UN-Kinderrechtskonvention
Prof. Dr. Jörg Maywald
veröffentlicht am 08.10.2024
Die UN-Kinderrechtskonvention ist das universell geltende Menschenrechtsübereinkommen mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Historische Entwicklung
- 3 Gebäude der Kinderrechte
- 4 UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes
- 5 Verhältnis zwischen internationalem und deutschem Recht
- 6 Weiterentwicklung der UN-Kinderrechtskonvention
- 7 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Die einstimmige Verabschiedung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, im Folgenden UN-KRK) (UNICEF Deutschland 2023) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 in New York war ein Meilenstein des internationalen Rechts. Die UN-KRK verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und bindet eine große Bandbreite bürgerlicher, politischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Menschenrechte in einem einzigen Vertragswerk zusammen. Die Konvention wurde durch drei Fakultativprotokolle ergänzt. Nach Ratifikation und Rücknahme einer zunächst bestehenden Vorbehaltserklärung durch die damalige Bundesregierung gilt die Konvention ohne Einschränkung für jedes in Deutschland lebende Kind. Sie steht im juristischen Range eines einfachen Bundesgesetzes.
Die in der UN-KRK niedergelegten Rechte sind nicht etwa „andere“, jenseits der allgemeinen Menschenrechte angesiedelte Rechte, denn „der Geist der Kinderrechte kommt aus dem Zentrum menschenrechtlichen Denkens“ (Kerber-Ganse 2009, S. 71). Vielmehr spezifiziert und erweitert die Kinderrechtskonvention die allgemeinen Menschenrechte in Bezug auf die besonderen Belange von Kindern. Kinderrechte sind insofern Menschenrechte für Kinder. Die Konvention enthält sowohl die für alle Menschen geltenden Rechte (equal rights) als auch eine Reihe spezifischer, auf die besondere Situation von Kindern zugeschnittene Rechte (special rights) (Hanson 2012).
2 Historische Entwicklung
Erste Bestrebungen, Kinder nicht mehr nur als Objekte der Erwachsenen anzusehen, sondern als individuelle Persönlichkeiten mit subjektiven Rechten, sind kaum mehr als hundert Jahre alt. Unter dem Eindruck massenhaften Kinderelends im Ersten Weltkrieg gründete die englische Grundschullehrerin Eglantyne Jebb 1920 das britische Komitee „Save the Children International Union“ als ersten internationalen Lobbyverband für die Interessen von Kindern. Ein von ihr entworfenes Fünf-Punkte-Programm (Children’s Charter) enthielt grundlegende Schutzverpflichtungen der Erwachsenen gegenüber den Kindern. Der 1919 gegründete Völkerbund übernahm die Charter und verkündete sie 1924 als „Geneva Declaration“ über die Rechte des Kindes.
Etwa zeitgleich proklamierte der polnische Kinderarzt und Pädagoge Janusz Korczak in den 1920er-Jahren ein Recht jedes Kindes auf Achtung seiner Persönlichkeit als Grundlage sämtlicher Kinderrechte. Als Leiter eines jüdischen Waisenhauses in Warschau forderte er umfassende Beteiligungsrechte für Kinder und überwand damit die Vorstellung einer allein von Schutz und Förderung geprägten Sichtweise zugunsten eines Bildes vom Kind, das von Gleichwertigkeit und Respekt geprägt wird.
Nach den Rückschlägen durch den Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg führten die Vereinten Nationen als Nachfolger des Völkerbundes die Beratungen über Kinderrechte fort. Bereits 1945 wurde in San Francisco die Charta der Vereinten Nationen verabschiedet, 1948 folgte in Paris die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Rund zehn Jahre später standen die Kinderrechte erneut auf der Tagesordnung. Ein überarbeiteter und auf zehn Artikel erweiterter Text der „Geneva Declaration“ wurde 1959 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen als „Deklaration über die Rechte des Kindes“ verabschiedet. In dieser noch nicht rechtsverbindlichen Deklaration wird das Kind erstmals auf internationaler Ebene als Träger eigener Rechte bezeichnet. Außerdem wurde der Begriff des Kindeswohls (best interests of the child) eingeführt.
Vor dem Hintergrund großer Hungerkatastrophen vor allem in Afrika, aber auch aufgrund der Erfahrung von Entkolonialisierung und weltweiter Freiheitsbestrebungen, trat in den 1970er-Jahren die immense Ungleichheit von Lebenschancen der Kinder immer stärker in das Bewusstsein der Weltöffentlichkeit. In der Folge nahmen sich die Vereinten Nationen erneut der Sache der Kinder an. Im Vorfeld des 20. Jahrestages der Verabschiedung der „Deklaration über die Rechte des Kindes“ beschloss die UN-Vollversammlung, das Jahr 1979 zum „Internationalen Jahr des Kindes“ auszurufen. Zudem beauftragte sie auf Initiative Polens hin eine Arbeitsgruppe damit, eine völkerrechtsverbindliche Kinderrechtskonvention zu erarbeiten.
Zehn Jahre später wurde dann die UN-KRK einstimmig verabschiedet. Die in den 42 Artikeln, ergänzt durch zwölf Artikel mit Verfahrensregelungen, dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen. Die Konvention verfolgt einen „ganzheitlichen Ansatz […], der auch in den verschiedenen funktionalen Dimensionen der Konventionsrechte zum Ausdruck kommt. Zahlreiche Verbote und klassische liberale Abwehrrechte werden kombiniert mit echten staatlichen Schutzverpflichtungen“ (Schmahl 2013, S. 41).
Die UN-KRK ist das weltweit am meisten ratifizierte Menschenrechtsübereinkommen. Insgesamt 196 Staaten haben ratifiziert und die Konvention damit innerstaatlich für verbindlich erklärt. Lediglich die USA stimmten zwar der Verabschiedung zu, gehören jedoch nicht zu den Ratifikationsstaaten (OHCHR 2014). Zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Konvention fand 2002 in New York eine Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern statt, der sogenannte Weltkindergipfel, in dessen Rahmen der Internationale Aktionsplan „A World fit for Children“ verabschiedet wurde. Auch die von den Vereinten Nationen beschlossenen Millenium Development Goals (MDG) und die darauf aufbauenden Sustainable Development Goals (SDG) mit einer Reichweite bis 2030 weisen zahlreiche Bezüge zu elementaren Kinderrechten auf.
Die in der UN-KRK niedergelegten Rechte sind durch drei Zusatz- bzw. Fakultativprotokolle präzisiert und erweitert worden. Das erste im Jahr 2002 in Kraft getretene Fakultativprotokoll soll Kinder in bewaffneten Konflikten schützen. Das zweite, im selben Jahr in Kraft getretene Fakultativprotokoll betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, verbietet diese Formen der Ausbeutung und fordert von den Staaten, sie als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen. Schließlich trat 2014 das dritte Fakultativprotokoll betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren in Kraft. Kinder, deren Rechte nach der Konvention verletzt wurden, können sich nunmehr nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs direkt (bzw. über ihre Eltern oder andere Interessenvertreter:innen) an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf wenden, der die Beschwerde prüft und gegebenenfalls bei dem betroffenen Staat auf Abhilfe und/oder Wiedergutmachung drängt.
Geschichte der Kinderrechte weltweit | |
---|---|
1924 | Völkerbund verabschiedet „Geneva Declaration“. Schutzverpflichtungen der Erwachsenen gegenüber Kindern |
1945 | Charta der Vereinten Nationen |
1948 | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte |
1959 | Vereinte Nationen verabschieden „Deklaration über die Rechte des Kindes“. Kinder werden erstmals als Träger von Rechten bezeichnet. Der Begriff des Kindeswohls (best interests oft the child) wird eingeführt. |
1979 | Internationales Jahr des Kindes |
1989 | Vollversammlung der Vereinten Nationen beschließt einstimmig die Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). |
2002 | Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern in New York (Weltkindergipfel). Verabschiedung des Internationalen Aktionsplans „A World fit for Children“ |
2002 | Fakultativprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention über „Kinder in bewaffneten Konflikten“ und „Betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie“ treten in Kraft. |
2006 | Vereinten Nationen verabschieden die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, u.a. mit der Verpflichtung in Artikel 24, ein inklusives Bildungssystem aufzubauen). |
2014 | Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren tritt in Kraft. |
3 Gebäude der Kinderrechte
Ausgangspunkt der UN-KRK ist die Stellung des Kindes als Träger eigener Rechte. Gemäß Artikel 1 UN-KRK gilt als Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also Kinder und Jugendliche. Den Rechten der Kinder stehen Verpflichtungen der Erwachsenen gegenüber. In erster Linie der Staat, aber auch die Institutionen für Kinder wie Kita und Schule und nicht zuletzt die Eltern tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte. Die in dem „Gebäude der Kinderrechte“ wichtigsten und vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes als miteinander zusammenhängende Allgemeine Prinzipien (General Principles) definierten Rechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12 UN-KRK.

Artikel 2 UN-KRK enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Kein Kind darf aufgrund irgendeines Merkmals, wie z.B. der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, einer Behinderung, der Geburt oder eines sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern benachteiligt werden.
In Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK ist der Vorrang des Kindeswohls festgeschrieben. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, sei es von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.
Artikel 6 UN-KRK sichert das grundlegende Recht jedes Kindes auf Leben und bestmögliche Entwicklung. Die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention erkennen das angeborene Recht jedes Kindes auf Leben an und verpflichten sich, das Überleben und die Entwicklung des Kindes in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten.
In Artikel 12 UN-KRK ist das Recht jedes Kindes auf Beteiligung niedergelegt. Demzufolge hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, unmittelbar oder durch eine:n Vertreter:in gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
Allgemeine Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention | |
---|---|
Artikel 2 UN-KRK | Recht auf Nichtdiskriminierung |
Artikel 3 UN-KRK | Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls |
Artikel 6 UN-KRK | Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung |
Artikel 12 UN-KRK | Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes in allen es betreffenden Angelegenheiten |
In der UN-KRK sind eine große Zahl weiterer Rechte von Kindern enthalten, die sich auf unterschiedliche Lebenssituationen und Lebensbereiche beziehen und nach Schutzrechten, Förderrechten und Beteiligungsrechten (im Englischen als die drei „P“ bezeichnet: Protection, Provision, Participation) unterschieden werden können. Zu den Schutzrechten gehören u.a. das Recht auf Schutz der Identität, das Recht auf Schutz vor unberechtigter Trennung von den Eltern, das Recht auf Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Schutz vor schädigenden Einflüssen durch Medien und das Recht auf Schutz vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung einschließlich des sexuellen Missbrauchs. Wichtige Förderrechte sind u.a. das Recht auf Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Förderung von Kindern mit Behinderung, das Recht auf Gesundheitsfürsorge und auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf Bildung und das Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung. Schließlich gehören zu den Beteiligungsrechten insbesondere das Recht auf Berücksichtigung der Meinung des Kindes, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf Informationsbeschaffung und Informationsweitergabe sowie das Recht auf Nutzung der Medien.
Neben den materiellen Rechten enthält die UN-KRK eine Reihe von Regelungen zur Umsetzung der Konvention. Hierzu gehören die Bekanntmachung der Kinderrechte (Artikel 42 UN-KRK), die Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes (Artikel 43 UN-KRK), die Berichtspflicht der Vertragsstaaten (Artikel 44 UN-KRK) sowie die Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen (Artikel 45 UN-KRK).
Von großer Bedeutung ist die in Artikel 42 UN-KRK enthaltene Verpflichtung der Vertragsstaaten, „die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen“. Mit dieser Verpflichtung bekennen sich die Vertragsstaaten der Konvention zu einer umfassenden Kinder- und Menschenrechtsbildung auf allen Ebenen, sowohl gegenüber Eltern, den mit Kindern und für Kinder tätigen Fachkräften sowie Erwachsenen generell, als auch gegenüber Kindern jeder Altersstufe.
4 UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes besteht aus 18 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für jeweils vier Jahre gewählten Sachverständigen (OHCHR 2024). Seine Aufgabe gemäß Artikel 43 UN-KRK besteht darin, die Einhaltung und Umsetzung der UN-KRK durch die Vertragsstaaten zu überwachen. Zu diesem Zweck nimmt der Ausschuss gemäß Artikel 44 UN-KRK die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten sowie Ergänzende Berichte der Zivilgesellschaft entgegen. Er tritt mit den Vertreter:innen der Vertragsstaaten und der Zivilgesellschaft in einen Dialog und veröffentlicht Abschließende Beobachtungen (Concluding Observations), in denen er Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Umsetzung der Konvention in dem jeweiligen Vertragsstaat formuliert.
Weiterhin veranstaltet der UN-Kinderrechtsausschuss etwa im Jahresrhythmus an seinem Sitz in Genf öffentliche „Tage allgemeiner Diskussion“ (Days of General Discussion), in deren Rahmen aktuelle Fragen der Umsetzung der Konvention diskutiert werden. Schließlich veröffentlicht der Ausschuss in unregelmäßigen Abständen „Allgemeine Kommentare“ (General Comments) zu einzelnen Artikeln der Konvention bzw. zu allgemein interessierenden kinderrechtlichen Themen (BAG Kinderinteressen e.V. o.J.).
5 Verhältnis zwischen internationalem und deutschem Recht
In Deutschland ist die UN-KRK nach Ratifikation durch die damalige Bundesregierung am 5. April 1992 völkerrechtlich in Kraft getreten, zunächst allerdings mit Vorbehalten (Maywald 2024). Durch die Rücknahme der Vorbehaltserklärung am 15. Juli 2010 hat Deutschland zum Ausdruck gebracht, dass kein innerstaatlicher Anwendungsvorbehalt mehr besteht. Seitdem gilt die Konvention uneingeschränkt für jedes in Deutschland lebende Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus, also auch beispielsweise für nach Deutschland geflüchtete Kinder. Sie schafft subjektive Rechtspositionen und begründet innerstaatlich unmittelbar anwendbare Normen. Gerichte wie auch die exekutive Gewalt sind in vollem Umfang an sie gebunden. Gemäß Art. 59 Abs. 2 GG nimmt die Konvention den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein. Sie steht damit allerdings nicht über der Verfassung. Im Falle einer Konkurrenz zwischen Grundgesetz und Kinderrechtskonvention kommt dem Grundgesetz eine Vorrangstellung zu.
Die Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung (Monitoring) der UN-KRK liegt in erster Linie bei der Bundesregierung. Gemäß Artikel 44 der Konvention hat sich die Regierung verpflichtet, dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf alle fünf Jahre einen Bericht zu übermitteln, in dem sie die Maßnahmen und eventuellen Hindernisse bei der Verwirklichung der Kinderrechte in Deutschland darstellt. Am Ende eines umfassenden Dialogs zwischen UN-Ausschuss und Bundesregierung formuliert der Ausschuss sogenannte Abschließende Beobachtungen (Conclucing Observations), in denen er die Regierung zu ergänzenden Maßnahmen auffordert.
Als weiteres Monitoringinstrument wurde beim Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin eine Monitoringstelle geschaffen, die die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention unabhängig von der Regierung beobachtet und überwacht (Deutsches Institut für Menschenrechte 2024). Schließlich kommt den Organisationen der Zivilgesellschaft (u.a. Kinderrechts- und Wohlfahrtsorganisationen) eine wichtige Rolle bei der Überwachung der UN-KRK zu. Mehr als 100 bundesweit tätige zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen haben sich in der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-KRK in Deutschland bekannt zu machen und ihre Umsetzung voranzubringen (National Coalition Deutschland 2024). Parallel zu den Berichten der Bundesregierung erarbeitet die National Coalition Deutschland für den UN-Ausschuss sogenannte Ergänzende Berichte (Schattenberichte), in denen sie den Stand der Umsetzung der UN-KRK aus zivilgesellschaftlicher Perspektive darstellt. Außerdem koordiniert die National Coalition Deutschland sogenannte Kinderrechtereporte (Children’s Reports), in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens die Umsetzung der UN-KRK in Deutschland bewerten.
6 Weiterentwicklung der UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-KRK wurde zu einer Zeit erarbeitet, als sich viele globale, die Zukunft der Kinder massiv beeinflussende Probleme noch nicht so deutlich abzeichneten, wie dies heute der Fall ist. Beispielhaft genannt seien hier die von Menschen gemachten Klimaveränderungen und die damit einhergehenden Probleme wie Wasserknappheit und globale Wanderungsbewegungen, aber auch Patente auf Leben, medizinisch assistierte Reproduktion, die Folgen der digitalen Revolution und nicht zuletzt die mangelnde demokratische Legitimation internationaler Organisationen. Diesen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts entspricht die UN-KRK – ebenso wie andere Menschenrechtsübereinkommen – nur ungenügend. Anpassungen und Ergänzungen in diesen Bereichen sind erforderlich und werden weltweit diskutiert.
7 Quellenangaben
BAG Kinderinteressen e.V., [ohne Datum]. Kinderrechtekommentare [online]. Frankfurt am Main: BAG Kinderinteressen e.V. [Zugriff am: 05.08.2024]. Verfügbar unter: https://kinderrechtekommentare.de/
Deutsches Institut für Menschenrechte, 2024. Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention [online]. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte [Zugriff am: 05.08.2024]. Verfügbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/​abteilungen/​monitoring-stelle-un-kinderrechtskonvention
Hanson, Karl, 2012. Schools of thoughts in children’s rights. In: Manfred Liebel. Children's Rights from Below: Cross-Cultural Perspectives. Basingstoke: Palgrave Macmillan, S. 63-79. ISBN 978-0-230-30251-8
Kerber-Ganse, Waltraut, 2009. Die Menschenrechte des Kindes: Die UN-Kinderrechtskonvention und die Pädagogik von Janusz Korczak: Versuch einer Perspektivenverschränkung. Opladen: Verlag Barbara Budrich. ISBN 978-3-86649-259-2 [Rezension bei socialnet]
Maywald, Jörg, 2024. Kinderrechte und Kinderschutz im Ganztag: Kinder beteiligen, fördern, schützen. Freiburg: Herder Verlag. ISBN 978-3-451-39612-0 [Rezension bei socialnet]
National Coalition Deutschland, 2024. Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland [online]. Berlin: National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V. [Zugriff am: 05.08.2024]. Verfügbar unter: https://netzwerk-kinderrechte.de/
OHCHR, 2014. Ratification of 18 International Human Rights Treaties [online]. Genf: Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) [Zugriff am: 05.08.2024]. Verfügbar unter: https://indicators.ohchr.org/
OHCHR, 2044. Treaty Bodis: Committee on the Rights of the Child [online]. Genf: Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) [Zugriff am: 05.08.2024]. Verfügbar unter: https://www.ohchr.org/en/treaty-bodies/crc
Schmahl, Stefanie, 2017. Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen: Handkommentar. 2. Auflage. Darmstadt: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-8487-1439-1 [Rezension bei socialnet]
UNICEF Deutschland, 2023. Die UN-Kinderrechtskonvention: Regelwerk zum Schutz der Kinder weltweit [online]. Köln: Deutsches Komitee für UNICEF e.V. [Zugriff am: 05.08.2024]. Verfügbar unter: https://www.unicef.de/informieren/​ueber-uns/​fuer-kinderrechte/​un-kinderrechtskonvention
Verfasst von
Prof. Dr. Jörg Maywald
Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und Sprecher der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Website
Mailformular
Es gibt 5 Lexikonartikel von Jörg Maywald.