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Sozialversicherung

Prof. Dr. Ralf Kreikebohm

veröffentlicht am 20.01.2026

Englisch: social insurance

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Sozialversicherung ist ein System der sozialen Sicherung, das Versicherte gegen die großen Lebensrisiken absichert. Sie basiert auf dem Versicherungsprinzip mit gegenseitiger Risikoabsicherung einer großen Solidargemeinschaft und wird durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber finanziert. In Deutschland umfasst die gesetzliche Sozialversicherung fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Systemfunktion der Sozialversicherung
  3. 3 Historische Entwicklung
    1. 3.1 Vor-industrielle soziale Sicherung
    2. 3.2 Industrialisierung und soziale Frage
    3. 3.3 Bismarcksche Sozialgesetzgebung
    4. 3.4 Weiterentwicklung im 20. Jahrhundert
  4. 4 Die Säulen der Sozialversicherung
  5. 5 Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich
  6. 6 Der geschützte Personenkreis
  7. 7 Soziale Sicherung und Wandel der Arbeitswelt
  8. 8 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Die gesetzliche Sozialversicherung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Sozialstaats und gliedert sich in fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die jeweils in eigenen Sozialgesetzbüchern geregelt sind. Sie verbindet das Versicherungsprinzip – gegenseitige Risikoabsicherung durch Beiträge – mit dem Prinzip des sozialen Ausgleichs, etwa durch Familienversicherung und Staatszuschüsse.

Finanziert wird die Sozialversicherung durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, wobei in der Unfallversicherung ausschließlich die Arbeitgeber beitragspflichtig sind.

Der geschützte Personenkreis umfasst in erster Linie Beschäftigte in abhängigen Arbeitsverhältnissen, wobei die klare Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit durch den Wandel der Arbeitswelt zunehmend an Trennschärfe verliert. Die Digitalisierung und neue Arbeitsformen wie die Plattformökonomie stellen die Sozialversicherung vor Herausforderungen, die bislang nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen aufgegriffen wurden.

2 Systemfunktion der Sozialversicherung

Die gesetzliche Sozialversicherung ist einer der wesentlichen Eckpunkte unseres Sozialstaates. Der Staat und mithin die Gesellschaft gewährleistet mit der gesetzlichen Sozialversicherung einen angemessenen Risikoschutz vor den großen Wechselfällen des Lebens: Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall, Alter, Invalidität, Tod und Arbeitslosigkeit. Die gesetzliche Sozialversicherung schützt den Einzelnen vor diesen Wechselfällen des Lebens und die Allgemeinheit, die sonst bei mangelnder Risikovorsorge Einzelner einstehen müsste.

Die Sozialversicherung bietet aber mehr als eine Mindestversorgung, sie dient der Sicherung des Lebensstandards (insbesondere in der Rentenversicherung). Die Sozialversicherung hat auch eine wirtschaftliche Funktion, denn sie sichert verlässlich Einkommen. Insofern entlastet sie, indem sie Sicherheit schafft. Sie schafft Sicherheit durch eine große Risikogemeinschaft der Versicherten und macht sie deshalb für jeden tragbar. Versicherung bedeutet die gegenseitige Deckung eines im Einzelfall zufälligen, in seiner Gesamtheit aber schätzbaren Bedarfs zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaften. Im Rechtssinne ist Versicherung eine Gemeinschaft gleichartig Gefährdeter mit selbstständigen Rechtsansprüchen auf wechselseitige Bedarfsdeckung. Insofern bedeutet Versicherung Vorsorge für die Zukunft.

3 Historische Entwicklung

3.1 Vor-industrielle soziale Sicherung

Die soziale Absicherung gegen die Wechselfälle des Lebens war stets abhängig von gesellschaftlichen Strukturen und Entwicklungen. Schon im antiken Griechenland und in Rom gab es bei einem begrenzten Kreis von Reichen und vielen Armen und rechtlosen Sklaven, die rechtlich als Sachen galten, eine Armenfürsorge in Gestalt von Nahrungsmittel- und Kleiderspenden, die aus Wohlfahrtssteuern finanziert wurden.

Im Mittelalter übernahmen vor allem die Kirchen die Fürsorge für die Armen. Mit dem Erstarken der Städte engagierten sich auch diese für die Armenfürsorge und errichteten Witwen- und Waisenhäuser und Spitäler (z.B. in Lübeck das Heiligen-Geist-Spital). Mit der Zunahme der Arbeitsteilung traten auch Zünfte, Innungen und Gilden als sozialpolitische Akteure für ihre Klientel auf.

3.2 Industrialisierung und soziale Frage

Die beginnende Industrialisierung im 19. Jahrhundert markierte einen entscheidenden Wendepunkt. Der mechanische Webstuhl und die Mechanisierung der Landwirtschaft brachten einerseits deutliche Produktivitätssteigerungen, veränderten aber andererseits die Gesellschaft durchgreifend. Die Landflucht begann, große Betriebe entstanden in Stadtnähe, Gewerbefreiheit und Freizügigkeit waren die rechtliche Antwort auf diese Veränderungen.

Insbesondere die Fabrikarbeiterschaft litt unter unerträglichen Lebensbedingungen: Auf die Landflucht waren die Städte nicht vorbereitet, es fehlte an Wohnraum. Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken, einschließlich der Kinderarbeit, waren unerträglich. Es gab keine Absicherung bei Unfällen, Krankheiten, Alter und Tod. Die Löhne waren erbärmlich gering, weil die Arbeitgeber aus einer Vielzahl von Arbeitskräften auswählen und den Lohn drücken konnten.

Die wachsende Unzufriedenheit der Arbeiter und ihrer Familien führte auch zu politischen Veränderungen: Erste sozialistische Parteien entstanden, Vertretungen von Arbeitern wurden gegründet.

3.3 Bismarcksche Sozialgesetzgebung

Bismarck erkannte diese Entwicklung und fürchtete um die Stabilität des Kaiserreiches. Er wollte einerseits mit repressivem Druck (Sozialistengesetze) und andererseits mit den Sozialgesetzen die Versöhnung der Arbeiterschaft mit dem Kaiserreich erreichen. In der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 formulierte er, dass „die Heilung der sozialen Schäden […] nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein“ sollte (eine gute Darstellung der historischen Entwicklung findet sich bei Waltermann et al. 2025).

Diese Botschaft schuf die Grundlage für die Krankenversicherung (1883), die Unfallversicherung (1884) und die Invaliden- und Alterssicherung (1889). Alle drei Zweige wurden als öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung mit festgeschriebenen Leistungsansprüchen und Selbstverwaltung organisiert. Neben den Beiträgen gab es auch geringe Zuschüsse des Staates (aus der Tabaksteuer).

3.4 Weiterentwicklung im 20. Jahrhundert

In der Weimarer Republik wurde 1927 die Arbeitslosenversicherung als vierter Zweig eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte 1957 mit der großen Rentenreform die Einführung der dynamischen Rente, die die Alterssicherung an die Lohnentwicklung koppelte. Als jüngster und fünfter Zweig kam 1995 die Pflegeversicherung hinzu.

Diese Grundstrukturen gelten bis heute, sie haben den modernen Sozialstaat begründet und sich als bemerkenswert stabil erwiesen. Sie überstanden Wirtschaftskrisen, Kriege und die deutsche Wiedervereinigung 1990 und bilden bis heute das Fundament der sozialen Sicherung in Deutschland.

4 Die Säulen der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung beruht auf fünf Säulen:

  1. Krankenversicherung
  2. Pflegeversicherung
  3. Unfallversicherung
  4. Rentenversicherung
  5. Arbeitslosenversicherung.

Diese Säulen sind geregelt in den Sozialgesetzbüchern V, XI, VII, VI und III, jeweils begleitet vom SGB IV und SGB X. Aus den genannten Säulen der Sozialversicherungszweige lassen sich die abgedeckten Wechselfälle des Lebens erschließen: Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Wegeunfall, Berufskrankheit, Alter, Invalidität und Tod, Arbeitslosigkeit.

5 Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich

Die Sozialversicherung bewegt sich systematisch zwischen dem Prinzip der Versicherung und dem Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Sozialversicherung bietet wie die Privatversicherung den Versicherten durch Vorsorge gegenüber bestimmten, im Einzelfall ungewissen Ereignissen Sicherheit.

Für den Fall des Eintritts dieser ungewissen Ereignisse verspricht sie, den dadurch herbeigeführten Zustand und deren wirtschaftliche Folgen auszugleichen. Die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber aufgebracht. Daher ist auch die Sozialversicherung eine Institution zur gegenseitigen Deckung eines im Einzelfall zufälligen in seiner Gesamtheit aber schätzbaren Bedarfs zahlreicher gleichartig Bedrohter (BVerfGE 75, 198).

Beteiligte des Sozialversicherungsverhältnisses sind die Versicherten und die Versicherungsträger. Die Höhe der Beiträge in der Sozialversicherung sind mit Ausnahme der Unfallversicherung nicht risikobezogen, aber am Erwerbseinkommen orientiert. Auf der Leistungsseite werden auch die Geldleistungen in der Regel nach dem früheren Erwerbseinkommen berechnet. Sach- oder Dienstleistungen wie vornehmlich in der Kranken- und Pflegeversicherung werden unabhängig vom Erwerbseinkommen geleistet. Die Beiträge der Arbeitgeber werden wirtschaftlich den Beiträgen der Arbeitnehmer:innen zugerechnet. Sie sind deshalb nicht versicherungsfremd, da sie letztendlich aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehen. Wirtschaftlich sind die Arbeitgeberbeiträge Versicherung für fremde Rechnung. In der Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber die Beiträge alleine.

Die Sozialversicherung weist aber gegenüber der Privatversicherung insofern eine Besonderheit auf, als sie dem Sozialstaatsprinzip und dem Prinzip des sozialen Ausgleichs verbunden ist. Dies unterscheidet sie fundamental von der Privatversicherung. Dem Prinzip des sozialen Ausgleichs folgt vor allem die Einbeziehung bereits eingetretener Risiken in die Leistungsgewährung. Ein weiteres Beispiel für den sozialen Ausgleich ist die Mitversicherung der Familienangehörigen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Der soziale Ausgleich ist generell gerichtet auf eine Verbesserung der Lebensverhältnisse im Sinne einer sozial gerechten Teilhabe aller Versicherten an den Gütern der staatlichen Gemeinschaft. Das Sozialstaatsprinzip und das Prinzip des sozialen Ausgleichs modifizieren also die Versicherungsprinzipien entsprechend den Geboten des Sozialstaats. Auch die Staatszuschüsse insbesondere in die Renten- und Krankenversicherung dienen dem Prinzip des sozialen Ausgleichs.

6 Der geschützte Personenkreis

Im Vordergrund aller von den fünf Versicherungszweigen Geschützten stehen die Beschäftigten. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der oder die Arbeitnehmer:in dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sich daraus eine persönliche Abhängigkeit ergibt und er oder sie in den Betrieb eingegliedert ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, sie führt aber bei Unterschreiten bestimmter Verdienst- oder Zeitgrenzen nicht zur Versicherungspflicht.

Beitragspflichtig aus dem Beschäftigungsverhältnis ist das erzielte Arbeitsentgelt. Die Höhe der Beiträge richten sich in der Kranken-, der Pflege-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung nach dem Bruttogehalt des oder der Versicherten. Die Beiträge in der Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt und richten sich nach dem Gefahrtarif. Beiträge der Arbeitnehmer:innen werden direkt im Lohnabzugsverfahren abgezogen. Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich berechtigt, seinen Beitragsanteil vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abzuziehen.

7 Soziale Sicherung und Wandel der Arbeitswelt

Die Definition des Beschäftigungsverhältnisses hat in der sozialen Wirklichkeit an Trennschärfe verloren. Der Wandel in der Arbeitswelt führt häufig dazu, dass die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung nicht mehr eindeutig zu belegen sind. Diese Entwicklung hat schon vor Jahrzehnten unter den Begriffen „neue Selbstständigkeit“ und „Scheinselbstständigkeit“ begonnen und hat sich in den letzten Jahren beschleunigt. Immer wieder musste sich daher das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung mit dem Problem der Einordnung von bestimmten Rechtsverhältnissen als Beschäftigungsverhältnis auseinandersetzen.

Als Beispiele mögen hierfür gelten die Gesellschaftergeschäftsführer:innen einer GmbH (BSGE 136, 16 ff), die Einmann-GmbH (BSGE 133, 245 ff) oder auch die Plattformökonomie (BAG NZA 2021, 552). Insbesondere die neuere Rechtsprechung zu den Honorarärzt:innen (BSG 128, 191 ff), den Notärzt:innen (BSG 133, 49 ff), den Vertretungsärzt:innen (BSG SGb 2024, 309 mit Anmerkung Kreikebohm) und – ganz neu – zu den Musikschullehrer:innen (BSG NZS 2022, 860 und NZS 2025, 503) lassen erkennen, dass hier Regelungsbedarf besteht. Insbesondere im Zuge der Digitalisierung ist es zu einer deutlichen Verschiebung von Tätigkeiten im Rahmen von abhängiger Beschäftigung hin zur Selbstständigkeit gekommen. Mit dem Weißbuch Arbeiten 4.0 (BMAS 2017) und dem Grünbuch Arbeit 4.0 (BMAS 2015) hat die Bundesregierung bereits vor rund zehn Jahren versucht, diesen Trend aufzunehmen und einer Lösung zuzuführen. Bisher ist aber nichts geschehen durch den Gesetzgeber.

8 Quellenangaben

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2015. Grünbuch Arbeiten 4.0 [online]. Berlin: BMAS, April 2015 [Zugriff am: 20.01.2026]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Publikationen/​gruenbuch-arbeiten-vier-null.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2017. Weißbuch Arbeiten 4.0 [online]. Berlin: BMAS, Mai 2017 [Zugriff am: 20.01.2026]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Publikationen/​a883-weissbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Waltermann, Raimung, Benjamin Schmidt und Katja Chandna-Hoppe, 2025. Sozialrecht. 16., neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C.F. Müller. ISBN 978-3-8114-6414-8 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Prof. Dr. Ralf Kreikebohm
ehemaliger Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
seit 2010 Honorarprofessor der TU Braunschweig
Vorlesungen im Arbeits- und Sozialrecht
zahlreiche Veröffentlichungen zu sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen
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Es gibt 5 Lexikonartikel von Ralf Kreikebohm.

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Michael Görtler, Stefan Schäfer (Hrsg.): Politische Bildung in der Sozialen Arbeit. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2025.
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