socialnet Logo

Schwangerschaftsberatungsstelle

Judit Baer, Prof. Dr. Maika Böhm

veröffentlicht am 07.07.2025

Englisch: pregnancy counseling center

Schwangerschaftsberatungsstellen sind psychosoziale Einrichtungen mit einem gesetzlich verankerten Auftrag zur Beratung zu den Themen Sexualität, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft betreffenden Fragen. Zudem bieten die meisten dieser Beratungsstellen die verpflichtende Beratung nach § 219 StGB (Strafgesetzbuch) vor einem Schwangerschaftsabbruch an.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtliche Entwicklung und gesetzlicher Rahmen
    1. 2.1 Von der Reform des § 218 StGB zur heutigen Regelung
    2. 2.2 Das Schwangerschaftskonfliktgesetz
    3. 2.3 Weitere Bestimmungen
  3. 3 Aufgaben und Angebote
    1. 3.1 Gesetzlich verpflichtende Beratungsleistungen
    2. 3.2 Spezialisierte Beratungsangebote
  4. 4 Träger und Organisation
    1. 4.1 Konfessionelle Träger
    2. 4.2 Nicht konfessionelle Träger
    3. 4.3 Öffentlicher Gesundheitsdienst
    4. 4.4 Personal und Finanzierung
  5. 5 Beratungssetting
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Schwangerschaftsberatungsstellen sind Anlaufstellen der psychosozialen Versorgung für gewollt oder ungewollt schwangere Personen und deren Angehörige. Darüber hinaus hat nach § 2 SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz) jede Person ein Recht auf Beratung und Information in einer gesetzlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt, Sexualität und Familienplanung.

In deutschlandweit etwa 1375 gesetzlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen wird ein umfangreiches Angebot psychosozialer Beratung und sexueller Bildung vorgehalten. Das Beratungsangebot umfasst u.a. folgende Themen (BIÖG 2020):

  • Schwangerschaft und Geburt
  • gesetzliche Leistungen und soziale bzw. finanzielle Hilfen
  • ungewollte Schwangerschaft, Schwangerschaftskonfliktberatung und Informationen zum Schwangerschaftsabbruch
  • Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik
  • Beratung bei vertraulicher Geburt
  • Familienplanung, Sexualität und Verhütung
  • Paar- und Sexualberatung.

Um sich beraten zu lassen oder an Angeboten teilzunehmen, müssen die Adressat:innen nicht schwanger sein. Etwa 75 % der Beratungsstellen führen zudem die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB vor einem Schwangerschaftsabbruch durch.

Grundlegend für die Arbeit ist das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG), das Aufgaben, Inhalte und formale Aspekte die Beratungsstellen betreffend regelt.

Schwangerschaftsberatungsstellen können konfessionellen, nicht konfessionellen Trägern oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören. Sie arbeiten dabei niedrigschwellig, vertraulich und auf Wunsch anonym. Zudem sind sie ein fester Bestandteil des sozialen Unterstützungssystems. Neben den nach Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannten Beratungsstellen gibt es Angebote weiterer Vereine, die als Selbstbezeichnung „Schwangerschaftsberatungsstelle“ führen, in ihrer Ausrichtung jedoch nicht dem staatlichen Auftrag verpflichtet sind und keiner Qualitätskontrolle durch die zuständigen Landesministerien unterliegen.

2 Rechtliche Entwicklung und gesetzlicher Rahmen

2.1 Von der Reform des § 218 StGB zur heutigen Regelung

In den vergangenen Jahrzehnten haben sich Rolle und Aufgaben von Schwangerschaftsberatungsstellen deutlich weiterentwickelt. Die Reform des § 218 StGB 1975 in der BRD beinhaltete die Einführung des sogenannten Indikationsmodells und die Verknüpfung der Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten 12 Schwangerschaftswochen unter anderem mit einer verpflichtenden Beratung und der sogenannten Notlagenindikation. Dies legte einerseits das Fundament für die heute geltende Beratungspflicht und andererseits für ein „flächendeckendes und professionell agierendes Beratungsfeld“ (Busch 2024, S. 126).

Obwohl in der DDR seit 1972 eine außerstrafrechtliche Regelung zu Abbrüchen bestanden hatte, wurde im Zuge der Wiedervereinigung in der Neuregelung von 1995 der schon zuvor in der BRD geltende strafrechtliche Rahmen für Gesamtdeutschland beibehalten. Die Notlagenindikation wurde durch die bis heute geltende Möglichkeit eines rechtswidrigen, aber straffreien Abbruchs innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen unter der Bedingung einer zuvor in Anspruch genommenen Beratung in einer gesetzlich anerkannten Beratungsstelle und der Einhaltung einer dreitägigen Wartezeit zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch ersetzt (§ 218a StGB).

2.2 Das Schwangerschaftskonfliktgesetz

Näheres wird im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt, das 1995 in Kraft getreten ist und bis heute die Grundlage der Arbeit von Schwangerschaftsberatungsstellen bildet. Es schreibt das grundlegende Recht fest, sich „in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle […] informieren und beraten zu lassen“ (§ 2 SchKG). Die Länder werden ferner verpflichtet, ein „ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG“ und mit „unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung“ bereitzustellen (§ 3 SchKG). Auch eine Finanzierung der Beratungsstellen entlang eines Versorgungsschlüssels ist hier geregelt (§ 4 SchKG).

Eine zentrale Aufgabe der Schwangerschaftsberatungsstellen ist die vor einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtend wahrzunehmende Beratung nach § 219 StGB, deren Inhalte in §§ 5 und 6 SchKG dezidiert geregelt sind. Ziel ist der „Schutz des ungeborenen Lebens“ (§ 219 StGB, § 5 SchKG), wenngleich die Beratung „ergebnisoffen“ geführt werden soll (§ 5 SchKG). Sie soll die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen (§ 219 StGB), zugleich „nicht belehren oder bevormunden“ (§ 5 SchKG). Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist somit in einem Spannungsfeld von staatlichem Schutzauftrag für das ungeborene Leben, individueller Selbstbestimmung und psychosozialer Gesundheitsversorgung situiert.

2.3 Weitere Bestimmungen

Doch Schwangerschaftsberatungsstellen leisten weit mehr als nur diese gesetzlich verpflichtende Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch. Ein zentrales Angebot ist die allgemeine Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG vor, während oder nach einer Schwangerschaft.

Im Jahr 2009 wurde zudem der Rechtsanspruch auf Beratung im Kontext eines Schwangerschaftsabbruchs nach medizinischer Indikation erweitert. Der § 2a SchKG konkretisiert Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen und verpflichtet Ärzt:innen, nach einem auffälligen pränataldiagnostischen Befund auf die Angebote von Schwangerschaftsberatungsstellen hinzuweisen bzw. unter Umständen dahin zu vermitteln. Die Wahrnehmung dieses Beratungsangebots ist für die schwangere Person jedoch nicht verpflichtend.

Seit 2011 ist die verpflichtende Mitwirkung von Schwangerschaftsberatungsstellen in den Netzwerken früher Hilfen im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegt, seit 2014 regeln §§ 25 ff. SchKG die Beratung im Kontext der vertraulichen Geburt.

Weitere Rechtsnormen mit Relevanz für die Arbeit von Schwangerschaftsberatungsstellen sind das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Gendiagnostikgesetz (GenDG) sowie einschlägige Regelungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), etwa zu Familienplanung, Sexualaufklärung und Hilfen für junge Schwangere (BMFSFJ 2024).

3 Aufgaben und Angebote

3.1 Gesetzlich verpflichtende Beratungsleistungen

Laut § 2 Abs. 2 SchKG besteht für jede Person ein gesetzlicher Anspruch auf Beratung zu

  • Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung
  • Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien
  • Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und Kosten der Entbindung
  • sozialen und finanziellen Hilfen für Schwangere
  • Hilfen für Menschen mit Behinderung und ihre Familien, sowohl vor als auch nach der Geburt
  • Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die damit verbundenen Risiken
  • Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft
  • rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit einer Adoption

Weiterhin sind gesetzlich festgelegt:

Darüber hinaus können auch Anträge auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung Mutter und Kind bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle am Wohnort der Hilfesuchenden im entsprechenden Bundesland gestellt werden (BMFSFJ o.J.).

3.2 Spezialisierte Beratungsangebote

Im Laufe der Jahre haben sich zahlreiche weitere Arbeitsfelder etabliert, die teilweise nicht explizit im SchKG geregelt sind, aber ihre Begründung in der dort benannten Vermeidung oder Lösung von Schwangerschaftskonflikten sowie dem Recht auf Informationen im Kontext von Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung finden. Sie werden teilweise ergänzend über öffentliche oder projektbezogene Förderprogramme (z.B. durch Länder oder Kommunen) finanziert und sind – anders als die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch – unter Umständen kostenpflichtig. Dazu gehören je nach Standort und Träger der Beratungsstelle beispielsweise:

  • sexuelle Bildung und Prävention sexualisierter Gewalt
  • Paarberatung und Familienberatung, bspw. bei Beziehungskrisen, Trennung oder Fragen zur Elternschaft
  • Beratung bei unerfülltem Kinderwunsch und zu assistierter Reproduktion
  • Bearbeitung von Anträgen im Rahmen regionaler Programme zur Kostenübernahme von Schwangerschaftsverhütungsmitteln
  • zielgruppenspezifische Angebote: z.B. Beratung für Alleinerziehende, junge Schwangere, Menschen mit Flucht- oder Migrationserfahrung, queere, trans, nicht-binäre oder intergeschlechtliche Personen, Schwangere in Haft oder in besonderen Notlagen
  • Fachberatung und Öffentlichkeitsarbeit: Fortbildungen oder Fallberatungen für Fachkräfte wie z.B. Hebammen, Lehrer:innen, Jugendhilfefachkräfte; Vernetzungsarbeit sowie Aktivitäten in lokalen Bündnissen oder politischen Kampagnen zu reproduktiven Rechten

Die Vielfalt des Portfolios von Schwangerschaftsberatungsstellen ist ein Ausdruck sowohl fachlicher Weiterentwicklung als auch des Versuchs, Lebensrealitäten vielfältiger Zielgruppen angemessen zu begleiten. Häufig gehen sie zudem Kooperationen mit anderen Versorgungseinrichtungen ein oder verweisen an diese, jedoch geschieht dies „häufiger, regelmäßiger und stärker“ mit psychosozialen Einrichtungen als mit medizinischen Einrichtungen (Wienholz et al. 2024, S. 188).

4 Träger und Organisation

Schwangerschaftsberatungsstellen werden in Deutschland sowohl von konfessionellen als auch nicht konfessionellen freien Trägern betrieben. Auch der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) unterhält entsprechende Angebote. Wienholz et al. (2024, S. 175) kommen in einer aktuellen Untersuchung zum Ergebnis, dass von deutschlandweit etwa 1.375 Beratungsstellen 47 % in konfessioneller und 40 % in nicht konfessioneller Trägerschaft liegen, während 13 % dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören. Nach Busch (2024, S. 130) betreffen die „Unterschiede zwischen den freien Trägern […] ihre Trägerphilosophie zu (ungewollter) Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch, ihre Haltung zur Pflichtberatung und die Schwerpunktbildung im Rahmen des jeweiligen Leistungsprofils“.

4.1 Konfessionelle Träger

Zu den großen konfessionellen Trägern gehören die Caritas und der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF). Sie arbeiten in Trägerschaft der katholischen Kirche aus einer christlich-ethischen Haltung heraus, die sich dem Zielauftrag des Lebensschutzes verpflichtet. Seit 1999 stellen sie nach einem Beschluss der Bischofskonferenz allerdings keine Beratungsscheine nach § 7 SchKG mehr aus, sind also keine Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im vom Gesetzgeber definierten Sinne. Zur selben Zeit wurde der katholische Laienverein „donum vitae“ gegründet, der zwar katholisch geprägt ist, als Verein katholischer Laien jedoch zu den nicht konfessionellen Trägern zählt und Beratungsscheine nach § 219 StGB ausstellt.

Die Diakonie befindet sich in evangelischer Trägerschaft. Sie verpflichtet sich dem Schutz des ungeborenen Lebens, betont jedoch ebenfalls den Respekt vor der Gewissensentscheidung der Schwangeren (Busch 2024, S. 132). Die Beratungsstellen der Diakonie beraten nach § 219 StGB und stellen Beratungsscheine aus.

4.2 Nicht konfessionelle Träger

„pro familia“ ist der größte der nicht konfessionellen Träger und verfolgt einen an sexuellen und reproduktiven Rechten orientierten Ansatz. Die dazugehörigen Beratungsstellen halten umfassende Beratungsangebote sowohl nach § 2 SchKG als auch nach § 5 SchKG vor und stellen Beratungsbescheinigungen im Rahmen der Pflichtberatung aus. Dies gilt ebenso für die nicht konfessionellen Träger Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband und kleinere, zum Teil feministische freie Trägervereine.

4.3 Öffentlicher Gesundheitsdienst

Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist staatlich zur Scheinausstellung verpflichtet und steht durch die Anbindung an Gesundheitsämter meist in enger Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Angeboten.

4.4 Personal und Finanzierung

Unabhängig von der Trägerschaft beschäftigen Schwangerschaftsberatungsstellen in der Regel interdisziplinär qualifiziertes Fachpersonal, darunter Sozialpädagog:innen, Psycholog:innen und medizinische Fachkräfte mit spezifischer Zusatzqualifikation in Schwangerschaftskonfliktberatung und weiteren Beratungsverfahren.

Die Finanzierung der Beratungsstellen erfolgt über öffentliche Mittel des Bundes, der Länder und der Kommunen, ergänzt durch Eigenmittel der Träger. Die Finanzierung der Beratungsstellen ist nach aktueller Gesetzgebung eng verknüpft mit der strafrechtlich festgelegten Pflichtberatung und der im SchKG formulierten Aufgabe der Länder, für ein ausreichendes und plurales, wohnortnahes Beratungsangebot zu sorgen.

5 Beratungssetting

Die Beratung in Schwangerschaftsberatungsstellen erfolgt grundsätzlich neutral, vertraulich, auf Wunsch anonym und weitgehend kostenfrei. Beraten lassen kann sich nach § 2 SchKG jede Person.

Schwangerschaftsberatungsstellen arbeiten methodenübergreifend und angepasst an das jeweilige Anliegen. Viele der Träger sind im Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) zusammengeschlossen und haben sich hier zu Fachstandards, die auch methodische Standards enthalten, verpflichtet. Dazu gehören:

Inwiefern neben Präsenzberatung auch telefonische oder digitale Beratung möglich ist, variiert zwischen den Bundesländern sowie den Beratungsstellen und wird durch technische Voraussetzungen, Fragen des Datenschutzes und Qualifizierung der Mitarbeiter:innen bedingt (Nitzsche et al. 2024, S. 274). Gleiches gilt für zusätzliche Chat- oder E-Mail-Beratung.

Zielgruppenspezifische Bedarfe wie Angebote in leichter Sprache oder Beratung mit Sprachmittlung werden in unterschiedlichem Ausmaß abgedeckt. Es gelten je nach Land unterschiedliche Regelungen zur Finanzierung von Sprachmittlung.

6 Quellenangaben

Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), 2020. Anspruch auf Beratung [online]. Köln: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), 20.03.2020 [Zugriff am: 22.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.familienplanung.de/beratung/​anspruch-auf-beratung/

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), o.J. FAQ – Häufig gestellte Fragen [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 22.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/bumuki/​hilfen-beantragen/faq

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2024. Schwangerschaftsberatung § 218: Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 06/2024 [Zugriff am: 22.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/95282/​ed384270cbdec0132e2ccfb335561982/​schwangerschaftsberatung---218-data.pdf

Busch, Ulrike, 2024. Schwangerschaftsberatung in Deutschland: Historische und aktuelle Perspektiven. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag (Angewandte Sexualwissenschaft, Band 43), S. 117–144. ISBN 978-3-8379-3313-0

Nitzsche, Romy, Sabine Wienholz und Maika Böhm, 2024. Digitalisierungsherausforderungen in der Praxis von Schwangerschaftskonfliktberatungen: Qualitative und quantitative Befunde einer Befragung von Beratungsfachkräften. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag (Angewandte Sexualwissenschaft, Band 43), S. 257–278. ISBN 978-3-8379-3313-0

Wienholz, Sabine, Katja Krolzik-Matthei und Maika Böhm, 2024. Wie werden ungewollt Schwangere in Deutschland psychosozial begleitet? Strukturdaten und empirische Befunde zur bundesweiten Versorgung durch Schwangerschaftsberatungsstellen. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag (Angewandte Sexualwissenschaft, Band 43), S. 169–190. ISBN 978-3-8379-3313-0

7 Literaturhinweise

Bereswil, Mechthild, Sabine Stange und Louisa Veltin, 2024. Zumutung und Machbarkeit: Schwangerschaftskonfliktberatung zwischen rechtlichem Zwang und professioneller Umdeutung. In: GENDER. 16(1), S. 56–69. ISSN 1868-7245

Bomert, Christiane, 2024. Psychosoziale Beratung im Kontext von Schwangerschaftsabbrüchen: Empirische Erkenntnisse zur Struktur, Praxis und Bedeutung der Beratung nach § 219 StGB. Dialogwerkstatt Schwangerschaftsabbruch  [online]. Frankfurt a.M.: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V., Dialogwerkstatt Schwangerschaftsabbruch, 03/2024 [Zugriff am: 18.06.2025]. Verfügbar unter: https://static1.squarespace.com/static/​6566376d89c6d91f2ee19da4/t/66d97487ed09bd53999b4fd4/​1725527176949/​Expertise_3_Dialogwerkstatt_Bomert.pdf

Clasen, Sarah und Nicola Völckel, 2022. Schwangerschafts(konflikt)beratung ohne Zwang?! Angebote und Entwicklungslinien der Schwangerenberatung in Deutschland. In: Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit. 2022(3), S. 230–237. ISSN 0342-2275

Franz, Jutta, 2015. Beratung nach § 219 StGB – Hintergründe, Herausforderungen und Anregungen. In: Ulrike Busch und Daphne Hahn, Hrsg. Abtreibung: Diskurse und Tendenzen [online]. Berlin, Bielefeld: De Gruyter: transcript Verlag, S. 257–277. doi:10.14361/​transcript.9783839426029.257

Franz, Jutta und Ulrike Busch, 2012. Die Schwangerschaftsberatung im Netzwerk Früher Hilfen. In: Frühe Kindheit. Sonderausgabe 2012, S. 60–65. ISSN 1435-4705

Helfferich, Cornelia und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Hrsg., 2016. frauen leben 3. Familienplanung im Lebenslauf von Frauen: Schwerpunkt: Ungewollte Schwangerschaften: ausgewählte Ergebnisse für die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen und Sachsen. Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). ISBN 978-3-942816-93-9

Koschorke, Martin, 2019. Schwangerschaftskonflikte – Beratung in der Praxis. Stuttgart: Klett-Cotta. ISBN 978-3-608-89253-6

Lohner, Eva-Maria, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg., 2024. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag. ISBN 978-3-8379-3313-0

Meyer, Marion, 2020. Beratung als Zukunftsaufgabe. Herausforderungen an die politischen Dimensionen der Beratungsarbeit. In: pro familia Magazin. 48(4), S. 6–9. ISSN 0175-2960

Nationales Zentrum Frühe Hilfen, 2010. Die Bedeutung der Schwangerschaftsberatung im Kontext Früher Hilfen. Standortbestimmung [online]. Köln: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) im Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) [Zugriff am: 18.06.2025]. Verfügbar unter: https://www.fruehehilfen.de/fileadmin/​user_upload/​fruehehilfen.de/pdf/Die_Bedeutung_der_Schwangerschaftsberatung.pdf 

Verfasst von
Judit Baer
M.A. Sexualwissenschaft und Theaterwissenschaft
wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule Merseburg, Fachbereich Soziale Arbeit. Medien.Kultur
Forschungsgebiet Angewandte Sexualwissenschaft
Website
Mailformular

Prof. Dr. Maika Böhm
Dipl. Soz.päd., MA Gender und Arbeit, Dr. phil, ist Professorin für Sexualwissenschaft und Familienplanung am Fachbereich Soziale Arbeit. Medien. Kultur der Hochschule Merseburg
Website
Mailformular

Es gibt 2 Lexikonartikel von Judit Baer.
Es gibt 2 Lexikonartikel von Maika Böhm.

Zitiervorschlag anzeigen

Rezensionen

Buchcover

Klaus M. Beier, Maximilian von Heyden: Das tabuisierte eine Prozent. Vandenhoeck & Ruprecht Brill Deutschland GmbH (Göttingen) 2025.
Rezension lesen   Buch bestellen

zu den socialnet Rezensionen

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Werden Sie Sponsor des socialnet Lexikons!

Profitieren Sie von hoher Sichtbarkeit in der Sozialwirtschaft, attraktiven Werberabatten und Imagegewinn durch CSR. Mit Ihrem Logo auf allen Lexikonseiten erreichen Sie monatlich rund 90.000 Fachkräfte und Entscheider:innen.
Mehr erfahren …