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Ruhen der elterlichen Sorge

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 03.05.2022

Genderhinweis: In Anlehnung an die Gesetzestexte wird in diesem Artikel die männliche Schreibweise verwendet. Alle Angaben gelten jedoch geschlechtsunabhängig.

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Ruhen der elterlichen Sorge ist ein rechtlicher Hinderungsgrund für die Ausübung der elterlichen Sorge. Solange die Sorge eines Elternteils ruht, ist er nicht berechtigt, sie auszuüben (§ 1675 BGB). Er kann daher das Kind während der Zeit des Ruhens nicht mehr wirksam vertreten.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Ruhensgründe
  3. 3 Wahrnehmung der Sorge für das Kind
    1. 3.1 Gemeinsame Sorge der Eltern
    2. 3.2 Alleinsorge des ausgefallenen Elternteils
      1. 3.2.1 Voraussetzungen der Sorgeübertragung
      2. 3.2.2 Maßstab für die Sorgeübertragung
    3. 3.3 Vormundschaft bzw. Pflegerbestellung
    4. 3.4 Befugnisse des Familiengerichts
  4. 4 Schutz des sozialen Kontextes des Kindes – Verbleibensanordnung
  5. 5 Verfahren
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Das Ruhen der Sorge bewirkt ein Verbot ihrer Ausübung. Das Ruhen der Sorge kann auf gerichtlicher Anordnung (Ruhensanordnung) oder gesetzlicher Anordnung beruhen. Die Sorge wird während des Ruhens – je nach sorgerechtlicher Konstellation – von dem anderen Elternteil oder einem Vormund ausgeübt.

2 Ruhensgründe

Das Ruhen der Sorge kann auf zweierlei Weise eintreten:

  1. Kraft gerichtlicher Entscheidung: Ruhensanordnung (oder gerichtliche Ruhensfeststellung, § 1674 Abs. 1 BGB).
  2. Kraft Gesetzes: Die Sorge ruht automatisch kraft Gesetzes in folgenden Fällen:

3 Wahrnehmung der Sorge für das Kind

Für die Frage, wer anstelle des ausgefallenen Elternteils die Sorge für das Kind ausübt, ist zu differenzieren.

3.1 Gemeinsame Sorge der Eltern

Besitzen die Eltern die gemeinsame Sorge, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus (Veit 2022, BGB § 1678 Rn. 3.1). Dies gilt auch dann, wenn die Eltern nicht zusammenleben (Friederici und Reinhardt 2021, BGB § 1678 Rn. 3).

Die Alleinzuständigkeit des anderen Elternteils endet automatisch mit dem Ende des Ruhens. Ab diesem Zeitpunkt besteht wieder eine gemeinsame Sorgezuständigkeit beider Elternteile (Veit 2022, BGB § 1678 Rn. 6). Dem kann der „übernehmende“ Elternteil bei längerfristigen Sorgerechtsausfällen dadurch entgegenwirken, dass er sich die Alleinsorge gem. § 1671 BGB übertragen lässt (Veit 2022, BGB § 1674 Rn. 14).

3.2 Alleinsorge des ausgefallenen Elternteils

Ist der ausgefallene Elternteil alleinsorgeberechtigt, so tritt der andere Elternteil nicht automatisch in die Sorge ein (§ 1678 Abs. 1 BGB). Das betrifft die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter, der die Sorge allein zusteht (§ 1626a Abs. 3 BGB) sowie denjenigen Elternteil, der die Sorge nach einer gerichtlichen Sorgeübertragung gem. § 1671 BGB allein besitzt. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die Sorge nach einem Ausfall des alleinsorgeberechtigten Elternteils nur durch eine gerichtliche Sorgeübertragung erhalten (§ 1678 Abs. 2 BGB).

3.2.1 Voraussetzungen der Sorgeübertragung

Eine gerichtliche Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil kommt dabei nur dann in Betracht, wenn keine Aussicht besteht, dass der Grund des Ruhens wieder wegfällt (§ 1678 Abs. 2 BGB). Ein Sorgerechtswechsel ist dadurch nur bei einem dauerhaften Ruhen der Sorge möglich. Auf diese Weise soll ein wiederholter Wechsel der Sorge vermieden werden (Veit 2022, BGB § 1678 Rn. 12). Die Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil stellt sich so als endgültige Entscheidung dar (Veit 2022, BGB § 1678 Rn. 12). Eine Rückübertragung – nach Wegfall des Ruhens – ist nicht vorgesehen (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 12).

Wann von einem solchermaßen dauerhaften Ruhen auszugehen ist, ist nicht festgelegt. Es soll in diesem Zusammenhang u.a. auf die perspektivische Dauer des Ausfalls und das kindliche Zeitempfinden ankommen (Veit 2022, BGB § 1678 Rn. 13).

Ruht die Sorge hingegen aus einem vorübergehenden Grund oder liegt nur ein Fall der tatsächlichen Verhinderung vor, ist eine Sorgerechtsübertragung ausgeschlossen.

3.2.2 Maßstab für die Sorgeübertragung

Für die Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil kommt es darauf an, ob sie dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach der Gesetzesformulierung ist dabei davon auszugehen, dass die Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil kindeswohldienlich ist. Das Gericht wird daher nicht prüfen, ob die Übertragung dem Kindeswohl dient (positive Kindeswohlprüfung), sondern nur, ob der Übertragung Kindeswohlbelange entgegenstehen (negative Kindeswohlprüfung; Völker und Clausius 2020, S. 119). Sind derartige Belange nicht ersichtlich, oder verbleiben Zweifel an der Kindeswohldienlichkeit der Übertragung, ist die Sorge auf den anderen Elternteil zu übertragen (Budzikiewicz 2021, BGB §§ 1678–1681 Rn. 3). In die Einschätzung ist das Jugendamt einzubeziehen (Friederici und Reinhardt 2021, BGB § 1678 Rn. 5). Auch den Wünschen des Kindes kommt in diesem Rahmen Bedeutung zu (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 12).

Eine Sorgeübertragung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vater in der Vergangenheit bereits die Sorge ausgeübt hat oder mit dem Kind zusammengelebt hat (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 12). War der Vater bislang nicht an der Sorge beteiligt, kommt eine Übertragung auch dann in Betracht, wenn von ihm die Übernahme der Verantwortung erwartet werden kann (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 12).

Gegen die Übertragung der Sorge spricht hingegen eine fehlende Bereitschaft des Vaters zur Übernahme der Sorge (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 12).

Etwas andere Maßstäbe gelten, wenn dem anderen Elternteil zuvor die Sorge gem. § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) entzogen wurde. Denn dieser Sorgerechtsentzug stützt die Vermutung, dass der andere Elternteil ungeeignet ist. Das Gericht wird daher in diesen Fällen den Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB anlegen und prüfen, ob die Gründe, die damals den Eingriff gerechtfertigt haben, noch fortbestehen (Friederici und Reinhardt 2021, BGB § 1678 Rn. 6). Sind sie noch aktuell, scheidet eine Sorgerechtsübertragung aus.

3.3 Vormundschaft bzw. Pflegerbestellung

Kommt eine Übertragung auf den anderen Elternteil nicht in Betracht, so hat das Familiengericht dem Minderjährigen einen Vormund zu bestellen (§ 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB [bis 31.12.2022: § 1773 Abs. 1 BGB]). In diesem Rahmen ist auch eine Aufspaltung der Sorge und Verteilung auf mehrere Träger denkbar. So kann etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 12).

3.4 Befugnisse des Familiengerichts

Das Familiengericht selbst besitzt gem. § 1693 BGB die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, solange keine anderweitige sorgerechtliche Zuständigkeit etabliert ist (Hennemann 2020, BGB § 1674 Rn. 18). Fällt etwa ein alleinsorgeberechtigter Elternteil für einen absehbaren Zeitraum aus, so hat das Familiengericht vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Kindes zu ergreifen. In diesem Rahmen kann es etwa einen Pfleger bestellen oder befristete Eingriffe vornehmen (Hennemann 2020, BGB § 1678 Rn. 17).

4 Schutz des sozialen Kontextes des Kindes – Verbleibensanordnung

Erhält der andere Elternteil die Sorge allein, so kann er nun kraft seines Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kind zu sich nehmen und die Herausgabe des Kindes an sich von denjenigen Personen, bei denen das Kind derzeit lebt, verlangen (§ 1632 Abs. 1 BGB). Der damit möglicherweise verbundene Wechsel des sozialen Kontexts kann das Kindeswohl beeinträchtigen. Zu dessen Schutz gibt es die Möglichkeit, seinen Verbleib im bisherigen Umfeld gerichtlich anzuordnen. Dies geschieht durch eine sog. Verbleibensanordnung (§ 1682 BGB).

Eine Verbleibensanordnung ist zugunsten des Ehe- oder Lebenspartners des ausgefallenen Elternteils sowie der Großeltern und volljährigen Geschwistern des Kindes möglich, wenn das Kind mit ihnen und seinem Elternteil längere Zeit in einem Haushalt gelebt hat. Nicht begünstigt sind andere soziale Bezugspersonen, etwa der Lebensgefährte des ausgefallenen Elternteils oder der Vormund (Friederici und Reinhardt 2021, BGB § 1682 Rn. 2). Pflegeeltern können einen Verbleib auf der Basis von § 1632 Abs. 4 BGB erreichen.

Inhaltlich setzt der Erlass einer Verbleibensanordnung voraus, dass die Wegnahme des Kindes aus seinem bisherigen sozialen Kontext sein Wohl gefährdet. Perspektivisch ist sie auf einen vorübergehenden Zeitraum ausgerichtet.

5 Verfahren

Für eine Sorgerechtsübertragung und den Erlass einer Verbleibensanordnung sind die Familiengerichte zuständig (§ 151 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]).

6 Quellenangaben

Budzikiewicz, Christine, 2021, BGB §§ 1678–1681. In: Othmar Jauernig, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch: Kommentar. 18. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-75772-3 [Rezension bei socialnet]

Friederici, Peter und Reinhardt, Jörg, 2021, BGB §§ 1678, 1682. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

Hennemann, Heike, 2020, BGB §§ 1674, 1678. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 8. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-72610-1

Veit, Barbara, 2022, BGB §§ 1674, 1678. In: Wolfgang Hau und Roman Poseck, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar BGB [online]. 60. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 02.03.2022]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKBGB_61%2fcont%2fBECKOKBGB%2ehtm

Völker, Mallory und Monika Clausius, 2020. Sorge- und Umgangsrecht: Handbuch für die familienrechtliche Praxis. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6814-1 [Rezension bei socialnet]

7 Literaturhinweise

Fröschle, Tobias, 2019. Familienrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-038086-8

Hoffmann, Birgit, 2018. Personensorge. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4602-6

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Marx, Ansgar, 2018. Familienrecht für soziale Berufe: Ein Leitfaden mit Fällen, Mustern und Übersichten. 2. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-0817-5 [Rezension bei socialnet]

Münder, Johannes, Rüdiger Ernst, Wolfgang Behlert und Britta Tammen 2021. Familienrecht: Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5976-7 [Rezension bei socialnet]

Schleicher, Hans, 2020. Jugend- und Familienrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-74579-9 [Rezension bei socialnet]

Völker, Mallory und Monika Clausius, 2020. Sorge- und Umgangsrecht: Handbuch für die familienrechtliche Praxis. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6814-1 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2022. Ruhen der elterlichen Sorge [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 03.05.2022 [Zugriff am: 07.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29392

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Ruhen-der-elterlichen-Sorge

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