UN-Behindertenrechtskonvention
Prof. Dr. Mirko Eikötter
veröffentlicht am 21.08.2024
Die UN-Behindertenrechtskonvention gewährleistet den gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen (Art. 1 UN-BRK). Dies beinhaltet ganz wesentlich die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Übersicht
- 3 Allgemeiner Teil (Art. 1 bis 9 UN-BRK)
- 4 Besonderer Teil (Art. 10 bis 30 UN-BRK)
- 5 Implementierungsteil (Art. 31 bis 50 UN-BRK) und Fakultativprotokoll
- 6 Quellenangaben
- 7 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Die UN-BRK konkretisiert bestehende Menschenrechte im Hinblick auf die Lebenslage von Menschen mit Behinderungen. Deutschland hat die UN-BRK und das Fakultativprotokoll unterzeichnet. Die Konvention ist im Rang eines einfachen Bundesgesetzes am 26. März 2009 in der BRD in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Regelungen der Konvention zu achten, die Verwirklichung der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen zu schützen und dafür Leistungen zur Verfügung zu stellen (Achtungs-, Schutz- und Leistungsverpflichtungen). Beispielsweise gehören zu den Grundsätzen und Rechten der UN-BRK die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen, ein inklusives Bildungssystem und ein inklusiver Arbeitsmarkt. Deutschland hat als Vertragsstaat regelmäßig dem „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ über alle staatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der UN-BRK Bericht zu erstatten (Eikötter 2017, S. 24 ff.).
2 Übersicht
Mit der UN-BRK wurden Menschenrechte im Hinblick auf die Situation von Menschen mit Behinderungen rechtlich ausformuliert. Ausgangspunkt für diese Konkretisierung sind die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (1948), der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (1966) und der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (1966). Selbstverständlich gelten die dort vereinbarten Rechte uneingeschränkt für alle Menschen. Allerdings wird die Lebenslage „Behinderung“ in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den Pakten von 1966 nicht explizit erwähnt, sodass mit der UN-BRK eine ausdrückliche und auf die Belange und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete völkerrechtliche Erklärung vorliegt (Aichele 2010: S. 14 f.; Eikötter 2017, S. 44). Art. 1 UN-BRK bestimmt das Ziel der Konvention:
„Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“
Um dieses Ziel zu erreichen werden in 50 Artikeln Rechte, Verfahren und Grundsätze aufgestellt, die eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft sicherstellen sollen. Die UN-BRK lässt sich nach einer Einteilung von Degener (2009, S. 203) in drei Bereiche gliedern (auch Eikötter 2017, S. 44):
- Allgemeiner Teil (Art. 1–9 UN-BRK): Zu Beginn werden allgemeine Regelungen, Begriffsbestimmungen und Grundsätze aufgestellt, die bei der Anwendung und Auslegung der UN-BRK zu berücksichtigen sind, z.B. Nichtdiskriminierung; volle und wirksame Teilhabe; Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen.
- Besonderer Teil (Art. 10–30 UN-BRK): In diesem Teil werden konkrete Menschenrechte im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen geregelt, z.B. Bildung; Gesundheit; Arbeit und Beschäftigung.
- Implementierungsteil (Art. 31–50 UN-BRK): Hier werden vor allem formelle Regelungen zum Inkrafttreten, der Kündigung der Konvention, dem Berichts- und Prüfwesen oder den verbindlichen Sprachfassungen getroffen.
In Deutschland hat die UN-BRK zu einer öffentlichen Diskussion über die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen unter dem Schlagwort Inklusion – insbesondere in das Regelschulsystem – geführt. Bund, Länder und Kommunen haben ausgehend von der UN-BRK das Thema Inklusion/​Teilhabe aufgegriffen und mithilfe von Aktionsplänen operationalisiert (z.B. „Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“; Banafsche in SWK BehindertenR, Behindertenrechtskonvention, Rn. 1 f.).
3 Allgemeiner Teil (Art. 1 bis 9 UN-BRK)
Im Allgemeinen Teil der UN-BRK werden Begriffsbestimmungen, Grundsätze und Verpflichtungen gleichsam wie in der Mathematik vor die Klammer gezogen, die von den Vertragsstaaten zu beachten und bei der Auslegung und Anwendung des Besonderen Teils der UN-BRK zu berücksichtigen sind. Drei zentrale Begriffe/​Grundsätze sollen hier hervorgehoben werden (zu den übrigen Bestimmungen Art. 1–9 UN-BRK):
- Behinderung
- Inklusion: volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft
- Nichtdiskriminierung
3.1 Behinderung
Die UN-BRK ist auf Menschen mit Behinderungen anwendbar. Laut Art. 1 Abs. 2 UN-BRK zählen dazu „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Damit ist in der Konvention bewusst ein weites Begriffsverständnis von Behinderung gewählt worden, das keine abschließende Definition darstellt, sondern durch die Erkenntnis getragen ist, dass sich das Verständnis von Behinderung ständig weiterentwickelt, wie es in der Präambel lit. e der UN-BRK heißt (Bernstorff 2007, S. 1047; Eikötter 2017, S. 50). Der Behinderungsbegriff der UN-BRK prägt das nationale Recht der ratifizierenden Staaten und ist im deutschen Sozialrecht in § 2 SGB IX mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) übernommen worden (Jabben und Krohne in Neumann et al. 2024, § 2 SGB IX Rn. 7). Mit der Begriffsbestimmung der UN-BRK und der entsprechenden Änderung im SGB IX ist ein Wechsel von einer defizitorientierten hin zu einer barriereorientierten Betrachtung von Behinderung verbunden (Lachwitz 2013, S. 66; Eikötter 2017, S. 51). Damit steht nicht mehr die medizinische Betrachtung von Behinderung im Mittelpunkt, sondern die Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren (Präambel lit. e UN-BRK), welche zu Behinderungen von Menschen führen können.
3.2 Inklusion
Zu den Grundsätzen der Konvention gehört die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 lit. c UN-BRK). In der deutschen Übersetzung wird der Begriff Inklusion nicht verwendet. Es ist die Rede von Teilhabe an der Gesellschaft oder von Integration (z.B. „integratives Bildungssystem“ in Art. 24 Abs. 1 UN-BRK oder „integrativer […] Arbeitsmarkt“ in Art. 27 Abs. 1 UN-BRK).
Der Begriff Integration steht allerdings für Anpassungsleistungen der Menschen mit Behinderungen an die Gesellschaft, während der Begriff Inklusion umgekehrt von der Gesellschaft verlangt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Rechtlich war umstritten, welches Begriffsverständnis Geltung in Deutschland erlangt hat (dazu m.w.N. Eikötter 2017, S. 46 f.). Letztlich überzeugt die Ansicht, dass gem. Art. 50 UN-BRK bestimmte Sprachfassungen verbindlich sind, zu denen die deutsche Fassung nicht gehört. Im verbindlichen englischen Wortlaut wird allerdings der Begriff „inclusion“ und nicht der Begriff „integration“ verwendet. So steht in Art. 3 lit. c UN-BRK: „The principles of the present Convention shall be […] Full and effective participation and inclusion in society […].“
Auch an anderen Stellen der UN-BRK wird in der englischen Fassung der Begriff „inclusive“ benutzt (z.B. „inclusive education system at all levels“ in Art. 24 Abs. 1 UN-BRK oder „labour market […] that is open, inclusive and accessible“ in Art. 27 Abs. 1 UN-BRK).
Letztlich ist der Leitgedanke der Konvention die Partizipation und Inklusion von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Gesellschaft. Der Begriff Inklusion ist allerdings weder in der UN-BRK noch in einzelnen Wissenschaftsdisziplinen einheitlich definiert, sodass der unbestimmte Begriff der kontinuierlichen Interpretation und Auslegung bedarf (dazu Wansing 2012, S. 93 ff.).
3.3 Nichtdiskriminierung
In Art. 3 lit. b UN-BRK ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verankert. Dieser wird u.a. in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK konkretisiert, indem dort geregelt ist, dass die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung garantieren. Unter Diskriminierung wegen einer Behinderung versteht die UN-BRK
„jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen“ (Art. 2 Unterabsatz 3 UN-BRK).
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte UN-BRK (Degener 2009, S. 205; Eikötter 2017, S. 58 f.).
4 Besonderer Teil (Art. 10 bis 30 UN-BRK)
Der besondere Teil der UN-BRK bildet das Kernstück der Konvention. Hier werden einzelne Menschenrechte aufgeführt und im Hinblick auf die Lebenslage Behinderung konkretisiert. Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über einzelne Rechte und Anwendungsbeispiele im deutschen Recht.
| Art. | Recht | Beispiele für Deutschland |
|---|---|---|
| 10 | Recht auf Leben | z.B. Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik in den Grenzen des Embryonenschutzgesetzes |
| 11 | Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen | z.B. Schutz von Menschen mit Behinderungen gem. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG bei pandemiebedingter Triage (BVerfG Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – NJW 2022: S. 380 ff. Rn. 105, zit. nach beck-online) |
| 12 | Gleiche Anerkennung vor dem Recht | z.B. Unterstützung für Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 UN-BRK durch das Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB, insbesondere § 1821 BGB) |
| 13 | Zugang zur Justiz | z.B. Zugänglichmachung von Gerichtsdokumenten in einer Form, die für Blinde und Sehbehinderte wahrnehmbar ist (§ 191a GVG [Gerichtsverfassungsgesetz]) |
| 14 | Freiheit und Sicherheit der Person | z.B. Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen (§ 1831 BGB) |
| 15 | Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe | z.B. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – Art. 1 GG verbietet Folter sowie eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe |
| 16 | Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch | z.B. Strafrecht (u.a. StGB [Strafgesetzbuch]) |
| 17 | Schutz der Unversehrtheit der Person | z.B. ärztliche Zwangsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 1832 BGB |
| 18 | Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit | z.B. erleichterte Einbürgerung für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Spracherwerb oder beim Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 10 Abs. 6 StAG [Staatsangehörigkeitsgesetz]) |
| 19 | Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft | z.B. hat der Gesetzgeber mit dem BTHG im Eingliederungshilferecht einen Wandel weg von der Einrichtungszentrierung hin zur Personenzentrierung vollzogen (§§ 90 ff. SGB IX) |
| 20 | Persönliche Mobilität | z.B. unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 ff. SGB IX) |
| 21 | Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen | z.B. Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken in einer für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbaren Form (§ 10 Abs. 1 BGG [Behindertengleichstellungsgesetz]) |
| 22 | Achtung der Privatsphäre | z.B. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) |
| 23 | Achtung der Wohnung und der Familie | z.B. Elternassistenz für Mütter und Väter mit Behinderung bei der Betreuung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX) |
| 24 | Bildung | z.B. Besuch der Regelschule (Schulgesetze der Bundesländer) |
| 25 | Gesundheit | z.B. Gesetzliche Krankenversicherung (u.a. Familienversicherung für Kinder mit Behinderung ohne Altersgrenze, wenn sie außerstande sind, selbst den Lebensunterhalt zu verdienen und die Behinderung innerhalb bestimmter Altersgrenzen eingetreten ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) |
| 26 | Habilitation und Rehabilitation | z.B. „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (§ 32 SGB IX) |
| 27 | Arbeit und Beschäftigung | z.B. Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) |
| 28 | Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz | z.B. Existenzsicherungsrecht (SGB II/SGB XII) |
| 29 | Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben | z.B. Wahlgesetze des Bundes und der Länder zur Barrierefreiheit |
| 30 | Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport | z.B. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF – § 3 SchwbAwV [Schwerbehindertenausweisverordnung]) |
5 Implementierungsteil (Art. 31 bis 50 UN-BRK) und Fakultativprotokoll
Im Implementierungsteil finden sich vor allem Vorschriften, welche u.a. das Inkrafttreten, die Änderung, die Kündigung, das Sammeln von statistischen Daten sowie die Durchführung und Überwachung der UN-BRK in Form des Prüf- und Berichtswesens vorsehen.
In Art. 33 UN-BRK sind beispielsweise die Schaffung einer staatlichen Anlaufstelle, die Implementierung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus und die Festlegung einer Struktur zur Durchführung und Überwachung der Konvention vorgesehen. In Deutschland übernehmen diese Aufgaben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als staatliche Anlaufstelle, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen als staatliche Koordinierungsstelle und das Deutsche Institut für Menschenrechte als Monitoring-Stelle, welche die Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK überwacht (Banafsche in SWK BehindertenR, Behindertenrechtskonvention, Rn. 35 ff.).
Art. 34 UN-BRK sieht zudem die Einsetzung eines „Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (kurz: Ausschuss) bei der UN vor. Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss alle vier Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der UN-BRK vor (Art. 35 UN-BRK). Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Berichte zu prüfen und den Vertragsstaaten ggf. Vorschläge und Empfehlungen zu übermitteln (Art. 36 Abs. 1 UN-BRK). Alle zwei Jahre berichtet der Ausschuss der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat der UN über seine Tätigkeit und die Berichte der Vertragsstaaten (Art. 39 UN-BRK).
Das gemeinsam mit der UN-BRK von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (im Folgenden: FP) beinhaltet weitere Regelungen bzgl. des Verfahrens zur Umsetzung und Überwachung der UN-BRK (Schulte 2012, S. 70; Eikötter 2017, S. 44). U.a. sieht das FP vor, dass der Ausschuss Mitteilungen von Einzelpersonen oder Personengruppen entgegennimmt, in denen behauptet werden kann, dass diese Opfer einer Verletzung der UN-BRK durch einen Vertragsstaat sind. Der Ausschuss hat die Mitteilungen unter Beteiligung der Vertragsstaaten zu prüfen (Art. 1 FP). Die Prüfung endet mit der Übermittlung von Vorschlägen und Empfehlungen an den Vertragsstaat und die Beschwerdeführer (Art. 5 und 6 Abs. 4 FP).
6 Quellenangaben
Aichele, Valentin, 2010. Behinderung und Menschenrechte. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. In: APuZ. (23), S. 13–19. ISSN 0479-611X
Bernstorff, Jochen von, 2007. Menschenrechte und Betroffenenrepräsentation. Entstehung und Inhalt eines UN-Antidiskriminierungsübereinkommens über die Rechte von behinderten Menschen. In: ZaöRV. 67(4), S. 1041–1063. ISSN 0044-2348
Degener, Theresia, 2009. Die UN-Behindertenrechtskonvention als Inklusionsmotor. In: RdJB. 57(2), S. 200–219. ISSN 2367-0843
Deinert, Olaf, Felix Welti, Steffen Luik und Judith Brockmann, Hrsg., 2022. StichwortKommentar Behindertenrecht (SWK BehindertenR). Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7860-7
Eikötter, Mirko, 2017. Inklusion und Arbeit: Zwischen Rechts- und Ermessensanspruch: Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3702-9 [Rezension bei socialnet]
Kreutz, Marcus, Klaus Lachwitz und Peter Trenk-Hinterberger, 2013. Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis: Erläuterungen der Regelung und Anwendungsgebiete. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-08048-0
Lachwitz, Klaus, 2013. Präambel. In: Marcus Kreutz, Klaus Lachwitz und Peter Trenk-Hinterberger. Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis: Erläuterungen der Regelung und Anwendungsgebiete. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-08048-0
Neumann, Dirk, Ronald Pahlen und Stefan Greiner, 2024. Sozialgesetzbuch IX. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Kommentar. 15. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-79269-4
Schulte, Bernd, 2012. Die UN-Behindertenrechtskonvention (Teil I). „Disability Mainstreaming“, Inklusion, Teilhabe und Verbot von Diskriminierungen auch im deutschen Arbeits- und Sozialrecht. In: ZESAR. (2), S. 69–74. ISSN 1868-7938
Wansing, Gudrun, 2012. Der Inklusionsbegriff in der Behindertenrechtskonvention. In: Antje Welke, Hrsg. UN-Behindertenrechtskonvention: Kommentar mit rechtlichen Erläuterungen. Berlin: Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., S. 93–103. ISBN 978-3-7841-2099-7 [Rezension bei socialnet]
7 Informationen im Internet
- UN – Committee on the Rights of Persons with Disabilities
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Deutsches Institut für Menschenrechte – Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
- Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Verfasst von
Prof. Dr. Mirko Eikötter
Professur für das Lehrgebiet „Rechtliche Grundlagen in der Sozialen Arbeit“ an der TH Rosenheim, Fakultät für Sozialwissenschaften, Mühldorf am Inn
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