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Subsidiaritätsprinzip

Prof. Dr. Ernst-Ulrich Huster

veröffentlicht am 20.07.2023

Weitere Bedeutung: Subsidiaritätsprinzip im Verfahrensrecht

Etymologie: lat. subsidium Hilfe, Schutz, Beistand, Unterstützung; lat. principium Anfang, Ursprung, Grundsatz

Englisch: principle of subsidiarity

Das Subsidiaritätsprinzip meint in Zielsetzung und Prozess Hilfe zur Selbsthilfe unter Berücksichtigung der sozialen Einbindung des Einzelnen von dessen unmittelbarem Umfeld bis hin zu gesamtstaatlichen und supranationalen Handlungsebenen. Die Wahrung der Würde des Menschen stellt das Kriterium für die Qualität der Hilfestellung dar.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Sozialethische Grundlegung
    1. 2.1 Rerum Novarum von 1891
      1. 2.1.1 Gerechtigkeit: Suum cuique
      2. 2.1.2 Schutz der Zivilgesellschaft
    2. 2.2 Quadrogesimo anno 1931
    3. 2.3 Zentrale Elemente des Subsidiaritätsprinzips
  3. 3 Erste Interpretationsunterschiede
  4. 4 Bestimmung des Verhältnisses von Subsidiarität, Solidarität und Eigenverantwortung
    1. 4.1 Suche nach einer neuen Bewertung des Subsidiaritätsprinzips
      1. 4.1.1 Achinger: Prozess der Institutionalisierung
      2. 4.1.2 „Neue Subsidiarität“
    2. 4.2 Rückkehr zu einem restriktiven Subsidiaritätsverständnis
    3. 4.3 Neubewertung der Grundprinzipien der Sozialpolitik
  5. 5 Ausdifferenzierung von Subsidiarität
    1. 5.1 Subsidarität im Grundgesetz
    2. 5.2 Subsidarität in der Sozialen Arbeit
    3. 5.3 Subsidiarität in der Europäischen Union
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Das Subsidiaritätsprinzip ist neben Eigenverantwortung und Solidarität eines der drei zentralen Grundprinzipien sozialstaatlicher Politik. Der Begriff kommt aus der katholischen Soziallehre und bezieht sich auf das lateinische Wort „subsidium“ – das meint: Hilfe, Beistand. Seine inhaltliche Bestimmung hat Eingang in zahlreiche Gesetze gefunden und spielt auch in der staatstheoretischen Diskussion eine große Rolle (z.B. Föderalismus). Er hat im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Auslegungen in Theorie und Praxis der Sozialpolitik und der Sozialen Arbeit erfahren. Inzwischen wird er auch im Binnenverhältnis der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet.

2 Sozialethische Grundlegung

2.1 Rerum Novarum von 1891

Papst Leo XIII (1810 – 1903) hat mit seiner – zugleich der ersten überhaupt – Sozialenzyklika Rerum novarum im Jahr 1891 zur damals aktuellen sozialen Lage Stellung bezogen (Leo XIII 1891/1982). Er kritisiert einen „Geist der Neuerung“ im 19. Jahrhundert, der zu Besorgnis Anlass gebe. So habe das neue – kapitalistische – Wirtschaftssystem zu sozialer Not der „arbeitenden Stände“ geführt (a.a.O., Ziff. 16), die nun seitens einer „wühlerischen Partei“ – der der Sozialisten (a.a.O., Ziff. 1) – zur Agitation der Besitzlosen gegen die Besitzenden und gegen das Privateigentum genutzt werde (a.a.O., Ziff. 3).

Gegen diese Entwicklung gewendet, knüpft der Papst an die Tradition des thomistischen Naturrechts an, demzufolge der Mensch als Geschöpf Gottes von Natur aus über eine unaufgebbare Würde verfüge, die ihn von allen anderen Lebewesen unterscheide und die auch im sozialen Miteinander gewahrt werden müsse. Der Mensch sei mit Vernunft begabt und frei, zugleich gebe es zwischen den Menschen aber eine natürliche Ungleichheit. Dieses schlage sich u.a. in unterschiedlichen Formen und Größen des Besitzes nieder, so auch in der Herausbildung von „Sonderbesitz“ (a.a.O., Ziff. 8), also dem Besitz an Produktionsmitteln (Kapital). Die soziale Abstufung in Besitzer von „Sonderbesitz“ und „Arbeiterstand“ sei also Ausdruck einer göttlich vorgeformten Ordnung: „Es werden immerdar in der Menschheit die größten und tiefgreifenden Ungleichheiten bestehen.“ (a.a.O., Ziff. 14).

Die thomistische Weltsicht, ganz dem mittelalterlichen Weltbild verhaftet, stuft die gesellschaftliche Ordnung sphärenhaft und beinhaltet ein wechselseitiges Treue- und Abhängigkeitsverhältnis innerhalb einer Ständeordnung (Kraiker 1972, S. 29 ff.). Ein struktureller Konflikt zwischen unterschiedlichen „Classen“ ist in diesem Gesellschaftsmodell ausgeschlossen:

„Die Natur hat vielmehr alles zur Eintracht, zu gegenseitiger Harmonie hingeordnet: und sowie im menschlichen Leibe bei aller Verschiedenheit der Glieder im wechselseitigen Verhältnis Einklang und Gleichmaß vorhanden ist, so hat auch die Natur gewollt, dass im Körper der Gesellschaft jene beiden Classen in einträchtiger Beziehung zueinander stehen und ein gewisses Gleichgewicht hervorrufen. Die eine hat die andere durchaus notwendig. Das Capital ist auf die Arbeit angewiesen und die Arbeit auf das Capital.“ (Leo XIII 1891/1982, Ziff. 15)

Deshalb trete die Kirche auch dafür ein, dass beide Seiten zu ihrem Recht kommen, zugleich jeweils Grenzen ihres materiellen Strebens erkennen:

„Die Fürsorge der Kirche geht indessen nicht so in der Pflege des geistigen Lebens auf, dass sie darüber der Anliegen des irdischen Lebens vergäße. – Sie ist vielmehr, insbesondere dem Arbeiterstande gegenüber, vom eifrigen Streben erfüllt, die Not des Lebens auch nach seiner materiellen Seite zu lindern. […] Schon durch ihre Anleitung zur Sittlichkeit und Tugend befördert sie zugleich das materielle Wohl, denn ein geregeltes christliches Leben hat stets seinen Anteil an der Herbeiführung irdischer Wohlfahrt […].“ (a.a.O., Ziff. 23)

Darüber hinaus entfalte die Kirche „auch geeignete praktische Maßnahmen zur Milderung des materiellen Notstandes der Besitzlosen; sie unterhält und fördert die verschiedensten Anstalten zur Hebung ihres Daseins.“ (a.a.O., Ziff. 24)

2.1.1 Gerechtigkeit: Suum cuique

Soziales Zusammenleben verlangt nach Gerechtigkeit, allerdings sozial abgestuft: Der Produktionsmittelbesitzer hat das Recht, sich das Ergebnis des Arbeitsprozesses anzueignen. Diesen Rechten steht die Pflicht gegenüber, vom Besitz einen „gerechten Gebrauch“ zu machen (a.a.O., Ziff. 19). Doch auch die Rechte derjenigen, die keinen Sonderbesitz haben, seien zu wahren – auf zweierlei Art: Zum einen müssten die Arbeitenden, da sie treu ihre Arbeitsleistung erbringen, vor Ausbeutung geschützt werden, indem „die Billigkeit des Lohnmaßes“ mitberücksichtigt werde (a.a.O., Ziff. 16 f.). Zum anderen komme den Besitzern von „Sondereigentum“ auch die Armenunterstützung als Verpflichtung zu, also „vom Überflusse den notleidenden Mitbrüdern Almosen zu spenden“ (a.a.O., Ziff. 19).

Im thomistischen Naturrecht gilt als Maßstab für Gerechtigkeit suum cuique, Jedem das Seine (a.a.O., Ziff. 17): dem Armen, den Arbeitenden und den Besitzern von „Sondereigentum“ jeweils voneinander abgesetzt. Diese Ordnung ergibt sich aus der natürlichen Ungleichheit der Menschen, Gerechtigkeit wird nicht – von unten – erkämpft bzw. gestaltet, sondern – von oben – gewährt (Bloch 1961, S. 14). Der Grundsatz des suum cuique zielt zwar auf eine wechselseitige sozial abgestufte Hilfestellung, nicht aber darauf, soziale Ungleichheit strukturell zu bekämpfen. Es impliziert im Gegenteil die Legitimation der als natürlich verstandenen Besitzordnung. Aus dem wechselseitigen Treue- und Abhängigkeitsverhältnis wiederum folgt, dass die jeweils höhere Stufe gefordert ist zu helfen, wenn die unmittelbar darunter Stehenden der Hilfe bedürfen – bis hin zur vorleistungsfreien Armenfürsorge.

2.1.2 Schutz der Zivilgesellschaft

Abschließend bestimmt der Papst das Verhältnis von Familie, Vereinen der Arbeiterschaft, Genossenschaften und geistlichen, kirchlichen Einrichtungen zum Staat. Es obliege dem Staat, für Friede und Ordnung zu sorgen und die Rechte, auch die der Arbeiterschaft, zu schützen (Leo XIII 1891/1982, Ziff. 29). Gesetzgebung und Verwaltung hätten zunächst die Aufgabe, „daß daraus von selbst das Wohlergehen der Gemeinschaft wie der einzelnen emporblüht“ (a.a.O., Ziff. 26). Bürger und Familie sollten nicht im Staat aufgehen, vielmehr müssten ihnen ihre „Freiheit der Bewegung“ bewahrt bleiben. Der Staat müsse dann eingreifen, wenn Nachteilen für seine „Gesamtheit“ oder einzelne „Stände“ nicht anders abzuhelfen sei; die Regierungen besäßen aber nicht die Vollmacht, die bestehenden „privaten Gesellschaften“ gemeint sind kirchliche Genossenschaften, Vereine, geistliche Orden zu verbieten (a.a.O., Ziff 38). „Wie viel Segen sie gebracht haben, davon ist die Vergangenheit bis auf unsere Tage Zeuge.“ (a.a.O., Ziff. 39)

2.2 Quadrogesimo anno 1931

Der Sache nach hat schon Rerum novarum das „Subsidiaritätsprinzip“ beschrieben, wenngleich der Begriff selbst erst 40 Jahre später in der Sozialenzyklika Quadrogesimo anno 1931 wörtlich erscheint. Darin fordert Papst Pius XI. (1857 – 1939) von jedem einzelnen, er solle seine Kräfte entfalten, sich selber und seine Familie versorgen sowie zur „einträchtigen Zusammenarbeit der Stände“ (Pius XI 1931/1982, Ziff. 81) beitragen. Der Staat soll zwar allgemeine Ordnungsfunktionen wahrnehmen, zugleich darauf achten, dass

„dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf […]. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ (a.a.O., Ziff. 79)

2.3 Zentrale Elemente des Subsidiaritätsprinzips

Damit sind die zentralen Elemente des Subsidiaritätsprinzips ausgeprägt: Der Mensch hat eine unaufgebbare Würde, die bedroht werden kann – im Arbeitsleben aber auch darüber hinaus durch andere Rahmenbedingungen bzw. Not. Erscheinungsformen der kapitalistischen Klassengesellschaft werden zwar kritisiert und es werden Reformen angemahnt, ohne die kapitalistische Wirtschaftsweise allerdings abzuschaffen. Wird die Würde des Einzelnen bedroht, ist ihm Hilfe entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung (suum cuique) zu bieten, aber so, dass er nicht zum Objekt des Hilfegewährenden wird.

Diese Hilfe, „den notleidenden Mitbrüdern Almosen zu spenden“ (Leo XIII 1891/1982, Ziff. 19), geschieht vorleistungsfrei, wenn der einzelne nicht in der Lage ist, mit eigenen Kräften aus seiner Notlage herauszukommen. Sie ist stets Hilfe zur Selbsthilfe, soll diese fördern, nicht aber ersetzen. Deshalb muss die Unterstützung Anreize enthalten, um die Selbsthilfe wieder zu aktivieren, da „Handarbeit zum Erwerb des Unterhaltes durchaus keine Schande bereitet“ (a.a.O., Ziff. 20); das Almosen setzt sich deshalb ab von dem, was einem Arbeitenden zukommt. Form und Inhalt der Hilfeleistung kann umso besser beurteilt werden, je näher man mit dem Hilfebedürftigen verbunden ist, zugleich wird durch diese Nähe das wechselseitige Treue- und Gegenleistungsgebot eingehalten. Zur Hilfestellung aufgefordert ist deshalb zunächst und vor allem die nächst höhere Stufe in der sozialen Hierarchie. Der Allgemeinheit obliegt es, Rahmenbedingungen zu setzen.

Das Subsidiaritätsprinzip steht hier in einem engen Bezug zum Prinzip der Eigenverantwortung: Hilfe darf und soll erst einsetzen, wenn der Mensch sich nicht aus eigenen Kräften selbst helfen kann. Dem Solidaritätsprinzip wird im Rahmen von Selbstorganisation – etwa der Arbeiterschaft und anderer ziviler Gruppierungen – eine wichtige Bedeutung zugemessen, so dass der Staat diese nicht beeinträchtigen dürfe, es sei denn aus seiner Handhabung entstünden Nachteile für Teile oder die gesamte Gesellschaft. Daneben umfasst das Subsidiaritätsprinzip den gesamten Sozialkörper und fordert ihm eine sozial gestufte Solidarität für alle Notleidenden ab (Huster 1985).

3 Erste Interpretationsunterschiede

Einführung und theologische Begründung des Subsidiaritätsprinzips lassen offen, wann denn der Punkt gegeben ist, an dem Hilfe angeboten bzw. praktiziert werden soll bzw. muss. Wenn denn jede Hilfe die Gefahr in sich birgt, dass der einzelne daran gehindert wird, tatsächlich aus eigenen Kräften aus der Notlage herauszukommen, dann rückt der Zeitpunkt der Intervention an den Punkt, wo der Notstand so groß ist, dass Eigenhilfe nicht mehr möglich ist.

Unbeantwortet aber bleibt, ob nicht durch eine frühere Intervention, als noch Eigenpotentiale bestanden, eine Wende aus eigener Kraft hätte eingeleitet werden können. Diese Interpretation beschränkt die staatliche Tätigkeit bezogen auf das Individuum insgesamt auf das, „was einzelne, Primärgruppen oder Sozialverbände nicht leisten können“ und auf eine möglichst späte Intervention, sie steht für „eine restriktive Auslegung des Sozialstaatsprinzips“ (Kraiker 1972, S. 68 und S. 72).

Der Nestor der katholischen Soziallehre in Deutschland und Mitautor von Quadrogesimo anno, Oswald von Nell-Breuning (1890 – 1991), hingegen argumentiert: Das Subsidiaritätsprinzip verlange, „daß alle gesellschaftliche Tätigkeit dem Gliede der Gesellschaft hilfreich sei (susidium affere), nicht dagegen es erdrücke“ (Nell-Breuning 1956, S. 9). Es bedeute aber nicht,

„das Glied (der Einzelne) habe vorzuleisten und erst dann, wenn seine eigene Kraft erschöpft sei und sich eine ergänzende Leistung von dritter Seite als erforderlich erweise, habe die Gesellschaft einzuspringen. Es verhält sich nahezu umgekehrt. Der gesellschaftliche Verband, sei es die Familie, sei es der Staat, hat ‚vorzuleisten‘, nämlich die Bedingungen und Voraussetzungen zu schaffen, unter denen das Glied, im Falle der Familie das Kind, im Falle des Staates, die einzelnen Staatbürger, aber auch die Familien überhaupt erst imstande sind, ihre Leistung einzusetzen.“ (ebd.)

Nell-Breuning unterstreicht, dass der Staat dann befugt sei, etwa für die Arbeitnehmerschaft oder auch mittelständische Existenzen eine Sozialversicherung „ins Leben zu rufen und für eben diesen Personenkreis obligatorisch zu machen“, wenn anders „die Voraussetzungen menschenwürdiger Lebensführung für die einzelnen und ihre Familien“ nicht zu sichern seien. „Soweit nur irgend möglich sind die auf Grund eines Rechtsanspruchs? […] zu beziehenden Sozialleistungen in solcher Höhe zu bemessen, daß sie in der Regel, in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle, ausreichen […]“. (ebd.)

Wenn die Beitragsleistungen alleine nicht genügen, um diese Höhe zu gewährleisten, dann seien Staatszuschüsse „ein Erfordernis der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung“ (a.a.O., S. 10). Ein derartiger Bundeszuschuss rechtfertige aber auf keinen Fall eine Bedürftigkeitsprüfung bei den Rentenleistungen, da Bedürftigkeitsprüfungen ein „nachweislich unvermeidliches Übel“ darstellten und „den Menschen vom Ermessen irgendwelcher Amtsstellen abhängig“ machten „und dies im Bereich seines ganz persönlich-privaten Lebens.“ Deshalb müssten ergänzende Leistungen der Fürsorge die Ausnahme bleiben, und nur, wenn dieses „ausnahmsweise“ der Fall sei, seien Bedürftigkeitsprüfungen nach Fürsorgegrundsätzen zu vertreten (a.a.O., S. 9 f.).

Nell-Breuning wendet sich damit gegen restriktive Interpretationen des Subsidiaritätsprinzips, indem er die vorleistungsfreie subsidiäre Hilfe umdeutet in eine Vorleistungspflicht des jeweils höheren Sozialverbandes bis hin zum Staat. Nell-Breuning unterstreicht damit die Notwendigkeit von öffentlich-rechtlichen Interventionen, weil nun der jeweilige soziale Verband entscheiden muss, welche Bedingungen er schaffen bzw. aufrechterhalten muss, um die Selbsthilfepotentiale des bzw. der Betroffenen zu stärken bzw. überhaupt erst zu aktivieren. Bezogen auf den Staat geht dieses dann soweit, durchaus solidarische Sicherungssysteme zu schaffen, die Selbsthilfe erst ermöglichen – etwa ein Renten- und Gesundheitssystem, eine Arbeitsmarkt- und Wohnungs(bau)politik u.a.m. Auch ein finanzieller Beitrag des Bundes bei Sozialversicherungen sei durchaus vertretbar (Bundeszuschuss).

In dieser Interpretation setzt das Subsidiaritätsprinzip – verstanden als Unterstützung zur Selbsthilfe – (gesellschaftliche) Solidarität voraus, die damit wiederum die Wahrnehmung von Eigenverantwortung überhaupt erst ermöglicht (Nell-Breuning 1976; 1990; Emunds und Hockerts 2015).

4 Bestimmung des Verhältnisses von Subsidiarität, Solidarität und Eigenverantwortung

Die von Oswald von Nell-Breunig aufgeworfene Frage nach dem Beziehungsverhältnis zwischen dem Subsidiaritätsprinzip, dem Solidarprinzip und dem Prinzip der Eigenverantwortung wird in der sozialpolitischen Diskussion in unterschiedlicher Weise aufgegriffen.

Mit der staatlichen Errichtung zentraler sozialer Sicherungssysteme ist die Frage, ob der Staat in Vorleistung zu treten habe oder nicht, faktisch bejaht, aber nicht in welchem Umfang und in welchen Bereichen, und welcher Stellenwert der Eigenverantwortung dabei zukommt. Daraus haben sich gegensätzliche Positionen entwickelt.

Subsidiarität und Solidarität haben als Prinzipien im sozialen Zusammenleben eines gemeinsam: Sie bestimmen Inhalt und Form des sozialen Ausgleichs in einer Gesellschaft. Gemeinsam ist ihnen die Zuschreibung, dass der soziale Zusammenhalt sich nicht von selbst herstellt, sondern von den jeweiligen Akteuren zu leisten ist – sei es durch die Gesamtgesellschaft, sei es in miteinander verbundenen sozialen Gruppierungen. Das Subsidiaritätsprinzip setzt ausdrücklich auf den Vorrang der unmittelbaren kleinen Netze aus dem Umfeld des bzw. der Hilfesuchenden, das Solidarprinzip auf einen Kosten-Risikoausgleich zwischen in gleicher Weise von einem sozialen Risiko bedrohten Personen.

4.1 Suche nach einer neuen Bewertung des Subsidiaritätsprinzips

4.1.1 Achinger: Prozess der Institutionalisierung

Zum Problem wird nun allerdings, ob und wie diese Nähe tatsächlich gegeben ist. Schon Hans Achinger (1899 -1981), einer der führenden mit Sozialpolitik befassten Wissenschaftler zu Beginn der Bundesrepublik, kam zum Ergebnis:

„Die Sozialpolitik zeigt in ihrem Ausschnitt einen Prozeß der Institutionalisierung und Verrechtlichung dessen, was früher gegenseitige Hilfe hieß, eine fortschreitende und immer erfolgreichere Entpersönlichung des Hilfeakts, der als solcher schon gar nicht mehr bezeichnet werden kann, weil er einen Helfer, eine Person voraussetzen würde.“ (Achinger 1958, S. 151 f.)

Dabei bezieht er die freie Wohlfahrtspflege mit ein, sei diese doch letztlich Subventionsbezieher der öffentlichen Hände. Er stellt also fest, dass beides – das Subsidiaritätsprinzip und das Solidarprinzip die an sich unterstellte Nähe der gegenseitigen Hilfe nicht (mehr) leisten. Zu ergänzen ist: Entstehung und Struktur sowohl der Sozialversicherungen wie der Wohlfahrtspflege waren eigentlich darauf angelegt, dass in ihnen diese Nähe zum Ausdruck kommen sollte. Denn die Sozialversicherung sollte nicht Staat sein, sie wurde als Parafiskus mit Selbstverwaltung der Versicherten und dezentralen Untereinheiten der Organisation eingeführt. Die freie Wohlfahrtspflege war weltanschaulich plural aufgestellt und ebenfalls dezentral organisiert. Gleichwohl setzten sich die von Achinger beschriebenen Prozesse der Institutionalisierung und Zentralisierung durch. Dieses führt in der wissenschaftlichen Diskussion zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen.

4.1.2 „Neue Subsidiarität“

Eher linksstehende Gesellschaftstheoretiker:innen teilen die kritische Analyse von Achinger an der zentralistischen Sozialversicherungspolitik: Die Solidarität sei nunmehr in den „Himmel der Institutionen“ geschoben worden, der konkrete solidarische Bezug sei also nicht mehr erfahrbar (Neusüß 1980, S. 100).

Dagegen gerichtet sahen Beobachter neuer sozialer Bewegungen in den 1970er und 1980er Jahren etwa in der Frauenbewegung, Friedensbewegung, Gründung einer Umweltpartei u.a.m. Strukturen einer „Neuen Subsidiarität“ (Waschkuhn 1995, S. 48 ff.).

„Sie rücken vom Individualprinzip der gesellschaftlichen Problembewältigung ab und machen kollektiv-solidarisches Handeln zum primären Lösungsansatz gesellschaftlich verursachter Hilfebedürftigkeit. […] Vor allem zu staatlichen Instanzen befinden sich kollektiv-solidarisch organisierte Aktionsgruppen der Basisbewegung in permanenten Konflikt.“ (Plaschke 1984, S. 147)

Michael Opielka spricht in diesem Kontext von einer „solidarische[n] Subsidiarität“ (Opielka 1985). Diese „beinhaltet ein sozialpolitisches Verständnis, das über den Familienkreis hinausreicht. Sie orientiert die kleinen Schritte an der Basis am größeren Ganzen – und umgekehrt. Auch das globale Handeln ist lokal abzustützen.“ (Mäder 2000, S. 207 f.) Das Subsidiaritätsprinzip erfährt hier eine Ausweitung, indem ihm der solidarische Bezug zwischen den Akteuren zugeordnet wird. Zugleich wird das Prinzip der Eigenverantwortung im Zusammenwirken von individuellem und sozialem Handeln ebenfalls eng mit dem Subsidiaritätsprinzip verknüpft. Diese Aufwertung des Subsidiaritätsprinzips löst den Begriff aus dem engen Bezug zur Armutsbekämpfung und sieht in ihm den Einstieg in eine soziale und umweltverträgliche Ausgestaltung der Gesellschaft: Es gelte, „unter der Bedingung ökonomischer Knappheit relative Autonomie gegenüber ökonomischen Zwängen zu stiften.“ (Vobruba 1991, S. 157)

4.2 Rückkehr zu einem restriktiven Subsidiaritätsverständnis

Dem steht eine Reformulierung des Subsidiaritätsprinzips gegenüber, die dieses wieder enger auf eine restriktiver gehandhabte Armenunterstützung reduzieren will. Dieses ist eine Antwort auf die Infragestellung der zentralen solidarischen Sicherungssysteme nach dem sichtbaren Ausbruch des wirtschaftlichen Strukturwandels und dem dadurch mitausgelösten Regierungswechsel von der sozialliberalen zur konservativ-liberalen Koalition zu Beginn der 1980er Jahre.

Die zentralen solidarischen, sozialen Sicherungssysteme werden massiv kritisiert; sie seien nicht mehr finanzierbar. Die Politik fordert deren Rückbau und stattdessen eine Rückbesinnung auf das Subsidiaritätsprinzip: „Es verlangt die Vorfahrt für die jeweils kleinere Gemeinschaft. Was diese zu leisten vermag, soll ihr die größere nicht abnehmen.“ (Kohl 1984, S. 38 f.) Diese Idee greifen stärker wirtschaftsliberal argumentierende Autor:innen auf und kommen zu einem restriktiveren Verständnis von Subsidiarität bei gleichzeitiger Ausweitung der Forderung nach mehr Eigenverantwortung.

Es werden insgesamt die Leistungsfähigkeit, ja sogar die Notwendigkeit der zentralen solidarischen Systeme in Frage gestellt, da eine „reine Umlagenfinanzierung in den Sozialversicherungen kaum mehr funktioniere“ (Hüther/Straubhaar 2009, S. 179). Der Staat solle zwar nicht aus der Pflicht sozialen Handelns entlassen werden, doch müssten allgemeine Lebensrisiken stärker privat abgesichert werden – „über einen gut funktionierenden Kapitalmarkt“ (a.a.O. S. 299) etwa in Gestalt einer privat zu finanzierenden Haftpflicht analog zu der bereits praktizierten KFZ-Haftpflicht: staatlich vorgeschrieben, privat finanziert (a.a.O. S. 290). Soziale Härten sollten durch „steuerliche oder sozialpolitische Kompensation der Prämien ergänzt werden“ (a.a.O. S. 290). Subsidiarität hingegen solle sich auf die Grundsicherung beschränken unter strikter Einhaltung eines Lohnabstandsgebotes, denn „der Wandel zu mehr Eigenverantwortung ist eine globale, unumkehrbare Entwicklung“ (a.a.O. S. 298 f.).

4.3 Neubewertung der Grundprinzipien der Sozialpolitik

In diesen beiden theoretischen Argumentationen wird das von Nell-Breuning angesprochene Spannungsverhältnis zwischen Subsidiaritätsprinzip, Solidarprinzip und dem Prinzip der Eigenverantwortung neu bewertet: Die „Neue Subsidiarität“ versteht sich als Teil einer emanzipativen Bewegung, die Wohlfahrt in Eigenverantwortung und im sozialen Miteinander aktiv gestaltet und erfährt.

Kleine Netze stehen nicht für einen restriktiven, sondern für einen aktiven Wohlfahrtsstaat. Aber sie lassen außer Acht, welches die geschichtlichen und sozialen Ursachen für die Institutionalisierung und Zentralisierung waren und sind: Die Kostenstrukturen etwa in der Gesetzlichen Krankenversicherung haben sich auf Grund des medizinischen Fortschritts, höherer Lebenserwartung und nunmehr allgemeiner Versicherungspflicht stark verändert und können durch kleinere Einheiten nicht mehr getragen werden.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung hat der strukturelle Wandel der Beschäftigtenstruktur dazu geführt, dass die Träger untereinander einen Finanzausgleich vornehmen müssen. Es bleibt allerdings das Dilemma, dass mit diesen Veränderungen das breite Bewusstsein über solidarische Absicherungen in hohem Maße verloren gegangen ist, auf den der Bezug zum Subsidiaritätsprinzip zumindest hinweist, ohne allerdings damit die erfolgten institutionellen Veränderungen aufheben zu können.

Im Falle der wirtschaftsliberalen Argumentation soll Solidarität darin bestehen, dass die einzelnen ihre zentralen Risiken privat absichern, so dass sie in Krisensituationen nicht auf die Gemeinschaft zurückgreifen müssen und nur noch Einzelfälle übrig bleiben, die subsidiär vom Staat aufgefangen werden. Eigenverantwortung soll hier Solidarität weitestgehend ersetzen, erfahrbar höchstens über eine restriktive Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips.

Diese Argumentation setzt letztlich auf eine Entlastung staatlicher Sozialpolitik und eine zunehmende Privatisierung sozialer Risiken. Dabei nimmt sie billigend in Kauf, dass angesichts der Polarisierung bei der Einkommens- und noch stärker bei der Vermögensentwicklung mindestens ein Drittel der Haushalte gar nicht in der Lage ist, verstärkt Eigenvorsorge zu betreiben. Für sie bleibt dann nur die von der katholischen Soziallehre abgeleitete restriktivste Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips.

5 Ausdifferenzierung von Subsidiarität

5.1 Subsidarität im Grundgesetz

Artikel 1 des Grundgesetzes greift mit der Sicherstellung der „Würde des Menschen“ als Aufgabe jeglicher staatlichen Politik eine zentrale Aussage der katholischen Soziallehre auf, unterstrichen noch dadurch, dass dieser Artikel unter dem Veränderungsverbot gemäß Artikel 79, Absatz 3 steht (Kraiker 1972, S. 67 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 9. Februar 2010 unter Bezug auf Artikel 1 und Artikel 20 festgestellt, dass das GG „[…] jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu[sichert], die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“ (BVerfGE 2010).

Damit hat das Gericht die qualitative Seite des Subsidiaritätsprinzips für die praktische Politik herausgestellt: Die Bewahrung der Würde des Menschen ist gebunden an materielle und immaterielle Voraussetzungen, denen die Hilfe entsprechen soll. Und ein zweites unterstreicht dieses Urteil: Es bedarf eines staatlichen normativen und rechtlichen Rahmens, um dezentrale Instanzen zu befähigen, notwendige Hilfestellungen anzubieten.

5.2 Subsidarität in der Sozialen Arbeit

Hilfesysteme unterliegen einem Wandel und verlangen nach Anpassungen. Zugleich bilden und verändern sich die öffentlich-rechtlichen und die zivilgesellschaftlichen Trägerstrukturen. So haben sich im 19. Jahrhundert mit dem Aufkommen des Pauperismus kirchliche und kommunale Träger mit ihren jeweiligen Werten und Normen herausgebildet (Reidegeld 2006a; 2006b). Es haben sich Parallelstrukturen entwickelt, die erstmalig im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922/24 aufeinander bezogen wurden (§ 6 RJWG).

Entsprechend ihrer Interpretation des Subsidiaritätsprinzips wurde den zivilgesellschaftlichen Institutionen eine gleichberechtigte Mitwirkung mit staatlichen bzw. kommunalen Akteuren eingeräumt. Insgesamt setzte ein Prozess ein, der Subsidiarität im Kontext mit Sozialer Arbeit vorrangig auf die formale Beziehung zivilgesellschaftlicher Träger zu öffentlich-rechtlichen verkürzt, während der materielle Bestandteil des Subsidiaritätsprinzip letztlich der Auslegung des jeweiligen zivilgesellschaftlichen Trägers zugeordnet wurde, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben zwar, aber letztlich doch deren Gestaltungswillen unterstellt. Zugleich traten reine auch materielle Trägerinteressen in den Vordergrund, die Auswirkungen auch auf den Umgang mit den Betroffenen haben.

Dabei kommt in Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit gerade den qualitativen Aussagen zur Würde des Menschen beim Subsidiaritätsprinzip nach wie vor eine zentrale Bedeutung zu. Nell-Breuning formuliert:

„Die Gesellschaft oder der gesellschaftliche Verband darf keine Tätigkeit ausüben, für die seine Glieder bloßes Objekt oder gar Material wären, darf auch nicht mit einem Übermaß von Handreichungen und Hilfen ihnen lästig fallen, hat ihnen nicht Tätigkeiten abzunehmen, die sie selbst gut leisten können und durch deren Leistung sie erstarken, ihrer Seinsvollkommenheit oder Sinnerfüllung entgegenreifen.“ (Nell-Breuning 1956, S. 9)

Soziale Arbeit also soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten, dabei aber die Hilfebedürftigen nicht in eine Objektrolle drängen. Ihr qualitativer Maßstab ist die Wahrung der „Würde des Menschen“ bzw. in den soeben zitierten Worten Nell-Breunings: das Erreichen von „Seinsvollkommenheit“! Soziale Arbeit trifft auf Menschen, die oftmals an einem „biografischen Nullpunkt“ angekommen sind (Mogge-Grotjahn 2022, S. 124), geprägt von strukturellen und gesellschaftlichen Ursachen sowie der jeweiligen problematischen Lebenssituation von Individuen. Subsidiaritätsprinzip meint hier das Herstellen einer „partizipativen Parität“ (a.a.O., S. 35), um im Hilfeprozess das Denken und Handeln Anderer reflexiv nachvollziehen und eine gleichberechtigte Kooperation lebensweltorientiert verwirklichen zu können:

„Zentrales Anliegen ist es, an den Alltag der Menschen anzuknüpfen, ihre Bewältigungsstrategien zu respektieren und sie bei der Entwicklung von Gestaltungsmöglichkeiten zu unterstützen. Ihre Beziehungen und Netzwerke werden einbezogen und ihre Besonderheiten grundsätzlich wohlwollend akzeptiert.“ (Mogge-Grotjahn 2022, S. 126; Thiersch 2020)

5.3 Subsidiarität in der Europäischen Union

Der Aspekt der formalen Vorrangigkeit hingegen gewinnt ein immer größeres Gewicht bei der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, so auch innerhalb der Europäischen Union. Hier werden sozialpolitische Initiativen der Union darauf reduziert, nur dann tätig werden zu dürfen, wenn nationale Entscheidungen ausbleiben. Der qualitative Aspekt und der sozialethische Diskurs darüber, was denn die Qualität der Würde des Menschen beinhaltet, wird nur begrenzt geführt.

Deshalb gilt es, von der Grundlegung dieses Begriffs und seiner sozialpolitischen Zuordnung her den Stellenwert des Subsidiaritätsprinzips im Sozialstaat herauszustellen.

6 Quellenangaben

Bloch, Ernst, 1961. Naturrecht und menschliche Würde. Frankfurt am Main. Suhrkamp

BVerfGE 2010: Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 [Zugriff am: 12.06.2023]. Verfügbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/​Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html

Emunds, Bernhard und Hans-Günter Hockerts, Hrsg. 2015. Den Kapitalismus bändigen: Oswald von Nell-Breunings Impulse für die Sozialpolitik. Paderborn. Schöningh. ISBN 978-3-5067-8117-8

Huster, Ernst-Ulrich, 1985. Subsidiarität – Historische und systematische Aspekte zu einem Leitprinzip in der Sozialpolitik. In: WSI Mitteilungen. 7, S. 370–378. ISSN 0342-300X

Hüther, Michael und Thomas Straubhaar, 2009. Die gefühlte Ungerechtigkeit: Warum wir Ungleichheit aushalten müssen, wenn wir Freiheit wollen. Berlin. Econ. ISBN 978-3-4303-0036-0

Kohl, Helmut, 1984. Reden 1982–1984. Bonn. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kraiker, Gerhard, 1972. Politischer Katholizismus in der BRD. Stuttgart u.a. Kohlhammer

Leo XIII, 1891/1982. Rerum novarum. In: Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands, Hrsg. Texte zur katholischen Soziallehre: Die Rundschreiben der Päpste und andere Dokumente mit einer Einführung von Oswald von Nell-Breuning JS. S. 31–70. Köln. Eigenverlag. ISBN 978-3-7666-0897-0

Mäder, Ueli, 2000. Subsidiarität und Solidarität. Bern. Peter Lang. ISBN 978-3-9067-6536-5

Mogge-Grotjahn, Hildegard, 2022. Gesellschaftliche Teilhabe: Grundlagen professioneller Haltung und Handlung. Stuttgart. Kohlhammer. ISBN 978-3-1703-8444-6

Nell-Breuning von, Oskar, 1956. Bedürftigkeitsprüfung oder Bedürfnis? Eine Systemfrage der Sozialversicherung. In: Sozialer Fortschritt. 5(1), S. 8–10. ISSN 0038-609X

Nell-Breuning von, Oskar, 1976. Ein katholisches Prinzip? In: Heinz Wilhelm Brockmann, Hrsg. Kirche und moderne Gesellschaft. S. 61–83. Düsseldorf. Patmos-Verlag. ISBN 978-3-4917-7531-2

Nell-Breuning von, Oswald, 1990. Das Subsidiaritätsprinzip. In: Johannes Münder und Dieter Kreft, Hrsg. Subsidiarität heute. S. 173–184. Münster. Votum Verlag. ISBN 978-3-9265-4929-7

Neusüß, Christel. 1980. Der „freie Bürger“ gegen den Sozialstaat? Sozialstaatskritik von rechts und von Seiten der Arbeiterbewegung. In: Probleme des Klassenkampfes. Nr. 39, S. 79–104. ISSN 0342-8176

Opielka, Michael, 1985. Ökosoziale Zukünfte. In: Thomas Olk und Hans-Uwe Otto, Hrsg. Sozialarbeit in der Krise des Wohlfahrtsstaates: Sonderheft der Neuen Praxis. Neuwied. Verlag neue Praxis. ISSN 0342-9857

1931, Pius XI und 1982, Quadrogesimo anno. In: Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands, Hrsg. Texte zur katholischen Soziallehre. Die Rundschreiben der Päpste und andere Dokumente mit einer Einführung von Oswald von Nell-Breuning JS. S. 91 – 152. Köln – Eigenverlag

Plaschke, Jürgen 1984: Subsidiarität und „Neue Subsidiarität“: Wandel der Aktionsformen gesellschaftlicher Problembewältigung. In: Rudolph Bauer und Hartmut Dießenbacher, Hrsg. Organisierte Nächstenliebe: Wohlfahrtsverbände und Selbsthilfe in der Krise des Sozialstaats. S. 134 -147. Opladen. Westdeutscher Verlag. ISBN 978-3-6631-4353-6

Reidegeld, Eckart. 2006a. Staatliche Sozialpolitik in Deutschland: Band I: Von den Ursprüngen bis zum Untergang des Kaiserreichs 1918. 2. Auflage. Wiesbaden. VS-Verlag. ISBN 978-3-5313-2780-8

Reidegeld, Eckart. 2006b. Staatliche Sozialpolitik in Deutschland: Band II: Sozialpolitik in Demokratie und Diktatur 1919–1945. 2. Auflage. Wiesbaden. VS-Verlag. ISBN 978-3-5311-4943-1

Thiersch, Hans, 2020. Lebensweltorientierte Soziale Arbeit revisted: Grundlagen und Perspektiven. Weinheim, Basel. Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6310-3 [Rezension bei socialnet]

Vobruba, Georg, 1991. Jenseits der sozialen Fragen: Modernisierung und Transformation von Gesellschaftssystemen. Frankfurt am Main. Suhrkamp. ISBN 978-3-518-11699-9

Waschkuhn, Arno, 1995. Was ist Subsidiarität? Ein sozialphilosophisches Ordnungsprinzip: Von Thomas von Aquin bis zur „Civil Society“. Opladen. Westdeutscher Verlag. ISBN 978-3-5311-2710-1

7 Literaturhinweise

Emunds, Bernhard und Hans-Günter Hockerts, Hrsg. 2015. Den Kapitalismus bändigen: Oswald von Nell-Breunings Impulse für die Sozialpolitik. Paderborn. Schöningh. ISBN 978-3-5067-8117-8

Mäder, Ueli, 2000. Subsidiarität und Solidarität. Bern. Peter Lang. ISBN 978-3-9067-6536-5

Münder, Johannes und Dieter Kreft, Hrsg. 1998. Subsidiarität heute. 2. Auflage, Münster. Votum. ISBN 978-3-9265-4929-7

Waschkuhn, Arno, 1995. Was ist Subsidiarität? Ein sozialphilosophisches Ordnungsprinzip: Von Thomas von Aquin bis zur „Civil Society“. Opladen. Westdeutscher Verlag. ISBN 978-3-5311-2710-1

Verfasst von
Prof. Dr. Ernst-Ulrich Huster
Evangelische Hochschule RWL Bochum und Justus Liebig-Universität Gießen
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Zitiervorschlag
Huster, Ernst-Ulrich, 2023. Subsidiaritätsprinzip [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 20.07.2023 [Zugriff am: 26.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/8115

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Subsidiaritaetsprinzip

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