Strafvollzug
Beim Strafvollzug handelt es sich um den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen, z.B. Freiheitsstrafen und Jugendstrafen, die auf Grundlage des Strafrechts ausgesprochen werden. Teilweise findet der Begriff auch Verwendung für die Institutionen und Einrichtungen (Strafvollzugsanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten), in denen freiheitsentziehende Maßnahmen vollzogen werden.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Grundlagen
- 3 Vollzugsziele
- 4 Vollzugsgrundsätze
- 5 Justizvollzugsanstalten und Vollzugsformen
- 6 Dauer des Strafvollzugs
- 7 Haftalltag und Folgen des Strafvollzugs
- 8 Statistik Inhaftierter
- 9 Mitarbeitende im Strafvollzug
- 10 Quellenangaben
- 11 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Werden Jugend- oder Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt, wird eine Bewährung widerrufen oder eine Geldstrafe nicht bezahlt, werden die Jugend- bzw. Freiheitsstrafen vollzogen oder die nicht bezahlte Geldstrafe durch eine Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten. Es kommt zu einer Inhaftierung in einer entsprechenden Einrichtung (Strafanstalt bzw. Justizvollzugsanstalt, Jugendstrafanstalt). Primäres Ziel des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist es, die Inhaftierten zu befähigen, in Zukunft ein Leben ohne das erneute Begehen von Straftaten zu führen. Dazu werden in den Anstalten verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Inhaftierten dabei zu unterstützen. Der Strafvollzug kann auch verschiedene, nicht intendierte negative Folgen haben. Diesen soll laut Gesetz mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt werden. Die überwiegende Mehrheit der inhaftierten Personen ist männlich und befindet sich in der Altersgruppe zwischen 30 und 40 Jahren.
2 Grundlagen
2.1 Allgemeines
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, auch wenn die Unterbringung im Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung zum Teil ebenfalls zum Strafvollzug gezählt werden (z.B. Laubenthal 2019, S. 23).
Ein Gericht kann als Hauptstrafen für das Begehen einer Straftat im Sinne des Strafrechts (Strafgesetzbuch StGB) oder dessen Nebengesetze (z.B. Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Arzneimittelgesetz), Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängen (§§ 38 f. StGB). Geldstrafen werden im Vergleich deutlich häufiger verhängt (Statistisches Bundesamt 2022). Wird eine Geldstrafe nicht bezahlt und eine Zwangsvollstreckung ist nicht erfolgreich, wird statt der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe vollzogen, eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Auch nach Jugendstrafrecht ist ein Freiheitsentzug als Strafe möglich. Dieser wird im Jugendgerichtsgesetz (JGG) als Jugendstrafe bezeichnet.
Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden. In diesem Fall erfolgt keine Einweisung in eine Strafvollzugs- bzw. Jugendstrafanstalt, solange kein Widerruf der Bewährung erfolgt. Der Vollzug und damit die praktische Durchführung von Freiheitsstrafen erfolgt in Strafanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten, bei Jugendstrafen in Jugendstrafanstalten.
Strafvollzug stellt sowohl im Jugendstrafrecht als auch im Erwachsenenstrafrecht die „Ultima Ratio“ des staatlichen Strafens dar. Freiheitsstrafen ohne Bewährung sollen also nur ausgesprochen werden, wenn mildere Sanktionsmittel ausgeschöpft sind oder aufgrund der Schwere der Tat nicht infrage kommen.
2.2 Gesetzgebung auf nationaler Ebene
Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug bei den Bundesländern. Diese sind befugt, eigene Strafvollzugsgesetze zu erlassen. Bis dahin wurde der Strafvollzug durch ein bundesweites Strafvollzugsgesetz normiert, welches 1977 in Kraft getreten war. Mittlerweile haben alle Bundesländer eigene Gesetze erlassen. Diese haben viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige länderspezifische Unterschiede. Für den Jugendstrafvollzug haben einige Bundesländer eigene Jugendstrafvollzugsgesetze erlassen (z.B. Nordrhein-Westfalen). Andere Bundesländer haben die Regelungen zum Jugendstrafvollzug in die Strafvollzugsgesetze integriert (z.B. Bayern) oder Justizvollzugsgesetze geschaffen. Letztere umfassen Regelungen zu Strafvollzug und Jugendstrafvollzug sowie zumeist auch Regelungen zur Untersuchungshaft (z.B. Niedersachsen). Den Rahmen der Regelungen auf Bundes- und Landesebene bilden verfassungsrechtliche Grundprinzipien.
2.3 Internationale Richtlinien
Neben den Regelungen auf Bundes- und Landesebene und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien sind internationale Rechtsquellen und Empfehlungen für die Vollzugsgestaltung relevant. Ein Beispiel für eine internationale Rechtsquelle ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; BGBl. II 1952, S. 685). Beispiele für internationale Empfehlungen sind die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sogenannten Nelson-Mandela-Rules (UNOCD o.J.) oder die European Prison Rules des Europarates (Council of Europe 2006).
3 Vollzugsziele
Die in den einzelnen Ländergesetzen formulierten Strafvollzugsziele und Strafvollzugsgrundsätze orientieren sich weitestgehend am bundesweiten Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Im bundesweiten Gesetz ist das Strafvollzugsziel wie folgt formuliert:
„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“. (§ 2 StVollzG).
Ziel ist also insbesondere die Integration der Inhaftierten in die Gesellschaft und die Verhinderung weiterer Straftaten. Neben einer sicheren Unterbringung und Beaufsichtigung der Inhaftierten werden verschiedene Behandlungsmaßnahmen ergriffen, um das Vollzugsziel zu erreichen. Die Behandlungsmaßnahmen (z.B. Berufsausbildungen, soziale Trainings, Schuldnerberatung) sollen die Gefangenen dazu befähigen, ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Indem dies erreicht wird, dienen sie auch dazu, die Allgemeinheit vor (weiteren) Straftaten zu schützen.
4 Vollzugsgrundsätze
Aufbauend auf dem Strafvollzugsziel enthalten die Landesstrafvollzugsgesetze ebenso wie das Bundesgesetz drei zentrale Grundsätze für die Gestaltung des Strafvollzugs. Diese sind:
- der Angleichungsgrundsatz,
- der Gegensteuerungsgrundsatz sowie
- der Integrationsgrundsatz, der zum Teil auch als Öffnungsgrundsatz bezeichnet wird.
4.1 Angleichungsgrundsatz
Im Sinne des Angleichungsgrundsatzes sollen die Lebensverhältnisse im Strafvollzug so gut wie möglich an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs angepasst werden. Da die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs jedoch sehr divers sind, fehlt es hier zur Orientierung an einer einheitlichen Bezugsgröße. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich das Leben in einer Strafanstalt durch die mit dem Strafvollzug verbundenen Einschränkungen von Rechten per se vom Leben außerhalb unterscheidet (Suhling und Wirth 2021, S. 224). Als Mindestanforderungen des Angleichungsgrundsatzes kann jedoch formuliert werden, dass die Lebensbedingungen im Vollzug menschenwürdig sein müssen und dass die Unterschiede innerhalb und außerhalb des Strafvollzugs, welche die Selbstachtung und Eigenverantwortlichkeit der Inhaftierten beeinträchtigen können, auf ein Mindestmaß reduziert werden (Laubenthal 2019, S. 149).
4.2 Gegensteuerungsgrundsatz
Inhaftierungen können mit verschiedenen unbeabsichtigten negativen Folgen verbunden sein, wie Einschränkungen der persönlichen Autonomie, der Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialen Kontakten, Einschränkungen der Sicherheit durch den engen Kontakt mit ggf. gewalttätigen Mitinhaftierten. Der Gegensteuerungsgrundsatz verpflichtet die Strafanstalten, den durch die Haft verursachten negativen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken und diese so weit als möglich zu kompensieren oder zumindest zu begrenzen. Erreicht werden soll dies durch verschiedene (Behandlungs-)Maßnahmen (Laubenthal 2019, S. 150) und eine entsprechende Gestaltung des Haftalltags. In einigen Landesstrafvollzugsgesetzen werden in diesem Zusammenhang insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung eines gewaltfreien Klimas und der Schutz vor Übergriffen durch Mitinhaftierte erwähnt.
4.3 Integrationsgrundsatz
Der Integrationsgrundsatz besagt, dass der Strafvollzug so gestaltet sein soll, dass er den Inhaftierten die Integration in die Gesellschaft ermöglichen und erleichtern soll, indem insbesondere der Kontakt zur Gesellschaft aufrechterhalten wird. Dies gilt von Beginn der Inhaftierung an, auch wenn die Entlassung erst in der ferneren Zukunft vorgesehen ist. Die Umsetzung des Integrationsgrundsatzes erfolgt bspw. durch die Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten mit der Außenwelt, durch vollzugsöffnende Maßnahmen wie Ausführung oder Ausgang, die Verlegung in den offenen Vollzug, Hilfen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung oder die Einbindung vollzugsexterner Personen und Einrichtungen, aber auch durch Bildungsangebote und Angebote zur Schuldenregulierung und Ähnliches (Laubenthal 2019; Suhling und Wirth 2021).
5 Justizvollzugsanstalten und Vollzugsformen
Der Vollzug von Freiheitsstrafen muss getrennt nach Geschlecht, Alter und Sanktionsart erfolgen (sog. Trennungsgrundsatz). So bestehen in den Justizvollzugsanstalten entweder getrennte Abteilungen oder eigene Justizvollzugsanstalten für Männer und Frauen, für Erwachsene und Jugendliche sowie für Sicherungsverwahrung und den Vollzug von Freiheitsstrafen.
Neben der Trennung nach unterschiedlichen Vollzugsarten, Alter und Geschlecht nimmt der sog. Differenzierungsgrundsatz einen Einfluss auf die Vollzugslandschaft. Für jede inhaftierte Person wird zu Beginn der Haft ein Behandlungs- bzw. Vollzugsplan mit Behandlungsvorschlägen erstellt, der an ihren individuellen Bedarfen ausgerichtet ist. Die Planung orientiert sich also daran, was die Inhaftierten brauchen, um zukünftig ein Leben ohne die Begehung weiterer Straftaten zu führen. Um die individuellen Bedarfe berücksichtigen zu können, müssen die Institutionen des Strafvollzugs entsprechend differenziert ausgestaltet sein in Bezug auf
- das Angebot an Behandlungsmaßnahmen,
- den Grad der Sicherung oder
- das Angebot für bestimmte Gruppen von Straftäter:innen.
Je nach individuellen Bedarfen erfolgt die Einweisung in die eine oder die andere Strafanstalt oder in die eine oder andere Abteilung innerhalb einer Strafanstalt. So lassen sich z.B. geschlossene von offenen Anstalten oder Abteilungen unterscheiden. Im offenen Vollzug ist das Maß an Überwachung und Sicherung im Vergleich zum geschlossenen Vollzug reduziert, wobei die Mehrheit der Inhaftierten geschlossen untergebracht ist. Ebenso unterscheiden lassen sich bspw. Anstalten oder Abteilungen des Normalvollzugs und solche mit einer eher therapeutischen Ausrichtung, wie sozialtherapeutische Abteilungen oder Anstalten, in denen insbesondere Sexual- und Gewaltstraftäter:innen untergebracht werden. Vor der Entlassung findet in einigen Fällen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung eine Verlegung in andere Anstalten oder Abteilungen statt. Dies können offene Abteilungen oder Anstalten sein, aber auch speziell angemietete Häuser oder Großwohnungen an dem Ort, an dem die Inhaftierten nach der Entlassung leben möchten. Viele Inhaftierte werden jedoch auch direkt aus dem geschlossenen Vollzug entlassen. Vor der Entlassung werden dort Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung ergriffen.
Einige, aber nicht alle Bundesländer, verfügen zudem über spezielle Abteilungen oder Anstalten für die Unterbringung von älteren Gefangenen, die speziell auf deren Bedürfnisse ausgerichtet sind. In den meisten Bundesländern, die über spezielle Haftplätze verfügen, sind ältere Inhaftierte eher in separaten Abteilungen untergebracht als in separaten Anstalten oder separaten Außenstellen größerer Anstalten (Kenkmann et al. 2020).
Der Jugendstrafvollzug kann außerdem in den meisten Bundesländern in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen erfolgen. Statt einer Unterbringung in einer Jugendstrafvollzugsanstalt erfolgt die Strafverbüßung außerhalb der Strafvollzugsanstalt bzw. Jugendstrafvollzugsanstalt. Entsprechende Angebote in Baden-Württemberg und Sachsen gibt es bspw. durch den Verein Seehaus e.V. (Seehaus e.V. o.J.). In Sachsen wird seit 2021 auch Strafvollzug in freien Formen für männliche Erwachsene praktiziert, seit 2023 auch für weibliche (Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung 2023).
6 Dauer des Strafvollzugs
Die Dauer des Strafvollzugs richtet sich zunächst nach dem Strafmaß, also der Dauer, für die eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Diese kann bei Erwachsenen als zeitige Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder lebenslang verhängt werden. Freiheitsstrafen mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten sollen möglichst vermieden werden (§ 47 StGB). Im Jugendstrafrecht werden Jugendstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 15 Jahren ausgesprochen.
Wie lange der Strafvollzug dauert, ist nicht nur vom Strafmaß abhängig, sondern auch davon, ob und in welchem Umfang eine vorherige Untersuchungshaft auf die Strafhaft angerechnet wird. Auch der Verlauf der Haftstrafe kann sich auf die Dauer des Strafvollzugs auswirken. Ist aufgrund einer positiven Entwicklung der inhaftierten Person und der erwarteten Lebenssituation nach der Haft nicht zu erwarten, dass weitere Straftaten begangen werden, so kann die Entlassung erfolgen, nachdem zwei Drittel der Strafe verbüßt wurden, in Ausnahmefällen nach der Hälfte. Die restliche Strafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt (Suhling und Wirth 2021, S. 222 f.).
7 Haftalltag und Folgen des Strafvollzugs
7.1 Negative Folgen, Deprivation und Importation
Der Strafvollzug kann mit verschiedenen nicht intendierten negativen Nebenfolgen verbunden sein, denen im Sinne des Gegensteuerungsgrundsatzes entgegengewirkt werden soll. Die Unterbringung im Strafvollzug ist für die Inhaftierten mit einem Bruch alter Rollen und dem bisherigen Verständnis des eigenen Selbst (Goffman 1973) sowie verschiedenen Deprivationen (z.B. Beschränkung von Autonomie, Besitztümern, Sicherheit, Kontakten zu Verwandten und Freunden) verbunden, welche sich auf das Verhalten und Empfinden der inhaftierten Personen auswirken (sog. Deprivationstheorie). Sykes (1958) bezeichnete diese Deprivationen als „Pains of Imprisonment“.
Als eine Folge dieser Deprivationen wird auf kollektiver Ebene die Entstehung von Gefangenensubkulturen beschrieben (z.B. Sykes 1958), die durch eine hierarchische Struktur, illegale Tausch- und Kaufgeschäfte sowie Gewalt und Unterdrückung gekennzeichnet sind (Laubenthal 2019). Andere Forscher gehen davon aus, dass im Sinne einer kulturellen Übertragung die Herkunftsmilieus der Inhaftierten und die in diesen vorherrschenden Werte und Normen den Alltag in den Haftanstalten und das Verhalten der Inhaftierten bestimmen (sog. Importationstheorie, Irwin und Cressey 1962).
Heutzutage wird davon ausgegangen, dass das Verhalten der Inhaftierten und die Art, wie sie die Haft erleben, sowohl von den mitgebrachten Eigenschaften der Inhaftierten als auch von den Bedingungen in Haft sowie von Wechselwirkungen zwischen diesen beeinflusst werden.
Auch auf der individuellen Ebene wurden verschiedene negative Folgen, wie Einbrüche im Selbstwertempfinden, Einsamkeitsgefühle, Stress, Angst oder Trauer beschrieben (Überblick bei Suhling 2019). Zudem ist Gewalt unter Gefangenen nicht selten (z.B. Baier und Bergmann 2013), was bspw. zu körperlichen Verletzungen, aber auch zu Unsicherheitsgefühlen und der Angst vor Viktimisierungen führen kann. Neben dem Verlust einer eventuell vor der Inhaftierung vorhandenen Arbeitsstelle und/oder Wohnung ist eine Inhaftierung häufig mit dem Verlust sozialer Beziehungen verbunden (Suhling 2019). Zudem sind (ehemalige) Inhaftierte oftmals von Stigmatisierungen betroffen, weil sie als (Ex-) Häftling „gebrandmarkt“ werden. Dadurch haben sie vielfach Schwierigkeiten, nach ihrer Entlassung eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu finden, Freundschaften zu schließen oder eine Partnerschaft einzugehen und sich erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren (z.B. Sieferle 2023).
7.2 Positive Folgen
Neben negativen kann der Strafvollzug auch positive Folgen haben. Durch eine Inhaftierung können Veränderungen angestoßen und so Ausstiegsprozesse aus kriminellen Karrieren begünstigt werden. So schreiben z.B. Giordano et al. (2002) zwar, dass eine Inhaftierung nicht per se einen positiven Effekt hat. Aber zumindest einige der von ihnen interviewten Inhaftierten berichteten, dass der Wunsch nach der Vermeidung einer erneuten Inhaftierung sowie die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass sie für sich entschieden hätten, zukünftig ein Leben ohne Straftaten führen zu wollen. Durch die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen erhalten die Inhaftierten die Möglichkeit, Fertigkeiten und Qualifikationen zu erwerben, welche die Integration in die Gesellschaft erleichtern können. Zudem könnte der Abstand zum bisherigen Umfeld zum Nachdenken und Reflektieren über das bisherige Leben anregen und es erleichtern, sich von Freunden, die ihrerseits Straftaten begehen und einen negativen Einfluss ausüben, zu distanzieren. Im Zusammenhang mit älteren Inhaftierten wurde in einer israelischen Studie zudem berichtet, dass Befragte angaben, sich in der Strafanstalt vor Einsamkeit geschützt zu fühlen und die vorgegebene Tagesstruktur zu schätzen (Avieli 2022).
Ob der Strafvollzug negative oder auch positive Folgen hat, hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Zum einen von den persönlichen Merkmalen der Inhaftierten, wie z.B. der psychischen Belastbarkeit einer Person oder dem Ausmaß an sozialer Unterstützung, die sie erhält. Zum anderen von den Merkmalen der Strafanstalt, in der eine Person inhaftiert ist, wie z.B. vom sozialen Klima in der Anstalt, der Qualität des Kontakts zwischen Bediensteten und Inhaftierten (z.B. wertschätzend und fair vs. ablehnend und ungerecht) oder dem Angebot an Behandlungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Suhling 2019; Laubenthal 2019).
Ein Großteil der hier erwähnten Forschungsergebnisse zu den Folgen einer Inhaftierung stammt aus dem angelsächsischen Raum. Die Ergebnisse sind daher nicht eins zu eins auf den deutschen Kontext übertragbar.
8 Statistik Inhaftierter
Informationen zur Anzahl inhaftierter Personen sowie u.a. zu deren Geschlecht, Alter, Nationalität und Art des Vollzugs findet man in der Strafvollzugsstatistik beim Statistischen Bundesamt (Statistisches Bundesamt o.J.). Von 2017 bis 2022 waren in Deutschland jeweils zum Stichtag am 31.03. zwischen 51.082 Personen im Jahr 2017 und 41.888 im Jahr 2022 in einer Straf- oder Jugendstrafanstalt inhaftiert. Die Anzahl Inhaftierter hat in diesem Zeitraum kontinuierlich abgenommen. Von 2022 auf 2023 gab es einen Anstieg von 41.888 auf 43.623 Personen. Um die Jahrtausendwende wurden noch etwas mehr als 60.000 Inhaftierte registriert.
Der Anteil der Personen, die zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, lag gerundet zwischen sechs und acht Prozent, während der Frauenanteil jeweils konstant knapp unter sechs Prozent lag. Es befinden sich also überwiegend Männer, die zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden oder eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen in deutschen Strafanstalten. Der Ausländeranteil betrug in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils 30 Prozent oder mehr.
Der Großteil der zu einer Jugendstrafe verurteilten Inhaftierten kann nicht zur Gruppe der Jugendlichen im rechtlichen Sinne (zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, § 1 JGG) gezählt werden. Die meisten gehören zur Gruppe der Heranwachsenden und waren zwischen 18 und 21 Jahre alt. Ähnlich viele zu einer Jugendstrafe verurteilte Personen waren zwischen 21 und 25 Jahre alt. In einigen Jahren war der Anteil der 21- bis 25-Jährigen größer als die Gruppe der 18- bis 21-Jährigen. Bei den aufgrund einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht Inhaftierten war insbesondere die Altersgruppe der 30- bis unter 40-Jährigen überproportional häufig vertreten.
9 Mitarbeitende im Strafvollzug
Zur Umsetzung des Vollzugs von Freiheits- und Jugendstrafen arbeiten Angehörige verschiedener Professionen in den Straf- bzw. Jugendstrafanstalten. Die zahlenmäßig größte Berufsgruppe bilden Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdiensts (AVD). Diese sind für die Betreuung und Beaufsichtigung der Inhaftierten im Alltag zuständig, wirken an der Behandlung mit und sind häufig die erste Ansprechperson für die Belange der Inhaftierten. Des Weiteren sind sie zuständig für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten. Während der Arbeitszeit der Inhaftierten wird deren Betreuung von Kolleg:innen des Werkdiensts übernommen. Diese führen vielfach auch Berufsausbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen durch und leiten die Eigenbetriebe der Justizvollzugsanstalten. Daneben sind verschiedene Fachdienste, wie Seelsorger und Seelsorgerinnen, ärztliches und pflegerisches Fachpersonal, pädagogisches und psychologisches Fachpersonal sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter insbesondere für die Behandlung und Behandlungs- bzw. Vollzugsplanung zuständig. Im Verwaltungsdienst kümmern sich die Mitarbeitenden um personelle, organisatorische und bauliche Belange.
Den Mitarbeitenden kommt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Strafvollzugs zu. Sie prägen durch ihr Handeln und insbesondere durch ihren Umgang mit den Inhaftierten das soziale Klima in den Institutionen, den Alltag in den Anstalten und das Hafterleben der Inhaftierten.
10 Quellenangaben
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Sykes, Gresham M., 2007 [1958]. The Society of Captives. Princeton: Princeton University Press. ISBN 978-0-691-13064-4
11 Literaturhinweise
Laubenthal, Klaus, 2019. Strafvollzug. Berlin: Springer. ISBN 978-3-662-58636-5
Endres, Johann und Stefan Suhling, Hrsg. 2023. Behandlung im Strafvollzug: Handbuch für Praxis und Wissenschaft. Wiesbaden: Springer. ISBN 978-3-658-36045-0
Verfasst von
Prof. Dr. Anna Isenhardt
Professorin für Soziale Arbeit im Kontext von Delinquenz an der Fachhochschule Kiel
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Anna Isenhardt.
Zitiervorschlag
Isenhardt, Anna,
2025.
Strafvollzug [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 13.01.2025 [Zugriff am: 25.01.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/30474
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