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Schwangerschaftskonfliktberatung

Prof. Dr. Maika Böhm, Judit Baer

veröffentlicht am 12.04.2026

Abkürzung: SKB

Synonyme: Schwangerenkonfliktberatung; Beratung nach § 219 StGB

Ähnlicher Begriff: Schwangerschaftsberatung

Englisch: pregnancy conflict counseling

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Schwangerschaftskonfliktberatung (SKB) ist eine gesetzlich verpflichtende Beratung für alle schwangeren Personen, die einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB (Strafgesetzbuch) vornehmen lassen wollen. Die Beratung muss in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle durchgeführt und mit einer Beratungsbescheinigung bestätigt werden. Sie kann auch in Anspruch genommen werden, wenn eine schwangere Person sich im Entscheidungsprozess zwischen Austragen oder Abbrechen einer Schwangerschaft befindet und psychosoziale Unterstützung sowie Informationen benötigt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtlicher Rahmen
    1. 2.1 Rechtliche Grundlagen der SKB
    2. 2.2 Terminologie
    3. 2.3 Widersprüchlichkeit des Beratungsauftrags
    4. 2.4 Zuständigkeit der Bundesländer
  3. 3 Prävalenzen
  4. 4 Gesetzliche Vorgaben zu den Inhalten der SKB
  5. 5 Beratungsstellen und Trägerschaft
    1. 5.1 Inhaltliche Ausrichtung
    2. 5.2 Methodische Standards
  6. 6 Herausforderungen und Spannungsfelder
    1. 6.1 Zugang zu Beratung und Informationen
      1. 6.1.1 Barrieren im Zugang
      2. 6.1.2 Digitale Informationsquellen
    2. 6.2 Zum Erleben der Pflichtberatung
      1. 6.2.1 Herausforderungen für Fachkräfte
      2. 6.2.2 Perspektive der Klient:innen
    3. 6.3 Politische und rechtliche Entwicklungen
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Die Schwangerschaftskonfliktberatung (SKB) ist im Strafgesetzbuch (StGB) und im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt. Sofern keine kriminologische oder medizinische Indikation vorliegt, ist sie verpflichtend für alle schwangeren Personen, die einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB (Strafgesetzbuch) innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen nach Empfängnis (post conceptionem, p.c.) vornehmen lassen wollen. In § 219 StGB ist die „Beratung der Schwangeren in einer Not‑ und Konfliktlage“ als Bedingung für die Straffreiheit des Abbruchs geregelt.

Sie wird von staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen oder Ärztinnen und Ärzten mit einer staatlichen Berechtigung durchgeführt. Die Beratung soll laut Gesetz dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen, jedoch auch ergebnisoffen erfolgen. Sie beinhaltet unter anderem rechtliche und medizinische Informationen bezüglich eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten bei Fortsetzung der Schwangerschaft.

Eine SKB kann auch dann erfolgen, wenn sich eine schwangere Person im Entscheidungsprozess bezüglich Fortsetzung oder Abbruch einer Schwangerschaft befindet. Ein Schwangerschaftsabbruch kann frühestens drei Tage nach dem Gespräch durchgeführt werden.

Die in der Bundesrepublik geltenden (straf-)gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch und der verpflichtend wahrzunehmenden Beratung sind seit Jahrzehnten Gegenstand kontroverser Debatten. Umstritten ist etwa die Sinnhaftigkeit einer zielorientierten Pflichtberatung im Kontext sonstiger Standards professioneller Beratung. Studien zeigen, dass sich die meisten Schwangeren nicht in einem originären Entscheidungskonflikt mit Beratungsbedarf befinden. Auch wenn sie die Beratung als unterstützend erleben, sind sie von der Richtigkeit ihrer Entscheidung aber meist schon vor der Beratung überzeugt. Zuletzt haben sich die (fach-)politischen Debatten 2023 mit der Einsetzung der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ intensiviert, in der unter anderem eine mögliche außerstrafrechtliche Neuregelung geprüft wurde.

2 Rechtlicher Rahmen

2.1 Rechtliche Grundlagen der SKB

Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland im Strafgesetzbuch geregelt (§ 218 StGB). Hier finden sich auch Angaben zur Straflosigkeit (§ 218a StGB) sowie konkretisierende Ausführungen für den Abbruch nach Beratungsregelung (§ 219 StGB). Näheres regelt zudem das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG).

Neben der kriminologischen Indikation (bis zur zwölften Schwangerschaftswoche p.c.) und der medizinischen Indikation, die einen rechtmäßigen und straffreien Abbruch ermöglichen, finden sich im StGB und SchKG auch genauere Angaben über die Möglichkeit eines Abbruches nach der sogenannten Beratungsregelung. Nach § 218a StGB und § 219 StGB ist ein zwar rechtswidriger, aber straffreier Schwangerschaftsabbruch dann möglich, wenn die schwangere Person:

  • eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer nach § 3 SchKG anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle in Anspruch genommen,
  • den Beratungsschein nach § 7 SchKG erhalten und
  • drei Tage abgewartet hat.

Ärztinnen und Ärzte mit einer staatlichen Berechtigung für Schwangerschaftskonfliktberatung können ebenfalls eine Beratungsbescheinigung ausstellen, jedoch darf diese nicht von derselben Ärztin oder demselben Arzt ausgestellt werden, die oder der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt. Der Abbruch nach der sogenannten Beratungsregelung ist nur bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis möglich.

2.2 Terminologie

Die Verwendung der Begriffe „Schwangerschaftskonflikt“ und „Schwangerschaftskonfliktberatung“ im Kontext der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung wird oftmals aufgrund impliziter Zuschreibungen und inhaltlicher Unschärfen von Praxisvertretungen, Fachpolitik und Forschung kritisch hinterfragt. Eine ungewollt bzw. unbeabsichtigt eingetretene Schwangerschaft kann, muss jedoch keineswegs als Konflikt erlebt werden. Sowohl nach Berichten von Berater:innen, Stellungnahmen von Fachverbänden als auch empirischen Befunden (Helfferich et al. 2016) ist davon auszugehen, dass sich die meisten Schwangeren nicht in einem Entscheidungskonflikt mit originärem Beratungsbedarf befinden. Auch wenn sie die Beratung letztlich als unterstützend erleben, sind sie von der Richtigkeit ihrer Entscheidung meist schon vor der Beratung überzeugt.

Der Terminus des Schwangerschaftskonflikts ist in der Rechtsprechung nicht individualpsychologisch begründet, sondern folgt einer abstrakten rechtsphilosophischen Begriffsauslegung. Damit wird, bereits bevor ein:e Klient:in die Beratung aufgesucht hat, ein Konflikt in die individuelle Lebens‑ und Entscheidungssituation der zu Beratenden eingeschrieben (Busch 2024, S. 137 f.).

Der Begriff Schwangerschaftskonfliktberatung wird im vorliegenden Artikel im Kontext rechtlicher und institutioneller Rahmungen verwendet – stets in dem Bewusstsein seiner normativen Vorprägung und mit dem Vorbehalt, ihn nicht als selbstverständliche Beschreibung individueller Erlebensweisen zu betrachten.

2.3 Widersprüchlichkeit des Beratungsauftrags

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist die Beratung in einem widersprüchlichen Spannungsfeld situiert: Als Zielauftrag wird der „Schutz des ungeborenen Lebens“ im Strafgesetzbuch und im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgehalten (§ 219 StGB, § 5 SchKG), wenngleich die Beratung „ergebnisoffen“ geführt werden und „nicht belehren oder bevormunden“ soll (§ 5 SchKG). Diese Widersprüchlichkeit ist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993 zurückzuführen, das den Lebensschutz als Ziel der Beratung festgelegt hatte. Im Zuge dessen wurde das Schwangerschaftskonfliktgesetz geschaffen.

2.4 Zuständigkeit der Bundesländer

Die Anerkennung, Aufsicht und (Mit-)Finanzierung der Schwangerschaftsberatungsstellen obliegt den jeweiligen Bundesländern. Daher konkretisieren die Ausführungsbestimmungen der Länder das SchKG, etwa hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung der Beratungsstellen und der Berechnung der wohnortnahen Bereitstellung des Beratungsangebots. Je nach Land unterscheiden sich die Bestimmungen. Dies gilt auch für die statistische Erfassung.

3 Prävalenzen

In Deutschland werden jährlich etwa 100.000 Schwangerschaftsabbrüche statistisch erfasst (2024: 106.455). Im Jahr 2024 wurden 96 % aller Abbrüche nach der sogenannten Beratungsregelung innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen (p.c.) durchgeführt (Destatis 2025). Das entspricht etwa sechs Abbrüchen pro 1.000 Frauen im gebärfähigen Alter (15–49 Jahre) (ebd.) – ein über die Jahrzehnte weitestgehend gleichbleibender Wert.

Wie viele gebärfähige Personen im Laufe ihrer reproduktiven Biografie eine Schwangerschaft abbrechen, wird statistisch nicht grundsätzlich erfasst. Die „frauen leben 3“-Studie kommt zu dem Ergebnis, dass unter den 2.517 in der Studie Befragten, die bereits schwanger waren, etwa jede achte Frau (12,9 %) in ihrem Leben mindestens einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen hat (Helfferich et al. 2016, S. 150).

Es besteht gemäß § 10 SchKG für alle anerkannten Beratungsstellen eine Berichtspflicht gegenüber dem jeweiligen Bundesland. Welche Aspekte der Beratungsstellentätigkeit dokumentiert und wie sie auf Länderebene zusammengetragen und gegebenenfalls veröffentlicht werden, variiert stark je nach Ausführungsbestimmung. In einer Teilerhebung des Verbundprojekts „Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung“ (ELSA) konnte gezeigt werden, dass der unterschiedliche Grad an Verbindlichkeit in der statistischen Erfassung der Bundesländer zu teilweise großen Lücken in der Berichterstattung und Verfügbarkeit von Daten führt (Wienholz et al. 2024, S. 173). Zudem verbleiben die Daten auf Länderebene, eine länderübergreifende statistische Erfassung zur Anzahl an durchgeführten Beratungen nach § 219 StGB oder zur Ausstellung von Beratungsbescheinigungen pro Jahr existiert nicht.

4 Gesetzliche Vorgaben zu den Inhalten der SKB

In § 2 SchKG sind grundlegende Beratungsansprüche und ‑inhalte „in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen“ geregelt. Mit Blick auf einen möglichen Schwangerschaftsabbruch werden unter anderem die Weitergabe von Informationen über Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs sowie die damit verbundenen Risiken benannt. Zudem wird das Suchen nach Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft aufgeführt.

Hinsichtlich der Pflichtberatung und der Ausstellung einer Beratungsbescheinigung vor einem Abbruch konkretisiert § 5 SchKG die Inhalte der psychosozialen Schwangerschaftskonfliktberatung:

  • Mitteilung der Gründe, aufgrund derer ein Schwangerschaftsabbruch erwogen wird
  • Bereitstellung jeder nach Sachlage erforderlicher medizinischer, sozialer und juristischer Information
  • Darlegung der Rechtsansprüche auf Hilfen, „insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern“
  • Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen, Wohnungssuche, Suche nach Kinderbetreuung und Fortsetzung der Ausbildung
  • Beratung zu Verhütungsmethoden, wenn gewünscht

Weiterhin kann über alternative Möglichkeiten wie vertrauliche Geburt, Adoption oder Pflegschaft aufgeklärt werden.

Die Schwangerschaftskonfliktberatung kann bei Bedarf anonym erfolgen. Mehrere Beratungsgespräche sind möglich, auch nach einem Abbruch oder einer Geburt. Auf Wunsch der Klient:innen können weitere Personen zur Beratung hinzugezogen werden. Klient:innen können zudem an andere psychosoziale oder medizinische Stellen weiterverwiesen werden.

5 Beratungsstellen und Trägerschaft

Um Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB anbieten zu können, müssen Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG anerkannt sein.

In Deutschland werden diese von konfessionellen oder nicht-konfessionellen freien Trägern sowie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) betrieben. Laut einer Untersuchung im Rahmen der ELSA-PV Teilstudie entfallen 47 % der staatlich anerkannten Stellen auf konfessionelle Träger, 40 % auf nicht konfessionelle und 13 % auf den ÖGD (Wienholz et al. 2024, S. 175).

5.1 Inhaltliche Ausrichtung

Die Ausrichtung der Träger prägt die Beratungspraxis wesentlich: Katholische Träger wie die Caritas oder der Sozialdienst katholischer Frauen (SKF) dürfen seit 2000 keine Pflichtberatung nach § 219 StGB mehr durchführen und keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG ausstellen. Dies hatte die Deutsche Bischofskonferenz auf päpstlichen Wunsch einige Monate zuvor beschlossen. Als Reaktion darauf entstand zeitgleich im Herbst 1999 donum vitae, ein Verein katholischer Laien und damit von der Kirche unabhängiger Träger, der weiterhin Beratungsscheine ausstellt.

Evangelische Träger wie die Diakonie betonen sowohl die Relevanz des Lebensschutzes als auch der Gewissensentscheidung der ungewollt Schwangeren und stellen Beratungsscheine aus.

Nicht-konfessionelle Träger wie pro familia, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz und feministische Vereine betonen sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung und bieten ebenfalls Schwangerschaftskonfliktberatung mit Scheinausstellung an.

5.2 Methodische Standards

Die Berater:innen arbeiten methodenübergreifend und angepasst an das jeweilige Anliegen der Klient:innen. Einige Träger verfügen über Fachstandards, die auch methodische Standards enthalten, darunter (DAKJEF 2001):

6 Herausforderungen und Spannungsfelder

Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist von vielfältigen Herausforderungen geprägt, die sowohl strukturelle als auch inhaltliche Aspekte betreffen. Auf ausgewählte Aspekte soll nachfolgend eingegangen werden.

6.1 Zugang zu Beratung und Informationen

Die Schwangerschaftskonfliktberatung bietet ungewollt Schwangeren die Möglichkeit der Informationsbeschaffung, zu der die Berater:innen nach § 5 SchKG gesetzlich verpflichtet sind.

Die Studie „frauen leben 3“ kommt zum Ergebnis, dass ein knappes Drittel der Klient:innen im Beratungsgespräch neue Informationen erhalten hat (Helfferich et al. 2016, S. 161). Auch andere Erhebungen zeigen, dass sich 90 % der Befragten nach der Beratung als gut oder sehr gut informiert einschätzen, während der Anteil derjenigen vor der Beratung bei gut 60 % lag (Kubitza et al. 2024, S. 226). Innerhalb der Beratung können von den Klient:innen vorgefundene Informationen fallspezifisch kontextualisiert werden und es kann auf individuelle Bedarfe eingegangen werden.

6.1.1 Barrieren im Zugang

Der Zugang zu Informationen unterliegt jedoch Beschränkungen: So sind beispielsweise zielgruppenspezifische Angebote in Leichter Sprache oder Beratung mit Sprachmittlung nicht flächendeckend oder bundesweit einheitlich geregelt (Dubiski et al. 2024). Auch die Möglichkeiten, Beratungen nach § 219 StGB telefonisch oder online wahrzunehmen, variieren zwischen den Beratungsstellen sowie je nach Vorgaben der Bundesländer. Sie sind darüber hinaus aber auch durch technische Voraussetzungen, Fragen des Datenschutzes und die Qualifizierung der Mitarbeiter:innen bedingt (Nitzsche et al. 2024, S. 274).

6.1.2 Digitale Informationsquellen

Neben der analogen Beratung ist der digitale Raum als „leicht zugängliche[r], orts‑ und zeitunabhängige[r] sowie anonyme[r] Informationsquelle“ von großer Relevanz (Kubitza 2024, S. 80). Dies betrifft verschiedene digitale Bereiche, etwa Social-Media-Plattformen wie Youtube und TikTok, auf denen Content-Creators und Nutzer:innen zum Diskurs um Schwangerschaftsabbrüche beitragen (Döring und Kubitza 2023).

Auch durch künstliche Intelligenz unterstützte Informationsquellen werden zunehmend für gesundheitsbezogene Themen genutzt. Allerdings fehlen dazu für den deutschen Sprachraum noch weitgehend empirische Untersuchungen (Kubitza 2024).

Der gängigste Weg der Informationsbeschaffung im digitalen Raum führt nach wie vor über die Google-Suchmaschine, auch wenn soziale Netzwerke und andere Plattformen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Eine aktuelle Studie kommt zum Ergebnis, dass Informationen zum Schwangerschaftsabbruch an erster Stelle von Medienschaffenden und nachrangig von Gesundheitsfachkräften/-organisationen, Schwangerschaftsberatungsstellen sowie politisch bzw. religiös motivierten Akteur:innen im Sinne des sogenannten Lebensschutzes bereitgestellt werden (Kubitza und Böhm 2023, S. 208).

Die Untersuchung der Websites von Schwangerschaftsberatungsstellen ergab, dass juristische Informationen in den meisten Fällen – jedoch in unterschiedlichem Ausmaß – bereitgestellt werden, wohingegen medizinische Informationen auf weniger als der Hälfte der Seiten vorhanden waren (Kubitza et al. 2024, S. 222 f.).

Zudem ist die Mehrheit der Beratungsstellenwebsites nicht barrierefrei, Versionen in Leichter Sprache oder in anderen Sprachen als Deutsch sind nur selten verfügbar. Dies ist umso gravierender angesichts des Befundes, dass es Migrantinnen und Frauen mit einem niedrigen Bildungsabschluss schwerer fällt, die im Internet vorgefundenen Informationen auf ihre Richtigkeit und Zuverlässigkeit zu beurteilen (a.a.O., S. 227).

6.2 Zum Erleben der Pflichtberatung

Empirische Untersuchungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung in Deutschland verweisen auf unterschiedliche Herausforderungen, mit denen sowohl Klient:innen als auch Berater:innen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung konfrontiert sind (Madeker 2012; Helfferich et al. 2016; Baer et al. 2023; Böhm und Walsch 2023). Diskutiert wird auch, ob die gesetzliche Pflicht abgeschafft und durch ein freiwilliges Angebot ersetzt werden sollte, wie es auch die WHO (2022) empfiehlt.

6.2.1 Herausforderungen für Fachkräfte

Von Anbeginn umstritten ist im Kontext sonstiger Standards professioneller Beratung die Sinnhaftigkeit einer zielorientierten Pflichtberatung. Beratungsfachkräfte sehen sich zudem durch widersprüchliche Anforderungen des Strafgesetzbuchs und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verunsichert. Sie fürchten, entweder gegen gesetzliche Vorgaben oder gegen ihr professionelles Beratungsverständnis zu verstoßen (Franz 2015, S. 261). Während Freiwilligkeit und Klient:innenzentrierung als zentrale Qualitätsmerkmale psychosozialer Beratung gelten, schränkt die gesetzliche Zielbindung zum Schutz des ungeborenen Lebens diese Prinzipien erheblich ein.

Eine Befragung von Beratungsfachkräften in Niedersachsen ergab, dass zwar eine Mehrheit die gesetzliche Regelung grundsätzlich unterstützt, jedoch 40 % der Befragten das Beratungsgespräch eher als formalen Akt betrachten, bei dem der Beratungsschein im Vordergrund steht (Madeker 2012).

Heterogene bis ambivalente Beurteilungen finden sich auch unter den Berater:innen und Leitungskräften, die im Rahmen der Teilstudie ELSA-PV befragt worden sind. Jedoch überwog die Kritik an den geltenden Regelungen gegenüber den Argumenten für deren Beibehaltung (Baer et al. 2023).

6.2.2 Perspektive der Klient:innen

Auch die „frauen leben 3“-Studie zeigt ein ambivalentes Bild: Klientinnen bewerteten die Beratung teils als hilfreich, teils als hinderlich. Kritisiert wurden unter anderem ein erlebter Rechtfertigungsdruck, zeitliche Einschränkungen sowie der verpflichtende Charakter der Beratung (Helfferich et al. 2016). Viele Frauen empfanden das Gespräch als potenziellen „Überredungsversuch“ (a.a.O., S. 164), auch wenn sich diese Erwartung nicht immer bestätigte. Sie gaben mehrheitlich an, dass die Beratung keinen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt habe. Je sicherer sie sich ihrer Entscheidung waren, desto geringer war der Einfluss. Zugleich zeigen Studien, dass die Beratung auch informativ und unterstützend erlebt werden kann (ebd.; Böhm und Walsch 2023). Diese Funktionen kann jedoch auch eine Beratung auf freiwilliger Basis erfüllen.

6.3 Politische und rechtliche Entwicklungen

Diskussionen um Schwangerschaftsabbruch und Pflichtberatung auf fachlicher, juristischer, politischer und zivilgesellschaftlicher Ebene sind kein neues Phänomen in Deutschland. Dennoch haben sie in den letzten Jahren durch verschiedene Entwicklungen eine stärkere Öffentlichkeit erfahren.

Ein zentraler Schritt war die Abschaffung des § 219a StGB im Jahr 2022, der es Ärztinnen und Ärzten untersagt hatte, öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Dieser Paragraf war vielfach als Einschränkung des Zugangs zu sachlichen, medizinischen Informationen kritisiert worden. Auch wurde vom Deutschen Bundestag und Bundesrat 2024 das Verbot von „Gehsteigbelästigungen“ durch Abtreibungsgegner:innen vor Beratungsstellen und Praxen beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass ungewollt Schwangere Zugang zu Beratung ohne Einschüchterung oder Stigmatisierung erhalten und gleichsam medizinische und psychosoziale Fachkräfte besser geschützt sind.

Parallel dazu intensivierten sich politische Diskussionen über die generelle Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB. Die von der Bundesregierung einberufene unabhängige „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ empfahl 2024 in ihrem Abschlussbericht, Abbrüche bis zur zwölften Schwangerschaftswoche (p.c.) außerhalb des Strafgesetzbuches zu regeln und somit zu entkriminalisieren (Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin 2024). Weiterhin ist im Kommissionsbericht festgehalten: „Soweit der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig stellt, darf er eine Beratungspflicht für die Frau mit oder ohne eine Wartezeit vorsehen, muss dies aber nicht (Gestaltungsspielraum)“ (ebd.). Würde die Beratungspflicht abgeschafft, sei der Rechtsanspruch auf ein flächendeckendes und kostenfreies Beratungsangebot zu garantieren. Trotz der Empfehlungen der Kommission aus Expertinnen und Experten wurde bis zum vorzeitigen Ende der Legislaturperiode der Ampelregierung (2025) keine gesetzliche Änderung beschlossen.

7 Quellenangaben

Baer, Judit, Johanna Walsch und Maika Böhm, 2023. Versorgung und rechtliche Regelungen von Schwangerschaftsabbrüchen. In: Zeitschrift für Sexualforschung. 36(4), S. 233–239. ISSN 0932-8114

Böhm, Maika und Johanna Walsch, 2023. Erfahrungen mit § 219-Beratung per Telefon oder Video. Sichtweisen von Klientinnen. In: BZgA FORUM Sexualaufklärung und Familienplanung. 2023(2), S. 68–73. ISSN 2192-2152

Busch, Ulrike, 2024. Schwangerschaftsberatung in Deutschland: Historische und aktuelle Perspektiven. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag (Angewandte Sexualwissenschaft, Band 43). S. 117–144. ISBN 978-3-8379-3313-0 [Rezension bei socialnet]

Destatis, 2025. Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nach rechtlicher Begründung [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 03.04.2025 [Zugriff am: 30.04.2025]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Gesundheit/​Schwangerschaftsabbrueche/​Tabellen/​03-schwangerschaftsabbr-rechtliche-begruendung-schwangerschaftsdauer-zvab2012.html

Deutscher Arbeitskreis für Jugend-, Ehe‑ und Familienberatung (DAKJEF), 2001. Fachliche Standards von Ehe-, Familien‑ und Lebensberatungsstellen [online]. München: Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend‑ und Eheberatung e.V. (DAJEB), 22.03.2001 [Zugriff am: 19.08.2025]. Verfügbar unter: https://dakjef.de/wp-content/​uploads/2025/01/fachliche_standards_efl.pdf

Döring, Nicola und Eva Kubitza, 2023. „Ich fühlte mich so alleine damit, aber dein Video hat mir geholfen“ – Der Schwangerschaftsabbruch auf YouTube und TikTok. In: merz | medien + erziehung: zeitschrift für medienpädagogik. 67(3). ISSN 0176-4918

Dubiski, Judith, Alina Jung, Theresa Köchl und Alexa Nossek, 2024. Gemeinsam Hürden nehmen [online]. Umgang mit strukturellem Rassismus in der Schwangerschaftskonfliktberatung. Berlin: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V., Dialogwerkstatt Schwangerschaftsabbruch, 06/2024 [Zugriff am: 19.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.iss-ffm.de/fileadmin/​assets/​veroeffentlichungen/4.Diskussionspapier_Dialogwerkstatt_1124.pdf

Franz, Jutta, 2015. Beratung nach § 219 StGB – Hintergründe, Herausforderungen und Anregungen. In: Ulrike Busch und Daphne Hahn, Hrsg. Abtreibung: Diskurse und Tendenzen. Bielefeld: transcript. S. 257–277. ISBN 978-3-8376-2602-5 [Rezension bei socialnet]

Helfferich, Cornelia und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), 2016. frauen leben 3: Familienplanung im Lebenslauf von Frauen: Schwerpunkt: Ungewollte Schwangerschaften. Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. ISBN 978-3-942816-93-9

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, 2024. Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) 04.2024 [Zugriff am: 19.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/​c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/​bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf

Kubitza, Eva, 2024. ChatGPT als digitale Anlaufstelle für Beratungsanliegen zum Thema Schwangerschaftsabbruch. Eine explorative Untersuchung. In: e-beratungsjournal.net. 20(1), S. 79–104. ISSN 1816-7632

Kubitza, Eva und Maika Böhm, 2023. Informationen zur reproduktiven Gesundheit in digitalen Medien: Quantitative Inhaltsanalysen ausgewählter deutschsprachiger Websites zum Schwangerschaftsabbruch. In: Zeitschrift für Sexualforschung. 36(4), S. 203–212. ISSN 0932-8114

Kubitza, Eva, Christiane Bomert und Maika Böhm, 2024. »Abtreibung – was muss ich wissen?«: Die Bedeutung von Schwangerschaftsberatungsstellen für die Bereitstellung von Informationen im Kontext ungewollter Schwangerschaft. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag. S. 213–234. ISBN 978-3-8379-3313-0 [Rezension bei socialnet]

Madeker, Michael, 2012. Ethische Aspekte der Schwangerschaftskonfliktberatung: [Dissertation]. Einschätzungen staatlich anerkannter Schwangerschaftskonfliktberaterinnen in Niedersachsen. Göttingen: Georg-August-Universität

Nitzsche, Romy, Sabine Wienholz und Maika Böhm, 2024. Digitalisierungsherausforderungen in der Praxis von Schwangerschaftskonfliktberatungen: Qualitative und quantitative Befunde einer Befragung von Beratungsfachkräften. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag. S. 257–278. ISBN 978-3-8379-3313-0 [Rezension bei socialnet]

Wienholz, Sabine, Katja Krolzik-Matthei und Maika Böhm, 2024. Wie werden ungewollt Schwangere in Deutschland psychosozial begleitet? Strukturdaten und empirische Befunde zur bundesweiten Versorgung durch Schwangerschaftsberatungsstellen. In: Eva Maria Lohner, Maika Böhm, Christiane Bomert und Katja Krolzik-Matthei, Hrsg. Beratung bei ungewollter Schwangerschaft: Beiträge aus Forschung und Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag. S. 169–190. ISBN 978-3-8379-3313-0 [Rezension bei socialnet]

World Health Organization (WHO), 2022. Abortion care guideline: executive summary. Genf: World Health Organization. ISBN 978-92-4-004516-3

Verfasst von
Prof. Dr. Maika Böhm
Dipl. Soz.päd., MA Gender und Arbeit, Dr. phil, ist Professorin für Sexualwissenschaft und Familienplanung am Fachbereich Soziale Arbeit. Medien. Kultur der Hochschule Merseburg
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Judit Baer
M.A. Sexualwissenschaft und Theaterwissenschaft
wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule Merseburg, Fachbereich Soziale Arbeit. Medien.Kultur
Forschungsgebiet Angewandte Sexualwissenschaft
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Judit Baer.

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