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Minderjährige Eltern

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 03.05.2022

Genderhinweis: In Anlehnung an die Gesetzestexte wird in diesem Artikel die männliche Schreibweise verwendet. Alle Angaben gelten jedoch geschlechtsunabhängig.

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Minderjährigkeit von Eltern führt zu einem partiellen Ruhen ihrer Sorge kraft Gesetzes (§ 1673 Abs. 2 BGB).

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Begriffe
    1. 2.1 Minderjährige Eltern
    2. 2.2 Partielles Ruhen
  3. 3 Auswirkungen der Sorge auf die Sorge des minderjährigen Elternteils
  4. 4 Sicherung der Sorge für das Kind
    1. 4.1 Alleinsorge der minderjährigen Mutter
    2. 4.2 Gemeinsame Sorge eines minderjährigen Elternteils mit einem volljährigen Elternteil
    3. 4.3 Gemeinsame Sorge zweier Minderjähriger
  5. 5 Ende des Ruhens
  6. 6 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
  7. 7 Quellenangaben
  8. 8 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Die Minderjährigkeit eines Elternteils führt zu einem sachlich beschränkten Ruhen. Die Sorge steht dem minderjährigen Elternteil neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu. Dies ist entweder der andere Elternteil oder ein Vormund. Im Bereich der tatsächlichen Personensorge ist der minderjährige Elternteil neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes mitentscheidungsbefugt. Seine Meinung hat Gleichrang mit der Entscheidung des anderen Elternteils und Vorrang, soweit ein Vormund die gesetzliche Vertretung innehat. Mit Volljährigkeit endet das Ruhen automatisch. Die Kinder- und Jugendhilfe hält – neben der Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unverheiratete minderjährige Mütter – verschiedene Unterstützungsleistungen für minderjährige Elternteile bereit.

2 Begriffe

2.1 Minderjährige Eltern

Das Recht selbst verwendet den Begriff der Minderjährigkeit nicht, sondern arbeitet mit dem Begriff der „beschränkten Geschäftsfähigkeit“. In der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wer das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§§ 106, 2 BGB). Beschränkt geschäftsfähig sind minderjährige Mütter und Väter (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 10).

2.2 Partielles Ruhen

Auch minderjährige Elternteile sind Inhaber der Sorge für ihr Kind. Allerdings sind sie nur zum Teil berechtigt, die Sorge auszuüben. Ihre Sorge ruht zum Teil (partiell): Das Ruhen bezieht sich auf die (tatsächliche) Vermögenssorge sowie auf die gesetzliche Vertretung sowohl im Bereich der tatsächlichen Personensorge, als auch im Bereich der tatsächlichen Vermögenssorge (§ 1673 Abs. 2 BGB).

Die tatsächliche Sorge bleibt hingegen unangetastet (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 11).

3 Auswirkungen der Sorge auf die Sorge des minderjährigen Elternteils

Minderjährige Eltern sind nicht berechtigt, ihr Kind zu vertreten und können rechtswirksam keine sorgerechtlichen Handlungen gegenüber Dritten vornehmen – weder im Bereich der Personen-, noch im Bereich der Vermögenssorge. Auch zu tatsächlichen Entscheidungen über das Vermögen des Kindes sind sie nicht befugt. Dies bedingt die Notwendigkeit, für das Kind eine gesetzliche Vertretung zu schaffen.

Das Ruhen betrifft dagegen nicht die tatsächliche Personensorge (§ 1673 Abs. 2 S. 2 BGB). Minderjährige Elternteile bleiben in diesem Bereich daher mitentscheidungsbefugt neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 7) und können in diesem Bereich Entscheidungen treffen. Sie können daher etwa wirksam den Aufenthalt des Kindes bestimmen (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 14.1) und in der Konsequenz auch die Herausgabe des Kindes verlangen (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 9). Zur tatsächlichen Personensorge gehört weiter etwa auch das Recht der Konfessionsbestimmung, die Entscheidung über die Beschneidung eines männlichen Kindes und die Wahl des Geburtsnamens (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 3). Auch die Entscheidung über die Beantragung einer Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII ist eine Angelegenheit der tatsächlichen Personensorge und bedarf daher des Einverständnisses auch des minderjährigen Elternteils (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 3).

Durch die Mitentscheidungsbefugnis des minderjährigen Elternteils im Bereich der tatsächlichen Personensorge, besteht in diesem Bereich Doppelsorge des minderjährigen Elternteils und des gesetzlichen Vertreters des Kindes (§ 1673 Abs. 2 S. 2 BGB).

4 Sicherung der Sorge für das Kind

Der nur teilweile Sorgeausfall bei minderjährigen Elternteilen wirft mehrere Fragen auf:

  • Zum einen stellt sich die Frage, wer die dem minderjährigen Elternteil nicht zustehenden sorgerechtlichen Anteile übernimmt.
  • Sodann stellt sich die Notwendigkeit, die dem minderjährigen Elternteil noch zustehenden Teile der Sorge mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu koordinieren.

Dies richtet sich nach der sorgerechtlichen Situation.

Nachdem eine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen in Deutschland verboten ist (§ 1303 BGB) betreffen dahingehende Fragen im Inland ausschließlich nicht miteinander verheiratete Elternteile. Die Thematik verheirateter Minderjähriger kann sich jedoch bei einem Auslandsbezug stellen, etwa wenn die mit einem volljährigen Mann verheiratete Mutter nach ausländischem Recht erst mit 21 Jahren volljährig wird (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 3).

4.1 Alleinsorge der minderjährigen Mutter

Bekommt eine unverheiratete minderjährige Mutter ein Kind, so steht ihr grundsätzlich die Alleinsorge zu (§ 1626a Abs. 3 BGB).

Eine Möglichkeit für den Vater, den Sorgeausfall durch eine Sorgerechtsübertragung zu kompensieren, besteht nicht. Denn diese setzt voraus, dass keine Aussicht besteht, dass der Grund des Ruhens wegfällt (§ 1678 Abs. 2 BGB). Bei einer minderjährigen Mutter hingegen ist absehbar, dass mit Erreichen der Volljährigkeit das Ruhen endet. Dem Vater stehen jedoch die allgemeinen Möglichkeiten zur Verfügung, sich an der Sorge zu beteiligen, etwa durch die Abgabe von Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 BGB) oder auch, sie durch gerichtliche Entscheidung von der Mutter zu übernehmen (§ 1672 Abs. 2 BGB).

Nachdem die Mutter nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt ist, benötigt das Kind einen Vormund (§ 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB [bis 31.12.2022: § 1773 Abs. 1 BGB]). Eine Vormundschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes bestellt werden (§ 1773 Abs. 2 BGB [bis 31.12.2022: § 1774 S. 2 BGB]). Besitzt das Kind bei Geburt hingegen keinen Vormund, so wird automatisch das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund (gesetzliche Amtsvormundschaft, § 1786 BGB [bis 31.12.2022: § 1791c Abs. 1 BGB]).

Das Jugendamt vertritt das Kind in allen Angelegenheiten und besitzt die Personen- und Vermögenssorge für das Kind (§ 1789 Abs. 1 BGB [bis 31.12.2022: § 1793 Abs. 1 BGB]). Im Bereich der tatsächlichen Personensorge überlappt sich die Sorge des Jugendamtes mit der Sorge der Mutter, sodass hier Doppelsorge besteht. Für das Verhältnis von Mutter und Jugendamt gilt bei Meinungsverschiedenheiten mit der Mutter ein Meinungsvorrang der Mutter (§ 1673 Abs. 2 BGB). Bei einem Dissens zwischen Mutter und Jugendamt im Bereich der tatsächlichen Personensorge (etwa darüber, wo das Kind aufwachsen soll) setzt sich mithin die Mutter durch. Das Jugendamt ist damit bei der Ausübung der Vertretung des Kindes an die Meinung der Mutter gebunden (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 15).

Nur wenn die Entscheidung der Mutter unmittelbar kindeswohlgefährdend ist, ist es dem Jugendamt möglich, einen Sorgerechtseingriff auf der Basis des § 1666 BGB durch das Familiengericht zu initiieren (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 9). Ein solcher ist allerdings an hohe Hürden geknüpft und setzt eine unmittelbare und nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls durch die Entscheidung der Mutter voraus. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Mutter mit ihrer Entscheidung nicht die – aus Sicht des Jugendamtes – optimale Entscheidung für das Kind getroffen hat.

Überschneiden sich Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge, entscheidet bei Uneinigkeit zwischen Vormund und minderjährigem Elternteil das Familiengericht (§ 1630 Abs. 2 BGB; Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 9).

Eine Vaterschaftsanerkennung ist unproblematisch möglich. Der Vaterschaftsanerkennung stimmt die Mutter aus eigenem Recht zu. Ihre Minderjährigkeit aktualisiert lediglich weitere Zustimmungserfordernisse: Einmal die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zu ihrer Zustimmung (§ 1596 Abs. 1 BGB), sodann die Zustimmung des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB). Da der Mutter die Sorge nicht zusteht, nimmt diese Zustimmung der Vormund vor (Keuter 2020, BGB § 1673 Rn. 8).

4.2 Gemeinsame Sorge eines minderjährigen Elternteils mit einem volljährigen Elternteil

Anderes gilt, wenn sich die minderjährige Mutter bzw. der minderjährige Vater die Sorge mit einem volljährigen Elternteil teilt. Das ist denkbar, denn auch minderjährige Elternteile können mit Zustimmung ihrer Eltern wirksame Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626c Abs. 2 BGB).

Teilt sich ein minderjähriger Elternteil die Sorge mit einem volljährigen Elternteil, gelten die allgemeinen Grundsätze: Der volljährige Elternteil übt die Sorge allein aus, soweit die Sorge des minderjährigen Elternteils ruht (§ 1678 Abs. 1 BGB). Er entscheidet im Bereich der Vermögenssorge allein und vertritt das Kind auch nach außen allein. Überschneiden sich Personen- und Vermögenssorge, entscheidet das Familiengericht für den minderjährigen Elternteil (§ 1628 BGB; Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 16).

Im Bereich der tatsächlichen Personensorge besteht demgegenüber Doppelsorge. Die Meinung des minderjährigen Elternteils besitzt dabei den gleichen Rang wie die Meinung des volljährigen Elternteils (§ 1673 Abs. 2 S. 3 BGB). Leben die Eltern zusammen, so bezieht sich der Konsens auf alle Angelegenheiten der tatsächlichen Sorge des Kindes (§ 1627 BGB). Leben sie getrennt, so brauchen sie sich nur über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu einigen, während derjenige Elternteil, bei dem das Kind – mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung – lebt die Angelegenheiten des Kindes allein entscheidet (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Lebt das Kind bei dem minderjährigen Elternteil, ist er alleinentscheidungsbefugt. Zur Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten ist er jedoch nicht berechtigt. Das Vertretungsrecht verbleibt bei dem volljährigen Elternteil. Lebt das Kind hingegen bei dem volljährigen Elternteil, so ist der minderjährige Elternteil nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung involviert.

Können die Eltern sich nicht einigen, so kann in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung das Familiengericht angerufen werden, das die Alleinentscheidungsbefugnis einem der Elternteile übertragen kann (§ 1628 BGB). Dabei spricht nicht generell ein Vorrang zu Gunsten des voll geschäftsfähigen Elternteils (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 9).

Weist das Familiengericht dem minderjährigen Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zu, so ist dieser auch befugt, wirksame Handlungen im Außenverhältnis gegenüber Dritten vorzunehmen (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 16).

Für ein solches Verfahren ist auch ein minderjähriger Elternteil verfahrensfähig (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 14). Die Mutter kann mithin ein entsprechendes Verfahren ohne Beteiligung ihrer Eltern betreiben.

4.3 Gemeinsame Sorge zweier Minderjähriger

Teilen sich zwei minderjährige Eltern die Sorge, gilt grundsätzlich das Gleiche wie für die minderjährige Mutter mit Alleinsorge: Nachdem beide Elternteile nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt sind, benötigt das Kind einen Vormund. Wurde ein solcher nicht vor der Geburt des Kindes bestellt, so tritt die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes im Zeitpunkt der Geburt ein.

Im Verhältnis gegenüber dem Jugendamt gilt ein Meinungsvorrang der Eltern vor der Meinung des Jugendamtes (§ 1673 Abs. 2 S. 3 BGB). Die Entscheidung der Eltern im Bereich der tatsächlichen Personensorge setzt sich damit grundsätzlich gegenüber einer abweichenden Entscheidung des Jugendamtes durch. Im Innenverhältnis der beiden Elternteile untereinander jedoch besteht eine gleichrangige sorgerechtliche Befugnis im Bereich der tatsächlichen Sorge. Bei Konflikten zwischen den Eltern, ist dieser zunächst zu klären, u.U. auch gerichtlich (§ 1628 BGB).

5 Ende des Ruhens

Das Ruhen endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in dem der minderjährige Elternteil volljährig wird (Hennemann 2020, BGB § 1673 Rn. 12). Teilt sich der minderjährige Elternteil die Sorge mit dem anderen Elternteil, so steht ihm automatisch die gesetzliche Vertretung und die tatsächliche Personensorge neben diesem zu. Bestand eine Vormundschaft, so entfällt diese automatisch, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte, und der Elternteil rückt umfänglich in die Sorge ein (Veit 2022, BGB § 1673 Rn. 12).

6 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts kann das Jugendamt als Amtsvormund des Kindes involviert sein (§ 1786 BGB [bis 31.12.200: § 1791c BGB]).

Der besondere Unterstützungsbedarf minderjähriger Elternteile ist zudem Gegenstand mehrerer Leistungen:

  • Es besteht im Regelfall (während der Schwangerschaft nach Ermessen) ein Anspruch der Mutter bzw. des Vaters auf eine gemeinsame Unterbringung mit dem Kind (§ 19 SGB VIII). Der Anspruch setzt voraus, dass eine Mutter oder ein Vater allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt und der Elternteil auf Grund seiner Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Der Anspruch richtet sich auf eine gemeinsame Unterbringung und Betreuung mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform (§ 19 Abs. 1 SGB VIII). Der besondere Unterstützungsbedarf wird durch die Minderjährigkeit des Elternteils generiert (Struck 2022, SGB VIII § 19 Rn. 5).
    Die Leistung adressiert den minderjährigen Elternteil selber. Bei der Beantragung der Leistung wird er von seinen Eltern vertreten (Struck 2022, SGB VIII § 19 Rn. 5). Ab Vollendung des 15. Lebensjahres kann er die Leistung selbst beantragen (§ 36 SGB I).
  • Weiter kommen Hilfen zur Erziehung in Betracht (§§ 27 ff. SGB VIII). Lebte die Mutter vor ihrer Schwangerschaft im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung bereits in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung, so umfasst die Hilfe nunmehr auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes (§ 27 Abs. 4 SGB VIII). Diese Hilfe geht über die Leistung des § 19 SGB VIII hinaus und umfasst neben der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes auch den eigenen Unterstützungsbedarf der Mutter, der zu ihrer Unterbringung geführt hat (Wapler 2022, SGB VIII § 27 Rn. 47). Sie beinhaltet auch den Unterhalt der Mutter und des Kindes (§ 39 Abs. 7 SGB VIII).
    Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nicht der Mutter, sondern ihren Eltern zu, da die Hilfe zur Erziehung für ihre Tochter lediglich ausgeweitet wird (Wapler 2022, SGB VIII § 27 Rn. 46).
    Nicht erfasst ist die Situation, dass sich ein erzieherischer Bedarf der Mutter erst nach der Geburt des Kindes herausstellt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, in diesem Fall § 27 Abs. 4 SGB VIII analog anzuwenden (Wapler 2022, SGB VIII § 27 Rn. 48).

7 Quellenangaben

Hennemann, Heike, 2020. BGB § 1673. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 8. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-72610-1

Keuter, Wolfgang, 2020. BGB § 1673. In: Stefan Heilmann, Hrsg. Praxiskommentar Kindschaftsrecht. 2. Auflage. Köln. Reguvis. ISBN 978-3-8462-0988-2 [Rezension bei socialnet]

Struck, Jutta, 2022. SGB VIII § 19. In: Reinhard Wiesner und Friederike Wapler, Hrsg. SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 6. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-75040-3

Veit, Barbara, 2022. BGB § 1673. In: Wolfgang Hau und Roman Poseck, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar BGB [online]. 60. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 02.03.2022]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKBGB_61%2fcont%2fBECKOKBGB%2ehtm

Wapler, Friederike, 2022. SGB VIII § 27. In: Reinhard Wiesner und Friederike Wapler, Hrsg. SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 6. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-75040-3

8 Literaturhinweise

Fröschle, Tobias, 2019. Familienrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-038086-8

Hoffmann, Birgit, 2018. Personensorge. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4602-6

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Marx, Ansgar, 2018. Familienrecht für soziale Berufe: Ein Leitfaden mit Fällen, Mustern und Übersichten. 2. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-0817-5 [Rezension bei socialnet]

Münder, Johannes, Rüdiger Ernst, Wolfgang Behlert und Britta Tammen, 2021. Familienrecht: Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5976-7 [Rezension bei socialnet]

Schleicher, Hans, 2020. Jugend- und Familienrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-74579-9 [Rezension bei socialnet]

Völker, Mallory und Monika Clausius, 2020. Sorge- und Umgangsrecht: Handbuch für die familienrechtliche Praxis. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6814-1 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2022. Minderjährige Eltern [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 03.05.2022 [Zugriff am: 03.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/28969

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Minderjaehrige-Eltern

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