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Vaterschaftstest

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 26.02.2023

Synonym: Paternitätsanalyse

Ähnlicher Begriff: Abstammungsgutachten

Englisch: paternity test

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Bei einem Vaterschaftstest wird ein Abstammungsgutachten eingeholt, mit dessen Hilfe das Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Mann und einem Kind überprüft wird. Er kann gerichtlich, aber auch privat veranlasst werden.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Was ist ein Vaterschaftstest und wie funktioniert er?
    1. 2.1 Begriff
    2. 2.2 Kontexte
      1. 2.2.1 Privater Vaterschaftstest
      2. 2.2.2 Gerichtlich angeordneter Vaterschaftstest
    3. 2.3 Anforderungen an Vaterschaftstests
      1. 2.3.1 Durchführendes Labor – Wer darf im Inland Vaterschaftstest durchführen?
      2. 2.3.2 Genetisches Material – Was wird verwendet?
      3. 2.3.3 Verfahren zur Vaterschaftsklärung – Wie wird die Abstammungsanalyse durchgeführt
  3. 3 Voraussetzungen eines privaten Vaterschaftstests – Wann darf man es machen?
    1. 3.1 Zustimmung der Beteiligten …
    2. 3.2 … zum Vaterschaftstest …
    3. 3.3 … und dessen Durchführung
  4. 4 Der Anspruch auf einen Vaterschaftstest – Wer kann einen Vaterschaftstest erzwingen?
    1. 4.1 Das Interesse am Wissen um die Abstammungsverhältnisse
    2. 4.2 Der grund- und menschenrechtliche Schutz des Interesses an Vaterschaftstests
    3. 4.3 Der Anspruch auf einen Vaterschaftstest
      1. 4.3.1 Anspruchsinhaber
      2. 4.3.2 Anspruchsinhalt
      3. 4.3.3 Grenzen des Anspruchs – Kindesschutzklausel
      4. 4.3.4 Die Geltendmachung des Anspruchs
      5. 4.3.5 Einsicht in das Abstammungsgutachten
    4. 4.4 Die gerichtliche Entscheidung
    5. 4.5 Konsequenzen des Klärungsverfahrens
    6. 4.6 Verfahrensrechtliche Hinweise
  5. 5 Vaterschaftstests außerhalb der rechtlichen Familie
    1. 5.1 Das Interesse des mutmaßlichen Erzeugers
    2. 5.2 Das Interesse des Kindes
    3. 5.3 Das Interesse des rechtlichen Vaters
  6. 6 Mutterschaftstests
  7. 7 Die Kenntnis über (mögliche) Abstammungsverhältnisse
    1. 7.1 Auskunftsansprüche des Kindes
    2. 7.2 Auskunftsansprüche des Scheinvaters gegenüber der Mutter
  8. 8 Entwicklungen und Diskussionen
  9. 9 Quellenangaben
  10. 10 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Die Überprüfung der Abstammungsverhältnisse zwischen einem Kind und einem Mann mittels eines Vaterschaftstests erfolgt durch ein genetisches Abstammungsgutachten. Im Regelfall wird dafür ein Mundabstrich oder Blut verwendet. Das Verfahren für die Probenentnahme und die Erstellung des Abstammungsgutachtens richten sich nach der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission vom 17.7.2012.

Ein Vaterschaftstest zwischen dem mutmaßlichen Erzeuger und dem Kind kann grundsätzlich auf freiwilliger Basis unter Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden. Heimliche Vaterschaftstests hingegen sind unzulässig.

Nur die rechtliche Familie, also der rechtliche Vater, die rechtliche Mutter und das Kind, besitzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests (§ 1598a BGB). Der mutmaßliche Erzeuger und das Kind hingegen können nicht voneinander einen (rechtsfolgenlosen) Vaterschaftstest verlangen. Eine (durchweg mit rechtlichen Konsequenzen verbundene) Überprüfung der Abstammung ist ihnen gerichtlich in bestimmten Konstellationen möglich, etwa durch die gerichtliche Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Im Umkehrschluss sind Konstellationen denkbar, in denen es nicht möglich ist, dass der mutmaßliche Vater und das Kind ihre Abstammungsverhältnisse überprüfen können.

2 Was ist ein Vaterschaftstest und wie funktioniert er?

2.1 Begriff

Bei einem Vaterschaftstest wird unter Verwendung von Genmaterial des Kindes und des Vaters, ggf. auch der Mutter, ein genetisches Abstammungsgutachten (sog. Vaterschaftsgutachten) bei einem Labor eingeholt.

2.2 Kontexte

Vaterschaftstests können auf unterschiedliche Veranlassung erfolgen. In der Praxis dominieren private Vaterschaftstests. Daneben spielen Abstammungsuntersuchungen auch in Gerichtsverfahren eine Rolle.

2.2.1 Privater Vaterschaftstest

Private Vaterschaftstests werden durch ein Kind, einen Mann oder eine Mutter veranlasst.

2.2.2 Gerichtlich angeordneter Vaterschaftstest

Ein gerichtliches Abstammungsgutachten ist in ein gerichtliches Verfahren eingebettet und wird durch das Gericht beauftragt. In Abstammungssachen – der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft und der Anfechtung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB, § 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]) – steht die Klärung der Abstammung eines Kindes von einem Mann (§ 178 Abs. 1 FamFG) im Zentrum des Verfahrens.

Daneben ist die Vaterschaft in verschiedenen Kontexten inzidenter (bei Gelegenheit) von dem Gericht zu prüfen, wenn die Abstammung als Vorfrage zu dem Verfahrensgegenstand relevant ist. Das ist etwa denkbar beim Umgangsrecht des Erzeugers mit dem Kind (§ 1686a BGB, § 167a Abs. 2 FamFG), da die leibliche Verwandtschaft gesetzliche Voraussetzung des Umgangsrechts ist.

Auch in Unterhalts- (Wellenhofer 2014, S. 117 [118]) oder Versorgungsausgleichssachen (BGH, Beschluss v. 25.6.2008, XII ZB 163/06, NJW 2008, 61 [47], S. 3429) kann die leibliche Abstammung eine Rolle spielen. So kann die (fehlende) leibliche Abstammung eines Kindes von dem Ehemann der Mutter einen Verwirkungsgrund für ihre Unterhaltsansprüche (BGH, Urteil v. 15.2.2012, XII ZR 137/09, NJW 2012, 65 [20], S. 1443 [1444 Rn. 23]) oder den Versorgungsausgleich darstellen (Wellenhofer 2014, S. 118).

Daneben sind beim Regress des Scheinvaters gegen den (mutmaßlichen) Erzeuger des Kindes für zu Unrecht gezahlten Unterhalt des Kindes Konstellationen denkbar, in denen die Abstammung zwischen dem Kind und seinem mutmaßlichen Erzeuger geklärt wird (Gutzeit 2021, § 1592 Rn. 18, vgl. dazu 5.3).

Außerhalb des Familienrechts kann die Abstammung u.a. in Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsrechts relevant werden. Das ist denkbar, wenn die familiären Verhältnisse (wegen des Fehlens von Urkunden) nicht nachgewiesen werden können (Wellenhofer 2020, § 1600d Rn. 106).

Weitere Anwendungsfelder sind das Strafrecht (im Hinblick auf die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten gem. § 173 StGB; Wellenhofer 2014, S. 118) sowie Haftungsprozesse: Gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlgeschlagenen Sterilisation oder einen Anwalt wegen der Versäumung einer Vaterschaftsanfechtungsfrist (Wellenhofer 2014, S. 118).

2.3 Anforderungen an Vaterschaftstests

Abstammungsgutachten im Inland richten sich nach den Vorgaben der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) vom 17.7.2012. Die Richtlinie beschreibt den Prozess der Abstammungsuntersuchung von der Probenentnahme bis zur Erstellung des Gutachtens (GEKO 2012, S. 169 ff.).

Die rechtliche Grundlage für eine genetische Abstammungsuntersuchung im Inland – und auch für die konkretisierende Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission – ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG).

2.3.1 Durchführendes Labor – Wer darf im Inland Vaterschaftstest durchführen?

Die Durchführung genetischer Untersuchungen zum Zweck der Erstellung von Abstammungsgutachten ist akkreditierten Einrichtungen vorbehalten, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen (§ 5 Abs. 1 GenDG; GEKO 2012, Punkt 11 S. 172).

Die Untersuchung selbst darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden (§ 17 Abs. 4 GenDG). Die Analyse einer genetischen Probe im Rahmen einer genetischen Untersuchung darf ausschließlich von der verantwortlichen ärztlichen Person oder durch von dieser beauftragte Personen oder Einrichtungen erfolgen (§ 17 Abs. 4 GenDG i.V.m. § 7 Abs. 2 GenDG).

2.3.2 Genetisches Material – Was wird verwendet?

Das genetische Untersuchungsmaterial ist in aller Regel ein Mundschleimhautabstrich oder Blut (GEKO 2012, Punkt 5 S. 170).

2.3.3 Verfahren zur Vaterschaftsklärung – Wie wird die Abstammungsanalyse durchgeführt

Basis der Begutachtung ist eine Identitätssicherung. Für diese müssen sich die zu untersuchenden Personen durch amtliche Ausweise mit Lichtbild (bei Kindern ggf Geburtsurkunde) legitimieren (GEKO 2012, Punkt 4 S. 170). Ergänzend dazu sollen bei der Probenentnahme Lichtbilder gefertigt und Fingerabdrücke genommen werden (ebd.).

Für eine unabhängige Kontrolle sind mindestens zwei Proben pro Person zu gewinnen. Die Probengefäße bzw. Stieltupfer sind in Gegenwart der zu untersuchenden Person eindeutig und unverwechselbar zu beschriften (GEKO 2012, Punkt 5.3 S. 170).

Die Richtlinien der GEKO treffen weiter Aussagen zu den Analyseverfahren, die eine ausreichende Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,999 % für den Ausschluss der Vaterschaft ergeben (GEKO- 2012, Punkt 6 S. 171) sowie für die Analytik selbst. Ebenfalls geregelt sind die Anforderungen an die Dokumentation der Untersuchung und die Erstellung des Abstammungsgutachtens.

3 Voraussetzungen eines privaten Vaterschaftstests – Wann darf man es machen?

3.1 Zustimmung der Beteiligten …

Ein privater Vaterschaftstest benötigt die Zustimmung aller betroffenen Beteiligten:

  • Die Zustimmung sowohl des Mannes als auch des Kindes sind unverzichtbar, nachdem der im Zuge eines Vaterschaftstests notwendige Zugriff auf das Genmaterial der beiden ihr – als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasstes – informationelles Selbstbestimmungsrecht berührt (BVerfG, Urteil v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 60 [11], S. 753 [754 Rn. 66]). Dieses schützt das Interesse, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen persönlichen Daten zu bestimmen.
  • Das Einwilligungserfordernis der sorgeberechtigten Mutter (und – soweit vorhanden – auch des rechtlichen Vaters) folgt aus deren in Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Sorgerecht. Dieses umfasst die Befugnis, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf (BVerfG, Urteil v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 60 [11], S. 753 [754, 755 Rn. 65, 68]).

Ein ohne die notwendigen Zustimmungen der Beteiligten eingeholter Vaterschaftstest – sog. heimlicher Vaterschaftstest – ist hingegen unzulässig (BVerfG, Urteil v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 60 [11], S. 753 [755] Rn. 68; BGH, Urteil v. 12.1.2005, XII ZR 227/03, NJW 2005, 58 [8], S. 497 [498]). Das Gendiagnostikgesetz verbietet ihn (§ 26 GenDG; eingehend Braun 2011, S. 390). Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – etwa einer Vaterschaftsanfechtung – kann er nicht verwertet werden (BVerfG, Urteil v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 60 [11], S. 753 [758 Rn. 92]; BGH, Urteil v. 12.12.2007, XII ZR 173/0, NJW-RR 2008, 23 [7], S. 449 [450]).

3.2 … zum Vaterschaftstest …

Die Zustimmung zur Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 27 m.w.Nachw.). Der Anspruch ist grundsätzlich höchstpersönlich geltend zu machen. Das minderjährige Kind wird durch seine Eltern vertreten.

3.3 … und dessen Durchführung

Von der Zustimmung zu dem Test zu unterscheiden ist die – ebenfalls erforderliche – Einwilligung in die Probenentnahme und Vornahme der Untersuchung. Diese Einwilligung ist keine Willenserklärung, sondern ein Rechtsgutsverzicht: Bei einer Blutprobe wird der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erlaubt, bei der Entnahme einer Mundschleimhautprobe ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Muscheler 2008, S. 259).

Dementsprechend fordert das Gendiagnostikgesetz, dass eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nur vorgenommen werden darf, wenn die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich und schriftlich (§ 8 GenDG) eingewilligt hat (§ 17 Abs. 1 und 2 GenDG). Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich.

Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung ist die Fähigkeit, Tragweite des Rechtsgutsverzichts erkennen zu können (Einwilligungsfähigkeit). Für die Einwilligung des minderjährigen Kindes kommt es mithin darauf an, ob es nach Maßgabe seiner geistigen und sittlichen Entwicklung die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt (Muscheler 2008, S. 260). Einsichtsfähige Minderjährige müssen selbst einwilligen. Ob die Einwilligung der Eltern eines einsichtsfähigen Minderjährigen zu dessen Einwilligung erforderlich ist, ist nicht abschließend geklärt (Muscheler 2008, S. 260; Lorenz 2017, S. 783). Eine im Vordringen begriffene Meinung hält einsichtsfähige Minderjährige aber für alleinentscheidungsbefugt (Hoffmann 2015, S. 986).

4 Der Anspruch auf einen Vaterschaftstest – Wer kann einen Vaterschaftstest erzwingen?

4.1 Das Interesse am Wissen um die Abstammungsverhältnisse

Das Interesse an der Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes von einem Mann dürfte so alt wie die Menschheit sein. Bereits das römische Recht formulierte den Grundsatz: „Mater semper certa – Pater semper incertus“ („Die Mutter ist immer gewiss – der Vater ist immer ungewiss“). Denn im Gegensatz zur Mutterschaft (§ 1591 BGB: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat) – die als solche kaum in Zweifel gezogen werden kann – ist die Vaterschaft ebenso grundsätzlich eben nicht sicher: So ist für die in der Praxis häufigsten Zuordnungsmechanismen eines Kindes zu einem Mann unerheblich, ob sie den biologischen Tatsachen entsprechen: Bei verheirateten Müttern wird das Kind automatisch ihrem Ehemann zugeordnet (§ 1592 Nr. 1 BGB), bei unverheirateten Müttern dem Mann, der eine Vaterschaftsanerkennung abgibt (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dies erlaubt eine nicht den biologischen Tatsachen entsprechende Zuordnung eines Kindes zu einem Mann, von dem es nicht abstammt. Wie verbreitet unzutreffende Zuordnungen sind, ist nicht bekannt. Der Gesetzgeber schätzt die Quote auf 3,7 % (BT-Drs. 16/6561, S. 9).

Aber auch außerhalb einer Zuordnung des Kindes zu seinem Vater kann es das Interesse geben, um die Abstammungsverhältnisse Bescheid zu wissen. Vielleicht als Basis für eine Vaterschaftsanerkennung, vielleicht als Entscheidungsgrundlage für die Sinnhaftigkeit eines gerichtlichen Abstammungsverfahrens – vielleicht aber auch nur aus reinem Interesse, ohne dass damit Rechtsfolgen verbunden sein sollen.

Dementsprechend weit kann der Kreis möglicher Interessent*innen sein: Männer, die sich (nicht) für den Vater eines Kindes halten; Kinder (oder deren Mütter), die einen bestimmten Mann (nicht) für den Erzeuger halten; die Eltern oder die (Ehe-)Partnerin eines Mannes; ein rechtlicher Vater, der von dem Erzeuger in der Vergangenheit gezahlten Kindesunterhalt beanspruchen möchte (Unterhaltsregress), etc.

4.2 Der grund- und menschenrechtliche Schutz des Interesses an Vaterschaftstests

Grund- und menschenrechtlich geschützt sind allein die Interessen des betroffenen Mannes und des Kindes auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für beide ist das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses gewährleistet die Kenntnis der Abstammungsverhältnisse als Schlüssel für das eigene Selbstverständnis, die Individualitätsfindung und Basis des familiären Verhältnisses zu anderen (für den Vater: BVerfG, Beschluss v. 9.4.2003, 1 BvR 1493/96 u.a., NJW 2003, 56 [30], S. 2151 [2154]; Urteil v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 60 [11], S. 753 Rn. 58; für das Kind: BVerfG, Urteil vom 31.1.1989, 1 BvL 17/87, NJW 1989, 42 [14], S. 891; Urteil v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 60 [11], S. 753 [754 Rn. 59]).

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt das Wissen um die eigenen genetischen Wurzeln als wichtigen Aspekt der persönlichen Identität (Art. 8 EMRK, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil v. 22.3.2012, 23338/09, NJW 2013, 66 [23], S. 1937 [1938] Rn. 63).

4.3 Der Anspruch auf einen Vaterschaftstest

Einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Vaterschaftstest und Mitwirkung an einem Abstammungsgutachten, der auch gerichtlich geltend gemacht werden kann, hat der Gesetzgeber allerdings der rechtlichen Familie vorbehalten (§ 1598a BGB).

Der Anspruch ist sehr niederschwellig gehalten und insbesondere weder an Fristen noch an inhaltliche Voraussetzungen gebunden (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.5.2021, 2 WF 93/12, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2021, 22550; OLG Jena, Beschluss v. 28.8.2009, 1 UF 120/09, NJW-RR [Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs Report] 2010, 25 [5], S. 300; OLG Koblenz, Beschluss v. 21.6.2013, 13 WF 522/13, NJW-RR 2013, 28 [22], S. 1349). Er kann daher auch nach Ablauf der Frist für die Vaterschaftsanfechtung geltend gemacht werden (OLG Jena, Beschluss v. 28.8.2009, 1 UF 120/09, NJW-RR 2010, 25 [5], S. 300; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.5.2021, 2 WF 93/12, BeckRS 2021, 22550). Er verjährt nicht (§ 194 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und es ist auch rechtlich nicht möglich, auf seine Geltendmachung wirksam zu verzichten (§ 138 BGB, OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.3.2014, 7 UF 187/14, BeckRS 2014, 6650).

Eine Begründung für den Wunsch braucht es nicht (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 32). Auch die Motive spielen für das Verlangen keine Rolle. Nur ausnahmsweise kann sich das Verlangen als rechtsmissbräuchlich darstellen. Das ist etwa der Fall, wenn bereits ein gerichtlich veranlasstes Abstammungsgutachten eingeholt wurde (BGH, Beschluss v. 30.11.2016, XII ZB 173/16, NJW 2017, 70 [30], S. 2196; Beschluss v. 17.11.2021, XII ZB 117/21, NJW 2022, 75 [12], S. 878 ff.), nicht aber, wenn es um Erbschaftsstreitigkeiten oder einen Adoptionswunsch geht (OLG München, Beschluss v. 14.6.2011, 33 UF 772/11, FPR [Familie Partnerschaft Recht] 2011, 17 [8/9], S. 405).

4.3.1 Anspruchsinhaber

Der Anspruch steht nur der rechtlichen Familie zu:

  • Vater (der Anspruch richtet sich in diesem Fall gegen Mutter und Kind). Der Anspruch steht dabei nur demjenigen Mann zu, der auch der rechtliche Vater des Kindes ist: Dem Ehemann der Mutter (im Zeitpunkt der Geburt) sowie dem Mann, der eine Vaterschaft anerkannt hat.
  • Mutter (der Anspruch richtet sich gegen den Vater und das Kind).
  • Kind (der Anspruch richtet sich gegen beide Elternteile).

Auch Adoptiveltern können den Anspruch geltend machen (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 12).

Nicht begünstigt ist hingegen ein Mann, der sich für den Vater hält, aber nicht rechtlich der Vater ist (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.7.2009, 2 UF 49/09, NJW-RR 2010, 25 [6], S. 365; OLG Nürnberg, Beschluss v. 6.11.2012, 11 UF 1141/12, BeckRS 2012, 22634). Unabhängig davon, ob das Kind einen rechtlichen Vater hat oder nicht, kann der mutmaßliche Erzeuger mithin keinen Vaterschaftstest von Mutter und Kind erzwingen (OLG Hamm, Beschluss v. 23.10.2013, 12 UF 121/31, BeckRS 2015, 16728).

Umgekehrt können auch Mutter oder Kind kein Abstammungsgutachten von einem Mann, den sie für den Erzeuger halten, verlangen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 12.8.2016, 6 UF 143/16, NJW 2017, 70 [1-2], S. 92 [93] Rn. 10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.6.2013, 11 UF 551/13, BeckRS 2013, 10703).

Ebenfalls keinen Anspruch besitzen die genetische Mutter (Eizellenspenderin), die Großeltern oder Geschwister des Kindes (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 12; Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 4).

4.3.2 Anspruchsinhalt

Der Anspruch richtet sich auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung einer für die Untersuchung geeigneten Probe (§ 1598a Abs. 1 BGB). Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Dafür bedarf es einer Identitätsprüfung durch das aufgesuchte Labor bzw. den aufgesuchten Arzt oder die aufgesuchte Ärztin (BT-Drs. 16/6561, S. 13).

Als geeignete Probe kommt sowohl eine Blutprobe als auch ein Mundschleimhautabstrich in Betracht (GEKO 2012, Punkt 5.1 S. 170).

Standards für die Untersuchung und Verwendung der Probe hat der Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen (Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 9; a.A. Grün 2020, § 1598a Rn. 13).

Der Antragsteller kann daher die Methode der Gutachtenerstellung und auch das Institut, das er beauftragen möchte, wählen (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 28). Das Gutachten selbst muss damit nicht zwingend den Vorgaben der GEKO-Richtlinie v. 17.7.2012 entsprechen (Wellenhofer 2020, BGB § 1598a Rn. 29; krit. dazu Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 16). Dies erlaubt dem Antragsteller etwa, ein – u.U. kostengünstigeres – Institut aus dem Ausland zu beauftragen, das die Standards der GEKO-Richtlinie v. 17.7.1012 nicht einhält. Der Nachteil dieser Gutachten liegt darin, dass sie unter Umständen nicht gerichtsfest sind und in einem etwaigen anschließenden gerichtlichen Abstammungsverfahren keine Verwendung finden können (§ 177 Abs. 2 FamFG). Mit Blick darauf dürfte der Antragsteller in vielen Fällen ein Interesse an einem hochwertigen, gerichtsfesten Gutachten haben, das den Standards des Gendiagnostikgesetzes entspricht (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 28).

4.3.3 Grenzen des Anspruchs – Kindesschutzklausel

In Ausnahmefällen kann der Anspruch aus Gründen des Kindeswohles nicht geltend gemacht werden (§ 1598a Abs. 3 BGB). Ein entgegenstehendes Kindeswohl lässt Verfahren „stocken“. Es schließt den Anspruch nicht aus, sondern nur seine Geltendmachung zur Unzeit. So formuliert das Gesetz: „Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch – unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten – für das Kind unzumutbar wäre“.

Dies kann nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. Das Abstammungsverfahren muss aufgrund außergewöhnlicher Umstände atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen können (OLG Koblenz, Beschluss v. 21.6.2013, 13 WF 522/13, NJW-RR 2013, 28 [22], S. 1349).

Nicht ausreichend etwa ist die Härte, den rechtlichen Vater zu verlieren oder die mit der Klärung unvermeidlich einhergehenden psychischen Belastungen für das Kind (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13.3.2012, 2 WF 39/12, BeckRS 2012, 15523). Auch die Verschlechterung einer vorhandenen Neurodermitis reicht nicht aus (OLG Schleswig, Beschluss v. 11.3.2011, 10 WF 53/11, BeckRS 2011, 16041), wohl aber die Verwirklichung einer Suizidgefahr oder die Gefahr, dass sich eine bereits bestehende schwere Krankheit gravierend verschlechtern könnte (BT-Drs. 16/6561, S. 13).

4.3.4 Die Geltendmachung des Anspruchs

Der Anspruch auf Zustimmung zu einem Vaterschaftstest ist höchstpersönlicher Natur (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 12).

Auch geschäftsfähige Beteiligte, die eine Betreuerin oder einen Betreuer haben, machen ihn persönlich geltend (§ 1600a Abs. 5 BGB in analoger Anwendung; Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 14).

Das minderjährige Kind hingegen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter, im Regelfall die sorgeberechtigten Eltern, vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB; OLG Jena, Beschluss v. 28.8.2009, 1 UF 120/09, NJW-RR 2010, 25 [5], S. 300). Die Vertretungsverbote der §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB greifen nicht (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 14). Auch ein Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind verneint der Gesetzgeber, wenn sich die Eltern außerhalb des gerichtlichen Verfahrens über die Abstammungsklärung einigen (BT-Drs. 16/6561, S. 15; Borth 2007, S. 384).

Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs hingegen sind die Personensorgeberechtigten von der Vertretung ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2a BGB; OLG Koblenz, Beschluss v. 21.6.2013, 13 WF 522/13, NJW-RR 2013, 28 [22], S. 1349). Es bedarf der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1629 Abs. 2a BGB, OLG Jena, Beschluss v. 28.8.2009, 1 UF 120/09, NJW-RR 2010, 25 [5], S. 300).

Der Anspruch kann auch postmortal geltend gemacht werden (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 15). Pränatale Vaterschaftstests hingegen sind unzulässig (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 6 GenDG, kritisch dazu Dethloff, Lugani und Timmermann 2022, S. 1073 ff.).

4.3.5 Einsicht in das Abstammungsgutachten

Die Klärungspflichtigen besitzen im Gegenzug einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Abstammungsgutachten (§ 1598a Abs. 4 BGB).

4.4 Die gerichtliche Entscheidung

Im Gerichtsverfahren ersetzt das Familiengericht die notwendigen Erklärungen der Beteiligten. Dies befähigt den Antragsteller ein entsprechendes Privatgutachten in Auftrag zu geben. Hingegen gibt das Gericht nicht die Abstammungsuntersuchung in Auftrag (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 28).

4.5 Konsequenzen des Klärungsverfahrens

Das Ergebnis des Klärungsverfahrens erlaubt den Beteiligten, die rechtliche Zuordnung anhand des eingeholten Abstammungsgutachtens zu überprüfen. Es verschafft den Beteiligten damit ausschließlich und lediglich die Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse. Darüber hinausgehende Wirkungen sind mit der gerichtlichen Entscheidung nicht verbunden (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 39). Insbesondere erlaubt § 1598a BGB keine förmliche Feststellung der biologischen Vaterschaft eines Mannes (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 12.8.2016, 6 UF 143/16, NJW 2017, 70 [1-2], S. 92 [93] Rn. 11).

Vor allem verändert die Klärung nicht die abstammungsrechtliche Situation. Man spricht daher im Zusammenhang von § 1598a BGB auch von einer isolierten oder statusunabhängigen Abstammungsklärung (Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 1). Die Aufhebung der Zuordnung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater kann grundsätzlich nur in einem anschließenden gerichtlichen Anfechtungsverfahren der Vaterschaft erfolgen (§ 1599 Abs. 1 BGB).

Ob eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung möglich ist, hängt davon ab, ob ihre Voraussetzungen vorliegen: Das Bestehen eines „begründeten Anfangsverdachts“ einer anderen Abstammung des Kindes (§ 171 Abs. 2 FamFG) und die Einhaltung der Zweijahresfrist nach Entstehen des Anfangsverdachts (§ 1600b Abs. 1 BGB).

Die Einleitung des Klärungsverfahrens hemmt dabei den Fristenlauf (§ 1600 Abs. 5 BGB). Ist das Anfechtungsrecht allerdings im Zeitpunkt der Einleitung des Klärungsverfahrens bereits erloschen, so lässt das Ergebnis des Klärungsverfahrens ein bereits erloschenes Anfechtungsrecht nicht wieder aufleben und setzt auch keine erneute Frist zur Anfechtung in Gang.

4.6 Verfahrensrechtliche Hinweise

Das Verfahren ist eine Abstammungssache (§ 169 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG). Eingeleitet wird es durch einen Antrag (§ 171 FamFG). Örtlich zuständig ist das (Familien-)Gericht, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 170 Abs. 1 FamFG). Beteiligte sind der Antragsteller und die klärungspflichtigen Personen (§ 172 FamFG).

Eine persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes ist vorgesehen (§ 175 FamFG). Ist ein Beteiligter minderjährig, so kann auch das Jugendamt angehört werden (§ 176 FamFG).

Der Richter entscheidet durch Beschluss (§ 38 FamFG), der mit der Beschwerde angefochten werden kann (§§ 58 ff. FamFG).

5 Vaterschaftstests außerhalb der rechtlichen Familie

Der Anspruch des § 1598a BGB ist relativ begrenzt. Er greift insbesondere nicht in folgenden Konstellationen:

  • Ein mutmaßlicher Erzeuger möchte die Vaterschaft klären.
  • Mutter und Kind möchten einen Vaterschaftstest von dem mutmaßlichen Erzeuger.
  • Der rechtliche Vater möchte von dem mutmaßlichen Erzeuger einen Vaterschaftstest.

5.1 Das Interesse des mutmaßlichen Erzeugers

Der Mann, der außerhalb der rechtlichen Familie steht, hat verschiedene Möglichkeiten zur Klärung der Vaterschaft. In allen Fällen hat die Klärung der abstammungsrechtlichen Verhältnisse rechtliche Implikationen. Eine rechtsfolgenlose Klärung der Vaterschaft hat der Gesetzgeber hingegen abgelehnt (BT-Drs. 16/6561, S. 10, 12, 17).

Die Optionen des mutmaßlichen Erzeugers im Einzelnen:

  • Besitzt das Kind keinen rechtlichen Vater, so kann der mutmaßliche Erzeuger ein gerichtliches Feststellungsverfahren einleiten (§ 1600d BGB), in dem die Abstammung geprüft wird und – falls sie besteht – zu einer Zuordnung des Kindes zu ihm führt.
  • Ist das Kind hingegen bereits einem Mann zugeordnet, so hat der mutmaßliche Erzeuger des Kindes zwei Möglichkeiten:
    • Gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters: Die Anfechtung greift die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem anderen Mann an. In dem Verfahren wird die Verwandtschaft zwischen mutmaßlichem Erzeuger und Kind geprüft und das Kind ihm – so es von ihm stammt – auch automatisch zugeordnet (§ 182 FamFG).
      Die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes ist dem mutmaßlichen Erzeuger unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 1600 I Nr. 2 BGB). Sie scheidet insbesondere aus, wenn zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 2 BGB) oder die Anfechtungsfrist von 2 Jahren verstrichen ist (§ 1600b Abs. 1 BGB).
    • Umgangsrecht: Der leibliche Vater besitzt unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind (§ 1686a BGB). Im Verfahren über das Bestehen seines Umgangsrechts muss daher zwingend inzidenter (bei Gelegenheit) die Abstammung des Kindes von ihm geprüft werden (§ 167a Abs. 2 FamFG).
      Das Umgangsrecht setzt voraus, dass das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat. Weiter muss der mutmaßliche Erzeuger ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt haben und zuletzt erfordert es die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts.

Vor allem, wenn das Kind bereits einem Mann zugeordnet ist, sind Konstellationen denkbar, in denen dem mutmaßlichen Erzeuger eine gerichtliche Klärung der Abstammung nicht möglich ist.

5.2 Das Interesse des Kindes

Bei dem Kind stellt sich spiegelbildlich die gleiche Situation wie bei dem mutmaßlichen Erzeuger:

  • Gibt es keinen Vater, so kann es eine gerichtliche Feststellung gegen seinen mutmaßlichen Erzeuger betreiben (§ 1600d BGB).
  • Hat es einen rechtlichen Vater, so kann es hingegen lediglich die Abstammungsverhältnisse zu einem vorhandenen rechtlichen Vater klären (§ 1598a BGB).

Ein rechtsfolgenloser Anspruch auf einen Vaterschaftstest des Kindes gegenüber seinem potenziellen Erzeuger hingegen ist nicht vorgesehen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.7.2009, 2 UF 49/09, NJW-RR 2010, 25 [6], S. 365; OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.6.2013, 11 UF 551/13, BeckRS 2013, 10703) und – trotz des grundrechtlichen Schutzes der Abstammungskenntnis – auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zwingend gefordert (BVerfG, Urteil v. 19.4.2016, 1 BvR 3309/13, NJW 2016, 69 [27], S. 1939 [1940], Rn. 39).

Dies bringt das Kind mit einem rechtlichen Vater, der nicht sein Erzeuger ist, in gewisse Nöte: Die einzige Möglichkeit, Gewissheit über seinen Erzeuger zu erlangen (Einleitung eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens) zwingt es dazu, die Vaterschaft zu seinem rechtlichen Vater lösen (Anfechtung der Vaterschaft), ohne Gewissheit zu haben, ob der mutmaßliche Erzeuger auch sein leiblicher Vater ist. Wenn alle Stricke reißen, verliert das Kind seinen rechtlichen Vater, ohne einen neuen gewinnen zu können (sehr kritisch dazu Scherpe 2016, S. 1829).

5.3 Das Interesse des rechtlichen Vaters

Auf der Basis des jetzigen Rechts kann der rechtliche Vater ausschließlich prüfen lassen, ob das Kind von ihm abstammt oder nicht (§ 1598a BGB) und die rechtliche Verbindung durch eine Anfechtung kappen (§ 1600 BGB). Eine Klärung der Vaterschaft eines anderen Mannes ist ihm hingegen nicht möglich.

Ein dahingehendes rechtliches Interesse hat der sog. Scheinvater (also der [vormalige] rechtliche Vater), der beim Erzeuger des Kindes Rückgriff wegen zu Unrecht an das Kind oder die nicht mit ihm verheiratete Mutter (das vermutlich annehmend OLG Schleswig, Urteil v. 23.6.2009, 8 UR 16/09, BeckRS 2009, 26669) geleisteten Unterhaltszahlungen nehmen möchte (Scheinvaterregress, § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB, § 1615l Abs. 3 BGB).

Dieser Rückgriff setzt im Regelfall nicht nur voraus, dass das rechtliche Band zwischen dem Scheinvater und dem Kind gekappt wurde (BGH, Urteil v. 11.1.2012, XII ZR 194/09; NJW 2012, 65 [12], S. 852), sondern zudem, dass der mutmaßliche Erzeuger des Kindes auch rechtlich Vater des Kindes geworden ist – sei es durch eine Vaterschaftsanerkennung, sei es durch gerichtliche Feststellung (§ 1600d Abs. 5 BGB, BGH, Urteil v. 16.4.2008, XII ZR 144/06, NJW 2008, 61 [33], S. 2433; Urteil v. 11.1.2012, XII ZR 194/09, NJW 2012, 65 [12], S. 852 Rn. 22).

Nachdem der Scheinvater allerdings just diese Zuordnung des Kindes zu einem anderen Mann nicht veranlassen kann, ist er in den Fällen nahezu rechtlos, wenn Mutter und (mutmaßlicher) Erzeuger des Kindes die Zuordnung des Kindes zu ihm nicht betreiben (grundsätzlich dazu Zimmermann 2008, S. 327).

Lediglich in Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung einen Rückgriff des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger zu, mit der Folge, dass im Regressprozess ausnahmsweise inzidenter die Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers zu prüfen ist (BGH, Urteil v. 16.4.2008, XII ZR 144/06, NJW 2008, 61 [33], S. 2433; Urteil v. 22.10.2008, XII ZR 46/07, NJW-RR 2009, 24 [8], S. 505; Urteil v. 9.11.2011, XII ZR 136/09, NJW 2012, 65 [7], S. 450; Urteil v. 11.1.2012, XII ZR 194/09, NJW 2012, 65 [12], S. 852).

6 Mutterschaftstests

Auch die Mutterschaft kann zweifelhaft sein und es kann ein Interesse geben, die Abstammungsverhältnisse zwischen Kind und einer Frau zu klären. Das ist denkbar bei Kindesverwechslungen, unrichtigen Eintragungen im Personenstandsregister oder einer anonymen Geburt. Weitere Konstellationen sind die Zeugung des Kindes mithilfe einer Leihmutter bzw. einer Eizellenspende oder aber, wenn das Kind vermutet, dass es adoptiert wurde (Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 7).

Ob § 1598a BGB auch Basis für einen Mutterschaftstest sein kann, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig entnehmen (Muscheler 2008, S. 258; ablehnend Grün 2020, § 1598a Rn. 4).

Zumindest gegen die rechtliche Mutter bejaht die herrschende Meinung einen Klärungsanspruch (KG [Kammergericht], Beschluss v. 29.5.2017, 3 WF 22/17, BeckRS 2017, 151084; Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 3; Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 44).

Bei Unklarheiten hingegen über die rechtliche Mutterschaft besteht kein Anspruch auf einen Mutterschaftstest. In derartigen Fällen ist vielmehr ein gerichtliches Verfahren zu führen, in dem die Abstammung geprüft wird (§ 169 Nr. 1 FamFG; KG, Beschluss v. 29.05.2017, 3 WF 22/17, BeckRS 2017, 151084).

Auch hier sind Konstellationen denkbar, in denen dem Kind und der Frau eine Klärung der abstammungsrechtlichen Zuordnung rechtlich nicht möglich ist. Anwendungsfall wäre etwa die Mutterschaft auf der Basis einer Eizellenspende: Das Kind kann mit dem Klärungsanspruch nur prüfen, ob es von seiner rechtlichen Mutter abstammt oder nicht. Hingegen kann es nicht von seiner mutmaßlichen genetischen Mutter ein Abstammungsgutachten verlangen: Nachdem das Kind eine Mutter hat und die Mutterschaft einer Anfechtung nicht zugänglich ist, ist auch kein Raum für ein gerichtliches Feststellungsverfahren, in dem die Abstammung geprüft werden könnte.

7 Die Kenntnis über (mögliche) Abstammungsverhältnisse

Vom Vaterschafts- (oder Mutterschafts-)test zu unterscheiden ist die Information über die Abstammungsverhältnisse des Kindes. Diese Information ist relevant, wenn die möglichen Eltern nicht sicher bekannt sind.

7.1 Auskunftsansprüche des Kindes

Ausdrücklich gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche sind nur in bestimmten Konstellationen vorgesehen, so etwa für das vertraulich geborene Kind über seine Mutter (§ 31 SchKG [Schwangerschaftskonfliktgesetz]) oder für das in einer Kinderwunschklinik durch künstliche Befruchtung gezeugte Kind über den Samenspender (§ 10 SaRegG [Samenspenderregistergesetz]).

Daneben wird z.T. auf der Basis von § 1618a BGB ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Eltern über seine Abstammungsverhältnisse hergeleitet (grds. dazu Löhnig 2022, S. 1061 ff.). Dessen Reichweite ist allerdings noch nicht ausjudiziert. Zumindest in Bezug auf den Erzeuger des Kindes bejaht die Rechtsprechung grundsätzlich einen Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine leibliche Mutter (§ 1618a BGB; BGH, Beschluss v. 19.1.2022, XII ZB 183/21, NJW 75 [15], S. 1088):

  • In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Kind nach seiner Adoption von seiner leiblichen Mutter Informationen über seinen möglichen Erzeuger verlangt (BGH, Beschluss 19.1.2022, XII ZB 183/21, NJW 75 [15], S. 1088).
  • In der Rechtsprechung dominieren Auskunftsansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihre Mutter über ihren mutmaßlichen Erzeuger (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 13.7.2021, 6 WF 92/21, BeckRS 2021, 19097; BVerfG, Beschluss6.5.1997, 1 BvR 409/90, NJW 1997, 50 [27], S. 1769). Ob ein eheliches Kind einen entsprechenden Anspruch besitzen kann, ist hingegen streitig (bejahend etwa Schmidt 2017, S. 881 [S. 882]; Löhnig 2022, S. 1062).

Für denkbar wird daneben auch ein Auskunftsanspruch des Kindes auf Benennung seiner Mutter gehalten (Löhnig 2022, S. 1062 f.). Das kann – neben Fällen mit Auslandsberührung – etwa „Regenbogeneltern“ betreffen, vor allem wenn in Deutschland unzulässige Zeugungsszenarien unter Einsetzung einer Leihmutter oder Eizellenspende gewählt wurden. In diesen Konstellationen würde sich der Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern unter Umständen auch auf Benennung der Mutter richten (Löhnig 2022, S. 1063).

7.2 Auskunftsansprüche des Scheinvaters gegenüber der Mutter

Der Scheinvater hingegen kann nur im Ausnahmefall von der Mutter Informationen über den möglichen Erzeuger des Kindes verlangen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Benennung des möglichen Erzeugers auf der Basis von Treu und Glauben (§ 242 BGB, noch bejahend BGH, Urteil v. 9.11.2011, XII ZR 136/09, NJW 2012, 65 [7], S. 450) hat das Bundesverfassungsgericht hingegen abgelehnt (BVerfG, Beschluss v. 24.2.2015, 1 BvR 472/14, NJW 2015, 68 [21], S. 1506).

8 Entwicklungen und Diskussionen

Der Anspruch auf einen Vaterschaftstest wurde auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 13.2.2007, 1BvR 421/05, NJW 2007,60 [11], S. 753) geschaffen (BGBl I 2008, S. 441). Die Einführung des Anspruchs wurde damals z.T. – als dem Familienfrieden wenig zuträglich – kritisiert (Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 2; Muscheler 2008, S. 257).

Der Diskussionsschwerpunkt hat sich mittlerweile auf die Beschränkung des Klärungsanspruchs auf die rechtliche Familie verlagert. Diese wird in der Literatur z.T. angegriffen und eine Ausweitung der Klärungsberechtigten gefordert (zur Kritik am Ausschluss des leiblichen Vaters aus dem Kreis der Klärungsberechtigten vgl. zusammenfassend Wellenhofer 2020, § 1598a Rn. 16–26; Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 8; Muscheler 2008, S. 257 [258]; zur Kritik am Fehlen eines Anspruchs des Kindes gegenüber seinem mutmaßlichen Erzeuger Gutzeit 2021, § 1598a Rn. 8; Scherpe 2016, S. 1844 [1828]; Heiderhoff 2016, S. 1918).

Sehr differenzierte – die Forderungen aufgreifende – Vorschläge hat der Arbeitskreis „Abstammungsrecht“ in seinem Abschlussbericht vorgelegt (BMJV [Bundesministerium für Justiz und Verbraucher] 2017, S. 100 Thesen 75–91). Vorgeschlagen wurden etwa:

  • Ein umfassender Anspruch des Kindes auf statusunabhängige Klärung der genetischen Vater- aber auch Mutterschaft (BMJV 2017, S. 100 Thesen 75–87).
  • Eine Ausweitung des Anspruchs auf einen Vaterschaftstest auch auf den nicht rechtlichen Vater (BMJV 2017, S. 100 Thesen 88–89) mit Ausnahme des Samenspenders bei ärztlich assistierter Zeugung (BMJV 2017, S. 100 These 90).

Keinen Anspruch sollte hingegen die Mutter gegen einen mutmaßlichen Erzeuger bzw. das Kind besitzen, wenn es einen rechtlichen Vater gibt (BMJV 2017, S. 100 These 91).

Der Gesetzgeber hat die Vorschläge weitgehend aufgegriffen im Diskussionsteilentwurf „Gesetz zur Reform des Abstammungsrechts“, in § 1600g BGB-E (BMJV 2019), der allerdings bislang noch nicht Gesetz geworden ist.

9 Quellenangaben

Borth, Helmut, 2007. Das Verfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Abstammung unabhängig vom Anfechtungsverfahren gemäß § 1598a BGB-E und dessen Verhältnis zum Abstammungsverfahren nach dem FamFG. In: FPR (Familie, Partnerschaft, Recht). 13(10), S. 381–385. ISSN 0947-2045

Braun, Stefan, 2011. Verbot heimlicher Vaterschaftstests durch das Gendiagnostikgesetz. In: FPR. 17(8/9), S. 386–392. ISSN 0947-2045

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Hrsg., 2017. Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts [online]. Köln: Bundesanzeiger Verlag [Zugriff am: 06.12.2022]. PDF e-Book. ISBN 978-3-8462-0819-9. Verfügbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/​Downloads/DE/PDF/Berichte/​07042017_AK_Abstimmung_Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 2019. Diskussionsteilentwurf über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz [Zugriff am: 06.12.2022]. Verfügbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/​Gesetzgebungsverfahren/​Dokumente/​DiskE_Reform_Abstammungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Dethloff, Nina, Katharina Lugani und Anja Timmermann, 2022. Legalisierung pränataler Vaterschaftstests – Chancen und Risiken. In: FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht). 69(14), S. 1073–1078. ISSN 0044-2410

Gendiagnostik-Kommission (GEKO), 2012. Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG. In: Bundesgesundheitsblatt [online]. 2013, 56(1), S. 169–175 [Zugriff am: 06.12.2022]. ISSN 1436-9990. Verfügbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/​Kommissionen/​GendiagnostikKommission/​Richtlinien/​RL_Qualifikation_Abstammungsbegutachtung.pdf?__blob=publicationFile

Grün, Klaus-Jürgen, 2020, BGB § 1598a. In: Stefan Heilmann, Hrsg. Praxiskommentar Kindschaftsrecht. BGB-FamFG – SGB VIII – RPflG- HKÜ – IntFamRVG u.a. 2. Auflage, Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-0988-2 [Rezension bei socialnet]

Gutzeit, Martin, 2021. BGB §§ 1592, 1598a. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

Heiderhoff, Bettina, 2016. Anspruch des Kindes auf Klärung der genetischen Vaterschaft? In: NJW. 69(27), S. 1918–1920. ISSN 0341-1915

Hoffmann, Birgit, 2015. Zwangsbehandlung Minderjähriger vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG und des BGH. In: NZFam. 2(21), S. 985–989. ISSN 2198-2333

Löhnig, Martin, 2022. Auskunft über die eigene Abstammung. In: NJW 75 (15), S. 1061–1063. ISSN 0341-1915

Lorenz, Annegret, 2017. Das Selbstbestimmungsrecht des einsichtsfähigen Minderjährigen bei Eingriffen in die körperliche Integrität. In: NZFam (Neue Zeitschrift für Familienrecht). 4(17), S. 782–788. ISSN 2198-2333

Muscheler, Karlheinz, 2008. Die Klärung der Vaterschaft. In: FPR (Familie, Partnerschaft, Recht). 14(6), S. 257–263. ISSN 0947-2045

Scherpe, Julia Caroline, 2016. „Bist Du mein Vater“? – Zum Recht des Kindes auf Klärung der Abstammung gegenüber dem (vermeintlichen) biologischen Vater. Zugleich Besprechung von BVerfG, Urteil v. 19.4.2016 – 1 BvR 2209/13. In: FamRZ. 63(21), S. 1824–1820. ISSN 0044-2410

Schmidt, Christopher, 2017. Recht des Kindes auf Kenntnis des leiblichen Vaters. In: NZFam. 4(19), S. 881–884. ISSN 2198-2333

Wellenhofer, Marina, 2014. Beweiserhebung bei der Klärung der leiblichen Abstammung. In: NZFam. 1(3), S. 117–120. ISSN 2198-2333

Wellenhofer, Marina, 2020. BGB §§ 1598a, 1600d. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 8. Auflage, München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-72610-1

Zimmermann, Michael, 2008. Der Unterhaltsregress des Scheinvaters bei inzidenter Vaterschaftsfeststellung. In: FPR. 14(7), S. 327–331. ISSN 0947-2045

10 Literaturhinweise

Kindler, Heinz, Sabine Wapler, Ulrike Lux und Ina Bovenschen, 2017. Kenntnis der Abstammung bei fragmentierter Elternschaft aus humanwissenschaftlicher Sicht. In: NZFam. 4(20), S. 929–935. ISSN 2198-2333

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2023. Vaterschaftstest [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 26.02.2023 [Zugriff am: 13.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/8270

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Vaterschaftstest

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