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Sorgerecht

Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz

veröffentlicht am 28.04.2020

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Unter „Sorgerecht“ versteht man alle Rechte und Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person des Zivilrechts oder des Öffentlichen Rechts mit Blick auf ihrer Obhut unterliegende minderjährige oder volljährige Menschen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Einführung
  3. 3 Verfassungsrecht: Grundgesetz und Landesverfassungen
  4. 4 Altersstufen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  5. 5 Elterliche Sorge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  6. 6 Vormundschaft und Pflegschaft als Ersatz für elterliche Sorgerechte
  7. 7 Sog. „kleine“ Sorgerechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  8. 8 Rechtliche Betreuung
  9. 9 Zivilrechtliche Aufsichtspflichten
  10. 10 Wichtige Regelungen des FamFG
  11. 11 UN-Kinderrechtskonvention
  12. 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
  13. 13 Gesetz über Information und Kommunikation im Kinderschutz
  14. 14 Jugendschutzgesetz
  15. 15 Jugendarbeitsschutzgesetz
  16. 16 Berufsbildungsgesetz
  17. 17 Schulgesetze der Länder
  18. 18 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetze der Länder
  19. 19 Strafvollzugsgesetze und Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder
  20. 20 Quellenangaben
  21. 21 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Primär im Privatrecht, aber auch im öffentlichen Recht, bestehen Sorgerechte mit Blick auf minderjährige oder volljährige Personen. Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz) haben insbesondere Eltern ein grundgesetzlich geschütztes Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder – mit Grenzen bei Kindeswohlgefährdung. Näheres ist im Recht der elterlichen Sorge und der Vormundschaft nach den §§ 1626 ff., 1773 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Mit Sorgerechten korrespondieren regelmäßig auch Verpflichtungen, im Interesse der anvertrauten Personen tätig zu werden. Dies gilt nicht nur im Bereich des elterlichen Sorgerechts, sondern etwa auch bei der Rechtlichen Betreuung. Vielfach, insbesondere im öffentlichen Recht, wird die Fürsorge für schutzbedürftige Personen primär als dementsprechende Verpflichtung zumeist der öffentlichen Hand – mit der dann auch Sorgerechte korrespondieren – statuiert, etwa mit Blick auf Personen in Einrichtungen, in der Schule bis hin zum Strafvollzug. Von daher ist Sorgerecht vielfach auch zu verstehen als „Sorgerecht und Sorgepflicht“.

2 Einführung

Mit Sorgerecht bezeichnet man das Recht einer natürlichen Person oder auch einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, eine minderjährige oder eine volljährige natürliche Person des Privatrechts zu pflegen, (bei Minderjährigen) zu erziehen, ggf. zu beaufsichtigen, ggf. deren Aufenthalt zu bestimmen und sich darum zu kümmern, dass sie vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden, sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln und als Erwachsene selbstbestimmt leben können. Mit einem Sorgerecht korrespondieren in aller Regel auch Verpflichtungen, dementsprechend tätig zu werden. Insofern sind Sorgerechte in der Regel auch an Pflichten gebunden und bestehen primär im Interesse derjenigen Personen, mit Blick auf welche die Sorge auszuüben ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im öffentlichen Recht wurzelnden Sorgeverpflichtungen etwa mit Blick auf Personen in der Öffentlichkeit und in Institutionen – etwa in Einrichtungen, in der Schule bis hin zum Strafvollzug.

Im Folgenden wird zunächst auf verfassungsrechtliche Aspekte und sodann auf das elterliche Sorgerecht nach dem BGB eingegangen. Es folgen Ausführungen zu den sog. „kleinen Sorgerechten“ anderer, zur Vormundschaft und Belegschaft, zur Rechtlichen Betreuung und zu zivilrechtlichen Aufsichtspflichten. Im öffentlichen Recht werden zunächst Sorgerechte und Sorgepflichten nach Bundesrecht behandelt: nach der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) – SGB VIII, dem Berufsbildungsgesetz, dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Es folgen Sorgerechte und Sorgepflichten nach Landesrecht: u.a. im Bereich des Schulrechts und des Strafvollzugsrechts ausgewählter Bundesländer.

3 Verfassungsrecht: Grundgesetz und Landesverfassungen

Das Grundgesetz (GG) enthält in dessen Art. 6 Abs. 2 GG die für das (elterliche) Sorgerecht wichtigste Bestimmung, ergänzt durch Art. 6 Abs. 3 GG:

„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder in erster Linie Recht und Pflicht der Eltern; es gibt in Deutschland jedenfalls mit Blick auf Kinder im Vorschulalter kein originäres öffentliches Erziehungsrecht des Staates (Wabnitz 2015, Kap. 2.3.2). Erst ab Beginn der Schulpflicht stehen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 GG Bildungs- und Erziehungsrechte von Eltern und Staat aus verfassungsrechtlicher Sicht „gleichrangig“ nebeneinander.

In das Grundrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG darf der Staat prinzipiell nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet (zum Ganzen: Antoni 2018, Art. 6 GG, Rz. 13–20). Dementsprechend wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den weiteren Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses staatlichen Wächteramts muss der Staat bei Kindeswohlgefährdung eingreifen.

Die zuständigen Stellen (Familiengericht und ggf. vorläufig auch das Jugendamt) sind danach befugt und ggf. verpflichtet, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei auch Elternrechte einzuschränken. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder gemäß Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“.

Auf diesen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 (und 3) GG bauen sowohl das Familienrecht nach dem BGB (dazu Wabnitz 2020) als auch das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII auf, ergänzt durch Ausführungsgesetze der Länder (siehe dazu Lexikonartikel: SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe sowie Wabnitz 2020a). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird vor allem konkretisiert durch das elterliche Sorgerecht nach den §§ 1626 ff. BGB des Buches 4. Familienrecht (siehe unten Teil 5 sowie Wabnitz 2019a, Kapitel 7 bis 10). Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (staatliches Wächteramt) wird konkretisiert durch die die §§ 1, 8a, 8b, 42 42a ff. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit Aufgaben des Jugendamtes und durch Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (insbesondere aufgrund von § 1666 BGB). Zwischen diesen beiden Polen liegt ein breites Feld von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 SGB VIII (dazu Wabnitz 2020a, Kapitel 4 bis 9).

In zahlreichen Landesverfassungen finden sich Regelungen, die Art. 6 Abs. 2 GG entsprechen. Außerdem enthalten die meisten Landesverfassungen, anders als bislang das Grundgesetz, auch explizite Regelungen über die Rechte von Kindern. So lautet etwa Art. 4 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen:

„Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“

Mit den genannten Kinderrechten korrespondieren dementsprechende Sorgerechte und Sorgepflichten von Eltern und Staat.

4 Altersstufen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Das mit Abstand wichtigste Gesetz im Bereich des Zivilrechts in Deutschland – und auch des Sorgerechts – ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Bereits ganz am Anfang des BGB, in dessen Allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Sorgerecht von zentraler Bedeutung sind, z.B. über die Altersstufen Minderjähriger. Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Dessen Volljährigkeit und damit die volle Geschäfts- und Deliktsfähigkeit tritt jedoch gemäß § 2 BGB erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, Minderjährige im Alter von sieben bis 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und bedürfen zur Rechtswirksamkeit juristisch relevanter Handlungen zumeist der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, eines Elternteils oder eines Vormundes (§§ 104 ff. BGB). Daran knüpfen die §§ 1626 ff. BGB über das elterliche Sorgerecht unmittelbar an.

5 Elterliche Sorge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Die ausführlichste gesetzliche Ausprägung von Sorgerechten erfolgt mit Blick auf die Elterliche Sorge. Elterliche Sorge ist ein Sammelbegriff für die wichtigsten privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach den §§ 1626 bis 1698b BGB (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019a, Kapitel 7 bis 10.). Elterliche Sorge stellt die bedeutendste Funktion der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit ihrem verfassungsrechtlich geschützten, Pflichten gebundenen Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und wird entweder von beiden Eltern gemeinsam (gemeinsame Sorge) oder von einem Elternteil allein (Alleinsorge) wahrgenommen.

Die elterliche Sorge ist Ausfluss des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elterngrundrechts. Entsprechend dieser zentralen Verfassungsbestimmung bewegen sich die Regelungen der §§ 1626 ff. BGB über Einzelheiten des elterlichen Sorgerechts zwischen den Polen der Wahrnehmung des Rechts der Eltern, über ihre Kinder zu bestimmen, und dem Interesse des Kindes an einer ungestörten körperlichen und geistigen Entwicklung. Darüber wacht der Staat in Ausübung seines Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), insbesondere dadurch, dass er in den §§ 1626 ff. BGB eine Vielzahl von Kontrollmöglichkeiten und Befugnissen zu Gunsten des Familiengerichts vorsieht.

Nach Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 stand das elterliche Sorgerecht über viele Jahrzehnte hinweg ganz im Zeichen der väterlichen „Gewalt“ – später der „Gewalt“ beider Eltern – und wurde die Eltern-Kind-Beziehung noch bis 1979 als Gewaltverhältnis (elterliche Gewalt) verstanden, der das Kind unterworfen war (Kemper 2019, Vorbemerkung zu §§ 1626 bis 1704, Rz. 2). Erst seit 1980 verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Elterliche Sorge“ und hat im Sinne eines modernen, partnerschaftlichen Eltern-Kind-Verhältnisses dieses in § 1626 Abs. 2 BGB wie folgt umschrieben:

„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“

Damit wird die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder besonders betont und elterliche Sorge in erster Linie als Pflichtenbeziehung angesehen. Und deshalb heißt es in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB – nicht zufällig in dieser Reihenfolge! – auch:

„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)“.

Inhaber der „elterlichen“ Sorge kann nur sein, wer „Eltern“teil, Mutter oder Vater im Rechtssinne ist nach den §§ 1591, 1592 ff. BGB) ist (dazu ausführlich Wabnitz 2019a, Kap. 4). Sodann muss einer der fünf Erwerbstatbestände nach § 1626a BGB erfüllt sein (Näheres bei Wabnitz 2019a, Kap. 7.2.2):

  1. Gemeinsame Sorge beider Eltern, die bereits bei der Geburt miteinander verheiratet waren (gemäß § 1626a Abs. 1 BGB Umkehrschluss);
  2. gemeinsame Sorge beider Eltern, die beide Sorgeerklärungen abgegeben haben (gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. BGB);
  3. gemeinsame Sorge beider Eltern, die nach der Geburt des Kindes geheiratet haben, (gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  4. gemeinsame Sorge beider Eltern, denen das Familiengericht die Sorge gemeinsam übertragen hat (gemäß §§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB);
  5. Alleinsorge der Mutter, sofern kein Fall gemeinsamer elterliche Sorge vorliegt, gemäß § 1626a Abs. 3 BGB (im Übrigen).

Zentrales Prinzip und durchgängiger Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes, wie dies generell in § 1697a BGB (Kindeswohlprinzip) und in zahlreichen weiteren Bestimmungen formuliert ist (z.B. in den §§ 1626 Abs. 3, 1627, 1631b, 1666, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 1684 Abs. 4, 1685 Abs. 1, 1686a, 1687 Abs. 1, 1687b Abs. 2, 1696 Abs. 2 BGB). „Wohl des Kindes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Sorgeberechtigten und die Familiengerichte sollen danach diejenigen Entscheidungen treffen, die voraussichtlich nach dessen Alter und Entwicklungsstand den Bedürfnissen und Interessen des Kindes am besten entsprechen und für seine Entfaltung und Entwicklung am ehesten förderlich sind.

Pflege und Erziehung des Kindes (§§ 1631 Abs. 1 BGB), über die die Eltern eigenständig und eigenverantwortlich entscheiden, stellen den Kernbereich des elterlichen (Personen-)Sorgerechts dar. Gemäß § 1631 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB haben Kinder allerdings ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Weitere Bestandteile der Personensorge sind u.a. Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung (§§ 1631, 1631b, 1632 BGB) und Sorge um Ausbildung (§ 1631a BGB) und Gesundheit (§§ 1631, 1631c, 1631d BGB).

Vermögenssorge – als der andere Teil der elterlichen Sorge neben der Personensorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB – bedeutet Sorge für das Vermögen des Kindes mit dem Ziel der Erhaltung, Vermehrung oder ggf. wirtschaftlichen Verwertung desselben. Das BGB trifft in den §§ 1638 bis 1649 BGB umfangreiche Regelungen über die Vermögenssorge.

Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die gesetzliche Vertretung des Kindes durch beide Eltern bei gemeinsamer Sorge oder durch einen Elternteil bei Alleinsorge. Mitunter gibt es allerdings Grenzen des elterlichen Vertretungsrechts, und ggf. muss ein Vormund oder Pfleger (dazu unten Teil 6) bestellt oder muss die Zustimmung des Familiengerichts eingeholt werden (vgl. §§ 1629 ff., 1795 ff., 1819 ff. BGB sowie Wabnitz 2019a, Kap. 8).

Die wichtigste Norm betreffend die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung ist § 1671 Abs. 1 BGB mit drei Alternativen (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019a, Kap. 9):

  1. (automatisches) Fortbestehen der gemeinsamen elterliche Sorge;
  2. „einvernehmliche“ alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB;
  3. alleinige elterliche Sorge eines Elternteils gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Bleibt es, wie heute ganz überwiegend, auch nach Trennung und Scheidung der Eltern beim Fortbestehen ihrer gemeinsamen Sorge, so ist diese gemäß § 1687 Abs. 1 BGB wie folgt auszuüben:

  • Erfordernis des Einvernehmens beider Eltern bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist;
  • Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich unter mit Einwilligung des anderen Elternteils aufhält.

Eine Einschränkung oder gar die vollständige Entziehung des gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützten elterlichen Sorgerechts durch das Familiengericht hat bei Vorliegen der beiden folgenden Voraussetzungen gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zu erfolgen:

  • es liegt eine konkrete Gefährdung des Wohls des Kindes in Form des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls oder in Form einer Gefährdung von dessen Vermögen vor;
  • und der jeweilige Elternteil ist entweder nicht bereit oder nicht dazu in der Lage, die Gefahr zu beseitigen (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019a, Kap. 10).

6 Vormundschaft und Pflegschaft als Ersatz für elterliche Sorgerechte

Vormundschaft bedeutet Ersetzung der gesamten elterlichen Sorge und deren Wahrnehmung durch einen Vormund (von altdeutsch „munt“: Schutzgewalt). Das BGB hat das Thema „Vormundschaft“ sehr ausführlich in über 120 Paragrafen (§§ 1773 bis 1895 BGB) geregelt. Ein(e) Minderjährige(r) bedarf eines Vormunds, wenn diese(r) sonst ohne gesetzliche Vertretung wäre. Das ist so in den drei Fällen von § 1773 Abs. 1 und 2 BGB, wenn nämlich

  1. die/der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht oder
  2. die Eltern nicht vertretungsberechtigt sind oder
  3. der Familienstand der/des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind).

Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge (vgl. §§ 1626, 1629 BGB) in vollem Umfang. Gemäß § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB hat deshalb der Vormund – wie Eltern bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge – „das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten“. Anders als bei der elterlichen Sorge führt allerdings das Familiengericht gemäß § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB die „Aufsicht“ über die gesamte Tätigkeit des Vormunds, den es dabei auch zu beraten hat (§§ 1837 Abs. 1 Satz 1; 1802 ff. BGB). Vormund ist (prioritär) eine natürliche Person, ein Vereinsvormund oder das Jugendamt als Amtsvormund.

Die Pflegschaft ersetzt die elterliche Sorge (anders als die Vormundschaft) nicht umfassend, sondern lediglich in bestimmten Teilbereichen (Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB), zum Beispiel, wenn Eltern oder Vormund wegen Interessenkollision mit Blick auf bestimmte Rechtsgeschäfte als gesetzliche Vertreter nicht tätig werden dürfen (vgl. §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB) oder wo den Eltern das Sorgerecht nach § 1666 BGB in Teilen entzogen worden ist. In diesen und weiteren Fällen bedarf es der Bestellung eines (Ergänzungs-)Pflegers nach § 1909 BGB durch Beschluss des Familiengerichts. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Pflegschaft erklärt der Gesetzgeber in § 1915 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft (§§ 1773 bis 1895 BGB) für grundsätzlich entsprechend anwendbar.

7 Sog. „kleine“ Sorgerechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Der „Konstruktion“ von § 1687 Abs. 1 BGB (betreffend Sorgebefugnisse dauerhaft getrenntlebender oder geschiedener Ehegatten bei fortbestehendem gemeinsamem Sorgerecht) entsprechen auch die folgenden weiteren Vorschriften mit Blick auf sog. „kleine Sorgerechte“ in Angelegenheiten des täglichen Lebens der folgenden Personen (dazu: Kemper 2019, Vor §§ 1297–1588, Rz. 19):

  • Elternteile, die nicht Inhaber der elterlichen Sorge sind: Entscheidungsrechte in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes (unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1687a BGB);
  • Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der selbst Elternteil des Kindes ist: Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687b BGB);
  • Pflegeperson bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sowie Erziehungs- und Betreuungspersonen nach §§ 34 ff. SGB VIII, insbesondere bei Heimerziehung: Entscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 Abs. 1 und 2 BGB);
  • Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines allein sorgeberechtigten Elternteils: Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 9 Abs. 1 und 2 LPartG).

Diese sog. „kleinen Sorgerechte“ entsprechen dem Sorgerecht des nur gemeinsam sorgeberechtigten, aber getrennt lebenden Elternteils, mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, und demjenigen eines Stief-Elternteils eines Kindes, dessen Elternteil die alleinige Sorge zusteht (ebd.). Entscheidungen betreffend Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind sind von den genannten Vorschriften nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur „Elterlichen Sorge“ nach dem BGB verwiesen (Teil 5)

8 Rechtliche Betreuung

Die Rechtliche Betreuung (§§ 1896 bis 1908i BGB) dient der Fürsorge für psychisch kranke oder geistig oder seelisch oder ausnahmsweise körperlich behinderte Volljährige – in zumeist hohem, gelegentlich aber auch in mittlerem oder gar in jüngerem Alter (dazu im Einzelnen Wabnitz 2019a, Kap. 13). Zuständig ist das Betreuungsgericht, das wie das Familiengericht eine (andere) Abteilung des Amtsgerichts darstellt. Im Falle der Anordnung einer Rechtlichen Betreuung bleibt der betreute Volljährige nicht nur rechtsfähig (vgl. § 1 BGB), sondern grundsätzlich auch voll geschäftsfähig (Kemper 2019, § 1903 Rz. 1). Zum Schutz des Betreuten kann allerdings durch das Betreuungsgericht (zusätzlich) ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet werden, der die rechtliche „Bewegungsfreiheit“ des Betreuten zu seinem Schutz einschränken soll, indem der Betreute zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf.

Für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung müssen gemäß § 1896 BGB mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: insbesondere Vorliegen einer bestimmten (in der Regel psychischen) Krankheit oder Behinderung; Unfähigkeit der oder des Volljährigen, bestimmte Angelegenheiten (zumeist im finanziellen, gesundheitlichen oder pflegerischen Bereich) selbst zu besorgen; „Erforderlichkeit“ der Rechtlichen Betreuung, die etwa im Falle des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht nicht gegeben ist.

Das gesetzliche Leitbild des Betreuers ist (wie bei der Vormundschaft) das der persönlichen Betreuung durch eine geeignete, ehrenamtlich tätige natürliche Person; hilfsweise durch einen Berufsbetreuer, einen anerkannten Betreuungsverein oder letztlich die nach Landesrecht zuständige Behörde (vgl. §§ 1897 ff. BGB). Eine Rechtliche Betreuung umfasst gemäß § 1901 Abs. 1 BGB „alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“. Der Betreuer hat sich dabei gemäß § 1901 Abs. 2 und 3 BGB insbesondere am Wohl des Betreuten zu orientieren und seinen Wünschen grundsätzlich zu entsprechen.

Das Wohl des Betreuten ist also der entscheidende Maßstab für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers. Die Betreuungstätigkeit umfasst tatsächliche Fürsorgeleistungen, vor allem aber Rechtsgeschäfte und Rechts- und Verfahrenshandlungen im konkreten Umfang der Bestellung, insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betreuten nach § 1902 BGB.

9 Zivilrechtliche Aufsichtspflichten

„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist“, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB „zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt“. Zivilrechtliche Aufsichtspflichten haben kraft Gesetzes insbesondere:

Eine gesetzliche Aufsichtspflicht über Minderjährige ist Bestandteil der Personensorge. Die damit verbundene Sorgepflicht beinhaltet auch ein damit korrespondierendes Sorgerecht der Eltern – nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass Minderjährige für von ihnen verursachte Schäden bei Dritten auch selbst schadenersatzpflichtig werden können!

10 Wichtige Regelungen des FamFG

Zentrales Prinzip und durchgängiger Maßstab für die Ausübung sowohl der elterlichen Sorge als auch für das Verfahren und die Entscheidungen der Familiengerichte ist das Wohl des Kindes (vgl. § 1697a BGB und zahlreiche weitere Bestimmungen des BGB [siehe Teil 5]). Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zahlreiche Verfahrensvorschriften getroffen, die das Familiengericht mit Blick auf das Kindeswohl zu beachten hat (dazu umfassend Heilmann 2020). Von besonderer Bedeutung sind insbesondere

  • die Vorschriften über die Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG),
  • die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind (Anwalt des Kindes; § 158 FamFG),
  • die gebotene Vermittlung betreffend Umgang mit dem Kind (§ 165 FamFG) und
  • das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 FamFG).

Diese Vorschriften beinhalten auch Sorgepflichten und Sorgerechte im Hinblick auf das Kind.

11 UN-Kinderrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention – UN-KRK) besitzt den Rang eines Bundesgesetzes (Fischer 2015, Kap. 14.1.1) und enthält zahlreiche Kinderrechte und damit korrespondierende Schutzpflichten des Staates, etwa betreffend Unterstützung der Eltern bei der Erziehung und Betreuung (Art. 18 UN-KRK), Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Verwahrlosung (Art. 19 UN-KRK), besonderen Schutz für Kinder, die aus der Familie herausgelöst wurden (Art. 20 UN-KRK), Schutz bei Adoption (Art. 21 UN-KRK), betreffend Flüchtlingskinder (Art. 22 UN-KRK) oder behinderte Kinder (Art. 23 UN-KRK). Von besonderer Bedeutung ist auch Art. 3 UN-KRK, wonach bei allen öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Behörden das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Damit korrespondieren entsprechende Sorgepflichten und Sorgerechte von öffentlichen und privaten Institutionen.

12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe

Pflege und Erziehung der Kinder sind gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig Recht und Pflicht der Eltern – mit Grenzen gemäß Satz 2 bei Kindeswohlgefährdung (siehe Teil 3). Wenn es deshalb jedenfalls mit Blick auf Kinder im Vorschulalter kein originäres öffentliches Erziehungsrecht des Staates gibt (Wabnitz 2015, Kap. 2.3.2), so hat die öffentliche Hand gleichwohl umfassende flankierende Verpflichtungen mit Blick auf das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gemäß § 1 SGB VIII. Zur Verwirklichung dieses Rechts soll (Kinder- und) Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 SGB VIII junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Zur Konkretisierung dieser Verpflichtungen enthält das SGB VIII einen breiten Katalog an Leistungen und anderen Aufgaben nach den §§ 11 bis 41 SGB VIII (dazu umfassend Wabnitz 2020, Kap. 4 bis 11). All diese Vorschriften spiegeln Sorgeverpflichtungen und Sorgerechte, insbesondere der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wider.

Besonders deutlich wird dies in den Regelungen über die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach §§ 42 Abs. 1, Abs. 3; 42a Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII: „Das Jugendamt ist [zur Inobhutnahme] berechtigt und verpflichtet […]“ und hat anstelle der Eltern umfassende (vorläufige) Rechte und Verpflichtungen, für das Kind zu sorgen, den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen und zahlreiche Rechtshandlungen vorzunehmen. Auch die Regelungen über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §§ 8a, 8b SGB VIII und über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege und für den Betrieb einer Einrichtung nach den §§ 44 und 45 SGB VIII sowie die Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen nach den §§ 104, 105 SGB VIII spiegeln dies wider.

13 Gesetz über Information und Kommunikation im Kinderschutz

Entsprechendes gilt auch für die Vorschriften über Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung und die Schaffung von Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz nach den §§ 1 bis 3 KKG.

14 Jugendschutzgesetz

Sorgerechte und -pflichten der öffentlichen Hand spiegeln sich auch in den Regelungen des Jugendschutzgesetzes (dazu umfassend Nikles et al. 2011) wider: betreffend die Überwachung der Vorschriften zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit gemäß §§ 4 bis 10 JuSchG (Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Bildschirmspielgeräte, Spielhallen/Glücksspiele, jugendgefährdende Veranstaltungen, Betriebe und Orte, alkoholische Getränke, Rauchen in der Öffentlichkeit); betreffend den Jugendschutz im Bereich der Medien nach den §§ 11 bis 25 JuSchG sowie die Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften des JuSchG nach den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 27 und 28 JuSchG.

15 Jugendarbeitsschutzgesetz

Entsprechendes gilt auch für die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über Beschäftigungsverbote von Kindern, Rahmenbedingungen und Verbote betreffend die Beschäftigung Jugendlicher und die gesundheitliche Betreuung junger Menschen.

16 Berufsbildungsgesetz

Auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält Vorschriften über Sorgepflichten und Sorgerechte. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG haben Ausbildende dafür zu sorgen, dass Auszubildende „charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet“ werden; gemäß § 14 Abs. 3 BBiG dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Zum Schutz von Auszubildenden dürfen Ausbildende gemäß § 28 Abs. 1 BBiG diese nur ausbilden, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind; gemäß § 32 BBiG hat darüber die zuständige Stelle zu wachen, ggf. die Ausbildung zu untersagen und ggf. Bußgelder gemäß § 101 BBiG zu verhängen. Besondere Schutzvorschriften bestehen mit Blick auf behinderte Menschen gemäß §§ 64 ff. BBiG.

17 Schulgesetze der Länder

Während gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig die Eltern die Pflicht und das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben (siehe Teil 3), ist dies im Bereich des Schulwesens anders. Ab Beginn der Schulpflicht stehen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 GG Bildungs- und Erziehungsrechte von Eltern und Staat aus verfassungsrechtlicher Sicht „gleichrangig“ nebeneinander, und es kommt darauf an, dass sowohl Eltern als auch Schulen die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Schulalter gemeinsam auf möglichst optimale Weise gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von der Notwendigkeit eines sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirkens von Eltern und Schule (BVerfGE 34, 138; 47, 74; 52, 236; Antoni 2018, Art. 6 Rz. 17; Wabnitz 2015, Kap. 2.3.2).

Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen im Schulwesen liegen im Bereich der Länder, die in ihren Landesverfassungen sowie in den jeweiligen Schulgesetzen dazu ausführliche Regelungen getroffen haben, insbesondere über die Schulpflicht, über Rechtsansprüche von Kindern und Jugendlichen auf Bildung und Schulbesuch sowie über Verpflichtungen des Staates, ein hinreichend differenziertes Schulsystem zu errichten (Näheres bei Wabnitz 2015, Kap. 9.1). Auch haben die Länder eingehende Regelungen über Fragen von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler – sowie über entsprechende (Für-)Sorgerechte und -pflichten getroffen.

So heißt es zum Beispiel im Hessischen Schulgesetz u.a.:

„(7) Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu […];

(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet“ (§ 3 HSchG).

Die Schulgesetze der anderen Bundesländer enthalten sehr ähnliche Vorschriften. Im Schulgesetz für das Land Berlin heißt es u.a.:

„Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch […] altersgemäß und zumutbar sind und […]“ (§ 4 Abs. 5 SchulG Berlin);

oder im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen:

„Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen“ (§ 2 Abs. 3 SchulG NRW).

„Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen“ (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW);

oder im Sächsischen Schulgesetz:

„Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; […]“ (§ 26a Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG).

„Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit […]“ (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG).

18 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetze der Länder

In diesen Gesetzen der Länder finden sich u.a. Regelungen zum Schutz und zur Betreuung alter, kranker, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen; so z.B. in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes Baden-Württemberg, aus dem sich dementsprechende Sorgerechte und Sorgepflichten ergeben:

„Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder volljähriger Menschen mit Behinderungen als Bewohner stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern, […]“ (§ 1 BW WTPG);

oder in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe Rheinland-Pfalz:

„Ziel des Gesetzes ist es, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen

1. in ihrer Würde, Privat- und Intimsphäre zu achten,

2. vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit und vor jeder Form von Missbrauch und Gewalt zu schützen,

3. zu fördern, ihr Leben selbstbestimmt und an ihrem Wohl und ihren Wünschen orientiert gestalten zu können, […]“ (§ 1 RLP LWTG).

19 Strafvollzugsgesetze und Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder

Seit der Föderalismusreform 2006 mit umfangreichen Änderungen des Grundgesetzes (dazu: Wolff 2018, Einführung, Rz. 6 f.) liegt die Kompetenz zur Regelung des Strafvollzugs (für Erwachsene) und des Jugendstrafvollzugs ebenfalls bei den Ländern. Strafgefangene befinden sich bekanntlich „in besonders intensiver Form“ in der Obhut des Staates – mit umfangreichen Aufsichts- und Eingriffs-, aber auch Sorgerechten und -pflichten, wie sie sich zum Beispiel aus Art. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes ergeben:

„Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung hinzuwirken. Sie dient der Verhütung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. Die Behandlung beinhaltet insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeit, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten der Gefangenen“ (Art. 3 BayStVollzG).

Außerdem gibt es in dem genannten Gesetz, wie in den anderen Bundesländern auch, Regelungen u.a. über die Gesundheitsfürsorge (Art. 58 ff. BayStVollzG), Soziale und psychologische Hilfen (Art. 74 ff. BayStVollzG), besondere Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 82 ff. BayStVollzG) sowie umfangreiche Regelungen über den Vollzug der Jugendstrafe (Art. 121 ff. BayStVollzG). Zur Aufgabe des Jugendstrafvollzugs heißt es in Art. 121 BayStVollzG:

„Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe (junge Gefangene) sollen dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel in sozialer Verantwortung zu führen (Erziehungsauftrag).“

In § 3 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein heißt es u.a.:

„(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.

(2) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalt (§ 98 Abs. 1 Satz 1) werden an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzugs sowie den besonderen Bedürfnissen der Gefangenen ausgerichtet. […]“ (§ 3 SH JStVollzG).

20 Quellenangaben

Antoni, Michael, 2018. Artikel 6 GG. In: Heinrich Amadeus Wolff, Hrsg. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-4815-0

Dieball, Heike, Max Karl-Heinz Lehmann und Ulrike Stücker, 2019. Basiswissen Aufsichtspflicht: Haftung und Garantenstellung in der Kinder- und Jugendhilfe. Dähre: SchöneworthVerlag. ISBN 978-3-945081-26-6

Fischer, Markus, 2015. UN-Kinderrechtskonvention. In: Reinhard Joachim Wabnitz. Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit. München: Ernst-Reinhardt-Verlag, S. 149–157, ISBN 978-3-8252-4350-0

Heilmann, Stefan, Hrsg., 2020. Praxiskommentar Kindschaftsrecht. 2., überarbeitete Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-0988-2

Kemper, Rainer, 2019. Erläuterungen zu den §§ 1297 bis 1921 BGB. In: Schulze, Rainer, Heinrich Dörner und Ina Ebert. Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-5165-5

Nikles, Bruno, Sigmar Roll, Dieter Spürck, Murad Erdemir und Sebastian Gutknecht, 2011. Jugendschutzrecht: Kommentar zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit auszugsweiser Kommentierung des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie weiterer Bestimmungen zum Jugendschutz. 3. Auflage. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-07978-1

Staudinger, Ansgar, 2019. Erläuterungen zu den §§ 823–860 BGB. In: Schulze, Rainer, Heinrich Dörner und Ina Ebert. Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-5165-5

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2015. Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-4350-0

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2019a. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 5. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-4350-0

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2019b. Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht. In: Markus Fischer, Jürgen Sauer und Reinhard Joachim Wabnitz. Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit. München: Ernst-Reinhardt-Verlag, Kap. 9. ISBN 978-3-8252-5145-1

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2020. Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5384-4

Wolff, Heinrich Amadeus, Hrsg., 2018. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4815-0

21 Literaturhinweise

Kaiser, Dagmar, Klaus Schnitzler, Peter Friederici, Roger Schilling und Anne Sanders, Hrsg., 2020. Bürgerliches Gesetzbuch: Familienrecht. Band 4 der BGB-Gesamtausgabe „Nomos Kommentar“. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-4990-4

Münchner Kommentar zum BGB, 2020. Bd. 8 Familienrecht. 8. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-72610-1

Palandt, Otto, 2020. Bürgerliches Gesetzbuch. 79. Auflage. München: Beck-Verlag. ISBN 978-3-406-73800-5

Schulz, Werner und Jörn Hauß, 2018. Familienrecht: Handkommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-3249-4

Weinreich, Gerd und Michael Klein, 2019. Kompaktkommentar Familienrecht. 6. Auflage. Köln: Luchterhand Verlag. ISBN 978-3-472-08682-6

Verfasst von
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D.
Er war Professor für Kinder- und Jugendhilferecht und Familienrecht an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden. Zuvor war er u.a. Leiter der Abteilung Kinder und Jugend im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vorsitzender der Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht sowie Schiedsstellenvorsitzender. Er ist Autor von ca. 500 wissenschaftlichen Abhandlungen und Fachveröffentlichungen, darunter 51 Buchpublikationen, sowie Lehrbeauftragter an mehreren Hochschulen und Fachbereichen für Soziale Arbeit.
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