Subsidiarität
Prof. Dr. Jürgen Boeckh
veröffentlicht am 27.03.2024
Subsidiarität bezeichnet ein Prinzip, wonach eine übergeordnete staatliche oder gesellschaftliche Instanz erst dann eingreifen und Aufgaben übernehmen sollte, wenn die untergeordnete Einheit nicht in der Lage ist, die Funktion angemessen zu erfüllen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Subsidiarität als Organisationsprinzip
- 3 Subsidiarität in Deutschland
- 4 Historische und kritische Aspekte
- 5 Neue Subsidiarität
- 6 Subsidiarität in der EU
- 7 checks and balances europäischer Subsidiarität
- 8 Unbestimmtheit bei praktischem Nutzen
- 9 Vor- und Nachteile der Subsidiarität
- 10 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Das Prinzip der Subsidiarität leistet sowohl auf nationaler wie europäischer Ebene einen wichtigen Beitrag zur Politikgestaltung in sog. politischen Mehrebenensystemen. Es ist kein Allheilmittel für politische Steuerungsprobleme, kann jedoch zu einer verlässlicheren Kompetenzverteilung beitragen, die den unterschiedlichen Ebenen und/oder Akteuren Rahmenbedingungen für lokales bzw. regionales Handeln schafft. Es ist damit ein wichtiges Instrument zur Dezentralisierung politischer Entscheidungsprozesse. Wird es auf ein rein rechtliches Organisationsprinzip verkürzt, besteht allerdings die Gefahr, dass nachgelagerte Einheiten nicht über ausreichende personelle und materielle Ressourcen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht zu werden. Zugleich kann das Prinzip zu einer organisierten Nichtzuständigkeit führen, wenn Verantwortungen zwischen den Ebenen bzw. Akteuren hin und her geschoben werden. Subsidiarität braucht deshalb einen aktiv(en), gestaltenden Sozialstaat, der auch die Mittel bereitstellt, damit alle Akteure auf Augenhöhe handlungsfähig werden können.
2 Subsidiarität als Organisationsprinzip
Grundsätzlich geht es bei der Umsetzung von Subsidiarität um eine Beschränkung staatlicher Einflussnahme auf gesellschaftliches Handeln. Der Staat bzw. staatliche Institutionen sollen das eigenverantwortliche Handeln von Einzelnen bzw. Gruppen respektieren und nur solche Aufgaben übernehmen, die von diesen selbst nicht besser gelöst werden können. Dies gilt sowohl für die Zusammenarbeit staatlicher Institutionen bzw. Ebenen im Nationalstaat als auch für die Zusammenarbeit zwischen Nationalstaaten in internationalen Zusammenschlüssen, in deren Rahmen staatliche Kompetenzen an gemeinsame suprastaatliche Institutionen abgegeben werden (z.B. Europäische Union).
Subsidiarität beschreibt damit zunächst ein allgemeines Organisationsprinzip, mit dem das Verhältnis von Gesellschaft und Staat – in der weiteren Folge auch zwischen Staaten – bestimmt wird. Für den nationalen Sozialstaat in Deutschland reichen die Diskussionen um die Subsidiarität bis in die Weimarer Republik zurück. Im Kern geht es bei der Umsetzung von sozialpolitischen bzw. sozialrechtlichen Maßnahmen und Gesetzen um die Frage, inwieweit die Leistungserbringung (und deren Finanzierung) durch den Staat selbst oder staatsfern, also durch private Träger bzw. die freie Wohlfahrtspflege, erbracht werden soll.
Mit dem Prinzip der Subsidiarität wird diese Frage gegen eine umfassende Aufgabenwahrnehmung durch die öffentliche Verwaltung entschieden. Es soll zum einen eine gewisse Pluralität auf Seiten der Anbieter sozialer Dienste (bei sozialrechtlich garantierter Finanzierung) gefördert und zum anderen eine, zwar durch sozialgesetzliche Vorgaben gerahmte, gleichwohl von direktem staatlichem Zugriff unabhängige Ausgestaltung der Leistungserbringung möglich werden.
Der Grundgedanke der Subsidiarität, die Autonomie kleiner Einheiten zu schützen, hat zunächst etwas Gewinnendes an sich, weil er Freiheitsrechte schützt und Beteiligungsräume öffnet. Wenn sich Individuen bzw. Gruppen in einer Gesellschaft eigenverantwortlich verhalten sollen, ist das aber durchaus voraussetzungsvoll. Es erfordert einen aktiven Sozialstaat, denn soziale Ungleichheitsstrukturen sorgen in einer Gesellschaft für die ungleiche Verfügbarkeit über materielle und immaterielle Ressourcen.
Nicht alle Menschen und Gruppen sind also in gleicher Weise beteiligungswillig und für Willensbildungsprozesse beteiligungsbefähigt, denn die entsprechenden Partizipations- und Dispositionsspielräume sind sozial ungleich verteilt. Untersuchungen zeigen, dass der Grad der Beteiligung an politischen Prozessen u.a. mit dem Bildungsstand, dem Beruf sowie dem Einkommen zusammenhängen. Marginalisierte Bevölkerungsgruppen erfahren also häufig nicht nur soziale, sondern auch partizipatorische bzw. politische Ausgrenzung (Zimmermann und Boeckh 2024). Wenn der Staat die Folgen sozialer Ungleichheit nicht aktiv ausgleicht, kann das Prinzip der Subsidiarität dazu beitragen, diese sozialen Disparitäten zu verfestigen, weil ohne Empowerment von beteiligungsschwachen Gruppen deren aktive Teilhabe kaum oder gar nicht möglich ist.
3 Subsidiarität in Deutschland
Das Prinzip der Subsidiarität hat keinen Verfassungsrang. In Verbindung von Grundgesetz und Sozialgesetzbüchern wird es gleichwohl zum konkreten Gestaltungsprinzip. So sichert das Grundgesetz in Art. 28 GG den Kommunen das Recht auf Selbstverwaltung zu und bestimmt in Art. 73 GG und Art. 74 GG umfassende Beteiligungsrechte der Länder im Gesetzgebungsverfahren (Föderalismus).
Am Beispiel des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe lässt sich die Bedeutung der Subsidiarität für das Verhältnis von Staat und Wohlfahrtspflege exemplarisch nachzeichnen:
- § 4 Abs. 2 SGB VIII: „Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ Hier zeigt sich der Grundsatz der Subsidiarität im Verzicht der öffentlichen Hand eigene Trägerstrukturen aufzubauen. Die öffentliche Wohlfahrtspflege nimmt eine Garantenstellung für die soziale Infrastruktur in dem Sinne ein, dass keine Lücken in der Versorgung der Zielgruppen des SGB VIII entstehen dürfen und die weiteren Maßgaben des Gesetzes für deren Ausgestaltung eingehalten werden.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII: „Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten.“ Über das Kooperationsgebot wird die Zusammenarbeit von öffentlicher und privater Wohlfahrtspflege gesetzlich normiert. Es besteht damit ein wechselseitiger Gestaltungsauftrag für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII: „Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.“ Mit dem Selbstständigkeitsgebot wird die fachliche wie organisatorische Unabhängigkeit der freien Wohlfahrtspflege geschützt.
- § 3 Abs. 1 SGB VIII: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“ Durch das Diversifikationsgebot wird der Anspruch formuliert, dass sich Subsidiarität immer auch in einer Vielfalt von Trägern mit unterschiedlichen fachlichen Ansätzen ausbuchstabieren muss. Es geht also nicht allein um das Verhältnis von öffentlich und privat, sondern auch um die Garantie von Wahlmöglichkeiten auf Seiten der anspruchsberechtigten Zielgruppen.
Das Prinzip der Subsidiarität ist also über das Kooperations-, Selbstständigkeits- sowie das Diversifikationsgebot mit weiteren wichtigen Prinzipien des Leistungserbringungsrechts verknüpft. Der Grundsatz der Subsidiarität beschränkt öffentliches Handeln und wird deshalb „häufig auch als ‚Funktionssperre‘ zugunsten der freien Träger bezeichnet, weil damit die freien Träger geschützt und das Übergewicht der öffentlichen Träger bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden soll“ (Griep und von Kries 2017, S. 5).
4 Historische und kritische Aspekte
Mit dem Prinzip der Subsidiarität sollten in Deutschland nach 1945 vor allem die Lehren aus der Zeit des Nationalsozialismus gezogen, die Wohlfahrtspflege rechtlich gerahmt, deren Organisationsstrukturen und Angebote finanziell gesichert und diese zugleich vor direkter ideologischer Instrumentalisierung durch staatliche Institutionen geschützt werden. Subsidiarität meint dabei aber kein „schlichtes Vorrang-Nachrang-Verhältnis“ (Horcher 2013, S. 1006), es beschreibt vielmehr ein komplexes System wechselseitiger Abhängigkeiten bei der Aushandlung von Interessen zwischen öffentlicher Hand und Verbänden:
„Staatliche Instanzen benötigen die Mitwirkung der Verbände, um eigene sozialpolitische Handlungsprogramme sachgerecht konzipieren und umsetzen zu können. Sie sind dabei auf die finanziellen, personellen und fachlichen Ressourcen der Verbände angewiesen. Die Verbände ihrerseits haben ein grundlegendes Interesse an Mitwirkung, um zum einen, die sie direkt oder indirekt betreffenden sozialpolitischen Programmformulierungen beeinflussen zu können und zum anderen eine langfristige politische und finanzielle Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit zu erreichen.“ (Merchel 2011, S. 255)
Im Ergebnis entsteht ein Arrangement wechselseitiger Abhängigkeiten, das sich im Nachkriegsdeutschland zunächst durchaus als Erfolgsgeschichte deuten lässt. Wir verfügen in Deutschland über ein ausdifferenziertes, fachlich hochwertiges Angebot sozialer Dienstleistungen, die in der Regel kostenfreie bzw. kostengünstige soziale Dienste für die Bevölkerung anbieten.
Gleichwohl stellen sich auch kritische Fragen. So kann die enge Wechselbeziehung zwischen Wohlfahrtsverbänden und Staat zu korporatistischen Schließungen mit quasi Monopolstellungen bestimmter Anbieter auf lokaler bzw. regionaler Ebene führen. Je stärker die Beziehungsgeflechte zwischen kommunalen Entscheidungsträgern und lokalen Anbietern sind, umso größer ist die Gefahr, dass gegen das Diversifikationsgebot verstoßen wird, weil neuen Anbietern der Markteintritt zumindest erschwert, wenn nicht völlig unmöglich gemacht wird.
Dies kann sich auch gegen Autonomiebedürfnisse bzw. Wahlfreiheiten der Adressat:innen der entsprechender Sozialgesetzbücher richten. So verweist die in den 1970er und 80er Jahren erstarkte Selbsthilfebewegung auf eine Reformunfähigkeit, zumindest auf einen institutionellen Beharrungswillen, der tradierten Verbände, sich an neue Entwicklungen und Bedarfslagen anzupassen. Aus der Unzufriedenheit der Betroffenen mit den vorhandenen Angeboten heraus entwickelt sich neben den etablierten Wohlfahrtsverbänden eine bunte Szene von (kleinen) Initiativen, Netzwerken, Bürger:innen-Initiativen, freien Trägern und Vereinen. Diese bereichern die soziale Dienstleistungslandschaft fachlich und fordern zugleich eine „Stärkung ihrer Position gegenüber den Großverbänden […] zur Legitimation der eigenen Förderansprüche“ ein (Horcher 2013, S. 1006).
5 Neue Subsidiarität
Unter dem Stichwort der ‚Neuen Subsidiarität‘ greift die Politik diese Entwicklungen auf. Soziale Bewegungen und Initiativen werden durch direkte Förderung Teil der Anbieterseite und brechen so sukzessive „das Monopol der klassischen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege“ auf (a.a.O.). Damit zeigt sich der Sozialstaat in Deutschland einerseits anpassungsfähig an die Herausforderungen des sozialen Wandels und damit einhergehende (neue) Bedarfslagen von gesellschaftlich bzw. sozialpolitisch relevanten Gruppen. Andererseits wird damit auch das bisherige System der sozialen Dienstleistungsproduktion in Frage gestellt. Die Wohlfahrtsverbände als quasi parastaatliche Institutionen geraten in den Verdacht reaktionsträge und zu sehr eigenen Verbandsinteressen verpflichtet zu sein. Das bestehende wohlfahrtsstaatliche Arrangement gilt vielen Beobachter:innen als nicht mehr zeitgemäß. Marktwirtschaftliche Elemente sollen zu mehr Wettbewerb und Qualität führen. Letztlich wird also eine Entwicklung in Gang gesetzt, die sich in den 1990er Jahren durch die Einführung sog. neuer Steuerungsmodelle (NSM) weiter beschleunigt und zu einer Erosion des altbekannten Prinzips der Subsidiarität führt:
„Das mittlerweile (fast) flächendeckend praktizierte Kontraktmanagement hat die private Wohlfahrtspflege weitgehend von staatlichen bzw. kommunalen Vorgaben abhängig gemacht: Berichtswesen, Controlling, Evaluation, Qualitätsmanagement, Wirkungsorientierung, jeder dieser neuen sozialstaatlichen Steuerungsbausteine lässt die private Wohlfahrtspflege nicht nur wie den verlängerten Arm des steuernden Sozialstaats erscheinen, sondern vielfach auch so agieren. An die Stelle des lange gepflegten Prinzips der partnerschaftlichen Zusammenarbeit treten mehr und mehr Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnisse.“ (Wohlfahrt 2015, S. 330)
Man kann, muss die Veränderung aber nicht allein aus dieser Perspektive bewerten. Es dürfte weitgehend Konsens sein, dass korporatistische Strukturen Stärken und Schwächen aufweisen. Dabei sind auch die (fach-)politische Steuerungsprobleme und Versäumnisse nicht zu übersehen. Erinnert sei hier an die Situation von Heimkindern oder von Menschen mit Behinderungen, die auch nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland lange Jahre in einem System der staatlichen Fürsorge buchstäblich gefangen waren (Diakonie Deutschland o.J.). Und wenn der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff in seiner Rede zum 20. Jahrestag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2010 konstatiert, dass der Islam zu Deutschland gehöre, so ist zugleich festzustellen, dass es bis heute keinen islamischen Wohlfahrtsverband gibt, was vor dem Hintergrund des bereits erwähnten Diversifikationsgebots durchaus als diskussionswürdig erscheinen mag.
Wenn über alte und neue Subsidiarität nachgedacht wird, gilt es weitere Aspekte zu bedenken: Neue Paradigmen wie die Förderung der Inklusion oder Grundsätze wie ‚ambulant vor stationär‘ fordern das Selbstverständnis großer Anbieter stationärer Einrichtungen heraus. Soziale Bewegungen, die in Kombination mit politischen Entscheidungen tradierte korporatistische Strukturen in Frage gestellt und in Teilen auch aufgeweicht haben, sollten demnach nicht einseitig als Sozialabbau oder Verrat am subsidiären Grundgedanken sozialer Dienstleistungserbringung gelesen werden. Vielmehr stellt sich die Frage, wie der subsidiäre Auftrag auch in Zukunft in einem sozialpartnerschaftlichen Verhältnis gestaltet werden kann.
Der Caritasverband hat hierzu Bedingungen formuliert, die den Diskursraum umreißen:
„Der Subsidiaritätsgrundsatz ist nicht als Privileg der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen. Er ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal des sozialen Sicherungssystems eines modernen freiheitlich-demokratischen Sozialstaats sowie ein wettbewerbsgestaltender Grundsatz und eine besondere Verpflichtung der freien Wohlfahrtspflege. Das im Subsidiaritätsgrundsatz enthaltene Qualitätsversprechen wird allerdings nur gehalten werden, wenn sich die freie Wohlfahrtspflege ihrer besonderen Verpflichtung würdig erweist, sich nicht nur auf die Aufgaben sozialwirtschaftlicher Unternehmen zu beschränken, sondern auch Fürsprecher der Menschen und Partner des Sozialstaats zu sein.“ (Griep und von Kries 2017, S. 23)
Wenn die tradierten Verbände ihre exponierte Stellung bei der Bereitstellung sozialer Dienste dauerhaft verteidigen wollen, müssen sie sich den Modernisierungsanforderungen einer sich wandelnden Gesellschaft stellen. Gleichzeitig ist die Politik gefordert, nicht der Versuchung zu erliegen unter dem Deckmantel von Wettbewerb und Subsidiarität statt Sozialumbau Sozialabbau zu betreiben.
6 Subsidiarität in der EU
Das Verhältnis der Mitgliedstaaten zu den Institutionen der EU ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. So heißt es in dem im Jahr 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon in Artikel 5 Absatz 3 EUV:
„Allgemeiner Sinn und Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist es, einer untergeordneten Behörde gegenüber einer ihr übergeordneten Behörde bzw. einer lokalen Gebietskörperschaft gegenüber der Zentralgewalt ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit zu sichern. Es geht also um die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen. Dieser Grundsatz bildet die institutionelle Grundlage von Staaten mit föderaler Struktur.“ (EU Parlament 2024, o.S.)
Durch dieses Organisationsprinzip soll ausgeschlossen werden, dass die EU in Angelegenheiten aktiv wird, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene besser bearbeitet werden können. Umgekehrt ist die EU nur dann zur Ausübung ihrer politischen Kompetenzen ermächtigt, „wenn die Ziele einer in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Maßnahme auf der Ebene der Union zu einem Mehrwert führen kann.“ (a.a.O.)
Dieses Organisationsprinzip und die damit verbundenen rechtlichen Folgen werden in Art. 23 GG der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich abgesichert:
„(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.“ (Art. 23, GG)
7 Checks and balances europäischer Subsidiarität
Artikel 5 Absatz 3 EUV im Lissabonner Vertrag und Art. 23 GG haben also doppelte Funktion. Den Eingriffen in nationales Recht (checks) stehen auf der anderen Seite Schutzrechte (balances) gegenüber. So wird auf der einen Seite im Grundgesetz das Recht auf Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen auf die EU – und damit die teilweise Aufgabe nationaler Souveränität im Rahmen der in den europäischen Verträgen vereinbarten Kompetenzverteilung zwischen EU und den Mitgliedstaaten – festgestellt. Auf der anderen Seite werden durch den Vertrag von Lissabon die Befugnisse der nationalen Parlamente in Bezug auf EU-Angelegenheiten gestärkt. Sie können nun am Gesetzgebungsprozess der EU teilnehmen, indem sie die sog. Subsidiaritätsrüge und die sog. Subsidiaritätsklage nutzen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Zuständigkeiten durch die Europäische Union verletzt werden.
Die EU-Kommission hat die Verpflichtung, Subsidiaritätsrügen der nationalen Parlamente zu EU-Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen und ihre Position dazu schriftlich zu erklären. Wenn ein Drittel der nationalen Parlamente eine Subsidiaritätsrüge erhebt, muss die EU-Kommission den Gesetzentwurf überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung kann die EU-Kommission entscheiden, den Vorschlag beizubehalten, zu ändern oder zurückzuziehen. Die Entscheidung der EU-Kommission muss gegenüber den Parlamenten, die eine Subsidiaritätsrüge erhoben haben, schriftlich begründet werden.
Die Subsidiaritätsklage ist ein rechtlicher Mechanismus innerhalb der Europäischen Union (EU), der es nationalen Parlamenten ermöglicht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen einen erlassenen EU-Rechtsakt vorzugehen, den sie für einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip halten. Ein nationales Parlament kann eine Subsidiaritätsklage einreichen, nachdem ein EU-Rechtsakt verabschiedet wurde, von dem es glaubt, dass er die Grundsätze der Subsidiarität verletzt.
Um eine Klage einreichen zu können, muss diese im jeweiligen nationalen Parlament von einer bestimmten Anzahl der Mitglieder unterstützt werden. In Deutschland ist der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet, eine Subsidiaritätsklage zu erheben. Der Gerichtshof der Europäischen Union muss den Fall dann prüfen und entscheiden, ob der betreffende EU-Rechtsakt tatsächlich gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.
8 Unbestimmtheit bei praktischem Nutzen
Es ist sicher eine Schwäche dieses Organisationsprinzips, dass ihm eine gewisse Unbestimmtheit inhärent ist. Was genau bedeutet ‚besser bearbeitet werden können‘? Wie bestimmt sich der ‚Mehrwert‘ einer Entscheidung der EU-Institutionen? Und was bedeutet es, dass nach dem ‚Grundsatz der Verhältnismäßigkeit‘ die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgehen dürfen? Hier bleiben Grauzonen, die im politischen Streit ausgeleuchtet und im Zweifel in gerichtlichen Verfahren entschieden werden müssen.
Ein Fallbeispiel der Caritas verdeutlicht, dass es sich bei diesen Unbestimmtheiten nicht um akademische Diskurse handelt, sondern im sozialplanerischen Alltag einer Kommune zu ganz konkreten Abwägungsprozessen führen kann: Eine Stadt plant, über die verpflichtenden Angebote von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz hinaus ein Förderprogramm für lokale Träger einzuführen, um Jugendlichen mit Gewalterfahrung eine integrierte professionelle Begleitung vor Ort außerhalb von schulischen und familiären Kontexten zu bieten. Dies wirft u.a. die europarechtliche Frage auf, ob diese Förderung zulässig ist, insbesondere wenn viele Träger auf finanzielle Unterstützung hoffen.
Unter Bezug auf das EU-Wettbewerbsrecht könnte argumentiert werden, dass hier auf dem Markt für soziale Dienstleistungen Leistungen eingekauft werden sollen, sodass die Stadt die Leistung gemäß den EU-Wettbewerbsregeln länderübergreifend ausschreiben und den Träger auswählen müsste, der das kostengünstigste Angebot vorlegt. Fachliche Auswahlkriterien wie z.B. die Vernetzung des Trägers im Stadtteil oder Erreichbarkeit der Fachkräfte könnten eine nachgelagerte Rolle spielen.
Die Rechtslage ist jedoch komplexer. Zwar schreibt die EU vor, dass Aufträge der öffentlichen Verwaltung, die die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen, einheitlichen Vorschriften folgen müssen. Wenn die Stadt also beispielsweise den Bau eines neuen Rathauses plant, können Unternehmen aus der gesamten EU teilnehmen, und der lokale Standort ist für die Auftragsvergabe irrelevant. Bei personenbezogenen Dienstleistungen ist aber die lokale Vernetzung mit Strukturen, Personen und anderen Trägern entscheidend, um den Jugendlichen einen einfachen Zugang zu effektiver Hilfe zu ermöglichen. Im Sinne des Prinzips der Subsidiarität sind hier kleinere sozialräumliche Einheiten wie ein Stadtteil besser geeignet als die größere Einheit EU, um Jugendhilfe vor Ort zu gestalten. Hinzu kommt in diesem Fall, dass die EU-Vergaberichtlinie bei der reinen Finanzierung von sozialen Dienstleistungen nicht anwendbar ist. Fördermittel der öffentlichen Hand sind daher zulässig. Folglich liegt es im Ermessen der Stadt, ausschließlich lokale Träger für den Aufbau sozialräumlicher Infrastruktur zu unterstützen (nach: von Kries und Schwerdtfeger 2017, S. 31).
9 Vor- und Nachteile der Subsidiarität
Es wird deutlich: politische Mehrebenensysteme, seien sie national oder suprastaatlich gedacht – benötigen ein Organisationsprinzip, das das Handeln der beteiligten Ebenen, Institutionen und Akteure rahmt.
Das Prinzip der Subsidiarität bietet hierbei eine Reihe von Vorteilen: Es trägt erstens zu einer Dezentralisierung politischer Entscheidungsgewalt und damit zu einer Begrenzung staatlicher Macht bei. Es ermöglicht so die Entwicklung und Umsetzung von regionalen bzw. lokalen Lösungsansätzen für spezifische Probleme. Diese Dezentralisierung kann zweitens zu mehr Effizienz und Flexibilität führen, wenn die Verantwortlichkeiten tatsächlich auf der Ebene angesiedelt werden, die am besten für die Problemlösung geeignet ist. Damit kann drittens die Förderung von Eigenverantwortung verbunden sein, in dem sich lokale Gemeinschaften bzw. Organisationsformen ermutigt sehen können, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu bearbeiten und nicht vom Handeln einer übergeordneten Instanz abhängig zu sein. Hiermit verbunden sind dann wiederum Chancen zur Stärkung der Bürger:innenbeteiligung sowie der Sichtbarmachung von mehr Vielfalt bzw. Heterogenität in regionalen bzw. lokalen Entscheidungsprozessen.
Im Umkehrschluss ergeben sich hieraus die möglichen Nachteile: Die Dezentralisierung von Entscheidungsprozessen kann zu einer Vernachlässigung von Allgemeininteressen führen, was sich dann im Fehlen einer koordinierten (nationalen) Strategie niederschlagen kann. Die Unübersichtlichkeiten im deutschen Bildungsföderalismus mögen hierfür als Illustration dienen. Wenn es an (nationalen) Umverteilungsmechanismen fehlt, kann das Prinzip zu einer Verfestigung sozialer Ungleichheiten zwischen einzelnen Nationen, Regionen, Kommunen bzw. Akteursgruppen führen. Es besteht zudem die Gefahr des Missbrauchs, wenn nachgelagerte Entscheidungsträger ihre Befugnisse missbräuchlich nutzen, was sich als Korruption oder Diskriminierung bestimmter Gruppen zeigen kann.
Das Prinzip der Subsidiarität ist kein (administrativer) Selbstläufer. Seine Anwendung erfordert vielmehr einen aktiv handelnden Sozialstaat. Nur so können die Vor- und Nachteile des Prinzips zu einer ausgewogenen und effektiven Governance-Struktur führen. Es bestehen Erfordernisse der Koordination und Kontrolle zwischen den beteiligten Ebenen, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Herausforderungen in einem dem Problem angemessenen Rahmen verhandelt und entschieden werden können. Zugleich gilt es zu verhindern, dass die Delegation von Entscheidungsbefugnissen an mehrere Ebenen zu verlängerten Reaktionszeiten auf (drängende) soziale bzw. politische Probleme führen. Und last but not least gilt es die Überforderung der einzelnen Ebenen in einem System der organisierten Nichtzuständigkeit zu verhindern, das etwa dadurch entstehen kann, dass Zuständigkeiten wie auf einem Verschiebebahnhof zwischen den Ebenen hin- und hergeschoben werden und/oder die zur Erfüllung einer Aufgabe nötigen materiellen, personellen und sächlichen Ressourcen nicht bereitgestellt werden (Stichwort: Konnexitätsprinzip).
10 Quellenangaben
Bäcker, Gerhard, Jürgen Boeckh und Ernst-Ulrich Huster, 2024. Der Sozialstaat in Deutschland. Bande-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7560-0034-0
Boeckh, Jürgen, Ernst-Ulrich Huster, Benjamin Benz und Johannes D. Schütte, 2022. Sozialpolitik in Deutschland: Eine systematische Einführung. 5. Auflage. Wiesbaden: Springer. ISBN 978-3-658-36013-9
Burchardt, Daniel, 2022: Subsidiarität. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Hrsg. Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 9. Aufl., S. 904 – 905. ISBN 978-3-8487-7131-8 [Rezension bei socialnet]
Deutscher Bundestag (laut Impressum), 2024. Subsidiarität [online] [Zugriff am: 08.03.2024]. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/services/​glossar/​glossar/S/subsidiaritaet-855590
Diakonie Deutschland (laut Impressum), o.J. Heimerziehung in West- und Ostdeutschland zwischen 1949 und 1990 [online] [Zugriff am: 08.03.2024]. Verfügbar unter: https://www.diakonie.de/informieren/​die-diakonie/​unsere-geschichte/​heimerziehung-1949-bis-1950
Europäisches Parlament (laut Impressum), 2024. Das Subsidiaritätsprinzip [online] [Zugriff am: 08.03.2024]. Verfügbar unter: https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/7/das-subsidiaritatsprinzip
Griep, Heinrich und Caroline von Kries, 2017: Welche Rechte gibt der Subsidiaritätsgrundsatz der freien Wohlfahrtspflege? In: neue caritas spezial Heft 1, S. 4–27. ISSN 1438-7840
Hilligen, Wolfgang 2003: Subsidiaritätsprinzip. In: Hanno Drechsler, Wolfgang Hilligen und Franz Neumann, Hrsg. Gesellschaft und Staat. Lexikon der Politik, 10. Aufl., S. 955. ISBN 978-3-8006-2987-9
Horcher, Georg 2013: Subsidiarität. In: Klaus Grunwald, Georg Horcher und Bernd Maelicke, Hrsg. Lexikon der Sozialwirtschaft, 2. Aufl., S. 1005 – 1007. ISBN 978-3-8329-7007-9 [Rezension bei socialnet]
Kries, Caroline von und Stephan Schwerdtfeger, 2017: Das Subsidiaritätsprinzip im Verhältnis der Mitgliedsstaaten zur EU. In: neue caritas spezial Heft 1, S. 31–33. ISSN 1438-7840
Merchel, Joachim 2011: Wohlfahrtsverbände, Dritter Sektor und Zivilgesellschaft. In: Adalbert Evers, Rolf G. Heinze und Thomas Olk, Hrsg. Handbuch Soziale Dienste, S. S. 245–264. ISBN 978-3-531-15504-3 [Rezension bei socialnet]
Wohlfahrt, Norbert 2015: Subsidiaritätsprinzip – Welfare Mix – Neue Subsidiarität. Vom individuellen Rechtsanspruch zum wohlwollenden Verwaltungshandeln? In: Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit 66(5), S. 329 – 338. ISSN 0342-2275
Wulff, Christian, 2010. Rede zum 20. Jahrestag der Deutschen Einheit[online] [Zugriff am: 08.03.2024]. Verfügbar unter: https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/​Reden/DE/Christian-Wulff/​Reden/2010/10/20101003_Rede.html
Zimmermann, Germo und Jürgen Boeckh, 2024: Soziale Interessenvertretung – Schwache Interessen im Spiegel von Initiativen, Wohlfahrtsverbänden und Parteien. In: Ernst-Ulrich Huster und Jürgen Boeckh, Hrsg. Handbuch Armut und soziale Ausgrenzung. S. 1-18. ISBN 978-3-658-37808-0
Verfasst von
Prof. Dr. Jürgen Boeckh
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Studiengang Soziale Arbeit
Fachgebiet: Sozialpolitik
Mailformular
Es gibt 2 Lexikonartikel von Jürgen Boeckh.
Zitiervorschlag
Boeckh, Jürgen,
2024.
Subsidiarität [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 27.03.2024 [Zugriff am: 08.02.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4421
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Subsidiaritaet
Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.