Sozialgesetzbuch III
Prof. Dr. Minou Banafsche
veröffentlicht am 29.08.2025
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Arbeitsförderung in Deutschland. Es umfasst sowohl aktive Arbeitsmarktleistungen zur Vermeidung und Verkürzung von Arbeitslosigkeit als auch Entgeltersatzleistungen, insbesondere das Arbeitslosengeld.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Zielsetzung des SGB III
- 3 Die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten des SGB III
- 4 Leistungsträger
- 5 Leistungsberechtigte
- 6 Leistungen
- 7 Leistungserbringungsrecht
- 8 Verhältnis zum SGB II
- 9 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Das SGB III regelt die Arbeitsförderung, die sich zum einen an Personen richtet, die sich zwar in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden, aber von Arbeitslosigkeit bedroht sind, zum anderen an solche, die für eine gewisse Zeit in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben und arbeitslos geworden sind. Diese Personen erhalten zur finanziellen Überbrückung ihrer Notlage Arbeitslosengeld – allerdings nur für eine begrenzte Zeit. Schaffen sie in dieser Zeit nicht den Sprung zurück ins Erwerbsleben und können sie ihren notwendigen Lebensunterhalt auch nicht auf andere Weise decken, rutschen sie bei Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen im Übrigen direkt in das Leistungsregime des SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende; SGB II).
Das SGB III wurde durch Art. 1 AFRG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 und 5 AFRG des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I 1997, S. 594) mit Wirkung vom 01.01.1998 und (bezüglich der Vorschriften zum Insolvenzgeld) 01.01.1999 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Es regelt neben den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Kapitel 3 und den Entgeltersatzleistungen in Kapitel 4 unter anderem auch die Verfassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Kapitel 11, die von der der anderen Sozialversicherungsträger abweicht. Auch das Leistungserbringungsrecht, d.h. das Verhältnis zwischen der BA als Leistungsträgerin und den Leistungsanbietern, weicht von den in den anderen Sozialleistungsbereichen typischen vertragsrechtlichen Strukturen ab. Lediglich das SGB II orientiert sich hier am SGB III, allerdings nur, soweit es um Arbeitsmarktleistungen geht, die in den Zuständigkeitsbereich der BA als Leistungsträgerin nach dem SGB II fallen.
2 Zielsetzung des SGB III
Die Ziele der Arbeitsförderung sind in § 1 SGB III geregelt und umfassen insbesondere die Vermeidung der Entstehung von Arbeitslosigkeit, die Verkürzung der Dauer bereits eingetretener Arbeitslosigkeit, insbesondere die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch eine individuelle Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, sowie die Unterstützung des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 1 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III). Neben diesen individuell am Bedarf der Leistungsberechtigten ausgerichteten Zielen verfolgt das SGB III aber auch volkswirtschaftliche Ziele, konkret die Erreichung eines möglichst hohen Beschäftigungsstandes und eine ständige Verbesserung der Beschäftigungsstruktur (§ 1 Abs. 1 S. 4 SGB III).
3 Die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten des SGB III
Die Leistungsstruktur des SGB III und die BA als Leistungsträgerin nehmen in der Sozialversicherung eine Sonderrolle ein. Dies ergibt sich bereits aus dem SGB IV, das gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung enthält. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV gelten die Vorschriften des SGB IV für die als Versicherungszweige legaldefinierten Systeme der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Alterssicherung der Landwirte) sowie der sozialen Pflegeversicherung. Die Arbeitsförderung ist demnach nicht Versicherungszweig im Sinne des SGB IV. Allerdings gelten gem. § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV auch für sie die Vorschriften des SGB IV, allerdings mit Ausnahme der Vorschriften zur Verfassung der Sozialversicherungsträger, zu Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane und zu den Versicherungsbehörden. Die die Organisation betreffenden Angelegenheiten werden im SGB III für die BA autark geregelt. Dennoch gilt die BA gem. § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV als Sozialversicherungsträger.
3.1 Der „Teilversicherungscharakter“ des SGB III
Die Absonderung der Arbeitsförderung von den Versicherungszweigen lässt sich besser verstehen, wenn man § 1 SGB IV in dessen ursprünglicher Fassung vom 23.12.1976 (BGBl. I 1976, S. 3845) betrachtet. Nach Abs. 1 galten die Vorschriften des SGB IV für die als Versicherungszweige bezeichneten Bereiche der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Altershilfe für Landwirte). In Abs. 2 hieß es, die Arbeitslosenversicherung ist in den Vorschriften über die Arbeitsförderung geregelt. Die Arbeitslosenversicherung war demnach lediglich ein Teilbereich der Arbeitsförderung.
In der Entwurfsbegründung zum SGB IV heißt es dazu, die Arbeitslosenversicherung gehöre an sich zur Sozialversicherung, werde jedoch aus Gründen des Sachzusammenhangs in den Vorschriften über die Arbeitsförderung geregelt (Drucksache des Deutschen Bundestages [BT-Drucks.] 7/4122, S. 30). Verwiesen wird zudem auf die Gesetzesmaterialien zu dem schon damals mit „Sozialversicherung“ überschriebenen § 4 SGB I, in dem die Arbeitslosenversicherung nicht vorkam.
Daran hat sich bis heute nichts geändert. In der Entwurfsbegründung zum SGB I hieß es dazu, die Arbeitslosenversicherung werde deshalb nicht in § 4 SGB I, sondern in § 3 Abs. 2 SGB I angesprochen, weil sie in engem Zusammenhang mit den übrigen dort umschriebenen Sachbereichen stehe und dieser Zusammenhang auch bei der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das SGB gewahrt werden solle (BT-Drucks. 7/868, S. 23). Die bisherige Bezugnahme des Arbeitsförderungsrechts auf das Sozialversicherungsrecht (z.B. im Beitragsrecht) werde hierdurch nicht berührt (BT-Drucks. 7/868, S. 23).
Zwar tauchte der Begriff der Arbeitslosenversicherung in § 3 Abs. 2 SGB I, der bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben ist, nicht auf. Gemeint war damit aber die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I genannte wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit, im Wesentlichen also das Arbeitslosengeld. Unklar ist, ob darunter auch die damals noch im Arbeitsförderungsrecht normierte Arbeitslosenhilfe fallen sollte, die nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert und damit an sich der sozialen Fürsorge zuzuordnen war. Dafür spricht, dass die Arbeitslosenhilfe ebenso wie das Arbeitslosengeld der Lebensstandardsicherung und nicht, wie die Sozialhilfe, der reinen Existenzsicherung dienen sollte (dazu Spellbrink 2003, S. 899–905).
Deutlich wird aber jedenfalls, dass der damalige Gesetzgeber die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB I genannten Bereiche der Beratung, individuellen Weiterbildungsförderung und Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes, d.h. letztlich die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, als versicherungsfremde Leistungen betrachtete, woran sich nach der Gesetzessystematik bis heute nichts geändert hat (im Ergebnis auch Ulber 2021, S. 1046 f.).
Ob eine solche Trennung konzeptionell überzeugen kann, ist indes fraglich. Denn zum einen sind auch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für den gesetzlich versicherten Personenkreis beitragsfinanziert (Bieback 2022, S. 1247). Das Gesetz nimmt eine klare Abgrenzung zwischen den Leistungsberechtigten nach dem SGB III und denen nach dem SGB II vor. Während die aktiven Arbeitsmarktleistungen für die SGB II-Leistungsberechtigten gem. § 16 SGB II ganz überwiegend als Ermessensleistungen formuliert sind, werden sie den SGB III-Leistungsberechtigten gem. § 3 Abs. 3 SGB III – entgegen dem dort eigentlich normierten Grundsatz, dass es sich um Ermessensleistungen handelt – gleichwohl umfangreich als Anspruchsleistungen gewährt (Nr. 1 bis 9). Außerdem wird zwischen der BA als Leistungsträgerin nach dem SGB III und als Leistungsträgerin nach dem SGB II unterschieden. Beitragsfinanzierte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden durch die BA als SGB III-Leistungsträgerin grundsätzlich nicht an Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht, wobei hiervon seit Neuestem nicht unerhebliche Ausnahmen gemacht werden (§ 22 Abs. 4 S. 1 bis 4 SGB III; zum Verhältnis von SGB III und SGB II siehe noch unter 8). Zum anderen sind die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und die Entgeltersatzleistungen eng miteinander verzahnt. Insbesondere hängt die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld vom Erfolg der aktiven Arbeitsförderung ab.
Das alles spricht dafür, das SGB III als Ganzes der Sozialversicherung zuzuordnen. Gestützt wird dies nicht zuletzt durch das Begriffsverständnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. So versteht das BVerfG „Sozialversicherung“ als weitgefassten verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff, der alles umfasse, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (BVerfG, Urteil vom 10.05.1960 – 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58, BVerfGE 11, 105, 111 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84, BVerfGE 75, 108, 146).
Neue Lebenssachverhalte könnten, so das Gericht, in das Gesamtsystem „Sozialversicherung“ einbezogen werden, wenn die betreffenden Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprächen, das durch die „klassische“ Sozialversicherung geprägt sei. Die Beschränkung auf Arbeitnehmer und auf eine individuelle Notlage gehöre dabei nicht zum Wesen der Sozialversicherung (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84, BVerfGE 75, 108, 146; BVerfG, Urteil vom 28.05.1993 – 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 203, 313).
Auch könne das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden. Dabei werde der Bereich der Sozialversicherung nicht überschritten, wenn das Fürsorgeprinzip auf Kosten des Versicherungsprinzips modifiziert werde (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 BvR 1728, 1756/12, BVerfGE 149, 50, Rn. 79).
3.2 Der organisationsrechtliche Status der BA
Gem. Art. 87 Abs. 2 S. 1 GG sind die Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einfachgesetzlich wird dies für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie für die soziale Pflegeversicherung bereichsübergreifend in § 29 SGB IV geregelt, für die BA in § 367 Abs. 1 SGB III.
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden definiert als durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige und mitgliedschaftlich verfasste Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit in der Regel hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen (Maurer und Waldhoff 2024, § 23 Rn. 38). Charakteristisch ist die Steuerung durch die Mitglieder von unten (sog. „Bottom up-Struktur“), sodass sich Körperschaften des öffentlichen Rechts besonders für demokratisch verfasste Organisationsformen eignen (Wolff et al. 2023, § 85 Rn. 7).
Ungeachtet der ohnehin geringen Bedeutung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 – 2 BvR 879/73, BVerfGE 39, 302, 313 f.; Gitter und Schmitt 2001, § 4 Rn. 8) bestehen am Körperschaftsstatus der BA mangels mitgliedschaftlicher Verfasstheit erhebliche Zweifel.
Während die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung gem. § 29 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich je zur Hälfte durch Versicherte und Arbeitgeber:innen ausgeübt wird, setzen sich die Selbstverwaltungsorgane der BA gem. § 371 Abs. 5 S. 1 SGB III zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen und öffentliche Körperschaften vertreten (sog. „Drittelparität“). Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane werden zudem nicht, wie in den anderen Sozialversicherungsbereichen, in Sozialversicherungswahlen gewählt (§§ 45 und 46 SGB IV), sondern auf Vorschlag der außerhalb der BA stehenden Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und öffentlichen Körperschaften (§ 379 SGB III) berufen (§ 377 SGB III).
Des Weiteren besteht eine besondere Nähe der BA zur unmittelbaren Staatsverwaltung. So erfolgt die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 377 Abs. 2 S. 1 SGB III durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Aber auch inhaltlich besteht eine enge Verbindung zwischen BA und Bundesregierung (§ 1 Abs. 1 S. 5 und Abs. 3 SGB III). Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die BA, wenn auch nur in geringem Umfang, nicht lediglich der Rechts-, sondern auch der Fachaufsicht des BMAS unterliegt. Zwar erstreckt sich die Aufsicht gem. § 393 Abs. 1 S. 2 SGB III allein auf die Rechtsaufsicht. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen davon in § 283 Abs. 2 SGB III und § 288 Abs. 2 SGB III vor.
Die anderen Sozialversicherungsträger unterliegen dagegen lediglich der Rechtsaufsicht (§ 87 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Einzige Ausnahme ist der Bereich der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 87 Abs. 2 SGB IV).
Ein weiterer Aspekt, der für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eher untypisch ist, ist die hierarchische Organisation der BA, die sich gem. § 367 Abs. 2 S. 1 SGB III in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit (AA) auf der örtlichen Verwaltungsebene gliedert.
Vor diesem Hintergrund wird die BA teilweise als Anstalt des öffentlichen Rechts eingestuft (Bley 1977, S. 365; Wolff et al. 2010, § 86 Rn. 119; Kirste 2017, S. 603 f.; Gutzler, in: Lilge und Gutzler 2019, § 12 SGB I Rn. 19; Ulber 2021, S. 1080; Maurer und Waldhoff 2024, § 23 Rn. 50; Mrozynski 2024, § 12 SGB I Rn. 6; anders hingegen Braun, in: Rolfs et al. 2024, § 367 SGB III Rn. 1; Brosius-Gersdorf 2025, S. 205–207).
4 Leistungsträger
Gem. § 12 S. 1 SGB I sind Leistungsträger die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die für die jeweiligen Sozialleistungen zuständig sind. Für die Arbeitsförderung gilt § 19 SGB I, der in Abs. 1 zunächst die Leistungen der Arbeitsförderung aufführt und in Abs. 2 die AA und die sonstigen Dienststellen der BA als die dafür zuständigen Leistungsträger ausweist.
Das ist verwaltungsorganisationsrechtlich jedoch nicht ganz korrekt. Vielmehr muss zwischen den Leistungsträgern als rechtsfähigen Verwaltungsträgern und den ausführenden Stellen auf der örtlichen Ebene als nicht rechtsfähigen Verwaltungsorganen unterschieden werden.
Leistungsträgerin ist daher vorliegend die BA als gem. § 367 Abs. 1 SGB III rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die AA sind der BA eingegliederte Organe (§ 367 Abs. 2 S. 1 SGB III), die zwar organisatorisch, nicht aber rechtlich selbstständig sind. Die Organe nehmen dementsprechend nur die Zuständigkeiten ihrer Verwaltungsträger wahr (sog. „Wahrnehmungszuständigkeit“), handeln also nicht in eigener Sache (zur Abgrenzung von Verwaltungsträgern und Verwaltungsorganen etwa Maurer und Waldhoff 2024, § 21 Rn. 19–24). Sie sind Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X, d.h. Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (zum vorherrschenden funktionellen Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG als Referenznorm BT-Drucks. 7/910, S. 32 f.; darauf für § 1 Abs. 2 SGB X Bezug nehmend BT-Drucks. 8/2034, S. 30; aus dem verwaltungsrechtlichen Schrifttum etwa Maurer und Waldhoff 2024, § 21 Rn. 30–34; aus dem sozialrechtlichen Schrifttum Roos und Blüggel, in: Schütze 2020, § 1 SGB X Rn. 10). Das schließt die Behördeneigenschaft auch der Verwaltungsträger selbst nicht aus (Schmitz, in: Stelkens et al. 2023, § 1 VwVfG Rn. 230).
Im SGB II wird die Unterscheidung zwischen Leistungsträgern und ausführenden Behörden übrigens deutlich. Zwar werden gem. § 12 S. 1 SGB I in Verbindung mit § 19a Abs. 2 S. 1 SGB I auch hier die AA und sonstigen Dienststellen der BA als Leistungsträger ausgewiesen. In § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II heißt es aber richtig, dass Leistungsträgerin die BA ist (neben den in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II genannten kommunalen Trägern). Die Wahrnehmungszuständigkeit liegt gem. § 44b Abs. 1 SGB II dagegen bei den gem. § 6d SGB II als Jobcenter bezeichneten gemeinsamen Einrichtungen, die in diesem Rahmen befugt sind, Verwaltungsakte, einschließlich Widerspruchsbescheiden, zu erlassen.
Nicht zu verwechseln sind Leistungsträger und Träger im Sinne des § 21 SGB III, die als natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften definiert werden, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Damit sind die Maßnahmeträger:innen, d.h. die Leistungsanbieter, einschließlich der Arbeitgeber:innen, gemeint (gegen die Trägereigenschaft der Arbeitgeber:innen Kühl, in: Brand 2021, § 21 SGB III Rn. 2; wie hier dagegen Schmidt-De Caluwe, in: Heinz et al. 2021, § 21 SGB III Rn. 6). Sie müssen gem. § 176 SGB III zugelassen sein, um Leistungen auf Kosten der BA erbringen zu dürfen. Eine Ausnahme vom Zulassungserfordernis besteht gem. § 176 Abs. 1 S. 2 SGB III lediglich für Arbeitgeber:innen, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen (zum Leistungserbringungsrecht siehe noch unter 7).
5 Leistungsberechtigte
Primär leistungsberechtigt nach dem SGB III sind Personen, die gem. § 24 Abs. 1 SGB III in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen, d.h. als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Dies sind gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III (versicherungspflichtige Beschäftigung) sowie Letzteren gleichgestellte Personen gem. § 25 Abs. 1 S. 2 SGB III. Hinzu kommen aus sonstigen Gründen Versicherungspflichtige gem. § 26 SGB III. Zudem gibt es gem. § 28a SGB III die Möglichkeit zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag.
Der klassische Versicherungstatbestand im SGB III ist, wie auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung. Das macht bereichsübergreifend bereits die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV deutlich, wonach Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert sind.
Einzige Ausnahme sind die geringfügig Beschäftigten nach den §§ 8 und 8a SGB IV. Außer in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) gehören sie trotz Ausübung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht zum Kreis der in der Sozialversicherung Pflichtversicherten. Für die Arbeitsförderung ist hier auf § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III zu verweisen, wobei die Ausnahmen in § 27 Abs. 2 S. 2 SGB III zu beachten sind.
Beschäftigung meint gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür sind gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine weisungsgebundene Tätigkeit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Begriff des Arbeitsentgelts wird in § 14 SGB IV definiert. Er ist vom Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV abzugrenzen, das die aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen umfasst.
Wichtig zu erwähnen ist hier, dass der Beschäftigungsbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV durch die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Kriterien zwar vorskizziert, von der Rechtsprechung aber im Laufe der Zeit immer wieder an die geänderten Arbeitsverhältnisse angepasst worden ist (beispielhaft Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99, Rn. 16 f. und 36). Letztlich ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung Tatfrage und somit stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99, Rn. 16 f.; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4–2400 § 7 Nr. 75, Rn. 14 f.).
Ebenfalls durch Veränderungen der Arbeitswelt bedingt ist die Diskussion um eine vermehrte Aufnahme Selbstständiger in den versicherten Personenkreis der Sozialversicherung (eher zurückhaltend Becker 2024, S. 61–63; einen sehr weitreichenden Ansatz vertritt dagegen Schmitt 2018, S. 545 f.). In der Arbeitsförderung können Selbstständige gem. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 und 3 SGB III erfüllen. Die Gewährung einer solchen Möglichkeit ist folgerichtig, nachdem das SGB III selbst die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit durch Gewährung eines Gründungszuschusses als Leistung der aktiven Arbeitsförderung unterstützt (§§ 93 f. SGB III).
Auf die Existenzgründer:innen verweisen auch die Gesetzesmaterialien zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2848), mit dem § 28a SGB III neu in das Gesetz eingefügt wurde. Danach sollte § 28a SGB III unter anderem Existenzgründerinnen und Existenzgründen die Möglichkeit eröffnen, sich freiwillig weiterzuversichern und damit ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (BT-Drucks. 15/1515, S. 78).
Hinzuweisen ist allerdings auf § 28a Abs. 2 S. 2 SGB III, wonach eine Versicherungspflicht auf Antrag ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person schon einmal versicherungspflichtig nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. § 28a Abs. 2 S. 2 SGB III wurde erst nachträglich durch Art. 1 Nr. 4 des Beschäftigungschancengesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I 2010, S. 1417) eingefügt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte durch die Neuregelung vermieden werden, dass Selbstständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Damit sollte einer zweckwidrigen Nutzung der Versicherungsmöglichkeit entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 17/1945, S. 14).
Zugleich wird damit aber auch der Erfolgsdruck auf Existenzgründer:innen erhöht. Leistungsrechtlich spiegelt sich dies in den §§ 93 f. SGB III wider, wonach die Gewährung eines Gründungszuschusses dem Grunde und der Dauer nach von der Tragfähigkeit der Existenzgründung und der nachgewiesenen Geschäftstätigkeit abhängig gemacht wird. Mit den korrespondierenden Vorschriften der §§ 28a SGB III und § 93 f. SGB III will das SGB III somit einerseits die Existenzgründung fördern. Andererseits soll die Versichertengemeinschaft vor der Einbeziehung von Selbstständigen geschützt werden, die durch eine freiwillige Versicherung Mitnahmeeffekte generieren wollen und/oder tatsächlich kein nachhaltiges Unternehmenskonzept haben.
Die Beitragspflicht und Beitragstragung sind in den §§ 340 bis 351 SGB III geregelt. Der Beitragssatz beträgt aktuell 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 341 SGB III). Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen ist abhängig vom Versicherungspflichttatbestand; zu beachten sind hier die Vorschriften der §§ 342 bis 345b SGB III. Allerdings werden die beitragspflichtigen Einnahmen gem. § 341 Abs. 3 S. 1 SGB III nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung entspricht gem. § 341 Abs. 4 SGB III der in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI). Sie beträgt im Jahr 2025 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vom 25.11.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 365) 96.600 EUR im Jahr bzw. 8.050 EUR im Monat.
Neben den Personen, die in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen, sind nach dem SGB III zum Teil auch die Arbeitgeber:innen leistungsberechtigt. Damit soll den in § 1 SGB III formulierten Zielen der Arbeitsförderung (siehe unter 2) Rechnung getragen werden. Dementsprechend verpflichtet § 2 SGB III Arbeitgeber:innen (Abs. 2 und 3) und Arbeitnehmer:innen bzw. Arbeitslose (Abs. 4 und 5) gleichermaßen, mit den AA vor Ort zusammenwirken, um Kündigungen zu vermeiden und Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Den AA kommt dabei gem. § 2 Abs. 1 SGB III eine Dienstleistungsfunktion zu.
Schließlich erhalten auch solche Personen Leistungen nach dem SGB III, die nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen und nicht Arbeitgeber:innen sind. Dabei geht es um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere um die Beratung junger Menschen, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen (§ 29 Abs. 1 SGB III), die Ausbildungsvermittlung (§ 35 Abs. 1 SGB III) und die Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III). Im Rahmen der Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung kann die BA gem. § 80a SGB III bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen außerdem Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen oder Zuschüssen fördern.
Die Finanzierung solcher versicherungsfremden Leistungen sollte grundsätzlich nicht über Beiträge erfolgen, sondern über Steuern (§ 340 SGB III in Verbindung mit § 363 Abs. 1 S. 1 SGB III). Ganz klar ist das aber nicht. Verfassungsrechtliche Grenzen gelten jedoch, wenn Mittel der Sozialversicherung durch den Gesetzgeber anders zugeordnet werden. Zwar stellt das BVerfG in seiner Entscheidung zu Transferzahlungen der BA an den Bundeshaushalt klar, dass Sozialversicherungsbeiträge streng zweckgebunden seien, d.h. allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung und nicht zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werden dürften (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 BvR 1728, 1756/12, BVerfGE 149, 50, 1. Leitsatz und Rn. 78). Das schließt allerdings angesichts des weiten Begriffsverständnisses des BVerfG von Sozialversicherung (dazu bereits unter 3.1) die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch Beiträge nicht generell aus.
So heißt es in der oben zitierten Entscheidung, das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs könne sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden. Dabei werde der Bereich der Sozialversicherung nicht überschritten, wenn das Fürsorgeprinzip auf Kosten des Versicherungsprinzips modifiziert werde. Zudem gehöre die Beschränkung auf Arbeitnehmer und auf eine individuelle Notlage nicht notwendig zum Wesen der Sozialversicherung (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 BvR 1728, 1756/12, BVerfGE 149, 50, Rn. 79).
6 Leistungen
Die Leistungen der Arbeitsförderung sind in den Kapiteln 3 und 4 des SGB III normiert. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Leistungstypen: die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (Kapitel 3) und die Entgeltersatzleistungen (sog. „passive“ Leistungen), konkret das Arbeitslosen- und das Insolvenzgeld (Kapitel 4). Das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gehört jedoch, entgegen seinem Regelungsort in Kapitel 4, zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 3 Nr. 9 SGB III). Das Verhältnis von aktiven und passiven Leistungen regelt § 5 SGB III. Danach haben die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Vorrang vor den Entgeltersatzleistungen. Das ist mit Blick auf das vorrangige Ziel der Arbeitsförderung, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder deren Dauer zu verkürzen (siehe unter 2), konsequent. Die Entgeltersatzleistungen haben nach der gesetzlichen Konzeption lediglich den Zweck der finanziellen Überbrückung einer bestehenden Arbeitslosigkeit.
6.1 Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Innerhalb der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hat gem. § 4 Abs. 2 S. 1 SGB III die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Als Regelbeispiel dafür („insbesondere“) nennt § 4 Abs. 2 S. 2 SGB III den Fall, dass Arbeitnehmer:innen mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Eine weitere Ausnahme vom Vermittlungsvorrang vor den übrigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung regelt § 4 Abs. 2 S. 3 SGB III im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93 SGB III.
Das Gesetz unterteilt die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in acht Leistungsblöcke:
- Beratung und Vermittlung (§§ 29 bis 43 SGB III),
- Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 bis 47 SGB III),
- Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80b SGB III),
- berufliche Weiterbildung (§§ 81 bis 87a SGB III),
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 bis 94 SGB III),
- Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 bis 111a SGB III),
- Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 bis 129 SGB III) und
- befristete Leistungen und innovative Ansätze (§§ 131a, 131b, 133 und 135 SGB III).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist in § 144 SGB III geregelt.
Bei den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt es sich gem. § 3 Abs. 3 SGB III grundsätzlich um Ermessensleistungen. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz jedoch zahlreiche Ausnahmen, die in § 3 Abs. 3 SGB III abschließend aufgelistet sind. Nicht genannt werden hier die Leistungen zur Beratung und Vermittlung. Allerdings sind auch diese Leistungen qua Gesetz überwiegend Anspruchsleistungen.
Sie richten sich nicht nur an Auszubildende, Arbeitnehmer:innen und Arbeitsuchende, sondern teilweise auch an Arbeitgeber:innen. So erhalten Arbeitgeber:innen Arbeitsmarktberatung, einschließlich Qualifizierungsberatung (§ 29 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 34 SGB III), sowie Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung (§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB III). Im Gegenzug werden sie verpflichtet, den AA im Rahmen der Vermittlung die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB III).
Entsprechend verhält es sich mit den Beratungs- und Vermittlungsleistungen an Auszubildende, Arbeitnehmer:innen und Arbeitsuchende. Sie erhalten Berufsberatung, einschließlich Weiterbildungsberatung (§ 29 Abs. 1 SGB III), sowie Beratung zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder Aufnahme einer Arbeit (§ 29 Abs. 3 SGB III), ferner Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung (§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB III).
Zur Unterstützung der AA bei einer möglichst nahtlosen bzw. zeitnahen Vermittlung haben sich Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, ihrerseits spätestens drei Monate im Vorfeld oder, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der AA arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann sich das leistungsmindernd auswirken (dazu noch unter 6.2.1). Damit repräsentiert die gesetzliche Konzeption der Beratung und Vermittlung das unter 5 bereits angesprochene Postulat des Zusammenwirkens von Auszubildenden, Arbeitnehmer:innen und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgeber:innen mit den AA gem. § 2 SGB III.
6.2 Die Entgeltersatzleistungen
Die zentrale Entgeltersatzleistung nach dem SGB III ist das in den §§ 136 bis 143 und 145 bis 164 SGB III geregelte Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (d.h. ohne das zur aktiven Arbeitsförderung gehörende Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gem. § 144 SGB III).
6.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in § 137 Abs. 1 SGB III aufgelistet und in den §§ 138 bis 143 SGB III näher ausformuliert. Im Einzelnen sind dies:
- Arbeitslosigkeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit den §§ 138 bis 140 SGB III),
- Arbeitslosmeldung bei der AA (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 141 SGB III) und
- Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit den §§ 142 f. SGB III).
Arbeitslosigkeit ihrerseits liegt gem. § 138 Abs. 1 SGB III vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 138 Abs. 2 und 3 SGB III),
- Eigenbemühungen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 138 Abs. 4 SGB III) und
- Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 138 Abs. 5 SGB III und den §§ 139 f. SGB III).
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III und der Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III. Während das Unterlassen der Arbeitslosmeldung zur Folge hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gar nicht erst entsteht, stellt das Unterlassen der Arbeitsuchendmeldung ein versicherungswidriges Verhalten dar (§ 159 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 9 SGB III), das zwar der Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach nicht entgegensteht, aber gem. § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 159 Abs. 6 SGB III zu einer Minderung der Anspruchsdauer um eine Woche führt.
6.2.2 Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer ist in den §§ 147 f. SGB III geregelt. § 147 SGB III regelt den Grundsatz, während § 148 SGB III Ausnahmen davon, d.h. die Minderung oder Verlängerung der Anspruchsdauer, regelt.
Gem. § 147 Abs. 1 S. 1 SGB III richtet sich die Anspruchsdauer nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist (§ 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB III) und nach dem Lebensalter, das die arbeitslose Person bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (§ 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB III).
Die Rahmenfrist ist in § 143 SGB III geregelt. Sie beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III), d.h. in der Regel am Tag vor der Arbeitslosmeldung bei bereits eingetretener Arbeitslosigkeit. Es handelt sich also um eine in die Vergangenheit wirkende Frist. Die Rahmenfrist des § 143 SGB III wird gem. § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III um 30 Monate erweitert.
Bei der Ermittlung der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse werden somit die letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung berücksichtigt. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gem. § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (dazu unter 5). Aus § 147 Abs. 2 SGB III ergibt sich, dass eine arbeitslose Person innerhalb der fünfjährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben muss, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Monaten zu haben.
Spezifisch für diese Fälle ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld überhaupt erst dann entsteht, wenn der Betroffene die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 SGB III erfüllt hat, d.h. innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist nach § 143 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Eine Ausnahme regelt § 142 Abs. 2 SGB III; hier ist für die Anspruchsdauer § 147 Abs. 3 SGB III zu beachten.
Die Tabelle des § 147 Abs. 2 SGB III zeigt, dass sich die Anspruchsdauer mit der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse erhöht. Die maximale Anspruchsdauer für alle, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt zwölf Monate, wenn sie innerhalb der fünfjährigen Rahmenfrist mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Eine Erhöhung der Anspruchsdauer um weitere drei auf insgesamt 15 Monate setzt kumulativ voraus, dass der Betroffene mindestens 30 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von mindestens 36 Monaten beträgt die Anspruchsdauer 18 Monate, wenn der Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die maximale Anspruchsdauer von 24 Monaten ist erreicht, wenn der Betroffene mindestens 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und das 58. Lebensjahr vollendet hat. Grund für die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Anspruchsdauer sind die mit dem Alter zunehmenden Schwierigkeiten, wieder in Beschäftigung zu gelangen (dazu BA 2024).
Gelingt es den Betroffenen nicht, innerhalb der für sie jeweils geltenden Anspruchsdauer wieder in Beschäftigung zu gelangen, rutschen sie bei Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ins Leistungsregime des SGB II.
Spezifisch erwähnt werden soll an dieser Stelle noch die Minderung der Anspruchsdauer gem. § 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB III bei pflichtwidrigem Verhalten der oder des Arbeitslosen (dazu bereits unter 6.2.1). Die Gesetzessystematik ist an dieser Stelle etwas unübersichtlich. § 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB III nimmt inhaltlich Bezug auf § 159 SGB III, der das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer einer Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten anordnet (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die eine Sperrzeit auslösenden Pflichtverstöße werden in § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III abschließend aufgezählt.
Die Dauer der jeweiligen Sperrzeit ist in § 159 Abs. 3 bis 6 SGB III geregelt. § 159 SGB III selbst ordnet aber, obgleich er in dem unter anderem mit „Minderung des Arbeitslosengeldes“ überschriebenen fünften Unterabschnitt des Abschnitts zum Arbeitslosengeld steht, keine Minderung der Anspruchsdauer an. Dass die Dauer des Arbeitslosengeldes um die Dauer der Sperrzeit gemindert wird, ergibt sich erst aus § 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB III. Werden Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen angehäuft, führt dies gem. § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei Vorliegen aller übrigen dort genannten Voraussetzungen zu einem vollständigen Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs.
Die Minderung der Anspruchsdauer oder das vollständige Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs infolge des Eintretens einer oder mehrerer Sperrzeiten führt letztlich dazu, dass die Betroffenen, die am Ende der verkürzten Anspruchsdauer noch nicht wieder in Beschäftigung gelangt sind, entsprechend früher auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Die nach dem SGB III erworbenen Sperrzeiten hindern zwar nicht die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II. Sie stellen aber eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II dar, die sich nach Maßgabe des § 31a SGB II leistungsmindernd auswirkt.
6.2.3 Anspruchshöhe
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in den §§ 149 bis 154 SGB III geregelt. Im Regelfall beträgt das Arbeitslosengeld gem. § 149 Nr. 2 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt) (allgemeiner Leistungssatz). Das Bemessungsentgelt ist gem. § 151 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Letzterer umfasst gem. § 150 Abs. 1 S. 2 SGB III ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Das Leistungsentgelt ist gem. § 153 Abs. 1 S. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt.
7 Leistungserbringungsrecht
Das Leistungserbringungsrecht des SGB III wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 2854) im fünften Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 bis 184 SGB III) neu geregelt.
Es entspricht nicht dem klassischen sozialrechtlichen Leistungserbringungsrecht, das unmittelbar auf Verträgen zwischen Leistungsträgern und Leistungsanbietern basiert. Vielmehr handelt sich um ein mehrstufiges Akkreditierungs- und Zulassungssystem, an dem die BA grundsätzlich nicht beteiligt ist. Allerdings ist die BA zur Übernahme der Kosten einer Leistung nur dann verpflichtet, wenn gem. § 176 SGB III der Leistungsanbieter sowie bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 SGB III und der beruflichen Weiterbildung gem. § 81 SGB III auch diese nach Maßgabe der §§ 178 ff. SGB III zugelassen sind (BT-Drucks. 17/6277, S. 106). Die Zulassung dient hier also gewissermaßen als Vertragsäquivalent. Im leistungsrechtlichen Verhältnis entfaltet sie Tatbestandswirkung (zum Ganzen auch Banafsche, in: Knickrehm und Deinert 2025, § 176 SGB III Rn. 2–5).
Die Zulassung der Maßnahmeträger:innen und der Maßnahmen nach den §§ 45 und 81 SGB III erfolgt dabei durch fachkundige Stellen, d.h. durch für die Zulassung nach dem SGB III akkreditierte Zertifizierungsstellen (§ 177 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Akkreditierung als fachkundige Stelle ihrerseits erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (§ 177 Abs. 1 S. 1 SGB III) nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 SGB III.
8 Verhältnis zum SGB II
Das Verhältnis der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu anderen Leistungen regelt § 22 SGB III. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich der in § 22 SGB III selbst geregelten Ausnahmen, nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Für das Verhältnis zum SGB II gilt § 22 Abs. 4 SGB III. Den Grundsatz regelt § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III, wonach die dort aufgezählten Leistungen durch die BA als SGB III-Leistungsträgerin nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht werden.
§ 22 Abs. 4 S. 1 SGB III korreliert mit § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II. Danach werden die Leistungen, die von der BA als SGB III-Leistungsträgerin gem. § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III nicht an oder für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht werden, durch die BA als SGB II-Leistungsträgerin erbracht. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung der aktiven Arbeitsmarktleistungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II grundsätzlich nicht aus Beitragsleistungen nach dem SGB III erfolgt und somit nicht die Versichertengemeinschaft belastet.
Bisher waren von diesem Grundsatz in § 22 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB III nur geringfügige Ausnahmen für Vermittlungsleistungen nach § 35 SGB III vorgesehen. Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 412) hat sich das jedoch grundlegend geändert. Mit Wirkung vom 01.01.2025 wurde die Leistungszuständigkeit für die Leistungen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 bis 87a SGB III, einschließlich der §§ 131a und 131b SGB III) sowie die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 115 f. SGB III) an oder für Leistungsberechtigte nach dem SGB II der BA als SGB III-Leistungsträgerin zugewiesen.
Die Aufgabe der Jobcenter ist seither auf die Erkennung von Leistungsbedarfen beschränkt (BT-Drucks. 20/9792, S. 22). Da Ziel des Gesetzes die Entlastung des Bundeshaushalts war (BT-Drucks. 20/8298, S. 1), ergibt die Neuregelung nur Sinn, wenn die BA als SGB III-Leistungsträgerin die ihr damit übertragenen Leistungen nicht aus Bundesmitteln, sondern aus Beiträgen finanziert. Damit werden Beitragsmittel gezielt zweckentfremdet. Mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Gebot der Belastungsgleichheit, wonach Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts verwendet werden dürfen, dürfte das nur schwerlich vereinbar sein (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 BvR 1728, 1756/12, BVerfGE 149, 50, 1. Leitsatz und Rn. 78; dazu bereits unter 5).
Erwähnt seien abschließend noch die sog. „Aufstocker“, d.h. Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, aber zusätzlich auf Entgeltleistungen nach dem SGB II angewiesen sind, weil das Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Nach den jüngsten Zahlen der BA gab es im November 2024 64.000 Aufstocker:innen (BA 2025, S. 23).
Wichtig ist hier, dass die Betroffenen durch den ergänzenden Bezug von Bürgergeld nicht ihren Status als Leistungsberechtigte nach dem SGB III verlieren. Das ist angesichts der leistungsrechtlichen Systematik selbstverständlich, da diese Personen regulär Beiträge nach dem SGB III entrichtet und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen erworben haben. Der Umstand, dass das am zuvor verdienten Leistungsentgelt bemessene Arbeitslosengeld (dazu unter 6.2.3) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreicht, kann nicht dazu führen, dass ihnen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III als Bestandteil der durch Beiträge erworbenen Leistungen „verlorengehen“.
Das ist mittlerweile auch in § 22 Abs. 4 S. 5 SGB III geregelt. Dort heißt es, dass § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II gilt, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Dementsprechend heißt es in § 5 Abs. 4 SGB II, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
Trotz dieser Selbstverständlichkeit wurden diese Regelungen erst durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1824) in das Gesetz aufgenommen. Bis dahin hatten Aufstocker:innen nur einen Teil der aktiven Arbeitsförderungsleistungen als Versicherungsleistungen erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III in der bis Ende 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 [BGBl. I 2006, S. 1706]; dazu auch Banafsche 2018, S. 413 f.; Becker 2016, S. 610).
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Verfasst von
Prof. Dr. Minou Banafsche
Fachgebiet für Öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, Universität Kassel
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