Vaterschaftsfeststellung
Prof. Dr. Annegret Lorenz
veröffentlicht am 26.10.2023
Vaterschaftsfeststellung ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Mannes für ein Kind (§§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Übersicht
- 3 Grundsätzliches
- 4 Voraussetzungen der Vaterschaftsfeststellung
- 5 Erfolg des Feststellungsverfahrens
- 6 Wirkungen einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung
- 7 Vaterschaftsfeststellungsverfahren („Vaterschaftsprozess“)
- 8 Mutterschaftsfeststellung
- 9 Quellenangaben
- 10 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erlaubt die Zuordnung eines vaterlosen Kindes zu seinem Erzeuger durch gerichtliche Entscheidung. Gegenüber der Vaterschaftsanerkennung erlaubt sie eine deutlich sicherere Zuordnung, nachdem die leibliche Verwandtschaft zwischen dem Mann und dem Kind abstammungsgutachtlich geprüft wird. Mit Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses wird das Kind rückwirkend ab der Geburt seinem Vater mit allen rechtlichen Konsequenzen zugeordnet.
2 Übersicht
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist – neben der Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter und der Vaterschaft kraft Vaterschaftsanerkennung – die dritte Möglichkeit der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Mann (§ 1592 Nr. 3 BGB). Anders als bei den anderen Zuordnungstatbeständen wird bei einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ein Abstammungsgutachten eingeholt (§ 177 Abs. 2 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]) und so die biologische Verwandtschaft zwischen dem Mann und dem Kind vor der Zuordnung geklärt.
Bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines vaterlosen Kindes (§ 1592 Nr. 3 1. Alt. BGB). Diese wird nachfolgend behandelt.
- Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Mannes, der die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anficht (Vaterschaftsanfechtung, § 1592 Nr. 3 2. Alt. BGB).
3 Grundsätzliches
3.1 Verhältnis zu Vaterschaftsanerkennung
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist neben der Vaterschaftsanerkennung die zweite Möglichkeit für eine Zuordnung eines vaterlosen Kindes zu seinem Vater. Zwischen beiden besteht ein Wahlrecht (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 1, 33). Die gerichtliche Feststellung bietet gegenüber der Anerkennung eine höher Bestands- und auch Richtigkeitsgarantie (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 33). Mit Blick darauf hat ein Feststellungsantrag selbst dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch eine Vaterschaftsanerkennung möglich ist (Kirchmeier 2002, S. 372).
3.2 Verzichtbarkeit
Ein Verzicht auf die rechtliche Position als Vater kann rechtlich nicht wirksam vereinbart werden (Grziwotz 2022, S. 3258). Erklärt ein Mann daher bei einem auf natürliche Weise gezeugten Kind gegenüber der Mutter, auf seine Rechte als Vater verzichten zu wollen, so ist diese Abrede unverbindlich und hindert ihn nicht an einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.3.2016, 2 UF 9/16, NJW [Neue Juristische Wochenschrift] 2016, 69 [44], S. 3252).
3.3 Zeitlicher Rahmen
Zeitlich ist eine Vaterschaftsfeststellung erst mit Geburt des Kindes möglich. Ein pränatales Vaterschaftsfeststellungsverfahren hingegen ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 21). Der vom BGH dazu entschiedene Fall betraf einen im Ausland extrakorporal kryokonservierten Embryo (BGH, Beschluss v. 24.8.2016, XII ZB 351/15, NJW 2016, 69 [43], S. 3174).
Nach hinten ist die Vaterschaftsfeststellung jedoch nicht begrenzt. Eine Frist für die Einleitung einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung gibt es nicht (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 2). Die Formulierung in § 1600d Abs. 1 BGB „[…] ist die Vaterschaft festzustellen […]“ macht zwar deutlich, dass es eigentlich zur elterlichen Verantwortung gehört, für eine Zuordnung des Kindes zu sorgen (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 6). Allerdings gibt es keinen Mechanismus, die Mutter dazu zu zwingen (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 7). Ein Eingriff in die Sorge der Mutter, um eine Vaterschaftsfeststellung zu erzwingen, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 S. 3 2. HS BGB [bis 31.12.2022: § 1629 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1776 BGB]). Lediglich in gesondert gelagerten Fällen ist ein Sorgerechtsentzug unter dem Aspekt der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) möglich. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass eine Zuordnung eines Kindes zu seinem Erzeuger unterbleibt (kritisch dazu Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 7, 19). Lediglich mittelbar – etwa im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts – kann das Unterbleiben einer Zuordnung durch Leistungsablehnung sanktioniert werden (§ 1 Abs. 3 UnterhVG [Unterhaltsvorschussgesetz]).
3.4 Inzidente Vaterschaftsfeststellung
Eine sog. inzidente Feststellung der Vaterschaft, bei der zwar die Abstammungsverhältnisse geprüft werden, das Kind dem Mann jedoch nicht zugeordnet wird, ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt aus gewichtigen Belangen des Kindes, der Mutter oder aus wichtigen sonstigen Gründen in Betracht. Anwendungsfelder sind etwa:
- Im Vorfeld einer Eheschließung: Prüfung der Verwandtschaft in gerader Linie, relevant für das Vorliegen eines Eheverbots (§ 1307 BGB, Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 105).
- Das Umgangsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters (§ 1686a BGB).
- Der Scheinvaterregress (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 111). Beim Scheinvaterregress nimmt ein Mann, nachdem er erfolgreich die Vaterschaft für ein Kind angefochten hat (Scheinvater), wegen der zu Unrecht dem Kind oder der Mutter geleisteten Unterhaltszahlungen Rückgriff bei dem rechtlichen Vater des Kindes (§§ 1607 Abs. 3 BGB, 1615l Abs. 3 BGB). Der erfolgreiche Regress setzt mithin die Begründung eines anderweitigen Vater-Kind-Verhältnisses voraus. Da der Scheinvater ein dahingehendes Feststellungsverfahren gegen einen Mann nicht einleiten kann, ist er darauf angewiesen, dass die Mutter oder der leibliche Vater die Vaterschaft „klären“ (grundsätzlich dazu Zimmermann 2008, S. 327). Rückt kein anderer Mann in die Vaterposition ein, läuft der Anspruch des Scheinvaters leer. Um ihn nicht rechtlos zu stellen, hält die Rechtsprechung ausnahmsweise eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Unterhaltsregressprozess für zulässig, wenn Mutter und/oder leiblicher Erzeuger es treuwidrigerweise unterlassen, eine anderweitige Vaterschaft zu begründen (BGH, Urteil v. 16. 4. 2008, XII ZR 144/06, NJW 2008, 61 [33], S. 2433; Urteil v. 22. 10. 2008, XII ZR 46/07, NJW-RR [NJW-Rechtsprechungs Report] 2009, 24 [8], S. 505; Urteil v. 9. 11. 2011, XII ZR 136/09, NJW 2012, 65 [7], S. 450; Urteil v. 11.1.2012, XII ZR 194/09, NJW 2012, 65 [12], S. 852).
4 Voraussetzungen der Vaterschaftsfeststellung
4.1 Vaterloses Kind
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist möglich, wenn das Kind abstammungsrechtlich noch keinem Vater rechtlich zugeordnet ist (§ 1600d Abs. 1 BGB). Dahinter können verschiedene Konstellationen stehen: In den meisten Fällen ist die Mutter nicht verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung nicht erfolgt (Kirchmeier 2002, S. 371). Denkbar ist aber auch, dass eine bereits bestehende rechtliche Zuordnung im Gefolge einer Vaterschaftsanfechtung wieder entfallen ist.
Im Umkehrschluss scheidet eine gerichtliche Feststellung aus, wenn das Kind abstammungsrechtlich bereits einen Vater hat, sei es, dass die Mutter bei Geburt des Kindes verheiratet ist (Vaterschaft des Ehemannes, § 1592 Nr. 1 BGB), sei es, dass ein anderer Mann die Vaterschaft wirksam anerkannt hat (Vaterschaft des anerkennenden Mannes, § 1592 Nr. 2 BGB).
Nach einer wirksamen Anerkennung ist ungeachtet einer höheren Bestandskraft des Feststellungsbeschlusses gegenüber der Anerkennung (Rauscher 2002, S. 359) ein gerichtliches Feststellungsverfahren nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss v. 20.1.1999, XII ZR 117/97, NJW 1999, 52 [22], S. 1632; Kirchmeier 2002, S. 371). Eine gleichwohl erfolgte Vaterschaftsfeststellung (etwa in Unkenntnis einer nach einer anderen Rechtsordnung erfolgten Vaterschaftsanerkennung) entfaltet in der Konsequenz keine Wirkungen (OLG Dresden, Beschluss v. 1.11.2021, 21 W 152/21, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2021, S. 34525). Dies ermöglicht etwa der Mutter, eine gerichtliche Feststellung dadurch zu verhindern, dass sie der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes zustimmt.
Unschädlich hingegen für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist eine rechtliche Zuordnung des Kindes zu Eltern durch Adoption (OLG Celle, Beschluss v. 25.7.2022, 21 UF 37/21, FamRZ [Zeitschrift für das gesamte Familienrecht] 2022, 69 [22], S. 1792). Hat also die Mutter das Kind nach der Geburt zur Adoption freigegeben, so kann auch nach einer erfolgten Adoption der potenzielle biologische Vater die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft beantragen.
4.2 Ausschluss bei künstlicher Befruchtung
Für ein im Wege künstlicher Befruchtung gezeugtes Kind ist nicht in allen Fällen eine Vaterschaftsfeststellung möglich. Wurde das Kind ärztlich assistiert in einer Kinderwunschklinik durch anonyme Samenspende gezeugt, so ist eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nicht zulässig (§ 1600d Abs. 4 BGB). Anderes gilt bei einer privaten Samenspende (sog. Becherspende). Hier kann der Samenspender gerichtlich als Vater festgestellt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 7.4.2022, 11 UF 39/22, NZFam [Neue Zeitschrift für Familienrecht] 2022, 9 [17], S. 787). Ein etwaiger vorangehender vertraglicher Verzicht auf seine Rechte, entfaltet keine Wirkungen und steht der gerichtlichen Feststellung mithin nicht entgegen (Grziwotz 2022, S. 3258).
5 Erfolg des Feststellungsverfahrens
Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn die genetische Verwandtschaft zwischen dem Mann und dem Kind nachgewiesen ist. § 1600d Abs. 2 BGB enthält insoweit die Vermutung, dass derjenige Mann, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, auch der Vater ist. Schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft können die Vermutung jedoch entkräften.
In der Praxis kommt dieser gesetzlichen Vermutung nur untergeordnete Bedeutung zu: Die Gerichte haben die Vaterschaft von Amts wegen (§§ 26, 177 Abs. 2 FamFG) zu klären und können dies in aller Regel auch durch Einholung eines Abstammungsgutachtens (Gutzeit 2021, § 1600d Rn. 5). Gegenüber diesem positiven Nachweis tritt der mittelbare Vaterschaftsnachweis durch die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 BGB als subsidiäres Erkenntnismittel zurück (Gutzeit 2021, § 1600d Rn. 4). Relevanz hat die Vermutung etwa, wenn ein Beteiligter die Mitwirkung an der Abstammungsbegutachtung verweigert (dazu etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 7.4.2022, 11 UF 39/22, NZFam 2022, 9 [17], S. 787).
6 Wirkungen einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung
Steht fest, dass ein Mann der genetische Erzeuger des Kindes ist, stellt das Familiengericht seine Vaterschaft fest. Mit Rechtskraft des positiven Feststellungsbeschlusses wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt ein Vater-Kind-Verhältnis mit allen damit verbunden Wirkungen begründet (§ 1600d Abs. 5 BGB): wechselseitige Unterhaltsansprüche, Erb- und Pflichtteilsansprüche, Staatsangehörigkeit.
Die Entscheidung wirkt für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG) und schafft einen stabilen Status für das Kind, der nach Rechtskraft des Beschlusses nur noch im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens beseitigt werden kann (§ 185 FamFG; Wellenhofer 2020, BGB. § 1592 Rn. 18).
Im Umkehrschluss können die aus der Verwandtschaft fließenden Rechte ohne (bis zur) gerichtliche(n) Feststellung der Vaterschaft nicht geltend gemacht werden (Rechtsausübungssperre, § 1600d Abs. 5 BGB; Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 104).
7 Vaterschaftsfeststellungsverfahren („Vaterschaftsprozess“)
Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist ein Abstammungsverfahren (§ 169 Nr. 1 FamFG). Das Feststellungsverfahren wird vor dem Familiengericht geführt (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz] i.V. mit §§ 111 Nr. 3, 169 ff. FamFG). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (§ 170 Abs. 1 FamFG).
Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag (§ 171 FamFG). Antragsbefugt sind sowohl der mögliche Vater, als auch das Kind und seine Mutter (Will 2005, S. 177; Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 14; Giers 2023, FamFG § 169 Rn. 11). Das volljährige Kind macht den Antrag höchstpersönlich geltend. Das minderjährige Kind wird von seiner alleinsorgeberechtigten (§ 1626a Abs. 3 BGB) Mutter vertreten. Hat die Mutter für das Verfahren eine Beistandschaft beantragt (§ 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so vertritt das Jugendamt das minderjährige Kind (§ 1714 BGB). Die Mutter ist insoweit von der (parallelen) Verfahrensvertretung ausgeschlossen (§ 173 FamFG). Möchte sie das Verfahren an sich ziehen, ist ihr dies ohne Weiteres möglich, indem sie die Beistandschaft beendet (schriftliche Erklärung, § 1715 Abs. 1 BGB).
Eine persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes ist vorgesehen (§ 175 FamFG). Ist ein:e Beteiligte:r minderjährig, so kann auch das Jugendamt angehört werden (§ 176 FamFG).
Für das Verfahren gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG): Es ist Aufgabe und Pflicht des Gerichts, die entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln und zu prüfen. Im Zentrum eines Abstammungsverfahrens steht im Regelfall die Beweiserhebung über die Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Abstammungsgutachten, § 177 Abs. 2 FamFG), das in aller Regel auch die Abstammungsverhältnisse (im Regelfall mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 %, Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 50) eindeutig klärt (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 43).
Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss (§ 38 FamFG), der mit der Beschwerde angegriffen werden kann (§§ 58 ff. FamFG).
8 Mutterschaftsfeststellung
Mutter ist diejenige Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Die gerichtliche Feststellung der Mutterschaft ist – im Gegensatz zur Vaterschaftsfeststellung – rechtlich nicht geregelt. Sie wird gleichwohl für zulässig gehalten in Fällen, in denen die Mutterschaft nicht klar ist. Das ist etwa bei Findelkindern denkbar (AG Schwäbisch Hall, Beschluss v. 16.3.2022, 2 F 643/21, BeckRS 2022, 16807) oder wenn Kinder vertauscht wurden (Wellenhofer 2020, BGB § 1591 Rn. 10).
9 Quellenangaben
Giers, Michael, 2023, FamFG § 169. In: Werner Sternal, Hrsg. FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Kommentar. 21. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-79369-1
Grziwotz, Herbert, 2022. Einvernehmliche Kinderwunscherfüllung und Vereinbarungen. In: NJW (Neue Juristische Wochenschrift). 75(45), S. 3255–3259. ISSN 0341-1915
Gutzeit, Martin, 2021. BGB § 1600d. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]
Kirchmeier, Karl-Heinz, 2002. Einführung in das Vaterschaftsfeststellungsverfahren. In: Familie, Partnerschaft, Recht (FPR). 8(8), S. 370–375. ISSN 0947-2045
Rauscher, Thomas, 2002. Vaterschaft aufgrund der Ehe mit der Mutter. In: FPR. 8(8), S. 352–359. ISSN 0947-2045
Wellenhofer, Marina, 2020, BGB §§ 1591, 1592, 1600d. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 8. Auflage, München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-72610-1
Will, Annegret, 2005. Wer ist Vater im Sinne des Gesetzes? In: FPR. 11(5), S. 172–177. ISSN 0947-2045
Zimmermann, Michael, 2008. Der Unterhaltsregress des Scheinvaters bei inzidenter Vaterschaftsfeststellung. In: FPR. 14(7), S. 327–331. ISSN 0947-2045
10 Literaturhinweise
Fröschle, Tobias, 2019. Familienrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-038086-8
Gürbüz, Sabahat, 2020. Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5374-5 [Rezension bei socialnet]
Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3
Marx, Ansgar, 2022. Familienrecht für soziale Berufe: Ein Leitfaden mit Fällen, Mustern und Übersichten. 4. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-1280-6
Münder, Johannes, Rüdiger Ernst, Wolfgang Behlert und Britta Tammen, 2021. Familienrecht: Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5976-7 [Rezension bei socialnet]
Schleicher, Hans, 2020. Jugend- und Familienrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-74579-9 [Rezension bei socialnet]
Wabnitz, Reinhard J., 2023. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst Reinhardt Verlag. ISBN 978-3-8252-6059-0
Fachzeitschriften
Neue Zeitschrift für das Familienrecht (NZFam), München: C.H.Beck. ISSN 2198-2333
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), Bielefeld: Ernst und Werner Gieseking. ISSN 0044-2410
Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein
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