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Musiktherapeutin, Musiktherapeut

Berufsständischer Beirat DMtG

veröffentlicht am 26.05.2025

Etymologie: gr. musike Musik; gr. therapeia Pflege, Heilung

Englisch: music therapist

Autorenschaft: Ulrike Haffa-Schmidt, Tobias Kranz, Prof.in Dr.in Dorothee von Moreau, Christoph Salje

Qualifizierte Musiktherapeut:innen bieten indikationsspezifische musiktherapeutische Behandlungen im Einzel- oder Gruppensetting für Menschen verschiedenen Alters an. Durch die Verknüpfung von therapeutischem Gespräch mit nonverbalem Ausdruck durch Stimme und Musikinstrumente sowie gezieltem Einsatz von musikalischen Elementen werden Ressourcen gestärkt, emotionales Erleben vertieft, neue Perspektiven geschaffen und Bearbeitungsstrategien entwickelt. Der Beruf versteht sich als eigenständiger Heilberuf, der noch einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Überblick

  1. 1 Arbeitsfelder
  2. 2 Aufgaben
  3. 3 Voraussetzungen für den Beruf
  4. 4 Studium/​Ausbildung
  5. 5 Berufsrechtliche Regelungen
  6. 6 Quellenangaben

1 Arbeitsfelder

Musiktherapeut:innen arbeiten mit Menschen aller Altersgruppen und unterschiedlicher Störungsbilder u.a. aus den Fachrichtungen Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie, Geriatrie, Pädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neonatologie, Onkologie, Schmerzmedizin, Palliativmedizin sowie Entwicklungsstörungen und (komplexen) Behinderungen.

Musiktherapeut:innen sind in stationären und ambulanten Einrichtungen der medizinischen oder psychosozialen Versorgung in den Bereichen Akutversorgung, Rehabilitation und Prävention tätig. Dazu gehören Akutkrankenhäuser, Fachkliniken und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime/​Hospize, medizinische Versorgungszentren oder Praxen in freier Niederlassung, aber auch heilpädagogische und sozialtherapeutische Einrichtungen, (Förder-) Schulen oder (inklusive) Kindergärten. Musiktherapeut:innen sind außerdem in Forschung und Lehre tätig.

2 Aufgaben

Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sind oft als einzige Fachvertreter:innen in den Einrichtungen und als solche in ihrer Fachdisziplin eigenverantwortlich tätig.

Musiktherapeut:innen

  • erheben eine musiktherapeutische Anamnese
  • führen musiktherapeutische Assessments durch
  • stellen eine musiktherapeutische Indikation
  • entwickeln Therapieziele
  • sind in der Verantwortung, therapeutische Prozesse anzuregen, zu steuern, zu schützen
  • setzen gezielt musikalische Mittel zur Gestaltung des therapeutischen Prozesses ein
  • führen therapeutische Gespräche zur Reflexion und Einordnung des musikalisch-therapeutischen Geschehens
  • evaluieren den musiktherapeutischen Prozess
  • kommunizieren den Therapieverlauf den Mitbehandler:innen
  • stimmen therapeutische Ziele und Strategien mit allen Mitbehandler:innen, angrenzenden Professionen und ggf. Angehörigen ab
  • beraten Angehörige bzw. gesetzliche Vertreter:innen der Patient:innen im Rahmen der musiktherapeutischen Arbeit
  • dokumentieren den Behandlungsverlauf und erstellen Berichte
  • sichern die Qualität ihrer Arbeit durch Supervision, Fortbildung und eigene künstlerische Arbeit
  • sind für die künstlerischen Mittel und Instrumente für den therapeutischen Einsatz verantwortlich
  • verwalten in der Therapie entstandene Werke und Dokumentationen nach gesetzlichen Vorgaben (BAG Musiktherapie 2019)
  • beraten ggfs. Pflegepersonal, Ärzte und Angehörige zum Einsatz von Musik und Musiktherapie in spezifischen Settings.

3 Voraussetzungen für den Beruf

Für den Beruf ist eine umfassende musikalische Grundkompetenz notwendig. Dazu gehören das Beherrschen mehrerer Instrumente (mindestens Melodie- und Harmonieinstrument) und der angemessene Einsatz der eigenen Singstimme sowie die Fähigkeit zu flexiblem und freiem Ausdruck mit musikalischen Mitteln.

Für die Berufsausübung notwendig sind weiter Empathiefähigkeit, psychische und physische Belastbarkeit, Frustrationstoleranz, sprachliche und musikalische Ausdrucksfähigkeit, Kreativität, Spontanität bei eigener Kontinuität, angemessene Selbstdarstellung, ethische Verantwortungsbereitschaft und Reflexivität, Rollenflexibilität, Umgang mit Gefühlsäußerungen und Emotionen, Beziehungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf Nähe-Distanz-Regulierung, Fähigkeit zu Selbstreflexion sowie Motivation zur einer professionellen Weiterentwicklung durch Fortbildung und Supervision.

Diese Voraussetzungen sind u.a. Bestandteil der Aufnahmeprüfungen in den einzelnen Ausbildungsinstituten.

4 Studium/​Ausbildung

Es gibt in Deutschland verschiedene Wege, Musiktherapeutin bzw. Musiktherapeut zu werden: zum einen über umfassend ausbildende staatlich akkreditierte Hochschul-Studiengänge mit Abschluss Bachelor oder Master of Arts (vormals Hochschul-Diplom), zum anderen über privatrechtliche Ausbildungen, welche die Standards der „Ständigen Ausbildungsleiterkonferenz Musiktherapie“ (SAMT) erfüllen. Alle ausreichend qualifizierenden Ausbildungen verlangen als Zugangsvoraussetzung mindestens Fachhochschulreife. Näheres regeln die Zugangsvoraussetzungen der einzelnen Hochschulen und Ausbildungsinstitute.

Daneben existiert eine Fülle an nicht umfassend qualifizierenden Ausbildungen. Eine Orientierung bietet die Website der Deutschen Musiktherapeutischen Gesellschaft (Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft e.V. 2024).

5 Berufsrechtliche Regelungen

Derzeit existiert kein eigenständiges Berufsgesetz für Musiktherapeut:innen. Die Verbände der künstlerischen Therapien streben eine gemeinsame berufsrechtliche Regelung an.

Zur Sicherung der Qualität des Berufes hat die Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft (DMtG) als derzeit größte wissenschaftliche Fachgesellschaft ethische und fachliche Standards festgelegt. Auf Antrag verleiht der Berufsständische Beirat der DMtG ein Zertifikat „Musiktherapeut DMtG/Musiktherapeutin DMtG“ im Sinne eines Qualitätssiegels an Mitglieder, die umfassend berufsqualifizierende Ausbildungen durchlaufen und Mindestanforderungen beruflicher Praxis erworben haben sowie einer geregelten Fortbildungspflicht nachkommen. Durch diesen hohen beruflichen Standard wird nicht zuletzt Patient:innensicherheit gewährleistet. 

Nach derzeitigem Stand benötigen freiberuflich tätige Musiktherapeut:innen zur Ausübung des Berufes eine Heilerlaubnis entweder in Form einer Approbation oder im Rahmen des Heilpraktikergesetzes (Salje 2021).

6 Quellenangaben

Bundesarbeitsgemeinschaft Musiktherapie e.V., 2019. Berufsbild Musiktherapie [online]. Gröbenzell: BAG-Musiktherapie [Zugriff am: 12.10.2024]. Verfügbar unter: https://bag-musiktherapie.de/dokumente

Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft e.V., 2024. Studium und Ausbildung [online]. Berlin: Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft e.V. [Zugriff am: 12.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.musiktherapie.de/musiktherapie/​studium-ausbildung/

Salje Christoph, 2021. Berufsrecht in Deutschland. In: Hans-Helmut Decker-Voigt und Eckhard Weymann, Hrsg. Lexikon Musiktherapie. (S. 69–71). Göttingen: Hogrefe: Göttingen, S. 69–71. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. ISBN 978-3-8017-2836-6

Verfasst von
Berufsständischer Beirat DMtG
Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft e.V.
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Stephanie Pigorsch: Partizipation und soziale Ausschließung. transcript (Bielefeld) 2025.
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