Sozialgesetzbuch XII
Johanna Füssel
veröffentlicht am 22.10.2021
Das Sozialgesetzbuch XII regelt Leistungen zur sozialen Sicherung. Zum einen handelt es sich um existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung [GSi] und die Hilfe zum Lebensunterhalt [HLU]). Zum anderen normiert es Leistungen, die bis 2006 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unter „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ (Hilfe zur Gesundheit, zur Pflege, in besonderen sozialen Schwierigkeiten und anderen Lebenslagen) aufgeführt waren.
Überblick
- 1 Stand der aktuellen Fassung
- 2 Inhalt
- 2.1 Allgemeine Erklärung
- 2.2 Gliederung
- 2.3 Existenzsichernde Leistungen nach dem 3. (HLU) und 4. Kapitel (GSi)
- 2.4 (Ehemalige) Hilfen in besonderen Lebenslagen (5.–9. Kapitel)
- 2.5 Leistungserbringungsrecht (10. Kapitel)
- 2.6 Zuständigkeit (12. Kapitel)
- 2.7 Rechtsschutz
- 2.8 Verordnungen und Bezug zu anderen Gesetzen
- 3 Entstehungsgeschichte
- 4 Wirkungsgeschichte
- 5 Bedeutung
- 6 Kritik
- 7 Quellenangaben
- 8 Literaturhinweise
- 9 Informationen im Internet
1 Stand der aktuellen Fassung
Seit Einführung wurde das Gesetz mehr als 90-mal geändert (o.V. 2021). Die letzte Änderung trat am 01.04.2021 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) in Kraft.
2 Inhalt
2.1 Allgemeine Erklärung
Das SGB XII ist Bestandteil des Verwaltungsrechts. Dieses wiederum ist Teil des öffentlichen Rechts. Allgemeine Grundsätze, die also auch für das SGB XII gelten, sind in SGB I und SGB X geregelt. Diese beiden Bücher bilden zusammen mit dem SGB IV das allgemeine Sozialrecht. Die in § 28 SGB I genannten Leistungen regelt dann das SGB XII als Teil des besonderen Sozialrechts.
Wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, sein sog. „sozioökonomisches Existenzminimum“ – also das Nötigste zum Leben – selbst zu bestreiten, dann kann er dabei Unterstützung vom Staat bekommen. Leistungen nach dem SGB XII sind aber immer nachrangig, sie bilden das unterste soziale Auffangnetz. Zunächst steht das Individuum selbst in der Pflicht, sich zu helfen. Außerdem müssen zuvor Unterstützung durch einen bestimmten Teil seines sozialen Umfelds und vorrangige Leistungen (z.B. solche nach dem SGB II) ausscheiden, bevor Leistungen des SGB XII in Anspruch genommen werden können (v.a. § 2 SGB XII).
Gegenüber der freien Wohlfahrt (z.B. AWO, Caritas, Diakonie) soll aber gerade keine Nachrangigkeit bestehen: Die soziale Sicherung ist Aufgabe des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). Das Verhältnis zur Wohlfahrt muss deshalb auf eine möglichst lückenlose Zusammenarbeit zielen (§ 5 SGB XII).
2.2 Gliederung
Das SGB XII ist in Kapitel aufgeteilt:
- 1. und 2. Kapitel regeln Allgemeines,
- 3. und 4. Kapitel regeln die sogenannten „existenzsichernden“ Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung,
- 5. bis 9. Kapitel die Hilfen, die im ehemaligen Bundessozialhilfegesetz als „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ normiert waren.
- Das 10. Kapitel regelt das Leistungserbringungsrecht,
- Kapitel 11 Einkommens- und Vermögenseinsatz,
- Kapitel 12 die Zuständigkeit.
- Kapitel 13–16 regeln Kosten, Verfahren, Statistik und enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Die Kapitel sind wiederum in (Sinn-)Abschnitte eingeteilt.
Das Verständnis für die Systematik ist u.a. deshalb relevant, weil z.B. Regelungen im Kapitel Drei nicht für die Grundsicherung gelten; und andersrum. Allgemeine Grundsätze, z.B. die Negativvoraussetzungen in den §§ 22–24 SGB XII, gelten dagegen für das dritte und vierte Kapitel gleichermaßen.
2.3 Existenzsichernde Leistungen nach dem 3. (HLU) und 4. Kapitel (GSi)
2.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Die Zugehörigkeit zu einem „anspruchsberechtigten Personenkreis“ klärt, ob Menschen einen Anspruch auf die im SGB XII genannten Leistungen haben können. Dazu müssen sogenannte Positivvoraussetzungen vorliegen. Da die Grundsicherung nach dem vierten Kapitel der HLU vorgeht (s.u.) wird diese hier zuerst behandelt.
Für die Grundsicherung wegen Alters nach § 19 Abs. 2 SGB XII und § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII sind dies:
- maßgebliche Regelaltersgrenze (liegt zwischen 65 und 67 Jahren) erreicht (§ 41 Abs. 2, Satz 1 SGB XII)
- gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 41 Abs. 1, Satz 1 SGB XII)
- Antragserfordernis (§ 44 Abs. 1, Satz 1 SGB XII).
Für die GSi wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung nach § 19 Abs. 2 SGB XII und § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII sind das:
- mind. 18 Jahre alt (§ 41 Abs. 3 SGB XII)
- dauerhaft voll erwerbsgemindert i.S.v. § 41 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 43 Abs. SGB VI
(Es muss eine sog. Negativprognose vorliegen, die bestätigt, dass eine Besserung äußerst unwahrscheinlich ist.) - Antragserfordernis (§ 41 Abs. 1, Satz 1 SGB XII).
Darüber hinaus gibt es Bedingungen, die eben nicht vorliegen dürfen; die Negativvoraussetzungen.
Bei GSi wegen Alters oder Erwerbsminderung dürfen folgende Tatbestände nicht gegeben sein:
- in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt (§ 41 Abs. 4 SGB XII; z.B. bei verschwenderischem Geldverschenken bis aufs Nötigste; Bedürftigkeit in Folge einer Suchterkrankung fällt dagegen nicht hierunter [Krauß 2019, Rn. 20]),
- §§ 22–24 SGB XII (diese benennen Einschränkungen für Auszubildende, Ausländer*innen und Deutsche im Ausland).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII fungiert als „Auffangnetz“. Daher gibt es für sie nur Negativvoraussetzungen. (Anders formuliert lassen diese sich aber auch als Positivvoraussetzungen klassifizieren.):
- Keine Erwerbsfähigkeit (§ 27 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 21 Abs. 1 SGB XII) (Achtung, muss nicht dauerhaft sein!)
- Kein Anspruch nach dem SGB II
(Nicht erwerbsfähig, kein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft [§ 21 Satz 1 Alt. 2 SGB XII]) - Kein Anspruch auf Grundsicherung (§ 19 Abs. 2, Satz 2 SGB XII)
- Keine Ausschlusstatbestände der §§ 22–24 SGB XII.
Durch diese Bedingungen ergibt sich ein mit dem SGB II verzahntes Raster an sich gegenseitig ausschließenden, existenzsichernden Leistungen (s. Abbildung 1).
Ob ein Mensch existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bekommt, hängt demnach v.a. an der Frage der Erwerbsfähigkeit.
„Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Davon unterscheiden sich die Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel; sie kommen auch für erwerbsfähige Menschen in Betracht.
2.3.2 Bedarf
Gehört eine Person zum potenziell anspruchsberechtigten Personenkreis wird weiterhin geprüft, was sie zum Leben benötigt (Bedarf). Was dazu (finanziell) als unbedingt notwendig erachtet wird (sozioökonomisches Existenzminimum), wird aufgrund der „Einkommens- und Verbraucherstichprobe“ (EVS) ermittelt (§ 28 SGB XII). Daraus ergeben sich sechs pauschale „Regelbedarfsstufen“ (RBS)/Regelsätze (Anlage zu § 28 SGB XII und Anlage zu § 42 SGB XII). Weil die Stichproben nicht jährlich erhoben werden, werden die RBS in der Zwischenzeit zum 01.01. jedes Jahres durch eine sog. „Veränderungsrate“ angepasst (§ 28a SGB XII).
Weil die Sozialhilfe aber den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden soll (§ 9 SGB XII) können sich durch bestimmte Lebenssituationen höhere oder niedrigere Bedarfe ergeben. Dies ist z.B. in den §§ 27a Abs. 4; 30 ff. (für die HLU), 42 Nr. 1, 42b (für die GSi) SGB XII geregelt.
Hinzu kommen i.d.R. Beträge für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH). Deren Höhe bestimmt sich insbesondere nach Miet- und Heizspiegeln oder dem Wohngeldgesetz (WohnGG). Geregelt ist das v.a. in § 35 SGB XII (für die HLU) und § 42a SGB XII (für die GSi).
2.3.3 Bedürftigkeit
Nachdem der Bedarf ermittelt wurde, wird geprüft, was die Person mit eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Hierzu zählen das zufließende Einkommen (§ 82 SGB XII) und das bestehende Vermögen (§ 90 SGB XII) eines Menschen. Kann der Bedarf damit nicht gedeckt werden, ist die Person bedürftig und hat Anspruch auf die jeweilige Leistung.
2.4 (Ehemalige) Hilfen in besonderen Lebenslagen (5.–9. Kapitel)
Vor der Einführung des SGB XII waren die Hilfen der Kapitel fünf bis neun unter „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst (Münder et. al. 2015, Rn. 8). Obwohl sie heute in verschiedene Kapitel differenziert sind, wird der Begriff teilweise weiterverwendet.
Anders als bei HLU und GSi können Leistungen nach den Kapiteln 5–9 u.U. auch für Erwerbsfähige infrage kommen. Auch hier gibt es eine dreigliedrige Prüfung auf anspruchsberechtigten Personenkreis, Bedarf und Bedürftigkeit. Dabei sind aber teilweise abweichende Regelungen, s. z.B. § 85 ff. SGB XII zu beachten.
Das fünfte Kapitel widmet sich den Hilfen zur Gesundheit. Zusätzlich dazu sind Menschen, die SGB XII-Leistungen beziehen und nicht krankenversichert sind, über § 264 Abs. 2 SGB V abgesichert.
Das sechste Kapitel „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ ist zum 01.01.2020 außer Kraft gesetzt und durch das BTHG (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [Bundesteilhabegesetz – BTHG] [BGBl. I 2016: 3318]) abgelöst worden. Im SGB XII sind entsprechende Übergangsregelungen enthalten.
Das siebte Kapitel „Hilfe zur Pflege“ ergänzt und erweitert Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI.
Das achte Kapitel „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ (auch „67er-Hilfen“ genannt) (§§ 67 ff. SGB XII) regelt schwerpunktmäßig die Wohnungslosenhilfe. Es deckt aber auch andere Sonderproblematiken ab.
Das neunte Kapitel ist nun so differenziert, dass es sich nur mit „andere Lebenslagen“ zusammenfassen lässt. Es beinhaltet ergänzende Ansprüche, die sonst nicht geregelt sind.
2.5 Leistungserbringungsrecht (10. Kapitel)
Die finanziellen Beziehungen zwischen Leistungserbringern (i.d.R. die Einrichtungen) und den Leistungs- und Kostenträgern (die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; § 28 SGB I und § 3 SGB XII) sind in den §§ 75 ff. SGB XII geregelt.
In Verträgen müssen dann Inhalt, Umfang und Qualität von Leistungen und deren Vergütung vereinbart werden (§ 76 SGB XII).
2.6 Zuständigkeit (12. Kapitel)
Auf Verwaltungsebene wird zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit unterschieden. Die sachliche Zuständigkeit besagt, welche Körperschaft des öffentlichen Rechts (also z.B. Behörde XY) zuständig ist; die örtliche in welchem Ortsgebiet (z.B. Behörde XY in F). Aber Achtung: auch auf sachlicher Ebene wird zwischen örtlich und überörtlich unterschieden: Hierbei geht es aber nicht um geografische Regionen, sondern um behördliche Instanzen (Abbildung 2).
2.6.1 Sachliche Zuständigkeit
Für die Sozialhilfe ist grundsätzlich ein örtlicher Träger (sprich Kreise und kreisfreien Städte und da i.d.R. das Sozialamt) zuständig (§ 28 SGB I). Die Länder können (bestimmte Aufgaben der) Sozialhilfe aber auch dem überörtlichen Träger zuordnen. So sind z.B. in Bayern die Bezirke als überörtliche Träger für die Sozialhilfe zuständig.
Gibt es keine Länderregelungen sind die überörtlichen Träger für Hilfen nach dem siebten (Pflege) und achten Kapitel (in besonderen sozialen Schwierigkeiten) und die Blindenhilfe zuständig (§ 97 Abs. 3 SGB XII).
Sozialhilfe ist also grundsätzlich Ländersache. Für Leistungen der Grundsicherung können sich die Länder die Kosten seit 2013 aber vom Bund „zurückholen“ (§ 46a SGB XII; Münder et. al. 2015, Rn. 29, 40).
2.6.2 Örtliche Zuständigkeit
Konkret geregelt wird die örtliche Zuständigkeit in § 98 SGB XII. Grundsätzlich ist entscheidend, ob eine Leistung ambulant oder stationär erbracht wird. Bei ambulanten Leistungen ist i.d.R. der Träger zuständig, in dessen Bereich die Person, die die Hilfe bekommen soll, den tatsächlichen Aufenthalt hat (§ 98 Abs. 1 SGB XII). Bei stationären Leistungen wird auf den Ort abgestellt, in dem die Person vor der stationären Unterbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (geregelt in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) hatte (§ 98 Abs. 2 SGB XII).
2.7 Rechtsschutz
Waren Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (v.a. Widersprüche) erfolglos, sind für gerichtliche Angelegenheiten (sprich Klage) nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (Sozialgerichtsgesetz) die Sozialgerichte zuständig (Münder et al. 2015, Rn. 12).
2.8 Verordnungen und Bezug zu anderen Gesetzen
Im SGB XII gibt es verschiedene Verordnungsermächtigungen, die Bund oder Ländern weitergehenden Regelungen erlauben (z.B. § 69 SGB XII und § 96 SGB XII). Auf deren Grundlage werden dann Verordnungen erlassen. Neben anderen sind zwei wichtige die Verordnungen zu § 82 SGB XII und zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Sie beschäftigen sich mit Fragen des Einkommens und Vermögens.
Neben den allgemeinen Grundsätzen in SGB I und SGB X ist das SGB XII v.a. mit dem SGB II verzahnt (s.o.). Auswirkungen auf das SGB XII hatten aber auch die Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (insb. 2015) und das BTHG. Weil das SGB IX durch das BTHG neu geregelt wurde, finden sich im SGB XII viele Übergangsregelungen (s.o.).
Das übergeordnete EU-Recht wirkt sich v.a. in zwei Richtungen aus: Zum einen gebietet es, EU-Bürger*innen gleichzustellen, zum anderen zwischen EU-Bürger*innen und Angehörigen von Drittstaaten zu unterscheiden. Dies schlägt sich z.B. in § 23 SGB XII nieder, in dem die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer geregelt ist.
3 Entstehungsgeschichte
Vorläufer des SGB XII waren das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1961 (BGBl. I 1961, 815) und speziell für die Grundsicherung das „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ – das Grundsicherungsgesetz (GSiG) (BGBl. I 2001 S. 1310).
Die sogenannte „Hartz-Kommission“ plädierte für die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Menschen, die erwerbsfähig und bedürftig sind. Der Entschließungsantrag folgte am 14.03.2002 (BT-Dr. 14/7293) (Münder et al., Rn. 1, 3). Teile des BSHG und das erst seit zwei Jahren geltende GSiG wurden zum 01.01.2005 durch das „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ vom 27.12.2003 (BGBl. I. 3022) (Klinger et al. 2007, S. 5) zum SGB XII zusammengeführt, während durch das „Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ die Erwerbsfähigen dem SGB II (BGBl. I. 2003, 2954) zugeordnet wurden (Münder et al. 2015, Rn. 5). Die „Hilfe zur Arbeit“ und die „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage“ entfielen dabei. Außerdem schließen die Kosten für die Unterkunft im Rahmen der HLU im SBG XII das Wohngeld aus. Dem Subjektstatus potenziell anspruchsberechtigter Personen wird nun durch eine veränderte Sprache mehr Rechnung getragen (Klinger et al. 2007, S. 14).
4 Wirkungsgeschichte
Das eigentliche Ziel der Neueinführung des SGB XII, die Sozialhilfe übersichtlicher und grundsätzlich neu zu regeln, wurde nach Praktiker*innen-Meinung verfehlt. Zum überwiegenden Teil wurden beide Gesetze – BSHG und GSiG – in den Grundsätzen übernommen. Außerdem entstanden durch den nachfolgenden, hohen und immer eiligen Änderungsbedarf viele Nachbesserungen und ungewollt komplizierte Einzelregelungen (Klinger et al. 2007, S. 5; Münder et al. 2015, Rn. 6).
Am 09.02.2010 erklärte das BVerfG (1 BvL 1, 3, 4/09 – E 125, 175 ff.) die bis dahin praktizierte Ermittlung der Regelleistungen für verfassungswidrig, weil sie von der Ermittlung durch die EVS abwich und auf den Rentenwert abstellte (ebd.,173, 183) (Münder et al. 2015, Rn. 38). Außerdem dürfe die Regelleistung für Kinder kein Abschlag der Regelleistung für die Erwachsenen sein, weil Kinder nicht wie „kleine Erwachsene“ zu behandeln seien (1 BvL 1, 3, 4/09 – E 125, 191).
Die „Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (Regelsatzverordnung) trat am 01.01.2011 außer Kraft und wurde durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) abgelöst (Art. 12 Abs. 1 G vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, 495) (Münder et al. 2015, Rn. 14).
Dabei wurden auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) eingefügt (Drittes Kapitel, Dritter Abschnitt SGB XII) (Münder et al. 2015, Rn. 40). Auch Familien, die sonst keine Leistungen beziehen, können Anspruch auf „BuT“-Leistungen haben, wenn der Bedarf des Kindes sonst nicht gedeckt werden kann (BMAS o.J.). Sie wurden 2019 durch das StaFamG (Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe [Starke-Familien-Gesetz – StaFamG] vom 29.04.2019 [BGBl. I 2019 Nr. 16: 530]) geändert und u.a. der Schulbedarf erhöht. Im Juni 2020 erklärte das BVerfG die BuT-Regelungen für verfassungswidrig, weil sie nicht mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 84 Absatz 1 Satz 7 GG) vereinbar sind. Sie sind nur noch bis zum 31.12.2021 anwendbar (2 BvR 696/12 vom 07. Juli 2020).
Weitere Änderungen erfuhr das SGB XII u.a. durch
- das Angehörigen-Entlastungsgesetz (s.u.),
- das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz und die
- Regelbedarfsstufen-FortschreibungsVO 2019.
5 Bedeutung
5.1 Zahlenmäßige Bedeutung
Laut Statistischem Bundesamt erhielten zum Jahresende 2020 in Deutschland insgesamt rund 217.370 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, Ende 2019 1,1 Mio. GSi (Destatis 2020a) und 1.112.430 Menschen Hilfen nach dem 5.–9. Kapitel. Bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen ist zu beachten, dass die meisten Personen – 765.079 – Eingliederungshilfe bezogen und diese mittlerweile aus dem SGB XII ausgegliedert ist (Destatis 2020b). Damit entfällt der Teil, der bis dato mehr als die Hälfte der Sozialhilfeausgaben ausgemacht hat (Münder et al. 2015. Rn. 51; Destatis 2021).
Mehrkosten entstanden durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz [BGBl. I 2019: 2135]): Der zuständige Sozialhilfeträger zahlt an eine Person Leistungen aus, die gleichzeitig einen (nicht eingeforderten) Unterhaltsanspruch gegen ihr Kind oder ihre Eltern hat. Seit Gültigkeit des Gesetzes muss der Träger nun bei allen Leistungen (zuvor nur bei der GSi) beweisen können, dass der Angehörige über 100.000 € Jahresbruttoeinkommen hat. Erst dann kann der Träger von den Angehörigen Geld fordern (= „den Unterhaltsanspruch auf sich überleiten“) (Beispiel s. Abbildung 3; Deutscher Bundestag 2019).
Überschritten die Angehörigen die 100.000 €-Grenze von GSi-Leistungsberechtigten wurden letztere der HLU zugerechnet. Mit dem Gesetz wurde diese Neuzuordnung überflüssig und die Berechtigten verbleiben bei der GSi. Das heißt auch, dass nicht mehr die Länder, sondern der Bund diese Kosten (etwa 10,5 Mio. € jährlich) tragen.
Die Entlastung der Angehörigen und Kosten für die Länder sind schwer zu schätzen. Zusammen mit der Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in der Eingliederungshilfe wurden sie auf ca. 315 Mio. € jährlich geschätzt (BT-Drucksache 19/13399 vom 23.09.2019).
5.2 Interdisziplinäre Bedeutung
Neben der Bundesstatistik, die die Auswirkungen der Leistungen untersucht (15. Kapitel SGB XII) liefert die Empirie unter anderem die Daten für die Festlegung der Leistungshöhe, der „Regelsätze“.
Mit den Empfänger*innen von Sozialleistungen beschäftigen sich außerdem verschiedene Theorien der Soziologie und Psychologie. Im Zusammenhang stehen z.B. Untersuchungen zu manifesten und latenten Funktionen von Arbeit, sowie verschiedene milieutheoretische Theorien. Letztere beschäftigen sich u.a. mit dem sozialen Zusammenhalt, Delinquenz oder den Fragen nach sozialen Auf- und Abstiegschancen. Die Sozialmedizin beschäftigt sich u.a. mit der Frage, inwiefern Gesundheit und Krankheit vom sozialen Status einer Person abhängen.
Politisch prägt das SGB XII Fragen der Sozialpolitik, aber auch der Flucht- und Migrationsdebatten. Als Sicherungsinstrument soll es zum sozialen Frieden beitragen und gesellschaftliche Spaltungen verhindern (gegenläufige Modelle vertreten zum Beispiel Sozialdarwinismus und radikaler Liberalismus). Insbesondere rechte Szenen ziehen das im internationalen Vergleich gute Sicherungssystem Deutschlands heran, um Immigration zu problematisieren. Die wirtschaftliche Notlage Geflüchteter oder Vertriebener würde zulasten der deutschen Steuerzahler*innen z.T. vorgetäuscht; die Menschen kämen, um hier nicht arbeiten zu müssen etc.
Ethische Fragestellungen ergeben sich mitunter aus den Thematiken (Verteilungs-) Gerechtigkeit, Verantwortung und Würde.
Erziehungs- und sozialwissenschaftliche sowie diakonische Perspektiven befassen sich in der Einzelfallarbeit mit der konkreten Beratung zu Leistungen oder weitergehenden Unterstützungsangeboten. Gesamtgesellschaftlich fungieren sie als Lobbyist*innen für die Betroffenen. Nahezu alle Fachkräfte arbeiten in der Praxis mit Menschen zusammen, die Hilfen nach dem SGB XII bekommen oder bekommen könnten.
6 Kritik
Die Kritik am SGB XII und deren Umsetzung überschneidet sich weitgehend mit der der Sozialpolitik und des SGB II.
Kritiker*innen klagen an, dass Betroffene, entgegen entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsaufgaben (§ 11 SGB XII), nicht (ausreichend) über ihre Ansprüche informiert werden. Dies sei teilweise strukturell gewollt, um mögliche Ansprüche nicht gewähren zu müssen.
Dem steht entgegen, dass die Leistungsträger bei der Sozialhilfe (mit Ausnahme der GSi) von Amts wegen handeln müssen, wenn bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Nicht zuständige Träger sind verpflichtet, notwendige Angaben und Unterlagen unverzüglich an die zuständigen Träger zu übermitteln (§ 18 SGB XII).
Ein anderes Spannungsfeld besteht in der gerechten Verteilung von Leistungen. Einerseits wird kritisiert, dass die Leistungshöhe zu gering sei, um ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Dies wird insbesondere dann zur Sprache gebracht, wenn die Betroffenen Kinder oder ältere Menschen sind (vergleicht man die Leistungen, sind Alleinstehende objektiv gesehen aber verhältnismäßig schlechter gestellt als Familien oder Paare).
Andererseits wird oft beanstandet, dass Sozialleistungen zu generös verteilt werden und damit jene belohnt werden, die nicht zur Solidargemeinschaft beitragen. Diese Argumente stellen dann insbesondere auf den mangelnden Leistungswillen der Betroffenen ab. Interesse an diesen Positionen haben zum einen Menschen, die in nahen sozialen Milieus zu verorten sind, weil sie sich so unmittelbar von Leistungsbeziehenden abgrenzen können. Andere Menschen legitimieren durch diese implizit rechtfertigenden Thesen („Jeder ist seines Glückes Schmied“ im weitesten Sinne) ihren Wohlstand.
Begriffe wie „Sozialhilfe“, „sozial schwach“ oder „soziales Existenzminimum“ implizieren die geringeren Teilhabechancen der Bezieher*innen. Problematisiert wird aber, dass sie gleichzeitig eine mangelnde Sozialkompetenz der Leistungsempfänger*innen andeuten: Wer nicht genug Geld hat ist aber nicht zwangsläufig weniger sozial als andere.
Spezifisch kritisiert wird z.B.,
- dass stationär untergebrachte Volljährige im SGB XII der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet werden (Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. § 27b SGB XII). Dieser Betrag entspricht ca. 80 % der Regelbedarfsstufe 1 (die Menschen bekommen, die allein in ihrer eigenen Wohnung [i.S.v. § 4 Abs. 2a Abs. 2 SGB XII] leben) und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei stationärer Unterbringung Kosten für die Haushaltsführung entfallen. Dabei wird aber vernachlässigt, dass diese Ausgaben auf Einrichtungsseite anfallen. Die Einrichtungen müssen diese Kosten also anders decken als über den Regelbedarf der Bewohner*innen.
- dass die Gewährung von Mehrbedarfen nach § 30 Abs. 6 SGB XII auf die Höhe der maßgeblichen Regelbedarfsstufe gedeckelt ist. Dagegen spricht, dass diese Bedarfe tatsächlich vorliegende Beeinträchtigungen auf Minimalstandard ausgleichen sollen. Mehrere Beeinträchtigungen ändern aber nichts an der tatsächlichen Höhe der einzelnen Mehraufwendungen. Dem gegenüber steht die gesellschaftliche Legitimation: Je höher die gewährten Leistungen sind, desto größer ist die Gefahr, dass Teile der Bevölkerung, die nicht hilfebedürftig sind, die Finanzierung der Sozialhilfe als Ganzes nicht mehr mittragen wollen.
7 Quellenangaben
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), [ohne Jahr]. Bildungspaket [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Zugriff am: 12.05.2021]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/​Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/​Bildungspaket/​bildungspaket.html
Deutscher Bundestag, 2019. Bundestag entlastet Kinder pflegebedürftiger Eltern [online]. Berlin: Deutscher Bundestag, 07.11.2019 [Zugriff am: 28.05.2021]. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/​textarchiv/2019/kw45-de-angehoerigen-entlastungsgesetz-664944
Klinger, Rolf, Peter Christian Kunkel, Karen Peters und Petra Fuchs, 2007. Sozialhilferecht: SGB XII mit SGB II und AsylbLG. 2. Auflage. Nomos: Baden-Baden. ISBN 978-3-8329-1104-1 [Rezension bei socialnet]
Krauß, Karen, 2019. § 41 Leistungsberechtigte. In: Sabine Knickrehm, Ralf Kreikebohm und Raimund Waltermann, Hrsg. Kommentar zum Sozialrecht. 6. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-73022-1
Münder, Johannes und Stephan Thie, 2015. Einleitung. In: Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis und Stephan Thie, Hrsg. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 10. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-1238-0 [Rezension bei socialnet]
Ohne Verfasser, 2021. Änderungen an Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (SGB XII) [online]. Falkensee: Daniel Liebig [Zugriff am: 01.05.2021]. Verfügbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/3415/l.htm
Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020b. Sozialhilfe: Empfängerinnen und Empfänger in Deutschland [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 12.10.2020 [Zugriff am: 03.10.2021]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Soziales/​Sozialhilfe/​Tabellen/​liste-hilfe-lebensunterhalt-empfaenger-d.html
Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020b. Sozialhilfe: Kapitel 5 bis 9 SGB XII nach Altersgruppen [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 18.11.2020 [Zugriff am: 08.05.2021]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Soziales/​Sozialhilfe/​Tabellen/​liste-insg-altersgruppen.html
Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021. Sozialhilfe: Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 19.08.2021 [Zugriff am: 30.09.2021]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Soziales/​Sozialhilfe/​Tabellen/​ausgaben-einnahmen-t02-nettoausgaben-insg-hilfearten-ilj-zv.html
8 Literaturhinweise
Bieritz-Harder, Renate, Wolfgang Conradis und Stephan Thie, Hrsg., 2020. Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Lehr- und Praxiskommentar. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6359-7 [Rezension bei socialnet]
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Flint, Thomas, Christian Grube und Volker Wahrendorf, Hrsg., 2020. SGB XII: Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und Asylbewerberleistungsgesetz. 7. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-75267-4 [Rezension bei socialnet]
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Kunkel, Peter-Christian und Andreas Kurt Pattar, Hrsg., 2021. Existenzsicherungsrecht: SGB XII mit SGB II und AsylbLG. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-2322-5
Erscheinungstermin: März 2022 Vorauflage 2012, ISBN 978-3-8329-6265-4
Praxisorientiert, gut strukturiert und mit vielen hilfreichen Übersichten.
9 Informationen im Internet
- BMAS: Leistungen der Sozialhilfe [Zugriff am: 22.10.2021].
Die Seite des Ministeriums liefert einen übersichtlichen und lesefreundlichen Überblick über alle wichtigen Leistungen nach SGB XII.
Verfasst von
Johanna Füssel
Sozialpädagogin, Rummelsberger Diakonin
Sie war Tutorin im Sozialrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg bei Prof. Dr. Jürgen Kruse und studiert Sozialrecht und –wirtschaft an der Universität Kassel und der Hochschule Fulda.
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Es gibt 1 Lexikonartikel von Johanna Füssel.
Zitiervorschlag
Füssel, Johanna,
2021.
Sozialgesetzbuch XII [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 22.10.2021 [Zugriff am: 06.11.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/981
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Sozialgesetzbuch-XII
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