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Nicht eingetragener Verein

Dr. Rafael Hörmann, Josef Renner

veröffentlicht am 09.11.2020

Synonym: Nicht rechtsfähiger Verein

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Der nicht eingetragene (auch nicht rechtsfähige) Verein ist vereinsrechtlich im Sinne des Zivilrechts eine auf Dauer angelegte Verbindung von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, welche einen Gesamtnamen trägt, einen wechselnden Mitgliederbestand aufweist und durch eine Satzung körperschaftlich organisiert ist.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtsform, Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit
  3. 3 Anzuwendendes Recht
  4. 4 Gründung
  5. 5 Satzung
  6. 6 Mitgliederversammlung
  7. 7 Vereinsvermögen
  8. 8 Vorstand und sonstige Vereinsorgane
  9. 9 Haftung der Mitglieder des Vereins
  10. 10 Haftung der Handelnden
  11. 11 Auflösung und Erlöschen
  12. 12 Quellenangaben
  13. 13 Literaturhinweise
  14. 14 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Der nicht eingetragene Verein ist mangels Rechtsfähigkeit keine juristische Person des bürgerlichen Rechts, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft (Burhoff 2014, S. 349). Als Gesamthandsgemeinschaft ist er jedoch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als teilrechtsfähig anzusehen (BGH, Urteil vom 29. 1. 2001 - II ZR 331/00) und kann daher Träger von Rechten und Pflichten sein. Bevollmächtigter des nicht eingetragenen Vereins ist ein Vorstand. Dieser Vorstand ist nicht Organ des nicht eingetragenen Vereins.

Der nicht eingetragene Verein (§ 54 BGB) ist vom eingetragenen Verein (§§ 21 ff. BGB) abzugrenzen und unterscheidet sich von diesem insbesondere durch die fehlende Eintragung im Vereinsregister sowie bezüglich der Grundbuchfähigkeit.

Hinzu kommt noch, dass im Gegensatz zum eingetragenen Verein, der Handelnde eines Rechtsgeschäfts im Namen des nichteingetragenen Vereins gegenüber einem Dritten persönlich haftet (§ 54 Satz 2 BGB). Bis auf die vorgenannte Handelndenhaftung, fehlende Registerpublizität und nicht ohne weiteres vorliegende Grundbuchfähigkeit, ist der nichteingetragene Verein dem eingetragenen Verein nach aktueller Gesetzeslage und -auslegung grundsätzlich gleichgestellt.

Die Gleichstellung beruht insbesondere auf der analogen Anwendung der Vorschriften des eingetragenen Vereines (§§ 21 ff. BGB), soweit diese nicht die Eintragung zum Vereinsregister voraussetzen (Stöber und Otto 2016, S. 659).

2 Rechtsform, Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit

Der nicht eingetragene Verein (§§ 54 BGB) ist keine juristische Person des bürgerlichen Rechts, sondern eine aus mehreren Personen bestehende Gesamthandsgemeinschaft mit wechselndem Mitgliederbestand und insofern „nur“ teilrechtsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. 1. 2001 - II ZR 331/00).

Als Gesamthandsgemeinschaft ist er jedoch selbst Träger von Rechten und Pflichten, z.B. Grundrechtsfähigkeit und Erbfähigkeit. Die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ist umstritten. Zwar kann unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH zur Gesamthandsgemeinschaft der GbR (BGH, Urteil vom 4.12.2008 - V ZB 74/08) angenommen werden, dass auch der nicht eingetragene Verein grundbuchfähig ist und daher auch in das Grundbuch als Eigentümer eingetragene werden kann, jedoch müssten sodann im Sinne des § 47 Abs. 2 GBO stets die Namen der Vereinsmitglieder beigefügt werden. Insofern ist aus praktischen Erwägungen, unabhängig der Bejahung der Grundbuchfähigkeit, vom Grundstückserwerb durch einen nicht eingetragenen Verein abzuraten. Ansonsten müsste der Grundbucheintrag bei jedem Mitgliederwechsel berichtigt werden (Burhoff 2014, S. 353). Es wird bei geplantem Grundstückserwerb grundsätzlich empfohlen, die Eintragung des bisherigen Vereins zum Vereinsregister durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Satzungsänderung anzustreben.

Die Teilrechtsfähigkeit entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Gründungsbeschlusses der Gründungsversammlung.

Der nicht eingetragene Verein ist aktiv und passiv parteifähig (§ 50 Abs. 2 ZPO), d.h. er ist unter seinem Namen selbst klagebefugt und kann auch verklagt werden. Aufgrund der Parteifähigkeit kann gegen ihn auch die Zwangsvollstreckung in das Vereinsvermögen betrieben werden (§ 735 ZPO).

3 Anzuwendendes Recht

Der § 54 BGB verweist, als zentrale Vorschrift des nicht eingetragenen Vereins, in seinem Wortlaut auf die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft (GbR) und damit auf die §§ 705 ff. BGB. Somit wären grundsätzlich die Vorschriften für die GbR auf den nicht eingetragenen Verein anzuwenden. Jedoch ist ein nicht eingetragener Verein aufgrund seiner körperschaftlichen Organisation sowie seiner Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel nicht mit der GbR vergleichbar. Insofern kommt dem Verweis auf die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft kaum noch Bedeutung zu (Stöber und Otto 2016, S. 660).

Auf den nicht eingetragenen Verein ist daher nach heute herrschender Meinung (BGH, Urteil vom 11.7.1968 – VII ZR 63/66; 2.7.2007 – II ZR 111/05) weitestgehend das Vereinsrecht des BGB analog anzuwenden, soweit die Anwendung nicht die Eintragung zum Vereinsregister voraussetzt.

4 Gründung

Zur Gründung des nicht eingetragenen Vereins ist ein Gründungsbeschluss auf einer Gründungsversammlung notwendig. Eine gesetzlich vorgegebene Mindestzahl an Gründungsmitgliedern ist nicht gegeben, wobei jedoch mindestens zwei Mitglieder im Sinne der Vereinigung einer „größeren Anzahl“ im Zeitpunkt der Gründung notwendig sind. Diese beschließen und unterzeichnen dabei die Gründungssatzung. Ein Gründungsmitglied oder beauftragter Dritter führt die Niederschrift (Protokoll) der Gründungsversammlung. Es werden die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder als Vereinsbevollmächtigter nach den Vorgaben der Satzung von den Gründungsmitgliedern gewählt.

5 Satzung

Die Gründer haben für den Verein vor seiner Gründung eine Satzung zu erstellen, in der sie die Rechtsverhältnisse des Vereins unter Beachtung der zwingenden Gesetzesvorschriften (vgl. § 40 BGB) selbst gestalten. Die eigene Gestaltung der Satzung in Abweichung von den dispositiven Gesetzesvorschriften wird als Vereinsautonomie bezeichnet. Satzung und Vorstandsbestellung sind bereits mit Beschlussfassung in der Gründungsversammlung wirksam. Einer Eintragung zum Vereinsregister bedarf es gerade nicht.

Der nicht eingetragene Verein kann nach den Voraussetzungen der Abgabenordnung steuerbegünstigt sein (§ 51 ff. AO); er muss insoweit die Anforderungen des Steuerrechtes an die Satzung (§§ 51, 59, 60 und 61 AO) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) beachten. Die Anwendung der Vorschriften ist möglich, da der nicht eingetragene Verein durch das Körperschaftsteuergesetz als eigenes Steuersubjekt behandelt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

6 Mitgliederversammlung

Wie auch der eingetragene Verein hat der nicht eingetragene Verein eine Mitgliederversammlung. Dieser stehen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten zu, die nicht durch Gesetz (§§ 26 ff. BGB) oder Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind.

Insbesondere die Satzungs- und Zweckänderung (§ 33 BGB) sind ohne abweichende Satzungsbestimmung Aufgabe der Mitgliederversammlung.

7 Vereinsvermögen

Der teilrechtsfähige nicht eingetragene Verein ist Träger von Rechten und Pflichte und kann daher Vermögen halten und Ansprüche erwerben.

Zum Vermögen gehören u.a.

  • Gezahlte Mitgliedsbeiträge
  • Ansprüche auf fällige und nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge
  • Im Rahmen der Geschäftsführung des Vorstands erworbenes Vermögen
  • Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand, Mitgliedern und Dritten (Stöber und Otto 2016, S. 660).

Zur Möglichkeit des Erwerbs von Grundvermögen siehe oben unter Rechtsfähigkeit.

8 Vorstand und sonstige Vereinsorgane

Der Verein muss einen Vorstand haben (§ 26 BGB analog); er besteht aus einer oder mehreren Personen. Dem Vorstand obliegt im Innenverhältnis die Geschäftsführung und im Außenverhältnis die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Vorstand ist aber kein Organ des nicht eingetragenen Vereins, da dieser keine juristische Person ist. Insofern handelt es sich um ein Gremium, welches durch die Satzung zur Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder bevollmächtigt wird.

Ohne vertretungsberechtigten Vorstand ist der Verein führungslos und handlungsunfähig, es muss ein Notvorstand vom zuständigen Amtsgericht bestellt werden (§ 29 BGB).

Der Verein kann in der Satzung weitere Gremien vorsehen, z.B. einen Aufsichts- oder Beirat. Wenn die Satzung weitere fakultative Gremien vorsieht, muss sie deren Kompetenzen, Zusammensetzung und die Bestellung der Gremienmitglieder festlegen.

9 Haftung der Mitglieder des Vereins

Grundsätzlich lässt sich nach Ansicht der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.6.2003 – II ZR 153/02) aus der körperschaftlichen Organisation des nicht eingetragenen Vereins schließen, dass eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten beim typischen Idealverein nicht in Betracht kommt.

Vorsichtshalber kann die Beschränkung der Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen in der Satzung verankert werden. Ergänzend sollte in der Satzung die Vollmacht des Vorstands insoweit beschränkt werden, dass er verpflichtet ist, die Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen jeweils in Verträge mit Dritten aufzunehmen.

Die Haftung des Vereins und insofern der Vereinsmitglieder für unerlaubte Handlungen des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt und wird durch die Haftung für die Tätigkeit des Vorstands als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) begründet (Stöber und Otto 2016, S. 660).

10 Haftung der Handelnden

Für den nicht eingetragenen Verein Handelnde, insbesondere der Vorstand oder beauftragte Dritte, haften nach den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) persönlich für den durch sie verursachten Schaden gegenüber dem Verein oder Dritten.

Weiter haften die für den Verein Handelnden aus Verträgen mit Dritten, soweit diese im Rahmen der jeweiligen Vertretungsmacht im Namen des Vereins tätig waren. Handeln mehrere Personen, so sind diese Gesamtschuldner.

Bei schriftlichem Vertragsschluss können für den Verein Handelnde durch entsprechende Vertragsbestimmung ihre persönliche Haftung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner ausschließen (Burhoff 2014, S. 358)

11 Auflösung und Erlöschen

Durch Auflösung oder Beendigung kann der eingetragene Verein beendet werden. Als Auflösungsgrund kommen

  • ein Zeitablauf durch eine zeitliche Befristung durch Bestimmung in der Satzung,
  • die Liquidation des Vereins (§ 47 ff. BGB) sowie
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins

in Betracht.

Bei Beschluss der Liquidation durch die Mitgliederversammlung werden grundsätzlich die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren (§ 48 BGB) und es ist das sogenannte Sperrjahr (§ 51 BGB) vor endgültiger Beendigung des Vereins einzuhalten, welches mit Bekanntmachung der Liquidation beginnt. Hierbei hat der Verein im Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts am Sitz des Vereins die Liquidation bekannt zu geben und die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche vor Ende des Sperrjahres gegenüber dem Verein geltend zu machen (§§ 50, 50a BGB).

12 Quellenangaben

Burhoff, Detlef, 2014. Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder. 9. Auflage. Herne: NWB Verlag GmbH & Co. KG. ISBN 978-3-482-42989-7

Stöber, Kurt und Dirk-Ulrich Otto, 2016. Handbuch zum Vereinsrecht. 11. Auflage. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-40039-2

13 Literaturhinweise

Elsing, André, 2018. Vereinsrecht in der notariellen Praxis: Muster – Beispiele – Checklisten. 4. Auflage. Bonn: Deutscher Notarverlag. ISBN 978-3-95646-145-3

Schimke, Martin und Jörg Dauernheim, Hrsg., 2018. Vereins- und Verbandsrecht. 14. Auflage. Köln: Luchterhand Fachverlag. ISBN 978-3-472-08979-7 [Rezension bei socialnet]

Waldner, Wolfram und Christof Wörle-Himmel, 2016. Der eingetragene Verein: Gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung mit Formularteil. 20. Auflage. München: Verlag C.H. Beck oHG. ISBN 978-3-406-67984-1 [Rezension bei socialnet]

14 Informationen im Internet

Verfasst von
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Josef Renner
Seit 2016 bei der Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in München angestellt und als Fachmitarbeiter insbesondere für Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht tätig. Herr Renner ist unterstützend bei der Beratung von eingetragene Vereinen, Verbänden, gGmbHs und Stiftungen tätig.
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Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.
Es gibt 6 Lexikonartikel von Josef Renner.

Zitiervorschlag
Hörmann, Rafael und Josef Renner, 2020. Nicht eingetragener Verein [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 09.11.2020 [Zugriff am: 08.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29137

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