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Vaterschaft

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 03.11.2023

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neue Fassung in Arbeit

Englisch: paternity; fatherhood

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fassung: Überarbeitung

Vaterschaft im Sinne des Zivilrechts ist die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem Mann als dessen Kind. Das BGB kennt zwei Wege zur Zuweisung eines Kindes zu seinen Elternteilen:

  1. Die abstammungsrechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Erzeugern, in den §§ 1589–1600d BGB geregelt. Diese wird nachfolgend dargestellt.
  2. Die adoptionsrechtliche Zuweisung eines Kindes zu Personen, die nicht seine Erzeuger sind, kraft gerichtlicher Entscheidung, in den §§ 1741–1772 BGB geregelt. Diese wird vorliegend nicht behandelt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Allgemeines
    1. 2.1 Rechtliche und biologische Vaterschaft
    2. 2.2 Die Zuordnungstatbestände und deren Verhältnis zueinander
  3. 3 Der Ehemann der Mutter
    1. 3.1 Vaterschaft des Ehemannes
    2. 3.2 Vaterschaft bei Tod eines Ehepartners
  4. 4 Vaterschaftsanerkennung
    1. 4.1 Anerkennungserklärung
    2. 4.2 „Vaterloses“ Kind
    3. 4.3 Zustimmungserfordernisse
  5. 5 Korrektur einer unzutreffenden Zuordnung
    1. 5.1 Gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft
      1. 5.1.1 Lösung der Vaterschaftszuordnung durch Vaterschaftsanfechtung
      2. 5.1.2 Neuzuordnung des Kindes durch Vaterschaftsanfechtung
    2. 5.2 Neuzuordnung des Kindes kraft Erklärung
  6. 6 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
    1. 6.1 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei vaterlosem Kind
    2. 6.2 Gerichtliche Feststellung bei Anfechtung einer Vaterschaft durch leiblichen Vater
  7. 7 Besondere Konstellationen und aktuelle Entwicklungen
    1. 7.1 Elternschaft und Reproduktionsmedizin
      1. 7.1.1 Unfruchtbarkeit des Mannes
      2. 7.1.2 Unfruchtbarkeit der Frau
    2. 7.2 Elternschaft und Geschlecht
      1. 7.2.1 Zwei Väter
      2. 7.2.2 Zwei Mütter
      3. 7.2.3 Intergeschlechtliche Eltern
      4. 7.2.4 Transgeschlechtliche Eltern
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Das BGB eröffnet drei Wege zur abstammungsrechtlichen Begründung einer Vaterschaft. Primär wird Vaterschaft über eine Ehe mit der Mutter vermittelt (§ 1592 Nr. 1 BGB), subsidiär – so es daran fehlt – über eine konsensuell von Mann und Frau getragene Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB). Wird das Kind bei diesen Statustatbeständen einem nicht mit ihm verwandten Mann zugeordnet, so ist eine Aufhebung der Zuordnung durch gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft grundsätzlich möglich (Vaterschaftsanfechtung, § 1592 Nr. 3 2. Alt.BGB, §§ 1600 ff. BGB).

Zuletzt ist eine Zuordnung eines Kindes zu einem Mann als dessen Kind durch ein gerichtliches Verfahren möglich, in dem die biologische Verwandtschaft zwischen dem Mann und dem Kind geprüft wird (Vaterschaftsfeststellung, §§ 1592 Nr. 3 1. Alt., 1600d BGB).

Das Abstammungsrecht ist von den gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte weitgehend unberührt geblieben. Die medizinisch-technischen Entwicklungen im Bereich der Reproduktionsmedizin haben marginalen, die Einführung der Ehe für alle – um nur zwei Beispiele zu nennen – gar keinen Eingang in das Abstammungsrecht gefunden. Diese Entwicklungen sind Gegenstand einer Diskussion um eine grundlegende Reform des Abstammungsrechts.

2 Allgemeines

2.1 Rechtliche und biologische Vaterschaft

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verwandtschaftsverhältnisses – und damit auch der Vaterschaft – im BGB ist zunächst grundsätzlich die biologische Verwandtschaft: Ein Kind ist mit Personen verwandt, von denen es abstammt (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Bestimmung des Eltern-Kind-Verhältnisses wird dieser Grundsatz jedoch modifiziert und überlagert durch rechtliche Regeln zur Zuordnung des Kindes zu einem Mann als dessen Kind (Verwandtschaft im Rechtssinne, Wellenhofer 2020, BGB § 1592 Rn. 1). Diese sind ausschlaggebend dafür, ob ein Kind rechtlich als mit einem Mann verwandt angesehen und behandelt wird. Die rechtliche Verwandtschaft stimmt dabei nicht notwendig mit der tatsächlichen Abstammung überein (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 3). Im Interesse einer klaren Zuordnung des Kindes zu Personen als seinen Eltern (sog. Statusklarheit) toleriert das Gesetz allerdings grundsätzlich auch unzutreffende Vaterschaftszuordnungen (Will 2005, S. 173), hält jedoch für diesen Fall einen Korrekturmechanismus vor: Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 Abs. 1 BGB).

2.2 Die Zuordnungstatbestände und deren Verhältnis zueinander

Das BGB eröffnet drei Wege, einem Mann ein Kind zuzuordnen (§ 1592 BGB):

  1. Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB).
  2. Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB).
  3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB).

Diese sog. Statustatbestände des § 1592 BGB sind abschließend. Eine rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem Mann als Vater jenseits dieses Katalogs ist ausgeschlossen (BT-Dr. 13/4899, S. 83). Die Ausschließlichkeit der Vaterschaftszuweisung gilt auch im Verhältnis der Zurechnungstatbestände untereinander (Rauscher 2002, S. 353): Während des Bestehens einer Vaterschaftszuordnung kann mithin eine andere Vaterschaft nicht wirksam begründet werden (Rauscher 2002, S. 353). Ein Kind kann immer nur einen Vater haben (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 12).

Für das Verhältnis der Zuordnungstatbestände untereinander gilt:

  • Eine Vaterschaft auf Grund einer Ehe mit der Mutter gem. § 1592 Nr. 1 BGB sperrt jede anderweitige Vaterschaft solange sie nicht beseitigt ist (für die Anerkennung: § 1594 Abs. 2 BGB; für die gerichtliche Feststellung: § 1600d Abs. 1 BGB; Wellenhofer 2020, BGB § 1592 Rn. 2).
  • Für das Verhältnis der Zuordnungstatbestände „Anerkennung“ und „gerichtliche Feststellung“ gilt das Prioritätsprinzip (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 14): Eine wirksame Anerkennung schließt daher ein gerichtliches Feststellungsverfahren durch einen anderen Mann aus (Gutzeit 2021, BGB § 1600d Rn. 2). In gleicher Weise kann nach einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft eine Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann nicht mehr wirksam werden.

Hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Wirkungen bestehen indes keine Unterschiede zwischen den einzelnen Zuordnungstatbeständen: Alle begründen gleichermaßen beim Vorliegen der Voraussetzungen die Vaterschaft im Rechtssinne mit Wirkung für und gegen alle und schließen während ihrer Wirksamkeit sowohl das Bestreiten der Vaterschaft als auch die Inanspruchnahme der Vaterschaft durch einen Dritten aus (Rauscher 2002, S. 353).

3 Der Ehemann der Mutter

3.1 Vaterschaft des Ehemannes

Der Mann, der mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, ist Vater des Kindes und rückt automatisch und umfassend in die Rechtsposition des rechtlichen Vaters ein (§ 1592 Nr. 1 BGB). Unerheblich ist, ob die Abstammung von dem Mann möglich oder auch nur wahrscheinlich ist. Aus diesem Grund ist der Ehemann der Mutter selbst dann Vater des Kindes, wenn die Eheleute im Zeitpunkt der Geburt getrennt leben (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 5). Auch ein mit Fremdsamenspende im Wege künstlicher Befruchtung gezeugtes Kind ist rechtlich das Kind des Ehemannes der Mutter (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 6).

Im Umkehrschluss ist eine automatische Zuweisung des Kindes zu dem Partner der Mutter ausgeschlossen, wenn sie nicht mit ihm verheiratet ist. Das betrifft etwa Kinder, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (Wellenhofer 2020, BGB § 1592 Rn. 6). Eine analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB auf diese Konstellation schließt die Rechtsprechung aus (Rauscher 2002, S. 353). Gleiches gilt, wenn das Kind zeitlich außerhalb einer Ehe auf die Welt kommt, etwa nach einer rechtskräftigen Scheidung der Eltern oder kurz vor deren Eheschließung (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 5). In all diesen Fällen kann das Kind dem Mann nur auf der Basis eines anderen Zuordnungstatbestands zugeordnet werden, sei es durch eine Vaterschaftsanerkennung, sei es durch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

Zuletzt scheidet eine Zuordnung zu dem Ehemann der Kindesmutter auch dann aus, wenn die Ehe nicht wirksam ist, also eine Nichtehe vorliegt (Rauscher 2002, S. 353). Das ist lediglich bei gravierenden Mängeln der Eheschließung denkbar, etwa wenn einer der Ehepartner:innen bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt war (§ 1303 S. 2 BGB; Wellenhofer 2020, BGB § 1592 Rn. 6). In Deutschland stellt sich diese Problematik nicht unmittelbar, nachdem Ehen unter Beteiligung Minderjähriger nicht geschlossen werden dürfen. Die Problematik kann sich jedoch in Migrationskontexten stellen, sei es, dass ein:e minderjährige:r Ehepartner:in aus dem Ausland zuwandert, sei es, dass ein:e in Deutschland lebende:r Minderjährige:r wirksam im Ausland die Ehe schließt. Ist die Ehe hingegen lediglich aufhebbar, so bleibt es bei der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter, auch dann, wenn die Ehe später geschieden oder aufgehoben wurde (Rauscher 2002, S. 354).

3.2 Vaterschaft bei Tod eines Ehepartners

Die automatische Vaterschaft des Ehemannes greift auch dann, wenn die Ehe durch den Tod einer:s der Ehepartner:in aufgelöst wurde (§ 1593 BGB). Anwendungsfelder sind sowohl der Tod des Ehemannes als auch der Ehefrau, etwa im Fall einer hirntoten Frau, deren Lebensfunktionen bis zur Geburt künstlich aufrechterhalten werden (Gutzeit 2021, BGB § 1593 Rn. 3).

Voraussetzung ist, dass das Kind mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch innerhalb der Ehe gezeugt wurde. Das Gesetz verlangt insoweit, dass das Kind innerhalb von 300 Tagen – als längster Schwangerschaft (Gutzeit 2021, BGB § 1593 Rn. 6) – nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners geboren wird. Dauerte die Schwangerschaft nachweislich länger, kommt es auf ihre tatsächliche Dauer an (§ 1593 S. 2 BGB).

Bei der Vaterschaftszurechnung des § 1593 BGB kann es zu einer „Väterkonkurrenz“ kommen, wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes erneut verheiratet ist: In diesem Fall tritt neben die Zurechnung des § 1593 BGB zum verstorbenen Ehemann die reguläre Zurechnung des § 1592 Nr. 1 BGB zum derzeitigen Ehemann der Mutter. Das Gesetz entscheidet den Konflikt zu Gunsten der Vaterschaft des lebenden Vaters (§ 1593 S. 3 BGB). Entspricht diese nicht den biologischen Tatsachen, kann die Vaterschaft angefochten werden. Hat die Anfechtung Erfolg, kommt die Zurechnung des § 1593 BGB zum verstorbenen Ehemann der Mutter zum Tragen.

4 Vaterschaftsanerkennung

Als zweite Möglichkeit der Begründung einer Vaterschaft nennt § 1592 Nr. 2 BGB die Anerkennung der Vaterschaft. Deren Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in §§ 1594–1599 BGB geregelt. Die Vaterschaft eines Mannes wird in dem Moment begründet, in dem sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anerkennung erfüllt sind (Wellenhofer 2020, BGB § 1594 Rn. 16). Diese sind:

4.1 Anerkennungserklärung

Herzstück der Vaterschaftsanerkennung ist die Anerkennungserklärung eines Mannes. Dabei handelt es sich um eine einseitige, unbedingte und unbefristete (§ 1594 Abs. 3 BGB) formbedürftige (öffentliche Beurkundung, § 1597 Abs. 1 BGB) Willenserklärung eines Mannes mit dem Inhalt, Vater eines bestimmten Kindes zu sein. Die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden (§ 1596 Abs. 4 BGB). Besonderheiten gelten allerdings für geschäftsunfähige und minderjährige Männer (§ 1596 Abs. 1 BGB).

Die inhaltliche Richtigkeit der Anerkennungserklärung ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vaterschaftsanerkennung. Damit kann auch eine (irrtümlich oder auch bewusst) unrichtige Erklärung eines Mannes zur Zuordnung des Kindes zu ihm führen (Wellenhofer 2020, BGB § 1594 Rn. 5).

4.2 „Vaterloses“ Kind

Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur möglich in Bezug auf ein Kind, das noch keinem anderen Vater zugeordnet ist (§ 1594 Abs. 2 BGB). Erkennen mehrere Männer die Vaterschaft für ein Kind an, so kommt es darauf an, bei welchem Mann zuerst sämtliche Wirksamkeitserfordernisse erfüllt sind.

Ist das Kind hingegen bereits einem anderen Mann zugeordnet, kann die Anerkennung erst wirksam werden, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes aufgehoben wurde (§ 1594 Abs. 2 BGB). Beruht die Zuordnung auf einer Ehe mit der Mutter oder einer Vaterschaftsanerkennung ist eine Aufhebung dieser Zuordnung im Grundsatz möglich, im Regelfall im Wege der gerichtlichen Anfechtung der anderen Vaterschaft (§ 1599 Abs. 1 BGB). Wurde die Vaterschaft eines anderen Mannes hingegen gerichtlich festgestellt, ist für eine Vaterschaftsanerkennung kein Raum mehr (Gutzeit 2021, BGB § 1592 Rn. 14).

4.3 Zustimmungserfordernisse

Die Anerkennungserklärung des Mannes benötigt zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung der Mutter ist ebenfalls eine einseitige und formbedürftige (öffentliche Beurkundung, § 1597 Abs. 1 BGB) Willenserklärung. Sie muss zeitlich nicht mit der Anerkennungserklärung des Mannes zusammenfallen, kann also davor oder auch danach abgegeben werden (Wellenhofer 2020, BGB § 1595 Rn. 8). Für sie gelten im Übrigen die gleichen formalen Anforderungen wie für die Anerkennungserklärung des Mannes: Sie ist unbedingt, unbefristet und höchstpersönlich zu erklären (§ 1595 Abs. 3 BGB). Besonderheiten gelten für minderjährige und geschäftsunfähige Mütter (§ 1596 Abs. 1 S. 4 BGB).

Steht der Mutter die Sorge für das Kind nicht (mehr) zu, so benötigt die Vaterschaftsanerkennung weiter auch die Zustimmung des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB). Für die Zustimmung des Kindes gelten die gleichen Erfordernisse wie für die Anerkennungserklärung des Mannes und die Zustimmung der Mutter (§§ 1595 Abs. 3, 1596 Abs. 2, 1597 Abs. 1 BGB).

5 Korrektur einer unzutreffenden Zuordnung

Bei der Vaterschaft des Ehemannes und der Vaterschaftsanerkennung können biologische und rechtliche Verwandtschaft auseinanderfallen. Das Gesetz hält hierfür zwei Korrekturmechanismen bereit. Beide sind primär darauf gerichtet, die Zuordnung des Kindes zu dem Mann zu lösen, begründen aber z.T. auch eine neue Zuordnung:

  1. Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 Abs. 1 BGB) und
  2. Die Neuzuordnung des Kindes kraft Erklärung (§ 1599 Abs. 2 BGB).

5.1 Gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft

Die Zuweisungen des Kindes an den Ehemann der Mutter bzw. den Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist (Vaterschaftsanfechtung, § 1599 Abs. 1 BGB). Zuständig für das Anfechtungsverfahren sind die Familiengerichte (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz] i.V. mit §§ 111 Nr. 3, 169 ff. FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]). In dem Verfahren wird die Abstammung des Kindes von dem Mann durch Abstammungsgutachten geklärt (§§ 177 Abs. 2, 178 FamFG).

5.1.1 Lösung der Vaterschaftszuordnung durch Vaterschaftsanfechtung

Das eigentliche Ziel des Anfechtungsverfahrens besteht in der Aufhebung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters. Ergibt das Abstammungsgutachten den Nachweis dafür, dass das Kind nicht von dem Mann abstammt, so stellt das Familiengericht dies durch Beschluss fest (§ 184 FamFG). Dieser Beschluss lässt rückwirkend alle Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses entfallen (Wellenhofer 2020, BGB § 1599 Rn. 52). Das Kind wird in der Konsequenz vaterlos. Dies macht den Weg frei für eine anderweitige Zuordnung des Kindes, sei es im Wege einer Vaterschaftsanerkennung, sei es im Wege einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung.

Anfechtungsberechtigt und damit in der Lage, das Verfahren einzuleiten ist die rechtliche Familie:

5.1.2 Neuzuordnung des Kindes durch Vaterschaftsanfechtung

Auch der mutmaßliche Erzeuger des Kindes kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angreifen und so gewissermaßen von außen in die rechtliche Familie einbrechen (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Anders als bei den anderen Anfechtungsberechtigten besteht das Ziel seines Antrags nicht nur darin, die Vaterschaft des Scheinvaters zu lösen, sondern vor allem darin, eine Zuordnung des Kindes zu sich zu erreichen.

Für die Anfechtung einer Vaterschaft durch den mutmaßlichen leiblichen Vater gelten daher Besonderheiten: Da dieser die fremde Vaterschaft mit dem Argument angreift, er sei der Vater, bedarf es für ihn des Nachweises, dass er tatsächlich auch der biologische Erzeuger des Kindes ist (Gutzeit 2021, BGB § 1600 Rn. 19).

In der Folge entfaltet der der Anfechtung stattgebende Gerichtsbeschluss bei ihm auch weitergehende Wirkungen als bei einer Anfechtung durch andere Personen. Ergibt die Beweisaufnahme, dass der anfechtende Mann Vater des Kindes ist, stellt das Gericht durch Beschluss dessen Vaterschaft fest (§ 182 Abs. 1 FamFG). Dadurch wird nicht nur das rechtliche Band zwischen Kind und Scheinvater gekappt, sondern zugleich die Neuzuordnung zu seinem leiblichen Vater vorgenommen. Aufhebung der Verwandtschaft zwischen Kind und rechtlichem Vater und Zuweisung des Kindes zu seinem leiblichen Vater sind in dem feststellenden Beschluss gekoppelt (§ 1592 Nr. 3 2. Alt. BGB). Ein separater Akt der Zuordnung des Kindes zu ihm – etwa durch ein gerichtliches Feststellungsverfahren oder eine Vaterschaftsanerkennung – erübrigt sich (Gutzeit 2021, BGB § 1600d Rn. 2).

Das Anfechtungsrecht des mutmaßlichen leiblichen Vaters ist an weitere Voraussetzungen geknüpft als das Anfechtungsrecht der rechtlichen Familie (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB):

  • Er muss an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
  • Beschränkt ist sein Anfechtungsrecht durch die Existenz einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind. Dahingehende Bindungen schließen eine Anfechtung durch den mutmaßlichen leiblichen Vater aus (§ 1600 Abs. 2 BGB).

5.2 Neuzuordnung des Kindes kraft Erklärung

Eine Zuordnungsänderung des Kindes von einem Vater zu einem anderen Vater, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedürfte, ist in einer sehr engumrissenen Konstellation (noch) miteinander verheirateter Eltern für den Ehemann der Mutter vorgesehen (§ 1599 Abs. 2 BGB): Der „unbürokratische“ Wechsel ist zeitlich möglich, wenn das Kind in ein „laufendes“ Scheidungsverfahren seiner Eltern hineingeboren wird, es also nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags auf die Welt kommt. Gibt es einen anderen Mann, der die Vaterschaft anerkennt, und stimmt der Ehemann der Mutter zu, so wird das Kind automatisch Kind des Anerkennenden. Die Mutter ist bereits über das Zustimmungserfordernis zu dessen Anerkennung eingebunden. Auf diese Weise wird durch dreiseitige Erklärung von Mutter, ihrem Ehemann und des anerkennenden Mannes das Kind einem anderen Mann zugeordnet, ohne dass es des aufwendigen gerichtlichen Anfechtungsverfahrens bedürfte.

Für die Erklärung des Ehemannes der Mutter gelten die gleichen Formerfordernisse wie für die Vaterschaftsanerkennung: Sie ist höchstpersönlich und unbefristet zu erklären und bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 1599 Abs. 2 S. 2 BGB). Zeitlich müssen alle Erklärungen der Beteiligten spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vorliegen.

6 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Die gerichtliche Feststellung beinhaltet zwei Konstellationen:

  1. Einmal die unmittelbare Zuordnung eines zuvor vaterlosen Kindes zu einem Mann durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 1. Alt. BGB),
  2. sodann die Zuordnung eines Kindes zu seinem leiblichen Vater, der die Vaterschaft eines anderen Mannes angefochten hat (§ 1592 Nr. 3 2. Alt. BGB).

6.1 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei vaterlosem Kind

In der Logik der aufgezeigten Zuordnungsmechanismen kann es verschiedene Konstellationen geben, in denen ein Kind keinen rechtlichen Vater hat: Es kann sein, dass die Mutter nicht verheiratet ist und eine Vaterschaftsanerkennung nicht erfolgt ist. Denkbar ist aber auch, dass eine bereits bestehende rechtliche Zuordnung im Gefolge eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens wieder entfallen ist.

Liegt keine Vaterschaft vor, eröffnet § 1592 Nr. 3 Alt. 1 BGB als letzte Alternative einer Vaterschaftszurechnung zu dem bislang vaterlosen Kind die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft (§ 1600d Abs. 1 BGB).

Antragsbefugt sind sowohl der mögliche Vater, als auch das Kind und seine Mutter (Will 2005, S. 178).

6.2 Gerichtliche Feststellung bei Anfechtung einer Vaterschaft durch leiblichen Vater

Die zweite Alternative der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des § 1592 Nr. 3 BGB ist eng verwoben mit der Anfechtung einer fremden Vaterschaft, also einer Zuordnungsänderung: Ficht der leibliche Vater des Kindes mit Erfolg eine fremde Vaterschaft an, so wird der Gerichtsbeschluss ihm das Kind zugleich als sein Kind zuordnen (dazu unter 5.1.2). Dies ist unproblematisch dadurch möglich, dass die biologische Verwandtschaft zwischen ihm und dem Kind Anfechtungsvoraussetzung und damit auch Gegenstand des Verfahrens ist.

7 Besondere Konstellationen und aktuelle Entwicklungen

Die Entwicklungen in der Reproduktionsmedizin erlauben Personen, ein Kind zu bekommen, die aufgrund der biologischen Gegebenheiten dazu nicht in der Lage sind. Zugleich sind die klassischen Geschlechtsidentitäten des „Vaters“ und der „Mutter“ durch die Entwicklung in anderen Rechtsbereichen in Frage gestellt – etwa die Einführung der Ehe für alle (BGBl I. 2018, S. 2635). Das Abstammungsrecht ist davon weitgehend unberührt, hingegen nach wie vor der binären Logik zweier verschiedengeschlechtlicher Elternteile verhaftet geblieben und hat lediglich punktuell Regelungen für im Wege künstlicher Befruchtung gezeugte Kinder geschaffen. Die dadurch entstehenden Inkongruenzen und Systembrüche des Abstammungsrechts einerseits und der denkbaren Vielfalt von Elternschaft andererseits (Coester-Waltjen 2021, S. 129) haben in den vergangenen Jahren Forderungen nach einer grundlegenden Reform des Abstammungsrechts laut werden lassen (Campbell 2016, S. 296; Gössl 2018, S. 174; Lugani 2021, S. 176; Oldenburger 2020a, S. 460 f.; Oldenburger 2020b, S. 985; Heiderhoff 2014, S. 2677; Löhnig 2017, S. 643; Pauli 2016, S. 60). Verschiedene Reformanläufe des Gesetzgebers (zuletzt durch den Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts vom 15.2.2019; BMJV 2019) sind bislang im Sande verlaufen.

Nachdem bereits die Zeugung eines Kindes in Deutschland nicht in allen Konstellationen ohne weiteres möglich ist, weichen die Betroffenen z.T. auf das Ausland aus. Dadurch kann es zu vom deutschen Recht abweichenden abstammungsrechtlichen Zuordnungen des Kindes kommen. Dies wirft die Problematik auf, inwieweit eine Zuordnung des Kindes zu seinen Wunscheltern durch das ausländische Recht, die dem deutschen Recht nicht entspricht, akzeptiert wird. Scheitert eine abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern, ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nur durch Adoption möglich.

7.1 Elternschaft und Reproduktionsmedizin

7.1.1 Unfruchtbarkeit des Mannes

Künstliche Befruchtung ist in Deutschland rechtlich zulässig zur Behebung der Unfruchtbarkeit des Mannes. Eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende ist erlaubt (Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 45), und zwar nicht nur unter Verwendung des Samens des Wunschvaters (homologe Insemination; Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 51), sondern auch eines Fremdsamens (heterologe Insemination; Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 45). In letzterem Fall weichen biologische und Wunschvaterschaft voneinander ab.

Auf die Zuordnung des Kindes zu seinem Wunschvater wirkt sich dieser Zeugungskontext zunächst nicht aus. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln:

  • Ist der Mann mit der Mutter verheiratet, greift die Zurechnung der Ehe mit der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB).
  • Ist er nicht mit ihr verheiratet, so ist eine Zuordnung über eine Vaterschaftsanerkennung möglich (§ 1592 Nr. 2 BGB; Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 96). Erkennt der Wunschvater die Vaterschaft nicht an, ist das Kind vaterlos. Ein gerichtliches Feststellungsverfahren gegen ihn wird nicht aussichtsreich geführt werden können.

Besonderheiten gelten demgegenüber bei der Änderung dieser sehenden Auges geschaffenen unzutreffenden Zuordnung: Da sie dem Kind eine sichere personale und soziale Einbindung geben soll (Gutzeit 2021, BGB § 1600 Rn. 24), ist eine „Korrektur“ dieser Zuordnung nur bedingt möglich.

  • Das betrifft bereits die Aufhebung der Zuordnung: Erfolgt die künstliche Befruchtung mit Einwilligung sowohl des Wunschvaters als auch der Mutter (konsentierte heterologe Insemination; Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 47) und ist das Kind (aufgrund der Ehe mit der Mutter oder einer wirksamen Anerkennung) dem Mann zugeordnet, so ist den Eltern eine Korrektur im Wege der Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich (§ 1600 Abs. 4 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob die künstliche Befruchtung „privat“ erfolgte oder ärztlich assistiert in einer Klinik (Gutzeit 2021, BGB § 1600 Rn. 24; Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 52). Auch dem Samenspender ist in diesem Fall eine Anfechtung der Vaterschaft verwehrt (BGH, Beschluss v. 15.5.2013, XII ZR 49/11, NJW 2013, 66 [36], S. 2591).

    Das Kind hingegen bleibt anfechtungsberechtigt und kann so die rechtliche Zuordnung angreifen.
  • Auch eine Zuordnung zu dem leiblichen Vater ist nicht in allen Fällen möglich: Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Samenspender ist mit Zustimmung der Mutter bzw. des Kindes unproblematisch möglich (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 96). Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft hingegen, ist vom Zeugungskontext abhängig.

    Nur, wenn die künstliche Befruchtung privat vorgenommen wurde (sog. Becherspende), ist eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft möglich (Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 67). Etwaige anderslautende Vereinbarungen zwischen den Wunscheltern und dem Samenspender sind rechtlich unverbindlich (Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 68) und stehen einem gerichtlichen Feststellungsverfahren daher nicht entgegen (Wellenhofer 2020, BGB § 1600 Rn. 67).

    Wurde das Kind hingegen durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Klinik gezeugt, ist eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB). Weder das Kind, noch dessen Eltern, noch der Samenspender können in dieser Konstellation mithin ein Feststellungsverfahren führen (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 96).

7.1.2 Unfruchtbarkeit der Frau

Anders als beim Mann ist bei einer Unfruchtbarkeit der Frau die Zeugung eines Kindes in Deutschland im Wege der Reproduktionsmedizin rechtlich nicht zulässig:

Sowohl die Eizellenspende als auch das Austragen eines Kindes durch eine andere Frau (Leihmutterschaft; das Gesetz verwendet den Begriff „Ersatzmutterschaft“) sind in Deutschland verboten: Die dafür notwendige Mitwirkung an der künstlichen Befruchtung steht für Ärztinnen und Ärzte unter Strafandrohung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 7 ESchG [Embryonenschutzgesetz]). Ebenso ist die Ersatzmuttervermittlung für das Jugendamt verboten (§§ 13c, 14b AdVermiG [Adoptionsvermittlungsgesetz]).

Betroffene Wunscheltern weichen in der Praxis auf das Ausland aus, das nicht nur eine entsprechende künstliche Befruchtung unter Einbezug einer Leihmutter erlaubt, sondern auch eine abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern ermöglicht. Zulässig ist die Leihmutterschaft etwa in Albanien, Australien, Griechenland, Großbritannien, Belgien, den Niederlanden, Israel, Georgien, Mexico, Russland, der Ukraine, Israel, Kanada sowie einigen US-Staaten (Wellenhofer 2015, S. 841; Heiderhoff 2014, S. 2673; Campbell 2018, S. 196; Engel 2014, S. 542).

In der Praxis stellt sich allerdings die Problematik, ob Deutschland nach einer Rückkehr der Familie die ausländische Zuordnung des Kindes zu seinen Wunscheltern anerkennt. Dies richtet sich nach dem ausländischen Zuordnungsmechanismus und dem Setting der Leihmutterschaft:

  • Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern kraft Entscheidung: Höchstrichterlich geklärt ist, dass die abstammungsrechtliche Zuweisung eines Kindes durch eine ausländische (im Regelfall gerichtliche) Entscheidung im Inland in Deutschland anerkannt wird (§ 108 FamFG), vorausgesetzt der Vater ist mit dem Kind auch genetisch verwandt und das Setting der Leihmutterschaft genügt gewissen Standards (und verstößt dadurch nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts [den sog. Ordre Public], BGH, Beschluss v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, NZFam [Neue Zeitschrift für das Familienrecht] 2015, 2 [3], S. 116).
  • Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern kraft Gesetzes: Ordnet das Recht des Zeugungslandes hingegen das Kind kraft Gesetzes automatisch den Wunscheltern zu, ist bei der Rückkehr der Familie danach zu differenzieren, nach welchem Recht die Abstammung zu bestimmen ist (Lorenz 2021, S. 1082 f.). Weist der Fall einen ausreichenden Auslandsbezug auf (etwa, weil die Eltern ausreichend lange dort gelebt haben oder die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen), ist es möglich, die ausländische abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes auch im Inland anzuerkennen (Lorenz 2021, S. 1084). Kommt hingegen deutsches Recht zur Anwendung, kann das Kind nur dem Mann abstammungsrechtlich zugewiesen werden. Eine Zuweisung des Kindes an die Wunschmutter kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn sie das Kind auch geboren hat (§ 1591 BGB). Ist eine abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu der Mutter nicht möglich (weil eine Leihmutter das Kind ausgetragen hat), kann sie – selbst, wenn sie die genetische Mutter ist – nur im Wege einer Adoption eine Zuordnung des Kindes zu sich erreichen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 28.2.2019, 1 UF 71/18, NJW 2019, 72 [22], S. 1615).

7.2 Elternschaft und Geschlecht

Das BGB geht von einer binären Elternschaft eines Mannes als Vater und einer Frau als Mutter aus. Die Vaterposition ist dabei zwingend durch seinen – zumindest theoretisch möglichen – biologischen Fortpflanzungsbeitrag gesetzt: Vater eines Kindes kann nach der Rechtsprechung nur ein Mann sein (BGH, Beschluss v. 6.9.2017, XII ZB 660/14, NJW 2017, 70 [46], S. 3379; Beschluss v. 29.11.2017, XII ZB 459/16, NZFam 2018, 5 [2], S. 80). Die Mutterschaft ist durch das Gesetz gesetzt: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB).

Dies führt zu Schwierigkeiten bei der abstammungsrechtlichen Zuordnung eines Kindes in sog. Regenbogenpartnerschaften: Zwei Männer oder zwei Frauen wünschen sich ein gemeinsames Kind, einer der beiden Elternteile (oder auch beide) ist trans- oder intergeschlechtlich.

7.2.1 Zwei Väter

Zwei Männer können ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Kind technisch derzeit nur mit Hilfe einer Leihmutter realisieren. Mit Blick auf das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 7 ESchG) weichen die Paare auf das Ausland aus, das eine abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu ihnen im Regelfall auch ermöglicht. Ob Deutschland nach einer Rückkehr der Familie diese Zuordnung anerkennt, richtet sich nach dem ausländischen Zuordnungsmechanismus und dem Setting der Leihmutterschaft. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei verschiedengeschlechtlichen Elternteilen:

  • Beruht die Zuweisung des Kindes an beide Männer auf einer (im Regelfall gerichtlichen) Entscheidung, so wird diese grundsätzlich im Inland in Deutschland anerkannt (§ 108 Abs. 1 FamFG). Der Umstand, dass das Kind zwei Männern zugeordnet werden soll, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass einer der Wunschväter mit dem Kind auch genetisch verwandt ist und das Setting der Leihmutterschaft gewissen Standards genügt (BGH, Beschluss v. 12.1.2022, XII ZB 142/20, NJW [Neue Juristische Wochenschrift] 2022, 75 [31], S. 2273; Beschluss v. 12.2014, XII ZB 463/13, NZFam 2015, 2 [3], S. 116). Fehlt es daran, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit (Lorenz 2021, S. 1084).
  • Ordnet das Recht des Zeugungslandes hingegen das Kind kraft Gesetzes automatisch den Wunschvätern zu, ist bei einer Rückkehr der Familie danach zu differenzieren, nach welchem Recht die Abstammung zu bestimmen ist (Lorenz 2021, S. 1082 f.). Weist der Fall einen ausreichenden Auslandsbezug auf (etwa, weil die Männer ausreichend lange dort gelebt haben oder die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen), ist es möglich, die ausländische abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu beiden Männern auch im Inland anzuerkennen (Lorenz 2021, S. 1084). Kommt hingegen deutsches Recht zur Anwendung, kann das Kind nur einem der Männer abstammungsrechtlich zugewiesen werden: Nachdem im deutschen Recht die Rolle der Mutter durch die gebärende Frau (§ 1591 BGB, die Leihmutter) gesetzt ist, bleibt abstammungsrechtlich Raum nur für einen Vater. Eine Zuordnung des Kindes an den zweiten Mann ist nur im Wege einer (Stiefkind-)Adoption möglich.

7.2.2 Zwei Mütter

Der Kinderwunsch zweier Frauen lässt sich im Grundsatz ohne weiteres im Wege der künstlichen Fremdsamenspende im Inland realisieren. Allerdings gibt es gewisse faktische Schwierigkeiten für die Paare, in Deutschland eine künstliche Befruchtung ärztlich assistiert durchführen zu lassen (Taupitz 2021, S. 1430 f.; Lorenz 2021, S. 1084). Ein Teil der Frauen weicht daher ebenfalls zur „Zeugung“ des Kindes auf das Ausland aus. Andere greifen auf eine private Samenspende (sog. Becherspende) zurück.

Schwierigkeiten stellen sich auf verschiedenen Ebenen:

  • Einrücken der zweiten Frau in die „Vaterstellung“: Eine abstammungsrechtliche Zuordnung eines Kindes zu zwei Frauen ist derzeit im deutschen Recht grundsätzlich nicht möglich. Die zweite Frau kann eine Zuordnung des Kindes zu sich nur über eine (Stiefkind-)Adoption erlangen.

    Diese Rechtslage wird sehr kontrovers diskutiert. So wird in der Literatur vertreten, dass auch die Frau, die das Kind nicht geboren hat, in die „Vaterstellung“ einrücken und Co-Mutter des Kindes werden können müsse. Rechtlich lässt sich dies begründen mit einer direkten (Engelhardt 2017, S. 1042; Gössl 2018, S. 176) oder analogen Anwendung von § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB (Chebout und Xylander 2021, S. 2472; Löhnig 2017, S. 643; Gössl 2018, S. 176). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hingegen lehnt eine Zuordnung des Kindes zu zwei Müttern grundsätzlich ab (BGH, Beschluss v. 10.10.2018, XII ZB 231/18, NJW 2019, 72 [3], S. 153).

    Verschiedene Gerichte haben die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ehefrau der Mutter von der Elternschaft in Zweifel gezogen und das Bundesverfassungsgericht angerufen (OLG Celle, Beschluss v. 24.3.2021, 21 UF 146/20, NZFam 2021, 8 [8], S. 352, und KG [Kammergericht], Beschluss v. 24.3.2021, 3 UF 1122/20, NJOZ [Neue Juristische Online-Zeitschrift] 2021, 21 [2]), S. 840 – zumindest mit Blick auf die Zeugung des Kindes im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung, KG, Beschluss v. 26.7.2022, 3 UF 30/21, BeckRS 2022, 32334; AG München, Beschluss v. 11.11.2021, 542 F 6701/21, BeckRS 2021, 41962). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

    Eine abstammungsrechtliche Zuordnung eines Kindes zu zwei Frauen – und damit unter Ausschluss des Vaters – ist hingegen denkbar, wenn auf den Sachverhalt ausländisches Recht anwendbar ist und dieses das Kind abstammungsrechtlich beiden Frauen zuordnet (BGH, Beschluss v. 20.4.2016, XII ZB 15/15, NZFam 2016, 3 [41], S. 652, 656). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren zwei Frauen südafrikanischer Staatsangehörigkeit miteinander verheiratet und eine der Frauen hat ein Kind geboren, für das nach südafrikanischem Recht die Ehefrau der Mutter Co-Mutter ist.
  • Rechtsposition des Erzeugers des Kindes: In der logischen Konsequenz stellt sich in der Praxis die Folgefrage, ob der Erzeuger des Kindes – auch gegen den Willen der beiden Frauen – die Vaterposition einnehmen kann. Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung das. Zumindest bei einer privaten Samenspende kann der Erzeuger (Samenspender) auch gegen den Willen der beiden Frauen die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen kann (OLG Stuttgart, Beschluss v. 7.4.2022, 11 UF 39/22, NJW 2022, 75 [28], S. 2050). Ein etwaiger vertraglicher Verzicht im Vorfeld ist nicht bindend (Grziwotz 2022, S. 3258). Wurde das Kind hingegen ärztlich assistiert in einer Kinderwunschklinik gezeugt, ist eine Vaterschaftsfeststellung ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB).

7.2.3 Intergeschlechtliche Eltern

Intergeschlechtliche Menschen weisen Varianten in der Geschlechtsentwicklung auf. Häufig besitzen sie – in unterschiedlicher Ausprägung – Merkmale beider Geschlechter und können daher nicht ohne weiteres dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden (BT-Dr. 19/24686, S. 11).

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die personenstandsrechtlich rein binäre Geschlechtererfassung für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 70 [50]. S. 3643), ist das sog „Dritte Geschlecht“ geschaffen worden (BGBl I. 2018, S. 2635). Intergeschlechtliche Menschen brauchen sich also nicht mehr einem Geschlecht zuzuordnen.

Bislang stellt sich die Thematik der Vaterschaft einer intergeschlechtlichen Person nur begrenzt, nachdem bei den Betroffenen in der Regel geschlechtseingreifende medizinische Eingriffe vorgenommen wurden, die überwiegend zu deren Fortpflanzungsunfähigkeit geführt haben (zur Diskussion um die Zulässigkeit BMFSFJ 2016, S. 42 ff.). Nachdem derartige Eingriffe mittlerweile verboten sind (§ 1631e BGB, BGBl I. 2021, S. 1082), kann sich die Thematik perspektivisch stellen.

Die rechtliche Elternschaft einer intergeschlechtlichen Person ist rechtlich nicht separat geregelt und muss sich derzeit in die binäre Logik von „Vater-“ und „Mutterschaft“ einordnen. Dies führt unproblematisch in all denjenigen Fällen zur rechtlichen Elternschaft, wenn ein entsprechender Zeugungsbeitrag vorliegt: Hat die intergeschlechtliche Person das Kind gezeugt, ist nach herrschender Auffassung in der Literatur eine Vaterschaft möglich (Wellenhofer 2020, § 1592 Rn. 2). Gleiches gilt für die Person, die das Kind geboren hat und dadurch unproblematisch in die Mutterstellung einrücken kann. Im Übrigen besteht eine Regelungslücke und in der Folge Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Behandlung der Elternstellung intergeschlechtlicher Menschen (Gössl 2018, S. 175; Lindenberg 2018, S. 1064; Lorenz 2021, S. 1088).

7.2.4 Transgeschlechtliche Eltern

Transgeschlechtliche Personen (das Recht benutzt im Transsexuellengesetz den Begriff der Transsexualität) können eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden, fühlen sich aber psychisch dem anderen Geschlecht zugehörig (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 TSG [Transsexuellengesetz]). Das Recht ermöglicht den Betroffenen einen Wechsel des Vornamens (sog. kleine Lösung, § 1 TSG), aber auch eine personenstandsrechtliche Zuordnung zu dem anderen Geschlecht (sog. große Lösung, § 8 TSG). Bei der großen Lösung fallen damit biologische und rechtliche Geschlechtszugehörigkeit auseinander. Maßgeblich ist künftig das rechtliche Geschlecht.

Keine Auswirkungen hat der Geschlechtswechsel hingegen auf das rechtliche Verhältnis von Eltern und Kindern (§ 11 TSG), unabhängig davon, ob die Kinder vor oder nach der Geschlechtsumwandlung geboren werden (BGH, Beschluss v. 6.9.2017, XII ZB 660/14, NJW 2017, 70 [46], S. 3379, unter Bezugnahme auf OLG Köln, Beschluss v. 30.11.2009, 16 Wx 94/09, NJW 2010, 63 [18], S. 1296). Dementsprechend bleibt das biologische Geschlecht maßgeblich für die Bestimmung – und damit auch Benennung – der Elternrolle:

  • Eine Mann-zu-Frau-transgeschlechtliche Person, die das Kind gezeugt hat, kann in der Folge nur in die ihrem Fortpflanzungsbeitrag entsprechende Rolle – als Vater – einrücken. Nicht zugänglich ist ihr mithin die rechtliche Mutterschaft: Sie kann weder ihre Mutterschaft wirksam anerkennen, noch Co-Mutter des von ihr gezeugten Kindes werden (BGH, Beschluss v. 29.11.2017, XII ZB 459/16, NZFam 2018, 5 [2], S. 80).
  • Und auch umgekehrt gilt: Eine Frau-zu-Mann-transgeschlechtliche Person, die das Kind geboren hat, kann – entsprechend ihres Fortpflanzungsbeitrags – nur Mutter des von ihr geborenen Kindes sein und daher nicht in die rechtliche Vaterstellung für ihr Kind einrücken (BGH, Beschluss v. 6.9.2017, XII ZB 660/14, NJW 2017, 70 [46], S. 3379).

Uneinheitlich ist die Rechtspraxis demgegenüber in der Frage, inwieweit ein Geschlechterwechsel bei der Übernahme der – noch – vakanten Position des anderen Elternteils anerkannt werden kann. Relevant wird dies vor allem, wenn eine Frau-zu-Mann-transgeschlechtliche Person in die Vaterposition einrücken möchte, etwa als Ehemann der Mutter (bejahend etwa AG Regensburg, Beschluss v. 4.2.2022, UR III 19/21, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2022, 1198) oder aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung (bejahend OLG Schleswig, Beschluss v. 4.6.2019, 2 Wx 45/19, BeckRS 2019, 35966; ablehnend hingegen KG, Beschluss v. 15.8.2019, Az 1 W 432/18, NJW 2019, 72 [49], S. 3598).

8 Quellenangaben

Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Hrsg., 2016. Situationen von trans- und intersexuellen Menschen im Fokus [online]. Berlin: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 25.02.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/112092/​f199e9c4b77f89d0a5aa825228384e08/​imag-band-5-situation-von-trans-und-intersexuellen-menschen-data.pdf

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 2019. Diskussionsteilentwurf des über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz, 13.03.2019 [Zugriff am: 08.04.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/​Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Abstammungsrecht.html

Campbell, Claudia, 2016. Die rechtliche Elternschaft in Regenbogenfamilien. In: Neue Zeitschrift für Familienrecht (NZFam). 3(7), S. 296–300. ISSN 2198-2333

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Chebout, Lucy und Benedikt Xylander, 2021. Das eheliche Kind und sein zweiter rechtlicher Elternteil. In: NJW. 74(34), S. 2472–2477. ISSN 0341-1915

Coester-Waltjen, Dagmar, 2021. Überlegungen zur Notwendigkeit einer Reform des Abstammungsrechts. In: Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft (ZfPW). 4(2), S. 129–147. ISSN 2363-4960

Engel, Martin, 2014. Internationale Leihmutterschaft und Kindeswohl. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP). 22(3), S. 542–561. ISSN 0943-3929

Engelhardt, Hanns, 2017. Die „Ehe für alle“ und ihre Kinder. In: NZFam. 4(22), S. 1042–1047. ISSN 2198-2333

Gössl, Susanne Lilian, 2018. Abstammung und Geschlecht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP). 51(6). S. 174–177. ISSN 0514-6496

Grziwotz, Herbert, 2022. Einvernehmliche Kinderwunscherfüllung und Vereinbarungen. In: NJW (Neue Juristische Wochenschrift). 75(45), S. 3255–3259. ISSN 0341-1915

Gutzeit, Martin, 2021. BGB §§ 1592, 1593, 1600, 1600a, 1600b, 1600c, 1600d. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

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Will, Annegret, 2005. Wer ist Vater im Sinne des Gesetzes? In: FPR. 11(5), S. 172 – 177. ISSN 0947-2045

9 Literaturhinweise

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Marx, Ansgar, 2022. Familienrecht für soziale Berufe: Ein Leitfaden mit Fällen, Mustern und Übersichten. 4. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-1280-6

Münder, Johannes,Rüdiger Ernst, Wolfgang Behlert und Britta Tammen, 2021. Familienrecht: Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5976-7 [Rezension bei socialnet]

Schleicher, Hans, 2020. Jugend- und Familienrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-74579-9 [Rezension bei socialnet]

Wabnitz, Reinhard J., 2023. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst Reinhardt Verlag. ISBN 978-3-8252-6059-0

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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