Sexting
Prof. Dr. Tanja Wind
veröffentlicht am 13.05.2026
Der Begriff Sexting meint den Austausch von eigens produziertem, sexuell konnotiertem Text-, Bild‑ oder Videomaterial, welcher einvernehmlich über digitale Endgeräte, bspw. via Social Media, zwischen zwei Personen stattfindet.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Begriffsbestimmung und Abgrenzung
- 3 Entwicklung im Kontext des digitalen Zeitalters
- 4 Motive
- 5 Rechtliche Einordnung
- 6 Risiken
- 7 Haltungen zu Sexting und Prävention missbräuchlicher Praktiken
- 8 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Sexting ist als freiwilliger und privater Austausch selbstproduzierter, sexuell konnotierter Bilder, Videos und seltener auch Texte oder Emojis unter einwilligungsfähigen Personen zu verstehen und ist von nicht-konsensuellen Praktiken abzugrenzen. Vor dem Hintergrund der Digitalisierung kann Sexting als zeitgemäße Weiterentwicklung intimer Kommunikation verstanden werden. Die Motive reichen von Beziehungspflege und Selbstexploration bis zum Wunsch nach sozialer Anerkennung. Es wird betont, dass nicht das einvernehmliche Sexting per se kritisch zu betrachten ist, sondern vielmehr missbräuchliche Praktiken und die unerlaubte Weitergabe von Sexting-Dateien. Pädagogische Ansätze sollten daher auf die Förderung von Medienkompetenz, einen reflektierten Umgang mit Sexualität und intimer Kommunikation sowie auf eine klare Ablehnung von Victim Blaming setzen. Der Beitrag fordert eine differenzierte und entstigmatisierende Betrachtung von Sexting, die das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen achtet.
2 Begriffsbestimmung und Abgrenzung
Der Begriff Sexting stammt aus dem englischsprachigen Raum und setzt sich aus den beiden Komponenten „Sex“ und „Texting“ zusammen. Letzteres beschreibt die technische Möglichkeit, mittels eines digitalen Endgeräts (z.B. einem Smartphone) Text-, Bild‑ oder Videomaterial zu produzieren und dieses auf ein anderes digitales Endgerät zu übertragen (Hajok 2019, S. 417). Über diese Möglichkeit verfügen heutzutage beinahe alle jungen Menschen uneingeschränkt (Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest 2025).
Mit der „Sex-Komponente“ wird der Inhalt des ausgetauschten Materials beschrieben. Ziel ist es, mit dem Gegenüber explizit eine „erotische Kommunikationsebene“ (Döring 2015, S. 18) zu eröffnen. Hierbei ist das Ausdrucksspektrum groß und reicht von sexuell konnotierten Textnachrichten oder Emojis, über eigens hergestellte erotische Aufnahmen in Unterwäsche oder Nacktaufnahmen bis hin zu (jugend-)pornografischen Bildern oder Videos der am Sexting beteiligten Personen.
In der Literatur wird der Begriff Sexting unterschiedlich ausdifferenziert. Eine Unterscheidung kann zwischen Sexting im engeren Sinn, worunter der Austausch von sexuell konnotiertem Bild‑ und Videomaterial verstanden wird (Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder‑ und Jugendschutz e.V. 2024, S. 50; Vogelsang 2017, S. 37; Wind 2024, S. 13; Witz 2021a, S. 107), und Sexting im weiteren Sinn, das zusätzlich sexualisierte Textnachrichten und sexuell konnotierte Emojis umfasst, erfolgen (Hoffmann 2012, S. 25; Paschel et al. 2025, S. 34; Sehnbruch 2021, S. 98).
Bisweilen wird zwischen „konsensualem“ und „non-konsensualem Sexting“ differenziert (Paschel et al. 2025, S. 34). Hierbei wird „konsensuales Sexting“ als einvernehmliches, altersadäquates Agieren junger Menschen im digitalen Zeitalter beschrieben (ebd.), während von „non-konsensualem Sexting“ gesprochen wird, wenn die Sexts unfreiwillig den ursprünglich adressierten Empfänger:innenkreis überschreiten, wenn Druck auf einzelne Personen ausgeübt wird, um entsprechende Dateien von sich aufzunehmen und zu versenden, oder wenn sexuell konnotiertes Text-, Bild‑ oder Videomaterial ohne Einverständnis in den Empfang entsprechender Dateien übersandt wird (ebd.). Diese Unterscheidung steht im Widerspruch zur Annahme, dass eine wesentliche Voraussetzung von Sexting die Freiwilligkeit darstellt – sowohl hinsichtlich des Aufnehmens sexuell konnotierten Materials als auch hinsichtlich des Versendens und Empfangens (Andresen 2024, S. 55; Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder‑ und Jugendschutz e.V. 2024, S. 50; Döring 2015, S. 16; Wind 2024, S. 13; Witz 2021a, S. 108).
Der nicht-einvernehmliche Umgang mit sexuell konnotiertem Material (z.B. das Erzwingen einer Übersendung durch Erpressung oder Nötigung oder das Übersenden von sexuell konnotierten Aufnahmen ohne das Einverständnis der Empfängerin oder des Empfängers, z.B. die Zusendung von Bildaufnahmen des männlichen Geschlechtsteils, sog. „Dickpics“, sowie das ungewollte Weiterleiten einvernehmlich aufgenommener und versendeter Sexts) ist dieser Definition zufolge nicht als Sexting zu bezeichnen. Diese sind vielmehr als „nicht-konsensuelle Entstehungskontexte [erotischen Bild‑ und Videomaterials]“ (Witz 2021a, S. 108) oder „unbefugte Weitergabe von Sexting-Dateien“ (Wind 2024, S. 49), bzw. „Share-Gewalt“ (Knabenschuh 2024, S. 72; Sehnbruch 2021, S. 111) zu verstehen, strafrechtlich relevant und als sexuelle Grenzüberschreitung zu bewerten.
Ausgehend von diesem Verständnis definiert sich Sexting anhand folgender Charakteristika:
- Es handelt sich um den Austausch von eigens produziertem, sexuell konnotiertem Bild‑ oder Videomaterial der am Sexting beteiligten Personen, seltener auch sexuell konnotierter Texte oder Emojis.
- Dieses Material wurde freiwillig erstellt und ebenso freiwillig an eine andere Person, die mit dem Empfangen der Inhalte einverstanden ist, per digitalem Endgerät übermittelt.
- Der Austausch findet in einem privaten Rahmen, also nicht öffentlich, statt. Die Empfänger:innen des Bild-, Video‑ oder Textmaterials werden explizit und freiwillig ausgewählt.
- Die beteiligten Personen müssen einwilligungsfähig sein, d.h. die Bedeutung und Tragweite ihres Handelns abschätzen können (Schönke et al. 2019, Rn. 52; Sternberg-Lieben 2019, Rn. 40). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass v.a. Kinder (Personen unter 14 Jahren) eine Einwilligung dahingehend nicht vornehmen können (Sternberg-Lieben 2019, Rn. 35).
Sehnbruch verweist darauf, dass eine häufig „unpräzise Definition des Sexting-Begriffs in der (Fach-)Öffentlichkeit bzw. medialen Darstellung“ (Sehnbruch 2021, S. 103) dazu führt, dass Sexting per se problematisiert wird. Allerdings ist nicht der einvernehmliche Austausch sexuell konnotierten Materials problematisch, sondern vielmehr der Sachverhalt „unrechtmäßiger Nutzung der Sexting-Inhalte bzw. des Sexting-Missbrauchs“ (ebd.) kritisch zu betrachten. Eine Problematisierung und Kriminalisierung von Sexting führt zu Stigmatisierung und Tabuisierung (ebd.) und fördert schließlich Schuldzuweisungen an die Geschädigten (Victim Blaming) (Wind 2024, S. 221–229). Angesichts dessen ist eine klare Definition des Begriffs unerlässlich.
3 Entwicklung im Kontext des digitalen Zeitalters
Wird der Definition auch das Versenden von sexuell konnotierten Textnachrichten zugeordnet, kann festgehalten werden, dass der intime Austausch erotischer Nachrichten zwischen zwei Personen kein neues Phänomen ist. Aufgrund der Digitalisierung haben sich zwar die Möglichkeiten des Austausches erweitert und vereinfacht, gleichwohl wurden bereits in sehr frühen Zeiten Nachrichten mit explizit sexuellem Inhalt ausgetauscht, beispielhaft in Form von Briefen (Hoffmann 2012, S. 25).
Das Aufwachsen mit digitalen Medien wirkt sich auch auf „sexualitätsbezogene Aktivitäten“ (Andresen et al. 2023, S. 163) aus, die in den digitalen Raum verlagert oder durch diesen erweitert werden (ebd.). Auch die Bewältigung von Entwicklungsaufgaben, insbesondere während der Adoleszenz, muss heute im Kontext des Medienzeitalters betrachtet werden (Böhm und Budde 2020, S. 159). Sexting kann im digitalen Zeitalter demnach als „normale zeitgenössische Form des sexuellen Ausdrucks und der intimen Kommunikation in romantischen und sexuellen Beziehungen“ (eigene Übersetzung, Döring 2014, S. 1) und als „neue Ausdrucksform des Zugangs Jugendlicher zur eigenen Sexualität“ (Hüneke 2016, S. 135) verstanden werden.
4 Motive
Die Gründe für den Austausch von Sexts sind unterschiedlich. Sexting dient der Pflege von romantischen und/oder sexuellen Beziehungen, vor allem, wenn diese auf Distanz geführt werden (Hajok 2019, S. 424; Hüneke 2016, S. 136; Paschel et al. 2025, S. 34). Hauptadressat:in des eigenen erotischen Textes, Bildes oder Videos ist demnach die:der feste Partner:in (Strassberg et al. 2014, S. 180; Vogelsang 2017, S. 275). Wesentliche Voraussetzung für die Übersendung eines Sexts ist demzufolge ein intimes Vertrauensverhältnis zum ausgewählten Gegenüber (Wind 2024, S. 182–184).
Auch bei der Anbahnung neuer Beziehungen kann Sexting eine Rolle spielen. Das Versenden von Sexts bietet die Möglichkeit, herauszufinden, ob die andere Person den eigenen Erwartungen entspricht, und gibt gleichzeitig Aufschluss über die eigene Wirkung auf das Gegenüber (Döring 2012, S. 10 f.). Darüber hinaus dient Sexting den Beteiligten der sexuellen Selbstexploration und der Erprobung im Flirt. Die sexuelle Kommunikation kann auf einer Art „Probebühne“ (Weller 2013, S. 8) eingeübt werden, die jederzeit – quasi per Mausklick – wieder verlassen werden kann.
Der Austausch von Sexts wird bisweilen auch im Freundeskreis forciert. Junge Menschen nutzen diese Form der Kommunikation, um sich gegenseitig ihres Aussehens zu beurteilen und sich miteinander zu vergleichen (Albury und Crawford 2012, S. 467; Döring 2014, S. 1; Hoffmann 2012, S. 66). Der Vergleich mit Gleichaltrigen ist besonders in der Phase der Adoleszenz bei der Herausbildung einer eigenen (sexuellen) Identität von Bedeutung (Andresen et al. 2023, S. 165). Verschiedene Studien stellen zudem heraus, dass zumindest der Wunsch nach Anerkennung von den Peers durch den Besitz (mehrerer) erotischer Selbstportraits anderer Personen ein leitendes Motiv beim Austausch der Sexts ist (Hoffmann 2012, S. 71; Paschel et al. 2025, S. 126; Ringrose et al. 2012, S. 54).
5 Rechtliche Einordnung
Sexting wird in Deutschland unter den in Kapitel 2 genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht strafrechtlich verfolgt. Döring (2015, S. 18) verweist darauf, dass der Grad der Sexualisierung bei Sexting-Aufnahmen Jugendlicher häufig gering ausgeprägt ist (ähnlich Hajok 2019, S. 416; Vogelsang 2017, S. 37). Ein Bild in Unterwäsche oder gar ein bloßes Nacktbild erfüllen die Voraussetzungen des Jugendpornografie-Begriffs nicht (zu den Voraussetzungen: § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Entspricht der ausgetauschte Inhalt dennoch den juristischen Voraussetzungen des Jugendpornografie-Begriffs, hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 184c Abs. 4 StGB geregelt, dass die Herstellung, das Abrufen, das Besitzen und das Besitzverschaffen jugendpornografischer Inhalte unter Jugendlichen erlaubt ist, sofern die Inhalte zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und die abgebildete Person eingewilligt hat (ausführlicher hierzu Andresen et al. 2023; Deutscher Bundestag 2020, S. 68).
Die bestehenden Regelungen tragen dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Rechnung, das auch die Entscheidung über das Praktizieren von Sexting einschließt.
Unter Strafe gestellt ist indes die Beteiligung von Kindern (Personen unter 14 Jahren) in jeglicher Form. Kritisch diskutiert wird bisweilen, inwiefern die Kriminalisierung von insbesondere Jugendlichen, die erotische Bild‑ und Videodateien mit älteren Kindern austauschen, dem Auftrag zur Förderung der sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entgegensteht. Dies gilt vor allem für Fallkonstellationen, in welchen ein:e 14-jährige:r Jugendliche:r mit einem noch 13-jährigen Kind entsprechende Aufnahmen einvernehmlich austauscht (Andresen et al. 2023, S. 169). Inwiefern diese Regelung mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vereinbar ist, ist fraglich.
Infolge von Sexting können verschiedene Strafrechtsnormen tangiert werden, wenn Bild‑ oder Videomaterial ohne Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht wird (ausführlich hierzu Wind 2024, S. 50–61). Dasselbe gilt für jegliche Formen der nicht-freiwilligen Handlungen („non-konsensuales Sexting“), wie beispielsweise bei einer erzwungenen Übersendung von Bilddateien oder dem Übersenden sexuell konnotierter Aufnahmen ohne Einverständnis in den Empfang (ausführlich hierzu Deutscher Bundestag 2025).
6 Risiken
Ein spezifisches Risiko von Sexting kann das Auftreten von Gefühlen der Verlegenheit, Angst oder Unruhe infolge von praktiziertem Sexting sein (Alwang’a et al. 2025, S. 583). Ferner wird auf einen ausgeübten Druck durch die Peer-Group verwiesen (Pressured Sexting) (Paschel et al. 2025, S. 126). Weiter wird angeführt, dass Sexting als möglicher Einstieg in ein riskantes Sexualverhalten gelten kann (Diliberto und Mattey 2009, S. 264). Ein kausaler Zusammenhang ist bisher jedoch nicht nachgewiesen.
Des Weiteren steht die Frage zur Diskussion, ob ein Zusammenhang zwischen Sexting und sexueller Objektivierung besteht. Hierbei wird von der Annahme ausgegangen, dass das eigenständige Herstellen und Austauschen von sexuell konnotiertem Material eine „ungesunde Objektivierung insbesondere von Mädchen im Teenageralter“ (eigene Übersetzung, Döring 2014, S. 1, in Anlehnung an Jewell und Brown 2013) darstellt.
Zuletzt besteht das Risiko der missbräuchlichen Verwendung digital verfügbarer Sexting-Dateien in pädo‑ oder hebephilen Netzwerken (Wind 2024, S. 38). Bild‑ und Videomaterial kann abgegriffen und in kriminellen Kreisen geteilt werden, was zu einer dauerhaften Viktimisierung führen würde.
Einigkeit besteht darin, dass die größte Gefahr in Bezug auf Sexting im „nichtkonsensuellen Versand persönlicher erotischer Fotos [und Videos]“ (Dekker und Koops 2017, S. 1034), also in der „unbefugten Weitergabe von Sexting-Dateien“ (Wind 2024, S. 49) liegt. Bisweilen wird dies auch als „Share-Gewalt“ (Knabenschuh 2024, S. 72; Sehnbruch 2021, S. 111) bezeichnet: Sexuell konnotierte Dateien, die im Vertrauen auf Geheimhaltung ausgetauscht wurden, können an dritte Personen weitergegeben werden.
Diese Gefahr wird zwar durch selbstgewählte Strategien zur Risikominimierung reduziert, wenn beispielhaft Bilddateien nur an Personen versendet werden, denen Vertrauen entgegengebracht wird (Wind 2024, S. 182–184), Bilddateien ohne identifizierbare körperliche Merkmale aufgenommen und/oder auf einen reziproken Austausch bestanden wird (Bonilla et al. 2021, S. 1106; Vogelsang 2017, S. 121). Gleichwohl muss zur Kenntnis genommen werden, dass ein Restrisiko stets bestehen bleibt.
Die Motive für die unbefugte Weitergabe von Sexts sind vielfältig. Eine Weiterleitung erfolgt, um Wut, Ärger oder Enttäuschung auszulassen, beispielsweise im Nachgang an eine zerbrochene Beziehung (Hüneke 2016, S. 136; Wind 2024, S. 80–81). Auch die Hoffnung auf Anerkennung durch die Peers kann v.a. junge Menschen zur Weitergabe verleiten (Ringrose et al. 2012, S. 54; Vogelsang 2017, S. 279; Wind 2024, S. 81 f.). Hierbei ist auch ein (explizit oder implizit) ausgeübter Druck durch die Peer-Gruppe zu beachten (Paschel et al. 2025, S. 35). Die unbefugte Weitergabe erfolgt ferner bisweilen als Freundschaftsdienst (Vogelsang 2017, S. 279; Wind 2024, S. 82 f.) oder schlichtweg aus „Spaß“ (Vogelsang 2017, S. 279).
Das unbefugte Verbreiten und/oder öffentliche Teilen entsprechender Dateien kann gravierende Folgen für die Betroffenen haben:
- Soziale Risiken: Beleidigungen, Mobbing, soziale Ausgrenzung und Reputationsverlust sind häufige Folgen. Besonders Frauen sind von negativen sozialen Reaktionen und Victim Blaming betroffen (Hajok 2019, S. 425–426; Ringrose et al. 2012, S. 45–52; Witz 2021a, S. 108).
- Emotionale Risiken: Die emotionale Belastung kann von Gefühlen der Angst, innerer Unruhe, Scham‑ und Schuldgefühlen, einem verminderten Selbstwertgefühl und depressiven Verstimmungen bis zu schweren Depressionen und Suizidgedanken reichen. Die Auswirkungen können kurz‑ aber auch langfristig bestehen (Alwang’a et al. 2025, S. 583; Jantzer et al. 2012, S. 41).
- Sexuelle Viktimisierung: Öffentlich bekannt gewordene Sexting-Dateien können zu sexueller Belästigung und Übergriffen – auch abseits der digitalen Welt – führen, insbesondere bei (jungen) Frauen. Die Betroffenen werden zu Sexualobjekten degradiert, was ihr Selbstbild negativ beeinflussen kann (Döring 2016, S. 231; Hajok 2019, S. 425; Hüneke 2016, S. 135; Vogelsang 2017, S. 19).
- Bildungs-, Kultur‑ und Karriererisiken: Die öffentliche Verfügbarkeit von sexuell konnotiertem Material kann dazu führen, dass Chancen im Beruf, in der Ausbildung oder im sozialen Umfeld eingeschränkt werden, beispielhaft wenn Arbeitgeber:innen über entsprechende Dateien Kenntnis erlangen (Döring 2014, S. 1; Hoffmann 2012, S. 63).
7 Haltungen zu Sexting und Prävention missbräuchlicher Praktiken
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden verschiedene Definitionen von Sexting häufig unscharf voneinander abgegrenzt. Dadurch geraten einvernehmliche Formen des Sextings leicht in Zusammenhang mit non-konsensualen Praktiken, was einen verbreiteten „Devianz-Diskurs“ begünstigt (Böhm und Budde 2020, S. 15). In diesem wird Sexting als „vermeintlich von der Norm ‚abweichende‘ oder ‚deviante‘ Ausdrucksform von Jugendsexualität“ (Sehnbruch 2021, S. 100) dargestellt und somit grundsätzlich problematisiert.
Trotz der Risiken beim privaten Austausch sexuell konnotierter Nachrichten, ist eine ausschließlich problematisierende Sicht auf Sexting nicht angemessen. Risiken sind vor allem in den nicht-einvernehmlichen Handlungen zu verorten – sei es im Vorfeld eines Austauschs oder durch die Weitergabe von Sexting-Dateien ohne Zustimmung der Betroffenen, was jeweils eigenständige, strafbare Handlungen darstellen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein pädagogischer Ansatz, der eine vollständige Sexting-Abstinenz fordert, nicht begründen.
Einen „angemessenen Angriffspunkt für eine sinnvolle Präventionsstrategie“ (Dekker und Koops 2017, S. 1037) stellt demnach nicht Sexting, sondern stellen vielmehr das „nichtkonsensuelle Weiterleiten von Aufnahmen“ (ebd.) oder andere nicht-konsensuelle Praktiken dar. Präventionsarbeit muss das Bewusstsein für ein selbstbestimmtes, einvernehmliches Sexting ab 14 Jahren stärken (Andresen et al. 2023, S. 170; Hajok 2019, S. 425 f.; Witz 2021a, S. 108). Die Entscheidung, ob junge Menschen Sexting betreiben oder nicht, steht ihnen im Rahmen ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu. Dieses Recht junger Menschen ist ernst zu nehmen. Grenzverletzungen müssen klar benannt und deutlich von Sexting abgegrenzt werden.
Für den Umgang mit erhaltenen Sexts ist deutlich zu machen, dass die Verantwortung bei den Täter:innen liegt – und nicht bei den Personen, die auf den Bildern oder Videos abgebildet sind (Knabenschuh 2024, S. 73). In der Praxis kommt es jedoch häufig zu einer „Täter:innen-Opfer-Umkehr“ (Victim Blaming), wodurch Betroffene Schuldzuweisungen und Rufschädigungen erfahren (Behrend et al. 2023, S. 8–11; Wind 2024, S. 221–229; Witz 2021b, S. 81 f.). Hierbei sind auch (pädagogische) Fachkräfte angehalten, eigene Haltungen zu reflektieren und aktiv gegen Victim Blaming vorzugehen (Behrend et al. 2023; Witz 2021b).
Junge Menschen müssen über Chancen und Risiken von Sexting sowie den verantwortungsvollen Umgang mit erhaltenen Sexts aufgeklärt und hierfür sensibilisiert werden. Peer-to-Peer-Ansätze eignen sich in der Präventionsarbeit aufgrund der Nähe der Peers zur Lebenswelt junger Menschen besonders gut für die Thematisierung von Sexting und die Förderung von Medienkompetenz (Schröder 2023, S. 158; Wind 2024, S. 272). Es bedarf ferner „Erwachsener […] die – ihre eigenen Themen reflektierend – jugendlichen zugewandt ansprechbar sind“ (Witz 2021b, S. 85). Das gilt für pädagogische Fachkräfte ebenso wie für Eltern und andere Vertrauenspersonen. In pädagogischen Kontexten ist es unabdingbar, „mit jungen Menschen über Grenzachtung, Geschlechterrollen und Strafbarkeiten zu sprechen“ (Knabenschuh 2024, S. 71).
Zudem müssen Unterstützungsangebote bereitstehen, falls negative Erfahrungen im Zusammenhang mit Sexting auftreten (Hajok 2019, S. 426 f.). Ein respektvoller Umgang mit jugendtypischen Formen intimer Kommunikation und der Schutz junger Menschen in digitalen Räumen sollten stets leitend sein.
8 Quellenangaben
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Andresen, Sünje, 2024. Zwischen Schutz und Selbstbestimmung: Eine kritische Untersuchung des Paragrafen § 184c StGB im Sexualstrafrecht. In: Kinder‑ und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis. 69(2), S. 53–57. ISSN 1865-9330
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Verfasst von
Prof. Dr. Tanja Wind
Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim
Professorin im Studiengang Kinder- und Jugendhilfe
Fakultät Sozialwesen
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