Teilhabe (Behinderung)
Prof. Dr. Silke Tophoven, Prof. Dr. Matthias Meißner
veröffentlicht am 10.05.2022
Die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft ist – neben ihrer Selbstbestimmung und dem Benachteiligungsverbot – eine der grundlegenden sozialpolitischen Zielsetzungen in der UN-Behindertenrechtskonvention sowie im Bundesteilhabegesetz bzw. im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Teilhabe im Kontext von Behinderung
- 3 Leistungen zur Teilhabe
- 4 Zur Situation von Menschen mit Behinderungen
- 5 Aktuelle Einordnung
- 6 Quellenangaben
- 7 Literaturhinweise
- 8 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Teilhabe ist im Kontext von Behinderung ein zentraler Begriff in der UN-Behindertenrechtskonvention wie auch im Bundesteilhabegesetz bzw. im SGB IX. Im Fokus stehen hier die gleichberechtigte Teilhabe und Partizipation sowie Selbstbestimmung und Eigenverantwortung von Menschen mit Behinderung an und in allen Lebensbereichen. Die Verwirklichung von Teilhabe ist untrennbar verbunden mit der Herstellung einer inklusiven Gesellschaft (Inklusion). Dem zugrunde liegt außerdem ein Verständnis von Behinderung, das Behinderung in Wechselwirkung mit der Umwelt betrachtet (ICF).
Mit dem Bundesteilhabegesetz bzw. dem SGB IX stehen in Deutschland eine Reihe von Leistungen zur Verfügung, die die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen ermöglichen sollen. Verschiedene Berichte wie unter anderem der Teilhabebericht informieren regelmäßig zur Situation der Menschen mit Behinderung in Deutschland und den Leistungen zur Teilhabe.
2 Teilhabe im Kontext von Behinderung
2009 hat Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) unterzeichnet. In Artikel 1 der UN-BRK heißt es: „Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.” So wird „Teilhabe“ zum zentralen Begriff und gleichberechtigte Teilhabe zum erklärten Ziel innerhalb der UN-BRK.
Aus der Umsetzung der UN-BRK für Deutschland ergibt sich auch die Einführung des „Gesetzes zur Stärkung und Teilhabe und zur Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)“. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das auch zu einer weiteren Neufassung des SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ geführt hat, das bereits zuvor den Begriff der „Teilhabe“ im Titel führte, tritt stufenweise bis 2023 in Kraft.
Der Begriff der Teilhabe ist demnach also in all diesen gesetzlichen Grundlagen zentral und findet sich auch vielzählig in diesen wieder. Dementsprechend betont § 1 SGB IX das zentrale Ziel des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung: „Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“
Wenn Teilhabe beeinträchtigt oder gefährdet ist, sollen also sozialstaatliche Leistungen greifen, die Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe und selbst gestaltete und selbstbestimmte Lebensweise ermöglichen ohne Benachteiligungen, Barrieren und Bevormundung (Bartelheimer et al. 2020, S. 8).
Teilhabe ist auch ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Behinderungsbegriffs (Fuchs et al. 2021, § 2 Rn. 13). Grundlage des heutigen Verständnisses von Behinderung ist die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die im Jahr 2001 von der Vollversammlung der WHO verabschiedet wurde (Fuchs et al. 2021, § 1 Rn.1).
Das frühere Ziel des Gesetzgebers der „Eingliederung“ im Sinne der Anpassung der Menschen mit Behinderung an die sie umgebende Gesellschaft war damit hinfällig, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen werden vielmehr als gleichberechtigte Teile der Gesellschaft anerkannt (Fuchs et al. 2021, § 1 Rn.4). Nach dem Verständnis der ICF (auch sog. bio-psycho-soziales Modell) ist Behinderung das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen einem Gesundheitsproblem und den personen- sowie umweltbezogenen Kontextfaktoren (Fuchs et al. 2021, § 2 Rn. 8).
Dies spiegelt sich auch in der Definition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wider, wonach Menschen mit Behinderungen Menschen sind, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Das SGB IX definiert dabei, orientiert an der ICF, neun Bereiche, in denen die Teilhabe durch die Behinderung beeinträchtigt sein kann:
- Lernen und Wissensanwendung,
- allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
- Kommunikation,
- Mobilität,
- Selbstversorgung,
- häusliches Leben,
- interpersonelle Interaktion und Beziehungen,
- bedeutende Lebensbereiche
- sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben (§ 118 Abs. 1 SGB IX).
3 Leistungen zur Teilhabe
Der Gesetzgeber sieht verschiedene Leistungen zur Teilhabe vor, die von unterschiedlichen Trägern finanziert (Leistungs- und Kostenträger, § 6 SGB IX) und erbracht werden (Leistungserbringer) (siehe hierzu auch Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis). Die Zielbeschreibung dieser Leistungen bestimmt § 4 Abs. 1 SGB IX:
„Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.“
Die Leistungen zur Teilhabe gliedern sich in fünf verschiedene Leistungsgruppen:
- in Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation),
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- und zur sozialen Teilhabe (§ 5 SGB IX).
Hinter diesen Leistungsgruppen verbirgt sich jeweils ein umfassendes Spektrum an verschiedenen Leistungen. So umfasst beispielsweise die soziale Teilhabe insbesondere Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität und Hilfsmittel (§ 78 SGB IX). Grundsätzlich können alle Leistungen und Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) auch als Persönliches Budget in Anspruch genommen werden (§ 29 SGB IX).
Flankiert werden diese Leistungen außerdem von Beratungsleistungen, die von den Rehabilitationsträgern zur erbringen sind, wie auch durch die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX) und dem Lotsen in entsprechende Beratungsangebote (§ 34 SGB IX).
4 Zur Situation von Menschen mit Behinderungen
Zur Situation von Menschen mit Behinderung wird seit 1982 von der Bundesregierung in jeder Wahlperiode ein Bericht vorgelegt. 2013 wurde im Rahmen dessen der erste Teilhabebericht vorgelegt. Dieser gibt nun einen noch umfassenderen Überblick über die Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigung und legt neue Verständnisse von Behinderungen und Beeinträchtigungen zu Grunde und ermöglicht es außerdem den Umsetzungsstand der UN-Behindertenrechtskonvention zu beurteilen und konkrete Ansatzpunkte für die Politik zu liefern.
2017 lebten nach Daten des dritten Teilhabeberichts in Deutschland insgesamt 13 Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen. Hierunter werden Menschen mit einem Grad der Behinderung wie auch Menschen mit chronischen Erkrankungen gefasst. Die Zahl der Menschen mit Beeinträchtigungen ist im Vergleich zu 2009 um neun Prozent gestiegen. Als Ursachen sind einerseits die demografische Entwicklung zu benennen, andererseits ein Anstieg von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] 2021, S. 12).
Der Bericht blickt auf die Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen in vielen verschiedenen Lebensbereichen. Auf zwei Bereiche sei hier kurz verwiesen.
So muss hinsichtlich der Arbeitsmarktteilhabe festgehalten werden, dass Menschen mit Behinderungen seltener als Menschen ohne Beeinträchtigungen erwerbstätig sind und auch ihre Arbeitslosigkeitsquote höher ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kontinuierlich leicht gesunken ist (BMAS 2021, S. 13).
Festgestellt werden kann außerdem, dass die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Beeinträchtigung eingeschränkt ist. Während 18 Prozent der Menschen ohne Beeinträchtigungen allein leben, tun dies 33 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigungen. Ein Viertel der Personen mit Beeinträchtigungen gibt an, eine geringe soziale Unterstützung zu erfahren. Diese Menschen haben auch doppelt so häufig das Gefühl fehlender Gesellschaft und ein Drittel der Menschen mit Beeinträchtigungen fühlen sich oft einsam. Bei Menschen ohne Beeinträchtigungen sind dies 16 Prozent (BMAS 2021, S. 14).
Mit dem Bundesteilhabegesetz haben sich auch neue Berichtswesen neben dem Teilhabebericht etabliert. Erstellt wird jährlich von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ein Teilhabeverfahrensbericht (§ 41 SGB IX). So sind die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) verpflichtet die Anträge auf Leistungen zur Teilhabe zu erfassen und zu berichten.
Der dritte Teilhabeverfahrensbericht von 2021 kann feststellen, dass 85 Prozent der meldepflichtigen Rehabilitationsträger ihrer Meldepflicht nachgekommen sind. Im Jahr 2020 wurden 2,8 Millionen Anträge auf Rehabilitation und Teilhabe gestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Anträge liegt bei 21,7 Tagen und etwa 81 Prozent der Anträge werden ganz oder teilweise bewilligt. Berichtet wird im Rahmen des Teilhabeverfahrensberichts auch über die Inanspruchnahme des Persönliches Budgets wie auch über die Durchführung der vorgesehenen trägerübergreifenden Teilhabeplanungen (BAR 2021; Ulrich 2022).
Über die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland ist zudem alle vier Jahre ein Bericht zu erstellen, welcher vom Bundeskabinett beschlossen wird (sog. Staatenberichtsverfahren, Art. 35 Abs. 2 UN-BRK). Am Deutschen Institut für Menschenrechte wurde darüber hinaus die unabhängige Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention eingerichtet (Art. 33 Abs. 2 UN-BRK).
5 Aktuelle Einordnung
Das im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention formulierte Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen der Gesellschaft im Sinne von Partizipation und Selbstbestimmung wird in Deutschland auf Bundesebene insbesondere mit dem Bundesteilhabegesetz (unter anderem durch Änderungen im SGB IX) und dem Teilhabestärkungsgesetz umgesetzt und sieht eine Vielzahl an unterschiedlichen Formen von Beratung, Leistungen und Zuständigkeiten vor, um dieses Ziel zu erreichen. Das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen hat auch zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geführt, welche ab 1.1.2023 in Kraft tritt (BMJ 2021). Darüber hinaus gibt es landesrechtliche Vorschriften zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes bzw. zur Förderung der Inklusion, beispielsweise das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW).
Der deutsche Sozialstaat zeichnet sich insgesamt aus durch ein komplexes und gegliedertes Leistungs- und Zuständigkeitssystem (Eichenhofer 2021). Dies spiegelt sich auch in Hinblick auf die Umsetzung und Ermöglichung der vollumfänglichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wider. So sind trotz aller Bestrebungen verschiedene Barrieren in der Umsetzung und Ermöglichung der vollumfänglichen individuellen Teilhabe von Menschen mit Behinderung weiterhin spürbar. Deutlich wird dabei auch die Notwendigkeit eines weiteren gesellschaftlichen Wandlungsprozesses hin zu einer inklusiven und barrierefreien Gesellschaft als Voraussetzung für die Ermöglichung von Teilhabe. So gibt der aktuelle Nationale Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung aus dem Jahr 2016 weiterhin das Ziel vor, das Leitbild der Inklusion umzusetzen (BMAS 2021, S. 19).
6 Quellenangaben
Bartelheimer, Peter, Birgit Behrisch, Henning Daßler, Gudrun Dobslaw, Jutta Henke und Markus Schäfers, 2020. Teilhabe in unterschiedlichen sozialpolitischen Handlungsfeldern [online]. In: Peter Bartelheimer, Birgit Behrisch, Henning Daßler, Gudrun Dobslaw, Jutta Henke und Markus Schäfers, Hrsg. Teilhabe – eine Begriffsbestimmung. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, S. 5–18 [Zugriff am: 07.04.2022]. PDF e-Book. ISBN 978-3-658-30610-6. Verfügbar unter: https://doi.org/10.1007/978-3-658-30610-6_2
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR), 2021. 3. Teilhabeverfahrensbericht, 2021 [online]. Frankfurt/Main: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V., März 2021 [Zugriff am: 07.04.2022]. PDF e-Book. ISBN 978-3-943714-32-6. Verfügbar unter: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/​dateiliste/THVB/3_THVB_2021.pdf
Bundesministerium der Justiz (BMJ), 2021. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz. 21.05.2021 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/​Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2021. Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, April 2021 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/​Publikationen/​a125-21-teilhabebericht.html
Eichenhofer, Eberhard, 2021. Sozialrecht. 12., neubearbeitete Auflage. Tübingen: Mohr Siebeck. ISBN 978-3-16-160717-2
Fuchs, Harry, Hans-Günther Ritz und Roland Rosenow, 2021. § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und § 2 Begriffsbestimmungen. In: Karl Jung, Horst Cramer, Harry Fuchs, Hans-Günther Ritz und Roland Rosenow. SGB IX – Kommentar zum Recht behinderter Menschen: Mit Erläuterungen zum AGG und BGG. München: Verlag Franz Vahlen. ISBN 978-3-8006-4979-2 [Rezension bei socialnet]
Ulrich, Lisa, 2022. Entwicklungen in Reha und Teilhabe aufzeigen – Vorstellung ausgewählter Ergebnisse aus dem 3. Teilhabeverfahrensbericht. Beitrag D3-2022 [online]. Heidelberg: Deutsche Vereinigung für Rehabilitation, 07.03.2022 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/​beitrag/​artikel/​beitrag-d3-2022/
7 Literaturhinweise
BMAS, 2013. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, August 2013 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/​Publikationen/​a125-13-teilhabebericht.html
BMAS, 2016. Zweiter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Dezember 2016 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/​Publikationen/​a125-16-teilhabebericht.htm
BMAS, 2017. Leitfaden zur konsequenten Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen (Disability Mainstreaming) [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 22.11.2019 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Teilhabe/​leitfaden-einbeziehung-menschen-mit-behinderung.html
BMAS, 2021. Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen [online]. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, April 2021 [Zugriff am: 07.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/​Publikationen/​a125-21-teilhabebericht.html
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR), 2021. 3. Teilhabeverfahrensbericht, 2021 [online]. Frankfurt/Main: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V., März 2021 [Zugriff am: 07.04.2022]. PDF e-Book. ISBN 978-3-943714-32-6. Verfügbar unter: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/​dateiliste/THVB/3_THVB_2021.pdf
8 Informationen im Internet
- Das Internetangebot „einfach teilhaben“ wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und bietet zu einer Vielzahl von Themen wie z.B. Kunst und Kultur, Arbeiten oder Mobilität und Reisen Informationen für behinderte Menschen, Angehörige, Interessierte, Verwaltungen und Unternehmen in Alltagssprache und teilweise auch in leichter Sprache und Gebärdensprache in verschiedenen Formaten, z.B. als Aktuelles, Ratgeber oder auch als Video.
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) stellt auf Ihrer Internetseite verschiedene Informationen bereit und richtet sich dabei vor allem auch an die Rehabilitationsträger.
- Die Internetseite „einfach machen. Gemeinsam die UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen“ wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und berichtet vom Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und berichtet über Entwicklungen auf verschiedenen Ebenen, zu Aktionsplänen, Projekten, etc..
- Am Institut für Menschenrechte gibt es eine Monitoringstelle, die über den Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland berichtet.
- Es gibt ein Aktionsbündnis zur Teilhabeforschung, in dem sich Organisationen und Einzelpersonen zusammengeschlossen haben. Ziele des Aktionsbündnis Teilhabeforschung sind die Teilhabeforschung zu fördern und so auch zur Selbstbestimmung, Teilhabe und Partizipation von Menschen mit Behinderung beizutragen.
Verfasst von
Prof. Dr. Silke Tophoven
Hochschule Düsseldorf
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
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Prof. Dr. Matthias Meißner
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Es gibt 1 Lexikonartikel von Silke Tophoven.
Es gibt 3 Lexikonartikel von Matthias Meißner.
Zitiervorschlag
Tophoven, Silke und Matthias Meißner,
2022.
Teilhabe (Behinderung) [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 10.05.2022 [Zugriff am: 16.02.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4943
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Teilhabe-Behinderung
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