Scheidung
Prof. Dr. Susann Kunze
veröffentlicht am 12.08.2022
Scheidung bezeichnet die formal-rechtliche Auflösung der Ehe.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Einführung
- 3 Ein Blick in die deutsche Geschichte
- 4 Modelle und Ansätze zu Trennung und Scheidung
- 5 Ursachen von Trennung und Scheidung
- 6 Auswirkungen von Trennung und Scheidung
- 7 Rechtliche Rahmenbedingungen
- 8 Quellenangaben
- 9 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Die Scheidung beendet die Ehe. Modelle zur Trennung und Scheidung versuchen, den Scheidungsprozess zu erklären. Erklärungsansätze und empirische Untersuchungen ergründen, warum Ehescheidungen zunehmen, welche Faktoren eine Scheidung begünstigen und welche Folgen eine Scheidung für die betroffenen Erwachsenen und ihre Kinder mit sich bringt.
2 Einführung
Die Ehescheidung ist der formal-rechtliche Vorgang der Eheauflösung und an bestimmte Vorschriften gebunden. Die Auflösung der Ehe erfolgt schrittweise, beginnend mit der Trennung der ehelichen Gemeinschaft, fortgesetzt durch die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und gefolgt von der Scheidung als letztem Schritt (Nave-Herz 2013, S. 169). Es können Schritte ausgelassen werden, wie zum Beispiel die getrennten Wohnungen aufgrund finanzieller oder wohnungsmarktbezogener Gründe.
3 Ein Blick in die deutsche Geschichte
Trennung und Scheidung, wie sie heutzutage realisierbar sind, waren in der Vergangenheit erschwert. Dabei gab es in der Gesetzgebung punktuell Wechsel zwischen dem Schuld- und Zerrüttungsprinzip als Grundlage für die Scheidung. So gab es im Allgemeinen Preußischen Landesrecht bereits Möglichkeiten einer übereinstimmenden Scheidung. Im BGB aus dem Jahr 1900 galt jedoch erneut das Schuldprinzip, das trotz Reformversuchen in der Weimarer Republik erst im Jahr 1977 durch die Reform des Ehe- und Familienrechts durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wurde (Burkart 2018, S. 177–178).
Nach dem Schuldprinzip musste nachgewiesen werden, dass eine Partei die ehelichen Pflichten schuldhaft verletzt hatte. Bestand eigentlich Einigkeit des Ehepaares, sich scheiden zu lassen, mussten sie Verfehlungen vor Gericht fingieren, damit das Scheidungsverfahren erfolgreich war (Burkart 2018, S. 178). Weitere kritische Faktoren im Zusammenhang mit dem Schuldprinzip sind die Verschärfung bestehender Konflikte durch den Verlust von Unterhaltsansprüchen bei Schuldanlastungen oder die Schwierigkeit, bei einer außerehelichen intimen Beziehung Schuld gerichtlich festzustellen. Dieses Schuldprinzip wurde mit der Reform durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Nach dem Zerrüttungsprinzip gilt die Ehe als gescheitert. Eine Trennungsfrist beugt einer voreiligen Scheidung zum Beispiel im Rahmen einer vorübergehenden Krise vor (Battes 2018, S. 493–495). Heutzutage werden nicht die Gründe des Scheiterns im deutschen Rechtssystem betrachtet. Vielmehr geht es darum, die Folgen zu regeln (Burkart 2018, S. 176–177).
4 Modelle und Ansätze zu Trennung und Scheidung
Die verschiedenen Modelle und Ansätze zur Trennung und Scheidung versuchen, den Trennungs- und Scheidungsprozess zu erklären. Dabei gehen sie zumeist von Ehen mit Kindern aus. Gesellschaftliche Entwicklungen und Erklärungsansätze beeinflussen sich gegenseitig.
Der Defizitansatz, als frühester Ansatz, wurde in den 1970er-Jahren entwickelt und betrachtet die klassische Kernfamilie als die gewünschte Familienform (Beelmann und Schmidt-Denter 2003, S. 509). Davon abweichende Familienformen gelten als defizitär. Die Vertreter:innen dieses Ansatzes verglichen die kindliche Entwicklung in Kern- und Scheidungsfamilien und versuchten, die negativen Auswirkungen von Scheidungen zu erfassen (Schaller und Schmidtke 1988 zitiert nach Klein-Allermann und Schaller 1992, S. 272). Der Ansatz wurde aufgrund von Mängeln der eingesetzten Untersuchungsmethoden mehrfach widerlegt (u.a. Ahrons 1979; Beelmann und Schmidt-Denter 2003; Emery 1982; Kanoy und Cunningham 1984).
Mit den normativen Scheidungsansätzen wurde im Zuge steigender Scheidungs- und Wiederheiratszahlen ein Paradigmenwechsel eingeleitet. Neue Begrifflichkeiten wie sukzessive Ehen (Furstenberg 1988) oder Fortsetzungsfamilien (Ley und Borer 1992) versinnbildlichen diese Veränderung auf sprachlicher Ebene. Trennung und Scheidung gelten als potenzielle Entwicklungsverläufe, die mit veränderten Familienentwicklungsaufgaben einhergehen. Zu den zentralen Aufgaben gehören die Emotionsverarbeitung der Scheidung, die Konsensbildung auf Elternebene, die Neudefinition von Grenzen und Rollen sowie die Überwindung von Isolation (Schweitzer und Weber 1985, S. 45). Diese gewandelte Sichtweise auf Scheidung und Trennungsfamilien führte zu einer Reihe neuer Erklärungsmodellen von Scheidung.
Die prozess- und systemorientierten Reorganisationsmodelle entwickelten sich ab Mitte der 1980er-Jahre (Beelmann und Schmidt-Denter 2003). Sie werden in die krisen- und systemtheoretischen Modelle weiter ausdifferenziert. Alle Reorganisationsmodelle beschreiben aufeinanderfolgende Phasen des Scheidungszyklus. Die Anzahl und Inhalte der einzelnen Phasen unterscheiden sich je nach spezifischem Modell.
Martin R. Textor unterscheidet zum Beispiel drei verschiedene Phasen in seinem Reorganisationsmodell: die Vorscheidungs-, die Scheidungs- und die Nachscheidungsphase. Die Vorscheidungsphase beschreibt zunehmende Probleme in der Paarkommunikation, emotionale Belastungen und Unzufriedenheit. Die Scheidungsphase, beginnend mit der Trennung und endend mit der vollzogenen Scheidung, umfasst die verschiedenen Reorganisationsprozesse in allen Lebensbereichen und die damit verbundenen potenziellen emotionalen Belastungen der Betroffenen (inklusive der Kinder). Die Nachscheidungsphase beginnt mit der rechtskräftigen Scheidung und leitet die Stabilisierung der neuen Familienstruktur ein (Textor 1991).
Krisenmodelle betrachten Trennung und Scheidung als kritisches Lebensereignis und stehen mit der Familienstressforschung in Zusammenhang. Guy Bodenmann, einer der wichtigsten Vertreter des modernen Krisenmodells, beschreibt in seinem Modell den Weg zur Scheidung. Stress, der ursprünglich nicht zwangsläufig innerhalb der Partnerschaft seinen Anfang nehmen muss, okkupiert schleichend die Partnerschaft. Das Paar verbringt weniger Zeit miteinander. Im Zuge dessen verschlechtert sich die Kommunikation. Psychische und somatische Probleme nehmen zu. Problematische Persönlichkeitszüge zeigen sich vermehrt. Im Zuge dessen entfremdet sich das Paar mehr und mehr, was die Unzufriedenheit erhöht. Nun braucht es eine auslösende Situation und die Einschätzung, dass die Kosten der Scheidung geringer sind als ihr Nutzen und es damit zur Scheidung kommt (Bodenmann 2012, S. 33).
Das systemtheoretische Scheidungsmodell beschreibt, wie ein gestörtes Gleichgewicht des Familiensystems zu einer Scheidung führt und welche Anpassungsleistungen von den Betroffenen erforderlich sind. Ahrons und Rodgers (1987) erläutern zum Beispiel in ihrem Fünf-Phasen-Modell, wie die individuelle Definition eines Problems das gesamte Familiensystem erfasst. Anschließend, mit der Trennung des Systems, verändern sich die innerfamilialen Aufgaben, es kommt zu juristischen Problemen und das Paar offenbart das Scheitern der Partnerschaft. Diese Phase ist mit hoher Emotionalität verbunden. Anschließend folgen Reorganisationsprozesse. Zuletzt wird die Familie im Sinne einer neuen Familienidentität redefiniert.
5 Ursachen von Trennung und Scheidung
Eine Trennung geht einer Scheidung voraus. Die Scheidung bildet den Endpunkt eines vorangegangenen längeren Prozesses. Deswegen ist es an dieser Stelle sinnvoll, sich nicht nur auf das Endresultat, die Scheidung, zu konzentrieren, sondern den Weg dorthin im Zusammenhang mit möglichen Einflussfaktoren zu betrachten. Burkart (2018) unterscheidet zwischen drei verschiedenen Ebenen, die eine Trennung beeinflussen: die allgemeinen kulturellen Entwicklungen, demografisch-strukturelle Merkmale und individuelle, persönliche Gründe.
5.1 Allgemeine kulturelle Entwicklungen
Im Rahmen der kulturellen Modernisierungsprozesse hat sich die allgemeine Lebenserwartung im Laufe des 20. Jahrhunderts fast verdoppelt. Durchschnittlich lag die Lebenserwartung in früheren Jahrhunderten bei ca. 40 Jahren (Burkart 2018, S. 189; Peuckert 2019, S. 271). „Deshalb erleben – trotz steigender Scheidungszahlen – die Menschen heute längere Zeitspannen in der Lebensphase Ehe und Elternschaft“ (Burkart 2018, S. 189). So gab es trotz der gestiegenen Scheidungszahlen noch nie so lange Phasen, in denen die Menschen monogam in der gleichen Partnerschaft gelebt haben. Vor ca. 100 Jahren beendete der Tod im Durchschnitt nach 20 Jahren die Ehe. Gegenwärtig besteht ein Drittel der Ehen 40 Jahre lang (Nave-Herz 2013, S. 169). Mit der gestiegenen Lebenserwartung steigt auch das Scheidungsrisiko an.
Heutzutage erleichtern die ökonomischen, kulturellen, moralischen und rechtlichen Rahmenbedingungen eine Scheidung (Burkart 2018, S. 189). Dazu gehören die Emanzipation der Frau und die Bildungsexpansion, die es ermöglichen, unabhängiger zu sein (Peuckert 2019, S. 70), eigene Bedürfnisse und Ansprüche klar zu artikulieren (Nave-Herz 2013, S. 173) und nicht mehr in einer unbefriedigenden Ehe zu verbleiben (Burkart 2018, S. 191). Aber auch die generelle Wohlstandsentwicklung, die liberalisierte Sexualmoral und gestiegene Mobilitätserfordernisse beeinflussen (das Eingehen von) Partnerschaften sowie die Trennungs- und Scheidungsentwicklungen (Peuckert 2019, S. 70).
Die Ehe ist dabei nicht bedeutungslos geworden. Das Gegenteil ist der Fall: Die Beziehungsebene sowie die damit verbundenen Emotionen, Gefühle, Affekte und emotionalen, sexuellen Ansprüche tendieren dazu, das bestimmende Moment der Ehe zu sein (Burkart 2018, S. 190; Nave-Herz 2013, S. 173). Dieses Konglomerat wirkt destabilisierend auf die Ehe, da es schwieriger wird, die Ansprüche zu erfüllen und eine Enttäuschung leichter und schneller eintreten kann (Burkart 2018, S. 190).
In der Folge können Enttäuschungen, interne oder externe Stresssituationen bzw. Belastungen und Paarkonflikte das Risiko für eine Ehescheidung erhöhen (Nave-Herz 2013, S. 173). Damit ist „der Anstieg der Ehescheidungen gerade Folge ihrer hohen psychischen Bedeutung und Wichtigkeit für den Einzelnen, sodass die Partner unharmonische eheliche Beziehungen heute weniger als früher ertragen können und sie deshalb ihre Ehe schneller auflösen, zuweilen in der Hoffnung auf eine spätere bessere Partnerschaft“ (Nave-Herz 2013, S. 173).
Steigende Scheidungszahlen gibt es in allen Industrienationen seit dem 19. Jahrhundert. Aktuell wird ca. jede dritte Ehe geschieden (Nave-Herz 2013, S. 169). Weitere Autor:innen gehen sogar von 4 von 10 Ehen aus, die in den nächsten Jahren geschieden werden (Peuckert 2019, S. 262).
In der Folge der steigenden Scheidungszahlen gibt es für Geschiedene vielfältige neue Beziehungsmöglichkeiten, sodass Wiederverheiratungen möglich sind (Nave-Herz 2013, S. 174). Bei einer Wiederheirat neigen Menschen eher dazu, Konflikte durch eine Scheidung zu lösen. Dies in Verbindung mit zugenommenen späten Scheidungen, mehr kinderlosen Ehen, Erwartungen, dass Scheidungen in den neuen Bundesländern ansteigen werden, und einer Normalisierung von Scheidung wird vermutlich weiterhin zu einem Anstieg der Scheidungszahlen führen (Peuckert 2019, S. 267). Späte Ehescheidungen erfolgen ab dem 20.–25. Ehejahr, wenn die Kinder als junge Erwachsene das Elternhaus verlassen (Peuckert 2019, S. 267).
All die genannten Faktoren sollen nicht isoliert, sondern im gemeinsamen Wechselspiel miteinander und mit demografisch-strukturellen Merkmalen und persönlichen Gründen in Zusammenhang betrachtet werden.
5.2 Demografisch-strukturelle Merkmale
Die demografisch-strukturellen Merkmale sind in empirischen Studien sehr gut erforscht. Zu den ermittelten einflussgebenden Merkmalen gehören Ehedauer, Heiratsalter, größerer Altersabstand, Unterschiede im Bildungsniveau, Erwerbs- und Arbeitsteilungsarrangements, Einkommen, Anzahl und Alter der Kinder, vorhandenes Eigentum, soziales Netzwerk, Besiedlungsstruktur, Konfession, die Scheidung der eigenen Eltern, heterogame Ehen und eine Wiederheirat (Burkart 2018, S. 185–186, Nave-Herz 2013, S. 169–171, Peuckert 2019, S. 271–274):
- In den ersten fünf bis sechs Ehejahren ist das Scheidungsrisiko erhöht (Burkart 2018, S. 185–186, Nave-Herz 2013, S. 169). Danach – insbesondere ab dem zehnten Ehejahr – sinkt es ab und erhöht sich wieder ab etwa 20 Ehejahren. Ersteres deutet unter Berücksichtigung des Trennungsjahres vor der Scheidung auf eine bereits sehr frühe krisenhafte Ehe hin. Letzteres wird mit der Zeit, zu der die jungen erwachsenen Kinder das Elternhaus verlassen, in Verbindung gebracht (empty-nest-Phase) (Burkart 2018, S. 185–186).
- Beim Alter erweisen sich ein junges Heiratsalter mit unter 21 Jahren und ein größerer Altersabstand zwischen den Eheleuten als destabilisierend. Insbesondere, wenn bei einer heterosexuellen Partnerschaft die Frau älter als der Mann ist oder die Frau bei der Eheschließung mit einem mindestens acht Jahre älteren Mann jünger als 30 Jahre alt ist, ist das Scheidungsrisiko erhöht (Peuckert 2019, S. 271).
- Verfügt die Frau über ein höheres Bildungsniveau als ihr Ehemann, steigt das Risiko für eine Ehescheidung. Dagegen sind Ehen mit ähnlichen Bildungsniveaus oder traditionelle Ehen mit einem höheren Bildungsniveau des Mannes gegenüber der Frau aus einer statistischen Perspektive heraus stabiler (Peuckert 2019, S. 273).
- Beim Erwerbsmodell zeigen die statistischen Kennzahlen Ost-West-Unterschiede. Während in Westdeutschland eher Abweichungen vom traditionellen Erwerbsmodell eine Scheidung begünstigen, fördert in Ostdeutschland dagegen eher ein traditionelles Erwerbsmodell das Scheidungsrisiko (Peuckert 2019, S. 272). Sind beide Eheleute erwerbstätig, wirkt eine unklare bzw. für die Frau nicht zufriedenstellende Aufgabenverteilung der häuslichen Aufgaben trennungsverstärkend (Burkart 2018, S. 186, Peuckert 2019, S. 273). Tendenziell werden diese Trends befördert, wenn bei einer heterosexuellen Ehe die Frau mehr verdient als der Mann. Der letztgenannte Trend hat sich in den letzten Jahren abgeschwächt (Peuckert 2019, S. 272).
- Kinderlosigkeit in einer Ehe erhöht die Scheidungswahrscheinlichkeit. Je mehr Kinder vorhanden sind, desto eher bleibt die Ehe bestehen (Burkart 2018, S. 185; Nave-Herz 2013, S. 170; Peuckert 2019, S. 275). Jüngere Kinder bilden größere Scheidungsbarrieren als ältere Kinder (Peuckert 2019, S. 273).
- Gemeinsames Wohneigentum wirkt scheidungshemmend. Gleiches gilt für einen größeren gemeinsamen Freundeskreis (Peuckert 2019, S. 273).
- Je städtischer die Siedlungsstruktur ist, desto häufiger treten Ehescheidungen auf (Peuckert 2019, S. 273).
- Unter den beiden christlichen Konfessionen erweisen sich katholische Ehen als stabiler als evangelische Ehen. Kirchliche Eheschließungen wirken generell stabilisierend für die Ehe (Nave-Herz 2013, S. 170, Peuckert 2019, S. 272).
- Die intergenerationale Scheidungstransmission wird als weitere Ursache erhöhter Trennungs- und Scheidungsrisiken in empirischen Studien wiederholt rezipiert. Das eigene Erleben der elterlichen Scheidung im Kindesalter erhöht demzufolge die Wahrscheinlichkeit, selbst eine Trennung und Scheidung zu erfahren (Burkart 2018, S. 187–188; Peuckert 2019, S. 270–271).
- Heterogame Ehen weisen unterschiedliche Merkmale der Eheleute auf. Diese betreffen zum Beispiel den sozio-ökonomischen Status, die Religion oder die Nationalität. In diesen Fällen weisen empirische Studien ein erhöhtes Scheidungsrisiko nach (Peuckert 2019, S. 274).
- Heiraten bereits Geschiedene erneut, ist das Risiko einer erneuten Scheidung erhöht (Nave-Herz 2013, S. 171).
Die festgestellten Korrelationen beschreiben jedoch nicht alle Zusammenhänge. Sie erklären noch nicht, wie der Verfall der Partnerschaft erfolgt und warum es im Einzelfall zu einer Trennung und Scheidung kommt. So resümiert Burkart (2018):
„Die Trennung ist ein Prozess, der nicht nur durch individuelle Entscheidungen vorangetrieben wird, sondern durch die Paardynamik von Aushandlungsprozessen praktischer Art und Konfliktmanagement, von Streit und Kämpfen, von schleichenden Prozessen der körperlichen Entfremdung. Entscheidend ist der Niedergang der Liebe, der körperlich-atmosphärischen Zuneigung, der emotionalen Bindung, der leiblichen Interaktion, des stillschweigenden Einverständnisses, eine zunehmende Berührungslosigkeit, zunehmende Hemmungen gegenüber körperlicher Nähe. Damit aber verliert die Beziehung ihre Basis, und es ist fast zwecklos, dann noch zu versuchen, in Sachfragen Einigung zu erzielen“ (Burkart 2018, S. 194–195).
Insofern lohnt es sich, einen Blick auf mögliche persönliche Gründe zu werfen, um die Dynamik des Trennungs- und Scheidungsprozesses genauer zu erfassen.
5.3 Persönliche Gründe
Verschiedene Ursachen auf persönlicher Ebene können die Partnerschaft so destabilisieren, dass es zu einer Trennung und Scheidung kommt. Aufgrund der Vielfalt möglicher Ursachen sollen hier Faktoren herausgestellt werden, die sich in der Forschung als besonders evidente Risiko- und Schutzfaktoren erwiesen haben. Diese bilden die Kommunikation und das dyadische Coping des Paares.
5.3.1 Kommunikation des Paares
Ein Faktor, der sich in der wissenschaftlichen Literatur als zentral erwiesen hat, ist der Kommunikationsstil zwischen den Partner:innen. Häufige, lang andauernde, unversöhnliche, intensive oder mit negativen Inhalten besetzte Paarkonflikte oder dysfunktionale Konfliktlösungsmuster erhöhen die Trennungswahrscheinlichkeit (Bodenmann 2001; Kunze 2020, S. 139). Destruktive Konfliktlösungsmuster bilden nach John M. Gottman „die Kritik an der Person des Partners, die Abwehr gegenüber persönlichen Angriffen, die Verachtung des Partners und das Abblocken (Rückzug, Ignorieren, Abwendung)“ (Kunze 2020, S. 120).
5.3.2 Schutzschild: Individuelles und dyadisches Coping
Guy Bodenmann hat mit seinem Team in zahlreichen empirischen Studien das individuelle und dyadische Coping untersucht. Das individuelle Coping ist die individuelle Bewältigung einer Stresssituation. Das dyadische Coping bildet die gemeinsame Stressbewältigung des Paares. Beide Bewältigungsformen können konstruktiv und destruktiv erfolgen. Sie umfassen die Emotionsregulation, die Problemlösung und beeinflussen das Kommunikationsverhalten in der Partnerschaft (Bodenmann 2000, 2005, 2007, 2012; Bodenmann und Cina 2006; Kunze 2015, Kunze 2020).
Individuelle Copingstrategien umfassen emotionsregulative und -bewertende Mechanismen, die Einschätzung der stressauslösenden Situation und die Problemlösungsstrategien (Bodenmann 2005; Kunze 2015, S. 8). Partnerschaftliche Kommunikation, gegenseitige Unterstützung und Solidarisierung, gemeinsame Lösungsstrategien und Aufgabenverteilung gehören zu den dyadischen Copingstrategien (Bodenmann 2000, 2005, 2007; Kunze 2015, S. 8). Diese Copingstrategien wirken zusammen als Schutzschild für Partnerschaft.
Bodenmann unterscheidet bei externen Stressquellen zwischen drei positiven (gemeinsames, supportives und delegiertes dyadisches Coping) und drei negativen Formen (ambivalentes, floskelhaftes und hostiles dyadisches Coping) (Bodenmann 2000, S. 77–79). Die Strategien finden je nach Betroffenheit und vorhandenen Copingressourcen ihre Verwendung.
Beim gemeinsamen dyadischen Coping sind beide betroffen, möchten beide das Problem lösen und können beide die Situation beeinflussen. Angewandte Strategien bilden gemeinsame Informationssuche, Problemlösung und stressausgleichende Aktivitäten. Beim supportiven und delegierten dyadischen Coping ist eine Person vom Stress stärker betroffen, der Nicht-Betroffene verfügt über mehr (wahrgenommene) Copingressourcen und wirkt unterstützend. Strategien des supportiven dyadischen Copings bilden problem- und emotionsbezogene Unterstützungen wie zum Beispiel Ratschläge, Entlastung, Verständnis, Zutrauen oder Zärtlichkeiten. Beim delegierten dyadischen Coping erfolgt ein Hilferuf durch die betroffene Person und ihr:e Partner:in übernimmt für sie Aufgaben (Bodenmann 2000, S. 77–79; Bodenmann 2012; S. 68–70). Diese drei Strategien lassen die Partner:innen Stress effizienter bewältigen und stärken die Partnerschaft (Bodenmann 2000, S. 80; Bodenmann und Cina 2006).
Das negative dyadische Coping schwächt dagegen die Partnerschaft, erhöht die paraverbale Negativität und das Trennungsrisiko (Bodenmann 2000, S. 77, Bodenmann und Cina 2006). Beim ambivalenten dyadischen Coping hilft ein:e Partner:in der:dem anderen Gestressten, sieht seine:n Partner:in aber als inkompetent und seine Hilfe als unnütz und persönlich belastend an. Ähnlich ist das floskelhafte dyadische Coping. Hier fehlt das Engagement der unterstützenden Person. Eine Steigerung bietet das hostile dyadische Coping. Hier begegnet der:die Partner:in den Stresssignalen der:des Hilfesuchenden durch feindselige Äußerungen und Ignoranz (Bodenmann 2000, S. 78; Bodenmann 2012, S. 68–70).
Zahlreiche Studien bestätigen diese Annahme (u.a. Bodenmann 2007, Bodenmann und Cina 2006, Nussbeck, Hilpert und Bodenmann 2012). In einer fünfjährigen Langzeitstudie konnten Bodenmann und Cina (2000, 2006) die Bedeutung des Stressniveaus und der individuellen und dyadischen Copingstrategien auf die Beziehungsstabilität nachweisen. So verfügen stabile Paare über mehr funktionale individuelle Copingstrategien, wenden häufiger positives dyadisches Coping an und haben ein geringeres Stressniveau als Paare, die sich nach den fünf Jahren getrennt haben. Ferner konnten die Autoren bei 62,1 % der Fälle anhand der Stress- und Copingvariablen vorhersagen, wie es um ihre Beziehungsstabilität nach fünf Jahren stand (Bodenmann und Cina 2000, 2006).
6 Auswirkungen von Trennung und Scheidung
6.1 Folgen auf die Geschiedenen
Trennung und Scheidung bringen Veränderungen im Alltag und sozialen Netzwerk, wirtschaftliche Einbußen und psychosoziale Belastungen mit sich.
Trennung und Scheidung verändern die Beziehungen zur Verwandtschaft der jeweiligen Ex-Partner:innen und zu deren sozialen Kontakten. Einerseits können Beziehungsabbrüche, Isolationserfahrungen, das Gefühl von Ausgeschlossensein die Folge sein. Auf der anderen Seite können die sozialen Kontakte auch unterstützend wirken. Im Alltag bedarf es einer Reorganisation der Haushaltsaufgaben, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Freizeitaktivitäten. Wohnortwechsel verstärken die genannten Veränderungen (Beelmann und Schmidt-Denter 2003, S. 516–519).
Insbesondere Frauen bzw. nach der Scheidung alleinerziehende Mütter erleben gehäuft einen Einbruch der eigenen ökonomischen Lage (Peuckert 2019, S. 282; Walper et al. 2021, S. 56). Männer dagegen erleben häufiger Einbußen beim Familienleben, da die Kinder häufiger ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter nach einer Trennung haben. Eine Neudefinition der eigenen Vaterrolle und eine Neustrukturierung der Vater-Kind-Beziehung werden notwendig (Walper et al. 2021, S. 56).
Die psychosozialen Belastungen nach einer Trennung oder Scheidung hängen mit einem erhöhten Stressniveau zusammen, das erst im Laufe der Zeit wieder absinkt. Frauen neigen in der Belastungsphase eher zu internalisierten (z.B. Depression) und Männer eher zu externalisierten Belastungsreaktionen (z.B. Alkoholmissbrauch). Je weiter der Institutionalisierungsgrad vorangeschritten ist, desto stärker fallen die psychosozialen Belastungen aus. Bei einer Ehe sind diese größer als bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (Peuckert 2019, S. 282). Dieses kritische Lebensereignis bedarf der Bewältigung, wozu Stressbewältigungskompetenzen hilfreich sind (Kunze 2020, S. 132). Die tendenziell geschlechtsbezogenen Unterschiede bei der Verarbeitung der Scheidung setzen sich fort.
6.2 Risiko- und Schutzfaktoren für Kinder und ihre Folgen im Rahmen von Trennung und Scheidung
Bei gemeinsamen Kindern wirkt sich die Scheidung nicht nur auf die getrennten und geschiedenen Erwachsenen, sondern auch auf die Kinder aus. Die Forschungslage zu heterosexuellen Paaren gibt einige Hinweise für mögliche Risikofaktoren für das Kind. Inwieweit und wie intensiv die Einflüsse sind, hängt davon ab, wie stark sich das Leben des Kindes durch die Scheidung verändert und wie der Trennungs- und Scheidungsprozess verläuft.
Ein augenscheinlicher Veränderungsprozess bildet häufig der Wechsel der Wohnung, des Wohnorts, der Bildungseinrichtungen des Kindes und damit verbundene Veränderungen im sozialen Umfeld des Kindes. Findet ein Wohnortwechsel gehäuft statt, steigen die Risiken für die kindliche Entwicklung und langfristig auch für das Wohlbefinden im Erwachsenenalter (Oishi und Schimmack 2010; Webb, Pedersen und Mok 2016).
Daneben gibt es eine Fülle möglicher Risikofaktoren, welche die Eltern durch ihr konkretes Verhalten beeinflussen und damit auch entsprechend entgegenwirken können. Kumulieren die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren, steigt das Risiko für eine Kindeswohlgefährdung an (Walper et al. 2021, S. 62–63).
Ein Gutachten für den Wissenschaftlichen Beirat für Familienfragen identifiziert insgesamt sieben verschiedene potenzielle Belastungsfaktoren: die Regelung des Kontakts zum getrennten Vater, destruktive Konflikte der Eltern, belastete seelische Gesundheit der Eltern, dysfunktionale Erziehungsmuster und ungünstige Eltern-Kind-Beziehungen, problematisches Co-Parenting und familiäre Gewalt (Walper et al. 2021).
In Deutschland hat das Kind nach der Trennung seinen Hauptwohnsitz weiterhin zumeist bei der Mutter. Wichtig für die gesunde kindliche Entwicklung erweist sich der weitere Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen. Ein Kontaktabbruch dagegen wirkt sich auf das kindliche Wohlergehen, seine psychische Gesundheit und seine Persönlichkeitsentwicklung in aller Regel belastend aus (Figdor 2000; Peuckert 2019, S. 195). Generell ist es dabei weniger die Kontakthäufigkeit, sondern mehr die Qualität der Kontakte zwischen dem Kind und seinem Vater, die sich günstig auf das Kind, seinen Verarbeitungsprozess der Trennung und seine Entwicklung auswirkt. Allerdings können destruktive elterliche Konflikte diesen Effekt umkehren (Walper et al. 2021, S. 52–53).
Mögliche kindliche Belastungen beginnen bereits vor der eigentlichen Scheidung durch die Zunahme elterlicher Spannungen und Konflikte. Die Studienlage erweist sich als eindeutig: Je konflikthafter der Trennungs- und Scheidungsprozess verläuft, desto stärker sind die Eltern-Kind-Beziehungen und die gemeinsamen Kinder belastet. Die kindliche emotionale Sicherheit wird erschüttert (Walper et al. 2021, S. 55). Loyalitätskonflikte, Ängste, psychische, psychosomatische Belastungen und Verhaltensauffälligkeiten können zum Beispiel die Folgen sein. Je nach Alter, Geschlecht und Entwicklungsstufe, den sozialen Kompetenzen und Erfahrungen oder Persönlichkeitsmerkmalen reagieren Kinder auf die Trennung und Scheidung ihrer Eltern unterschiedlich (Kunze 2020, S. 134). Mindestens ein Drittel, unter Hinzunahme verdeckter Konflikte sogar mindestens die Hälfte der Trennungskinder ist davon betroffen (Walper et al. 2021, S. 53). Dauern die Konflikte der geschiedenen Eltern an, ist das Wohl des Kindes gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn kindbezogene Konfliktthemen vorliegen (Bathke, Bücken und Fiegenbaum 2019, S. 16).
Wie bereits erwähnt wurde, belastet die Trennung und Scheidung die Eltern. Bleibt die psychische Belastung länger bestehen (z.B. durch die Umstrukturierung des Alltags, der Wohnsituation, Ausbau der Erwerbstätigkeit etc.), wirkt sich das negativ auf das familiäre Belastungsniveau und die Eltern-Kind-Beziehung aus. Stress fördert dysfunktionale Erziehungsmuster wie Überreaktionen, unzureichende elterliche Responsivität bis hin zu Kindeswohlgefährdungen (Becker-Textor und Textor 1989; Walper et al. 2021, S. 57–58).
Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern bei der Betreuung und Erziehung wird als Coparenting definiert. Wissenschaftliche Untersuchungen haben drei verschiedene Formen des Coparenting identifiziert: Das kooperative Coparenting umfasst konstruktive Kommunikations-, Abstimmungs- und Kooperationsprozesse zwischen den getrennten Eltern. Das konflikthafte Coparenting zeichnet sich durch vermehrte Konflikte und wenig Kooperation aus. Das parallele Coparenting ist gekennzeichnet durch eine eher voneinander unabhängige Erziehung mit wenig Kommunikation und Konflikten zwischen den Eltern, bei dem jedoch häufig verdeckte elterliche Konflikte vorliegen. Einzig das kooperative Coparenting unterstützt die kindliche Entwicklung. Die beiden anderen Formen des Coparenting dagegen bergen Gefährdungspotenzial für die kindliche Entwicklung (Walper et al. 2021, S. 59).
Gewalt in der Familie umfasst Gewalt unter den Eltern und gegenüber den Kindern. Trennung und Scheidung erhöhen das Risiko für Gewalt und damit auch für Kindeswohlgefährdung (Walper et al. 2021, S. 60–61).
7 Rechtliche Rahmenbedingungen
7.1 Voraussetzung für die Ehescheidung
Damit eine Scheidung erfolgen kann, ist zuvor eine Ehe erforderlich, die geschieden werden kann. Die Ehe gilt als gescheitert (§ 1565 Abs. 1 BGB). Einzig eine richterliche Entscheidung kann nach § 1564 BGB eine gescheiterte Ehe scheiden. Mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen muss gegeben sein:
- Es liegt seit einem Jahr keine häusliche Gemeinschaft mehr vor und die Scheidung wird von beiden Parteien oder einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei beantragt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Alternativ lebt das Ehepaar seit drei Jahren getrennt (§ 1566 Abs. 2 BGB). Im zweiten Fall kann auch einzig eine Partei die Scheidung ohne Zustimmung der anderen Partei beantragen (Battes 2018, S. 511). Die getrennte Gemeinschaft bedarf entweder zwei getrennter Wohnungen oder ein getrenntes Leben in der gemeinsamen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 BGB). Der zweite Fall ermöglicht auch sozial schwachen Ehepaaren eine Scheidung und setzt voraus, dass getrennte Wohnbereiche eingerichtet worden sind. Die gemeinsame Nutzung von Räumen wie Bad oder Küche ist dabei möglich (Battes 2018, S. 512).
- Sollte die Trennung des gemeinsamen Haushalts noch kein ganzes Jahr vorliegen, muss eine Fortsetzung der Ehe eine besondere Härte für eine der beiden Parteien in sich bergen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Was ein Härtefall ist, obliegt dabei der Auslegung des zuständigen Gerichts. Zentral ist dabei die Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit der Ehe und nicht mit dem Zusammenleben (Battes 2018, S. 518–524).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gescheiterte Ehe aufgrund unzumutbarer Härte nicht zum gewünschten Zeitpunkt geschieden werden (§ 1568 BGB). Diese Klausel kommt in der Praxis eher in Ausnahmefällen zum Einsatz. Der Härtegrund trifft zu, „wenn das [gemeinsame] Kind gerade durch die Tatsache des Scheidungsausspruchs in unerträglicher Weise belastet würde, was nur in seltenen Fällen bejaht wird, etwa dann, wenn der Selbstmord eines Kindes zu befürchten ist“ (Battes 2018, S. 526), oder die Gegenpartei sich in einer Ausnahmelage befindet, die ihr Steuerungsvermögen mindestens erheblich einschränkt (Battes 2018, S. 527).
7.2 Scheidungsverfahren
Das Familiengericht führt das Scheidungsverfahren durch. Damit eine Scheidung durchgeführt werden kann, bedarf es einer an § 133 FamFG orientierten Antragsschrift. Im Fall einer erforderlichen Zustimmung der Gegenpartei nach § 1566 Abs. 1 BGB kann diese bis zum Ende der mündlichen Verhandlung die Zustimmung widerrufen (§ 134 Abs. 2 FamFG). Auch ist eine Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 136 Abs. 1 FamFG) und durch die antragstellende Partei möglich (§ 136 Abs. 2 FamFG). Für die Gegenpartei kann das Gericht für die Scheidungs- und Kindschaftssache eine anwaltliche Vertretung beiordnen, wenn dies notwendig erscheint (§ 138 FamFG).
Innerhalb des Verfahrens können die Eheleute einzig die Scheidung durchführen lassen oder zusätzlich Unterhaltsangelegenheiten (auch für das Kind), Wohnung und Hausrat sowie Versorgungsausgleiche in dem Verfahren klären lassen. Eine zusätzliche Klärung der letztgenannten Aspekte verlängert das Ehescheidungsverfahren (Battes 2018, S. 544) und bedarf spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung eines entsprechenden Antrags auf Entscheidungsverbund (§ 137 Abs. 1 FamFG). Weitere auf Antrag zu behandelnde Themen sind das Sorgerecht, das Umgangsrecht und die Herausgabe eines gemeinsamen Kindes der beiden Parteien (§ 137 Abs. 3 FamFG).
Die im Entscheidungsverbund zu entscheidenden Unterhalts- und Güterrechtsfolgesachen können vom Gericht aus verschiedenen Gründen vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden (§ 140 FamFG). Diese betreffen zum Beispiel eine nicht mögliche Entscheidung dazu, einen bestehenden Rechtsstreit, einen entsprechenden übereinstimmenden Antrag der beiden Parteien dazu oder wenn sich der Scheidungsausspruch bei einer Weiterverfolgung in diesem Verfahren außergewöhnlich verzögern würde (§ 140 Abs. 2 FamFG). Auch Gründe des Kindeswohls können die Kindschaftsfolgesache aussetzen lassen (§ 140 Abs. 2 Satz 3 FamFG).
7.3 Folgen der Scheidung
Auch nach einer Scheidung bleiben Verwandtschafts- und Verschwägerungsverhältnisse bestehen (§§ 1589–1592 BGB). Daneben hat der Gesetzgeber verschiedene Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht vorhandener Kinder, zum Unterhalt sowie im Steuer- und Sozialrecht verankert.
7.3.1 Rechtliche Folgen bei vorhandenen gemeinsamen Kindern
Bei gemeinsamen Kindern setzt sich das gemeinsame Sorgerecht üblicherweise auch nach der Scheidung fort. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alltäglichen Angelegenheiten allein entscheiden. Sachlagen von erheblicher Bedeutung, z.B. Schule, Kindesaufenthalt, Gesundheit, bedürfen der Absprachen zwischen den Eltern (Peuckert 2019, S. 322). Studien weisen eindeutig nach, dass das gemeinsame Sorgerecht den Kontakt zwischen dem Kind und seinen Eltern eher sichert, als wenn eine Alleinsorge besteht (Kunze 2020, S. 48).
Ein Elternteil kann hiervon abweichend das (teilweise) alleinige Sorgerecht beantragen (§ 1671 BGB). Dieser Antrag kann bereits während der Phase des Getrenntlebens gestellt werden und bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils bei Kindern unter 14 Jahren und keinen Widerspruch des mindestens 14-jährigen Kindes oder der Einschätzung, dass dies am besten für das kindliche Wohl ist (§ 1671 Abs. 1 BGB).
Unabhängig vom vereinbarten Sorgerecht hat das Kind das Recht auf einen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Eltern sind dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB).
7.3.2 Unterhalt
Nach § 1569 BGB sollen die Geschiedenen selbst für den eigenen Unterhalt sorgen. Erst wenn dies einer Person nicht möglich ist und sie bedürftig ist (§ 1577 BGB), steht ihr ein nachehelicher Unterhalt zu. Dies ist der Fall, wenn
- die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes mindestens bis zu seinem dritten Lebensjahr erforderlich ist (§ 1570 Abs. 1 BGB).
- aufgrund des Alters der geschiedenen Person (§ 1570 BGB) oder aufgrund von Krankheit und Gebrechen (§ 1571 BGB) keine Erwerbsarbeit mehr erwartbar ist.
- die geschiedene Person keine angemessene Erwerbstätigkeit findet (§ 1573 Abs. 1 BGB), den vollen Unterhalt durch die eigenen Einkünfte nicht gewährleisten kann (§ 1573 Abs. 2 BGB) oder den Unterhalt nicht nachhaltig sichern kann (§ 1573 Abs. 4 BGB). Eine angemessene Erwerbstätigkeit entspricht der eigenen Ausbildung, den Fähigkeiten, früheren Erwerbstätigkeiten, dem Alter und dem Gesundheitszustand (§ 1574 Abs. 1 BGB).
- in Folge der vorherigen Ehe keine vollständig abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung erfolgt ist und die betreffende Person diese aufnehmen wird (§ 1575 Abs. 1 BGB) oder eine Fortbildung bzw. Umschulung erforderlich ist, um durch die Ehe eingetretene Nachteile auszugleichen (§ 1575 Abs. 2 BGB).
- Billigkeitsgründe nach § 1576 BGB vorliegen und Härtefälle vermieden werden sollen.
Liegt ein Unterhaltsanspruch vor, erfolgt dieser auf Basis eines Vergleichs der Gehälter der beiden Parteien. Dabei richtet sich das Maß des Unterhalts am Lebensbedarf und an den Lebensverhältnissen während der Ehe (§§ 1578, 1578b BGB). Dies setzt die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person voraus (§ 1581 BGB).
Der Unterhaltsanspruch erlischt bei einer Wiederverheiratung, einer Begründung einer Lebensgemeinschaft oder beim Tod der berechtigten Person (§ 1586 Abs. 1 BGB). Zeitlich davor liegende Unterhaltsansprüche bleiben dabei genauso bestehen (§ 1586 Abs. 2 BGB) wie Unterhaltsansprüche für gemeinsame Kinder bei Beendigung der genannten Lebensverhältnisse (§ 1586a Abs. 1 BGB).
Haben die Geschiedenen gemeinsame minderjährige Kinder, erwächst für diese ebenfalls eine Unterhaltspflicht nach § 1602 Abs. 2 BGB. Der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil zahlt dagegen Unterhalt. Für das Wechselmodell, bei dem die Kinder im Wechsel bei ihren Eltern leben, liegt noch keine abschließende rechtliche Regelung vor (BMJV 2019, S. 34). In § 1612a BGB ist die Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts festgehalten. Als Leitlinie für die festzusetzende Höhe gilt die Düsseldorfer Tabelle (BMJV 2019, S. 35).
7.3.3 Steuerrecht
Während der Ehe kann zwischen den Steuerklassen IV/IV mit und ohne Faktorverfahren sowie III/V gewählt werden (Bach, Haan und Wrohlich 2022, S. 163; § 38b EStG). Nach der Scheidung findet ein Wechsel statt. Bei Kinderlosigkeit erfolgt der Wechsel in die Steuerklasse I.
Für Alleinerziehende mit Kind steht die Steuerklasse II zur Verfügung (§ 38b ESTG), wenn bei ihnen die Voraussetzungen eines Entlastungsbetrags nach § 24b EStG erfüllt sind. Der andere Elternteil wechselt in Steuerklasse I. Die Voraussetzungen eines Entlastungsbetrags sind erfüllt, wenn das Kind im Haushalt lebt und der Elternteil für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält (§§ 24b Abs. 1, 32 EStG). Bei mehreren Kindern ist der Entlastungsbetrag gestaffelt (§ 24b Abs. 2 EStG).
7.3.4 Sozialrecht
Die Scheidung wirkt sich auf die Rente und die Familienversicherung aus.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen in die Rentenversicherung ein. Für den Fall einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten als zu regelnde Scheidungsfolgesache statt (§ 1587 BGB). Dieser dient der „Versorgung im Alter und bei Invalidität“ (Battes 2018, S. 928). Bei einer kürzeren Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf entsprechenden Antrag einer Partei statt (§ 3 Abs. 2 VersAusglG).
Der Versorgungsausgleich besagt, dass Ehepartner:innen mit der höheren erworbenen Versorgung einen Teil ihrer Anrechte auf die andere Partei übertragen. Der Teil der Anrechte bezieht sich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Er ermöglicht gleich hohe Anrechte für die Partei mit den niedrigeren Anrechten, die ihr gutgeschrieben und der anderen Partei abgezogen werden (Battes 2018, S. 895–896, § 1 VersAusglG). Auszugleichende Anrechte umfassen daneben weiteres Vermögen, das der Alterssicherung dient (Battes 2018, S. 899–900).
Während der Trennungsphase und des Scheidungsverfahrens besteht eine mögliche Familienversicherung für Getrennte fort (§ 10 SGB V). Mit der Scheidung erlischt auch die Familienversicherung für die erwachsene Person, die bei der anderen Person mitversichert war. Sie kann sich bei der Krankenversicherung weiterhin freiwillig versichern lassen (§ 9 SGB V), wenn sie keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach § 5 SGB V aufnimmt. Vorhandene Kinder sind in der Regel über die Familienversicherung vor der Scheidung mitversichert und werden anschließend weiterhin in der Regel über die Familienversicherung des versicherungspflichtigen Elternteils mitversichert (§ 10 SGB V).
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Verfasst von
Prof. Dr. Susann Kunze
IU Internationale Hochschule · Fernstudium, Erfurt
Professorin für Kindheitspädagogik
Studiengangsleiterin Kindheitspädagogik (B.A.) im Fernstudium
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Zitiervorschlag
Kunze, Susann,
2022.
Scheidung [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 12.08.2022 [Zugriff am: 03.10.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/904
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