Umsatzsteuerliche Organschaft
Dipl.-Kfm. Christian Koch, Thomas von Holt
veröffentlicht am 02.11.2017
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG fällt für Leistungen innerhalb eines Unternehmensverbundes keine Umsatzsteuer an. Da gemeinnützige Organisationen häufig nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann die Vermeidung der Mehrwertsteuer auf Leistungen innerhalb des Verbundes eine wichtige Kostenersparnis darstellen.
Die Mutter des Verbundes („Organträger“) gibt eine Umsatzsteuererklärung für den Verbund ab. Sie haftet auch für die Umsatzsteuerschuld aus den Umsätzen der Tochterunternehmen („Organgesellschaften“).
Außer einer umsatzsteuerlichen Organschaft gibt es eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, bei der alle Gewinne der Mutter des Unternehmensverbundes zugerechnet und dort versteuert werden. Auf diese bei steuerbegünstigten Organisationen weniger relevante Organschaft wird hier nicht eingegangen. Im Folgenden wird mit „Organschaft“ nur die umsatzsteuerliche Organschaft angesprochen.
Die Bedeutung der umsatzsteuerlichen Organschaft hat für steuerbegünstigte Körperschaften in den letzten Jahren immer mehr zugenommen, weil auf Grund von Wachstum und verschärften Wettbewerbsbedingungen in der Sozialwirtschaft sich immer mehr Unternehmensverbünde gebildet haben. Sie ist für Organisationen relevant,
- die sich in einem Unternehmensverbund mit mehreren rechtlich selbstständigen Körperschaften organisiert haben
- bei denen zwischen den Körperschaften ein Leistungsaustausch stattfindet, der umsatzsteuerpflichtig ist, also über z.B. langfristige Vermietung und Verpachtung hinausgeht, und im Inland stattfindet
- wobei die Leistungsempfänger nicht oder nicht vollumfänglich vorsteuerabzugsberechtigt sind, was bei steuerbegünstigten Organisationen häufig der Fall ist.
Welche Auswirkungen das (Nicht-)Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft für die jeweilige Organisation hat, muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden. Dies hängt von der Höhe der Transferleistungen zwischen den Körperschaften, den jeweils anzuwendenden Steuersätzen (befreit, ermäßigt, voller Steuersatz) und der konkreten Vorsteuerabzugsmöglichkeit bei der empfangenen Körperschaft ab.
Da die Organschaft eine kapitalmäßige Verflechtung voraussetzt, kommen nur hierarchisch organisierte Unternehmensverbünde in Frage, bei denen als Mutter jede beliebige Körperschaft, als Tochter nur eine Kapitalgesellschaft auftreten kann. In einem mitgliedschaftlich organisiertem Verbund (Verband, Genossenschaft) ist keine Organschaft, sondern nur eine so genannte Kostengemeinschaft möglich. Als Muttergesellschaft einer Organschaft kommen in der Praxis meist Vereine, GmbHs, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vor, als Tochtergesellschaften GmbHs. Eine Organschaft kann auch Enkelgesellschaften etc. einschließen, sofern die Bedingungen auf allen Ebenen des Verbundes erfüllt werden.
Bedingung für das Vorliegen einer Organschaft ist eine
- Mehrheitsbeteiligung,
- wirtschaftliche Verflechtung und
- organisatorische Eingliederung
der Töchter in die Mutter. Alle drei Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Die Organschaft ist ausschließlich eine Frage der Gestaltung. Sie entsteht also nicht durch eine Erklärung, wie z.B. bei Ausübung eines Wahlrechts, oder eine zu erteilende Genehmigung. Damit sie der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann, wird sie durch die Mutter des Verbundes dem Finanzamt mitgeteilt. Die Mutter gibt daraufhin eine Umsatzsteuererklärung für den Verbund ab. Alle Innenumsätze sind nicht umsatzsteuerpflichtig, alle Außenumsätze des Verbundes werden der Mutter zugerechnet und von ihr versteuert.
Eine kapitalmäßige Verflechtung liegt vor, wenn die Mutter eine Mehrheitsbeteiligung an den Tochterunternehmen hat. Daher ist eine Mehrmutterorganschaft ausgeschlossen. Bei Gemeinschaftsunternehmen kann immer nur zu einem der beteiligten Kooperationspartner eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehen. Sofern an einem Beteiligungsunternehmen beide Partner jeweils 50 % halten, besteht zu keinem der beiden Partner eine Organschaft. Da die Organschaft einen beherrschenden Einfluss der Mutter voraussetzt, darf es keine von der Anteilsverteilung abweichende Stimmrechtsregelung geben, die den beherrschenden Einfluss der Mutter konterkariert. Die weit verbreitete Gestaltung von Mehrheiten mit nur 51 % könnte von der Finanzverwaltung oder Rechtsprechung als Umgehungstatbestand gewertet werden (Leonard 2010). Daher sollten klare Mehrheitsverhältnisse z.B. ab 55 % oder besser noch 60 % zur Absicherung einer Organschaft vorgezogen werden.
Die wirtschaftliche Verflechtung setzt ein Ineinandergreifen der Aktivitäten von Mutter und Tochter voraus. Bei einer reinen Beteiligungsgesellschaft ohne aufeinander abgestimmte Tätigkeiten kann keine Organschaft vorliegen. Typische Indizien für eine wirtschaftliche Verflechtung sind
- koordinierte Tätigkeit im gleichen Marktsegment, z.B. Behindertenhilfe
- Vermietung oder Verpachtung erforderlicher Betriebsmittel, in der Regel Gebäude
- auf einander abgestimmte Leistungen für die gleiche Zielgruppe, z.B. ambulante und stationäre Angebote, Freizeitgestaltung, Fahrdienst, …
- Hilfsleistungen, z.B. Catering, der (gewerblichen) Tochter für den Verbund.
Eine organisatorische Verflechtung setzt voraus, dass die Mutter ihren Willen im Verbund uneingeschränkt in der täglichen Praxis durchsetzen kann. Diese Voraussetzung der Organschaft widerspricht ggf. der angestrebten Unternehmensführung und -kultur, da häufig gerade eine möglichst autonome Tätigkeit der Verbundmitglieder für die Motivation von Führungskräften und ein schnelles, marktnahes Handeln förderlich ist. In der Praxis stellt eine sichere organisatorische Verflechtung die größte Herausforderung bei der Gestaltung der Organschaft dar. Idealerweise sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den Gesellschaftsverträgen wird sichergestellt, dass der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung und soweit vorhanden im Aufsichtsrat ausübt. Die Geschäftsführung wird eng an die Vorgaben der beiden Organe und möglichst auch direkt an Vorgaben der Geschäftsführung der Mutter gebunden.
- Sofern ein Aufsichtsrat besteht und dieser die Geschäftsführung beruft oder in vergleichbarer Weise wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, muss sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat unmittelbar den Willen des Gesellschafters umsetzt. Dazu sollte er mehrheitlich durch Mitglieder des Aufsichtsorgans oder der Geschäftsführung des Gesellschafters besetzt werden.
- Durch personelle Verbindungen nimmt die Mutter unmittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Töchter. Die Mutter entsendet dazu z.B. eine oder mehrere bei ihr beschäftigte Personen in die Geschäftsführung jeder Tochter, sodass eine weisungsgebundene Vertretung der Interessen der Mutter gewährleistet ist.
- Durch weitere Regelungen, z.B. eine Unternehmensverbundrichtlinie, wird sichergestellt, dass sich die Töchter organisatorisch in den Verbund auf vielfältige Weise einfügen. Die Richtlinie kann z.B. Vorgaben zum Controlling, Qualitätsmanagement, Erscheinungsbild, Personalentwicklung, technischer Infrastruktur und verpflichtendem Bezug von Hilfsleistungen enthalten.
Die Finanzverwaltung prüft das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zunehmend kritischer, sodass auch jahrelang nicht beanstandete Gestaltungen plötzlich rückwirkend für 5 bis ggf. 7 Jahre in Frage gestellt werden können. Eine unzureichende Absicherung der Organschaft ist ein verbreiteter Fehler bei der steuerlichen Beratung gemeinnütziger Träger.
Quellenangaben
Leonard, Axel, 2010. Taugt die Organschaft noch als Gestaltungsinstrument bei steuerfreien Umsätzen? In: Deutsches Steuerrecht (DStR). 2010 (15), S. 722 ff. ISSN 0949-7676.
Verfasst von
Dipl.-Kfm. Christian Koch
Geschäftsführer der socialnet GmbH und selbständiger Unternehmensberater für Nonprofit-Organisationen
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Thomas von Holt
Rechtsanwalt und Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkt Recht und Steuerrecht der Nonprofit-Organisationen
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Es gibt 3 Lexikonartikel von Christian Koch.
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Zitiervorschlag
Koch, Christian und Thomas von Holt,
2017.
Umsatzsteuerliche Organschaft [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 02.11.2017 [Zugriff am: 20.09.2024].
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