Resozialisierung
Prof. Dr. Heinz Cornel
veröffentlicht am 13.11.2024
Resozialisierung bezeichnet die Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person in die Gesellschaft als Ziel und Programm der Strafvollstreckung und der Straffälligenhilfe.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Entstehung und Verwendung des Begriffs
- 3 Entwicklungen der Resozialisierung im 20. Jahrhundert
- 4 Aktuelle Anforderungen und Bedingungen der Resozialisierung
- 5 Resozialisierung und Soziale Arbeit
- 6 Inhalte und Konzepte der Resozalisierung im Strafvollzug
- 7 Die Haltung der Sozialen Arbeit im Prozess der Resozialisierung
- 8 Kritik an der Resozialisierung im Kontext des Strafvollzugs
- 9 Ausblick
- 10 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Jeder straffällig gewordene Mensch hat nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch auf Resozialisierung. Resozialisierung ist eng verbunden mit der Sozialen Arbeit, deren Zielsetzung, Ethik, Methoden und Haltung. Hilfen zur Resozialisierung sollen vor allem im Strafvollzug, in der Bewährungshilfe und der Freien Straffälligenhilfe angeboten werden.
2 Entstehung und Verwendung des Begriffs
Der Begriff Resozialisierung ist weder einfach die Übersetzung eines deutschen Begriffs, noch hat er eine lange Sprachgeschichte. Gemeint ist ein ganzes kriminalpolitisches und kriminalpräventives Programm, das zum einen „Rückführung in die Gesellschaft“ meint, zum anderen sich aber an die Sozialisation im Sinne der primären und sekundären Sozialisation anlehnt (Cornel 2023a, S. 21). Resozialisierung wird innerhalb des Strafvollzugs dem rein vergeltenden und abschreckenden Strafvollzug sowie dem Verwahrvollzug gegenübergestellt, wobei es Überschneidungen gibt – vor allem auch in der Wahrnehmung der Gefangenen. Resozialisierung bezieht sich heute nicht nur auf den Strafvollzug, sondern auch auf andere Institutionen der justiziellen Straffälligenhilfe, wie z.B. Bewährungshilfe, aber auch der nicht justiziellen Freien Straffälligenhilfe.
Obwohl die Untersuchungshaft primär der Sicherung des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung dient, ist es dennoch zulässig, auch während dieser Haftzeit Angebote zur Resozialisierung zu unterbreiten. Allerdings wird man zu diesem Zeitpunkt noch wenig über den Bedarf des oder der Gefangenen wissen und die Ablehnung solcher Angebote darf dem oder der Tatverdächtigen im Strafprozess nicht zu seinem oder ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Resozialisierungshilfen werden sowohl im stationären als auch ambulanten Rahmen angeboten und durchgeführt.
Resozialisierung ist Teil des lebenslangen Lernens. Inhaltlich geht es um soziale Integration. Resozialisierung entspricht dem angelsächsischen Begriff der Rehabilitation, der aber im deutschen Sprachgebrauch anders besetzt ist.
Hinsichtlich der Genese der Resozialisierung kann man zwei Entwicklungen unterscheiden. Zum einen den Prozess unterschiedlicher Legitimationen des staatlichen Strafens mit den verschiedensten Straftheorien in der Strafrechtsphilosophie und deren Realisierung in der Praxis. Zum anderen ist es aber mit der Zielvorgabe der Resozialisierung noch nicht getan, denn es bedarf auch der empirisch überprüfbaren Erfolge bei der Erreichung dieses Ziels. Auch diesbezüglich gab es eine internationale Entwicklung in den letzten 100 Jahren.
Zum einen wurde zwar schon seit vielen Jahrhunderten staatlich gestraft (meist mit Körperstrafen oder Todesstrafen), aber die Herrschaftsmacht sah keinen Anlass, dies differenziert zu begründen. Es war geradezu Ausdruck der Macht, auch willkürlich strafen zu können – gegebenenfalls sah man sich dafür religiös berufen und legitimiert. Mit der Aufklärung und dem Entstehen der Freiheitsstrafe wurden zum einen Begrenzungen der Todesstrafen gefordert und zum anderen inhaltliche Begründungen bzw. ein Benennen des Strafzwecks – im 17. und 18. Jahrhundert war das neben der Abschreckung und Vergeltung vor allem die „Besserung“. Der Begriff „Besserung“ bei Montesquieu, Beccaria und selbst noch bei Franz von Liszt (Cornel 1984, S. 30 und 82 f.; Liszt 1905b, S. 397) war sehr unbestimmt, moralisch aufgeladen und wirkte sich auf die Strafen selbst nur wenig aus. Bei den absoluten Straftheorien Kants (Kant 1785, S. 441 ff.) und Hegels (Hegel 1821, S. 186 ff.) im ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhundert ging es wiederum um reine Vergeltung. „Was ein Bestrafter aus dem Erlebnis des Bestraftseins und des Strafvollzuges macht, ist seine ureigene Persönlichkeitssache, nicht aber Gegenstand staatlicher Maßnahmen“ (Schmidt 1958, S. 352).
Erst mit der Abkehr von den absoluten Straftheorien zur modernen Strafrechtsschule um die Wende zum 20. Jahrhundert wurden die realen Lebensverhältnisse der inhaftierten Menschen, ihre soziale Lage und die häufigen Rückfälle nach Freiheitsstrafen zur Kenntnis genommen und eine „kräftige, zielbewusste Kriminalpolitik“ (Liszt 1905a, S. 3) gefordert. Franz von Liszt bildete unterschiedliche Kategorien von „Verbrechern“ und neben denjenigen, die „bisher unbescholtene Täter“ waren und bei denen die Straftat „eine vereinzelt bleibende, bitter bereute Episode in seinem Leben bildet“ (Liszt 1899, S. 66), kennt er nur besserungsfähige und unverbesserliche Zustandsverbrecher. Die Mehrheit der Gefangenen hält er für unverbesserlich (Liszt 1905, S. 168 f.), und besserungsfähig eigentlich nur die Jugendlichen und Heranwachsenden (Liszt 1905b, S. 399 f.).
Obwohl diese Einteilung der Straftäter und Straftäterinnen hinsichtlich der Resozialisierung direkt nicht sehr produktiv ist, so hat Franz von Liszt doch den Boden bereitet für eine Kriminalpolitik, die zum einen durch die Vollstreckung von Freiheitsstrafen jenseits von Abschreckung und Verwahrung tertiäre Kriminalprävention leisten will, und zum anderen die Voraussetzungen für die Jugendgerichtsbarkeit und dem Jugendstrafvollzug schuf.
Neben der Entwicklung der Straflegitimationen als Grundlage der Resozialisierung soll ein Blick auf diese selbst geworfen werden. Auf der Basis der Neuorientierung durch die moderne Strafrechtsschule und auch des politischen Umbruchs von 1918 wurde der Begriff Resozialisierung zuerst von Karl Liebknecht (Liebknecht 1918, S. 395) gebraucht und dann von Hans Ellger 1922 (Ellger 1922, S. 17 und 39 f.) in den strafrechtlichen Diskurs aufgenommen.
3 Entwicklungen der Resozialisierung im 20. Jahrhundert
So unspezifisch und kaum auf soziologischen Analysen aufgebaut wie die Einteilung der Straftäter:innen durch Franz von Liszt (siehe oben) waren auch die Methoden der Resozialisierung in den Zwanziger- und Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts. Die Gewöhnung an Disziplin, feste Tagesstruktur und Arbeit galten als Methoden der Resozialisierung. Die faschistische Justiz wollte ohnehin von Erziehung und Resozialisierung nichts wissen (Cornel 1984, S. 106 ff.) und führte zurück zu Kriminalbiologie und der Vernichtung von Straftäter:innen selbst bei kleinen Anlässen. Seit den Sechzigerjahren des 20. Jahrhunderts entwickelten sich auch in Deutschland empirische Sozialwissenschaften und die moderne professionelle Soziale Arbeit. Die große Strafrechtsreform und die Strafvollzugsreform blickten über die Grenzen, beispielsweise nach Skandinavien und in die Niederlande, und wurden davon inspiriert, wenn es auch noch ein weiter Weg sein sollte, bis die Resozialisierung in den bundesdeutschen Gesetzen und den Justizvollzugsanstalten ankam.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1973 den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Resozialisierung aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes und der Menschenwürde abgeleitet, indem es entschied:
„Von der Gemeinschaft aus betrachtet, verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen“ (BVerfGE 35, S. 201, 236).
Wenige Jahre später trat 1977 das erste (bundeseinheitliche) Strafvollzugsgesetz in Kraft, das zwar zunächst den Begriff der Resozialisierung nicht enthielt, aber nach langen Jahren der Vorbereitung durch die Strafvollzugskommission in § 2 als Aufgabe und Ziel des Vollzugs definierte, dass der oder die Gefangene fähig werden soll, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“. Der Alternativkommentar zum Strafvollzugsgesetz führte damals aus, dass „der Resozialisierungsgedanke zum zentralen inhaltlichen Prinzip der Reform“ wird (Brandt 1980, vor § 2 Rn. 3). Die heutigen Landesstrafvollzugsgesetze, die das Bundesstrafvollzugsgesetz weitgehend ersetzt haben, haben ähnliche Formulierungen und folgen selbstverständlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
4 Aktuelle Anforderungen und Bedingungen der Resozialisierung
Niemand darf gezwungen werden, „sich resozialisieren zu lassen“ – das wird auch schwer möglich sein gegen den Willen einer Person. Aber die Kriminologie und Erfahrungen aus dem Strafvollzug und der Straffälligenhilfe haben häufig einen Hilfebedarf gezeigt (Roggenthin und Ackermann 2019). Stigmatisierungen, belastende Lebensgeschichten seit frühester Kindheit, vielfältige soziale Benachteiligungen und Einschränkungen der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten prägen das Leben und die Lebenswelt vieler straffällig gewordener Personen und insbesondere von Haftentlassenen. Dem widerspricht auch nicht die Erkenntnis, dass auch viele andere, nicht inhaftierte Personen Strafgesetze brechen. Deshalb bedarf es fachlicher Hilfeangebote zur Resozialisierung.
Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft betrifft das Verhältnis von Individuum und Gesellschaft und ist deshalb nicht individuumszentriert in dem Sinne, dass die Ursachen der Delinquenz nur beim Täter oder der Täterin liegen und sich nur dieser oder diese ändern müsse. Die Integration durch Resozialisierung setzt die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft voraus. Das bedeutet konkret, dass Ausgrenzungen gegenüber straffällig gewordenen Personen zu vermeiden sind. Gleichzeitig ist es notwendig, selbstkritisch auf Veränderungen hinzuwirken, wo Menschen systematisch benachteiligt und in ihrer persönlichen Entwicklung behindert werden. Soziale Gerechtigkeit dient auch der Kriminalprävention.
Im Übrigen folgt aus dem Bedarf zur Wiedereingliederung nicht notwendigerweise, dass dieser Bedarf sich aus Defiziten in der Persönlichkeit des Delinquenten oder der Delinquentin ergibt, die möglicherweise zugleich ursächlich für die Delinquenz waren. Das kann so sein, aber oft sind die Hilfen zur Resozialisierung auch deshalb notwendig, weil zuvor ausgegrenzt, diskriminiert und stigmatisiert wurde und durch Inhaftierungen persönliche Bezüge, Wohnungen und Arbeitsverhältnisse zerstört wurden. Es ist hier nicht Raum dafür, dies zu gewichten und es wird vielfach auch so sein, dass sich die subjektiven Ansichten darüber unterscheiden.
In den letzten zehn Jahren wird zunehmend über einen gesetzlichen Anspruch auf Resozialisierungshilfen gesprochen, wobei Resozialisierung auch aus dem engen Bezug zur Freiheitsstrafenvollstreckung gelöst wird. Im fachlichen Diskurs ist das Interesse daran groß (Cornel et al. 2015), und inzwischen haben das Saarland, Hamburg und Schleswig-Holstein Resozialisierungsgesetze in Kraft gesetzt („Saarländisches Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe“ vom 21. Januar 2015; „Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz – HmbResOG“ [HmbGVBl. 2018, 265] und das „Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein“ [ResOG SH]); Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Nr 16 S 1309–1420) und weitere Länder bereiten dies vor. Noch immer stellt die Freiheitsstrafe das Rückgrat des Strafrechts in Deutschland dar, obwohl nur knapp 6 % aller Urteile auf unbedingte Freiheitsstrafe lauten. Aber sowohl die Haftvermeidungsprojekte im Vorfeld als auch die Bewährungshilfe und freie Straffälligenhilfe haben jeweils einen engen Bezug zum Strafvollzug, weil es oft um Haftverkürzungen geht, um Entlassenenhilfe und weil beim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung wiederum eine Haftstrafenvollstreckung droht. Auch bei der Nichtzahlung einer Geldstrafe droht Ersatzfreiheitsstrafe.
5 Resozialisierung und Soziale Arbeit
Für die Resozialisierung im Kontext von Strafvollzug, Bewährungshilfe, Jugendhilfe im Strafverfahren, Gerichtshilfe und Freier Straffälligenhilfe spielt die Profession der Sozialen Arbeit eine zentrale Rolle. Im Strafvollzug sind auch die Anstaltsleitung, die Mitarbeiter:innen des allgemeinen Vollzugsdienstes, Ärzt:innen, Lehrer:innen und Psycholog:innen, dem Ziel der Resozialisierung verpflichtet. Die Soziale Arbeit entspricht mit ihrer Aufgabe der „Hilfe zur Befähigung mit dem Ziel optimaler Entfaltung und befriedigender Lebensweise durch professionelle Interventionen“ (Mühlum 2001, S. 232) aber ganz besonders dem Ziel der Resozialisierung. In der Bewährungshilfe und in der Freien Straffälligenhilfe ist es offensichtlich, dass dort Soziale Arbeit nach den Regeln dieser Profession stattfindet und dies zugleich der Resozialisierung straffällig gewordener Menschen dient bzw. dienen soll.
Soziale Arbeit im Strafvollzug wirkt am Ziel der Resozialisierung mit, ist aber zugleich vor allem professionelle Soziale Arbeit und damit der Ethik und Methodik der eigenen Profession verpflichtet, so wie das beispielsweise auch Gefängnisärzt:innen und Gefängnisseelsorger:innen sind, die die Regeln ihres beruflichen Handelns auch nicht allein in den Strafvollzugsgesetzen finden. Zu den Standards fachlicher Sozialarbeit gehören Diagnosen, Anamnesen, Prognosen und Berichte unter Einbeziehung des (früheren) sozialen Umfeldes, der familiären Strukturen (Angehörigen) und Lebensgeschichten (Cornel 2023b, S. 316). Es geht um ein fachliches Konzept, das sich an wissenschaftlich abgesicherten Handlungsstandards orientiert und nicht an eigenen unreflektierten Handlungsroutinen (Klug 2005, S. 92).
Die Inhalte des sozialarbeiterischen Wirkens mit dem Ziel der Resozialisierung sind einerseits so vielfältig, dass sie hier nur kurz aufgezählt werden können, andererseits soll diese Vielfältigkeit durch diese Aufzählung aber gerade ausgedrückt werden. Vor allen Einzelpunkten sei aber darauf hingewiesen, dass das Ziel der Resozialisierung vor allem durch Haftvermeidungen, Haftverkürzungen und Lockerungen des Vollzugs gefördert werden kann und dass möglichst durchgehende Hilfe (Wiesendanger 1973) geleistet werden soll, sodass kein „Entlassungsloch“ entsteht, in das die betreffende Person in den ersten Tagen fällt. Dazu bedarf es selbstverständlich der Einwilligung der Gefangenen bzw. Haftentlassenen, die aber erfahrungsgemäß gerne gegeben wird, wenn der Zweck für die Hilfeleistung erläutert wird.
Im Strafvollzug werden durch die soziale Hilfe (umgangssprachlich oft Sozialdienst genannt) zunächst direkt nach der Aufnahme Kriseninterventionen geleistet und bei der Behandlungsuntersuchung und Eingliederungsplanung mitgewirkt. Durch die Methoden Sozialer Arbeit und in Kooperation mit anderen professionellen und ehrenamtlichen Personen und Institutionen außerhalb des Vollzugs leisten Sozialarbeiter:innen materielle Hilfen, persönliche und pädagogische Hilfen im Sinne von persönlicher Entwicklung, Lernen und zur Unterstützung von Verhaltensänderungen. Dazu gehört auch, das Setting so zu gestalten, dass die Hilfe gefunden und angenommen werden kann, wobei hier die JVA natürlich Grenzen setzt (Cornel 2023b, S. 317 ff.). Dabei sind auch diverse kulturelle Hintergründe zu beachten. Um das Ziel der Resozialisierung erreichen zu können, müssen zunächst die lebensweltlichen Kontexte einschließlich des Verhältnisses zu Angehörigen kennengelernt werden.
6 Inhalte und Konzepte der Resozalisierung im Strafvollzug
Die folgenden Punkte zur Resozialisierung im Strafvollzug werden hier nur kurz aufgezählt (eine umfassende Darstellung findet sich bei Cornel 2023b, S. 318 ff. und Cornel 2023a, S. 41 f.).
- Vor allem geht es um Beratung, die sowohl von sensibler empathischer Gesprächsführung als auch vom Wissen über das Handlungsfeld gekennzeichnet sein muss.
- Im Zuge der fachlichen Diagnostik und Anamnese, der Mitwirkung an der Vollzugsplangestaltung und der Durchführung und Vermittlung Sozialer Hilfen sollten verlässliche Kommunikationsbeziehungen in der Anstalt und zu anderen Hilfeanbietern, wie z.B. der Bewährungshilfe, der Freien Straffälligenhilfe, Suchtberatungsstellen und kommunalen Ämtern aufgebaut werden. Auch wenn die Entlassung zunächst noch weit erscheint, so ist die „Perspektive über die Mauern“ von großer Bedeutung.
- Im Vorfeld einer Inhaftierung oder direkt danach ist die straffällig gewordene Person bei der Sicherung oder auch Auflösung der Wohnung zu unterstützen.
- Soweit der/die Gefangene oder Haftentlassene Hilfe benötigt, kann es auch um die Unterstützung bei der Suche nach Arbeit, Ausbildung, Wohnung und einem Suchthilfeplatz gehen. Dabei darf die Unterstützung nicht die hilfesuchende Person entmündigen. Sie entscheidet, was für sie gut ist. Es gilt das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.
- Notwendig sind Genderkompetenzen, weil zwar mehr als 94 % der Gefangenen Männer sind, aber es spezifische Kompetenzen der Resozialisierung von Frauen braucht. Hinsichtlich der Rolle des Männerbildes bei der Gewaltkriminalität sind ebenfalls spezifische Kompetenzen notwendig, denn wer das Bild vom „starken Mann“ („hegemoniale Männlichkeit“) nicht zum Thema machen kann, der wird insbesondere die fremdenfeindlichen Gewalttaten, aber auch die gegen Frauen, Behinderte und Homosexuelle nicht verstehen und nicht reduzieren können.
- Täter-Opfer-Ausgleich wird oft als dritte Schiene im Sanktionenrecht beschrieben, als Alternative zum Strafvollzug. So richtig das ist – er hat auch einen Platz im Strafvollzug. Wie schon der damalige § 73 Bundesstrafvollzugsgesetz bestimmen heute einige Landesstrafvollzugsgesetze, dass Gefangene zur Schadenswiedergutmachung und zum Täter-Opfer-Ausgleich motiviert werden und dabei unterstützt werden sollen, zumal das auch dem Behandlungsziel dient und beim Täter bzw. bei der Täterin die Einsicht in die Folgen seiner oder ihrer Tat für das Opfer wecken kann.
- Auch Sport innerhalb und außerhalb (verbunden mit Elementen der Erlebnispädagogik) der Anstalt ist durchaus ein sozialpädagogisch zu verstehendes Angebot, das mehr genutzt und weiterentwickelt werden könnte – gerade auch mit den Gefangenen, die verbal nicht so gut zu erreichen sind.
- Entschuldungshilfe ist ein wichtiges Angebot – auch wenn umfangreiche Entschuldungen angesichts der Einkommenssituation im Strafvollzug selten geworden sind. Erfolgreiche Entschuldungshilfe verbessert die Startchancen nach der Haftentlassung und thematisiert zugleich den angerichteten Schaden.
- Die Relevanz von Biografien für die Resozialisierung der Gefangenen liegt nahe, denn sie sind aufgrund der Lebensgeschichte in Haft (Rätz-Heinisch 2005). Biografiearbeit als Methode Sozialer Arbeit zielt darauf ab, verschiedene lebensgeschichtliche Zusammenhänge, Erfahrungen und Haltungen zu verknüpfen. Biografieorientierung lässt sich als Entwicklung in der Sozialen Arbeit definieren, die sich in Theorien, Handlungskonzepten und Methoden Sozialer Arbeit in den unterschiedlichsten Berufsfeldern spiegelt. Dabei hat sich unter dem Begriff Rekonstruktive Sozialpädagogik eine Methodik entwickelt, die durch Anleihen an qualitativ-biografische Forschungsmethoden der empirischen Sozialforschung versucht, Lebenswelten von Klient:innen, Strukturen des Hilfesystems und des Systems der Sozialen Kontrolle zu rekonstruieren und zu analysieren. Denn die verwalteten Biografien der Gefangenen reduzieren sich häufig auf strafrechtsrelevante Daten und Sichtweisen und lassen damit Perspektiven der Betroffenen außen vor.
- Unter dem Begriff des Übergangsmanagements hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten im Bereich des Strafvollzugs, der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz und der Freien Straffälligenhilfe ein breiter Diskurs entwickelt, der inzwischen auch durch zahlreiche Projekte auf eine umfangreiche empirische Praxis blicken kann (Matt 2014; Cornel 2012). Viele Landesstrafvollzugsgesetze und/oder Landesprogramme fordern heute enge Kooperationen zur Entlassungsvorbereitung mit der ambulanten Straffälligenhilfe sowie kommunalen Behörden, den Jobcentern, den Sucht- und Schuldnerberatungsstellen. Eine gute Vernetzung wird wohl aber erst entstehen, wenn die Gefangenen und Haftentlassenen darauf einen Hilfeanspruch haben, die entsprechenden Ressourcen zur Hilfeleistung vorhanden sind und es auch für den ambulanten Bereich eine gesetzliche Grundlage gibt (Cornel et al. 2015, insb. S. 33 ff.).
- Weil die Inhaftierten im Kontext ihres sozialen Umfelds begriffen werden müssen und um nicht Unschuldige mitzubestrafen, gehört Angehörigenarbeit zur Resozialisierung. Im Zuge der Besuchsregelungen, von Lockerungen und zur Entlassungsvorbreitung sollte der Kontakt zu Angehörigen gestärkt werden, wenn der oder die Gefangene und diese es wünschen.
Als Alternative zur Strafvollstreckung oder im Anschluss an eine Haftstrafe nach der Aussetzung eines Strafrestes können die Fachkräfte der Bewährungshilfe Resozialisierungsangebote machen. „Deshalb gehört zu den Aufgaben der Bewährungshilfe auch, die Lebenslage ihrer Klienten und Klientinnen zu kennen sowie Methoden, diese auf dem Wege der Beratung, Selbsthilfe und Partizipation zu verbessern […]“ (Cornel und Kawamura-Reindl 2021, S. 19). Die Hilfen im Rahmen der Bewährungshilfe selbst bestehen zum größten Teil aus Einzelfallhilfen. Es geht um Beratungen und Unterstützungen bei persönlichen und finanziellen Krisen und Problemen, Vermittlungen hinsichtlich Wohnens, Arbeit, Ausbildung und Suchtproblemen. Dies alles soll der Resozialisierung dienen und Rückfälle, insbesondere auch erneute Inhaftierungen, vermeiden.
7 Die Haltung der Sozialen Arbeit im Prozess der Resozialisierung
Der oder die Strafgefangene sind von einem Gericht verurteilt worden und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in einer JVA stellt das Strafübel dar. Von der Vorstellung, dass besondere Strafverschärfungen (zum Beispiel ein hartes Lager am Jahrestag des Deliktes) sich im Sinne der Resozialisierung und der Rückfallprävention besonders produktiv auswirken, hat sich das deutsche Strafvollzugsrecht seit mehr als 50 Jahren verabschiedet. Die Vorstellung, dass die büßenden Gefangenen besonders nachdrücklich zur Einkehr und Umkehr gebracht werden könnten, ist wohl seit 200 Jahren überholt. Zur Resozialisierung im Strafvollzug bedarf es heute einer anderen Haltung (Cornel 2021, S. 37 ff.).
Die Soziale Arbeit zeichnet sich nicht nur durch eigene Ethik und spezifische professionelle Methoden aus, sondern auch durch eine besondere Haltung, die sie gegenüber ihren Klienten:innen einnimmt. Diese helfende und unterstützende Haltung ist im Kontext von Delinquenz von besonderer Bedeutung, weil sie von den Fachkräften besondere Kompetenzen verlangt. Sei die begangene Straftat auch noch so abscheulich und verurteilenswert, so hat doch der Täter, die Täterin oder vorher der/die Tatverdächtige einen Anspruch auf Unterstützung allein aufgrund seines Menschseins. Diese Differenzierung von Tat und Täter:in mag nicht immer leichtfallen, aber sie ist als professionelle Haltung im Prozess der Resozialisierung absolut notwendig. Auch Ärzt:innen in der Strafvollzugsanstalt werden eine Operation nicht so durchführen, dass dadurch die Missbilligung der Straftat ausgedrückt wird.
Inzwischen hat es aber nicht nur einen breiten fachlichen Diskurs über die Soziale Arbeit als wissenschaftliche Disziplin und Profession gegeben (Dewe und Stüwe 2016, S. 11 f. und S. 30; Becker-Lenz und Müller-Hermann 2013, S. 203), sondern auch die spezifische Soziale Arbeit im Kontext von Delinquenz hat sich entwickelt, spezifiziert und professionalisiert. Dieses Feld umfasst nun Bereiche wie Haftentscheidungshilfe, Gerichtshilfe, Jugendhilfe im Strafverfahren, Soziale Hilfe im (Jugend-)Strafvollzug, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht sowie vielfältige Angebote der Freien Straffälligenhilfe. Zu diesen Angeboten zählen beispielsweise Anlauf- und Beratungsstellen, die Organisation gemeinnütziger Arbeiten zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen bis hin zu Betreutem Wohnen und Wohngruppen (Cornel 2019, S. 115 f.; Kawamura-Reindl und Schneider, S. 239 ff.).
8 Kritik an der Resozialisierung im Kontext des Strafvollzugs
Neben der populistischen Kritik, dass die Bedingungen in einem resozialisierenden Strafvollzug zu komfortabel seien und die Freiheitsstrafe ihren abschreckenden Charakter verliere (Stichwort: Hotelvollzug), gibt es auch die gegenteiligen Ansichten. Diese besagen, dass ein resozialisierender Strafvollzug mehr in die Persönlichkeitsrechte der Gefangenen eingreife, dass das Ziel der Resozialisierung das freiheitsentziehende Einsperren von Menschen legitimiere und dass der Strafvollzug nicht konsequent genug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sei.
Betrachtet man die vier unterschiedlichen Kritiken, stellt man fest, dass sie sich zum einen widersprechen und zum anderen gegenüber den Alternativen nicht überzeugen können. Die Diskussion über den sogenannten „Hotelvollzug“ wird von Fachpersonen nicht unterstützt und ignoriert ganz offensichtlich die Menschenwürde und internationale Standards (z.B. European Prison Rules). In die Persönlichkeitsrechte der Gefangenen könnte nur mit einem Zwang zur Resozialisierung eingegriffen werden und einen solchen Zwang – über die Gültigkeit der Strafnormen, die für alle Bürger:innen gilt – gibt es nicht und dies wäre auch in keiner Weise Erfolg versprechend. Ein rein verwahrender Strafvollzug ohne Resozialisierungsangebote, ohne Humanisierung der Haftbedingungen und ohne Lockerungen sowie vorzeitige Haftentlassungen wäre ein ungleich größerer Eingriff. Im Übrigen wurde auch die Freiheitsstrafe nicht durch die Resozialisierung legitimiert, denn im Strafrecht gilt und galt sie als Schuldausgleich – hunderte Jahre bevor der Begriff und die Konzeption der Resozialisierung aufkam (siehe oben). Gleichwohl muss man kriminalpolitisch wachsam sein, dass Einschränkungen von Rechten Gefangener nicht mit dem Ziel der Resozialisierung begründet werden. Dies ist nur dann legitim, wenn ansonsten Rechte von Dritten unrechtmäßig eingeschränkt würden. Schließlich ist es sicherlich richtig, dass der Strafvollzug mit seinen Konzepten der Strafvollstreckung nicht immer konsequent am Ziel der Resozialisierung orientiert ist. Das beginnt bei den Bauten, geht weiter über die Anzahl der Gefangenen pro Anstalt, dem geringen Anteil des offenen Vollzugs, Besuchsregelungen, die oft schlechten Arbeitsbedingungen mit sehr schlechter Bezahlung, die oft unzureichende Vorbereitung der Entlassung mit ungenügender Nachsorge bis zu den alten Traditionen, die sich über Generationen in den Köpfen der Belegschaften fortsetzen. Sowohl ein internationaler Vergleich als auch ein Vergleich unter den Bundesländern macht deutlich, dass noch viel Entwicklungsarbeit zu leisten ist und nicht überall das Ziel der Resozialisierung an erster Stelle steht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, „ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen“ (BVerfGE vom 1.7.1998, Bd. 98, S. 169ff, hier S. 169 und 201). Das erfordert mehr als eine unverbindliche Zielvorgabe und ist empirisch überprüfbar.
9 Ausblick
Aus der Kritik an der unzureichenden Umsetzung der Priorität der Resozialisierung in der Praxis des Strafvollzugs ergibt sich, dass einerseits eine konsequente Umsetzung von Resozialisierungskonzeptionen im deutschen Strafvollzug gefordert werden muss und andererseits die Verknüpfung des Ziels der Resozialisierung mit dem Strafvollzug kritisch betrachtet werden sollte. Gerade weil Resozialisierung nicht den Strafvollzug legitimiert, ist immer wieder kritisch zu fragen, ob denn nicht besser im ambulanten Setting das Ziel der Resozialisierung erreicht werden kann. Der Zwangskontext des Gefängnisses beeinträchtigt den Prozess der Resozialisierung eher als ihn zu fördern.
Die Konzepte zur Resozialisierung sollten sich von der engen Umklammerung durch den Strafvollzug lösen. Es ist gut, dass die Zeit der Strafvollstreckung für Angebote zur Resozialisierung genutzt werden kann, dass dies zu mehr offenem Vollzug, zu Bildungs-, Sport- und Kulturangeboten führt sowie zu mehr Kontakten mit der Außenwelt und vorzeitigen Entlassungen durch Aussetzungen von Strafresten zur Bewährung. Aber viele Resozialisierungshilfen könnten und sollten auch auf der Basis der Freiwilligkeit, in offenen Einrichtungen und ohne Zwangskontexte angeboten werden. Soziale Arbeit zur Resozialisierung kann (meistens) für sich selbst Motivationen aufbauen. Auf Freiheitsstrafen kann dann oft völlig verzichtet werden oder die Dauer der Freiheitsstrafen könnte entsprechend gekürzt werden.
Weil Kriminalpolitik und insbesondere Strafvollzugspolitik sich offensichtlich besonders für populistische Kampagnen eignet, bedarf Resozialisierung einer umfassenden gesetzlichen Grundlage, die es im Strafgesetzbuch und in den Strafvollzugsgesetzen nicht hinreichend gibt. Die rechtlichen Grundlagen sind verstreut und bieten keinen umfassenden Anspruch auf die bedarfsgerechten Hilfen. Die Fallzahlen in der Bewährungshilfe bedeuten häufig Überlastungen und außerhalb der Großstädte gibt es manche Angebote gar nicht. Die bereits genannten Resozialisierungsgesetze im Saarland, Hamburg und Schleswig-Holstein gehen wichtige Schritte hinsichtlich der Rechtsgrundlagen der Resozialisierung und organisatorischer Abstimmungen. Sie bieten aber keinen Anspruch auf solche Hilfen und setzen auch keine Standards bezüglich der Ausstattung der Bewährungshilfe (Stichwort Fallzahlen).
10 Quellenangaben
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Mühlum, Albert, 2001. Sozialarbeit und Sozialpädagogik. 3., überarb. und aktualisierte Auflage. Frankfurt am Main: Dt. Verein für Öffentliche und Private Fürsorge. ISBN 978-3-17-006845-2
Rätz-Heinisch, Regina, 2005. Gelingende Jugendhilfe bei „aussichtslosen Fällen“! Biographische Rekonstruktionen von Lebensgeschichten junger Menschen. Würzburg: Ergon-Verlag. ISBN 978-3-89913-430-8 [Rezension bei socialnet]
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Verfasst von
Prof. Dr. Heinz Cornel
Jurist, Pädagoge und Kriminologe und seit 1988 Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Alice Salomon Hochschule Berlin. Er ist Mitglied des Redaktionsbeirats der Zeitschrift Bewährungshilfe und war von 2009-2015 als Präsident des DBH Fachverbandes für soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik verantwortlicher Herausgeber. Seit 2019 ist er im Ruhestand, lehrt, forscht und publiziert aber weiterhin. Er ist auch Herausgeber und Redaktionsmitglied bei der Fachzeitschrift Neue Kriminalpolitik.
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Heinz Cornel.
Zitiervorschlag
Cornel, Heinz,
2024.
Resozialisierung [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 13.11.2024 [Zugriff am: 26.01.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4302
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Resozialisierung
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