Rehabilitationsbedarf
Dr. Katrin Reich
veröffentlicht am 07.10.2019
Unter Rehabilitationsbedarf versteht man das Vorliegen „einer objektivierbaren Indikation zu einer Rehaleistung“ (Héon-Klin und Raspe 2000, S. 89). Diese ist immer dann gegeben, wenn die medizinisch kurative Versorgung der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ausreicht und durch eine Rehabilitationsmaßnahme eine Beeinträchtigung der Teilhabe vermieden, beseitigt oder verbessert werden kann (DRV o.J.). Das Rehabilitationsbedürfnis ist in einem Antrag an den Rehabilitationsträger zu formulieren. Die Objektivierung der Rehabilitationsbedürftigkeit und somit die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs durch den zuständigen Rehabilitationsträger ist in § 14 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) festgelegt. Demnach muss der Rehabilitationsträger durch geeignete Instrumente der Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX) den Rehabilitationsbedarf feststellen.
Quellenangaben
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), [ohne Jahr]. Sozialmedizinisches Glossar: Rehabilitationsbedarf / Rehabilitationsbedürftigkeit [online]. Berlin: Deutsche Rentenversicherung Bund [Zugriff am: 28.05.2019]. Verfügbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?cms_lv2=422836&cms_lv3=216872#lvl3
Héon-Klin, Véronique und Heiner Raspe, 2000. Zur Epidemiologie der Rehabilitationsbedürftigkeit. In: Jürgen Bengel und Uwe Koch, Hrsg. Grundlagen der Rehabilitationswissenschaften: Themen, Strategien und Methoden der Rehabilitationsforschung. Berlin, Heidelberg: Springer, S. 87-102. ISBN 978-3-540-65777-4
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