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Sozialgesetzbuch VIII

Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz

veröffentlicht am 07.11.2023

Übersicht über alle Versionen

Weitere Schreibweisen: Achtes Buch Sozialgesetzbuch; Sozialgesetzbuch 8

Abkürzungen: SGB VIII; SGB 8

Amtlicher Name: Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fassung: Überarbeitung

Das SGB VIII – Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) – ist die für den gesamten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wichtigste bundesrechtliche Rechtsgrundlage.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Gesetzesbezeichnungen
  3. 3 Stand der aktuellen Fassung
  4. 4 Begriffsdefinitionen
  5. 5 Räumlicher Geltungsbereich
  6. 6 Sachlicher Geltungsbereich
  7. 7 Regelungsinhalte des SGB VIII
    1. 7.1 Die Gliederung des SGB VIII in elf Kapitel und dessen Regelungen im Überblick
    2. 7.2 Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche
    3. 7.3 Strukturprinzipien des SGB VIII
    4. 7.4 Das Erste Kapitel des SGB VIII
    5. 7.5 Das Zweite Kapitel des SGB VIII
    6. 7.6 Das Dritte Kapitel des SGB VIII
    7. 7.7 Das Fünfte Kapitel des SGB VIII
  8. 8 Rechtsverordnungen
  9. 9 Gesellschaftlich-politische Rahmenbedingungen und Entwicklungsgeschichte des SGB VIII
  10. 10 Politische Beurteilungen
  11. 11 Aktuelle Diskussion und Entwicklungsperspektiven
  12. 12 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Das SGB VIII war nach jahrzehntelangen Reformanstrengungen als Art. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1990/1991 in Kraft getreten und seit 1992 aufgrund von fast 70 Änderungsgesetzen weiter erheblich verbessert worden. Aufgrund dessen ist es im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu einer erheblichen Ausweitung von Leistungen und finanziellen Aufwendungen gekommen. Insofern stellt das SGB VIII eine „Erfolgsgeschichte“ dar, obwohl es weiteren zusätzlichen Reformbedarf gibt.

2 Gesetzesbezeichnungen

Das SGB VIII ist Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB) und damit öffentliches Recht.

Die offizielle Bezeichnung des SGB VIII lautet: Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe. Das SGB VIII war und ist der wichtigste Teil des KJHG mit dessen damaliger offizieller Bezeichnung: Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 28.06.1990 (BGBl I S. 1163). Inoffiziell wurde und wird teilweise noch heute in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe die Kurzbezeichnung „KJHG“ verwendet. Aufgrund des KJHG wurde das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) als Achtes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB) integriert. Da die Art. 2 bis 24 KJHG (mit Änderungsvorschriften betreffend andere Gesetze und mit Übergangsvorschriften) inzwischen obsolet geworden sind, ist nur noch das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, der frühere Art. 1 KJHG, von praktischer Relevanz. Von daher sollte auch in der Praxis durchgängig der Begriff „SGB VIII“ anstelle des Begriffs „KJHG“ verwendet werden.

3 Stand der aktuellen Fassung

Seit dem Inkrafttreten des SGB VIII ist dieses wiederholt – aufgrund von inzwischen fast 70 Änderungsgesetzen – durchweg verbessert worden (dazu im Einzelnen: Deutscher Bundestag 2013, S. 260–263; Sachße 2018, S. 302–315; Wabnitz 2015, S. 57–200; Wabnitz in GK-SGB VIII, Einleitung 2015/2018). Die aktuelle Fassung lautet: Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19).

4 Begriffsdefinitionen

Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ist inhaltlich identisch mit dem früher und auch heute noch gebräuchlichen Begriff „Jugendhilfe“ sowie dem bis in die 1980er Jahre verwendeten Begriff „Jugendwohlfahrt“. Die Begriffe Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendhilfe beziehen sich auf junge Menschen, also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von unter 27 Jahren, sowie ihre Personensorge- und sonstigen Erziehungsberechtigten. Beiden Begriffen liegt ein umfassendes Verständnis zugrunde, das sowohl die traditionelle Jugendpflege (heute: Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Jugendbildung) als auch die „klassische“ Jugendfürsorge (heute im Wesentlichen Hilfen zur Erziehung) und weitere Aufgaben umfasst (Einheit der Kinder- und Jugendhilfe).

Das Kinder- und Jugendhilferecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften des Bundes- und Landesrechts für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Das wichtigste Gesetz des Kinder- und Jugendhilferechts ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Darüber hinaus gibt es weitere Bundesgesetze wie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB I und X), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und das 4. Buch des BGB (Familienrecht). Daneben bestehen internationale Abkommen wie das Haager Kinderschutzabkommen und die UN-Kinderrechtskonvention.

Das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch Landesrecht der 16 Bundesländer, insbesondere durch deren Landesausführungsgesetze zum SGB VIII: zur Organisation, zum Verwaltungsverfahren und zur Finanzierung; zur Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz; zu den Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege; sowie zum Kinderschutz insgesamt. Auf kommunaler Ebene existiert Satzungsrecht, z.B. über das Verfahren des Jugendhilfeausschusses (Wabnitz 2021, Kap. 1.1).

5 Räumlicher Geltungsbereich

Das SGB VIII gilt für die Bundesrepublik Deutschland, ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII auch für Deutsche im Ausland.

6 Sachlicher Geltungsbereich

Das SGB VIII gilt für alle Leistungen und anderen Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für Trägerstrukturen, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten und Kostenfragen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt es für Leistungen für Deutsche im Inland und gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII im Ausland. Grundsätzlich gilt es auch für Leistungen an AusländerInnen (vgl. § 6 Abs. 2 SGB VIII), für die gleichermaßen wie für Deutsche auch die Regelungen des SGB VIII über andere Aufgaben und die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gelten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und drei SGB VIII).

7 Regelungsinhalte des SGB VIII

Das SGB VIII ist ein modernes, verständlich formuliertes und einleuchtend untergliedertes Gesetz. Seine Struktur und Systematik können nicht selten für Auslegungsfragen nutzbar gemacht werden. Das SGB VIII enthält elf Kapitel mit insgesamt ca. 160 Paragrafen und ist wie folgt gegliedert:

7.1 Die Gliederung des SGB VIII in elf Kapitel und dessen Regelungen im Überblick

  • Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 10b SGB VIII); sie gelten für alle folgenden Kapitel und sind grundlegend für das Verständnis des gesamten SGB VIII!
  • Zweites Kapitel – Leistungen der (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 11 bis 41a SGB VIII); diese Paragrafen sind für die Soziale Arbeit am wichtigsten! Sie enthalten zahlreiche Verpflichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und teilweise einklagbare Rechtsansprüche von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Personensorgeberechtigten auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 42 bis 60 SGB VIII); diese Regelungen enthalten wichtige Schutzaufgaben betreffend Kinder und Jugendliche!
  • Viertes Kapitel – Schutz von Sozialdaten (§§ 61 bis 68 SGB VIII)
  • Fünftes Kapitel – Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 bis 81 SGB VIII); diese Vorschriften sind wichtig für das Gesamtsystem der freien und öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe in Deutschland und für deren Zusammenwirken!
  • Sechstes Kapitel – Zentrale Aufgaben §§ 82 bis 84 SGB VIII (auf Bundes- und Landesebene)
  • Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h SGB VIII)
  • Achtes Kapitel – Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c SGB VIII)
  • Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 bis 103 SGB VIII)
  • Zehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104, 105 SGB VIII)
  • Elftes Kapitel – Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 106 bis 108 SGB VIII)

Bereits mit Blick auf das frühere, bis 1990 geltende Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) hat das Bundesverwaltungsgericht in den 1970er Jahren festgestellt, dass dieses „seinem Gegenstand nach“ ein „Erziehungsgesetz“ sei (BVerwGE 52, S. 214 f.). Dies gilt auch für das SGB VIII, auch wenn dabei der Fokus „Stärkung und Unterstützung der Familien“ verstärkt in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen gerückt ist. Außerdem ist das SGB VIII ein Leistungs-, Struktur- und Fördergesetz.

Das Leitmotiv für das SGB VIII beinhaltet dessen § 1 Abs. 1 SGB VIII, ergänzt um dessen Absatz 3. Demnach hat jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Diese zweifache – individuelle wie soziale – Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe zieht sich gleichsam wie ein „roter Faden“ durch das gesamte SGB VIII. Eine Konkretisierung erfolgt durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 SGB VIII und sodann die einzelnen Vorschriften der folgenden Kapitel des Gesetzes.

Mit dem KJHG/SGB VIII hatte das für die Kinder- und Jugendhilfe zentrale Bundesgesetz seit 1990/1991 den Stand eines modernen Sozialleistungsgesetzes erreicht (zum RJWG und JWG siehe Wabnitz in GK-SGB VIII, Einleitung 2015/2018; sowie Wabnitz 2015, S. 23 f.). Im Zweiten Kapitel des SGB VIII wird der Leistungscharakter des Kinder- und Jugendhilferechts in besonderer Weise deutlich (FK-SGB VIII VorKap. 2, Rz. 1).

Zugleich ist das SGB VIII als dessen Achtes Buch Teil des SGB geworden. Damit gelten auch für das SGB VIII die allgemeinen Vorschriften nach dem Ersten Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) und dem Zehnten Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) unmittelbar, soweit sie nicht von den spezielleren und damit vorrangigen Vorschriften des SGB VIII verdrängt werden.

7.2 Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche

Die folgende Unterscheidung zwischen

  • objektiven Rechtsverpflichtungen (der Träger der öffentlichen Jugendhilfe) in Form von „Muss“-, „Soll“- bzw. „Kann“-Vorschriften
  • und subjektiven Rechtsansprüchen (Anspruch) junger Menschen oder Personensorgeberechtigter, ggf. auch von Trägern der freien Jugendhilfe,

ist für das SGB VIII von grundlegender Bedeutung (umfassend zum Ganzen: Wabnitz 2005; Wabnitz in GK-SGB VIII, § 2, Rz. 15–19; Wabnitz 2021, Kap. 3.2). Objektive Rechtsverpflichtungen stellen gleichsam staatsinterne Verpflichtungen („Perspektive des Staates“) dar – zumeist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die jedoch von Seiten der Bürgerin bzw. des Bürgers grundsätzlich nicht eingeklagt werden können. Demgegenüber kann die Bürgerin bzw. der Bürger subjektive Rechtsansprüche, etwa auf eine Leistung nach dem SGB VIII, einklagen („Perspektive der Bürgerin bzw. des Bürgers“) und damit ggf. vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzen (im Einzelnen auch: FK-SGB VII, VorKap 2, Rz. 4 ff., 7 ff.; Schellhorn et al. 2017, S. 1 ff., Rz. 42 ff.; Wiesner und Wapler 2022, Vor. §§ 11 ff., Rz. 6 ff.).

Im SGB VIII gibt es mittlerweile 25 explizite (Anspruch), unstrittig einklagbare Rechtsansprüche von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen, Personensorgeberechtigten oder Trägern der freien Jugendhilfe. Darüber hinaus gibt es Rechtsansprüche, die zwar nicht explizit im SGB VIII als solche bezeichnet werden, die sich jedoch aufgrund einer Interpretation von rein objektiv-rechtlich formulierten Verpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergeben; dabei ist allerdings manches strittig (umfassend Wabnitz 2005).

Dort, wo einklagbare Rechtsansprüche bestehen, richten sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel darauf ein und schaffen die erforderlichen finanziellen und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür, dass entsprechende Leistungen erbracht werden (können), etwa im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege oder der Hilfe zur Erziehung. Wo lediglich objektive Rechtsverpflichtungen (ohne Rechtsansprüche) bestehen, etwa im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes oder teilweise der Familienförderung, wie früher auch im Bereich der Tageseinrichtungen, stagnier(t)en demgegenüber die Angebote, sind teilweise prozentual – bezogen auf die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe – sogar rückläufig oder jedenfalls nicht ausreichend finanziert.

7.3 Strukturprinzipien des SGB VIII

Charakteristisch für das System der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind die folgenden fünf Strukturprinzipien:

Das dargestellte Gesamtsystem der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland stellt ein historisch gewachsenes, bewährtes, aber auch kompliziertes Verhältnis und Zusammenspiel von freien und öffentlichen Trägern dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 18.07.1967 (E 22, 180, 200, 202) in diesem Zusammenhang von einer „gemeinsamen Bemühung von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen“ sowie von der hier „üblichen und bewährten Zusammenarbeit“ zwischen den Trägern der öffentlichen und freien (Kinder- und) Jugendhilfe gesprochen. Partnerschaftliche Zusammenarbeit ist -dabei der wesentliche Maßstab und gleichsam das Leitmotiv für das Verhältnis zwischen der öffentlichen und der freien (Kinder- und) Jugendhilfe.

Wegen ihrer besonderen Bedeutung werden im Folgenden Einzelheiten aus dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Kapitel des SGB VIII näher dargestellt.

7.4 Das Erste Kapitel des SGB VIII

Die §§ 1 bis 10b SGB VIII des Ersten Kapitels enthalten, entsprechend der Überschrift, Allgemeine Vorschriften, die für alle folgenden Kapitel des Gesetzes gleichermaßen gelten. Wie auch bei anderen Gesetzen „gesetzestechnisch“ üblich (zum Beispiel beim BGB: Buch 1 Allgemeiner Teil, beim SGB: Erstes Buch/SGB I Allgemeiner Teil oder beim StGB: Allgemeiner Teil), werden auch im Ersten Kapitel des SGB VIII bestimmte allgemeine Vorschriften gleichsam „vor die Klammer gezogen“, sodass deren Inhalte nicht bei jedem weiteren Kapitel „immer wieder“ wiederholt werden müssen. Sie werden allerdings in den weiteren Kapiteln häufig ergänzt und konkretisiert. Dies gilt insbesondere für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Kapitel oder die Vorschriften über die freie und öffentliche Jugendhilfe und deren Zusammenarbeit nach dem Fünften Kapitel.

Die Vorschriften des Ersten Kapitels verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und sind unterschiedlicher Rechtsnatur. Sie enthalten:

7.5 Das Zweite Kapitel des SGB VIII

Die verschiedenen Leistungen nach dem Zweiten Kapitel werden in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SGB VIII überblicksartig aufgelistet, wobei dort in Klammern die jeweiligen Paragrafen nach dem Zweiten Kapitel (nämlich nach den §§ 11 bis 41a SGB VIII) benannt werden. Das Zweite Kapitel ist in die folgenden vier Abschnitte untergliedert:

Der Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist das mit Abstand größte Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Im Jahre 2021 wurden hierfür bundesweit ca. 42,6 Milliarden Euro und damit über zwei Drittel aller bundesweit für die Erfüllung aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII getätigten Ausgaben aufgebracht (in Höhe von insgesamt ca. 62 Milliarden Euro; Statistisches Bundesamt 2021a). Zugleich existiert hier mit über ca. 4 Millionen Plätzen in rund 60.000 Einrichtungen mit über 800.000 dort beschäftigten Personen die breiteste Angebotsstruktur der Kinder- und Jugendhilfe für grundsätzlich alle Kinder der entsprechenden Altersjahrgänge in Deutschland (Statistisches Bundesamt 2021c; siehe auch Deutscher Bundestag 2013, Kap. 10.3 sowie 15.1). Bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind die seit 1992 und 2005 wiederholt geänderten (und inzwischen für die Altersgruppen der Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit Rechtsansprüchen ausgestatteten) §§ 22 bis 26 SGB VIII.

Die §§ 22 ff. SGB VIII betreffend die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden maßgeblich durch Landesrecht konkretisiert und geprägt. § 26 Satz 1 SGB VIII lautet dementsprechend: „Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.“ Und in § 74a Satz 1 SGB VIII heißt es zudem: „Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.“

Auf dieser Grundlage existieren in allen 16 Bundesländern separate, zum Teil sehr ausführliche Landesgesetze über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – zumeist mit konkretisierenden Aufgabenbeschreibungen und Regelungen über Angebotsstrukturen, Organisation, Personal, Elternbeteiligung und Finanzierung etc. Die meisten Kommentare zum SGB VIII enthalten detaillierte Fundstellennachweise die genannten Gesetze betreffend (entweder bei § 26 SGB VIII oder als Anhänge), mitunter auch vollständige Gesetzestexte des Landesrechts (z.B. Krug und Riehle 2023, Band 2 und 3; Jans et al. 2023, Teil F).

Bei der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII handelt es sich um die „klassische“ Einzelfallhilfe für Kinder und Jugendliche bei individuellen Erziehungsdefiziten mit einem breiten, differenzierten Leistungsspektrum von der Erziehungsberatung bis zur vollstationären Heimunterbringung (umfassend zum gesamten Themenkomplex: Deutscher Bundestag 2013, Kap. 10.7 sowie 15.4). Darüber hinaus gibt es nach dem SGB VIII als weitere Einzelfallhilfen (und sog. verwandte Leistungen) die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII sowie die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 und 41a SGB VIII.

Für Hilfe zur Erziehung und verwandte Leistungen nach den §§ 27 ff., 35a und 41 SGB VIII wurden im Jahre 2021 bundesweit ca. 15 Milliarden Euro aufgewandt, also etwa ein Viertel der Gesamtausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland (in Höhe von ca. 62 Milliarden Euro; Statistisches Bundesamt 2021a). Wegen der enormen Einzelfallkosten im Bereich der Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie von bis zu 5.000 Euro pro Kind/Jugendliche(r) und Monat bei Heimerziehung befinden sich die stationären Hilfen nach den §§ 34 bis 35a sowie § 41 SGB VIII im Mittelpunkt der fachlichen und politischen Auseinandersetzung.

Bezüglich des drittgrößten Arbeitsfeldes der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, dem der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und dem des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, enthält das Gesetz in den §§ 11 bis 14 SGB VIII nur wenige recht allgemein gefasste Regelungen – zudem (anders als bei den Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie den Hilfen zur Erziehung) ohne einklagbare Rechtsansprüche. Auch daran liegt es, dass die Gesamtausgaben in diesem Bereich in den letzten Jahren stagnierten oder nur geringfügig angestiegen sind (im Jahre 2021 auf ca. 2 Milliarden Euro; Statistisches Bundesamt 2021a).

Gemäß § 15 SGB VIII „regelt“ auch hier das „Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen“ das Landesrecht. Ein Teil der Länder hat aufgrund von § 15 SGB VIII spezielle Ausführungsgesetze zum SGB VIII geschaffen, z.B. als Jugendbildungsgesetze oder Jugendförderungsgesetze. Ein anderer Teil der Länder hat einzelne ergänzende Regelungen zu den §§ 11 ff. SGB VIII in die jeweiligen allgemeinen Landesausführungsgesetze zum SGB VIII eingestellt. Und in einigen Länder existieren überhaupt keine landesrechtlichen Vorschriften in Ergänzung der §§ 11 ff. SGB VIII (im Einzelnen Wabnitz in GK-SGB VIII, § 15 Rz. 8 ff.).

7.6 Das Dritte Kapitel des SGB VIII

Bei den sog. anderen Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13, §§ 42 bis 60 SGB VIII handelt es sich um ein breites Spektrum sehr unterschiedlicher Aufgaben (Wiesner 2015, Vorbemerkungen zum Dritten Kapitel, Rz. 1): insbesondere um Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, um Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit den Gerichten sowie in den Bereichen Beistandschaft, Vormundschaft und Pflegschaft und um (rein) administrativ-hoheitliche Aufgaben.

Während die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch von Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden können und dies auch tatsächlich weitgehend der Fall ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), sind die sog. anderen Aufgaben überwiegend hoheitlichen Charakters nach den §§ 42 bis 60 SGB VIII gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst wahrzunehmen. Allerdings können auch Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in bestimmten Fällen solche Aufgaben wahrnehmen oder damit betraut werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist, und zwar gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII ggf. im Bereich der Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a Abs. 2 bis 4 SGB VIII, nicht jedoch bei den übrigen anderen Aufgaben nach den §§ 44 bis 60 SGB VIII. Letztere können zumeist bereits von ihrer hoheitlichen Struktur her nicht von Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden.

Die verschiedenen anderen Aufgaben nach dem Dritten Kapitel werden in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 13 SGB VIII überblicksartig aufgelistet, wobei in Klammern die jeweiligen Paragrafen nach dem Dritten Kapitel benannt werden.

Das Dritte Kapitel ist in die folgenden fünf Abschnitte untergliedert:

In den letzten Jahren ist die Bedeutung der sog. anderen Aufgaben in der öffentlichen Diskussion wieder verstärkt in den Blick genommen worden, insbesondere vor dem Hintergrund von erschreckend zahlreichen Fällen von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung sowie der stark gestiegenen Anzahl von unbegleiteten minderjährigen ausländischen Geflüchteten. Entsprechend stark gestiegen sind die Anzahlen der Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII und der vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII (Kiepe und Pothmann 2018).

7.7 Das Fünfte Kapitel des SGB VIII

Das Fünfte Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69–81 SGB VIII), das an die §§ 3 und 4 SGB VIII im Ersten Kapitel anknüpft und diese weiter konkretisiert, ist in vier Abschnitte untergliedert, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen:

  • Erster Abschnitt – Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 69 bis 72a SGB VIII). In § 69 Abs. 1 SGB VIII werden die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angesprochen, deren Bestimmung durch Landesrecht zu erfolgen hat, und diese sodann bundesrechtlich in § 69 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, Jugendbehörden als Fachbehörden einzurichten: und zwar auf der örtlichen Ebene jeweils ein Jugendamt und auf der überörtlichen Ebene ein Landesjugendamt. Zu deren innerer Struktur und Organisation wird in § 70 SGB VIII sodann bestimmt, dass diese zweigliedrig zu gestalten ist: und deshalb aus einem Jugendhilfeausschuss bzw. Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts bzw. Landesjugendamts bestehen. § 71 SGB VIII regelt Näheres zum Jugendhilfeausschuss und zum Landesjugendhilfeausschuss.
  • Zweiter Abschnitt – Zusammenarbeit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 bis 78 SGB VIII). Dieser Abschnitt enthält grundlegende Regelungen über die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe sowie über die Anerkennung, Förderung und Beteiligung von Trägern der freien (Kinder- und) Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe u.a.
  • Dritter Abschnitt – Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a bis 78g SGB VIII). Die teilweise bereits im Zweiten Abschnitt ausgebrachten Regelungen über die Finanzierung von Trägern der freien (Kinder- und) Jugendhilfe werden im Dritten Abschnitt ergänzt um ausführliche Regelungen über die sog. Entgeltfinanzierung, die vor allem im voll- und teilstationären Bereich der Hilfen zur Erziehung, aber auch in anderen „besonders teuren“ Einrichtungen Anwendung finden.
  • Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 bis 81 SGB VIII). In § 79 SGB VIII wird gewissermaßen der „Dreh- und Angelpunkt“ für die Ausführung des SGB VIII gesetzlich verankert: nämlich die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung aller Aufgaben nach diesem Buch. Ergänzt wird diese wichtige Regelung durch weitere Verpflichtungen der Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe: nämlich die Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII), die Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) sowie zur Qualitätsentwicklung in der (Kinder- und) Jugendhilfe (§ 79a Abs. 2 SGB VIII). Über den Bereich der (Kinder- und) Jugendhilfe hinaus verpflichtet § 81 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließlich auch zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich ebenfalls auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, unter anderem mit Trägern anderer Sozialleistungen, Schulen, der Bundesagentur für Arbeit, mit Polizeibehörden oder Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens.

8 Rechtsverordnungen

Das SGB VIII sieht nur eine Rechtsverordnung vor, nämlich die zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, die jeweils von den Ländern zu erlassen ist. Darüber hinaus gibt es Rechtsverordnungen einzelner Länder zu verschiedenen Ausführungsgesetzen zum SGB VIII.

9 Gesellschaftlich-politische Rahmenbedingungen und Entwicklungsgeschichte des SGB VIII

Das SGB VIII hat eine lange Vorgeschichte (dazu im Einzelnen Sachße 2018; Wabnitz 2015; Wiesner 2011). Die erste reichsgesetzliche Rechtsgrundlage für die Kinder- und Jugendhilfe (früher: Jugendwohlfahrt genannt) war das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922, das allerdings aus finanziellen Gründen im Jahr 1924 nicht in vollem Umfang in Kraft gesetzt wurde. Während der nationalsozialistischen Zeit wurden die Regelungen des RJWG teilweise an Ziele und Inhalte der NS-Diktatur angepasst. Diese Regelungen sind durch eine JWG-Novelle aus dem Jahr 1953 wieder aufgehoben worden, ohne dass das Gesetz sonst grundlegend verändert worden war.

Das RJWG wurde im Jahre 1961 - nach weiteren Änderungen in den 1950-er Jahren – durch das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) abgelöst. Beide Gesetze – RJWG und JWG – waren primär ordnungs- und weniger leistungsrechtlicher Natur. Von daher gab es seit den 1950er Jahren vielfach Forderungen aus der Fachöffentlichkeit und mehrere konkrete gesetzgeberische Anläufe, das RJWG und später das JWG durch ein modernes Leistungsgesetz in Form eines (Kinder- und) Jugendhilfegesetzes abzulösen. Über grundlegend neue Regelungen konnten sich Bund und Länder jedoch über viele Jahre hinweg nicht verständigen. Mehrere Bundesländer legten das JWG, das mit Wirkung vom 01.07.1962 in Kraft getreten war, sogar dem Bundesverfassungsgericht vor, das das JWG im Jahr 1967 allerdings in den wesentlichen Punkten als verfassungskonform beurteilt hat (E 22, 180 ff).

In den 1970er und 1980er Jahren wurden mehrere Gesetzentwürfe vorgelegt, die allesamt gescheitert waren, insbesondere ein bereits vom Deutschen Bundestag im Jahre 1980 verabschiedetes Jugendhilfegesetz (JHG), das jedoch – mitten im Bundestagswahlkampf 1980 - nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden hatte (im Einzelnen: Wabnitz 2015, S. 33 ff.). Die Gesetzentwürfe jener Zeit waren nicht zuletzt an grundlegend unterschiedlichen ideologischen Ausgangspositionen gescheitert, insbesondere über das Verhältnis von Elternrechten und Staat, von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe, von Bund und Ländern sowie über die Frage, ob und inwieweit das Gesetz auch individuelle Rechtspositionen eröffnen und grundlegende Leistungsverbesserungen beinhalten sollte.

Zu einem neuen Reformanlauf kam es erst Ende der 1980er Jahre mit der Vorlage der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 27.09.1989 (Bundesrats-Drucksache 503/89 vom 27.09.1989). Für viele überraschend ist diese Reform – gleichsam im „Windschatten“ der Herstellung der deutschen Einheit (Wiesner 2011, S. 45) – gelungen. Erst mit dem KJHG/SGB VIII kam es 1990/1991 deshalb endlich zu einer Realisierung dieser über Jahrzehnte hinweg verfolgten Reformvorstellungen.

10 Politische Beurteilungen

Mit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch das KJHG/SGB VIII war der zuvor jahrzehntelang diskutierte und geforderte Perspektivenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe endlich bundesrechtlich realisiert worden. Dem KJHG/SGB VIII liegt ein neues Grundverständnis von Kinder- und Jugendhilfe zu Grunde. Im Vordergrund stehen die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft, und deshalb wurden präventive und Familien unterstützende Leistungen insbesondere im Zweiten Kapitel verbessert und in den Mittelpunkt gestellt: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige.

Dieses breite Leistungsspektrum enthält sowohl allgemeine Förderungsangebote für junge Menschen und Familien insgesamt als auch individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern sowie für junge Volljährige in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen. Ambulante Hilfen haben denselben rechtlichen Status wie stationäre Hilfen erhalten, und ein besonderer Schwerpunkt war auch die Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).

Mit dieser grundlegenden Neukonzeption unterscheidet sich das SGB VIII wesentlich vom RJWG und vom JWG, in deren Regelungen, wie dargestellt, schwerpunktmäßig reaktive Aufgaben, Schutzaufgaben und Aufgaben der Jugendfürsorge im Vordergrund gestanden hatten. Dennoch sind diese „klassischen“, teilweise im Ordnungsrecht wurzelnden Aufgaben auch im SGB VIII verankert, nämlich insbesondere im Dritten Kapitel (Andere Aufgaben).

Neben zahlreichen zustimmenden Kommentaren gab es nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen allerdings auch kritische Anmerkungen zum KJHG/SGB VIII (Wabnitz 2015, S. 49–52):

  • das neue Recht sei zu familienorientiert, es ersetze das Recht des Kindes auf Erziehung durch das Recht der Eltern auf Hilfe zur Erziehung und verhindere damit einen eigenständigen Sozialisationsauftrag der Jugendhilfe neben Familie und Schule;
  • das neue Recht gehe nicht über den positiven Entwicklungsstand der bundesdeutschen Jugendhilfe hinaus; es ordne rechtlich lediglich neu, was sich in der Realität der Jugendhilfe bereits weitgehend entwickelt habe;
  • das neue Recht verpflichte in nicht wenigen Regelungen die öffentlichen Jugendhilfeträger nicht zu verbindlichen Leistungen und hinreichender finanzieller Ausstattung ihrer Jugendämter.

Zugleich gab es auch Äußerungen und Schlussfolgerungen folgender Art (ebd.):

  • das KJHG/SGB VIII sei sehr hilfreich für die Neuorientierung der Kinder- und Jugendhilfe in den neuen Bundesländern;
  • der durch das KJHG/SGB VIII angestoßene Perspektivenwandel müsse von den Fachkräften aufgenommen und umgesetzt werden;
  • die Länder müssten gedrängt werden, die im SGB VIII enthaltenen Ausgestaltungsmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit und der Kindertageseinrichtungen, offensiv auszufüllen;
  • das SGB VIII böte gegenüber dem JWG wesentlich verbesserte Voraussetzungen, Verfahren und Partizipationsregelungen;
  • das Gesetz brauche allerdings Zeit, um seine Chancen zur Entfaltung zu bringen. Es sei durchaus Optimismus angezeigt, nachdem empirische Untersuchungen die prozesshafte Innovationsfähigkeit aufgrund der Regelungen des SGB VIII belegt hätten;

Nach Jahrzehnten der Konfrontation zwischen Bund und Ländern kam es auch in der Zeit nach Inkrafttreten des SGB VIII immer wieder zu konstruktiven Verständigungen über weitere Verbesserungen des Gesetzes, die zum nicht geringen Teil mit erheblichen kostenintensiven Leistungsausweitungen verbunden waren. Die wichtigsten Reformfortschritte in den seit 1992 in Kraft gesetzten, inzwischen fast 70 Änderungsgesetzen (dazu umfassend Wabnitz 2015) waren die folgenden:

  • 1992 Einführung des Kindergartenrechtsanspruchs (mit Übergangsregelungen bis 1998)
  • 1993 Erstes Gesetz zur Reform des SGB VIII
  • 1999 Neuregelung der Entgeltfinanzierung (§§ 78a ff. SGB VIII)
  • 2004 Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
  • 2005 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) – unter anderem mit Verbesserungen im Bereich des Kinderschutzes und der Steuerungskompetenzen des Jugendamts
  • 2008 Kinderförderungsgesetz (KiföG) – mit der Einführung des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten ersten Jahr auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem 01.08.2013
  • 2012 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) – mit erheblichen weiteren Verbesserungen im Bereich des Kinderschutzes
  • 2013 Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz
  • 2015 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Betreuung und Versorgung ausländischer Kinder und Jugendlicher
  • 2021 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
  • 2021 Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG).

Spätestens seit Beginn des 21. Jahrhunderts ist das SGB VIII – nicht zuletzt aufgrund der dargestellten zahlreichen Verbesserungen seit 1992 - als ein modernes, präventiv ausgerichtetes Leistungsgesetz in der Fachöffentlichkeit breit akzeptiert (Deutscher Bundestag 2013, S. 261).

11 Aktuelle Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Die Kinder- und Jugendhilfe ist seit Jahrzehnten durch außerordentlich dynamische Ausweitungen von Aufgaben und finanziellen Aufwendungen gekennzeichnet. Im Jahre 2021 wurden in der Kinder- und Jugendhilfe deutschlandweit über 62 Mrd. Euro verausgabt (Statistisches Bundesamt 2021a). Allein im Zeitraum von 1992 bis 2010 hatten sich die indexierten Nettoausgaben der kommunalen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe mehr als verdreifacht (inzwischen sogar vervierfacht!); sie sind damit weitaus stärker gestiegen als die Ausgaben in allen (!) anderen kommunalen Aufgabenbereichen (Deutscher Bundestag 2013, S. 268 f.). Zumindest in quantitativer Hinsicht war die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren eine Erfolgsgeschichte!

Die Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht (Deutscher Bundestag 2013, S. 47) hat zu Recht betont: die Kinder- und Jugendhilfe ist „in der Mitte der Gesellschaft angekommen“. Denn sie bietet heute Infrastrukturleistungen für komplette Altersjahrgänge an, bis hin zur „Vollversorgung“ (bei fast hundertprozentiger Inanspruchnahme) im Kindergartenbereich. Die Kinder- und Jugendhilfe wird auch sonst in vielen Feldern immer selbstverständlicher in Anspruch genommen, etwa im Bereich der Krippen, der Frühen Hilfen, der Beratungsdienste oder der Schulsozialarbeit. In der Kinder- und Jugendhilfe, einer der großen „Wachstumsbranchen“ in Deutschland, arbeiten heute mehr als 900.000 Menschen hauptberuflich (Statistisches Bundesamt 2021b) – übrigens mehr als in der deutschen Automobilindustrie – und darüber hinaus noch unzählige ehrenamtlich. Die Kinder- und Jugendhilfe hat aufgrund des SGB VIII eine Präsenz und auch politische Bedeutung erlangt, die sie nie zuvor hatte.

Und dennoch gibt es weiteren Reformbedarf im Bereich des SGB VIII, insbesondere mit Blick auf folgende Punkte (Wabnitz in GK-SGB VIII, Einleitung 2015/2018, Teil 9.; Wabnitz 2015, Fünftes Kapitel, Teil II.):

  • Schaffung zusätzlicher Rechtsansprüche etwa im Bereich von § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit), § 16 SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie), § 19 SGB VII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) oder § 74 SGB VIII (Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe);
  • weitere Stärkung der Rechtsstellung Minderjähriger;
  • Schaffung von Regelungen für alle behinderten jungen Menschen – auch für die geistig und körperlich behinderten und nicht nur für die seelisch behinderten jungen Menschen im SGB VIII („große“ oder „inklusive“ Lösung);
  • bessere Verzahnung von Kinder- und Jugendhilferecht mit anderen Rechtsgebieten;
  • und: Kinderrechte ins Grundgesetz!

Einige dieser Anliegen sind von Seiten des Bundesgesetzgebers mit dem KJSG 2021 aufgegriffen worden. Es wird abzuwarten sein, ob die bis zum Jahr 2028 angestrebte „große“ oder „inklusive“ Lösung tatsächlich realisiert werden kann.

12 Quellenangaben

Deutscher Bundestag, 2013. 14. Kinder- und Jugendbericht: Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Bundestags-Drucksache 17/12200 vom 30.01.2013. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Jans, Karl-Wilhelm, Günter Happe, Helmut Saurbier und Udo Maas, Hrsg., Stand 2023. Kinder- und Jugendhilferecht: Kommentar. Loseblatt. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-555-02303-8

Kiepe, Elena und Jens Pothmann, 2018. Unbegleitete Minderjährige in vorläufiger und regulärer Inobhutnahme. In: Komdat – Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe. 21(2), S. 15–19. ISSN 1436-1450

Krug, Manfred und Eckart Riehle, Stand 2023. SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe: Kommentar und Rechtssammlung. 3 Bände Loseblatt. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-7962-0411-1

Münder, Johannes, Thomas Meysen und Thomas Trenczek, Hrsg., 2023. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe (FK-SGB VIII). 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden. ISBN 978-3-8487-7192-9 [Rezension bei socialnet]

Sachße, Christoph, 2018. Die Erziehung und ihr Recht: Vergesellschaftung und Verrechtlichung von Erziehung in Deutschland 1870–1990. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3778-4 [Rezension bei socialnet]

Schellhorn, Helmut, Lothar Fischer, Horst Mann und Christoph Kern, 2017. SGB VIII: Kinder und Jugendhilfe: Kommentar. 5. Auflage. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-08646-8

Statistisches Bundesamt, 2021a. Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe: Einnahmen und Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt

Statistisches Bundesamt, 2021b. Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe: Einrichtungen und tätige Personen. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt

Statistisches Bundesamt, 2021c. Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe: Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2005. Rechtsansprüche gegenüber Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Berlin, Eigenverlag der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ). ISBN 978-3-922975-77-9

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2015. 25 Jahre SGB VIII: Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1990 bis 2015. Berlin: Eigenverlag der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ). ISBN 978-3-943847-07-9

Wabnitz, Reinhard Joachim, 2021. Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. 7. Auflage. München: Ernst Reinhardt Verlag. ISBN 978-3-8252-5782-8

Wabnitz, Reinhard Joachim, Hrsg., Stand 2023. Kinder- und Jugendhilferecht: Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII). Loseblattwerk mit Aktualisierungen. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-03165-9 [Rezension bei socialnet]

Wiesner, Reinhard, 2011. Die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts. In: Johannes Münder, Reinhard Wiesner und Thomas Meysen, Hrsg. Kinder- und Jugendhilferecht: Handbuch. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 67–87. ISBN 978-3-8329-5364-5

Wiesner, Reinhard und Friederike Wapler, Hrsg., 2022. SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe: Kommentar. 6. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-75040-3

Verfasst von
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz
Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D.
Er war Professor für Kinder- und Jugendhilferecht und Familienrecht an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden. Zuvor war er u.a. Leiter der Abteilung Kinder und Jugend im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vorsitzender der Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht sowie Schiedsstellenvorsitzender. Er ist Autor von ca. 500 wissenschaftlichen Abhandlungen und Fachveröffentlichungen, darunter 51 Buchpublikationen, sowie Lehrbeauftragter an mehreren Hochschulen und Fachbereichen für Soziale Arbeit.
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  1. 07.11.2023 Reinhard Joachim Wabnitz [aktuelle Fassung]
  2. 24.05.2019 Reinhard Joachim Wabnitz

Zitiervorschlag
Wabnitz, Reinhard Joachim, 2023. Sozialgesetzbuch VIII [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 07.11.2023 [Zugriff am: 20.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29961

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Sozialgesetzbuch-VIII

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