socialnet Logo

Vaterschaftsanerkennung

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 05.10.2023

Übersicht über alle Versionen

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fassung: Überarbeitung

Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine von insgesamt vier möglichen rechtlichen Zuordnungen eines Kindes zu einem Mann als seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 2 BGB). Ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in §§ 1594–1599 BGB geregelt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Formgerechte Anerkennungserklärung des Mannes
  3. 3 „Vaterloses“ Kind
  4. 4 Formgerechte Zustimmung der Mutter
  5. 5 Formgerechte Zustimmung des Kindes
  6. 6 Problemfeld „Bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennungen“
    1. 6.1 Vaterschaftsanerkennung, um den biologischen Vater „auszubooten“
      1. 6.1.1 Die Problematik
      2. 6.1.2 Optionen zur Verhinderung der unrichtigen Vaterschaft
    2. 6.2 Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts
      1. 6.2.1 Die Problematik
      2. 6.2.2 Optionen zur Verhinderung der unrichtigen Vaterschaft
  7. 7 Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
  8. 8 Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung
  9. 9 Quellenangaben
  10. 10 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Die Vaterschaft eines Mannes wird in dem Moment begründet, in dem sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anerkennung erfüllt sind. Diese sind:

2 Formgerechte Anerkennungserklärung des Mannes

Die Anerkennungserklärung ist die einseitige Willenserklärung eines Mannes mit dem Inhalt, Vater eines bestimmten Kindes zu sein.

Trotz der weitgehenden Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit heterosexuellen Partnerschaften, ist die Zuordnung eines Kindes zu einem zweiten Elternteil nach derzeitiger Rechtslage nur zu einem Mann, nicht aber zu einer Frau, etwa der Lebensgefährtin der Mutter, möglich (BGH, Beschluss v. 17.7.2000, 1 Z BR 96/00, NJW 2019, 72(3), S. 153). Die Entscheidung bezieht sich auf die Konstellation eines in die Ehe zweier Frauen hineingeborenen Kindes, dürfte aber richtungsweisend auch für die Konstellation sein, dass zwei miteinander nicht verheiratete Frauen die rechtliche Zuordnung des Kindes zu ihnen beiden erstreben.

Die Anerkennungserklärung ist das Herzstück der Vaterschaft auf „freiwilliger“ Basis. Ist ein Mann hierzu nicht bereit, kann die Vaterschaft nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden (§§ 1592 Nr. 3 1. Alt., 1600d BGB).

Die Erklärung muss weiter grundsätzlich höchstpersönlich abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Anerkennungserklärung ist mithin nicht möglich (§ 1596 Abs. 4 BGB). Dieser Grundsatz wird modifiziert, wenn der Vater noch minderjährig oder aber geschäftsunfähig ist. Insoweit ist zu differenzieren:

  • Geschäftsunfähige Männer können eine Anerkennung nicht wirksam abgeben. Für sie kann nur der oder die gesetzliche Vertreter:in die Anerkennung erklären (§ 1596 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei minderjährigen geschäftsunfähigen Männern sind dies die Personensorgeberechtigten, im Regelfall die Eltern. Bei volljährigen Männern ist dies der oder die Betreuer:in. Die Anerkennungserklärung durch den oder die gesetzliche:n Vertreter:in des Mannes bedarf der familiengerichtlichen bzw. – bei volljährigen Männern – betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1596 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Beschränkt geschäftsfähige Männer können die Erklärung hingegen nur selbst abgeben (§ 1596 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit. Allerdings benötigen sie für ihre Erklärung die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen, im Regelfall die Eltern (§ 1596 Abs. 1 S. 2 BGB).

Im Übrigen kann der Mann die Erklärung nur selbst abgeben. Dies gilt etwa für volljährige aber geschäftsfähige Männer unter Betreuung. Wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedarf die Anerkennungserklärung zusätzlich der Einwilligung des Betreuers bzw. der Betreuerin (§§ 1596 Abs. 3 Hs. 2, 1903 Abs. 1 BGB).

Die Anerkennung muss unbedingt und unbefristet erklärt werden, darf also weder mit einer Bedingung noch mit einer Frist versehen werden (§ 1594 Abs. 3 BGB). Zeitlich kann sie bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden (§ 1594 Abs. 4 BGB). Nach hinten gibt es ebenfalls keine Grenzen: Eine Vaterschaftsanerkennung ist daher auch nach der Adoption des Kindes (Hahn 2019, BGB § 1594 Rn. 6) oder sogar – postmortal – nach dessen Tode möglich (BayObLG [Bayerisches Oberstes Landesgericht], Beschluss v. 17.7.2000, 1 Z BR 96/00, BayObLGZ [Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen] 2000, 50 [50], S. 205–210). Streitig ist jedoch, ob eine Anerkennung auch bereits vor Zeugung des Kindes zulässig ist (Spickhoff 2018, BGB § 1594 Rn. 6). Bedarf hierfür gäbe es etwa bei einer künstlichen Befruchtung.

Die Anerkennungserklärung ist zuletzt formbedürftig: Sie ist öffentlich zu beurkunden (§§ 1597 Abs. 1, 1598 Abs. 1 BGB). Beurkundungsbefugte Stellen sind die Notare (§ 20 BnotO [Bundesnotarordnung]), Standesämter (§ 44 Abs. 1 PStG [Personenstandsgesetz]), Jugendämter (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und zuletzt die Amtsgerichte (und dort die Rechtspfleger:innen, §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG [Beurkundungsgesetz], 3 Nr. 1 lit. f RPflG [Rechtspflegergesetz]).

Die inhaltliche Richtigkeit der Anerkennungserklärung ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vaterschaftsanerkennung. Damit kann auch eine (irrtümlich oder bewusst) unrichtige Erklärung eines Mannes zur Zuordnung des Kindes zu ihm führen.

Eine einseitige Korrektur der Anerkennungserklärung ist dem Mann nur in engen Grenzen möglich: Er kann seine Erklärung nur (und erst) widerrufen, wenn sie innerhalb eines Jahres noch nicht wirksam geworden ist (§ 1597 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies kann etwa der Fall sein, weil die erforderlichen Zustimmungen noch nicht vorliegen oder aber noch eine andere Vaterschaft besteht. Eine Anfechtung der Anerkennungserklärung nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln ist hingegen ausgeschlossen.

Ist die Anerkennungserklärung wirksam geworden, so kann eine Aufhebung der Zuordnung des Kindes zu dem rechtlichen Vater nur noch durch eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft erfolgen (§ 1599 Abs. 1 BGB), deren Erfolg von dem Nachweis abhängt, dass der Mann nicht der biologische Erzeuger des Kindes ist.

3 „Vaterloses“ Kind

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 1 BGB). Diese kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen:

  • Ist die Mutter bei Geburt des Kindes verheiratet, ist ihr Ehemann rechtlich Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Diese Zuordnung sperrt eine Anerkennung durch einen anderen Mann. Auch bei einer Scheidung von der Mutter bleibt ihr geschiedener Ehemann selbstverständlich rechtlich Vater aller während der Ehe geborenen Kinder.
    Ein Zuordnungswechsel des Kindes zu einem anderen Mann setzt voraus, dass zuvor die Vaterschaft des Ehemannes in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren rechtskräftig aberkannt wurde (§ 1599 Abs. 1 BGB).
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht der Gesetzgeber lediglich in einem engen Zeitfenster, wenn das Kind während eines Scheidungsverfahrens zwischen den rechtlichen Eltern geboren wird: In diesem Fall ist eine Vaterschaftsanerkennung für dieses Kind bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsbeschlusses möglich, wenn der (frühere) Ehemann der Mutter der Anerkennung formgerecht (öffentliche Beurkundung) zustimmt (§ 1599 Abs. 2 BGB).
  • Daneben kann bereits ein anderer Mann wirksam die Vaterschaft für dieses Kind anerkannt haben. Haben mehrere Männer eine Anerkennungserklärung abgegeben, so wird derjenige Mann Vater, dessen Erklärung zuerst alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auch in diesem Fall kann die spätere Anerkennung nur wirksam werden, wenn zuvor die Vaterschaft des anderen Mannes in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren durch rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss beseitigt wurde (§ 1599 Abs. 1 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die spätere Anerkennung schwebend unwirksam.
  • Zuletzt ist für eine Vaterschaftsanerkennung kein Raum mehr, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 3 1. Alt. BGB).

4 Formgerechte Zustimmung der Mutter

Die Anerkennungserklärung des Mannes bedarf generell der Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung erteilt die Mutter aus eigenem Recht und unabhängig von ihrer Sorge. Ihre Zustimmung ist damit auch dann erforderlich, wenn sie (etwa aufgrund ihrer Minderjährigkeit, eines Sorgerechtseingriffs oder der Volljährigkeit des Kindes) nicht (mehr) sorgeberechtigt ist.

Die Zustimmung der Mutter ist ebenfalls eine einseitige Willenserklärung. Sie muss zeitlich nicht mit der Anerkennungserklärung des Mannes zusammenfallen, kann also davor oder auch danach erklärt werden. Für sie gelten im Übrigen die gleichen formalen Anforderungen wie für die Anerkennungserklärung des Mannes:

  • Die Zustimmung muss unbedingt und unbefristet erklärt werden (§§ 1595 Abs. 3, 1593 Abs. 3 und 4 BGB).
  • Die Zustimmung muss im Grundsatz höchstpersönlich erfolgen. Ist die Mutter geschäftsunfähig, stimmt der oder die gesetzliche Vertreter:in mit Genehmigung des Familiengerichts zu. Ist der oder die gesetzliche Vertreter:in ein:e Betreuer:in, benötigt diese:r die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ist die Mutter beschränkt geschäftsfähig, so erteilt sie die Zustimmung selbst, benötigt jedoch hierfür zudem die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin (§ 1596 Abs. 1 S. 4 BGB). Eine geschäftsfähige, aber unter Betreuung stehende Mutter kann ebenfalls nur selbst zustimmen. Sie benötigt hierfür nur dann die Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§§ 1596 Abs. 3 Hs. 2, 1903 Abs. 1 BGB).
  • Die Zustimmung ist öffentlich zu beurkunden (§ 1597 Abs. 1 BGB).

Eine einmal erteilte wirksame Zustimmung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Hat sie zu einer wirksamen Vaterschaft eines anderen Mannes geführt, so kann diese nur im Wege einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung aufgehoben werden, wenn das Familiengericht durch rechtskräftigen Beschluss feststellt, dass der anerkennende Mann nicht der biologische Erzeuger des Kindes ist.

Ohne die Zustimmung der Mutter kann eine Anerkennung hingegen nicht wirksam werden. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, ist eine Vaterschaftsanerkennung ausgeschlossen. Eine gerichtliche Ersetzung ihrer Zustimmung ist im Recht nicht vorgesehen (BT-Drs. 13/4899, S. 54) und kommt daher nicht in Betracht (Will 2005, S. 178). Selbst ein denkbarer gerichtlicher Eingriff in ihre Sorge gem. § 1666 BGB mit dem Argument, dass die Verweigerung der Zustimmung eine Kindeswohlgefährdung darstelle (BT-Drs. 13/4899, S. 54), tastet ihr Zustimmungserfordernis nicht an, sondern aktualisiert lediglich das zusätzliche Zustimmungserfordernis des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB).

In diesen Fällen kann eine rechtliche Zuordnung des Kindes zu einem Mann nur über ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren erfolgen (§ 1600d BGB).

Uneinheitlich wird das Zustimmungserfordernis bewertet, wenn die Mutter verstorben ist (bejahend: AL Ellwangen, Beschluss v. 15.8.2022, 4 UR III 10/22, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2022, 26630; OLG Bamberg, Beschluss v. 26.1.2023, 1 W 67/22, BeckRS 2023, 1294; ablehnend: KG [Kammergericht], BeckRS 2017, 127987).

5 Formgerechte Zustimmung des Kindes

Die zusätzliche Zustimmung des betroffenen Kindes zur Vaterschaftsanerkennung ist erforderlich, wenn der Mutter die Sorge insoweit nicht zusteht (§ 1595 Abs. 2 BGB). Das ist etwa denkbar bei Geschäftsunfähigkeit oder Minderjährigkeit der Mutter, Volljährigkeit des Kindes sowie in dem (seltenen) Fall, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Anerkennungserklärung als kindeswohlgefährdend angesehen wurde und zu einem gerichtlichen Eingriff in die Sorge der Mutter gem. § 1666 BGB geführt hat.

Auch die Zustimmung des Kindes kann grundsätzlich nicht durch eine:n Bevollmächtigte:n erklärt werden (§ 1595 Abs. 4 BGB). Ab dem 14. Lebensjahr stimmt das Kind selbst zu und benötigt hierzu weiter die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin (§ 1596 Abs. 2 S. 2 BGB). Jüngere oder geschäftsunfähige Kinder können hingegen nicht selbst zustimmen, sondern werden durch eine:n gesetzliche:n Vertreter:in vertreten. Nachdem die Mutter insoweit von der Sorge ausgeschlossen ist, ist dafür die Bestellung eines Pflegers bzw. einer Pflegerin nötig, der oder die dann die erforderliche Zustimmung erteilt. Gewöhnlich wird diese Aufgabe dem Jugendamt übertragen.

Die Zustimmung des Kindes ist ebenfalls öffentlich zu beurkunden (§ 1597 Abs. 1 BGB).

6 Problemfeld „Bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennungen“

Nachdem die inhaltliche Richtigkeit der Anerkennungserklärung grundsätzlich nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vaterschaftsanerkennung ist, können durch bewusst unrichtige Erklärungen eines Mannes und der Mutter nicht den Zeugungsverhältnissen entsprechende Zuordnungen geschaffen werden. Der Gesetzgeber nimmt derartige, eigentlich rechtsmissbräuchliche Deals weitgehend in Kauf und beschränkt sich darauf, im Einzelfall Interventionsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um eine unrichtige Vaterschaft zu verhindern (zur Straflosigkeit der entsprechenden Erklärungen AG Aschersleben, Beschluss v. 15.8.2022, 6 Ds 535 Js 15302/21, BeckRS 2022, 21991).

Nachfolgend sind die wichtigsten Konstellationen aufgeführt.

6.1 Vaterschaftsanerkennung, um den biologischen Vater „auszubooten“

6.1.1 Die Problematik

In dieser Konstellation steht für die Mutter das Motiv im Vordergrund, den biologischen Vater nicht zum rechtlichen Vater werden zu lassen:

Die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater kann die Mutter zwar verhindern, indem sie seiner Anerkennung die Zustimmung versagt. Allerdings kann der biologische Erzeuger durch ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1592 Nr. 3 1. Alt. BGB) die rechtliche Zuweisung des Kindes zu sich ohne Weiteres erzwingen. Gibt es jedoch eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes, bevor über die Vaterschaft des biologischen Vaters gerichtlich entschieden wurde, so blockiert diese eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 1 BGB).

6.1.2 Optionen zur Verhinderung der unrichtigen Vaterschaft

Im Vorfeld lässt sich eine unrichtige Vaterschaftsanerkennung nur durch einen Eingriff in die Sorge der Mutter wegen Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB durch das Familiengericht verhindern (BT-Drs. 13/4899, S. 54). Dieser Eingriff nimmt ihr zwar nicht ihr Zustimmungsrecht. Allerdings aktualisiert sich jetzt das Zustimmungserfordernis des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB): Da die Sorge der Mutter insoweit nicht mehr zusteht, kann sie das Kind weder vertreten noch dessen Zustimmung selbst zustimmen. Das Familiengericht hat an ihrer Stelle eine:n Pfleger:in zu bestellen, der oder die dann die notwendige Zustimmung des Kindes verweigern und so die unrichtige Anerkennung blockieren kann.

Ist es bereits zu einer unrichtigen Vaterschaftsanerkennung gekommen, so hat der biologische Vater die Möglichkeit, die Vaterschaft des Anerkennenden gerichtlich anzufechten (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Allerdings ist sein Anfechtungsrecht an relativ hohe Hürden geknüpft, was dazu führen kann, dass er das Verfahren nicht mit Erfolg betreiben können wird. Insbesondere hindert eine bereits entstandene sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Scheinvater die Anfechtung durch den biologischen Vater (§ 1600 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Diese steht einer Anfechtung der Scheinvaterschaft durch den leiblichen Vater allerdings dann nicht entgegen, wenn er sich im Vorfeld erfolglos um die Vaterstellung bemüht hat, etwa durch die Einleitung eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens (BVerfG, Beschluss v. 25.9.2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 71 [52], S. 3773).

6.2 Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts

6.2.1 Die Problematik

In dieser Konstellation geht es durchgehend darum, mit einer falschen Vaterschaftsanerkennung die Basis für einen rechtlich erlaubten Aufenthalt zu schaffen. Dies kann sowohl Frauen mit ihren Kindern wie auch Männer betreffen, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht erstreben.

6.2.2 Optionen zur Verhinderung der unrichtigen Vaterschaft

Unrichtige Vaterschaftsanerkennungen, die gezielt und gerade zu dem Zweck abgegeben werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder seiner Mutter zu schaffen, sind verboten (sog. missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, § 1597a BGB). Nicht missbräuchlich ist selbstredend die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater des Kindes (§ 1597a Abs. 5 BGB).

Es ist Aufgabe der beurkundenden Behörde, also des Notars oder der Notarin, des Standes- oder Jugendamtes, sicherzustellen, dass es nicht zu derartigen missbräuchlichen Anerkennungen kommt. Hat sie Anhaltspunkte dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich ist, hat sie die Beurkundung auszusetzen und den Sachverhalt nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 1597a Abs. 2 BGB). Die Aussetzung der Beurkundung zur Prüfung durch die Ausländerbehörde blockiert eine Anerkennung sowohl durch die beurkundende Stelle als auch für jede andere Stelle (§§ 1597a Abs. 3, 1598 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Ausländerbehörde hat nun ihrerseits darüber zu befinden, ob die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich ist. Bestätigt sich der Verdacht, stellt die Ausländerbehörde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest (§ 85a Abs. 1 AufenthG [Aufenthaltsgesetz]). In diesem Fall ist mit Unanfechtbarkeit dieses Verwaltungsaktes die Beurkundung abzulehnen.

Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sind:

7 Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem alle Voraussetzungen, konkret: alle erforderlichen Erklärungen formgerecht, vorliegen. Im Regelfall ist dies der Zeitpunkt, in dem die letzte notwendige Erklärung beurkundet wird.

Verstöße gegen die formalen Vorgaben bei auch nur einer Erklärung führen zur Unwirksamkeit der Anerkennung (§ 1598 Abs. 1 BGB). Sie gilt als nicht vorhanden. Das Kind ist in der Konsequenz vaterlos. Unwirksam ist auch eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, die während der Aussetzung des Beurkundungsverfahrens oder nach unanfechtbarer Feststellung der Missbräuchlichkeit durch die Ausländerbehörde beurkundet wurde (§ 1598 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der unrichtige Geburtseintrag ist von Amts wegen zu berichtigen (§ 47 PStG). Wird der Mangel nicht erkannt, so wird er 5 Jahre nach Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister geheilt, die Anerkennung wird wirksam (§ 1598 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für zu Unrecht beurkundete missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen. Die Heilung führt damit zu einer vollwertigen Vaterschaft, die dann nur noch durch eine gerichtliche Anfechtung beseitigt werden kann.

8 Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung

Mit dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung wird das Kind rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Geburt rechtlich dem Anerkennenden als sein Kind zugeordnet, unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich auch biologisch mit dem Anerkennenden verwandt ist oder nicht. Die Anerkennung wirkt für und gegen alle.

Es entstehen rückwirkend alle Rechtsfolgen einer Verwandtschaft.

  • Im Bereich des BGB gehören hierzu insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten (§§ 1601 ff. BGB), Erbrechte bzw. Pflichtteilsansprüche (§§ 1922 ff. BGB) sowie verschiedene Anhörungsvorschriften im Vormundschaftsrecht (§§ 1779 Abs. 3, 1847 BGB). Der Vater erhält das unbedingte Umgangsrecht des § 1684 BGB. Bei einer Adoption des Kindes ist seine Zustimmung erforderlich (§ 1747 Abs. 1 S. 1 BGB).
    Hingegen ist der mit der Mutter nicht verheiratete Vater mit der Vaterschaftsanerkennung nicht automatisch sorgeberechtigt. Hierzu bedürfte es eines eigenen Aktes, etwa in Form einer Sorgeerklärung oder einer gerichtlichen Sorgerechtseinräumung (§ 1626a BGB).
  • Im Bereich des Strafrechts finden alle Vorschriften Anwendung, die auf das Verwandtschaftsverhältnis abstellen, darunter etwa besondere Strafandrohungen (z.B. die Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB, oder aber auch Straferleichterungen bei Handlungen zwischen Verwandten).

Auch im Verwaltungsrecht, vor allem im Sozialverwaltungs- und Steuerrecht, wird der Anerkennende mit allen Konsequenzen als Vater des Kindes behandelt und kann z.B. kindergeldberechtigt sein.

Ein ausländisches Kind einer ausländischen Mutter erwirbt bei Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen automatisch rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG [Staatsangehörigkeitsgesetz]). Uneinheitlich bewertet wird hingegen die Frage, ob der Familiennachzug zu einem Ausländer möglich ist, wenn die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich aber wirksam ist (§ 27 Abs. 1a AufenthG, bejahend etwa VGH [Verwaltungsgerichtshof] München, Beschluss v. 20.10.2015, 19 C 15.820, NJW 2016, 69 [9], S. 664. Ablehnend hingegen VGH Mannheim, Beschluss v. 4.11.2014, 11 S 1886/14, BeckRS 2014, 58738).

9 Quellenangaben

Hahn, Dieter, 2019. § 1594. In: Heinz Georg Bamberger, Herberth Roth, Wolfgang Hau und Roman Poseck, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar BGB [online]. 52. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 22.01.2020]. Verfügbar unter https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fbeckokbgb_52%2Fbgb%2Fcont%2Fbeckokbgb.bgb.p1592.glii.gl2.htm&pos=1&hlwords=on

Spickhoff, Andreas, 2018. BGB § 1594. In: Andreas Spickhoff, Hrsg. Medizinrecht. Beck’scher Kurzkommentar Band 64. 3. Auflage. München. C.H.Beck. ISBN 978-3-406-72099-4

Will, Annegret, 2005. Wer ist Vater im Sinne des Gesetzes? In: Familie, Partnerschaft, Recht (FPR). 11(5), S. 172–177. ISSN 0947-2045

10 Literaturhinweise

Balzer, Dominik, 2018. Die Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. In: Neue Zeitschrift für Familienrecht (NZFam). 5(1), S. 5–9. ISSN 2198-2333

Bouhatta, Hanna, 2018. Der § 1597a und die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. In: Neue Zeitschrift für Familienrecht (NVwZ). 37(15), S. 1103–1108. ISSN 0721-880X

Fröschle, Tobias, 2019. Familienrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-038086-8 

Gürbüz, Sabahat, 2020. Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5374-5 [Rezension bei socialnet]

Kaesling, Katharina, 2017. Die Neuregelung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung und das Wohl des Kindes. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 70(51), S. 3684–3591. ISSN 0341-1915

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Marx, Ansgar, 2022. Familienrecht für soziale Berufe: Ein Leitfaden mit Fällen, Mustern und Übersichten. 4. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-1280-6

Münder, Johannes, Rüdiger Ernst, Wolfgang Behlert und Britta Tammen 2021. Familienrecht: Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5976-7 [Rezension bei socialnet]

Schleicher, Hans, 2020. Jugend- und Familienrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-74579-9 [Rezension bei socialnet

Wabnitz, Reinhard J., 2023. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst Reinhardt Verlag. ISBN 978-3-8252-6059-0

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

Neuere Lexikonartikel siehe unter Annegret Lorenz-Ruffini.
Mailformular

Es gibt 22 Lexikonartikel von Annegret Lorenz.

Alle Versionen

  1. 05.10.2023 Annegret Lorenz [aktuelle Fassung]
  2. 17.03.2020 Annegret Lorenz

Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2023. Vaterschaftsanerkennung [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 05.10.2023 [Zugriff am: 03.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29866

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Vaterschaftsanerkennung

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Zählpixel