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Vereinsrecht

Dr. Rafael Hörmann, Josef Renner

veröffentlicht am 10.11.2020

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Zweck des Vereinsrechts ist es, die rechtlichen Belange eines Vereins festzulegen und zu regulieren. Grundsätzlich ist der Verein zivilrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht legaldefiniert. Er ist dennoch in den §§ 21 ff. BGB verankert und geregelt. Durch Rechtsprechung und Literatur wird der Verein auf Basis des privatrechtlichen Vereinsrechts definiert als freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Ziel, wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Verfassung haben, einen Gesamtnamen und in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein muss. Eine öffentlich-rechtliche Definition findet sich in § 2 VereinsG (Vereinsgesetz).

Überblick

  1. 1 Rechtsgrundlagen und deren Normzwecke
  2. 2 Gestaltungsfreiheit
  3. 3 Literaturhinweise
  4. 4 Informationen im Internet

1 Rechtsgrundlagen und deren Normzwecke

Regelungen zum Vereinsrecht finden sich

  • in den §§ 21 bis 79 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Vorschriften enthalten die zivilrechtlichen Bestimmungen für rechtsfähige Vereine, nichteingetragene Vereine sowie Idealvereine und wirtschaftliche Vereine. Die Bestimmungen umfassen Rechtsfähigkeit, Registereintragung, Vereinszweck, Vereinssatzung, Vereinsvorstand, Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte, Haftung der Mitglieder und Organe bzw. Gremien, Auflösung und Liquidation von Vereinen.
  • in Art. 9 GG (Grundgesetz). Jeder Deutsche hat nach dieser Vorschrift die Freiheit, sich mit anderen zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammenzuschließen. Durch Art. 9 GG wird der Schutz der Vereine vor Eingriffen in den Kernbereich des Vereinsbestands selbst und der Vereinstätigkeit gewährleistet. Der geschützte Kernbereich umfasst u.a. das Entstehungs- und Bestehensrecht, das Recht zur vereinsmäßigen Betätigung und in gewissem Grad auch die Namensführung. Ebenfalls geschützt ist die autonome Gestaltung der Organisation, der Geschäftsführung und der Willensbildung sowohl für die Mitglieder als auch für den Verein selbst. Das Grundrecht des Vereins reicht aber nicht weiter als das des Mitglieds. Von dem Grundrecht ebenfalls eingeschlossen ist die wirkungsvolle Mitgliederwerbung. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG kann lediglich im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt werden, wenn ein Verein strafbewährte oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
  • im Vereinsgesetz (VereinsG). Das öffentlich-rechtliche VereinsG enthält insbesondere Vorschriften über die Regulierung von Vereinen, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, sowie eine öffentlich-rechtliche Definition des Vereins. Das VereinsG stellt die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Grundrechtsschranke in Art. 9 Abs. 2 GG für die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG dar. Verboten sind nach VereinsG und Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
  • in der Vereinsregisterverordnung (VRV). Diese enthält Verwaltungsvorschriften für die Amtsgerichte als Vereinsregistergerichte bezüglich Zuständigkeit, Registerführung und Datenabruf.
  • im Umwandlungsgesetz (UmwG). Dieses Gesetz enthält für Vereine Vorschriften in Bezug auf Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Ein eingetragener Verein kann beispielsweise im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge identitätswahrend in eine GmbH umgewandelt werden (§ 20 i.V.m. § 190 UmwG). Identitätswahrend bedeutet, dass der Rechtsträger nur die Rechtsform wechselt und nicht aufgelöst wird. Es erfolgt keine Vermögensübertragung.
  • in dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). Dieses Gesetz gestaltet das Versammlungsrecht des Art. 8 GG konkreter aus.
  • in den Steuergesetzen. Vereine werden gemäß Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich als Körperschaften im Sinne des Steuerrechts behandelt und unterliegen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG). Vereine können nach der Abgabenordnung gemeinnützig sein (§§ 51 ff. AO). Weiter sind insbesondere die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für Vereine relevant.

Einige spezielle Vorschriften gibt es außerdem für Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, welche oftmals in der Rechtsform des Vereins auftreten.

2 Gestaltungsfreiheit

Trotz der zuvor angesprochenen Verbotsvorschriften für Vereine in Art. 9 Abs. 2 GG sowie dem VereinsG besteht für diese grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, welche sich bei kaum einer anderen Rechtsform in diesem Ausmaß wiederfindet. Zum einen besteht für Vereine die Vereinsautonomie. Autonomie ist das Recht, die eigenen Angelegenheiten oder Rechtsverhältnisse selbst zu regeln. Diese wird den Grundsätzen der Selbstständigkeit und im Grunde der freien Meinungsbildung der Vereinsgründer und -mitglieder gerecht und gewährleistet die Selbstverwaltung des bestehenden Vereins.

Zum anderen muss der Verein seine Angelegenheit zwingend in einer Satzung regeln, die die innere Organisation des Vereins festlegt. Auch hier besteht aber eine umfassende Gestaltungsfreiheit durch die Satzungsautonomie. Die Satzungsautonomie ist das Recht des Vereins zur verbindlichen Regelung der Rechte und Pflichten seiner Mitglieder (§ 25 BGB). Die Gestaltungsfreiheit hierbei ergibt sich insbesondere daraus, dass die Vorschriften der §§ 25 ff. BGB teilweise durch die Satzung abgeändert werden dürfen.

Dennoch unterliegt die Satzungsautonomie bezüglich der Vereinssatzung einigen disponiblen und indisponiblen gesetzlichen Regelungen.

3 Literaturhinweise

Elsing, André, 2018. Vereinsrecht in der notariellen Praxis: Muster – Beispiele – Checklisten, 4. Auflage, Bonn: Deutscher Notarverlag. ISBN 978-3-95646-145-3

Schimke, Martin, Jörg Dauernheim, Hrsg., 2018. Vereins- und Verbandsrecht. 14. Auflage. Köln: Luchterhand Fachverlag. ISBN 978-3-472-08979-7 [Rezension bei socialnet]

Stöber, Kurt, Dirk-Ulrich Otto, 2016. Handbuch zum Vereinsrecht. 11. Auflage. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-40039-2

Burhoff, Detlef, 2014. Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder. 9. Auflage. Herne: NWB Verlag GmbH & Co. KG. ISBN 978-3-482-42989-7

4 Informationen im Internet

  • Vereinsrecht.de mit Fachinformationen zu Verein, Stiftung und Steuerbegünstigung

Verfasst von
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Josef Renner
Seit 2016 bei der Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in München angestellt und als Fachmitarbeiter insbesondere für Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht tätig. Herr Renner ist unterstützend bei der Beratung von eingetragene Vereinen, Verbänden, gGmbHs und Stiftungen tätig.
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Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.
Es gibt 6 Lexikonartikel von Josef Renner.

Zitiervorschlag
Hörmann, Rafael und Josef Renner, 2020. Vereinsrecht [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 10.11.2020 [Zugriff am: 16.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1078

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Vereinsrecht

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