Vereinssatzung
Dr. Rafael Hörmann, Josef Renner
veröffentlicht am 09.11.2020
Die Vereinssatzung ist das vom Verein selbst gesetzte Regelwerk des Vereins. Die Satzung kann hierbei die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum zivilrechtlichen Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) ergänzen oder von den nach § 40 BGB dispositiven Regelungen abweichen. Insofern der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, hat die Satzung die in den §§ 58 f. BGB aufgezählten Inhalte zu enthalten.
Überblick
- 1 Funktion
- 2 Inhalt der Satzung
- 3 Form
- 4 Steuerrechtliche Vorgaben
- 5 Kommentierte Mustersatzung
- 6 Literaturhinweise
- 7 Informationen im Internet
1 Funktion
Nach § 25 BGB wird die sogenannte Verfassung des eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereins, insofern sie nicht auf den Regelungen des BGB beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. Die Satzung schafft also die rechtliche Grundordnung des Vereins. In sie sind daher alle das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen aufzunehmen. Dabei können, soweit zulässig, Abweichungen von etwaigen gesetzlichen Regelungen festgelegt werden.
Die Satzung ist hierbei für jedes dem Verein neu beitretende Mitglied bindend. Dies gilt auch, wenn dem neuen Mitglied der Inhalt der Satzung nicht näher bekannt ist.
2 Inhalt der Satzung
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist der Verein grundsätzlich bei der Ausgestaltung seiner Satzung frei. Er kann hierbei die gesetzlichen Regelungen der §§ 21 ff. BGB ergänzen oder von den nach § 40 BGB dispositiven Regelungen abweichen und dementsprechend die für sich wesentlichen Grundbestimmungen in seiner Satzung regeln.
2.1 Mindestinhalt
Insofern ein Verein die Eintragung in das Vereinsregister anstrebt, hat die Gründungssatzung oder die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins, welcher die Eintragung in das Vereinsregister zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, folgende Regelungen zu enthalten (§ 57 BGB):
- den Zweck des Vereins,
- den Namen des Vereins,
- den Sitz des Vereins,
- die Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll.
Sollten diese Regelungen nicht in der Satzung enthalten sein, so ist die Anmeldung der Eintragung vom Vereinsregister zurückzuweisen (§ 60 BGB). Insofern die Satzung dennoch eingetragen wird, ist der eingetragene Verein aus dem Vereinsregister zu löschen (§ 395 FamFG).
Auch wenn ein Verein als nicht rechtsfähiger Verein die Eintragung zum Vereinsregister nicht anstrebt, muss der Vereinszweck in die Satzung aufgenommen werden. Die satzungsgemäße Festlegung eines Gesamtnamens und Vereinssitzes ist anzuraten, beides ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
2.2 Sollinhalt
Die Satzung soll über den Mindestinhalt hinaus folgende Bestimmungen enthalten (§ 58 BGB):
- über den Ein und Austritt der Mitglieder
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind
- über die Bildung des Vorstands
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist
- über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung
- über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Begriff „Sollinhalt“ ist insoweit irreführend. Insofern die Sollinhalte in der Satzung nicht enthalten sind, macht ein solcher Fehler zwar eine Eintragung zum Vereinsregister nicht unrichtig, es liegt eine wirksame Satzung vor. Das Vereinsregister soll allerdings die Anmeldung der Eintragung zurückweisen (§ 60 BGB). Daher müssen auch diese Inhalte, sollte der Verein die Eintragung in das Vereinsregister anstreben, in der Satzung enthalten sein.
Darüber hinaus soll die Satzung für eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (§ 59 Abs. 3 BGB).
Für den nicht eingetragenen Verein sind die vorgenannten Sollinhalte nicht vorschrieben, jedoch ist deren Festlegung dringend anzuraten, um die interne Organisation für die Mitglieder nachvollziehbar festzulegen und insofern Streitigkeiten vorzubeugen.
2.3 Fakultative Elemente
Eine Satzung, welche die vorstehenden Mindest- und Sollinhalte enthält, ermöglicht zwar die Eintragung in das Vereinsregister, enthält aber noch nicht unbedingt alle grundlegenden Regelungen für das Vereinsleben und sollte daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit weitere Elemente enthalten. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann der Verein solche Regelungen in seine Satzung aufnehmen. Soweit hierbei von gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, ist aber darauf zu achten, ob es sich um dispositive Regelungen handelt (§ 40 BGB). Beispielsweise könnten folgende Elemente unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in die Satzung aufgenommen werden:
- Festlegung verschiedener Arten von Mitgliedschaften, z.B. die Schaffung von sogenannten Fördermitgliedern ohne Stimmrecht
- Festlegung verschiedener Sonderrechte, z.B. die Schaffung unterschiedlicher Stimmrechte
- Schaffung weiterer Vereinsorgane, z.B. Beirat, Aufsichtsrat oder Delegiertenversammlung
- Festlegung der Zuständigkeiten der Vereinsorgane
- Festlegung des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit) in Vereinsämter
- Regelung zur Auflösung des Vereins
- Festlegung von Vereinsstrafen, von Ausschlussmöglichkeiten oder die Schaffung eines Schiedsgerichts
- Festlegung der Formalien der Mitgliederversammlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung und der Wahlen
- Abänderung der Vertretungsmacht des Vorstandes
- Einführung eines hauptamtlichen Vorstandes mit Vergütung aufgrund eines Dienstvertrags.
3 Form
Die Vereinssatzung sollte zu Beweiszwecken und beim eingetragenen Verein auch zu Zwecken der Eintragung wegen § 59 Abs. 3 BGB schriftlich verfasst werden. Einer notariellen Beurkundung der Satzung selbst bedarf es hierbei nicht. Die Satzung muss darüber hinaus nicht in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst werden. Es können auch Regelungen in zum Satzungsbestandteil erklärte Vereinsordnungen ausgelagert werden.
4 Steuerrechtliche Vorgaben
Über die zivilrechtlichen Vorgaben der §§ 21 ff. BGB hinaus hat ein Verein, welcher die Gewährung einer Steuervergünstigung anstrebt, da er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach den §§ 52 f. AO verfolgt, weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen die steuerbegünstigten Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau in der Satzung bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung vom zuständigen Finanzamt geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (§ 60 Abs. 1 AO). Weiter müssen die in der Anlage 1 zu § 60 AO enthaltenen Festlegungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung in der Satzung enthalten sein. Der Inhalt der Anlage 1 wird als „Mustersatzung“ bezeichnet.
5 Kommentierte Mustersatzung
Um Schwierigkeiten bei der Eintragung des Vereins in das Register zu vermeiden, kann die Satzung vor Gründung mit einem Notar oder einem Rechtsanwalt abgestimmt werden. Darüber hinaus bietet Vereinsrecht.de mit einer ausführlich kommentierten Mustersatzung vor allem für kleinere eingetragene Vereine einen guten Einstieg in die Satzungsdiskussion.
6 Literaturhinweise
Schimke, Martin und Jörg Dauernheim, Hrsg., 2018. Vereins- und Verbandsrecht. 14. Auflage. Köln: Luchterhand Fachverlag. ISBN 978-3-472-08979-7 [Rezension bei socialnet]
Elsing, André, 2018. Vereinsrecht in der notariellen Praxis: Muster – Beispiele – Checklisten. 4. Auflage. Bonn: Deutscher Notarverlag. ISBN 978-3-95646-145-3
Stöber, Kurt und Dirk-Ulrich Otto, 2016. Handbuch zum Vereinsrecht. 11. Auflage. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. ISBN 978-3-504-40039-2
7 Informationen im Internet
- Vereinsrecht.de mit Fachinformationen zu Verein, Stiftung und Steuerbegünstigung
- Kombination der Vergütungen im Dritten Sektor bei Vereinsrecht.de
- Die zulässigen Formen der Mitgliedschaft eines Vereins bei Vereinsrecht.de
- Protokollführung im Verein bei Vereinsrecht.de
- Mustersatzung für eingetragene Vereine
Verfasst von
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeitssteuerrecht, dem Vereins- und Stiftungsrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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Josef Renner
Seit 2016 bei der Kanzlei CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in München angestellt und als Fachmitarbeiter insbesondere für Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht tätig. Herr Renner ist unterstützend bei der Beratung von eingetragene Vereinen, Verbänden, gGmbHs und Stiftungen tätig.
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Es gibt 9 Lexikonartikel von Rafael Hörmann.
Es gibt 6 Lexikonartikel von Josef Renner.
Zitiervorschlag
Hörmann, Rafael und Josef Renner,
2020.
Vereinssatzung [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 09.11.2020 [Zugriff am: 16.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/3327
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Vereinssatzung
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