Sicherungsverwahrung
Dr. phil. Gernot Hahn
veröffentlicht am 07.03.2025
Die Sicherungsverwahrung ist eine strafrechtliche Maßnahme zur Sicherung der Gesellschaft vor gefährlichen Straftäter:innen und wird präventiv nach einer Freiheitsstrafe vollstreckt.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung
- 3 Rechtliche Grundlagen
- 4 Vollzug der Sicherungsverwahrung
- 5 Resozialisierung sicherungsverwahrter Täter:innen
- 6 Quellenangaben
- 7 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Sicherungsverwahrung ist eine strafrechtliche Reaktion aus dem Bereich der „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ des dritten Abschnitts des Strafgesetzbuchs (Rechtsfolgen der Tat). Die Maßnahme wurde 1933 während der Zeit des Nationalsozialismus eingeführt und gilt als eine der schärfsten Sanktionen des Strafrechts. Sicherungsverwahrung richtet sich gegen gefährliche Straftäter:innen und wird als präventive Schutzmaßnahme (Schutz der Allgemeinheit) meist im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Der Vollzug erfolgt in separaten Abteilungen innerhalb von Strafvollzugsanstalten, wodurch der Abstand zwischen Regelvollzug und Sicherungsverwahrung gewahrt werden soll. Den Untergebrachten (der Großteil der Gefangenen ist männlich) wird ein Behandlungsangebot vorgehalten, welches die prognostizierte Gefährlichkeit reduzieren soll (Besserungsaspekt). Die Unterbringung erfolgt gleichzeitig unter hohen Sicherheitsstandards (Sicherungsaspekt), wobei Gefangenen in der Sicherungsverwahrung ein höherer Wohnstandard (Zellengröße, Ausstattung) zur Verfügung steht als Gefangenen im Regelvollzug.
2 Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung
Im Gegensatz zu einer zeitigen Haftstrafe hängt die Anordnung der Maßnahme nicht an der Schuld des Täters oder der Täterin, sondern wird als Schutz- und Präventionsmaßnahme durch die künftige Gefährlichkeit der verurteilten Person begründet. Der oder die Sicherungsverwahrte hat i.d.R. bereits die schuldangemessene Strafe in Haft verbüßt und wird rein aus Sicherungszwecken, zur Prävention weiterer erheblicher Straftaten verwahrt. Die Sicherungsverwahrung wird also neben einer Freiheitsstrafe angeordnet. Die Entscheidung, ob diese Verwahrform tatsächlich vollzogen wird, erfolgt stets nach Verbüßung der zeitigen Haftstrafe. Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist unbefristet, entsprechend wird die Maßnahme nur nach strengster Prüfung und Bewertung der individuellen Verhältnisse und möglichst umfassender Bestätigung der Gefährlichkeit angeordnet.
Der Name Sicherungsverwahrung deutet zunächst auf den sichernden, weniger auf den resozialisierenden Charakter dieser Sanktionsform hin. In der Praxis war die Sicherungsverwahrung auch lange Zeit mehr am Sicherungsgedanken orientiert, Besserungsansätze spielten bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EGMR) 2016 und des Bundesverfassungsgerichts (2004), insbesondere 2011 („Abstandsgebot“ – siehe unten: Vollzug der Sicherungsverwahrung) eine untergeordnete Rolle.
In der Sicherungsverwahrung sind – im Vergleich zur Anordnung einer Haftstrafe in einer Strafvollzugsanstalt – nur wenige Personen untergebracht. Nach einem Tiefstand im Jahr 1984 mit 182 Personen (Feest et al. 2021, S. 769) steigen die Unterbringungszahlen jedoch tendenziell an: Waren es im Jahr 2003 noch 306 Personen (Statistisches Bundesamt 2008), wurde die Maßnahme sieben Jahre später bereits gegen 524 Personen (darunter drei Frauen) vollzogen. 2018 betraf diese Form des Vollzugs bereits 566 Personen, zum Stichtag im März 2023 waren 609 Gefangene in Sicherungsverwahrung untergebracht, dies bei insgesamt sinkenden Straftaten und Strafgefangenen im Strafvollzug (Statista 2024). In der aktuellen Rechtsprechung erfolgt die Anordnung der Maßregel nur noch nach zuvor abgeurteilter schwerster Straffälligkeit, in deren Rahmen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wurden, vorwiegend Sexualdelikte, Tötungs- und schwere Körperverletzungsdelikte, Raub und Erpressung (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 270).
3 Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen und die Einführung der Sicherungsverwahrung weisen eine lange Rechtsgeschichte auf (Bartsch 2023). Für die heutige Rechtspraxis sind die Regelungen im aktuellen Strafgesetzbuch (§§ 66 ff. StGB) relevant.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66, 66a und 66b StGB geregelt. Demnach bestehen drei Anordnungsformen:
- § 66 StGB: Anordnung der Unterbringung im Rahmen der Verurteilung durch das Tatgericht, d.h. im Strafverfahren wird eine Haftstrafe mit nachfolgender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es müssen bestimmte formelle Voraussetzungen wie z.B. Verurteilung wegen einer oder mehrerer Anlasstaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten (§ 66 Abs. 1 S. 1 StGB) und ggf. einschlägiger früherer Verurteilungen bei früherem Freiheitsentzug (§ 66 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB) erfüllt sein. Zum Urteilszeitpunkt setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung eine negative Kriminalprognose, d.h. eine hohe Wahrscheinlichkeit für erneute schwere und schwerste Straftaten voraus, dies in „Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten […], dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten […]“ (Hervorhebung nicht im Original) steht und deswegen „zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist“ (§ 66 Abs. 1 S. 4 StGB). Der juristische Begriff des Hanges meint hier eine hohe Neigung zu solchen Rechtsbrüchen, die charakterlich begründet ist. Die Anordnung kann auch erfolgen, wenn jemand weniger intensiv aber mehrmals straffällig geworden und verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 2, 3 StGB).
- § 66a StGB: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Hier besteht die Vermutung, dass ein:e Straftäter:in zwar grundsätzlich zum Zeitpunkt der Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, also gefährlich ist, sich diese Gefährlichkeit aber noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (§ 66a Abs. 1 S 3 StGB). In der Folge ist über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem zweistufigen Verfahren zu entscheiden. Dabei wird bei der Verurteilung entschieden, ob die Sicherungsverwahrung vorbehalten (also zu einem späteren ggf. Zeitpunkt eingesetzt) wird. Über die endgültige Anordnung (oder Nicht-Anordnung) der Maßregel wird dann in einem zweiten gerichtlichen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf Grundlage der dann aktuellen Gefährlichkeitsbeurteilung entschieden (§ 66a Abs. 3 StGB).
- § 66b StGB: Nachträgliche Sicherungsverwahrung. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann erfolgen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (Maßregelvollzug) als erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 6 StGB). In solchen Fällen erfolgt bei ausbleibendem Therapieerfolg die Beendigung der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen, d.h. rein zeitliche Erwägungen zur Dauer der Maßregel führen hier bei u.U. fortbestehender Gefährlichkeit zur Entlassung. Die nachträgliche Unterbringung dieser besonderen Personengruppe in der Sicherungsverwahrung findet in der Rechtspraxis allerdings kaum Anwendung. Diese Regelung gilt unter juristischen und allgemein menschenrechtlichen Bewertungen als bedenklich (Kinzing 2019).
Die Dauer der Sicherungsverwahrung hängt von einer günstigen Gefahrenprognose ab, d.h. die Entlassung aus der Unterbringung erfolgt dann, wenn die zuständige Strafvollstreckungskammer (StVK) zu der Auffassung gelangt, dass die oder der Gefangene nicht mehr gefährlich ist und in Freiheit entlassen werden kann (§ 67d Abs. 2 StGB). Die StVK wird dabei durch gutachterliche Sachverständige beraten, welche sich im Rahmen der Entlassentscheidung nach entsprechender Auftragstellung zur Frage der Kriminalprognose äußern.
Die Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung erfolgt jährlich, nach mehr als zehnjährigem Vollzug alle neun Monate (§ 67e Abs. 2 StGB). Nach zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass der oder die Untergebrachte weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 3 StGB). Nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung tritt Führungsaufsicht ein (§ 68 StGB).
4 Vollzug der Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung unterscheidet sich vom regulären Strafvollzug hinsichtlich rechtlicher Grundlage (präventive Verwahrung vs. Haft) und Behandlung („Besserung“). Juristisch wurde ein sog. „Abstandsgebot“ formuliert, das Bundesverfassungsgericht verlangt seit seiner Entscheidung vom 05.02.2004 dass sich die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug positiv zu unterscheiden habe (BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01).
Hintergrund dafür ist insbesondere, dass Sicherungsverwahrte ihre schuldangemessene Haftstrafe bereits vollständig abgesessen haben und sich ausschließlich zum Schutz der Allgemeinheit im Vollzug der Sicherungsverwahrung befinden. Insofern erbringen Sicherungsverwahrte ein sog. „Sonderopfer“ gegenüber der Gesellschaft (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 − 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931 Rn. 101).
In der Begründung des BVerfG heißt es u.a.:
„Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist daher auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Sicherungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der ‚äußeren‘ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug (‚Abstandsgebot‘, BVerfGE 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“
Im Nachgang zur Rechtsprechung des BVerfGE haben die Gesetzgeber auf Bundes- und Länderebene mit zahlreichen gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung reagiert (Bartsch 2023, S. 356). Die Umsetzung dieser Anforderungen erfolgt auf mehreren Ebenen: der Vollzug erfolgt in eigenen Abteilungen oder Institutionen, nicht in den regulären Haftanstalten, die räumliche Ausgestaltung ist großzügiger, gleichwohl der Sicherungsaspekt erheblich. Anders als im Regelvollzug werden Therapieangebote vorgehalten, methodisch orientiert sich dieses am state of the art der Straftäter- bzw. Kriminaltherapie (Hahn 2020; Leuschner und Rausch 2023): Deliktorientierte Therapien, Sozialtherapie, Psychotherapie, psychosoziale und rehabilitative Interventionen. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich freiheitsorientiert und therapiegerichtet (Bartsch 2023 S. 357). Dies bedeutet allerdings nicht, dass vollzugslockernde Maßnahmen in einem erheblichen Stil durchgeführt werden oder alle Verwahrten an Therapien teilnehmen: lediglich 50 Prozent der in Sicherungsverwahrung untergebrachten nehmen an Therapien teil (Dessecker und Leuschner 2019, S. 58, Leuschner und Rausch 2023).
5 Resozialisierung sicherungsverwahrter Täter:innen
Die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung erfolgt i.d.R. nach langandauernder Inhaftierung und Unterbringung, Verwahrdauern von 15 Jahren sind nicht selten (Kawamura und Schneider 2015, S. 271). Der dauerhafte Entzug der persönlichen Freiheit führt zu einer Reihe von Beschädigungen, die durch die erzwungene Ferne zur freien Gesellschaft begründet sind (Goffman 1973). Als verurteilte Täter:innen aus dem Bereich der Schwerstkriminalität ergeben sich eine Vielzahl von Zuschreibungen und negativer Erwartungen, welche soziale Rollenprobleme/​-konflikte, Integrations- und Entfremdungsprobleme, Selbstwertkonflikte, ökonomische Schwierigkeiten und daraus resultierend Teilhabeprobleme begründen. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung soll durch geeignete Behandlungsangebote die Wiedereingliederung und Resozialisierung Sicherungsverwahrter ermöglichen, u.a. indem dysfunktionale Verarbeitungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen, Motivationsprobleme u.v.a. bearbeitet und vollzugsöffnende Maßnahmen zum frühestmöglichen Unterbringungszeitpunkt angeboten und umgesetzt werden (Bartsch 2023, S. 355). Im Rahmen der einsetzenden Führungsaufsicht (§ 68 StGB) sollen Weisungen und Auflagen sowie die Angebote der Führungsaufsicht im Sinn einer Nachsorge Übergänge begleiten und durch entsprechende Beratungsangebote unterstützt werden.
6 Quellenangaben
Bartsch, Tillmann, 2023. Sicherungsverwahrung. In: Cornel, Heinz, Christian Ghanem, Gabriele Kawamura-Reindl und Ineke Pruin, Hrsg. Resozialisierung: Handbuch für Studium, Wissenschaft und Praxis. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos, S. 349–359. ISBN 978-3-8487-8331-1 [Rezension bei socialnet]
Dessecker, Axel und Fredericke Leuschner, 2019. Sicherungsverwahrung und vorgelagerte Freiheitsstrafe: Eine empirische Untersuchung zur Ausgestaltung der Unterbringung und des vorhergehenden Strafvollzugs. Wiesbaden: KrimZ (BM-Online; Bd. 14). ISBN 978-3-945037-23-2
Feest, Johannes, Wolfgang Lesting Michael und Lindemann, Hrsg., 2021. Kommentar zum Strafvollzugsgesetz. 8. Auflage. Neuwied: Luchterhand. ISBN 978-3-452-29721-1
Goffman, Erving, 2023 [1973]. Asyle: Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt: Suhrkamp. ISBN 978-3-518-10678-5
Hahn, Gernot, 2020. Sozialtherapie mit straffällig gewordenen Menschen. In: Maren Bösel und Silke Birgitta Gahleitner, Hrsg. Soziale Interventionen in der Psychotherapie: Interdisziplinär und professionell denken und handeln. Stuttgart: Kohlhammer, S. 176–186. ISBN 978-3-17-036620-6 [Rezension bei socialnet]
Kawamura-Reindl, Gabriele und Schneider, Sabine, 2015. Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3078-5 [Rezension bei socialnet]
Kinzing, Jörg, 2019. § 66b RN 8. In: Adolf Schönke und Horst Schröder, Hrsg. Strafgesetzbuch: Kommentar. 30. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-70383-6
Leuschner, Fredericke und Elena Rausch, 2023. Behandlung in der Sicherungsverwahrung: Empirische Ergebnisse einer Langzeiterhebung. In: Recht & Psychiatrie. 41(2), S. 67–77. ISSN 0724-2247
Statista, 2024. Anzahl der Strafgefangenen in Sicherungsverwahrung in den Justizvollzugsanstalten in Deutschland 2014 bis 2023 [online]. Hamburg: Statista GmbH [Zugriff am: 04.02.2025]. Verfügbar unter: https://de.statista.com/statistik/​daten/​studie/​75094/​umfrage/​strafgefangene-in-sicherungsverwahrung/
Statistisches Bundesamt, 2008. Rechtspflege. Fachserie 10, Reihe 4.1: Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.- [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt [Zugriff am: 15.02.2025]. Verfügbar unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/​MCRFileNodeServlet/​DEHeft_derivate_00006795/​2100410087004.pdf
7 Literaturhinweise
Bona, Christopher, 2021. Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung: Eine Analyse der Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie der Verbindungsmöglichkeit. Berlin: Springer. ISBN 978-3-658-33988-3
Dessecker, Axel und Fredericke Leuschner, 2019. Sicherungsverwahrung und vorgelagerte Freiheitsstrafe: Eine empirische Untersuchung zur Ausgestaltung der Unterbringung und des vorhergehenden Strafvollzugs.. Wiesbaden: KrimZ (BM-Online; Bd. 14). ISBN 978-3-945037-23-2
Endres, Johann, Michael Ullmann und Fredericke Leuschner, 2024. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern. In: Forum Strafvollzug. 73(1), S. 16–21. ISSN 1865-1534
Leuschner, Fredericke und Axel Dessecker, 2024. Entwicklungen der Anordnungs- und Vollzugspraxis der Sicherungsverwahrung. In: Forum Strafvollzug. 73(1), S. 11–16. ISSN 1865-1534
Verfasst von
Dr. phil. Gernot Hahn
Diplom Sozialpädagoge (Univ.), Diplom Sozialtherapeut
Leiter der Forensischen Ambulanz der Klinik für Forensische Psychiatrie Erlangen
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