Verein
Dr. Rafael Hörmann, Josef Renner
veröffentlicht am 09.11.2020
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umschreibt den Begriff des Vereins nicht. Die Regelungen zum Recht der rechtsfähigen (eingetragenen) Vereine (§ 21 ff. BGB) und der nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Vereine (§ 54 BGB) setzen den Vereinsbegriff bereits voraus. Gleichwohl besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass unter einem Verein ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck zu verstehen ist. Der gemeinsame Zweck kann von den Gründern frei bestimmt werden.
Überblick
- 1 Verfassungsrechtlich garantierte Vereinigungsfreiheit
- 2 Typen des Vereins
- 3 Struktur
- 4 Literaturhinweise
- 5 Informationen im Internet
1 Verfassungsrechtlich garantierte Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewährleistet das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht zur freien sozialen Gruppenbildung erstreckt sich auf jegliche Vereinigungsbildung der freien und gleichen Bürger, und zwar unabhängig davon, welchen privatrechtlichen Zweck die Vereinigung verfolgt. Darüber hinaus genießt die Vereinigungsfreiheit auch Schutz durch die Europäische Gemeinschaftsordnung (Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
Durch Art. 9 Abs. 1 GG wird sowohl die positive als auch die negative Vereinigungsfreiheit geschützt.
1.1 Positive Vereinigungsfreiheit
Die positive Vereinigungsfreiheit umfasst die Bildung einer Vereinigung, die Freiheit des Beitritts zu bereits bestehenden Vereinigungen, die Freiheit zum Verbleiben in der Vereinigung und die freie Betätigung innerhalb der Vereinigung.
1.2 Negative Vereinigungsfreiheit
Auch die negative Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt im Sinne des Rechts, privaten Vereinigungen, insbesondere Verbänden fernzubleiben und aus diesen wieder auszutreten.
1.3 Individuelle Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit steht als individuelles Freiheitsrecht zunächst und vor allem den einzelnen Mitgliedern einer Vereinigung zu. Sie wird kollektiv durch das Zusammenwirken der Mitglieder ausgeübt. Diese individuelle Vereinigungsfreiheit genießen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen.
1.4 Kollektive Vereinigungsfreiheit
Träger der Vereinigungsfreiheit ist auch die Vereinigung selbst, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit sie rechtsfähig ist und durch welche Mitglieder ihre Struktur geprägt ist.
2 Typen des Vereins
Das Zivilrecht des BGB unterscheidet rechtsfähige (§§ 21 ff. BGB) und nicht rechtsfähige (nicht eingetragene) Vereine (§ 54 BGB). Beide Typen von Vereinen können nicht wirtschaftliche (ideelle) Zwecke im Sinne des § 21 BGB oder wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB verfolgen. Nicht wirtschaftliche Vereine können gemeinnützig (§§ 51 AO) sein.
2.1 Eingetragener Verein
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person und erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister (§ 59 BGB). Er ist grundrechtsfähig und grundbuchfähig.
2.2 Nicht eingetragener Verein
Der nicht eingetragene Verein ist keine juristische Person, sondern eine teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Die BGB-Vorschriften zum eingetragenen Verein (§§ 21 ff. BGB) werden auf den nicht eingetragenen Verein analog angewendet. Er unterscheidet sich vom eingetragenen Verein durch die fehlende Eintragung zum Vereinsregister sowie bezüglich der Grundbuchfähigkeit.
2.3 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein nicht wirtschaftlicher Verein kann jeden erlaubten nicht wirtschaftlichen (ideellen) Zweck verfolgen. Er wird auch als „Idealverein“ bezeichnet. Der Zweck kann durch die Vereinsgründer frei bestimmt werden und wird in der Vereinssatzung niedergelegt. Die möglichen Vereinszwecke sind aufgrund der Vielzahl an ideellen Tätigkeitsgebieten äußerst zahlreich. Beispielsweise können Freizeitzwecke, gemeinnützige, politische oder gewerkschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Der rechtsfähige nicht wirtschaftliche Verein ist die wichtigste Erscheinungsform des Vereins.
2.4 Wirtschaftlicher Verein
Ein wirtschaftlicher Verein kann ein rechtsfähiger oder nicht eingetragener Verein sein. Dessen Zweck ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch welchen seinen Mitgliedern Vermögensvorteile verschafft werden. Ein wirtschaftlicher Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (Konzessionierung) desjenigen Bundeslandes, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat. Insofern bestimmt das Landesrecht die zuständige Behörde. Die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit ist subsidiär, d.h. sie kommt nur in Betracht, wenn der jeweiligen Personenvereinigung eine andere Rechtsform (z.B. GmbH oder AG) ganz ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann. Beispiele für wirtschaftliche Vereine sind forstwirtschaftliche Vereine im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) oder Erzeugergemeinschaften im Sinne des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) in Verbindung mit der Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV). Die Verleihung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetzes).
2.5 Gemeinnütziger Verein
Eingetragene und nicht eingetragene Idealvereine können nach §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn ihr Vereinszweck ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung von gemeinnützigen (§ 52), mildtätigen (§ 53) oder kirchlichen (§ 54) Zwecken gerichtet ist.
3 Struktur
3.1 Satzung
In der Vereinssatzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Die Satzung ist die grundlegende Verfassung (Grundordnung) einer juristischen Person des Privatrechts, insbesondere von Vereinen. Die Satzung kann hierbei die gesetzlichen Regelungen der §§ 21 ff. BGB zum Vereinsrecht ergänzen oder von den nach § 40 BGB dispositiven Regelungen abweichen. Insofern der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, hat die Satzung die in den §§ 58 f. BGB aufgezählten Inhalte zu enthalten.
3.2 Organe bzw. Gremien
Der eingetragene Verein bildet seinen Willen und handelt im Rechtsverkehr durch seine Organe, insbesondere Vorstand und Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt und leitet den Verein. Der nicht eingetragene Verein hat keine Organe, da er keine juristische Person ist. Er bildet seinen Willen durch die Mitgliederversammlung, die aus den Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft besteht. Der nicht eingetragene Verein handelt im Rechtsverkehr durch seinen Vorstand. Dieser ist nicht Organ des nicht eingetragenen Vereins, sondern dessen durch die Satzung bevollmächtigtes Gremium.
3.3 Körperschaft und Mitgliederunabhängigkeit
Ein Verein besteht unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Diese Unabhängigkeit des Vereins vom Mitgliederwechsel ist insbesondere gekennzeichnet durch ein im Außenverhältnis einheitliches Auftreten unter einem Gesamtnamen sowie eine einheitliche Haftung, ferner eine größere Mitgliederzahl sowie eine auf Langfristigkeit angelegte Bestandsdauer.
Die Mitgliederunabhängigkeit beruht darauf, dass mit dem Verein eine neue rechtliche Einheit geschaffen worden ist, die ihren Mitgliedern und Dritten gegenüber als verselbstständigte Organisation auftritt. Die Mitglieder sind nicht unmittelbar untereinander vertraglich verbunden. Sie sind mittelbar durch ihre Mitgliedschaft im Verein verbunden.
3.4 Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist kein konstitutives Begriffsmerkmal des Vereins. Denn auch der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB) ist ein Verein im Sinne des BGB. Die Rechtsfähigkeit meint nur die Eigenschaft eines Rechtssubjekts, als Zuordnungssubjekt Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Deshalb können auch Vereinigungen, die keine juristischen Personen sind, beispielsweise nichtrechtsfähiger Verein oder Personengesellschaften körperschaftlich organisiert sein.
4 Literaturhinweise
Beuthien, Volker, Gummert, Hans und Martin Schöpflin, Hrsg., 2016. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts: Band 5. 4. Auflage. Köln: C.H. Beck Verlag. ISBN 978-3-406-65524-1
Stöber, Kurt und Dirk-Ulrich Otto, 2016. Handbuch zum Vereinsrecht. 11. Auflage. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-40039-2
Schimke, Martin und Jörg Dauernheim, Hrsg., 2018. Vereins- und Verbandsrecht. 14. Auflage. Köln: Luchterhand Fachverlag. ISBN 978-3-472-08979-7 [Rezension bei socialnet]
5 Informationen im Internet
- Vereinsrecht.de mit Fachinformationen zu Verein, Stiftung und Steuerbegünstigung
- Kombination der Vergütungen im Dritten Sektor bei Vereinsrecht.de
- Die zulässigen Formen der Mitgliedschaft eines Vereins bei Vereinsrecht.de
- Protokollführung im Verein bei Vereinsrecht.de
- Neue Sonderregelungen für Vereine bis 31.12.2021 bei Vereinsrecht.de
- Mustersatzung für eingetragene Vereine bei Vereinsrecht.de
Verfasst von
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Josef Renner
Seit 2016 bei der Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in München angestellt und als Fachmitarbeiter insbesondere für Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht tätig. Herr Renner ist unterstützend bei der Beratung von eingetragene Vereinen, Verbänden, gGmbHs und Stiftungen tätig.
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Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.
Es gibt 6 Lexikonartikel von Josef Renner.
Zitiervorschlag
Hörmann, Rafael und Josef Renner,
2020.
Verein [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 09.11.2020 [Zugriff am: 25.01.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1077
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