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Menschenwürde

Prof. Dr. Dr. habil. Wilhelm Schwendemann

veröffentlicht am 02.12.2024

Die Menschenwürde ist die dem Menschen innewohnende, unantastbare Würde bzw. dessen unantastbarer Wert. Sie ist ein unveränderliches Grundrecht des Menschen und unmittelbar geltendes Recht. Die Menschenwürde muss geschützt werden und unterscheidet den Menschen von Tieren und Pflanzen, denen eine eigene Schutzwürdigkeit zugesprochen wird.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Begriffsklärung
  3. 3 Bedingungen der Menschenwürde
  4. 4 Menschenwürde bei Immanuel Kant
  5. 5 Fortführung der Argumentation Kants
  6. 6 Aus der Tradition des Begriffs „Menschenwürde“
    1. 6.1 Antike griechische Tradition: Platon und Aristoteles
    2. 6.2 Christliche Tradition
    3. 6.3 Mittelalter
    4. 6.4 Renaissance
    5. 6.5 Frühe Neuzeit
    6. 6.6 Gegenwart
  7. 7 Problematisierungen der Menschenwürde
  8. 8 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Die Menschenrechte und der Begriff „Menschenwürde“ sind inzwischen „unverbrüchlicher Ableitungsgrund“ für aktuelle ethische Diskussionen zum Beispiel im Bereich der Biomedizin bzw. Bioethik (Wetz 2019, S. 14; Schwendemann et al. 2023). Die Verbrechen des Nationalsozialismus wurden als Vergehen gegen die Menschlichkeit in den Nürnberger Prozessen verurteilt, wobei der Begriff der Menschenwürde eine entscheidende Rolle bei der Definition der Grenzen menschlicher Macht spielte (Pfordten 2023, S. 43). Auch in der Gegenwart ist Menschenwürde ein zentraler Begriff in der Wertediskussion und in Konfliktthemen (Wetz 2019, S. 14). Seit der UN-Charta gilt der Begriff Menschenwürde als Basis der Menschenrechte.

In der politischen Theologie des Mittelalters wurde der Würdebegriff auf höhere politische und kirchliche Ämter bezogen (Wetz 2019, S. 15; Kantorowicz 1994). Die Würde des Amts bleibt bestehen, auch wenn der Amtsinhabende wechselt (Kantorowicz 1994, S. 381, 404). Erst bei den Kirchenvätern entwickelte sich der Begriff der Menschenwürde, wie er heutzutage üblich geworden ist:

„Grundsätzlich besagt die Idee der allgemeinen Menschenwürde, dass der einzelne unabhängig von seinem sozialen Rang und losgelöst von seiner Stärke und seinen Schwächen einen achtungsgebietenden ideellen Wert besitzt“ (Wetz 2019, S. 16).

Der Begriff „Menschenwürde“ ist dabei sowohl normativ als auch deskriptiv. Einerseits ist Menschenwürde eine Eigenschaft bzw. ein Wesensmerkmal, die dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, andererseits geht es um einen Gestaltungsauftrag des einzelnen Menschen in Bezug auf das Verhalten des einzelnen Menschen zu sich selbst und auch zu seiner Umwelt (Wetz 2019, S. 16):

„Man sagte, der Mensch solle sich der Würde, die er besitze, auch in seinem Denken und Handeln als würdig erweisen“ (Wetz 2019, S. 16).

Zur Diskussion über Menschenwürde existieren drei Zugänge, die im gegenwärtigen Diskurs jedoch miteinander verbunden, gleichwohl aber zu unterscheiden sind:

  • Religiös-christliche
  • Vernunftphilosophische
  • Säkular-ethische (Wetz 2008, S. 52–66).

2 Begriffsklärung

Der Begriff „Menschenwürde“ wird in zwei verschiedenen Kontexten verwendet: Einmal bezeichnet er, dass eine Person Träger:in von Würde ist und zum anderen ist ein auszeichnendes Merkmal des Menschen im Unterschied zu anderen Lebewesen gemeint (Horstmann 2022, S. 1124 ff.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um eine innere, unveränderliche und wesentliche Eigenschaft des Menschen, die mit der Personwerdung (durch Geburt) beginnt.

Die Präambel der Charta der Vereinten Nationen von 1945 hebt diese Auffassung hervor. Im Präambeltext heißt es:

„Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen […]“ (1945 UNRIC 1945).

Am 10.12.1948 folgte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die allerdings eine völkerrechtlich nicht bindende Resolution darstellt (BMZ 2024). Die Menschenwürde wurde als dem Menschen inhärente Eigenschaft markiert (Pfordten 2023, S. 44). In der Präambel der AEMR heißt es:

„Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet […]“(Vereinte Nationen 1948; auch Fassbender 2014, S. 88–113).

Diese Formulierungen stellten eine wesentliche Grundlage in der Diskussion um Menschenrechte dar, denn es geht dabei um die innere Verortung der Menschenwürde, die von nun an als „angeboren“ gilt, also keineswegs um eine Eigenschaft oder Fähigkeit, die erworben wird. Zugleich ist diese Form der Menschenwürde unveräußerlich. In den Art. 22 und 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte werden weitere Garantien der Menschenwürde konstatiert, darunter das Recht auf soziale Sicherheit und auf das Erlangen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, die für die Würde des Individuums sowie für die freie Entfaltung der Persönlichkeit unerlässlich sind (Vereinte Nationen 1948).

3 Bedingungen der Menschenwürde

Die Voraussetzungen und Bedingungen der Menschenwürde werden so präzisiert und erweitert (Pfordten 2023, S. 45). In den Art. 22 und 23 AEMR geht es um die „Bedingungen menschenwürdigen Daseins“ (Pfordten 2023, S. 45). Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält damit als völkerrechtliche Erklärung eine umfassende Basis für das Verständnis der Menschenwürde (Pfordten 2023, S. 45).

In der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 fehlt die Menschenwürde als Begriff, aufgenommen sind aber eklatante Verletzungen der Menschenwürde wie Folter, Sklaverei, Zwangsarbeit (Pfordten 2023, S. 45). In Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es erläuternd:

„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten“ (Europäische Union 1950).

Die Menschenwürde kommt dann aber in der Präambel und Art. 1 der „Menschenrechtskonvention zur Biomedizin (Bioethikkonvention) des Europarates“ von 1997 hinzu (Pfordten 2023, S. 46; SEV Nr. 164, 1997). Dort wird in der Präambel Bezug auf den Schutz der Menschenwürde und die Grundrechte und die Grundfreiheiten des Menschen genommen. In der UNESCO Erklärung „Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte“ von 2005 heißt es in der Präambel:

„[…] in der Erkenntnis, dass ethische Fragen, die sich durch den schnellen Fortschritt in der Wissenschaft und die dadurch ermöglichten technischen Anwendungen stellen, unter gebührender Achtung der Würde der menschlichen Person und unter allgemeiner Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt werden sollen […]“ (UNESCO 2005)

Die Menschenwürde als innere Eigenschaft des Menschen führt zu dem Recht auf Selbstbestimmung, wie der Staatsrechtler Günter Dürig 1956 formulierte:

„Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten“ (Pfordten 2023, S. 49).

Der Begriff der Menschenwürde wird also mit den Begriffen Selbstbestimmung (Gerhardt 1999, S. 42–45) und Selbstachtung verbunden (Wetz 2019, S. 20). Die Kombination aller drei Begriffe setzt die Anerkennung des Menschen als Person und damit als Träger:in der Menschenwürde voraus und umfasst deswegen sowohl die Freiheits- und Schutzrechte, die politischen Teilhaberechte und die sozialen Wohlfahrtsrechte, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ergeben (Wetz 2019, S. 23; Rawls 1979, S. 479; Hahn 2008; Hahn 2005; Strasser 2009). Die Begriffe „Menschenwürde“, „Selbstachtung“, „Selbstbestimmung“, „Anerkennung“ sind in diesem Kontext komplementär zu sehen und ersetzen keineswegs den Begriff der Menschenwürde.

Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Menschenwürde zu den „Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes“ gehört:

„Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten“ (Pfordten 2023, S. 48).

Im Grundgesetz steht deswegen der Artikel 1 prominent sozusagen als Überschrift der folgenden Grundrechte:

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ (Art. 1 GG).

Leider ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – im Unterschied zum deutschen Grundgesetz – völkerrechtlich nicht bindend (Pfordten 2023, S. 50). Ergänzend dazu existieren jedoch die beiden Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pfordten 50; Deutsches Institut für Menschenrechte 2024). Beide Pakte verweisen auf die Menschenwürde:

„[…] DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES, IN DER ERWÄGUNG, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, IN DER ERKENNTNIS, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, IN DER ERKENNTNIS, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann […]“ (BGBl. 1973 II 1553).

Das bedeutet, dass die Menschenwürde die Grundlage der Menschenrechte darstellt (Pfordten 2023, S. 50 f., vgl. auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246; auch Deutsches Institut für Menschenrechte 1984)).

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000 formuliert genauer:

„In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität“ (BGBl. II 2008 S. 1165; Pfordten 2023, S. 51; vgl. auch Art. 1 der EU-Grundrechtecharta, Art. 1 GG, ausdrückliche Rechteverbürgung der Menschenwürde [Pfordten 2023, S. 51]; auch Art. 4 und 25 EU Grundrechtecharta und Art. 6 I des EU-Vertrags [Pfordten 2023, S. 52]).

Das alles ist unmittelbares EU-Recht und alle Bürger: innen der Europäischen Union haben ein Recht auf Achtung, Anerkennung und Schutz ihrer Menschenwürde (Pfordten 2023, S. 52).

4 Menschenwürde bei Immanuel Kant

Der Begriff der Menschenwürde nimmt in der Ethik bzw. Moralphilosophie von Immanuel Kant (1724–1804) eine wichtige Stellung ein. In der „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ (1785/2019) stellt Kant die menschliche Würde als etwas dar, das letztlich keinen Preis mehr hat und kein Äquivalent. Die Bedingung der Würde ist die Moralität selbst bzw. die Autonomie des Menschen. Der Begriff wird in verschiedenen Werken von Kant verwendet, unter anderem in der „Kritik der praktischen Vernunft“ (Kant 2024), in „Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“ (Kant 2012), sowie im zweiten Teil der „Metaphysik der Sitten“ (1798) (Kant 2015; Pfordten 2023, S. 33). „Menschenwürde“ ist zwar bei Kant nicht unbedingt ein zentraler Begriff, gehört aber zur dritten Konkretisierungsformel des Kategorischen Imperativs.

„Handle nach Maximen eines allgemeinen gesetzgebenden Gliedes zu einem bloß möglichen Reiche der Zwecke, in seiner vollen Kraft […]“ (Pfordten 2023, S. 33) („Handle so, dass alle Maximen aus eigener Gesetzgebung zu einem möglichen Reich der Zwecke als einem Reiche der Natur zusammenstimmen“ (Klaiber o.J.).

Diese sogenannte Naturgesetzformel setzt voraus, dass die gesetzten Maximen logisch miteinander vereinbar sind und mit der (relativen) Autonomie des Menschen, seiner Selbstbestimmung sowie der Selbstbestimmung aller Menschen im Einklang stehen. Diese Naturgesetzformel wird indes nicht mit der Selbstzweckhaftigkeit des Menschen, sondern mit der Idee der Selbstgesetzgebung verbunden:

„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst“ [Klaiber o.J.; Pfordten und Gisbertz-Astolfi 2022]).

Die logische Vereinbarkeit wird auch hier vorausgesetzt. Die Würde als anthropologische Basis ist dabei wesentlich, weil der Mensch sein eigener Zweck ist und durch nichts ersetzt werden kann. Die Menschenwürde ist hierbei Bedingung der Selbstzweckhaftigkeit des Menschen und eng verbunden mit den menschlichen Eigenschaften der Vernunft und der Freiheit. Die Fähigkeit zur Selbstgesetzgebung des Menschen ist so als Kern der Menschenwürde anzusehen.

Das bedeutet, dass die Menschenwürde nicht mehr von äußeren Eigenschaften und erworbenen Kompetenzen und Fertigkeiten abhängig ist, sondern zur Autonomie und Freiheit des Menschseins wesentlich dazugehört. Religiöse Abhängigkeiten wie z.B. die „Gottebenbildlichkeit“ oder Schöpfung sind in diesem Kontext von untergeordneter Bedeutung, entscheidend ist die Fähigkeit zur Selbstgesetzgebung (Pfordten 2023, S. 35).

Die Würde des Menschen besteht in der Fähigkeit und Freiheit, sich selbst gegebenen Gesetzen, die allgemeingültig sind, zu unterwerfen. Deswegen darf der Mensch nicht zum Objekt des Staates gemacht werden – der Mensch ist sich selbst Zweck und er bleibt als Persönlichkeit anerkannt (vgl. die zweite Formel des Kategorischen Imperativs). Die Menschenwürde gilt als universelles Konzept. Historisch gesehen ist sie jedoch im geistesgeschichtlichen Kontext der griechisch-lateinischen, christlich-jüdischen Welt und des europäischen Denkens verankert (Pfordten 2023, S. 53).

Kant stellt also moralische und juridische Gesetzgebung miteinander unter das Primat der praktischen Vernunft (Wagner 2014, S. 377). Hans Wagner setzt die Kant’sche Argumentation gegen eine utilitaristische Begründung der Ethik (Wagner 2014, S. 389) und plädiert für die Selbstgestaltung des Subjekts (Wagner 2014, S. 395). Die Moralität eines Menschen hängt also nicht vom Erfolg seines Tuns ab (Wagner 2014, S. 397), sondern liegt auf der Seite des Menschen, seiner Subjekthaftigkeit (Wagner 2014, S. 398), d.h. seiner Motivation und Sittlichkeit (Wagner 2014, S. 400).

Nach Kant verfügen wir aber im Alltag über eine große Menge von Handlungsregeln, d.h. Maximen (Wagner 2014, S. 402). Die Frage bleibt jedoch, wie diese Maximen Relevanz und damit Gültigkeit bekommen (Wagner 2014, S. 302). Jede Maxime ist notwendig und geltungsdifferent (Wagner 2014, S. 403). Hier kommt der kategorische Imperativ ins Spiel, der ein spezifisches Kriterium zur Prüfung aller möglichen menschlichen Maximen darstellt (Wagner 2014, S. 404 f.). Das Subjekt muss Entscheidungen selbst treffen können (Wagner 2014, S. 409). Das Subjekt hat so Kriterien zur Hand, um Handlungen beurteilen zu können. Der Mensch ist ein Zweck in sich und an sich selbst (Wagner 2014, S. 410):

„für jedermann muß moralisch das Menschsein jedes Menschen, und zwar, weil jeder Mensch Subjekt ist, der Zweck sein, den es zu verfolgen und zu fördern gilt“ (Wagner 2014, S. 410).

Das Menschsein eines jeden Menschen ist also moralischer Zweck an sich und bildet die Grundlage der Menschenwürde (Wagner 2014, S. 410). Die moralische Autonomie ist die Selbstgesetzgebungskompetenz des Menschen (Wagner 2014, S. 411):

„moralisch kann nur das Subjekt sein und moralisch hat das Subjekt zu sein; Moralität fordert vom Subjekt etwas: sein Wollen in jedem Einzelfalle und schließlich immer verläßlicher überhaupt nach dem Sittengesetz zu bestimmen“ (Wagner 2014, S. 412).

Moralische Güter sind nach Kant Güter für und nicht gegen den Menschen (Wagner 2014, S. 423). Die Werteethik betont den Normcharakter des Moralischen (Wagner 2014, S. 424) – Kant spricht hier von Selbstheiligung (Wagner 2014, S. 427):

„In Wahrheit aber kann sich doch Sittlichkeit in Reden, Tun und Lassen nicht erschöpfen; nur aus der Sittlichkeit seines gestalteten und erzogenen Wollens kann ein Reden, Tun und Lassen in die Welt kommen, das nun auch seinerseits sittlichen Rang hat“ (Wagner 2014, S. 427).

Die unaufgebbare Menschenwürde eines Menschen ist eine „selbstgesetzte Norm für jedes Denken, Wollen, Reden, Tun und Lassen“ (Wagner 2014, S. 430). Mit Kant lässt sich dieses Handeln als moralische Selbstgestaltung bezeichnen (Wagner 2014, S. 431): Menschenwürde besteht in definiertem Subjektsein (Wagner 2014, S. 573), aber sie bedarf der ständigen Konkretion (Wagner 2014, S. 575).

In dieser Argumentationstradition stehend sieht der Staatsrechtler Günter Düring die Würde des Menschen als Folge der „geistig-sittlichen Eigenschaften einer Person“ (Wetz 2019, S. 211), woraus dann die Pflicht der Gesellschaft entstehe, Personen in Notlage zu unterstützen; der Kant’sche Kategorische Imperativ ist also nicht einfach ein Freibrief für eine absolut sich setzende Individualität, sondern bleibt wesentlich auf die Gesellschaft bezogen (Wetz 2019, S. 214). Die Würde des Menschen ist dabei kein geschaffener Wert, der auch nicht durch positive Handlungen erzeugt werden kann, sondern eine dem Menschen inhärente und so schützenswerte Eigenschaft.

5 Fortführung der Argumentation Kants

Die Menschenwürde kommt jeder geborenen menschlichen Person mit Zugehörigkeit zur Spezies „Mensch“ zu, unabhängig von geistigen und körperlichen Fähigkeiten oder sozialen Zugehörigkeiten. Sie gewährleistet Achtung und Schutz des Einzelnen in seinem So-Sein und kann nicht genommen oder verwirkt werden (Wetz 2019, S. 265); deswegen wären auch menschliche Klone in der Menschenwürde inbegriffen (Wetz 2019, S. 266).

Das hebt den Menschen aus der ihn umgebenden Natur heraus und deswegen ist der Mensch bezüglich seiner Würde nicht Teil der Natur: Der Naturalismus kann deswegen auch als eine Bedrohung für die Menschenwürde angesehen werden (Wetz 2019, S. 237). Der Mensch ist in dieser Argumentation nicht nur reales Naturwesen, sondern ebenso auch ein ideales Konstrukt seiner selbst, d.h. Erkenntnissubjekt (Wetz 2019, S. 238). Der Mensch steht also der Natur gegenüber.

Aus dieser anthropologischen Dialektik ergibt sich für Hans Wagner die „Pflicht des Menschen zu Selbstaufklärung und Bildung“ (Wetz 2019, S. 238). Das Menschliche kann in vielfacher Hinsicht zwar auf biologisch Elementares und Fundamentales zurückgeführt werden, jedoch reicht dies nicht aus, um die Menschenwürde zu begründen (Wetz 2019, S. 240). Das bedeutet, dass der Mensch ein Doppelwesen ist, d.h., er agiert als Subjekt und als biologisches Wesen (Wetz 2019, S. 241).

Die Würde des Menschen muss also philosophisch begründet und als verpflichtende Norm gesetzt werden (Wagner 2014, S. 1–3). Nur Menschen als Subjekte ihres Handelns besitzen Menschenwürde (Wagner 2014, S. 4), weil Menschen zwar als Produkt der Natur Teil dieser sind, aber gleichzeitig unmittelbar mit der Wahrheit, der Erkenntnis und des Wissens verbunden sind (Wagner 2014, S. 371–373).

In der Fortführung des Kant’schen Ansatzes bedeutet dies, dass jeder Mensch fortwährend seine Gedanken zu klären habe und die Fähigkeit zur Rationalität üben müsse (Wagner 2014, S. 374). Um das bewerkstelligen zu können, ist Bildungserwerb unumgänglich. Eine gelingende Gesellschaft muss der Bildung ihrer Mitglieder Relevanz zugestehen und diese aber auch einfordern können (Wagner 2014, S. 374 f.), um unserer menschlichen Praxis „Prinzipien und Normen“ geben zu können (Wagner 2014, S. 376).

6 Aus der Tradition des Begriffs „Menschenwürde“

6.1 Antike griechische Tradition: Platon und Aristoteles

In der antiken griechischen Philosophie kannte man zwar keinen Begriff für „Menschenwürde“, jedoch wurden Konzepte für „nichtkörperliche, innere Eigenschaften“ des Menschen entwickelt, wie die sogenannten Kardinaltugenden Besonnenheit, Tapferkeit, Klugheit und Gerechtigkeit (Pfordten 2023, S. 10). Diese Eigenschaften sind aber im Unterschied zur Menschenwürde durchaus als veränderbar und somit zufällig anzusehen.

Während es in der griechischen Philosophie zunächst keinen Begriff für eine „nichtkörperliche, innere, im Kern unveränderliche und notwendige Eigenschaft“ gab, die dem entsprechen könnte, was heutzutage als Menschenwürde bezeichnet wird, gingen sowohl Platon als auch Aristoteles davon aus, dass dem Menschsein etwas zugrunde liegt, das sie „Seele“ nannten (Pfordten 2023, S. 12). Sie verstanden darunter eine psychische, individuelle Substanz (Phaidon 65b7ff/​Platon, Band 3, 2019). Im Dialog Phaidon sieht Platon das Wesentliche des Menschen in seiner Seele (Pfordten 2023, S. 12; Ebert 2004). Gutes Leben, so Platon, gelinge nur, wenn diese Seele gepflegt und gebildet wird (Platon Apologie 30b1f; 29d6ff; Platon Werke 2, 2019). Der Kern der Seele bleibt unveränderlich, wohingegen ihre Lebensformen im Körper sich verbessern oder verschlechtern können:

„Unrecht von anderen zu erleiden, beeinträchtigt nur äußere Güter. Selbst Unrecht zu tun, schädigt dagegen die eigene Seele, welche das Wesentliche und Wertvollste des Menschen ist“ (Pfordten 2023, S. 13).

Die individuelle Seele des Menschen ist für Platon umfassender als der Mensch selbst, da sie die Basis des Menschseins überhaupt ausmacht. Bei Platon wird die Sittlichkeit zur Menschenpflicht (Wagner 2014, S. 378) und zum Ausdruck seines Menschseins. Im Dialog Alkibiades (Platon, Band 1, 2019, 129b-130c) hängt das Menschsein von der Seele ab, die durch Gott gegeben wird (Platon, Band 7, 2019, Timaios 90a-d), was wiederum die Bedingung der Unsterblichkeit der Seele darstellt, die sich in der Wahrheit bewähren muss. Bei Aristoteles wird die Seele eingeschränkt, die Seele wird eher empirisch-naturwissenschaftlich gedacht (De anima 412a6ff; Aristoteles, 1995, Band 6). Aristoteles diskutiert seinen Begriff von „Menschenwürde“ in der Nikomachischen Ethik Buch IV und Buch X.

Marcus Tullius Cicero verwendet den Begriff „dignitas“ als Auszeichnung einer besonderen sozialen Stellung (De officiis I, 68.130; Cicero 2019). Dignitas ist in der römischen Kultur ein wichtiger Begriff und bezieht sich auf eine „nichtkörperliche, äußere, veränderliche […] zufällige Eigenschaft“, die mit einer gesellschaftlichen Position und sozialen Stellung erworben wird (Pfordten 2023, S. 15; Pöschl 1990, S. 20). Dignitas ist also so etwas wie „Ehre“ oder „soziales Prestige“ (Pfordten 2023; S. 16; Drexler 1973, S. 231–254). Dignitas ist das soziale Herausgehobensein eines einzelnen Menschen. In de officiis (I, 6.93) wird dignitas von Cicero im Zusammenhang mit der Mäßigkeit erwähnt, was über das bislang Gedachte hinausreicht – Würde wird als die Basis in der Natur des Menschen gedacht (Pfordten 2023, S. 17), d.h. im Kern als eine unveränderliche Eigenschaft, die notwendig und allgemein das Menschsein markiert (Pfordten 2023, S. 18). Zwar bleibt Ciceros Würdebegriff einerseits auf die „Führung eines tugendhaften Lebens“ bezogen und dient noch nicht der Möglichkeit, andere Personen oder eine Gesellschaft zu begrenzen (Pfordten 2023, S. 20). Andererseits öffnet sich mit der zweiten von Cicero gedachten Position, die Würde als unveränderliche, innere, allgemeine Eigenschaft des Menschen zu denken (Pfordten 2023, S. 20). Cicero nimmt wohl eine individuelle unsterbliche Seele als Substanz an (Pfordten 2023, S. 21); Ciceros dignitas Begriff hat einen Zusammenhang zur stoischen Lehre. Er nimmt an, dass die Seele des Menschen Teil der Weltvernunft sei (De officiis und De natura deorum). Kritisch ist anzumerken, dass nach Cicero die Würde nur Personen aus den Herrschaftseliten in Rom zusteht und nicht allgemein zutrifft (Pöschl 1990, S. 44).

6.2 Christliche Tradition

Das frühe Christentum übernimmt die antike Vorstellung einer individuellen, unsterblichen Seele als Substanz oder Wesen des Menschen im Gegensatz zum sterblichen Körper (Leib-Seele Dualismus nach Platon). Die Christologie wird dann zum Interpretament dieser unsterblichen Seele und dient der Rettung der Seele durch den Kreuzestod Jesu (Wetz 2019, S. 49–51; Pfordten 2023, S. 21): Es geht um das sogenannte Seelenheil des Menschen.

Die von Cicero übernommene Vorstellung der „dignitas“ wird als eine unveränderliche, innere Eigenschaft des Menschen mit der Seele verbunden (Cicero 2019, S. 105 f.; Kuhlmann 2024) – die Seele als Wesen des Menschen hat eine eigene Würde (Pfordten 2023, S. 22). Origenes fokussiert die Gottesebenbildlichkeit des Menschen und darin liegt nach Origenes die Würde des Menschen (Wetz 2019, S. 46; Görgemanns und Karpp 2011, S. 643 f.). Bei Gregor von Nyssa wird von der Unabhängigkeit der Seele gesprochen (Nyssa 2023; Gregorius 2023; Pöschl 1990, S. 44). Bei Augustinus wird die Seele ebenfalls mit der Würde verknüpft; Augustin lässt zudem die dritte Dimension christlicher Vorstellungen miteinfließen, die biblische Vorstellung von der Ebenbildlichkeit des Menschen mit Gott (Augustinus 2003). Die Seele als Substanz des Menschen dient der Menschenwürde als Basis (Pfordten 2023, S. 23). Infolge der Rezeption durch Augustinus wird die menschliche Seele mit dem „dignitas“-Begriff und der biblischen Vorstellung von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen miteinander verbunden. Gen 1, 26–31 stellt die zentrale anthropologische Vorstellung im Alten Testament dar (Westermann 1999, S. 204; Härle 2018, S. 149f). Im hebräischen Text ist vom Menschen als Bild Gottes die Rede. Gemeint ist hierbei zweierlei, einmal, dass dem Menschen Vernunft und Willen zukommen und dass Menschen dem Willen Gottes entsprechen können. Besser als der Begriff Gottesebenbildlichkeit ist der Begriff Bild-Gottes-Sein des Menschen (Neumann-Gorsolke 2017).

6.3 Mittelalter

Im Mittelalter tritt die Erschaffung des Menschen durch Gott, die Gottesebenbildlichkeit, die Annahme der menschlichen Vernunft und die Freiheit des Menschen in den Vordergrund (Thomas von Aquin, Summa Theologiae II-II, qu. 64, Art. 2 resp. ad 3; 2021). Bei Thomas von Aquin wird der Bruch der Beziehung zwischen Menschen mit Gott als Sünde gesehen, die er als Abweichen der Vernunft versteht. In diesem Kontext wird die Seele zum Platzhalter und zum Ort menschlicher Vernunft. Gleichwohl begründet sich insgesamt die menschliche Würde letztlich durch die Beziehung mit Gott.

6.4 Renaissance

In der Frührenaissance wird der Mensch als solcher fokussiert, und zugleich wird das Bild des Menschen optimistischer (Bartolomeo Facio 1410–1457, Giannozzo Manetti 1396–1459). Das Bild des Menschen nimmt positive Züge an, bleibt aber in der religionsmetaphysischen Annahme der Menschenwürde stehen (Pfordten 2023, S. 24; Manetti und Buck 1990 ). Pico della Mirandolas Buch „Über die Würde des Menschen“ (Übersetzung von 2023) wird gern als Ursprung der modernen Auffassung der Menschenwürde gesehen, was so nicht zutrifft, da der Titel des Buches nicht von Pico stammt (Pfordten 2023, S. 25 f.). Pico gebraucht jedoch den Begriff nicht und die Überschrift stammt aus einer anderen Quelle (Pfordten 2023, S. 26). Die Rede selbst war Teil von 900 Thesen, die von Papst Innozenz VIII verboten wurden (Pfordten 2023, S. 27). Pico konzentriert sich auf den Menschen in einer optimistischen Sicht und postuliert, dass jedem Menschen eine Offenheit für eine selbst zu verantwortende Entwicklung innewohnt. Nach Pico komme es darauf an, dass der Mensch sich selbst entwickle:

„Pico schweigt über die Substantialität, Unsterblichkeit und Gottesebenbildlichkeit der menschlichen Seele, mit der die Würde des Menschen in der christlichen Tradition verbunden wurde.“ (Pfordten 2023, S. 28).

Dies steht im Programm einer Selbstvervollkommnung des Menschen als Ausdruck der Selbstbestimmung. In Picos Schrift wird das erfahrene Elend des Menschen der gedachten Menschenwürde entgegengesetzt (Wetz 2019, S. 73), und diverse Autoren der Renaissance widersprechen so der Betonung der Armseligkeit menschlichen Lebens und der menschlichen Natur (Wetz 2019, S. 74). Bei Pico wird die freie Selbstbestimmung des Menschen betont und damit auch die Freiheit des Menschen (Wetz 2019, S. 75). Erasmus von Rotterdam sieht die Würde des Menschen vor allem in dessen Kampf gegen die Wollust, Geiz, Überheblichkeit und Aufgeblasenheit (Rotterdam 2016; Wetz 2019, S. 87 f.).

6.5 Frühe Neuzeit

In der frühen Neuzeit wird die Menschenwürde ihres Deutungsgehalts entkleidet und die Personalität des Menschen betont (Wetz 2019, S. 90). Die Würde als essenzielles Merkmal bleibt dagegen erhalten. Samuel von Pufendorf geht davon aus, dass der Mensch von Natur aus Würde besitze, die sich letztlich Gott verdanke (Wetz 2019, S. 102; Pufendorf 1994, S. 78–81). Johann Gottfried Herder betont die These, dass Humanität der Zweck der Menschennatur sei (Wetz 2019, S. 125; Herder 2012). Bildung zur Humanität ist das Ziel (Herder 1954). Friedrich Schiller betont als Ausdruck von Geistesfreiheit und Würde die Beherrschung der Triebe durch die moralische Kraft (Wetz 2019, S. 133). Das Sinnliche wird dem Sittlichen untergeordnet (Wetz 2019, S. 135; Schiller 1994).

6.6 Gegenwart

In der Gegenwart zeichnen sich zwei gegensätzliche Positionen zur Menschenwürde ab. Günter Dürig und Ernst-Wolfgang Böckenförde (Böckenförde und Spaemann 1987) plädieren dafür, die Menschenwürde als unveränderliches Wesensmerkmal und zugleich als Gestaltungsauftrag zu betrachten (Wetz 2019, S. 211–220). Der Mensch zeichne sich als geistig-sittliche Person aus, die fähig ist, Dasein und Sosein selbstbestimmt zu leben und zu gestalten. Beide Autoren greifen in dieser Argumentation auf die christlich-biblische und die deontologische Position Immanuel Kants zurück (Dürig 1952, S. 259–261). Die menschliche Würde hat einen Eigenwert (Wetz 2019, S. 216), auch wenn der individuellen menschlichen Person, z.B. aufgrund einer Behinderung oder auch Krankheit, bestimmte Fähigkeiten zur „Selbst- und Lebensgestaltung“ fehlen. Auch wenn die Fähigkeit zur Selbstbestimmung bei Menschen, z.B. bei kriminellen Tätern, missbraucht wird, bleibt die Würde des Verbrechers davon unberührt. Art, 1 GG ist auch zur Abwehr bzw. Wiederholung von NS-Verbrechen eingesetzt worden.

In der kirchlichen Tradition (Wetz 2019, S. 219–226) folgen Vertreter: innen der Auffassung von Menschenwürde, die sich in 2000 Jahren Christentum entwickelt hat (Brummer et al. 2010, S. 312 f.). Tzveten Todorov betont, dass die menschliche Würde erst dann moralische Qualität erhalten, wenn die aus innerer Freiheit begründeten Handlungen mit dem Wohl der Menschheit insgesamt harmonieren (Wetz 2019, S. 245; Todorov 1993, S. 70–79).

Matthias Herdegen nimmt 2000 mit seinem Grundgesetzkommentar eine Gegenposition zu Dürig und Böckenförde u.a. ein, d.h. die Menschenwürde als Wesensmerkmal des Menschen wird aufgegeben (Wetz 2019, S. 252), weil die Menschenwürde durch den Staat gesetzt und nicht aus Rechtsprinzipien entwickelt worden sei. Metaphysische Wesensmerkmale können ebenso wenig übernommen werden: Die Menschenwürde wird in diesem Modell zu einem Grundrecht wie andere Grundrechte auch (Wetz 2019, S. 253), d.h., die Menschenwürde ist kein Wesensmerkmal mehr, sondern allein Gestaltungsauftrag. Die Anwendung der Menschenwürde muss immer wieder konkretisiert werden, d.h., der Gestaltungsauftrag kommt zur Anwendung. Beispielhaft ist die Unterbringung eines Menschen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik gegen seinen Willen (Ebert et al. 2021, S. 368–371). Hier müssen in jeder Stufe des Prozesses spezielle Gesetze beachtet und eingehalten werden. Deren Grundprinzipien sind, dass überhaupt eine psychisch diagnostizierte Erkrankung vorliegt; dass durch diese Erkrankung akute Gefahren für andere entstehen und/oder auch eine Selbstgefährdung des Patienten/der Patientin vorliegt.

7 Problematisierungen der Menschenwürde

Es wird zuweilen argumentiert, dass die Menschenwürde ein Privileg von Menschen mit höherer gesellschaftlicher Stellung sei (Wetz 2019, S. 17). Fraglich ist, ob die allgemeine Menschenwürde auch die Würde der Gattung Mensch umfasst. Gibt es eine Sonderstellung des Menschen aufgrund seiner Würde zur Natur? Ist die religiöse Begründung der Menschenwürde (Geschöpflichkeit und Gottebenbildlichkeit des Menschen) eine ausreichende Grundlage? Oder ist die Menschenwürde eine Kategorie des sozialen Denkens, die auf Herstellung von gerechten sozialen Verhältnissen wichtig ist? (Wetz 2019, S. 17)

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Kant’sche Objektformel zur Kennzeichnung von Würdeverstößen genügt (Wetz 2019, S. 18). Ist Menschenwürde ein absoluter Wertebegriff? Oder muss der Begriff konkretisiert und relativiert abgewogen werden? Hat der menschliche Embryo von Beginn seiner Entwicklung an die volle Menschenwürde?

Die Menschenwürde wird dort relevant, wo sie verletzt wird (Wetz 2019, S. 20). Grundbedingung ist die Selbstachtung als Gegenbegriff zu Erniedrigung und Demütigung. Achtung bezeichnet „eine Haltung, die sich vor etwas verbeugt, das einen Wert besitzt“ (Wetz 2019, S. 20). Selbstachtung ist demnach ein Selbstverhältnis, „sein Dasein als achtungsgebietend zu bewerten und für sich selbst als wertvoll zu bejahen“ (Wetz 2019, S. 20; Rawls 1979; Margalit 2012, S. 58; Schaber 2008, S. 188–201). Soll überhaupt Selbstachtung sein? (Wetz 2019, S. 22).

8 Quellenangaben

Aquin, Thomas von, 2021. Summa Theologica, Part II-II (Secunda Secundae) [online]. PDF e-Book. Vachendorf: Phoemixx Classics Ebooks. ISBN 978-3-98551-173-0

Aristoteles, 2023. Philosophische Schriften. Band 6: Über die Seele. Hamburg: Felix Meiner. ISBN 978-3-7873-3601-2

Augustinus, Aurelius, 2003. De trinitate (Bücher VIII-XI, XIV-XV, Anhang: Buch V). Lateinisch-deutsch. Hamburg: Felix Meiner. ISBN 978-3-7873-2119-3

Böckenförde, Ernst-Wolfgang und Robert Spaemann, Hrsg., 1987. Menschenrechte und Menschenwürde: historische Voraussetzungen – säkulare Gestalt – christliches Verständnis. Stuttgart: Klett-Cotta. ISBN 978-3-608-91442-9

Brummer, Andreas, Manfred Kießig und Martin Rothgangel, Hrsg., 2010. Evangelischer Erwachsenenkatechismus. 8., neu bearbeitete und ergänzte Auflage. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus. ISBN 978-3-579-05928-0

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), 2024. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte [online]. Berlin: BMZ [Zugriff am: 18.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmz.de/de/service/​lexikon/​allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte-60138

Cicero, Marcus Tullius, 2019. De officiis = Vom pflichtgemäßen Handeln. Lateinisch/​Deutsch. Durchgesehene und bibliographisch ergänzte Ausgabe. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-001889-7

Della Pico della Mirandola, Giovanni, 2023. De hominis dignitate = Über die Würde des Menschen. Unter Mitarbeit von Gerd von der Gönna und Stefan Zathammer. Stuttgart: Reclam. ISBN 978-3-15-014293-6

Deutsches Institut für Menschenrechte, 1966. Zivilpakt (ICCPR): Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte. [online]. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. [Zugriff am: 20.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/​deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/​vereinte-nationen/​vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/​zivilpakt-iccpr

Deutsches Institut für Menschenrechte, 1984. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. BGBl. 1990 II S. 246 [online]. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. [Zugriff am: 20.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/​Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CAT/CAT_Konvention.pdf

Drexler, Hans, 1973. Dignitas. In: Richard Klein, Hrsg. Das Staatsdenken der Römer. 2., unveränderte Auflage. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, S. 231–254. ISBN 978-3-534-02723-1

Dürig, Günter, 1952. Die Menschenauffassung des Grundgesetzes. In: Juristische Rundschau. (7), S. 259–261. ISSN 0022-6920

Ebert, Dieter, Thomas Loew und Evgeniy Perlov, 2021. Psychiatrie systematisch. 10. Auflage. Bremen: UNI-Med Verlag. ISBN 978-3-8374-1617-6

Ebert, Theodor, 2004. Platon, Phaidon. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht. ISBN 978-3-525-30403-7

Erasmus von Rotterdam, 2016. Epistola ad Paulum Volzium = Brief an Paul Volz. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ISBN 978-3-534-26778-1

Europäische Union, 2010 [1950, 2004]. Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms [online]. Wesseling: Praetor Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am: 20.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/

Fassbender, Bardo, Hrsg., 2014. Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Stuttgart: Reclam. ISBN 978-3-15-019209-2

Gerhardt, Volker, 1999. Selbstbestimmung: Das Prinzip der Individualität. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-009761-8

Görgemanns, Herwig und Heinrich Karpp, Hrsg., 2011. Origenes: Vier Bücher Von den Prinzipien/De principiis. 3., unveränderte Auflage. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ISBN 978-3-534-23385-4

Gregorius, Nyssenus, 2023. Die Schriften des Gregor von Nyssa (335–394). Band 2. Steinhagen: Andrej Beritski. ISBN 979-8-3939-8507-3

Hahn, Henning, Hrsg., 2005. Selbstachtung oder Anerkennung? Beiträge zur Begründung von Menschenwürde und Gerechtigkeit. Weimar: Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen. ISBN 978-3-86068-232-6

Hahn, Henning, 2008. Moralische Selbstachtung: Zur Grundfigur einer sozialliberalen Gerechtigkeitstheorie [Dissertation]. Universität Hildesheim. Berlin: de Gruyter. ISBN 978-3-11-020211-3

Härle, Wilfried, 2018. Ethik. 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Berlin: de Gruyter. ISBN 978-3-11-053975-2

Herder, Johann Gottfried, 1954. Briefe zur Beförderung der Humanität. Herausgegeben von Friedrich Döppe. Leipzig: Reclam

Herder, Johann Gottfried, 2012. Ideen zur Philosophie der Geschichte der Menschheit. Altenmünster: Jazzybee Verlag. ISBN 978-3-8496-2768-3

Kant, Immanuel, 2012. Die Religion innerhalb der Grenzen der Vernunft. Stuttgart: Reclam. ISBN 978-3-15-001231-4

Kant, Immanuel, 2015. Die Metaphysik der Sitten. Herausgegeben von Hans Ebeling. Stuttgart: Reclam. ISBN 978-3-15-004508-4

Kant, Immanuel, 2019. Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Herausgegeben von Theodor Valentiner. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-004507-7

Kant, Immanuel, 2024. Kritik der praktischen Vernunft. Herausgegeben von Joachim Kopper. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-001111-9

Kantorowicz, Ernst H., 1994. Die zwei Körper des Königs: Eine Studie zur politischen Theologie des Mittelalters. Übersetzt von Walter Theimer. München: Deutscher Taschenbuchverlag. ISBN 978-3-423-04465-3

Klaiber, Tilo, [ohne Jahr]. Formeln des Kategorischen Imperativs [online]. Stuttgart: Landesbildungsserver Baden-Württemberg [Zugriff am: 18.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.schule-bw.de/faecher-und-schularten/​gesellschaftswissenschaftliche-und-philosophische-faecher/​ethik/​unterricht-materialien-und-medien/​ethik_11_12/​moralphilosophie/​kant_pflichtethik_deontologie/​ki_formeln

Kuhlmann, Peter, 2024. Cicero, De officiis – Lehrerband. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht. ISBN 978-3-647-70342-8

Manetti, Giannozzo und August Buck, 1990. Über die Würde und Erhabenheit des Menschen = De dignitate et excellentia hominis. Übersetzt von Hartmut Leppin. Hamburg: Felix Meiner. ISBN 978-3-7873-0958-0

Margalit, Avishai, 2012. Politik der Würde: Über Achtung und Verachtung. Übersetzt von Gunnar Schmidt und Anne Vonderstein. Berlin: Suhrkamp. ISBN 978-3-518-29641-7

Neumann-Gorsolke, Ute, 2017. Art. Gottebenbildlichkeit (AT) [online]. Stuttgart: Deutsche Bibelgesellschaft [Zugriff am: 27.07.2024]. Verfügbar unter: https://bibelwissenschaft.de/stichwort/​19892/

Nyssa, Gregor von, 2023. Die Schriften des Gregor von Nyssa (335-394). Band 2. Steinhagen: Andrej Beritski. ISBN 979-8-3939-8507-3

Pfordten, Dietmar von der, 2023. Menschenwürde. 2. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-79695-1

Pfordten, Dietmar von der und Philipp Gisbertz-Astolfi, Hrsg., 2022. Menschenwürde: Zur Frage ihrer Unverfügbarkeit. Tübingen: Mohr Siebeck. ISBN 978-3-16-161006-6

Platon, 2019. Platon Werke: Band 1: Ion, Hippias II, Protagoras, Laches, Charmides, Euthyphron, Lysis, Hippias I, Alkibiades I. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ISBN 978-3-534-27109-2

Platon, 2019. Werke 2: Platon Werke: Band 2: Apologia Sokratous (Des Sokrates Apologie), Kriton, Euthydemos, Menexenos, Gorgias, Menon. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ISBN 978-3-534-27109-2

Platon, 2019. Werke Band 3: Phaidon, Symposion (Das Gastmahl), Kratylos. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ISBN 978-3-534-27109-2

Platon, 2019. Werke: Band 7: Timaios, Kritias, Philebos. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ISBN 978-3-534-27109-2

Platon, 2020. Friedrich Schleiermacher: Kritische Gesamtausgabe. Übersetzungen/​Platons Werke II,1, Berlin 1805. 1818. Berlin: de Gruyter ISBN 978-3-11-058112-6

Pöschl, Viktor, 1990. Der Begriff der Würde im antiken Rom und später. Heidelberg: Winter. ISBN 978-3-533-04169-6

Pufendorf, Samuel von, 1994. Über die Pflicht des Menschen und des Bürgers nach dem Gesetz der Natur = De officio hominis et civis iuxta legem naturalem. Frankfurt a.M./Leipzig: Insel. ISBN 978-3-458-16652-8

Rawls, John, 1979. Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. ISBN 978-3-518-07871-6

Sammlung Europäischer Verträge (SEV) Nr. 164, 1997. Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin [online]. [Zugriff am: 18.11.2024]. Verfügbar unter: https://rm.coe.int/168007d002

Schaber, Peter, 2008. Der Anspruch auf Selbstachtung. In: Wilfried Härle und Bernhard Vogel, Hrsg. Begründung von Menschenwürde und Menschenrechten. Freiburg/​Basel/Wien: Herder, S. 188–201. ISBN 978-3-451-30128-5

Schiller, Friedrich, 1994. Kallias oder über die Schönheit: Über Anmut und Würde. Stuttgart: Reclam. ISBN 978-3-15-009307-8

Schwendemann, Wilhelm, York Breidt und Silke Trillhaas, 2023. Was geht mich Menschenwürde an? Ehik für das Leben unterrichten. Stuttgart: Calwer. ISBN 978-3-7668-4594-8

Strasser, Peter, 2009. Über Selbstachtung. München: Wilhelm Fink. ISBN 978-3-7705-4734-0

Todorov, Tzveten, 1993. Angesichts des Äußeren. München: Fink. ISBN 978-3-7705-2855-4

UNESCO, 2005. Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte. [online]. Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission e.V. [Zugriff am: 26.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.unesco.de/assets/​2005_Allgemeine_Erkl%C3%A4rung_%C3%BCber_Bioethik_und_Menschenrechte.pdf

UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen, 2024 [1945]. Die Charta der Vereinten Nationen [online]. Bonn: UNRIC [Zugriff am: 20.07.2024]. Verfügbar unter: https://unric.org/de/charta/

Vereinte Nationen, 1996–2024. Universal Declaration of Human Rights – German (Deutsch) [online]. Genf: Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [Zugriff am: 20.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.ohchr.org/en/human-rights/​universal-declaration/​translations/​german-deutsch

Wagner, Hans, 2014. Die Würde des Menschen: Wesen und Normfunktion. Paderborn: Ferdinand Schöningh. ISBN 978-3-506-77878-9

Westermann, Claus, 1999. Genesis, Kap. 1–11 (Biblischer Kommentar I/1). Neukirchen-Vluyn: Neukirchener. ISBN 978-3-7887-1746-9

Wetz, Franz Josef, Hrsg., 2019. Texte zur Menschenwürde. 2. Auflage. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-018907-8

Verfasst von
Prof. Dr. Dr. habil. Wilhelm Schwendemann
Professor (emeritus) für Evangelische Theologie, Schulpädagogik und Religionsdidaktik an der Evangelischen Hochschule Freiburg im Fachbereich II (Theologische Bildungs- und Diakoniewissenschaft)
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