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Sozialleistungsträger

Prof. Dr. iur. Jürgen Sauer

veröffentlicht am 19.09.2019

Synonyme: Kostenträger (umgangssprachlich); Leistungsträger (verkürzend)

Verwechselungsgefahr mit: Sozialversicherungsträger

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§ 12 S. 1 SGB I bestimmt, dass für Sozialleistungen die in den §§ 18–29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) zuständig sind.
Diese Verknüpfung von „Zuständigkeit“ und „Leistungsträgerschaft“ macht deutlich, dass die Leistungsträger gegenüber Leistungsberechtigten zur Gewährung von Sozialleistungen (§ 11 SGB I) berechtigt und verpflichtet sind. Leistungsträger sind damit diejenigen Organisationseinheiten, denen vom Gesetzgeber die Erledigung der Aufgabe zugewiesen ist, über Art und Umfang gesetzlich vorgesehener Sozialleistungen im Einzelfall zu entscheiden und auch die damit verbundenen Aufwendungen zu tragen. „Zuständigkeit für etwas“ verweist damit immer auf ein Zuordnungsobjekt von Sozialleistungsansprüchen. § 12 S. 1 SGB I nennt als Zuordnungsobjekte beispielhaft Körperschaften, Anstalten und Behörden.

Überblick

  1. 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts
  2. 2 Anstalten des öffentlichen Rechts
  3. 3 Behörden
  4. 4 Rechtswirkungen

1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige, mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen. Die Träger der Sozialversicherung, die Sozialleistungen nach den §§ 21–23 SGB I erbringen, sind als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Personalkörperschaften) organisiert (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Landkreise und kreisfreie Städte, die nach den §§ 27, 28 SGB I Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe zu erbringen haben, sind ebenfalls Körperschaften (Gebietskörperschaften).

2 Anstalten des öffentlichen Rechts

Anstalten des öffentlichen Rechts sind demgegenüber von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheiten mit, aber auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen. Nach einhelliger Auffassung ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen (entgegen der Regelung des § 367 Abs. 1 SGB III) eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, die Leistungen der Arbeitsförderung zu erbringen hat (§ 19 Abs. 2 SGB I).

3 Behörden

Behörden sind in § 1 Abs. 2 SGB X legaldefiniert als alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Behörden werden aufgrund der Organisationsmacht ihres Rechtsträgers (Körperschaft oder Anstalt) gebildet. Sie sind unselbstständige abgrenzbare Organisationseinheiten, die mit Personal- und Sachmitteln sowie einer gewissen Eigenorganisation ausgestattet sind, aber über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Damit ist es gleichgültig, in welche organisatorische Kategorie die Träger dieser Behörden, die als Rechtsträger letztlich für die Leistungserbringung verantwortlich bleiben, einzuordnen sind. Mit der Bestimmung von Behörden als Sozialleistungsträgern ist damit ein Auffangtatbestand geschaffen, der sicherstellt, dass allen gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen eine zuständige Verwaltungseinheit zugeordnet werden kann. Das Gesetz verwendet verschiedene Bezeichnungen für die in §§ 18–29 SGB I aufgeführten Behörden. Genannt werden Versorgungsämter und Landesversorgungsämter (§ 24 Abs. 2 SGB I), Integrationsämter (§ 29 Abs. 2 SGB I) oder schlicht die durch Landesrecht bestimmten Behörden (§§ 26, 28a SGB I).

4 Rechtswirkungen

Als „Zuordnungsobjekten“ von Sozialleistungsansprüchen kommt den Sozialleistungsträgern eine zentrale Stellung bei der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu. Nach § 17 Abs. 1 SGB I sind sie verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass

  1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
  2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
  3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
  4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Diese Verpflichtungen werden in weiteren Regelungen „ausbuchstabiert“. So haben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I) und im Einzelfall zu beraten (§ 14 SGB I). Sie sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass potenziell Leistungsberechtigte unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellen und unvollständige Angaben ergänzen (§ 16 Abs. 3 SGB I). Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 S. 1 SGB I). Bei der Bearbeitung von Sozialleistungsansprüchen haben die Sozialleistungsträger das Sozialgeheimnis zu wahren. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden (§ 35 SGB I). Bei der Verarbeitung von Sozialdaten sind die Leistungsträger an die Datenschutzgrundverordnung und an die diese ergänzenden Regelungen der §§ 67 ff. SGB X gebunden. Schließlich haben die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB eng zusammenzuarbeiten (§§ 87 ff. SGB X).

Verfasst von
Prof. Dr. iur. Jürgen Sauer
Hochschule RheinMain
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Zitiervorschlag
Sauer, Jürgen, 2019. Sozialleistungsträger [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 19.09.2019 [Zugriff am: 16.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/3094

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Sozialleistungstraeger

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