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Verfahrenslotsin, Verfahrenslotse

Prof. Dr. Elisabeth Hartmeyer

veröffentlicht am 04.03.2026

Die Verfahrenslotsin bzw. der Verfahrenslotse übernimmt eine Beratungsfunktion im Verfahren der Beantragung von Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung. Verfahrenslots:innen haben zudem eine Unterstützungsfunktion für das Jugendamt im Prozess der Vorbereitung auf die geplante inklusive Kinder‑ und Jugendhilfe ab 1.1.2028.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Hintergrund
  3. 3 Aufgaben der Verfahrenslots:innen
    1. 3.1 Unterstützung hinsichtlich Leistungen der Eingliederungshilfe
    2. 3.2 Unterstützung des Jugendamtes
  4. 4 Kritik und Weiterführung
  5. 5 Quellenangaben
  6. 6 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Verfahrenslots:innen kommt auf dem Weg zur sogenannten „großen“ bzw. „inklusiven Lösung“ – also der einheitlichen Zuständigkeit des SGB VIII für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von der Art ihrer Behinderung – eine besondere Bedeutung zu. Einerseits fungieren sie als „Anwältin/Anwalt light“ für junge Menschen, denen Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen (Beratungsfunktion), wodurch ihre Subjektstellung gestärkt wird. Andererseits unterstützen sie das Jugendamt bei diesem auf mehrere Jahre angelegten Transformationsprozess (Unterstützungsfunktion).

Die gesetzlichen Regelungen zu den Verfahrenslots:innen finden sich in § 10b SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch).

2 Hintergrund

Die letzte große Reform des SGB VIII brachte das Kinder‑ und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Jahr 2021. Durch die Novelle sollten in erster Linie Teilhabe und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf gestärkt werden. Das hierfür vorgesehene Modell umfasst drei Stufen:

  1. Mit der Verkündung des Gesetzes gab es zahlreiche Konturierungen bestehender Vorschriften sowie neue Regelungen hinsichtlich Kinder und Jugendlicher mit Behinderung (z.B. § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, § 7 Abs. 2 SGB VIII).
  2. Die Einführung von Verfahrenslots:innen (§ 10b SGB VIII) ist für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2027 vorgesehen (Möller 2023). Auf freiwilliger Basis erfolgte dies in Modellprojekten schon früher.
  3. Der Übergang der Zuständigkeit des SGB VIII auf junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist abhängig von der Verabschiedung eines weiteren Bundesgesetzes zum 01.01.2027 (vgl. auch § 108 SGB VIII). Ein entsprechender Gesetzesentwurf zum Inklusiven Kinder‑ und Jugendhilfegesetz (IKJHG-E) liegt seit Mitte September 2024 vor (Hartmeyer 2024, S. 201–205).

3 Aufgaben der Verfahrenslots:innen

Der § 10b SGB VIII hat die Funktion einer Übergangsregelung, die auf der zweiten Stufe zur Umsetzung der sogenannten „inklusiven Lösung“ die Einführung von Verfahrenslots:innen garantiert. Die Norm ist befristet und tritt zum 1.1.2028 außer Kraft. Das IKJHG-E sieht allerdings eine Entfristung vor. § 10b SGB VIII umfasst zwei Absätze, die den Verfahrenslots:innen jeweils unterschiedliche Aufgaben zuweisen und so ihre Doppelfunktion sichern.

3.1 Unterstützung hinsichtlich Leistungen der Eingliederungshilfe

Gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben junge Menschen mit (drohender) Behinderung sowie deren Familien einen Anspruch, von der Antragstellung bis hin zur Gewährung möglicher Leistungen – also während des gesamten Verfahrens – durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen unterstützt und begleitet zu werden. Dies dient der Orientierung in einem komplexen Sozialleistungssystem, das geprägt ist von einer Vielzahl an Leistungstatbeständen und einer komplexen Behördenstruktur. Hinsichtlich der Eingliederungshilfe für junge Menschen hängt es von der Art der Behinderung ab, welcher Träger zuständig ist (Wiesner und Wapler 2026):

Zudem soll durch den Anspruch auf Begleitung durch eine Verfahrenslotsin bzw. einen Verfahrenslotsen sichergestellt werden, dass sich Zuständigkeitskonflikte zwischen den Trägern nicht zulasten der jungen Menschen und ihrer Familien auswirken. Dies gilt auch für Sachverhalte, bei denen sich z.B. besondere Bedarfe nicht per se einer bestimmten Behinderung zuordnen lassen oder zusätzlich zu einer Behinderung ein erzieherischer Bedarf vorliegt. Das Auffinden der richtigen Hilfeleistung sowie der zuständigen Behörde soll damit nicht eine der Herausforderungen darstellen, denen sich junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung im Alltag häufig ausgesetzt sehen (Bundestags-Drucksache 19/26107 vom 25.01.2021, S. 79).

Verfahrenslots:innen werden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 SGB VIII auf Wunsch der jungen Menschen mit (drohender) Behinderung bzw. ihrer Erziehungsberechtigten tätig. Sieht das Gesetz Beratungs‑ und Unterstützungspflichten anderer Sozialleistungsträger vor, wie z.B. gemäß § 10a SGB VIII oder § 32 SGB IX (ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, EUTB) (Ehlers 2023, S. 317–321), gelten diese unabhängig fort (Bundestags-Drucksache 19/26107 vom 25.01.2021, S. 80). Nach aktueller Rechtslage ist nicht sichergestellt, dass junge Menschen, deren erster Weg nicht zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt, von der Existenz der Verfahrenslots:innen überhaupt Kenntnis erlangen. Demnach wäre es erforderlich, den Träger der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 ff. SGB IX zu verpflichten, auf die Verfahrenslots:innen hinzuweisen.

Inhaltlich bezieht sich die Unterstützung und Begleitung auf Leistungen der Eingliederungshilfe. In der Gesetzesbegründung wird betont, dass durch die Schaffung von Verfahrenslots:innen insbesondere die fachlichen und verfahrensrechtlichen Herausforderungen aus dem Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und dem § 35a SGB VIII in den Blick genommen werden (Bundestags-Drucksache 19/26107 vom 25.01.2021, S. 79). „Unterstützung und Begleitung“ ist hierbei weit gefasst. Neben der Beratung durch die Verfahrenslotsin bzw. den Verfahrenslotsen sind auch ganz konkrete Hilfestellungen erfasst, zum Beispiel Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, Terminvereinbarungen oder Vermittlung zu Behörden (Wiesner und Wapler 2026, § 10b Rn. 5b). Gemäß § 10b Abs. 1 S. 2 SGB VIII beraten und unterstützen Verfahrenslots:innen unabhängig, sind aber gemäß § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugeordnet.

Die Begleitung und Unterstützung durch Verfahrenslots:innen ist ausweislich des klaren Wortlauts von § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII als Anspruch formuliert. Dieser kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingeklagt werden, zum Beispiel, wenn ein Landkreis die Funktion der Verfahrenslotsin bzw. des Verfahrenslotsen nicht oder nur defizitär sicherstellt (DiJuF 2023).

3.2 Unterstützung des Jugendamtes

Gemäß § 10b Abs. 2 S. 1 SGB VIII unterstützen Verfahrenslots:innen das Jugendamt bei der Umsetzung der geplanten „inklusiven Lösung“ ab 01.01.2028 und bringen hierzu ihre Expertise ein. Da weder Art und Weise noch Intensität der Unterstützung näher bestimmt werden, haben die Jugendämter einen großen Handlungsspielraum.

Schließlich berichten Verfahrenslots:innen gemäß § 10b Abs. 2 S. 2 SGB VIII halbjährlich gegenüber dem Jugendamt insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, vorrangig Reha-Trägern. Der Jugendhilfeausschuss im Jugendamt ist Adressat der Berichterstattung (Bundestags-Drucksache 19/26107 vom 25.01.2021, S. 80).

4 Kritik und Weiterführung

Hinsichtlich der Beratungsfunktion der Verfahrenslots:innen wird deren Unabhängigkeit insofern kritisch gesehen, als sich aufgrund der Zuordnung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine vollständig unabhängige Beratung nur schwer sicherstellen lässt (Kunkel, Kepert und Pattar 2021; Wiesner und Wapler 2026, § 10b SGB VIII Rn. 4c). Auch hinsichtlich der Reichweite der Beratungsaufgabe bestehen zahlreiche Unklarheiten (DIJuF 2025). Schließlich bedarf ihre Rolle im Kinderschutz einer weiteren Profilierung (Binder 2024, S. 626–630).

Zudem wird die Einführung von Verfahrenslots:innen mit einem erheblichen Ressourcenaufwand verbunden sein. Große Herausforderungen birgt auch das Stellenprofil, da die Person der Verfahrenslotsin bzw. des Verfahrenslotsen neben Kompetenzen im Bereich der Eingliederungshilfe Kenntnisse des Kinder‑ und Jugendhilferechts aufweisen sollte. Derzeit sind die Stellen nur befristet.

Der Entwurf zum IKJHG und damit auch die darin vorgesehene Entfristung von § 10b SGB VIII werden derzeit nicht bearbeitet. Da junge Menschen mit (drohender) Behinderung und ihre Familien also nach wie vor auf Unterstützung und Orientierungshilfen angewiesen sind, ist die gesetzliche Verstetigung von Verfahrenslots:innen erforderlich.

5 Quellenangaben

Binder, Hannah, 2024. Die Rolle der Verfahrenslotsinnen im Kinderschutz. In: Das Jugendamt. 2024(12), S. 626–630. ISSN 1867-6723

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), 2023. Umgang mit Nichtumsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII in einer Kommune. In: Das Jugendamt. 2023(7-8), S. 351. ISSN 1867-6723

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), 2025. Rechtsgutachten vom 26.08.2025. In: Das Jugendamt. 2025(11), S. 569–572. ISSN 1867-6723

Ehlers, Sarah, 2023. Rechtliche Konzeptionen von Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII) und EUTB® (§ 32 SGB IX): Anknüpfungspunkte für eine gute Zusammenarbeit. In: Das Jugendamt. 2023(7-8), S. 317–321. ISSN 1867-6723

Hartmeyer, Elisabeth, 2024. Auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder‑ und Jugendhilfe – trotz Blockaden und Vollsperrungen über alternative Routen ans Ziel?!. In: ZAT. 2024(6), S. 201–205. ISSN 2196-0119

Kunkel, Peter-Christian, Jan Kepert und Andreas Kurt Pattar, Hrsg., 2021. Sozialgesetzbuch VIII: Kinder‑ und Jugendhilfe: Lehr‑ und Praxiskommentar. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6358-0

Möller, Winfried, Hrsg. 2023. Praxiskommentar SGB VIII: Kinder‑ und Jugendhilfe. 3. Auflage. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-1068-0

Wiesner, Reinhard und Friederike Wapler, Hrsg., 2026. SGB VIII: Kinder‑ und Jugendhilfe: Kommentar. 7. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-81852-3

6 Literaturhinweise

Ehlers, Sarah, 2024. Verfahrenslotse – Rechtliche Grundlagen [DIJuF Themengutachten TG-1282]. Heidelberg: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Kepert, Jan, 2023. Verfahrenslotse als „Anwalt light“ des jungen Menschen und Berater des Jugendamts. In: Das Jugendamt. 2023(7-8), S. 316 f. ISSN 1867-6723

Verfasst von
Prof. Dr. Elisabeth Hartmeyer
Professorin für Recht im Sozial- und Gesundheitswesen Katholische Hochschule Freiburg Catholic University of Applied Sciences Staatlich anerkannte Hochschule
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