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Tagespflege (Altenhilfe)

Johannes Steinle, Prof. Dr. rer.cur. Maik H.-J. Winter

veröffentlicht am 25.03.2025

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Gegenteil: Nachtpflege

Fassung: Überarbeitung

Die Tagespflege in der Altenhilfe ist ein teilstationäres Pflegeangebot, welches eine der Versorgungslücken zwischen ambulanter und langzeitstationärer Pflege schließt. Tagespflegegäste werden stundenweise in Tagespflegeeinrichtungen betreut mit dem Ziel, die häusliche Pflege zu ergänzen und/oder zu stabilisieren.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Geschichte der Tagespflege
  3. 3 Angebot an Tagespflegeplätzen
  4. 4 Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege
    1. 4.1 Anspruch auf Tagespflege und Finanzierung
    2. 4.2 Vertragsabschluss
    3. 4.3 Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung
    4. 4.4 Aufsicht
  5. 5 Ziele der Tagespflege
  6. 6 Formen der Tagespflege
    1. 6.1 Solitäre und angegliederte Tagespflege
    2. 6.2 Integrierte bzw. eingestreute Tagespflege
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Seit einigen Jahrzehnten ist die Tagespflege fester Bestandteil der pflegerischen Versorgungslandschaft Deutschlands. Waren die ersten modellhaften Anfänge der Tagespflege in den frühen 1970er-Jahren noch von diversen Zugangs- und Finanzierungsbarrieren geprägt, so nimmt die Verbreitung von und die Nachfrage nach Tagespflegeplätzen seit Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes und der Pflegestärkungsgesetze zu. Mittlerweile gehört die Tagespflege zu den wachstumsstärksten Pflegeangeboten. Diese teilstationäre Versorgungsform ermöglicht es Pflegebedürftigen, länger in der eigenen Häuslichkeit versorgt zu werden, indem z.B. pflegende Angehörige entlastet werden, um beruflichen oder privaten Verpflichtungen nachzugehen. Meist ist die Tagespflege Teil eines sog. Pflege-Mixes z.B. in Kombination mit familialer und/oder professioneller ambulanter Pflege.

Das Pendant zur Tagespflege ist die Nachtpflege. Häufig wird bei beiden Angeboten auch synonym von teilstationärer Pflege gesprochen. Neben der Tagespflege für pflegebedürftige Menschen gibt es auch entsprechende Angebote für Kinder und für Menschen mit Behinderung.

Der Beitrag skizziert zunächst die historische Entwicklung der Tagespflege in Deutschland, wirft einen Blick auf die Statistik, beleuchtet den gesetzlichen Rahmen und stellt schließlich Ziele und Angebotsformen vor.

2 Geschichte der Tagespflege

Im Jahr 1973 wurde, inspiriert von ähnlichen Modellen in anderen Ländern, in Frankfurt am Main die erste Tagespflegeeinrichtung Deutschlands eröffnet (Büker und Niggemeier 2014, S. 11). Das Kuratorium Deutsche Altershilfe unterstützte im weiteren Verlauf die deutschlandweite Verbreitung dieser neuen Versorgungsform u.a. durch fachliche Beratung. In der Anfangszeit standen jedoch viele Einrichtungen vor großen finanziellen Hürden; oft war der Betrieb nicht kostendeckend bzw. die Nachfrage zu gering (ebd.). Problematisch war z.B. die Tatsache, dass bei ohnehin geringer Gästezahl kurzfristige Schwankungen in der Nachfrage, bspw. durch Krankenhausaufenthalte, besonders stark ins Gewicht fielen (Kirchen-Peters und Stenger 1999, S. 17).

Zum 1. Januar 1995 wurde die Tagespflege im neu verabschiedeten Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) verankert. Dennoch blieb ihre flächendeckende Verbreitung, insbesondere im ländlichen Raum, zunächst aus (Büker und Niggemeier 2014, S. 12). Mit der Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) im Jahr 2008 erlebte die Tagespflege einen Aufschwung. Vormals standen bei der Kombination aus Tagespflege mit Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld insgesamt 100 % der Leistungshöhe zur Verfügung. Mit dem neuen Gesetz erhöhte sich das Gesamtleistungsbudget auf insgesamt 150 %. Zudem wurden auch die Leistungsbeträge in den drei genannten Bereichen angehoben.

Ab 2013 konnten Tagespflegeeinrichtungen für Gäste mit erheblichem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf zusätzliche Betreuungskräfte mit Mitteln der Pflegekassen einstellen (GKV-Spitzenverband o.J.). Trotz der insgesamt steigenden Nachfrage nahmen weiterhin viele Anspruchsberechtigte die Leistung nicht in Anspruch. Dies kann daran liegen, dass Angehörige und Pflegebedürftige selbst keinen Bedarf an Tagespflege verspüren. Zugleich waren (und sind stellenweise heute noch) Gründe wie Imageprobleme der Altenhilfe und die gefühlte „Nähe“ der Tagespflege zur langzeitstationären Pflege, mangelndes flächendeckendes Angebot, fehlende Beratungsangebote für Pflegebedürftige und Angehörige sowie eine Ablehnungshaltung gegenüber außerhäuslichen Angeboten für eine Nichtinanspruchnahme ausschlaggebend (Büker und Niggemeier 2014, S. 14 f.).

Im Jahr 2015 führte das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) zu weiteren Verbesserungen: Leistungen für die teilstationäre Pflege wurden nunmehr nicht mit dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen verrechnet. Zeitgleich wurden beinahe alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung angehoben. Personen mit einer damaligen Pflegestufe 0 (vorwiegend Menschen mit Demenz) waren ab 2015 erstmals anspruchsberechtigt für Leistungen der Tagespflege (Rothgang und Kalwitzki 2015). Im selben Jahr wurde für die Einstellung zusätzlicher Betreuungskräfte die Anspruchsbeschränkung auf Gäste mit erheblichem Betreuungs- und Beaufsichtigungsaufwand aufgehoben und auf alle Gäste ausgeweitet.

Eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung erfolgte schließlich 2016 mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Die Pflegestufen wurden zum Jahresbeginn 2017 in Pflegegrade umgewandelt, wobei Kriterien wie soziale Teilhabe, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen, kognitive Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten bei der Einstufung in einen Pflegegrad an Bedeutung gewannen (Rothgang und Kalwitzki 2015, S. 47). Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff konnotiert die ressourcenorientierte Förderung bzw. den Erhalt der Selbstständigkeit, was insbesondere für Pflegebedürftige mit kognitiven Beeinträchtigungen von Vorteil ist (Wingenfeld 2017). Seit 2017 können alle Tagespflegegäste einen Antrag auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, stellen (§ 43b SGB XI nach Maßgabe von § 84 Abs. 8 SGB XI sowie § 85 Abs. 8 SGB XI). Der Betreuungsschlüssel wurde ebenfalls verbessert.

3 Angebot an Tagespflegeplätzen

Mitte Dezember 2023 standen in Deutschland 105 911 Tagespflegeplätze zur Verfügung, die von 177.020 Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1: 1.703, PG 2: 48.737, PG 3: 79.231, PG 4: 39.497, PG 5: 7.568, bisher ohne Zuordnung: 284) in Anspruch genommen wurden (Destatis 2024). Da viele Gäste die Tagespflege nicht an allen Wochentagen in Anspruch nehmen, ist ihre Zahl höher als das Platzangebot.

4 Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege

4.1 Anspruch auf Tagespflege und Finanzierung

Anspruch auf Tagespflege haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von mindestens 2, „wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist“ (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt in Abhängigkeit vom Pflegegrad bis zu einem monatlichen Höchstbetrag die Aufwendungen der teilstationären Pflege (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Die Leistung umfasst die Beförderungskosten der Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Einrichtung sowie Pflege- und Betreuungskosten. Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie Investitionskosten, sofern nicht durch öffentliche Hand gefördert, müssen hingegen selbst bezahlt werden, können allerdings teilweise oder vollständig über den sogenannten Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ausgeglichen werden. Die Leistungen für die Tagespflege werden nicht auf Sach-, Kombileistungen oder Pflegegeldansprüche angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag für die Kosten einer Betreuung in einer anerkannten Tagespflegeeinrichtung aufwenden, erhalten jedoch keine gesonderte finanzielle Unterstützung für den Besuch eines solchen teilstationären Angebotes.

4.2 Vertragsabschluss

Um Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst ein Tagespflegevertrag zwischen der pflegebedürftigen Person (bzw. der gesetzlichen Betreuung) und der Einrichtung geschlossen werden. Grundlage ist dabei das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), welches initiiert wurde, um die Selbstbestimmungsrechte sowie die Hilfe zur Selbsthilfe gemäß der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu verwirklichen (Winter 2017, S. 50). Die Anwendbarkeit des WBVG für Tagespflegeeinrichtungen ergibt sich aus § 119 SGB XI.

Das WBVG gilt als Verbraucherschutzgesetz und richtet sich primär an dauerhafte Wohnangebote, sodass die Anwendbarkeit auf die Tagespflege als umstritten gilt. In diesem Zusammenhang wird in einer Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (2023, S. 4) zu einem Diskussionspapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezüglich einer möglichen Weiterentwicklung des WBVG, dessen Anwendbarkeit auf die Tagespflege hinterfragt, da die Tagespflegegäste dort nicht dauerhaft wohnen und folglich der Schutzzweck der Norm entfalle. Ganz ähnlich argumentiert beispielsweise auch der Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen (2023, S. 7) in seiner Stellungnahme.

Im Sinne des § 3 Abs. 1 WBVG müssen vorvertraglich vonseiten des Unternehmens Informationen über das allgemeine Leistungsangebot sowie die für den Verbrauchenden infrage kommenden Leistungen bereitgestellt werden. Die dargelegten Informationen sind gemäß § 6 WBVG Bestandteil des Vertrags. Sollte der Informationspflicht nicht nachgekommen werden, kann der Tagespflegegast fristlos kündigen (§ 3 Abs. 4 WBVG i.V.m. § 6 Abs. 2 WBVG). In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass die Informationspflichten für Tagespflegegäste trotz der umstrittenen Anwendbarkeit des WBVG relevant bleiben können, um eine transparente und faire Vertragsgestaltung zu gewährleisten.

4.3 Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung

War die Tagespflege in ihren Anfängen naturgemäß noch wenig gesetzlich normiert, wurden über die Zeit hinweg gesetzliche Grundlagen zu ihrem Betrieb verabschiedet oder aber bestehende Gesetze für vollstationäre Pflegeeinrichtungen an die Besonderheiten der Tagespflege angepasst (Winter 2017, S. 45). Für die Zulassung als Tagespflegeeinrichtung muss ein Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern (§ 85 SGB XI) geschlossen werden. Beide Verträge basieren auf den föderal-geregelten Rahmenvereinbarungen zur Tagespflege (Winter 2017, S. 46).

Prinzipiell müssen Einrichtungen, die Tagespflege anbieten, neben barrierefreien Zugängen, direkten Fahrzeugzufahrten, bedarfsgerechter Ausstattung und Bewegungsmöglichkeiten im Freien auch bedürfnisorientierte Ruhe- und Gemeinschaftsräume vorhalten (GKV-Spitzenverband et al. 2023, S. 7 f.).

4.4 Aufsicht

Tagespflegeeinrichtungen werden jährlich durch den Medizinischen Dienst hinsichtlich der Qualität in der Pflege und Betreuung überprüft. Neben der jährlichen Regelprüfung können zusätzlich bei Hinweisen auf schwerwiegende Mängel anlassbezogene Prüfungen durchgeführt werden. Sollten im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, wird in Wiederholungsprüfungen kontrolliert, ob diese beseitigt wurden.

Die Prüfkriterien sind in der Qualitätsprüfungsrichtlinie für die Tagespflege (QPR Tagespflege) festgeschrieben. Die letzte Änderung dieser Richtlinie wurde im Oktober 2020 durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und trat zum 01.01.2022 in Kraft. Erstmals liegen mit der Überarbeitung nun Prüfkriterien vor, die speziell auf die Tagespflege abgestimmt sind (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. und GKV-Spitzenverband 2021).

Mit der Föderalismusreform im August 2006 wurde auch die Regelung des Heimrechts auf die Bundesländer übertragen. Infolgedessen gibt es nunmehr in jedem Bundesland uneinheitliche Regelungen, ob die Tagespflege dem Heimgesetz und damit der Heimaufsicht unterliegt oder nicht (Winter 2017, S. 46 f.). Sofern im jeweiligen Bundesland die Heimaufsicht für Tagespflegeeinrichtungen zuständig ist, führt sie als Kontrollbehörde jährliche Begehungen zur Überprüfung der Umsetzung der Gesetze und Vorschriften durch.

5 Ziele der Tagespflege

Der GKV-Spitzenverband und weitere wichtige Akteure formulieren für Tagespflegeeinrichtungen nach § 41 SGB XI folgende Ziele:

  • „die Tagespflegegäste unterstützen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
  • im Einzelfall fachlich kompetente und bedarfsgerechte Pflege nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen gewährleisten.
  • die körperlichen und kognitiven Fähigkeiten der Tagespflegegäste erhalten, fördern oder wiedergewinnen.
  • durch Information und Austausch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten ermöglichen.
  • eine Vertrauensbasis zwischen Tagespflegegästen und Leistungserbringern schaffen.
  • flexibel auf die individuellen Bedarfe der Tagespflegegäste und der An- und Zugehörigen reagieren.
  • ein an Lebensqualität und Zufriedenheit orientiertes Leben unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Biografie der Tagespflegegäste fördern.
  • die pflegenden An- und Zugehörigen durch die Leistungen der Tagespflege unterstützen und entlasten.
  • die Tagesstrukturierung an den persönlichen Präferenzen und Bedarfen der Tagespflegegäste ausrichten und dabei die sozialen, emotionalen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Tagespflegegäste berücksichtigen“ (GKV-Spitzenverband et al. 2023, S. 2).

Mit Blick auf den internationalen Forschungsstand ist festzustellen, dass es bislang an belastbaren Studien zu den tatsächlichen Outcomes der Tagespflege mangelt. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Versorgung in der Tagespflege u.a. zu einer besseren Lebensqualität, einem höher eingeschätzten subjektiven Gesundheitszustand und einer besseren psychophysischen Gesundheit beiträgt (Lunt et al. 2019). Ferner fördert die Tagespflege soziale Kontakte (Orellana et al. 2020), indem durch das Betreuungsangebot Möglichkeiten des sozialen Miteinanders geschaffen werden. Durch die Tagespflege kann es zudem für pflegende Angehörige zu Erleichterungen bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit, Haushaltsführung, Privatleben und familialer Pflege kommen. Da die Konzepte für Tagespflege sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene teils deutlich variieren, ist es grundsätzlich schwierig, Studienergebnisse zu verallgemeinern.

6 Formen der Tagespflege

Tagespflege wird in unterschiedlichen Formen angeboten. Zuweilen spezialisieren sich Tagespflegeeinrichtungen auf besondere Bedarfe und Bedürfnisse einzelner Personengruppen (z.B. gerontopsychiatrische Ausrichtung für demenziell veränderte Menschen).

6.1 Solitäre und angegliederte Tagespflege

Die solitäre Tagespflege ist eine eigenständige Versorgungseinheit, in der ausschließlich (solitär) Tagespflege erbracht wird. Bei der angegliederten Tagespflege handelt es sich um eine Versorgungseinheit, die an einen ambulanten Pflegedienst oder eine langzeitstationäre Einrichtung angegliedert ist. Die Tagespflege muss dabei sowohl räumlich als auch organisatorisch getrennt vom anderen Leistungsangebot erbracht werden (Cramer und Schönberg o.J., S. 2). Solitäre Tagespflege gilt als die verbreitetste Angebotsform.

6.2 Integrierte bzw. eingestreute Tagespflege

Bei der integrierten bzw. eingestreuten Tagespflege verbringen die Gäste die vereinbarte Zeit im Wohn- bzw. Gruppenbereich langzeitstationärer Einrichtungen gemeinsam mit Pflegeheimbewohner:innen. Dadurch können die externen Tagespflegegäste die bestehenden Betreuungsangebote der Bewohner:innen mitnutzen (Cramer und Schönberg o.J., S. 2).

In Deutschland zeigt die Verbreitung von integrierter Tagespflege große regionale Unterschiede und kann nicht als flächendeckend bezeichnet werden. Dabei gilt sie jedoch als gut kombinierbar mit Ansätzen zur sektorenübergreifenden Versorgung wie z.B. als Angebot in lokalen Gesundheitszentren (Hämel und Röhnsch 2019, S. 148 f.).

Im Modellprojekt „Pflege stationär – Weiterdenken!“ wurden vier ausgewählte Pflegeheime zu Quartiers- bzw. Gesundheitszentren weiterentwickelt, die beispielsweise auch integrierte Tagespflege umfassten (Cramer und Schönberg 2020, S. 230; Hämel und Röhnsch 2019, S. 148). Die Projektevaluation zeigt u.a., dass die Diversität von Heimbewohner:innen und Tagesgästen zu Herausforderungen bei der Gestaltung von Gruppenangeboten führen kann und möglicherwiese auch eine Rivalität zwischen Bewohner:innen und Tagesgästen entsteht hinsichtlich der Frage, inwiefern die Bedarfe und Bedürfnisse beider Zielgruppen adäquate Berücksichtigung finden (Hämel und Röhnsch 2019, S. 153). Ein Mehrwehrt der integrierten Tagespflege liegt aus Perspektive der Gäste und ihrer Angehörigen darin, dass das vollstationäre Setting mit der 24-h-Betreuung es eher ermöglicht, die Nutzungsoptionen individuell und flexibel zu gestalten. Vielfach wird überdies der Wunsch geäußert, die Öffnungszeiten der Tagespflege auf das Wochenende und auf Tagesrandzeiten zu erweitern (ebd.). Im Vergleich zur solitären scheint die integrierte Tagespflege insbesondere sektorenübergreifende Vorteile nutzen zu können, wenn z.B. Tagespflegegäste bei steigendem Pflegebedarf leichter in die dann bereits gut vertraute langzeitstationäre Versorgung übergehen können (Cramer und Schönberg 2020, S. 240). Insgesamt gibt es noch keine ausreichend belastbare Evidenz zu diesem Konzept der integrierten Tagespflege, da es sich bislang um ein Modellprojekt mit kleinen Stichproben in den drei beteiligten Heimen handelt (ebd.).

7 Quellenangaben

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, 2023. Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum „Diskussionspapier zu einer möglichen Weiterentwicklung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)“ [online]. Berlin: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., 23.05.2023 [Zugriff am: 03.12.2024]. Verfügbar unter: https://www.bagfw.de/fileadmin/​user_upload/​Veroeffentlichungen/​Stellungnahmen/2023/2023-05-23_BAGFW-Stena_WBVG_final.pdf

Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen, 2023. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Notwendige Änderungen und Anpassungen. Forderungen des BKSB [online]. Berlin: Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e.V., November 2023 [Zugriff am: 03.12.2020]. Verfügbar unter: https://bksb.de/wp-content/​uploads/2024/03/2023-11-BKSB-WBVG-Positionspapier.pdf

Büker, Christa und Maria Niggemeier, 2014. Tagespflege für ältere Menschen: Ein Praxisbuch. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-023454-3

Cramer, Henning und Frauke Schönberg, [ohne Jahr]. Integrierte Tagespflege. Konzept, Umsetzung und Evaluation eines Modellangebots in drei stationären Pflegeeinrichtungen in NRW [online]. Dortmund: Alters-Institut [Zugriff am: 28.02.2022]. Verfügbar unter: https://alters-institut.de/wp-content/​uploads/2020/03/Ergebnisbericht-Eval-ITP.pdf

Cramer, Henning und Frauke Schönberg, 2020. Chancen und Herausforderungen integrierter Tagespflege aus Nutzer- und Mitarbeiterperspektive. Ergebnisse einer Evaluationsstudie. In: Pflege & Gesellschaft. 25(3), S. 228–241. ISSN 1430-9653

Destatis – Statistisches Bundesamt, 2024. Statistischer Bericht – Pflegestatistik – Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung - 2023 [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 18.12.2024 [Zugriff am: 12.02.2025]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Gesellschaft-Umwelt/​Gesundheit/​Pflege/​Publikationen/​Downloads-Pflege/​statistischer-bericht-pflege-deutschlandergebnisse-5224001239005.xlsx?__blob=publicationFile&v=2

GKV-Spitzenverband, [ohne Jahr]. Zusätzliche Betreuungskräfte [online]. Berlin: GKV-Spitzenverband [Zugriff am: 02.12.2024]. Verfügbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/​beratung_und_betreuung/​betreuungskraefte_nach_87_b_sgb_xi/​betreuungskraefte_nach_87_b_sgb_xi.jsp

GKV-Spitzenverband et al., 2023. Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) vom 18.02.2020, zuletzt geändert am 13.12.2023 [online]. Berlin: GKV-Spitzenverband [Zugriff am: 22.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/​dokumente/​pflegeversicherung/​richtlinien__vereinbarungen__formulare/​richtlinien_und_grundsaetze_zur_qualitaetssicherung/​20231213_MuG_teilstationaere_Pflege_Tagespflege.pdf

Hämel, Kerstin und Gundula Röhnsch, 2019. Möglichkeiten und Grenzen integrierter Tagespflege in Pflegeheimen. Sichtweisen von ExpertInnen. In: Zeitschrift für Gerontologie & Geriatrie [online]. 52(2), S. 148–156 [Zugriff am: 18.03.2025]. ISSN 1435-1269. doi:10.1007/s00391-018-01489-w

Kirchen-Peters, Sabine und Jürgen Stenger, 1999. Die Tagespflege – Zwischen konzeptionellem Anspruch und realer Vielfalt. Ein Handlungskonzept basierend auf der Evaluation von Tagespflegen im BMG-Modellprogramm „Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen“ [online]. Saarbrücken: Institut für Sozialforschung und Sozialwirtschaft e.V [Zugriff am: 28.02.2022]. Verfügbar unter: http://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:101:1-201209106023

Lunt, Catherine, Christopher Dowrick und Mari Lloyd-Williams, 2019. What is the impact of day care on older people with long-term conditions: A systematic review. In: Health and Social Care in the community [online]. 29(5), S. 1201–1221 [Zugriff am: 18.03.2025]. ISSN 1365-2524. doi:10.1111/hsc.13245

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. und GKV-Spitzenverband, 2021. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen nach § 114 SGB XI. Tagespflege [online]. Essen & Berlin: MDS und GKV-Spitzenverband [Zugriff am: 22.11.2024]. Verfügbar unter: https://md-bund.de/fileadmin/​dokumente/​Publikationen/SPV/PV_Qualitaetspruefung/​220222_QPR_Tagespflege.PDF

Orellana, Katharine, Jill Manthorpe und Anthea Tinker, 2020. Day centres for older people: a systematically conducted scoping review of literature about their benefits, purposes and how they are perceived. In: Ageing & Society [online]. 40(1), S. 73–104 [Zugriff am: 18.03.2025]. ISSN 1469-1779. doi:10.1017/s0144686x18000843

Rothgang, Heinz und Thomas Kalwitzki, 2015. Pflegestärkungsgesetz II: Eine erstaunlich großzügige Reform. In: Gesundheits- und Sozialpolitik. 69(5), S. 46–54. ISSN 1611-5821

Wingenfeld, Klaus, 2017. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. In: Peter Bechtel, Ingrid Smerdka-Arhelger und Kathrin Lipp, Hrsg. Pflege im Wandel gestalten – Eine Führungsaufgabe: Lösungsansätze, Strategien, Chancen. 2. Auflage. Berlin: Springer, S. 39–46. ISBN 978-3-662-54166-1

Winter, Udo, 2017. Tagespflege betreiben: Neuausrichtung nach PSG II. Hannover: Vincentz Network. ISBN 978-3-86630-087-3

Verfasst von
Johannes Steinle
M.A. Angewandte Gesundheitswissenschaft
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Prof. Dr. rer.cur. Maik H.-J. Winter
Dipl. Pflegepädagoge, Altenpfleger
Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege
Hochschule Ravensburg- Weingarten
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Granger E. Westberg: Gute Trauer. Verlag C.H. Beck (München) 2011.
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