Tätertherapie
Dr. Michael Stiels-Glenn
veröffentlicht am 19.05.2026
Tätertherapie ist die psychotherapeutische Behandlung von Menschen, die Straftaten begangen haben. Ziel ist, dass die Betroffenen künftig straffrei leben können. Sie kann während der Inhaftierung, in forensischen Kliniken oder ambulant während einer Bewährungszeit stattfinden.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Geschichtliche Entwicklung
- 3 Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
- 4 Ziele und Inhalte
- 5 Grenzen und Herausforderungen
- 6 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Tätertherapie als eine Form der Psychotherapie befasst sich mit der psychotherapeutischen Behandlung von Menschen, die Straftaten begangen haben. Verwandte Begriffe sind Kriminaltherapie oder Täterbehandlung. Tätertherapien sind nicht mit Sexualtherapien zu verwechseln. Tätertherapie kann während einer Inhaftierung oder während einer Unterbringung in einer forensischen Klinik stattfinden, aber auch ambulant während einer Bewährungszeit (mit einer gerichtlichen Weisung, sich in Therapie zu begeben). Sie kann auch schon vor einem Strafverfahren auf Anraten eines Strafverteidigers oder einer Strafverteidigerin begonnen werden. Projekte wie „Kein Täter werden“ der Charité in Berlin behandeln bereits Menschen, bevor sie eine Straftat begehen; dieser Ansatz ist rein präventiv (Charité 2026).
In der Geschichte der Reaktion auf Straftaten standen über Jahrhunderte Strafen als Bestrafung und Sühne im Mittelpunkt. Mit der Erkenntnis, dass Freiheitsentzug allein keine Besserung bewirkt und manche Taten Ausfluss seelischer Störungen sind, entwickelte sich die therapeutische Behandlung. Der Resozialisierungsgedanke machte die therapeutische Arbeit zum vorrangigen Ziel des Strafvollzugs.
Moderne Tätertherapie nutzt verhaltenstherapeutische und andere Verfahren, um mit Straftäter:innen ihre Tatmuster zu erarbeiten, Risikosituationen zu erkennen und alternative Verhaltensweisen zu trainieren. Die Behandlung erfolgt in Einzel‑ oder Gruppentherapie und umfasst die detaillierte Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten sowie die Entwicklung von Rückfallpräventionsplänen. Gesellschaftliche Diskurse und mediale Berichterstattung beeinflussen sowohl die Ausgestaltung als auch die Bewertung therapeutischer Arbeit mit Straftäter:innen.
2 Geschichtliche Entwicklung
In der Geschichte der Reaktion auf Straftaten standen nach frühen Formen der Kompensation des angerichteten Schadens über Jahrhunderte Strafen, die Zufügung eines Übels, als Bestrafung und Sühne für die begangene Straftat im Mittelpunkt. Dabei lässt sich eine Entwicklung verfolgen von den „peinlichen“ Körperstrafen zum Entzug der Freiheit (Freiheitsstrafe) und zur Geldstrafe. Erste Versuche zur „Besserung“ durch psychische Beeinflussung geschahen zunächst durch (religiöse) moralische Belehrungen.
Mit der Erkenntnis, dass viele Täter:innen sich durch Freiheitsentzug nicht besserten und oft die Strafanstalten als „schlechtere“ Menschen verließen, und mit der Erkenntnis, dass manche Taten Ausfluss aus seelischen Störungen, Behinderungen und Erkrankungen waren, wurden im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 für Straftäter:innen das psychiatrische Krankenhaus und die Entziehungsanstalt geschaffen. Das Vorhandensein einer psychischen Störung musste durch Fachleute (Gutachter waren lange Zeit ausschließlich männlich) festgestellt werden. Kamen diese zum Schluss, dass eine Person bei der Begehung einer Tat schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig war und zugleich die Gefahr einer Wiederholungstat bestand, konnten diese Personen nicht verurteilt werden. Sie wurden aber so lange geschlossen untergebracht und behandelt, bis Sachverständige feststellten, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellten.
Das stellte zwar eine erhebliche Verbesserung für psychisch kranke Täter:innen dar, sorgte aber dafür, dass (außer bei Taten, für die lebenslange Strafen verhängt wurden) der rationale Zusammenhang zwischen der Schwere einer Tat und der Dauer der verhängten Strafe durchbrochen wurde. Psychisch Kranke konnten nun beliebig lange im Freiheitsentzug bleiben, falls Sachverständige zum Schluss kamen, die betreffende Person sei weiterhin gefährlich für die Allgemeinheit.
Etwa zeitgleich mit der Erkenntnis von Straftaten im Zustand psychischer Beeinträchtigung nahm der Gedanke Form an, dass die Zeit der Freiheitsentziehung genutzt werden kann, um Täter:innen zu „resozialisieren“, damit sie nach der Freilassung wieder „in die Gesellschaft aufgenommen“ und dort ein straffreies Leben führen können. Neben der Einübung von Disziplin durch einen stark strukturierten Tagesablauf und durch Arbeit begannen Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Aus‑ und Weiterbildung. Diese Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb der Haftzeit halfen vielen Gefangenen tatsächlich, nach ihrer Entlassung besser Fuß zu fassen.
Das Strafvollzugsgesetz von 1977 vollzog einen Paradigmenwechsel: Das vorrangige Ziel des Strafvollzugs sollte die Resozialisierung sein, während die Sicherheit der Allgemeinheit durch den Freiheitsentzug zweitrangig als Mittel galt, um Resozialisierungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen.
Psychologische Fachkräfte kamen im Strafvollzug zunächst nur für diagnostische Zwecke zum Einsatz. Anfängliche therapeutische Versuche griffen zu psychoanalytischen Ansätzen, um durch die Bearbeitung der Lebensgeschichte, insbesondere der Kindheit von Straftäter:innen, eine straffreie Lebensführung zu erreichen. Diese Versuche scheiterten allerdings zum großen Teil, sicher auch weil ein Gefängnis als totale Institution (Goffman 1973) Veränderungen in der Persönlichkeit eher erschwert. Gefängnisse galten (nicht nur) in der Fachwelt als „Hochschulen des Verbrechens“, wo junge Täter:innen durch ältere hafterfahrene Täter:innen in der Subkultur, die allen totalen Institutionen innewohnt, „erzogen“ werden, was vom Bewachungspersonal zu halten ist und wie man bei der Begehung von Straftaten erfolgreicher ist (Clemmer et al. 1940).
Abweichendes Verhalten wurde in dieser Subkultur belohnt und führte zum Aufstieg in der sozialen Hierarchie unter den Gefangenen, während eine Anpassung an die Werte des Bewachungspersonals zum Abstieg und zur informellen Sanktionierung führte.
Zum anderen aber ist ein besseres Verständnis der eigenen Lebensgeschichte allein keine Hilfe, in der Gegenwart ein verändertes Verhalten in schwierigen Situationen einzuüben. Rückfalltaten nach solchen Behandlungsversuchen wurden (sicher auch von den kriminalpolitischen Zielen der Akteure geleitet) verallgemeinert, dass bei Gewaltstraftätern und Sexualstraftätern keine therapeutischen Maßnahmen helfen („Nothing works“, Martinson 1974). Dieser Therapiepessimismus wurde vor dem Hintergrund aufsehenerregender Straftaten (wie der Fall Jacques Dutroux in Belgien 1996) und entsprechend aufgeheizten Medienberichten von Dauerrufen nach Verschärfungen im Strafrecht und in der Rechtsprechung begleitet.
3 Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
Was in einer spezifischen Gesellschaft verpönt bzw. strafbar ist und was nicht, unterliegt historisch großen Wandlungen; es hat mit „natürlich, normal oder gesund“ wenig zu tun: Auch was Sexualität bedeutet und wie sie erlebt wird, unterliegt solchen gesellschaftlichen Diskursen. Aus der „Pflicht von Ehegatten zur Gestattung der ehelichen Beiwohnung“ des alten BGB wurde im Verlauf einiger Jahrzehnte die Straftat der Vergewaltigung in der Ehe.
Strafrechtlich hieß der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) bis 1974 „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“; das geschützte Rechtsgut war die öffentliche Moral, die „Sitte“. Lange galt z.B. die männliche Homosexualität als Straftat; Kuppelei, d.h. Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr schaffen, war verboten, Vergewaltigung innerhalb der Ehe hingegen nicht.
Mit der 2. großen Strafrechtsreform änderte sich das: Der entsprechende Abschnitt des StGB hieß ab jetzt: „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“; nun war das geschützte Rechtsgut nicht mehr die „Sitte“, sondern die sexuelle Selbstbestimmung, in die der Staat nicht eingreifen soll – sofern die Akteure „fähig zur Selbstbestimmung“ sind, worum sich in den folgenden Jahren Auseinandersetzungen entwickelten, die zu Ergänzungen und Verschärfungen des Strafrechts oft nach jedem aufsehenerregenden Einzelfall führten.
Bekannt dafür ist der Satz des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder „Wegsperren – und zwar für immer“ (DER SPIEGEL 2001). Als früherer Strafverteidiger wusste Schröder, dass die Schärfe und Dauer einer Strafe bei der Begehung von Delikten irrelevant ist, aber der Zeitgeist („Neue Lust am Strafen“) forderte ein schärferes Durchgreifen. Dabei wurde jede einzelne neue Straftat zum Ausgangspunkt neuer Forderungen nach Verschärfungen. Die wachsende Wucht dieser gesellschaftlichen Diskurse sorgte dafür, dass bei jedem Rückfall Verantwortliche gesucht wurden – „zu milde“ Strafrichter:innen und Staatsanwält:innen, „Fehler“ von Gutachter:innen, zu lascher Vollzug – gerieten in das Visier der öffentlichen Verurteilung. Von wenig Sachkenntnis geprägt, medial mit „Argumenten“ versorgt, wurde das deutsche Strafrecht innerhalb weniger Jahre deutlich hinter die Ergebnisse der zweiten großen Strafrechtsreform von 1974 zurückgeworfen.
Gleichzeitig begann in den 1980er-Jahren die Entwicklung eigener Konzepte einer täter‑ und tatorientierten Behandlung. Dabei spielten gesellschaftliche Diskurse über einen Anspruch auf „Schutz vor gefährlichen Straftäter:innen“ eine große Rolle. Notfalls müsse man Straftäter:innen zur Therapie zwingen („Zwangstherapie“) mittels einer Therapieauflage (das deutsche Strafrecht kennt nur eine Therapieweisung, aber die Sprachregelungen der Medien waren so erfolgreich, dass selbst Staatsanwält:innen und Richter:innen von Therapieauflagen zu sprechen begannen).
Wie Richter:innen und Staatsanwält:innen wurden nun auch Therapeut:innen für Rückfalldelikte verantwortlich gemacht; wer das vermeiden wollte, wurde damit zum Vollstrecker gesellschaftlicher Strafbedürfnisse. In der Kriminologie wurde von der „neuen Lust am Strafen“ gesprochen (Institut für Konfliktforschung 2005).
4 Ziele und Inhalte
Ziel jeder Tätertherapie ist, dass Straftäter:innen mithilfe einer solchen Therapie in der Lage sind, keine weiteren Straftaten zu begehen und ein straffreies Leben in Freiheit zu führen. Deshalb sind die begangenen Straftaten wichtiger Inhalt der Tätertherapie. Zu Beginn einer Behandlung erfolgt meist eine umfangreiche Diagnostik mit standardisierten speziellen Testinstrumenten.
Tätertherapeut:innen fragen z.B., was genau jemand getan hat, wie sich die Person vor einer Tat, während der Tat und nach der Tat gefühlt hat, was sie gedacht und gefühlt hat. Was sie mit ihren Straftaten erreichen wollte – und ob sie durch die Tat das bekommen hat, was sie wollte. So soll eine straftätige Person gemeinsam mit dem Therapeuten oder der Therapeutin Tatmuster, Wünsche und Bedürfnisse erkennen und überlegen, wie sie künftige Risikosituationen frühzeitig erkennen und vermeiden kann.
Pfäfflin (persönliche Mitteilung 2025) formulierte auf die Frage, was Tätertherapie ist, kurz und prägnant:
- Kontakt aufnehmen und Beziehung herstellen zu einem Menschen, der in vielfältiger Weise Probleme mit Kontakten und Beziehungen hat
- Innerhalb einer solchen entstehenden Beziehung dessen Muster erkennen
- Diese Muster kunstvoll verstören (nicht: zerstören), sodass andere Reaktionsmuster entwickelt werden müssen
- Neue Denk-, Fühl‑ und Verhaltensmuster trainieren
Innerhalb dieses Rahmens sprechen Täter:innen in ihrer Therapie ihre begangenen Delikte detailliert durch, erarbeiten, was sie vor den Delikten gedacht und gefühlt haben und wie es ihnen bei und nach den Taten gegangen ist. Sie entwickeln dabei persönliche Deliktszenarien mit ihren individuellen Risikofaktoren; sie lernen, welche Menschen sie besonders anziehen und durch die sie gefährdet werden können, sie lernen auch, wo sie sich sicher fühlen können. Sie erarbeiten Copingstrategien, Schutz‑ und Hilfsstrategien für Risikosituationen. Sie entwickeln Rückfallpräventionspläne und sollen Telefonnummern von Personen bei sich tragen, die in einer riskanten Situation rasch unterstützen können.
Tätertherapien werden heute nicht mehr mit einem Therapieverfahren geführt. Von der Psychoanalyse und tiefenpsychologischen Verfahren hat man sich gelöst und arbeitet heute in der Regel mit einer Mischung aus Verhaltenstherapie, Kurzzeitinterventionen, humanistischen Verfahren usw. (z.B. Linehan 1996). Dabei ist die Wahl des Verfahrens für den Erfolg einer Therapie nicht so entscheidend wie die Qualität der Beziehung zwischen Therapierenden und Klient:innen.
Tätertherapien können als Einzeltherapie, aber auch als Gruppentherapie geführt werden. Stiels-Glenn (2016) konnte in Tiefeninterviews mit pädosexuellen Personen in forensischen Kliniken zeigen, dass bei Gruppentherapien die Passung zwischen Therapierenden und Patient:innen keine so große Rolle spielt wie in Einzeltherapien. Es gibt heute eine Vielzahl modulgestützter Gruppenbehandlungen für Täter:innen. Die Inhalte ähneln den oben geschilderten Inhalten (Berner 2005; Kriz 2005; Stern 2005; Caspar und Kächele 2008; Staemmler 2009; Sachsse 2011; Gannon und Ward 2014).
5 Grenzen und Herausforderungen
Wie bei allen Therapien haben auch Täterbehandlungen Grenzen. So liegt der Fokus auf der Vermeidung neuer Straftaten; andere Problembereiche werden fast notwendig vernachlässigt. Persönlichkeitsmerkmale wie Impulsivität (Reizbarkeit, Anstieg der Erregbarkeit, Probleme bei der Beruhigung nach Konflikten) werden durch eine Behandlung nicht verändert, lediglich der Umgang mit Aggressionen kann verbessert werden.
Besonders bei Einzeltherapien im Straf‑ und Maßregelvollzug kann eine Therapie wegen Passungsproblemen (Therapeut:in und Täter:in passen nicht zueinander) scheitern; dies ist nicht unbedingt die Schuld einer Seite. Bei Gruppentherapien taucht dieses Problem seltener auf – es gibt mehr als eine behandelnde Person und es gibt die anderen Gruppenmitglieder, die schlechte Passungen ausgleichen können (Stiels-Glenn 2016).
Auch Therapierende leben in dieser Gesellschaft und werden von deren aktuellen Diskursen geprägt. Wenn die eigenen Vorstellungen, Vorurteile und Haltungen nicht in einer qualifizierten (kollegialen) Supervision kritisch in den Blick genommen werden, sind Missverständnisse in den Therapien fast vorprogrammiert. Die Tragik besteht darin, dass gerade Probleme in der Therapie stets den Straftäter:innen zugerechnet und nicht als Problem der Therapierenden gesehen werden.
6 Quellenangaben
Berner, Wolfgang, 2005. Wandel in der Phänomenologie und neue Tendenzen in der Therapie sexueller Störungen. In: Gerhardt Nissen, Herbert Csef, Wolfgang Berner und Frank Badura, Hrsg. Sexualstörungen: Ursachen, Diagnose, Therapie. Darmstadt: Steinkopff, S. 1–16. ISBN 978-3-7985-1547-5
Caspar, Franz und Horst Kächele, 2008. Fehlentwicklungen in der Psychotherapie. In: Sabine Herpertz, Franz Caspar und Christoph Mundt, Hrsg. örungsorientierte Psychotherapie. München: Elsevier, S. 729–743. ISBN 978-3-437-23730-0
Charité Berlin, 2026. Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin [online]. Berlin: Charité – Universitätsmedizin Berlin [Zugriff am: 24.03.2026]. Verfügbar unter: https://sexualmedizin.charite.de/forschung/​kein_taeter_werden
Clemmer, Donald, Christopher Wildeman und Sara Wakefield, 1940. The Prison Community. Boston, Mass.: Christopher Publ. House
DER SPIEGEL, 2001. Gerhard Schröder: Sexualstraftäter lebenslang wegsperren. In: DER SPIEGEL [online]. 08.07.2001 [Zugriff am: 24.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.spiegel.de/politik/​deutschland/​gerhard-schroeder-sexualstraftaeter-lebenslang-wegsperren-a-144052.html
Gannon, Theresa A. und Tony Ward, 2014. Where has all the Psychology gone? A critical review. In: Aggression and Violent Behaviour. 19(4), S. 435–446. ISSN 1359-1789
Goffman, Erving, 1973. Asyle: Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt am Main: Suhrkamp. ISBN 978-3-518-00678-8
Institut für Konfliktforschung, 2005. Neue Lust auf Strafen. Schriftenreihe des Instituts für Konfliktforschung Nr. 27. Wien: LIT-Verlag. ISBN 978-3-8258-8020-0
Kriz, Jürgen, 2005. Von den Grenzen zu den Passungen. In: Psychotherapeutenjournal. 4, S. 12–20. ISSN 1611-0773
Linehan, Marsha, 1996. Trainingsmanual zur Dialektisch-Behavioralen Therapie der Borderline-Persönlichkeitsstörung. München: CIP-Medien. ISBN 978-3-9803074-9-9
Martinson, Robert, 1974. What Works?—Questions and Answers about Prison Reform. In: The Public Interest. 35, S. 22–54. ISSN 0033-3557
Pfäfflin, Friedemann, 2025. Persönliche Mitteilung an den Autor
Reichsstrafgesetzbuch, 1871. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich [online]. Berlin: Deutsche Digitale Bibliothek [Zugriff am: 24.03.2026]. Verfügbar unter: https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/6M66JSAO6IQNWS4JTZ5CNSWHW7EBXOXP
Sachsse, Ulrich, 2011. Machen wir uns nichts vor! Lug und Trug in der therapeutischen Beziehung. In: Persönlichkeitsstörungen. 15, S. 92–102. ISSN 1433-6308
Staemmler, Frank Matthias, 2009. Das Geheimnis des Anderen. Empathie in der Psychotherapie. Wie Therapeuten und Klienten einander verstehen. Stuttgart: Klett-Cotta. ISBN 978-3-608-94503-4 [Rezension bei socialnet]
Stern, Daniel N., 2005. Der Gegenwartsmoment: Veränderungsprozesse in Psychoanalyse, Psychotherapie und Alltag. Frankfurt am Main: Brandes & Apsel. ISBN 978-3-86099-817-5
Stiels-Glenn, Michael, 2016. Therapie mit Pädophilen? Pädophile beurteilen ihre Therapie. Lengerich: Pabst. ISBN 978-3-95853-197-0 [Rezension bei socialnet]
Verfasst von
Dr. Michael Stiels-Glenn
Kriminologe & Polizeiwissenschaftler M.A.
Integrativer Therapeut M.Sc.
Supervisor (DGSv)
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