Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (aufgehoben)
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
veröffentlicht am 10.08.2026
Das aus den Jahren 1922/1924 stammende Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) war die erste für das gesamte Deutsche Reich geltende Kodifikation des Jugendwohlfahrtsrechts (heute: Kinder‑ und Jugendhilferechts). Nach 1945 galt es in Westdeutschland fort, seit 1961 unter der Bezeichnung Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Struktur und Inhalte des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) von 1922/1924
- 3 Das RJWG während der Zeit des Nationalsozialismus
- 4 Wiedereinsetzen des RJWG in der Nachkriegszeit und Novelle von 1953
- 5 Struktur und Inhalte des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) von 1961
- 6 Die Hauptanliegen der Jugendhilferechts-Reformdiskussionen seit den 1950er/​1960er-Jahren
- 7 Das KJHG/SGB VIII von 1990/1991 als Nachfolgegesetz von RJWG und JWG
- 8 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Aufgrund des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) von 1922/1924 kam es erstmals zu einer reichseinheitlichen Regelung der Jugendbehörden in Deutschland, insbesondere betreffend das Jugendamt und teilweise auch das Leistungsrecht der Jugendwohlfahrt (heute: Kinder‑ und Jugendhilfe). 1961 wurde das RJWG erneut novelliert und unter der Bezeichnung Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) neu bekannt gemacht. Das JWG beruhte weiterhin auf den Grundstrukturen des RJWG.
Das RJWG prägte damit fast 70 Jahre lang das deutsche Jugendwohlfahrtsrecht (bzw. später das Kinder‑ und Jugendhilferecht). Zu einer grundlegenden Neuordnung kam es erst 1990/1991 mit Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder‑ und Jugendhilfe (SGB VIII) als Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB). Das RJWG ist mithin ohne seine Nachfolgegesetze JWG und KJHG/SGB VIII nicht zu verstehen (Sachße 2018, insbesondere S. 33–79; Wabnitz 2015, insbesondere S. 23–55.).
2 Struktur und Inhalte des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) von 1922/1924
„Ausgangspunkt für eine historische Betrachtung des Kinder‑ und Jugendhilferechts ist das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“. Mit diesem Eingangssatz beginnt Wiesner (2011, S. 67) seine Kurzdarstellung der Entwicklung des deutschen Kinder‑ und Jugendhilferechts.
Zuvor bestanden in Deutschland mehrere landesrechtliche Regelungen, wie etwa das preußische Zwangserziehungsgesetz von 1878, das im Jahre 1900 durch das Gesetz für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger abgelöst wurde (a.a.O., S. 70); zu nennen sind des Weiteren der preußische Entwurf eines Jugendfürsorgegesetzes von 1918 und das württembergische Jugendamtsgesetz von 1919 (Hasenclever 1978, S. 48). Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) wird deshalb häufig als erster Versuch bezeichnet, die rechtlich zersplitterte und inhaltlich heterogene Materie Jugendwohlfahrt/​Jugendhilfe nach dem damaligen Verständnis (reichs-)gesetzlich zu regeln.
In der Vorphase des RJWG hatte es unterschiedliche Vorstellungen mit Blick auf künftige Gesetzesinhalte und die technische Form der Darstellung einer reichsgesetzlichen Regelung gegeben. Gedacht wurde u.a. (Hasenclever 1978, S. 48 ff.) an:
- ein großes umfassendes Jugendgesetz, das alle auf Minderjährige bezogenen privat‑ und öffentlich-rechtlichen Regelungen umfassen sollte, also eine Art „Jugendgesetzbuch“ gebildet hätte, in dem die Jugendwohlfahrt nur einen Teilbereich dargestellt hätte;
- ein Rahmengesetz, das sich zunächst auf die Einführung einheitlicher Jugendbehörden und die Regelung der Jugendfürsorgeaufgaben beschränkt hätte;
- ein Erziehungsgesetz, das die einheitliche Behandlung „verwahrloster“ und straffällig gewordener Kinder und Jugendlicher in den Mittelpunkt gestellt hätte;
- ein „Jugendamtsgesetz“, das verpflichtend Jugendbehörden eingeführt und die Zuständigkeit für die Jugendfürsorge und die Armenkinderpflege diesen übertragen hätte.
Realisiert wurde mit dem Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG; RGBl. I S. 633), das am 09.07.1922 verkündet worden war, gleichsam eine „kleine Lösung“, die als „Rahmengesetz“ durch Landesrecht auszufüllen war und folgende Abschnitte enthielt:
- Allgemeines
- Jugendwohlfahrtsbehörden
- Schutz der Pflegekinder
- Stellung des Jugendamts im Vormundschaftswesen
- Öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Minderjähriger
- Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung.
Von Zeitzeugen ist dieses Gesetz damals als „Kompromiss aus widerstreitenden Mächten“ bezeichnet worden, mitunter allerdings auch als „Markstein in der Entwicklung der Jugendfürsorge und Jugendpflege“ (Hasenclever 1978, S. 62 ff.). Als Hauptverdienst des RJWG gilt, dass damit reichseinheitliche Vorschriften über die Jugendwohlfahrtsbehörden geschaffen wurden, insbesondere das Jugendamt betreffend, in dem alle Aufgaben der örtlichen Jugendwohlfahrt (heute: Kinder‑ und Jugendhilfe) zusammengeführt wurden.
Zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der verkündeten Fassung ist es zum vorgesehenen Zeitpunkt 01.04.1924 jedoch nicht gekommen. Im Kontext der Wirtschaftskrise hatte der Reichstag am 08.12.1923 durch ein Ermächtigungsgesetz der Regierung die Gesetzgebungsmacht „zur Überwindung der Not von Volk und Reich“ bis zum 15.02.1924 übertragen, und am 14.02.1924 erließ die Reichsregierung die „Verordnung über das Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes“, mit der alle Teile des Gesetzes außer Kraft gesetzt worden sind, bei denen es sich um neue oder wesentliche Erweiterungen bisheriger Aufgaben sowie um die Verpflichtung zur Errichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern gehandelt hat (RGBl. I S. 110).
Unbeschadet dessen hat Hasenclever die „verhängnisvollen Schwächen des RJWG“ wie folgt charakterisiert (1978, S. 73 ff.):
- Das RJWG war kein Leistungsgesetz, das in einem klaren organischen Aufbau Leistungen und Verpflichtungen der öffentlichen Jugendhilfe statuiert hätte, sondern ein Organisations‑ und Jugendamtsgesetz, das die vorgesehenen Leistungen im Abschnitt „Zuständigkeit des Jugendamts“ versteckt hatte. Zudem konnte das Gesetz seine polizei‑ und strafrechtliche Herkunft nicht verleugnen.
- Das Gesetz beschränkte sich auf bestimmte Kategorien und eingreifende Maßnahmen im Bereich der Jugendfürsorge, vernachlässigte jedoch die Bedeutung und den Sinn von Jugendpflege und Förderung der Erziehungsfähigkeit in der Familie. Darüber hinaus ließ es für ambulante Erziehungshilfen kaum Raum.
- Das RJWG verpflichtete die Jugendhilfe nicht zu aktivem Handeln, sondern zum „Eintreten“ bei genau fixierten Voraussetzungen. Das Gesetz ging davon aus, dass die elterliche Erziehung „im Normalfall“ ausreiche und nur bei krassen Notständen eine Ergänzung oder Ersetzung durch öffentliche Jugendhilfe („Jugendwohlfahrt“) geboten sei.
- Trotz der ihnen eingeräumten Stellung haben die Jugendämter nicht die ihnen zugedachte Bedeutung erlangt, sondern sind in finanzielle Abhängigkeit von Fürsorgebehörden und Kostenträgern sowie überörtlichen Behörden getreten.
- Ein Auftrag des Jugendamtes zu vorbeugenden Leistungen im Einzelfall habe vollständig gefehlt.
3 Das RJWG während der Zeit des Nationalsozialismus
Nach der Machtübertragung an die Nationalsozialisten am 30.01.1933 wurden auch die Behörden und Verbände der Jugendwohlfahrt „gleichgeschaltet“ (Hasenclever 1978, S. 127 ff. mit umfangreichen Ausführungen zur Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung in der nationalsozialistischen Zeit). In den folgenden zwölf Jahren der nationalsozialistischen Diktatur hatte die Jugendhilfe anderen Prinzipien zu folgen, obwohl der Wortlaut des RJWG weitgehend unverändert blieb.
Insbesondere die jugendpflegerischen Aufgaben gingen mehr und mehr auf den Staat als nationalsozialistisch verstandene „Volksgemeinschaft“ über. Diese Neuordnung zeigte sich insbesondere in drei Veränderungen:
- Das Prinzip der kollegialen Amtsführung des Jugendamts wurde in § 9 RJWG zugunsten des „Führerprinzips“ beseitigt.
- Die freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt wurden von der Mitarbeit ausgeschlossen.
- Sowohl die verbandliche als auch die bisherige staatliche Jugendpflege wurden beseitigt; an deren Stelle traten die Hitlerjugend und die nationalsozialistische Volkswohlfahrt (Sachße 2018, S. 63, 79, 66.)
Die grundlegende Umgestaltung des Systems öffentlicher Erziehung im Nationalsozialismus erfolgte weitgehend ohne substanzielle Änderung des RJWG. Seine Vorschriften blieben überwiegend formal in Kraft, verloren in der Praxis jedoch ihre Bedeutung (Sachße 2018, S. 66.)
4 Wiedereinsetzen des RJWG in der Nachkriegszeit und Novelle von 1953
Neben zahlreichen weiteren Vorschlägen für eine grundlegende Neuordnung des Jugendwohlfahrtsrechts in den 1950er‑ und 1960er-Jahren hatte bereits im Jahre 1946 der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) einen Modellentwurf für eine Novelle zum RJWG vorgelegt, der die Grundlage für einen gemeinsamen Entwurf des Deutschen Vereins und der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge (AGJJ) bildete. Dieser Entwurf wurde 1950 mit ausführlicher Begründung als „Denkschrift für die Vorbereitung einer Reform des Jugendwohlfahrtsrechts“ vorgelegt, in der die Notwendigkeit einer durchgreifenden Erneuerung des Jugendhilferechts hervorgehoben wurde (Wiesner 2011, S. 72 ff.).
An diese „Denkschrift“ von 1950 lehnte sich der 1952 vorgelegte Regierungsentwurf für eine Novelle zum RJWG an, der später als Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28.08.1953 auch Gesetzeskraft erlangt hat (BGBl. I 1953 S. 1035). Diese RJWG-Novelle von 1953 beinhaltete neben der Aufhebung typisch nationalsozialistischer Bestimmungen (Hasenclever 1978, S. 170) insbesondere zwei wesentliche Änderungen: die Neuorganisation des Jugendamtes und die (teilweise) Aufhebung der mit der Notverordnung von 1924 erfolgten Einschränkungen von dessen Aufgaben. Seit der Novelle von 1953 ist an die Stelle der früheren Kollegialbehörde, die sich in der Weimarer Zeit nicht bewährt hatte, das „zweigliedrige“ Jugendamt getreten, das aus dem Jugendwohlfahrtsausschuss (heute: Jugendhilfeausschuss) und der Verwaltung des Jugendamtes besteht.
Dementsprechend wurde durch die Novelle von 1953 auch die Errichtung von Landesjugendämtern mit zweigliedriger Struktur verbindlich vorgeschrieben. Darüber hinaus wurden die jugendfördernden Aufgaben des § 4 RJWG, seit der Notverordnung von 1924 freiwillige Aufgaben, wieder zu bedingten Pflichtaufgaben. Insgesamt beinhaltete die RJWG-Novelle aber keine Reform, sondern allenfalls eine Fortentwicklung des RJWG von 1922.
Erst mit dieser ersten Nachkriegsnovelle zum RJWG von 1953 konnte das, was 1922 vom Reichstag verabschiedet worden war, im Wesentlichen Realität werden; Wiesner spricht deswegen mit Blick auf das RJWG von 1922 als von einem Gesetz, das erst 1953 in Kraft getreten sei (Wiesner 2011, S. 72).
5 Struktur und Inhalte des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) von 1961
Anstelle einer grundlegenden Reform oder einer Neukodifikation kam es 1961 zunächst zu einer weiteren Novelle des RJWG. Am 11.08.1961 verkündet wurde das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (BGBl. I S. 1193); am selben Tag erfolgte die Neubekanntmachung als „Gesetz für Jugendwohlfahrt“ (JWG) (BGBl. I S. 1205). In Kraft trat es mit seinen wesentlichen Teilen am 01.07.1962.
Regelungsschwerpunkte auch des JWG waren unter weitgehendem Anschluss an das RJWG zum einen Organisation und Aufbau der Jugendbehörden und zum anderen die „klassischen“ Aufgaben der Jugendfürsorge. Die gesamten präventiven, vorbeugenden und sonstigen ambulanten Hilfeangebote, die Beratungsaufgaben, die Jugendarbeit und die erzieherischen Maßnahmen des Jugendschutzes waren hingegen nur stichwortartig und unvollständig in § 5 JWG als „ferner(e)“ Aufgaben des Jugendamtes bezeichnet worden. Insgesamt verharrte das JWG rechtssystematisch auf dem Niveau des RJWG und stieß in der Fachszene vor allem auf Kritik und Enttäuschung (Sachße 2018, S. 104).
6 Die Hauptanliegen der Jugendhilferechts-Reformdiskussionen seit den 1950er/​1960er-Jahren
Nachdem es in den 1950er‑ und 1960er-Jahren zu keiner grundlegenden Reform des Jugendwohlfahrtsrechts, sondern nur zu Novellierungen des RJWG gekommen war, waren die 1970er‑ und 1980er-Jahre durch eine erhebliche Intensivierung der Reformanstrengungen, aber auch durch ein mehrfaches Scheitern derselben gekennzeichnet, bis es am Ende dieses „langen Weges zur Jugendhilferechtsreform“ im Jahre 1990 gelungen war, in Form des KJHG/SGB VIII ein modernes Jugendhilferecht auf Bundesebene zu schaffen.
Die Geschichte dieser Reformanstrengungen ist oft beschrieben worden, u.a. in der einschlägigen Kommentarliteratur zum SGB VIII (Wabnitz 2015, S. 33–57). Nach Wiesner (2011, S. 79) kann man den Zeitraum von 1970 bis 1990 unterteilen in eine erste Reformphase (1970 bis 1980), in ein „Zwischenspiel“: Novelle statt Reform (1982 bis 1985); und in eine zweite Reformphase (1988 bis 1990). Münder (1997, S. 30, 31 ff.) hat diese Phasen als die einer „breiten und grundsätzlichen Diskussion“, der „Zermürbung“ und schließlich der „Verrechtlichung der Sozialpädagogik“ bezeichnet. (umfassend Wabnitz 2015, S. 33–57; Wabnitz in GK-SGB VIII, Einleitung Band 2, S. 1–9).
Die wesentlichen Strukturschwächen von RJWG und JWG sind bereits benannt worden. Diese früheren, im Polizei‑ und Ordnungsrecht und im Fürsorgegedanken wurzelnden Gesetze waren im Wesentlichen Organisationsgesetze und Gesetze zur Regelung der „klassischen“ Aufgaben der Jugendfürsorge und verwandter Bereiche. Die präventiven Leistungen der Jugendhilfe waren nur stichwortartig benannt und im Wesentlichen nicht geregelt worden, auch wenn sie in der Praxis der Jugendhilfe bereits weitgehend Realität geworden waren. Schwerpunkte der früheren Gesetze waren also im Wesentlichen Pflegekinderschutz, Amtsvormundschaft und Fürsorgeerziehung/​freiwillige Erziehungshilfe.
Als besonders nachteilig wurde auch angesehen, dass es im Bereich der Jugendfürsorge (heute: Hilfe zur Erziehung) eine Zweiteilung gab, die sich nicht bewährt hatte: nämlich in die Aufgaben der örtlichen Jugendämter nach § 6 JWG und in die sehr detailliert geregelten Aufgaben der überörtlichen Erziehungshilfe in Form der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung.
7 Das KJHG/SGB VIII von 1990/1991 als Nachfolgegesetz von RJWG und JWG
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder‑ und Jugendhilferechts (KJHG) 1990/1991 war der zuvor seit Jahrzehnten diskutierte und geforderte Perspektivenwechsel in der Kinder‑ und Jugendhilfe – „Prävention vor Intervention“ – bundesrechtlich realisiert worden. Dem Achten Buch Sozialgesetzbuch/SGB VIII (als dem ersten und wichtigsten Teil des KJHG) liegt ein neues Grundverständnis von Kinder‑ und Jugendhilfe zu Grunde. Im Vordergrund des SGB VIII stehen die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft, und deshalb wurden präventive und Familien unterstützende Ansätze verstärkt und in den Mittelpunkt gestellt.
Mit dieser grundlegenden Neukonzeption unterscheidet sich das SGB VIII wesentlich vom RJWG und vom JWG, in deren Regelungen schwerpunktmäßig reaktive Aufgaben, Schutzaufgaben und Aufgaben der Jugendfürsorge im Vordergrund gestanden hatten. Das SGB VIII ist in den Jahrzehnten nach 1991 mehrfach geändert worden und bildet heute die zentrale bundesrechtliche Grundlage der Kinder‑ und Jugendhilfe in Deutschland.
8 Quellenangaben
Hasenclever, Christa, 1978. Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht. ISBN 978-3-525-03131-5
Münder, Johannes, 1997. Zwanzig Jahre Reform des Jugendhilferechts. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens. 1, S. 30–34. ISSN 0034-1312
Sachße, Christoph, 2018. Die Erziehung und ihr Recht: Vergesellschaftung und Verrechtlichung von Erziehung in Deutschland 1870–1990. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3778-4 [Rezension bei socialnet]
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2015. 25 Jahre SGB VIII: Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1990 bis 2015. Berlin: Eigenverlag der Arbeitsgemeinschaft für Kinder‑ und Jugendhilfe (AGJ). ISBN 978-3-943847-07-9
Wabnitz, Reinhard Joachim, Hrsg., Stand 2026. Kinder‑ und Jugendhilferecht: Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII). Loseblattwerk mit Aktualisierungen. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-03165-9 [Rezension bei socialnet]
Wiesner, Reinhard, 2011. Die Entwicklung des Kinder‑ und Jugendhilferechts. In: Johannes Münder, Reinhard Wiesner und Thomas Meysen, Hrsg. Kinder‑ und Jugendhilferecht: Handbuch 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 67–87 ISBN 978-3-8329-5364-5
Verfasst von
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D.
Er war Professor für Kinder- und Jugendhilferecht und Familienrecht an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden. Zuvor war er u.a. Leiter der Abteilung Kinder und Jugend im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vorsitzender der Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht sowie Schiedsstellenvorsitzender. Er ist Autor von ca. 500 wissenschaftlichen Abhandlungen und Fachveröffentlichungen, darunter 51 Buchpublikationen, sowie Lehrbeauftragter an mehreren Hochschulen und Fachbereichen für Soziale Arbeit.
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