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Pflegekinderwesen

Désirée Beaumont

veröffentlicht am 13.04.2021

Das Pflegekinderwesen umfasst die institutionellen, personellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vollzeitunterbringung von Kindern in Pflegefamilien.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Historische Entstehung des Pflegekinderwesen
  3. 3 Rechtliche Rahmenbedingungen zum Pflegekinderwesen
    1. 3.1 Aufgabe des Pflegekinderwesen
    2. 3.2 Zentrale Formen des Pflegekinderwesen
  4. 4 Fazit
  5. 5 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Das Pflegekinderwesen stellt ein zentrales Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe dar und ist ein Praxisfeld sozialarbeiterischer sowie pädagogischer Tätigkeiten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland wurden 2019 91.176 Hilfen in Bezug auf die Vollzeitpflege in einer anderen Familie gemäß § 33 SGB VIII gewährt (Destatis 2019, o. S.). In diesem Hilfeprozess sind mehrere Instanzen vertreten: Die Pflegeeltern, das Pflegekind, die Herkunftsfamilie sowie die Kinder- und Jugendhilfebehörde (das Jugendamt). All dies ist unter dem Begriff „Pflegekinderwesen“ zu begreifen und es entfalten sich darüber hinaus weitere Perspektiven, wie beispielsweise die Zusammenarbeit dieser beteiligten AkteurInnen, die Perspektiven der Identitätsbildungsprozesse und Lebensverläufe von ehemaligen Pflegekindern (Gehres und Hildenbrand 2008) sowie Gestaltungsprozesse der einzelnen AkteurInnen im Kontext der Zusammenarbeit und Partizipation (z.B. bei Faltermeier 2001, 2014). Auch das Erleben von Geschwisterbeziehungen in Pflegefamilien oder die Perspektiven der Pflege- und Herkunftseltern (z.B. bei Gehres und Hildenbrand 2008; Sauer 2008) sowie die biografischen Orientierungen erwachsener Pflegekinder (Care Leaver, z.B. bei Ehlke 2020, Göbel et al. 2019; Petri und Reimer 2017) in diesem Bereich sind u.a. bis heute zentrale Forschungsgegenstände.

2 Historische Entstehung des Pflegekinderwesen

Zu den historischen Anfängen des Pflegekinderwesens äußert Blandow (2004, S. 19), dass Arrangements von Hilfen für „verwaiste“ Kinder zu Zeiten der historischen Anfänge aus heutiger Sicht als unzureichend beschrieben werden können und sich zu diesem Zeitpunkt keine Perspektiven auf Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder erkennen lassen. Die Hilfemaßnahmen wurden entweder in der eigenen Familie, in einer Anstalt oder in den Grundzügen des Pflegekinderwesens, realisiert. Es wurde zu damaliger Zeit auch als Ziehkinder- oder Ammenwesen bezeichnet. Bei Blandow (2004, S. 20 ff.) lassen sich Entstehungsmomente ab dem Altertum und Mittelalter finden. Für Kinder, die noch über Verwandtschaft verfügten, wurde somit eine familienersetzende Dimension geschaffen; die Umgangsformen zwischen Erwachsenen und Kindern waren bislang aber wenig bis gar nicht rechtlich geregelt, im Gegensatz zur heutigen Regelung (Achtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VIII], dem Kinder- und Jugendhilfegesetz [KJHG]), und waren somit sicherlich sehr different und nicht einheitlich geregelt. Ab dem 20. Jahrhundert entstanden dann erste konzeptionelle Ansätze bzgl. der Fürsorgepraxis für ein angestrebtes Pflegekinderwesen. Ziel war die einheitliche Aufsicht aller Kinder, die in Familien fremduntergebracht waren. Gründe bzgl. der Unterbringung sowie Aspekte zum Kindeswohl waren nun verstärkt zu benennen; die erzieherische Idee einer Familienpflege etablierte sich somit langsam – unter anderem auch durch die zu Beginn des 20. Jahrhunderts vereinbarte Berufsvormundschaft (heute Amtsvormundschaft) (ebd., S. 35 ff.). Ebenfalls wurde dafür gesorgt, weniger Kinder in den damals als Anstalten benannten Kinderheimen unterzubringen, sondern verstärkt bei Pflegefamilien. Ab 1922 wurde der einheitliche Schutz von Pflegekindern im damaligen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz geregelt, somit wurde nicht mehr zwischen privat- und behördlich untergebrachten Pflegekindern unterschieden (ebd., S. 40). Die Aufsichtstätigkeit seitens des Jugendamtes sowie erzieherische Aufgaben wurden erstmals formuliert. Offen blieb hier jedoch weiterhin, wie sich das Verhältnis zwischen herkunfts- und pflegefamiliärem Milieu darstellte und daraus resultierende Konflikte erlebt wurden (in heutiger Zeit ein wesentliches Thema in der Arbeit mit den beteiligten AkteurInnen) (Sauer 2008; Faltermeier 2001).

Für die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg beschreibt Blandow (2004; hierzu auch Funcke und Hildenbrand 2009) die Entwicklungsphasen des Pflegekinderwesens in fünf zentralen Phasen:

  1. Zeitraum 1945–1950: Neustrukturierung der politischen Rahmenbedingungen als wesentliches Ziel, d.h. knappe Unterbringungskapazitäten in den Kinderheimen, sodass die Pflegefamilie (damals auch Landpflege genannt) mit der Dimension auf ein „auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis“ in Nachkriegszeiten eine verbreitete Betreuungsform darstellte (Blandow 2004, S. 51; Günther 2010, S. 111 ff.).
  2. Zeitraum 1950–1965: Jugendhilfe rückt schrittweise mehr in den Fokus politischer Neuorientierungen; Pflegefamilien sollten somit das Ziel haben, Kinder und Jugendliche dauerhaft zu integrieren (Blandow 2004, S. 53); keine Perspektiven zu dem Zeitpunkt bzgl. der Herkunftsfamilie (Besuchskontakte sporadisch und auch meist nur aufgrund rechtlicher Vorgaben); es entstand ein steigender rechtlicher Status der Pflegefamilie: Sie wird als „geschätzte Institution“ beschrieben; erst Ende 1950 wird ein Wandel hinsichtlich herkunftsfamiliärer Perspektiven erkennbar.
  3. Zeitraum 1965–1980: Bedeutungszuwachs hinsichtlich der Subjektorientierung am Kind und dessen biografischen Hintergründen (bspw. Ursachen für die Inpflegegabe oder den Heimaufenthalt); Kampagnen für Pflegeeltern wurden inszeniert sowie die Etablierung sozialpädagogischer Beratungsinstanzen angestrebt; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (kurz BMFSFJ) forderte 1972 Jugendhilfebehörden auf, diese Werbekampagnen zu unternehmen; auch wurde auf die Vergütung im Sinne eines Dienstleistungsvertrages hingewiesen: Diese Vergütung sollten Pflegeeltern für ihre erzieherischen Leistungen erhalten (BMFSFJ in Blandow 2004, S. 57). Pflegekinder-Fachdienste waren zu dieser Zeit seltener etabliert. Mit der Gründung des „Bundesverbands der Pflege- und Adoptivkinder“ im Jahr 1976 setzte sich zunehmend eine stärkere Orientierung am Kindeswohl durch, konzeptionelle Entwicklungen des Pflegekinderwesens wurden verzeichnet; weiterhin bestand eine Abwehrhaltung gegenüber dem Herkunftsmilieu.
  4. 1980er Jahre: Neubetrachtung auf die Perspektiven „Staat und Familie“ – stärkere Fokussierung auf Familienautonomie im Hilfeprozess; kooperative Strukturen zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie wurden erkennbar; fachliche Begleitprozesse entwickelten sich ebenfalls; ab 1980 auch vordergründige Betrachtung des Ergänzungsfamilienkonzeptes (hier lag der Fokus auf erzieherischen Teilbereichen, die von der Pflegefamilie in diesem Konzept verstärkt berücksichtigt werden, statt einer völligen Anpassung des Kindes in die Pflegefamilie; dabei besteht der besondere Anspruch darin, die Herkunftsfamilie miteinzubeziehen im Modus geteilter Elternschaft) (Gehres 2016, S. 68 f.) statt – wie zuvor aus der historischen Entwicklung bekannt – die reine Fokussierung auf das Ersatzfamilienkonzept.
  5. Ab 1991: Mit Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zum 01.01.1991 entstanden fachpolitische Diskussionen zum Thema „erzieherische Leistungen“ und Pflegefamilien; es wurde dem Pflegekinderwesen immer häufiger die Rolle als Ergänzungsfamilie zugeschrieben. Blandow (2004) beschreibt dies wie folgt: „Moderne Pflegelternschaft setzt zunehmend eine bewusste pädagogisch-therapeutische Haltung voraus und provoziert damit den Ruf der Pflegepersonen noch bessere Vorbereitung bis hin zu formellen Ausbildungen zu leisten, nach fachlicher Begleitung und Supervision […] und nach Unterstützung bei der Reintegration der Kinder in ihr Herkunftsmilieu“ (Blandow 2004, S. 67). Auch hat sich seit 1990 das pflegefamiliäre Feld der Bereitschaftspflege und Erziehungspflegestelle neben der Form der Dauerpflege etabliert; Die Erziehungspflegestelle beschreibt ein Arbeitsfeld im Kontext des Pflegekinderwesens, welches auf berufspraktischen, also fachlich informierten Dimensionen der Pflegeeltern beruht und somit eine andere, professionellere Perspektive voraussetzt, als bei Pflegeeltern, die oftmals andere, nicht-pädagogische Berufstätigkeiten ausüben und eröffnet ein weiteres Forschungsfeld für die fachlichen Begleitprozesse von Pflegefamilien.

3 Rechtliche Rahmenbedingungen zum Pflegekinderwesen

Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind sogenannte „Hilfen zur Erziehung“ benannt, die auch im SGB VIII rechtlich verankert sind. Die §§ 27–41 SGB VIII beschreiben hierbei verschiedene Formen, von ambulanten bis (teil)stationären Hilfemaßnahmen (Bock 2012, S. 448). Die Art der Hilfe hängt von fallkennzeichnenden Merkmalen ab, die im Vorfeld, z.B. durch das Jugendamt (je nach Zuständigkeit bspw. durch den Allgemeinen Sozialen Dienst) erörtert werden. Mit der Übernahme eines Falls durch Mitarbeitende des Pflegekinderwesens ergeben sich rechtliche Ansprüche. Im Unterschied zur Herkunftsfamilie finden sich für das Pflegekinderwesen (für die Pflegefamilie) besondere Herausforderungen hinsichtlich der Entwicklungsaufgaben und Identitätsbildungsprozesse von Pflegekindern, aber auch im Zusammenhang mit rechtlichen Vorgaben und dem Spannungsverhältnis zwischen Pflege- und Herkunftsfamilie, dem Pflegeeltern ausgesetzt sein können (Pietsch 2009, S. 22; Gehres und Hildenbrand 2008, S. 25). Die Pflegefamilie stellt eine Hilfe zur Erziehung dar, die mit dem § 33 SGB VIII rechtlich geregelt ist. Das Pflegeverhältnis ist also immer auch gleichzeitig Auftrag des Staates, in der Literatur auch oft bezeichnet als „staatliches Wächteramt“ und aufgrund der öffentlichen Stellung der Kinder- und Jugendhilfe als offizielle Institution in Zusammenhang mit Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu verstehen (Rätz-Heinisch et al. 2009; Bock 2012, S. 441). Das Pflegekinderwesen ist einerseits in Teilen informell strukturiert (d.h. es beinhaltet ein familienähnliches Zusammenleben), andererseits ist es aber auch formell, da es rechtlich strukturierte Rahmenbedingungen beinhaltet und eine Hilfeform repräsentiert (ebd.). Die Bereitschaftspflege ist in § 33 Abs. 2 SGB VIII geregelt; je nach fallspezifischen Gegebenheiten kann sie auch unter den Maßnahmen nach § 34 SGB VIII geregelt sein (Niederberghaus 2016, S. 207; Stascheit 2012, S. 1221). Rahmenbedingungen zur pflegefamiliären Erziehung und Betreuung sind hier rechtlich geregelt. Auch die Vollzeitpflege stellt eine Hilfemaßnahme zur Erziehung innerhalb des SGB VIII dar.

3.1 Aufgabe des Pflegekinderwesen

Aufgabe des Pflegekinderwesens ist es, Kinder, sofern eine „entsprechende Erziehung“ nach § 27 SGB VIII in der leiblichen Familie nicht gewährt werden kann bzw. „[…] wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist […]“ (Stascheit 2012, S. 1220), in eine Pflegefamilie zu vermitteln. Seine Aufgaben sind innerhalb des § 86 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Dort heißt es: Zuständig ist „[…] für die Gewährung von Leistungen für Pflegekind und Familien […] der örtliche Träger der Jugendhilfe (das Jugendamt), in dessen Bereich die Eltern ihren ‚gewöhnlichen Aufenthalt‘ haben […]“ (Pietsch 2009, S. 24). Es bedarf also eines rechtlichen Anspruchs auf Hilfe, den die Personensorgeberechtigten haben.

3.2 Zentrale Formen des Pflegekinderwesen

Es lassen sich zwei verschiedene zentrale Formen im Pflegekinderwesen unterscheiden: Die Bereitschaftspflege als zeitlich begrenztes Hilfearrangement sowie die Dauerpflege. Die Ansprüche an diese Hilfeleistungen sind gesetzlich so geregelt: „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen“ (Stascheit 2012, S. 1221). Die sogenannten privatrechtlichen Angelegenheiten zwischen Pflege- und Herkunftsfamilie sind in dem Teil zum Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) rechtlich verankert. Der Bedarf einer solchen Hilfeform ist somit immer am Einzelfall orientiert auszurichten. Weitere, für das Pflegekinderwesen relevante rechtliche Regelungen, finden sich z.B. innerhalb der § 36 SGB VIII (der fallspezifischen Hilfeplanung) sowie § 39 SGB VIII (Kosten der Erziehung und andere leistungsbezogene Rahmenbedingungen) (ebd.; Richter 2018, S. 828). Im Fall der Aufnahme eines Kindes in einer Pflegefamilie ist es auch Aufgabe des Pflegekinderwesens, das Recht des Kindes auf Umgang mit den leiblichen Eltern während der Hilfemaßnahme, zu begleiten und fallspezifisch zu realisieren, da auch die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie in § 37 SGB VIII geregelt ist. Hierbei geht es darum, Beziehungen zu fördern oder zu erhalten, was gegenwärtig in vielen Hilfeprozessen eine Herausforderung darstellt.

4 Fazit

Das Pflegekinderwesen in Deutschland stellt ein wichtiges Handlungsfeld Sozialer Arbeit dar und bildet ein wesentliches Arbeitsfeld innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe; dies spiegelt sich auch in der Forschungspraxis. Als Teil des Handlungsfelds Kinder- und Jugendhilfe dient der Pflegekinderdienst im Hilfeprozess von Kurzzeit- und Dauerpflege als professionell fachliche Begleitung. Dieses und weitere Leistungsangebote sind im SGB VIII rechtlich verankert. Neben den rechtlich geregelten Hilfeplangesprächen und Besuchskontakten ist es auch die fallspezifische Aufgabe des Pflegekinderdienstes, die Fortführung des Hilfeangebots und den Entwicklungsprozess des Pflegekindes zu begleiten/​beobachten. Sozialarbeiterische Tätigkeiten im Pflegekinderwesen betreffen somit sowohl administrative als auch sozialpädagogisch beratende sowie begleitende Tätigkeitsbereiche. Zudem kann der Pflegekinderdienst auch in Angelegenheiten wie beispielsweise der fachlichen Beratung von Pflegefamilien, Schulungen etc. mitwirken (Bock 2012, S. 440 ff.; Landschaftsverband Rheinland 2009, S. 8 ff.).

5 Quellenangaben

Blandow, Jürgen, 2004. Pflegekinder und ihre Familien: Geschichte, Situation und Perspektiven des Pflegekinderwesens. Weinheim: Beltz Juventa Verlag. ISBN 978-3-7799-1773-1

Bock, Karin, 2012. Die Kinder- und Jugendhilfe. In: Werner Thole, Hrsg. Grundriss Soziale Arbeit: Ein einführendes Handbuch. 4. Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Springer Fachmedien, S. 439–459. ISBN 978-3-531-18616-0

Ehlke, Carolin, 2020. Care Leaver aus Pflegefamilien: Die Bewältigung des Übergangs aus der Vollzeitpflege in ein eigenverantwortliches Leben aus Sicht der jungen Menschen. Weinheim: Beltz Juventa Verlag. ISBN 978-3-7799-6298-4 [Rezension bei socialnet]

Faltermeier, Josef, 2001. Verwirkte Elternschaft: Fremdunterbringung – Herkunftseltern – neue Handlungsansätze. Münster: Votum-Verlag. ISBN 978-3-407-55954-8

Faltermeier, Josef, 2014. Herkunftsfamilien sind „Family-Partnership“: Erziehungspartnerschaft als neue Denkfigur. In: Anke Kuhls, Joachim Glaum und Wolfgang Schröer, Hrsg. Pflegekinderhilfe im Aufbruch: Aktuelle Entwicklungen und neue Herausforderungen in der Vollzeitpflege. Weinheim: Beltz Juventa Verlag, S. 123–150. ISBN 978-3-7799-2936-9 [Rezension bei socialnet]

Funcke, Dorett und Bruno Hildenbrand, 2009. Unkonventionelle Familien in Beratung und Therapie. Heidelberg: Carl-Auer-Verlag. ISBN 978-3-89670-673-7 [Rezension bei socialnet]

Gehres, Walter, 2016. Als-Ob-Sozialisation: Perspektiven auf die familiensoziologische Identitätsbildung von Pflegekindern. Würzburg: Ergon Verlag. ISBN 978-3-95650-161-6

Gehres, Walter und Bruno Hildenbrand, 2008. Identitätsbildung und Lebensverläufe bei Pflegekindern. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. ISBN 978-3-531-90957-8

Göbel, Sabrina, Ute Karl, Marei Lunz, Ulla Peters und Maren Zeller, Hrsg., 2019. Wege junger Menschen aus Heimen und Pflegefamilien: Agency in schwierigen Übergängen. Weinheim: Beltz Juventa Verlag ISBN 978-3-7799-3866-8 [Rezension bei socialnet]

Günther, Gerd, 2010. Historischer Exkurs: Das Pflegekinderwesen in Hamburg. In: Rita Braches-Chyrek, Kathrin Macke und Ingrid Wölfel, Hrsg. Kindheit in Pflegefamilien. Opladen: Barbara Budrich Verlag, S. 107–115. ISBN 978-3-86649-736-8

Landschaftsverband Rheinland. Dezernat Schule und Jugend, Landesjugendamt, 2009. Rahmenkonzeption im Pflegekinderwesen [online]. Köln: Landschaftsverband Rheinland [Zugriff am: 18.12.2020]. Verfügbar unter: https://www.lvr.de/media/​wwwlvrde/​jugend/​service/​arbeitshilfen/​dokumente_94/​jugend_mter_1/​allgemeiner_sozialer_dienst/​pflegekinderdienst/​rahmenkonzeptionpflegekinder230609.pdf

Niederberghaus, Ursula, 2016. Bereitschaftspflege. In: Klaus Esser, Stephan Hiller und Michael Macsenaere, Hrsg. Pflegekinderhilfe zwischen Profession und Familie: Beiträge zur Differenzierung und Qualifizierung eines der größten Bereiche erzieherischer Hilfe. Freiburg im Breisgau: Lambertus-Verlag, S. 207–220. ISBN 978-3-7841-2856-6

Petri, Corinna und Daniela Reimer, 2017. Wie gut entwickeln sich Pflegekinder [online]? Eine Longitudinalstudie. Siegen: Universitätsverlag [Zugriff am: 05.10.2018]. Verfügbar unter: https://dspace.ub.uni-siegen.de/handle/ubsi/1172/

Pietsch, Claudia, 2009. Entwicklung in Nischen: Resilienz bei Pflegekindern. Baltmannsweiler: Schneider Hohengehren Verlag. ISBN 978-3-8340-0650-9

Rätz-Heinisch, Regina, Wolfgang Schröer und Mechthild Wolff, 2009. Lehrbuch Kinder- und Jugendhilfe. Weinheim: Beltz Juventa Verlag. ISBN 978-3-7799-2201-8 [Rezension bei socialnet]

Richter, Martina, 2018. Handlungsfeld Hilfen zur Erziehung. In: Karin Böllert, Hrsg. Kompendium Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden: Springer Verlag, S. 825–840. ISBN 978-3-531-19096-9

Sauer, Stefanie, 2008. Die Zusammenarbeit von Pflegefamilie und Herkunftsfamilie in dauerhaften Pflegeverhältnissen: Widersprüche und Bewältigungsstrategien doppelter Elternschaft. Opladen: Barbara Budrich Verlag. ISBN 978-3-86649-899-0

Stascheit, Ulrich, Hrsg., 2012. Gesetze für Sozialberufe: Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. 21. Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag. ISBN 978-3-943787-02-3

Statistisches Bundesamt (Destatis), 2019. Kinder- und Jugendhilfe [online]. Hilfen zur Erziehung, einschließlich Hilfen für junge Volljährige in Deutschland nach Art und Hilfe. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt [Zugriff am: 23.11.2020]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Soziales/​Kinderhilfe-Jugendhilfe/​Tabellen/​hilfen-erziehung-jungevolljaehrige.html

Verfasst von
Désirée Beaumont
Master of Arts - Erziehungswissenschaften, Lehrkraft an der Fachschule für Heilerziehungspflege der SHG Bildung sowie Honorardozentin an der FOM Hochschule
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Zitiervorschlag
Beaumont, Désirée, 2021. Pflegekinderwesen [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 13.04.2021 [Zugriff am: 31.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4220

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