Teilstationäre Pflege
Johannes Steinle, Prof. Dr. rer.cur. Maik H.-J. Winter
veröffentlicht am 16.08.2025
Teilstationäre Pflege bezeichnet die Betreuung pflegebedürftiger Personen über einen begrenzten Zeitraum pro Tag in stationären Pflegeeinrichtungen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Anspruch auf teilstationäre Pflege und Finanzierung
- 3 Bedeutung der teilstationären Pflege in der Versorgungslandschaft
- 4 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Bei der teilstationären Pflege handelt es sich um ein Versorgungsangebot, welches zeitlich begrenzt am Tag oder in der Nacht die Grund- und Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen sicherstellt. Teilstationäre Pflege leistet einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung häuslicher Pflegearrangements, beispielsweise durch Entlastung pflegender Angehöriger. Während die Tagespflege als Pflegeangebot etabliert ist, nimmt die Nachtpflege aktuell keine tragende Rolle in der pflegerischen Versorgungslandschaft ein.
2 Anspruch auf teilstationäre Pflege und Finanzierung
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von mindestens 2 haben Anspruch auf Bezuschussung der Kosten für teilstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege über den Tagesverlauf „nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung bzw. Stärkung des häuslichen Pflegearrangements erforderlich ist“ (§ 41 SGB XI). Dies bedeutet, dass die Pflegebedürftigen in ihrer häuslichen Umgebung und durch ihr Netzwerk (z.B. ambulante Pflegedienste und/oder Pflege durch An-/Zugehörige) gut versorgt sind, Pflege und Betreuung allerdings zu bestimmten Tageszeiten nicht ausreichend sichergestellt werden können.
Der Antrag auf Tages- oder Nachtpflege ist bei der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen. Bei gesetzlich Versicherten ist diese der jeweiligen Krankenkasse angegliedert. Die Anzahl der Tage bzw. Nächte, an denen die teilstationäre Pflege genutzt werden soll, wird individuell zwischen den Pflegebedürftigen und der Einrichtung geregelt.
Die Leistungen der Pflegekasse erstrecken sich auf Beförderungskosten von der Wohnung zur Einrichtung und wieder zurück, die Grund- und Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung. Dabei sind die Ansprüche nach Pflegegrad gestaffelt (siehe Tabelle 1). Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) sowie Investitionskosten müssen grundsätzlich von den Pflegebedürftigen selbst finanziert werden, wobei hierfür auch der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI Abs. 1 genutzt werden kann. Die Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege wird nicht auf Sach-, Kombileistungen oder das Pflegegeld angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Das bedeutet, dass die Ansprüche gegenüber der Pflegekasse entgegen früheren Regulierungen in voller Höhe bestehen und sich nicht reduzieren, wenn neben der teilstationären Pflege beispielsweise noch ein ambulanter Pflegedienst in die pflegerische Versorgung eingebunden ist.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für teilstationäre Pflege von der Pflegekasse und müssen bei Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege die Kosten vollumfänglich selbst tragen. Allerdings können auch sie zumindest den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI Abs. 1 für die teilstationäre Pflege aufwenden, der derzeit 131 EUR im Monat beträgt (Stand Januar 2025).
| Pflegegrad | Leistungshöchstanspruch für teilstationäre Pflege je Kalendermonat |
|---|---|
| 1 | 0 EUR |
| 2 | 721 EUR |
| 3 | 1.357 EUR |
| 4 | 1.685 EUR |
| 5 | 2.085 EUR |
3 Bedeutung der teilstationären Pflege in der Versorgungslandschaft
Teilstationäre Pflege wird in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erbracht. Dabei kann es sich um solitäre Einrichtungen speziell für die teilstationären Angebote, an langzeitstationäre Pflegeeinrichtungen angegliederte teilstationäre Einrichtungen oder aber auch um integrierte Plätze innerhalb langzeitstationärer Pflegeeinrichtungen handeln.
In der Tagespflege verbringen die Pflegebedürftigen einige Stunden in der Einrichtung, erhalten dort die erforderliche Grund- und Behandlungspflege, nehmen nach Belieben aber auch an Aktivitäten teil (z.B. Brettspiele, Gedächtnistrainings, Spaziergänge, musizieren, [Sitz-]Tanz …) und bekommen dort auch das Mittag- oder ggf. Abendessen. Die Nachtpflege bietet wiederum über die Grund- und Behandlungspflege hinaus Unterstützung beim Zu-Bett-gehen (z.B. Entspannungsangebote) sowie Betreuung während der Nacht (z.B. Nachtcafé) an. Maßgeblich ist dabei aktivierende Pflege, das heißt, dass Pflegefachpersonen – aber auch andere beteiligte Assistenz- und Betreuungskräfte – in teilstationären Einrichtungen die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Gäste achten und fördern.
Teilstationäre Pflege hat zum Ziel, durch die Entlastung pflegender Angehöriger die Stabilität der häuslichen Pflege aufrechtzuerhalten und dadurch bspw. den Übergang in langzeitstationäre Pflegeeinrichtungen hinauszuzögern. Zum einen entspricht die pflegerische Versorgung zu Hause mehrheitlich den Wünschen und Vorstellungen von Pflegebedürftigen und pflegenahen Generationen (z.B. Raiber et al. 2022; Hajek et al. 2018). Zum anderen wird damit auch der sozialpolitischen Prämisse „ambulant vor stationär“ Rechnung getragen. Die teilstationäre Pflege ist der stationären Kurzzeitpflege gegenüber vorrangig (§ 42 Abs. 1 SGB XI).
Wird informelle Pflege durch Angehörige geleistet, ermöglicht die teilstationäre Pflege diesen bspw. die Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit oder Zeit für sich selbst zu haben. Pflegebedürftige profitieren von der festen Tagesstruktur und der Möglichkeit, an verschiedenen Aktivitäten teilzunehmen und dabei soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt ermöglicht sie sowohl den Pflegebedürftigen als auch den pflegenden Angehörigen eine höhere Lebensqualität und Selbstbestimmung im Alltag.
4 Quellenangaben
Hajek, André, Thomas Lehnert, Annemarie Wegener, Steffi G. Riedel-Heller und Hans-Helmut König, 2018. Langzeitpflegepräferenzen der Älteren in Deutschland – Ergebnisse einer bevölkerungsrepräsentativen Umfrage. In: Gesundheitswesen [online]. 80(08/09), S. 685–692 [Zugriff am: 28.07.2025]. https://doi.org/10.1055/s-0042-124663
Raiber, Lea, Florian Fischer, Claudia Boscher, Johannes Steinle und Maik H.-J. Winter, 2023. Wer kann sich vorstellen, von Angehörigen gepflegt zu werden? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung 65- bis 75-Jähriger in der Region Bodensee-Oberschwaben. In: Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie [online]. 56(4), S. 309–316 [Zugriff am: 28.07.2025]. https://doi.org/10.1007/s00391-022-02073-z
Verfasst von
Johannes Steinle
M.A. Angewandte Gesundheitswissenschaft
Mailformular
Prof. Dr. rer.cur. Maik H.-J. Winter
Dipl. Pflegepädagoge, Altenpfleger
Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege
Hochschule Ravensburg- Weingarten
Mailformular
Es gibt 4 Lexikonartikel von Johannes Steinle.
Es gibt 4 Lexikonartikel von Maik H.-J. Winter.


