Menschenrechtsprofession
Prof. Dr. Walter Eberlei, Prof. Dr. Katja Neuhoff
veröffentlicht am 11.02.2022
Menschenrechtsprofession bezeichnet das Selbstverständnis Sozialer Arbeit, Menschenrechte systematisch zur Grundlage und zum Maßstab des professionellen Handelns zu machen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Menschenrechtsprofession – Selbstverständnis
- 3 Menschenrechtsprofession – Handlungspraxis
- 4 Quellenangaben
- 5 Literaturhinweise
- 6 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Einige Berufsgruppen tragen eine besondere Verantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte. Die Vereinten Nationen veröffentlichten in den frühen 1990er-Jahren eine Liste dieser Professionen, darunter die Soziale Arbeit (neben z.B. Justiz und Polizei). Damit zogen Begriff und Konzept von der Sozialen Arbeit als einer Menschenrechtsprofession in die Debatte ein. Im deutschsprachigen Raum entwickelte vor allem die Wissenschaftlerin Silvia Staub-Bernasconi diesen Ansatz. Während der Begriff über Jahre insbesondere mit Blick auf das grundsätzliche Selbstverständnis Sozialer Arbeit diskutiert wurde, hat sich zunehmend die Frage der Relevanz dieses Selbstverständnisses für die berufliche Praxis in den Vordergrund geschoben: vom „ob“ zum „wie“, von der Menschenrechtsprofession zur Menschenrechtspraxis.
2 Menschenrechtsprofession – Selbstverständnis
Dass die Menschenrechte wesentliche Impulse für die berufliche Praxis der Sozialen Arbeit geben können, wird in der Fachcommunity seit den 1960er-Jahren diskutiert, vor allem international. Vor den Hintergründen gesellschaftlicher Realitäten in Lateinamerika oder Afrika, aber auch im Kontext Sozialer Bewegungen in Industriestaaten, z.B. dem Kampf gegen Rassismus und für die Rechte schwarzer Menschen in den USA, standen Sozialarbeiter:innen tagtäglich vor eklatanten Menschenrechtsverletzungen. Diese Erfahrungen wurden vor allem in der International Federation of Social Work (IFSW) diskutiert und führten in den 1980er-Jahren zur Gründung einer Arbeitsgruppe Menschenrechte und zu einem grundlegenden Policy-Paper (IFSW 1988).
Einen erheblichen Schub erhielt diese Debatte durch Erklärungen der Vereinten Nationen, in denen die Soziale Arbeit zu den Berufsgruppen gezählt wurde, die in besonderer Weise dazu beitragen, ein menschenwürdiges Leben für alle zu ermöglichen (IFSW, IASSW und UN 1994). Die Definition von Sozialer Arbeit durch die IFSW enthält seither ein klares Bekenntnis zu den Menschenrechten.
Die Wissenschaftlerin Silvia Staub-Bernasconi griff diese internationalen Debatten frühzeitig auf und machte sie im deutschsprachigen Raum bekannt, erstmals 1995 mit einem viel zitierten Aufsatz (Staub-Bernasconi 1995). In den folgenden 25 Jahren prägte sie die Fachdebatte zu diesem Thema mit einer Vielzahl von Vorträgen und Publikationen (als gelungene Bündelung ihres wissenschaftlichen Schaffens siehe Staub-Bernasconi 2019). Staub-Bernasconis zentrale Thesen der vergangenen zweieinhalb Jahrzehnte drehten sich im Kern um die Legitimierung des Vorrangs menschenrechtlicher Perspektiven in der Sozialen Arbeit, mehr noch: in der zwingenden Verbindung professioneller Sozialer Arbeit mit dem menschenrechtlich begründeten Mandat, das mit dem von ihr propagierten Begriff des „Tripelmandats“ ausgedrückt wurde.
Staub-Bernasconis großes Verdienst ist es, dem Selbstverständnis der Sozialen Arbeit als (einer) Menschenrechtsprofession im deutschsprachigen Raum ein starkes historisch und theoretisch begründetes Fundament gegeben zu haben. Die Umsetzung dieses Selbstverständnisses in die Alltagspraxis der Sozialen Arbeit bleibt jedoch eine von ihr nur ansatzweise bearbeitete Herausforderung. So beklagte die Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA) im Vorfeld ihrer Jahrestagung 2017, die dem Thema Menschenrechte gewidmet war, dass bisher „in vielen Feldern der Sozialen Arbeit noch wenig systematisches Wissen über die Umsetzung und Gestaltung von Interventionen zur Förderung der Menschenrechte [bestehe]“ (Tagungseinladung, wörtlich aufgenommen in Spatscheck und Steckelberg 2018, S. 12).
Dieses Defizit hat immer wieder und folgenschwer das Missverständnis befeuert, dass Menschenrechte gut für (berufs-)ethische Grundorientierungen seien, ansonsten aber der Praxis Sozialer Arbeit wenig zu sagen hätten. Dem wird inzwischen deutlich widersprochen und gefordert, den Begriff der Menschenrechtsprofession (Selbstverständnis) um den Begriff der Menschenrechtspraxis (Professionelles Handeln) zu ergänzen.
3 Menschenrechtsprofession – Handlungspraxis
Nicht nur die langjährig geführten Fachdebatten zum notwendigen Ausbuchstabieren des Selbstverständnisses für die tägliche Praxis der Sozialen Arbeit, sondern auch die in zentralen Feldern der Sozialen Arbeit immer stärker werdenden unmittelbaren Bezüge zu Menschenrechten – vor allem zu den Kinderrechten, den Rechten von Menschen, die behindert werden, sowie den Rechten geflüchteter Menschen – beförderten die Suche nach praxistauglichen Antworten. Das spiegelt sich auch in der fortschreitenden Ausdifferenzierung des Menschenrechtsschutzsystems, welches die Allgemeinen Menschenrechte auf die konkreten Verletzungsrealitäten von besonders vulnerablen gesellschaftlichen Gruppen, z.B. Kinder, Frauen oder Geflüchtete, bezieht. Seit 2010 prüft die sogenannte UN Open Ended Working Group on Ageing (OEWG-A), ob eine eigene Menschenrechtskonvention zum Schutz der Menschenrechte älterer Menschen notwendig ist. Bedeutsam ist hierbei: Während die 1948 noch als politische Resolution verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte völkerrechtlich nicht verbindlich ist, hat das seither mit Pakten und Konventionen weit ausdifferenzierte Menschenrechtssystem völkerrechtliche Verbindlichkeit erlangt. Da Deutschland fast alle diese Menschenrechtsverträge ratifiziert hat, gelten sie in Deutschland vergleichbar mit Bundesgesetzen. Dies gilt in noch stärkerem Maße für die Europäische Menschenrechtskonvention von 1951, die durch ein eigenes Gericht – dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – überwacht wird. Für die Praxis der Sozialen Arbeit sind Menschenrechte damit nicht nur unmittelbar relevant, sondern zu verbindlichen Normen und einklagbaren Gütern und Ressourcen geworden.
Eine systematische Ausarbeitung zentraler Elemente, geschweige denn eine Theorie der Menschenrechtspraxis liegen bislang nicht vor (für erste Skizzen siehe ausführlicher Eberlei und Neuhoff i.E. 2022).
Menschenrechtspraxis bedeutet, dass Menschenrechte systematisch und dynamisch in entsprechende Haltungen, Praxen und Strukturen übersetzt werden. In der Sozialen Arbeit stellt dies eine permanente, nie abgeschlossene Herausforderung dar, ausgehend von dem Verständnis der Menschenrechte als unabgeschlossener Lerngeschichte (Krennerich 2013): Die universalen Menschenrechte müssen in konkreten Situationen angesichts spezifischer Verletzungsrisiken immer wieder neu ausgelegt, abgewogen und gelebt werden.
Ein möglicher methodischer Ansatz, dies in die individuelle, organisationale und gesellschaftliche Alltagspraxis der Fachkräfte zu übersetzen, ist der in der Sozialethik häufig verwendete Dreischritt Sehen – Urteilen – Handeln in Verbindung mit dem Dreiklang der Menschenrechtsbildung Bildung über, durch und für Menschenrechte (VN 2011, Art. 2). Abbildung 1 verdeutlicht, wie diese beiden Ebenen in Bezug zueinander gesetzt und wie daraus konkrete Handlungsperspektiven für die Alltagspraxis entwickelt werden können.
Damit entsteht ein Konzept, das für die Analyse, Bewertung und Bearbeitung praktisch jedes Arbeitsfeldes der Sozialen Arbeit von signifikanter Bedeutung ist. Schnell wird deutlich, dass der menschenrechtliche Blick keineswegs eindimensional auf zum Beispiel berufsethische Überlegungen oder juristische Ableitungen aufbauen darf. Menschenrechtspraxis braucht kritisch reflektierende Urteilskraft (Arendt 1998, S. 109): Alle Aspekte – (widerstreitende) Ansprüche von Adressat:innen, Organisationsregeln, individuelle Werte und professionsethische Ansprüche etc. – müssen angemessen berücksichtigt, abgewogen und gewichtet werden. Notwendig ist daher eine interdisziplinäre Perspektive. Ethische, juristische und politikwissenschaftliche Expertisen müssen sich in der Praxis mit weiteren disziplinären Fachkompetenzen verbinden (z.B. der Psychologie, der Pädagogik, der Soziologie) und sodann wesentlich in die Wissenschaft Sozialer Arbeit einfließen. Menschenrechtspraxis setzt an der Spannung zwischen den verbindlichen Menschenrechten und den gelebten (individuellen, organisationalen, politischen) Praxen an. Sie zielt darauf ab, „die“ Praxen menschenrechtlich zu gestalten und „die“ Menschenrechte angesichts der vielfältigen alltagspraktischen Herausforderungen weiterzuentwickeln. So verstanden und systematisch entwickelt eignen sich Menschenrechte eben nicht nur für Sonntagsreden oder Statements zum Selbstverständnis der Profession Sozialer Arbeit – sie werden zum „Kompass für die Soziale Arbeit“ (Eberlei, Neuhoff und Riekenbrauk 2018) mit sehr konkreten, alltagstauglichen Ansätzen.
4 Quellenangaben
Arendt, Hannah, 1998. Das Urteilen: Texte zu Kants politischer Philosophie. München: Piper. ISBN 978-3-492-22560-1
Eberlei, Walter und Katja Neuhoff, im Erscheinen 2022. Menschenrechtsansatz: Von der Menschenrechtsprofession zur Menschenrechtspraxis. In: Christian Bleck und Anne von Rießen, Hrsg. Soziale Arbeit mit alten Menschen: Ein Studienbuch zu Theorien, Prinzipien und Methoden. Wiesbaden: Springer VS
Eberlei, Walter, Katja Neuhoff und Klaus Riekenbrauk, 2018. Menschenrechte: Kompass für die Soziale Arbeit. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-030813-8
IFSW, 1988. Human Rights: International Policy Paper. Genf
IFSW, IASSW und UN Centre for Human Rights, 1994. Human Rights and Social Work: A Manual for Schools of Social Work and the Social Work Profession. Genf
Krennerich, Michael, 2013. Soziale Menschenrechte: Zwischen Recht und Politik. Schwalbach/Ts: Wochenschau-Verlag. ISBN 978-3-89974-855-0 [Rezension bei socialnet]
Spatscheck, Christian und Claudia Steckelberg, 2018. Menschenrechte: Eine Realutopie und ihre Relevanz für die Soziale Arbeit. In: Christian Spatscheck und Claudia Steckelberg, Hrsg. Menschenrechte und Soziale Arbeit: Konzeptionelle Grundlagen, Gestaltungsfelder und Umsetzung einer Realutopie. Opladen: Barbara Budrich, S. 11–17. ISBN 978-3-8474-2176-4 [Rezension bei socialnet]
Staub-Bernasconi, Silvia, 1995. Das fachliche Selbstverständnis Sozialer Arbeit – Wege aus der Bescheidenheit: Soziale Arbeit als „Human Rights Profession“. In: Wolf Rainer Wendt, Hrsg. Soziale Arbeit im Wandel ihres Selbstverständnisses: Beruf und Identität. Freiburg im Breisgau: Lambertus, S. 57–104. ISBN 978-3-7841-0775-2
Staub-Bernasconi, Silvia, 2019. Menschenwürde – Menschenrechte – Soziale Arbeit: Die Menschenrechte vom Kopf auf die Füße stellen. Opladen: Barbara Budrich. ISBN 978-3-8474-0166-7 [Rezension bei socialnet]
5 Literaturhinweise
Eberlei, Walter, Katja Neuhoff und Klaus Riekenbrauk, 2018. Menschenrechte: Kompass für die Soziale Arbeit. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-030813-8
Eberlei, Walter und Katja Neuhoff, im Erscheinen 2022. Menschenrechtsansatz: Von der Menschenrechtsprofession zur Menschenrechtspraxis. In: Christian Bleck und Anne von Rießen, Hrsg. Soziale Arbeit mit alten Menschen: Ein Studienbuch zu Theorien, Prinzipien und Methoden. Wiesbaden: Springer VS
Staub-Bernasconi, Silvia, 2019. Menschenwürde – Menschenrechte – Soziale Arbeit: Die Menschenrechte vom Kopf auf die Füße stellen. Opladen: Barbara Budrich. ISBN 978-3-8474-0166-7 [Rezension bei socialnet]
Spatscheck, Christian und Claudia Steckelberg, 2018. Menschenrechte: Eine Realutopie und ihre Relevanz für die Soziale Arbeit. In: Christian Spatscheck und Claudia Steckelberg, Hrsg. Menschenrechte und Soziale Arbeit: Konzeptionelle Grundlagen, Gestaltungsfelder und Umsetzung einer Realutopie. Opladen: Barbara Budrich, S. 11–17. ISBN 978-3-8474-2176-4 [Rezension bei socialnet]
6 Informationen im Internet
- Deutsches Institut für Menschenrechte: www.institut-fuer-menschenrechte.de. Hier für die Soziale Arbeit besonders interessant:
- Rechte von Menschen mit Behinderungen: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/​rechte-von-menschen-mit-behinderungen
- Kinderrechte: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/​kinderrechte
- Wirtschaftliche, Soziale und kulturelle Rechte: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/​wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte
- Rechte geflüchteter Menschen: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/​asyl-und-migration
- Menschenrechtskommission der International Federation of Social Workers (IFSW): https://www.ifsw.org/ifsw-commissions/​human-rights-commission/
- Forschungsstelle Menschenrechtspraxis an der Hochschule Düsseldorf (HSD): www.menschenrechtspraxis.de
Verfasst von
Prof. Dr. Walter Eberlei
Hochschule Düsseldorf (HSD)
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Prof. Dr. Katja Neuhoff
Professorin für Sozialphilosophie und Sozialethik der Hochschule Düsseldorf
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Walter Eberlei.
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