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Vereinsvormundschaft

Dr. jur. Karolina Kukielka

veröffentlicht am 05.11.2024

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Vereinsvormundschaft ist ein Typ der Vormundschaft und bezeichnet die Übertragung sämtlicher Sorgeangelegenheiten einer minderjährigen Person auf eine:n Mitarbeiter:in eines rechtsfähigen, vom Landesjugendamt anerkannten Vereins (§ 1774 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 54 SGB VIII) durch das Familiengericht. Von Vereinsvormundschaft wird auch in den Fällen gesprochen, in denen der Verein selbst als juristische Person zum vorläufigen Vormund (§§ 1774 Abs. 2 Nr. 1, 1781 BGB) bestellt wird.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Anerkennung des Vereins
  3. 3 Bestellung der Vereinsvormundschaft
  4. 4 Ausschlussgründe für eine Vereinsvormundschaft
  5. 5 Besondere Stellung der Vereinsvormündin bzw. des Vereinsvormundes
  6. 6 Fragen der Haftung
  7. 7 Geschichtliche Entwicklung
  8. 8 Zahlen
  9. 9 Vergütung und Finanzierung
  10. 10 Derzeitige Diskussion, Herausforderungen
  11. 11 Quellenangaben
  12. 12 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Wird eine Vormundschaft (§ 1773 BGB) vom Familiengericht angeordnet (siehe Vormundschaft für Minderjährige), weil die sorgeberechtigten Eltern verstorben, unbekannt oder nicht berechtigt sind, ihre Sorgerechte und -pflichten wahrzunehmen, kann diese auf ein:e Mitarbeiter:in eines anerkannten Vormundschaftsvereins (§ 54 SGB VIII) übertragen werden (§ 1774 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der im Gesetz verwendete Begriff „kann“ bedeutet, dass es keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einer Vereinsvormundschaft gibt. Im Weg der letztwilligen Verfügung können die Eltern jedoch festlegen, dass im Fall ihres Ablebens ein:e bestimmte:r Mitarbeiter:in des Vormundschaftsvereins zum Vormund oder zur Vormundin für ihr Kind bestellt wird (§ 1782 Abs. 1 BGB). Man spricht hier vom Benennungsrecht der Eltern.

Die Mitarbeiter:innen des Vormundschaftsvereins werden persönlich bestellt, was bedeutet, dass sie als natürliche Personen die übertragenen Sorgeangelegenheiten ausüben und die minderjährige Person vertreten.

Der Vormundschaftsverein selbst als juristische Person kann seit dem 01.01.2023 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021) nur als vorläufiger Vormund (§§ 1774 Abs. 2 Nr. 1, 1781 BGB) bestellt werden. Aber auch dann muss der Verein die Ausübung der Aufgaben auf seine:n Mitarbeiter:in übertragen und das Familiengericht informieren, welcher seiner Mitarbeiter:innen mit der Führung der Vormundschaft betraut wurde.

2 Anerkennung des Vereins

Bevor ein rechtsfähiger Verein die Führung von Vormundschaften übernimmt, muss ihm eine Anerkennung vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe (in der Regel vom Landesjugendamt) erteilt werden (§ 54 SGB VIII). Dazu hat der Verein folgende Voraussetzungen/​Pflichten zu erfüllen:

  • Er beschäftigt geeignete Mitarbeiter:innen in ausreichender Zahl, bildet sie weiter, beaufsichtigt sie und versichert sie gegen Schäden, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können.
  • Er stellt einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiter:innen sicher.
  • Er bemüht sich um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pfleger:innen und Vormünd:innen, berät diese und bildet sie fort.
  • Er gewährleistet, dass die als Vormünd:innen bestellten Mitarbeiter:innen nicht mehr als 50 Fälle bei einer Vollzeit- und entsprechend weniger bei einer Teilzeitbeschäftigung führen.

Weitere Anerkennungsbedingungen, wie die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten des Vereins, können sich aus dem Landesrecht ergeben. Einige Bundesländer, wie Bayern oder Sachsen, haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und weitere Regelungen getroffen (Kunkel, Leonhardt und Zapp 2021, § 54 Rn. 17).

Wird eine Anerkennung erteilt, so gilt sie für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat (§ 54 Abs. 2 SGB VIII).

Wenn der Verein seine Anerkennung als Vormundschaftsverein verliert, ist er als Vormund vom Familiengericht zu entlassen (Elmauer 2023, § 20 Rn. 69), ebenfalls sind in diesem Fall die persönlich bestellten Vereinsvormünd:innen zu entlassen.

3 Bestellung der Vereinsvormundschaft

Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft kommt nur dann infrage, wenn keine Person vorhanden ist, die geeignet wäre, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen (§ 1779 Abs. 2 BGB). Man spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der Subsidiarität (Elmauer 2023, § 20 Rn. 34). Demzufolge hat eine ehrenamtliche Vormundschaft einen Vorrang vor allen anderen Vormundschaftsarten. Diese anderen Vormundschaftsarten sind wiederum gleichranging, wie durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021), unterstrichen wurde (BT-Drs. 19/24445 S. 130). Das betrifft auch das Verhältnis zwischen einer Vereins- und Amtsvormundschaft, insbesondere ist man sich einig, dass eine Vereinsvormundschaft keinen Vorrang vor einer Amtsvormundschaft hat (Elmauer und Kukielka 2022, S. 1104).

In der Praxis mangelt es an ehrenamtlichen Vormünd:innen. Fehlt eine Person, die die Aufgaben einer Vormündin oder eines Vormundes ehrenamtlich übernimmt, entscheidet das Gericht nach Abwägung der im Gesetz genannten Kriterien (§§ 1778, 1779 BGB), wer als Vormund:in für eine bestimmte minderjährige Person am besten geeignet ist. Eine bessere Eignung der Vereinsmitarbeiter:innen kann etwa daraus resultieren, dass sie über bestimmte Sprachkenntnisse oder interkulturelle Kompetenzen verfügen, die für die Führung der Vormundschaft von Bedeutung sind (OLG Dresden Beschl. v. 21.10.2021 – 23 UF 399/21, BeckRS 2021, 33224).

4 Ausschlussgründe für eine Vereinsvormundschaft

Zum Schutz der minderjährigen Person bestimmt das Gesetz, dass bestimmte Personen wegen möglicher Interessenkollision von der Führung der Vormundschaft ausgeschlossen sind. Es handelt sich dabei um Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der die minderjährige Person lebt (§ 1784 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Somit ist es regelmäßig nicht vorgesehen, dass eine Person, die die Minderjährige bzw. den Minderjährigen in einer Einrichtung pädagogisch betreut, auch die Vormundschaft für diese bzw. diesen übernimmt. Sind anerkannte Vereine auch Träger der Jugendhilfeeinrichtungen, so ist es in der Regel ausgeschlossen, dass die vorläufige Vormundschaft vom Verein übernommen wird, wenn die minderjährige Person in einer seiner Einrichtungen lebt.

Auch bei Vereinsmitarbeiter:innen ist genau zu prüfen, ob ausreichende Schutzmaßnahmen vor Interessenkollisionen getroffen worden sind, sodass eine weisungsfreie Ausübung der Vormundschaft gewährleistet ist. Ist das nicht der Fall, so wird zwangsläufig die Führung der Vormundschaft durch die Vereinsmitarbeiter:innen ausscheiden (Elmauer 2023, § 20 Rn. 37).

5 Besondere Stellung der Vereinsvormündin bzw. des Vereinsvormundes

Die Mitarbeiter:innen des Vereins werden zwar persönlich bestellt und üben das Amt als natürliche Personen im Interesse des Mündels und zu dessen Wohl weisungsfrei aus, allerdings unterscheidet sich ihre Stellung aufgrund des Anstellungsverhältnisses im Verein von den Vormund:innen, die als „Privatpersonen“ Vormundschaften führen.

Zunächst ist für die Bestellung eine:r Mitarbeiter:in zwingend eine Einwilligung des Vereins erforderlich (§ 1785 Abs. 3 BGB). Fordert der Verein die Entlassung seiner Mitarbeiter:innen, so hat das Familiengericht dem Wunsch nachzukommen und den Vereinsvormund bzw. die: Vereinsvormundin zu entlassen (§ 1804 Abs. 2 BGB). Das gleiche gilt für den Fall, wenn die Mitarbeiter:innen aus dem Anstellungsverhältnis ausscheiden. In diesen Konstellationen besteht jedoch die Möglichkeit, dass die entlassenen Vereinsmitarbeiter:innen die Vormundschaft weiterhin führen dürfen, allerdings als Privatpersonen, etwa als Ehrenamtliche bzw. Berufsvormund:in (Strube 2023, § 2 Rn. 38).

Die besondere Stellung des Vereinsvormunds bzw. der Vereinsvormundin ergibt sich auch daraus, dass er oder sie von bestimmten gesetzlichen Pflichten bei der Führung seines bzw. ihres Amtes, etwa bei der Ausübung des Vermögenssorge, befreit sind (§§ 1801 Abs. 1 BGB, 1859 BGB). Insbesondere benötigen sie keine familiengerichtliche Genehmigung für bestimmte Vermögensgeschäfte und sind von der Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht befreit (Elmauer 2023, § 20 Rn. 59). Diesbezüglich genießen sie eine ähnliche Stellung wie das Jugendamt.

Ähnliches gilt auch die Fragen der Aufsicht durch das Familiengericht, insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung des Zwangsgeldes. Wird ein Verein als vorläufiger Vormund bestellt, kann gegen ihn genauso wie gegen das Jugendamt kein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 1802 Abs. 2 BGB i.V. m. § 1862 Abs. 3 S. 3 BGB).

6 Fragen der Haftung

Wird der minderjährigen Person durch die Pflichtverletzung des Vereinsvormunds oder der Vereinsvormundin ein Schaden zugefügt (§ 1794 BGB), so kommen bei der Haftung zwei mögliche Konstellationen infrage:

  • Wird ein Verein als vorläufiger Vormund bestellt, so haftet der Verein gegenüber der minderjährigen Person für Schäden, die in Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der Vormundschaft entstanden sind. Der Verein ist für das Verschulden seiner Mitglieder bzw. Mitarbeiter:innen genauso verantwortlich wie für das Verschulden seiner Organe (Elmauer 2022, § 54 SGB VIII Rn. 9).
  • Werden die Vereinsmitarbeiter:innen persönlich bestellt, so haften sie selbst gegenüber der minderjährigen Person. Der Verein ist aber im Rahmen seiner Anerkennung (§ 54 SGB VIII) zwingend verpflichtet, für seine Mitarbeiter:innen eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen (Elmauer 2023, § 20 Rn. 80).

7 Geschichtliche Entwicklung

Die Vereinsvormundschaft hat ihre Wurzeln in der Sammel- und organisierten Einzelvormundschaft (Elmauer 2023, § 20 Rn. 1.), was bedeutet, dass früher die einzelnen Vorstände der Vereinigungen mehrere Vormundschaften bzw. Pflegschaften geführt oder sich in einer Vereinigung mehrere Einzelvormünde zusammengeschlossen haben. Viele Vereine, die auf dem Gebiet der Vormundschaften tätig sind, haben eine lange, oft weit über 100-jährige Tradition. Häufig war die Führung von Vormundschaften als Satzungszweck bei der Gründung der Vereine niedergeschrieben (Elmauer und Kauermann-Walter 2016, S. 116). Die meisten der Vereine blieben auch in der NS-Zeit aktiv, trotz der Versuche durch das NS-Regime, sie aus diesen Arbeitsfeldern zu verdrängen (Elmauer und Kukielka 2022, S. 1101).

In der Nachkriegszeit veränderten sich die Schwerpunkte der Tätigkeit der Vereine. Das ist vor allem auf den gesellschaftlichen Wandel und die rechtliche Entwicklung des Vormundschaftswesens zurückzuführen. Ein Beispiel dafür liefern etwa die Änderungen der rechtlichen Stellung der nicht ehelichen Kinder durch das sog. Nichtehelichkeitsgesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nicht ehelichen Kinder vom 19. August 1969, in Kraft getreten am 01.07.1970), das Beistandschaften anstelle von Nichtehelichen-Pflegschaften einführte (Elmauer und Kukielka 2022, S. 1101).

Eine weitere Veränderung in der Tätigkeit der Vereine brachte die Migrationswelle 2015/2016. Einige Vereine haben ihre Anerkennung erst in ihrem Zuge beantragt, um sich gerade um diesen Personenkreis zu kümmern (Elmauer und Kauermann-Walter 2019, S. 368).

Die meisten Vereine sind historisch bedingt in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern tätig. Dabei befindet sich die Mehrheit der Vereine in einer konfessionellen Trägerschaft (SkF-Gesamtverein e.V. 2023a, S. 2).

8 Zahlen

Offizielle Daten zur Vereinsvormundschaften sind nicht vorhanden, da das Statistische Bundesamt lediglich die Zahl der Amtsvormundschaften/​Amtspflegschaften erhebt (Froncek und Pothmann 2021, S. 12–13; Statistisches Bundesamt 2024). Um valide Daten aus dem Bereich der Vereinsvormundschaften zu erhalten, wird seit 2017 durch den Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) in regelmäßigen Abständen eine Befragung durchgeführt. Befragt werden anerkannte Vormundschaftsvereine, die durch Recherchen bei den Landesjugendämtern ermittelt werden konnten. An den Umfragen nahmen bisher 40–60 Prozent der Vereine teil. Auch diese Daten sind daher nicht repräsentativ. Im Jahr 2023 hatten 174 Vereine Anerkennung, davon beteiligten sich an der Umfrage nur 74 Vereine, diese führten zum Stichtag 31.12.2022 rund 5.746 Fälle, davon waren 3.632 Vormundschaften. Der Anteil an Vormundschaften beträgt somit 63,2 % (SkF-Gesamtverein e.V. 2023a, S. 2). Im Vergleich dazu bestanden im Jahr 2022 insgesamt 45.934 bestellte Amtsvormundschaften (Statistisches Bundesamt 2024).

9 Vergütung und Finanzierung

Für die Führung einer Vereinsvormundschaft steht dem Verein eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz zu. Die Höhe der Vergütung und die Regeln für die Geltungsmachung werden im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (VBVG) festgelegt. Den Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütungsersatz erwirbt der Verein selbst und nicht die bestellten Vereinsmitarbeiter:innen (§ 5 Abs. 2 VBVG). Es bedeutet nun, dass nur der Verein einen Vergütungsantrag stellen kann und nur dem Verein vom Familiengericht eine Vergütung bewilligt werden kann. Die Vereinsmitarbeiter:innen, die mit der Führung von Pflegschaften betraut sind bzw. persönlich bestellt sind, erhalten für die erbrachte Arbeitsleistung einen Lohn vom Verein als Arbeitgeber.

Die gesetzlich verankerte Vergütung ist allerdings für die Vereine nicht kostendeckend, sodass die Vereine üblicherweise Vereinbarungen mit den kommunalen Trägern abschließen, um die Refinanzierung ihrer Tätigkeiten sicherzustellen.

10 Derzeitige Diskussion, Herausforderungen

Aktuell bewegen die Praxis folgende Fragen und Probleme:

  • Kritisch diskutiert wird die Einführung der persönlichen Bestellung der Vereinsmitarbeiter:innen, da sie die Vereine vor erhebliche organisatorische Herausforderungen stellt. Diese betreffen insbesondere die Vertretungsregelungen in Verhinderungsfällen (Elmauer und Kukielka 2024). Es wird daher gefordert, die Bestellung des Vereins selbst, wiedereinzuführen (Berger und Patrin 2021, S. 11).
  • Ein weiterer Punkt betrifft die Verbesserung der Finanzierung der Vereine, insbesondere durch die Erhöhung der Vergütung für die Tätigkeit der Vormund:innen (SkF-Gesamtverein e.V. 2023b). Ein entsprechender Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung wurde am 16.09.2024 durch das Bundesministerium der Justiz vorgestellt (Bundesministerium der Justiz 2024).
  • Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Bestellung einer regelmäßigen Vertretung im Verhinderungsfall (Elmauer und Kukielka 2024).
  • Gefordert wird auch die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für eine Statistik zu Vereinsvormundschaften.

11 Quellenangaben

Berger, Heike und Simone Patrin, 2021. Vormundschaftsrechtsreform: „Was kommt auf Vereine zu?“. In: JAmt – Das Jugendamt. 94(1), S. 8. ISSN 1867-6723

Bundesministerium der Justiz, 2024. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz, 16.09.2024 [Zugriff am: 24.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Elmauer, Edda, 2022. In: Maria Wiesener und Franziska Wapler, Hrsg. SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 6. Auflage. München: C.H. BECK. ISBN 978-3-406-75040-3

Elmauer, Edda, 2023. In: Eva Oberloskamp und Martin Dürbeck, Hrsg. Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 5. Auflage. München: C.H. BECK. ISBN 978-3-406-76401-1

Elmauer, Edda und Jacqueline Kauermann-Walter, 2016. Vormundschaften beim Verein nicht nur für unbegleitete ausländische Minderjährige. In: JAmt – Das Jugendamt. 89(3), S. 116. ISSN 1867-6723

Elmauer, Edda und Jacqueline Kauermann-Walter, 2019. Vormundschaftsvereine in konfessioneller Trägerschaft. In: JAmt – Das Jugendamt. 92(7-8), S. 368. ISSN 1867-6723

Elmauer, Edda und Karolina Kukielka, 2022. Die Vereinsvormundschaft nach der aktuellen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. In: NZFam – Neue Zeitschrift für Familienrecht. 9(24), S. 1101. ISSN 2198-2333

Elmauer, Edda und Karolina Kukielka, 2024. Die Vertretung des persönlich bestellten Vereinsvormunds. Expertise [online]. Heidelberg: Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. [Zugriff am: 28.07.2024]. Verfügbar unter: https://vormundschaft.net/assets/​uploads/2024/03/Vertretung-in-Vereinsvormundschaft.pdf

Froncek, Benjamin und Jens Pothmann, 2021. Unbekannte Vormundschaft. Statistikmängel und Forschungsbedarfe [online]. Heidelberg: Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. [Zugriff am: 28.07.2024]. PDF e-Book. ISBN 978-3-947704-21-7. Verfügbar unter: https://vormundschaft.net/assets/​uploads/2021/03/Froncek-und-Pothmann_2021_Expertise-zu-Daten-in-der-Vormundschaft.pdf

Kunkel, Peter-Christian, Astrid Leonhardt und Frank Zapp, 2021. In: Peter-Christian Kunkel, Hans Kepert und Heinz Pattar, Hrsg. Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6358-0

SkF-Gesamtverein e.V., 2023a. Führung von Vormundschaften und Pflegschaften im Verein – Auswertung der Befragung von Vormundschaftsvereinen der freien Wohlfahrtspflege in 2022, Erhebung des SkF Gesamtvereins e.V. für die AG der vormundschaftsführenden Vereine [online]. Dortmund: Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V., 24.11.2023 [Zugriff am: 28.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.skf-zentrale.de/cms/contents/​skf-zentrale.de/medien/​dokumente/​2023-erhebung-vormun/​erhebung_vormundschaften_und_pflgeschaften_im_verein_2022_final.pdf?d=a&f=pdf

SkF-Gesamtverein e.V., 2023b. Vormundschaftsvereine jetzt besser absichern! Zwischenruf des SkF Gesamtverein [online]. Dortmund: Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V., 30.03.2023 [Zugriff am: 28.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.skf-zentrale.de/cms/contents/​skf-zentrale.de/medien/​dokumente/​2023-vormundschaftsv/​230330__zwischenruf_vormundschaftsvereine_besser_absichern.pdf?d=a&f=pdf

Statistisches Bundesamt, 2024. Statistik der Pflegerlaubnis, Vormundschaften. Genesis-online: Tabelle 22522-0001: Kinder und Jugendliche: Deutschland, Stichtag, Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, Nationalität, Geschlecht [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt [Zugriff am: 28.07.2024]. Verfügbar unter: https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=22522-0001

Strube, Julie, 2023. In: Eva Oberloskamp und Martin Dürbeck, Hrsg. Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 5. Auflage. München: C.H. BECK. ISBN 978-3-406-76401-1

12 Literaturhinweise

Oberloskamp Helga und Werner Dürbeck, Hrsg., 2023. Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 5. Auflage. 2023 C.H.BECK. ISBN 978-3-406-76401-1

Socha, Ingo, 2023. Vormundschaft und Pflegschaft in der Rechtspraxis: das neue Recht ab 1.1.2023. Bielefeld: Verlag Ernst und Werner Gieseking. ISBN 978-3-7694-1275-8 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Dr. jur. Karolina Kukielka
LL.M.
Soziale Dienste Jakob Reeb
Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e. V.
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Zitiervorschlag
Kukielka, Karolina, 2024. Vereinsvormundschaft [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 05.11.2024 [Zugriff am: 05.12.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4471

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