Vertrauliche Geburt
Dr. Anne-Kathrin Will, Dr. Claudia Krell
veröffentlicht am 04.03.2019
Die vertrauliche Geburt ist eine in Deutschland seit 2014 existierende Möglichkeit für Schwangere, ihr Kind unter einem Pseudonym medizinisch begleitet zur Welt zu bringen. Daten zur Identität der Mutter werden in einem Herkunftsnachweis festgehalten und können vom Kind ab einem Alter von 16 Jahren eingesehen werden. Das Neugeborene ist nach einer vertraulichen Geburt automatisch zur Adoption freigegeben. Der Einführung der vertraulichen Geburt ist eine lange Diskussion um anonyme Geburten und weitere Angebote zur anonymen Kindsabgaben vorangegangen, die seit der Jahrtausendwende auftauchten, um Kindstötungen und -aussetzungen zu verhindern.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Kindsaussetzungen und -tötungen in Zeiten von Geburtenplanung
- 3 Entwicklungen, die der vertraulichen Geburt den Weg bereiteten
- 4 Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zur anonymen Kindesabgabe
- 5 Diskussion und Beschluss des Gesetzes zur vertraulichen Geburt
- 6 Vorgesehener Ablauf der vertraulichen Geburt – zwei Stufen
- 7 Schwangerschaftsberatungsstelle als koordinierende Akteurin
- 8 Ablauf einer vertraulichen Geburt in zwei Varianten
- 9 Weitere Akteur*innen bei der Umsetzung einer vertraulichen Geburt
- 10 Ergebnisse der Evaluation der vertraulichen Geburt und offene Punkte
- 11 Problemfelder der vertraulichen Geburt und anonymer Angebote
- 12 Quellenangaben
- 13 Literaturhinweise
- 14 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Seit dem 1. Mai 2014 können Frauen Kinder in Deutschland vertraulich entbinden und damit nach der Geburt zur Adoption freigeben. Wichtige Akteurinnen der Umsetzung sind Schwangerschaftsberatungsstellen. Die vertrauliche Geburt soll anonyme Angebote der Kindesabgabe wie Babyklappen, Arm-zu-Arm-Übergaben und anonyme Geburt überflüssig machen, existiert momentan aber parallel zu ihnen. Ursprüngliches Ziel aller Angebote war die Verhinderung von Kindesaussetzungen und -tötungen. Ob dieses Ziel erreicht wird, kann weder abschließend nachgewiesen noch widerlegt werden. Fakt ist, dass es weiterhin Kindesaussetzungen und -tötungen gibt, auch wenn nunmehr anonyme Angebote und vertrauliche Geburt nebeneinander existieren und genutzt werden, wie die Evaluation der vertraulichen Geburt 2018 gezeigt hat.
2 Kindsaussetzungen und -tötungen in Zeiten von Geburtenplanung
Bei einer Beschäftigung mit dem Thema Kindsaussetzungen bzw. -tötungen muss zuerst darauf hingewiesen werden, dass eine Geburtenplanung, wie wir sie heute kennen, bis in die 1960er Jahre nicht möglich war. Deshalb waren Kindsaussetzungen, -abgaben oder -tötungen in allen Epochen der Vergangenheit häufig Wege, die Familiengröße zu regulieren und an die vorhandenen Ressourcen anzupassen. Mit der Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln und der (Teil-)Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen haben sich der Umgang mit Geburtenplanung und Familie verändert. Für Männer und Frauen ist es seitdem grundsätzlich möglich zu entscheiden, ob sie Kinder bekommen möchten. Sollten sie gegen ihren Willen schwanger geworden sein, besteht die Möglichkeit, eine Schwangerschaft abzubrechen, allerdings in gesetzlich geregelten engen Grenzen. Auch sind seit den 1970er Jahren die Wege für Adoptionen maßgeblich verbessert worden, sodass auch eine Entscheidung gegen ein Leben mit dem eigenen Kind unterstützt und begleitet wird.
Gleichzeitig gab und gibt es nach wie vor Funde getöteter oder tot aufgefundener Neugeborener, wenngleich die Zahl seit den 1950er Jahren deutlich zurückgegangen ist (Höynck et al. 2017, S. 144). Häufig sind die Mütter die dringendsten Tatverdächtigen. Gleichwohl sind sie nicht immer allein die ermittelten Täterinnen, auch Partner oder Eltern können involviert sein. Die Forschung geht davon aus, dass es sich bei Kindstötungen um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen Frauen ihre Schwangerschaft nicht wahrnehmen (wollen) und keine Vorkehrungen für die Geburt treffen. Tritt die Geburt ein, entscheiden sich die meisten Frauen für das Kind. Nur sehr wenige negieren es weiterhin, versorgen es nicht oder decken es zu, damit es nicht schreit, und ersticken es damit (Dorsch et al. 2017, S. 172).
3 Entwicklungen, die der vertraulichen Geburt den Weg bereiteten
Insbesondere in den 1990er Jahren sind Fälle von Kindstötungen publik geworden und veranlassten zwei Träger der Jugendhilfe in Deutschland, Angebote einzuführen, die derartige Taten verhindern sollen. Im Jahr 1999 wurde von Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF) in Amberg/Bayern die Möglichkeit der Arm-zu-Arm-Übergabe eingeführt. Das Angebot wird bis heute von donum vitae weitergeführt. Der Verein SterniPark initiierte im Dezember 1999 im Rahmen seines Projektes „Findelbaby“ eine bundesweite Notrufnummer, im April 2000 folgte die Eröffnung der ersten Babyklappe in Hamburg, die von massiver medialer Bewerbung begleitet war. Seitdem begannen sich in vielen westlichen Industrienationen derartige Angebote zu etablieren. In kurzer Zeit wurden sie auch in Entwicklungsländern eingeführt, häufig von katholischen Missionen, die darin einen Weg sahen, Kindsaussetzungen entgegenzuwirken. Als Zielgruppe wurden Schwangere in psychosozialen Notlagen beschrieben, die ihre Schwangerschaft verstecken, heimlich entbinden und in ihrer Not ihr neugeborenes Kind aussetzen oder sogar töten würden (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 17/12814). Häufig ging das Auffinden eines toten Säugling der Eröffnung von Babyklappen voraus (Krell 2017, S. 35). Eine anonyme Abgabe des Kindes wurde damit als Lösungsstrategie akzeptiert, um drohende Gefahren von Mutter und Kind abzuwenden.
Nachdem die Vereine donum vitae und SterniPark in Deutschland Arm-zu-Arm-Übergaben und Babyklappen eingeführt hatten, wurden sehr schnell auch anonyme Geburten ermöglicht. Denn Voraussetzung für die Nutzung einer Babyklappe oder einer Arm-zu-Arm-Übergabe ist die unbegleitete Niederkunft, die für Mutter und Kind ein großes Risiko darstellt. Von staatlicher Seite wurden alle drei Arten anonymer Abgaben weitgehend toleriert, auch wenn sie gegen Gesetze verstoßen. Bereits im Jahr 2000 gab es Versuche, die anonymen Angebote zu legalisieren. Protest regte sich hingegen bei Vereinen und Menschen, die sich mit Adoptionsbelangen beschäftigten (Swientek 2001, Wacker 2007). Sie kritisierten die Unterstützung bei der Verschleierung der Herkunft, unter der Adoptierte später häufig leiden, wenn sie sich mit ihrer Herkunft beschäftigten. Darüber hinaus können bei Babyklappen medizinische Belange einer Schwangerschaft wie z.B. die Rhesusfaktoren von Mutter und Kind, die sich auf weitere Schwangerschaften oder die Gesundheit des Kindes auswirken, nicht berücksichtigt werden. Auch die fehlende Unterstützung der Mütter, die ihre Kinder anonym abgegeben hatten, wurde kritisiert.
4 Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zur anonymen Kindesabgabe
Die Diskussionen führten dazu, dass sich der 2007 neu eingerichtete Deutsche Ethikrat in seiner ersten Stellungnahme mit der Thematik der anonymen Kindsabgabe beschäftigte. Der Ethikrat forderte darin die Abschaffung der anonymen Angebote und regte die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt. Doch selbst die Mitglieder des Ethikrates fanden hierzu keinen Konsens. So gab es ein Sondervotum von Mitgliedern, die eine vertrauliche Geburt ablehnten und ein weiteres Votum der Mitglieder, die eine Fortsetzung der aktuellen Praxis der anonymen Angebote unterstützten (Deutscher Ethikrat 2009). In der Stellungnahme wurde eine „vertrauliche Kindesabgabe mit vorübergehend anonymer Meldung“ skizziert, bei der den betroffenen Frauen Anonymität für ein Jahr zugesichert würde (ebd., S. 93). Diese Stellungnahme bildete den Ausgangspunkt der folgenden Erarbeitung einer gesetzlichen Regelung. Dabei war jedoch klar formuliert, dass die vertrauliche Geburt anstelle und nicht als zusätzliches Angebot neben den anonymen Angeboten existieren sollte.
5 Diskussion und Beschluss des Gesetzes zur vertraulichen Geburt
Bereits im Oktober 2000 wurde ein Antrag durch die CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Personenstandsgesetzes gestellt, um so anonyme Geburten (jedoch nicht Babyklappen und Arm-zu-Arm-Übergaben) zu ermöglichen (Bundestag-Drucksache 14/4425 neu). Es wurde in der Hauptsache davon ausgegangen, dass sich die betroffenen Frauen und die Unterstützer*innen lediglich einer Personenstandsunterdrückung den Meldebehörde gegenüber schuldig machten. Doch wenn Neugeborene nach ihrer Abgabe teilweise über Wochen nicht an die zuständigen Behörden gemeldet werden, ist beispielsweise nicht geregelt, wer in dieser Zeit u.a. medizinische Entscheidungen treffen darf oder den Aufenthalt des Kindes festlegt. Die weiteren Diskussionen zeigten jedoch schnell, dass es nicht nur um die Meldung einer Geburt ans zuständige Standesamt ging. Vielmehr hängen mit einer Geburt eine Vielzahl von (Erziehungs-)Rechten und (Versorgungs-)Pflichten zusammen, deren Verbleib zu klären ist, wenn sie nicht auf die leiblichen Eltern übergehen. Solange die Existenz eines Kindes nicht bekannt ist, kann auch das zuständige Jugendamt das Kindeswohl nicht schützen.
Im Jahr 2003 schlug der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Eckpunkte für eine vertrauliche Geburt vor, die den Interessen des Kindes nach Daten zu seiner Herkunft besser zu entsprechen schien als die anonymen Angebote, die vom Deutschen Verein abgelehnt wurden (Deutscher Verein 2003). Kritiker*innen der anonymen Angebote waren allerdings auch von der Notwendigkeit einer vertraulichen Geburt nicht zu überzeugen. Wenn bereits anonyme Angebote die Zielgruppe der Frauen in psychosozialen Notlagen nicht erreichen (da es weiterhin Tötungen und Aussetzungen Neugeborener gab), dann würde auch eine vertrauliche Geburt diesen Schwangeren nicht helfen können. Dennoch gab es 2004 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Gesetzesentwurf zur Regelung anonymer und vertraulicher Geburten, der jedoch aufgrund inhaltlicher Probleme nicht weiter diskutiert wurde. Bis zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere – Regelung der vertraulichen Geburt“ acht Jahre später wurden vor allem Daten zur Nutzung der anonymen Angebote sowie zu Frauen gesammelt, die ihre Neugeborenen getötet haben (Couthino und Krell 2011). Seit Eröffnung der ersten Angebote bis zur Jahreshälfte 2010 wurden bundesweit rund 1.000 Kinder anonym geboren, übergeben oder in eine Babyklappe gelegt (Couthino und Krell 2011, S. 11). Diese Anzahl kann als gesichertes Minimum gesehen werden (ebd.). Aus den zusammengetragenen Informationen der bundesweiten Vollerhebung bei Jugendämtern und Anbietern von anonymen Angeboten sowie auf die Forderungen des Deutsches Ethikrates hin, eine Regelung zu treffen, wurde das Verfahren der vertraulichen Geburt entwickelt und mit dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt (SchwHiAusbauG ) vom 28. August 2013 eingeführt. Es trat im Folgejahr am 1. Mai 2014 in Kraft. Die neue Möglichkeit der vertraulichen Geburt soll die Interessen von Frau (Anonymität) und Kind (Wissen über seine Herkunft) durch eine temporäre Anonymität besser berücksichtigen (Will 2017). Das Gesetz sieht eine Evaluation nach drei Jahren vor, in der auch zu den anonymen Angeboten eine Empfehlung abgegeben werden sollte. Alle Arten anonymer Angebote sollten damit weiterhin toleriert werden, bis weitere Erkenntnisse vorliegen würden.
6 Vorgesehener Ablauf der vertraulichen Geburt – zwei Stufen
Um eine vertrauliche Geburt durchzuführen, müssen unterschiedliche Akteur*innen eng und vertrauensvoll miteinander kooperieren, um die Identität der Schwangeren zu schützen und die Interessen des Kindes zu wahren. Zentrale Akteur*innen sind die staatlich zugelassenen Schwangerschaftsberatungsstellen. Sie klären die Schwangere über den Ablauf einer vertraulichen Geburt auf sowie über ihre Rechte, die Rechte des Vaters und die des Kindes. Im besten Fall (Variante 1 auf der Abb. 1) wendet sich eine schwangere Frau, die eine vertrauliche Geburt wünscht, an eine Schwangerschaftsberatungsstelle und äußert dort ihren Wunsch nach einer vertraulichen Geburt. Eine Beratung hat prototypisch zwei Stufen: In der Stufe 1 findet eine allgemeine Beratung statt, in der die Gesamtsituation der Schwangeren erörtert und gemeinsam geprüft wird, ob die vertrauliche Geburt die beste Lösung für die Situation der Schwangeren ist. Hierbei sollen andere Möglichkeiten wie das Leben mit dem Kind und eine reguläre Adoptionsfreigabe als zu bevorzugenden Lösungen thematisiert werden, weil damit dem Recht des Kindes auf Wissen zu seiner Herkunft besser entsprochen wird.
Bleibt die Schwangere dabei, dass sie eine vertrauliche Geburt wünscht, findet in Stufe 2 eine Spezialberatung zur vertraulichen Geburt statt. Hierfür sind geschulte Beraterinnen notwendig, die entweder ohnehin in der Beratungsstelle arbeiten oder die aus einer anderen Beratungsstelle hinzugezogen werden. In der Beratung nach Stufe 2 wird der Ablauf des Verfahrens erörtert und der Herkunftsnachweis erstellt. Der Herkunftsnachweis enthält den Namen der Schwangeren und ihre aktuelle Adresse. Die Richtigkeit ist durch die Beraterin anhand eines geeigneten Identitätsnachweises zu prüfen. Der Herkunftsnachweis wird in einem verschlossenen Umschlag verwahrt. Auf dem Umschlag wird das selbstgewählte Pseudonym der Schwangeren vermerkt, Name und Adresse der Beratungsstelle, die den Herkunftsnachweis erstellt hat sowie ein Hinweis, dass es sich beim Inhalt um einen Herkunftsnachweis handelt. Nach der Geburt wird dieser Briefumschlag mit dem Herkunftsnachweis durch die Beratungsstelle an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gesendet und dort aufbewahrt. Ab einem Alter von 16 Jahren haben vertraulich geborene Kinder einen Anspruch darauf, den Herkunftsnachweis einzusehen, wenn die leibliche Mutter dagegen keinen Widerspruch einlegt und diesem durch ein Familiengericht stattgegeben wird. Um die Anonymität der leiblichen Mutter zu gewährleisten, soll eine Person oder Stelle als Verfahrensstandhaftende eingesetzt werden (Art. 31 Abs. 3 SchwHiAusbauG). Wie dieses Verfahren in der Praxis funktionieren soll, ist derzeit unklar (Will 2017, S. 65).
7 Schwangerschaftsberatungsstelle als koordinierende Akteurin
Neben der Erstellung des Herkunftsnachweises, hat die Schwangerschaftsberatungsstelle weitere Steuerungs- und Organisationsaufgaben. Sie meldet die Schwangere unter dem von ihr gewählten Pseudonym in einer Geburtsklinik, bei einer freiberuflich tätigen Hebamme oder einem Geburtshaus mit dem Hinweis an, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt. So soll sichergestellt werden, dass bei der Aufnahme von der Schwangeren keine Identitätsdokumente (z.B. Chipkarte der Krankenkasse) gefordert werden. Außerdem informiert die Schwangerschaftsberatungsstelle das zuständige Jugendamt. Nach der Entbindung wird das Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen und – sollte die Frau bei ihrer Entscheidung bleiben – in die Adoptionspflege vermittelt.
8 Ablauf einer vertraulichen Geburt in zwei Varianten
Neben dem beschriebenen Ablauf über eine Schwangerschaftsberatungsstelle (Variante 1 in Abb. 1), kann die Schwangere auch direkt zur Geburt in ein Kranken- oder Geburtshaus gehen oder eine Hebamme zu sich rufen und eine vertrauliche Geburt wünschen (Variante 2 in Abb. 1). Hier muss dann die Schwangerschaftsberatungsstelle durch die geburtshelfenden Akteur*innen einbezogen werden. Die Beraterinnen führen die Beratung (Stufen 1 und 2) in Abhängigkeit des Geburtsprozesses noch vor oder nach der Geburt durch. Auch hier wird ein Herkunftsnachweis erstellt und unter dem Pseudonym auf dem verschlossenen Umschlag ans BAFzA zu Verwahrung geschickt. Die Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Abläufe der Variante 1 und Variante 2 und notwendigen Schritte im Umfeld einer vertraulichen Geburt (Abb. 1). 74,3 % der bis September 2016 durchgeführten vertraulichen Geburten fanden über den Zugangsweg Schwangerschaftsberatungsstellen statt, 25,7 % über Kliniken, Geburtshäuser oder freiberuflich tätige Hebammen (Sommer et al. 2017, S. 53).

9 Weitere Akteur*innen bei der Umsetzung einer vertraulichen Geburt
Neben den Schwangerschaftsberatungsstellen haben auch weitere Akteur*innen Aufgaben. Nur zusammen gewährleisten sie, dass die betroffenen Kinder ab einem Alter von 16 Jahren ihren Herkunftsnachweis einsehen können. Hierzu gehört die Meldung einer vertraulichen Geburt an das zuständige Standesamt durch die Klinik oder Hebamme unter Angabe des Pseudonyms der Mutter und Wunschvornamen, wenn die Mutter hierzu Vorschläge hat. Das Standesamt sendet bei einer vertraulichen Geburt eine Mitteilung an das BAFzA, sodass auf dem Umschlag mit dem Herkunftsnachweis Geburtsdatum, Geburtsort und Klinik/Geburtshaus/Hebamme durch das BAFzA vermerkt werden können. Außerdem meldet das Standesamt die vertrauliche Geburt dem Familiengericht.
Die neu eingeführte vertrauliche Geburt wurde durch eine Informationskampagne des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Herbst 2014 bekannt gemacht. Im Verlauf des Jahres 2015 wurde zudem allgemein auf das Angebot der Schwangerschaftsberatungsstellen mit einer Kampagne hingewiesen. Für die Möglichkeit der vertraulichen Geburt wurde zudem die Internetpräsenz www.geburt-vertraulich.de eingerichtet, auf der über die vertrauliche Geburt informiert und auch die Nummer der Hotline „Schwangere in Not“ empfohlen wird, die durch das BAFzA rund um die Uhr zur Verfügung gestellt wird. Auf der Homepage finden sich weitere Informationsmaterialien, die auch die Beratungsstellen auslegen oder nutzen können. Die Internetpräsenz war im Juni 2015, also ein Jahr nach ihrer Einrichtung allerdings nur 3,4 Prozent der befragten Frauen im Alter zwischen 15 und 45 Jahren bekannt, die Hotline kannte mehr als jede dritte Befragte (35,9 %). Vier Fünftel der Befragten wussten, dass es Schwangerschaftsberatungsstellen gibt (Sommer et al. 2017, S. 118).
10 Ergebnisse der Evaluation der vertraulichen Geburt und offene Punkte
Das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt wurde vom 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2016 evaluiert, so wie es der Gesetzesentwurf vorgesehen hatte (Art. 8 SchwHiAusbauG). In diesem Zeitraum gingen 249 Herkunftsnachweise beim BAFzA ein. Schätzungsweise die gleiche Zahl an Frauen entschied sich hingegen noch im Beratungsverlauf für ein Leben mit dem Kind oder eine reguläre Adoptionsfreigabe (Sommer et al. 2017, S. 10). Aber auch anonyme Angebote bestehen weiterhin und werden dementsprechend nach wie vor genutzt. Da es keine Statistik gibt, kann die Evaluation deren Zahl nur schätzen. Hierzu wurden die Angaben von Krankenhäusern und Jugendämtern zu anonymen Abgaben und Geburten sowie des Statistischen Bundesamtes zu Adoptionen von Kindern mit unbekannten Eltern miteinander in Beziehung gesetzt. Die Schätzung ergab, dass in etwa der gleichen Höhe, wie vertrauliche Geburten durchgeführt wurden, auch weiterhin anonyme Geburten und Übergaben über Babyklappen oder Arm-zu-Arm stattfanden (Sommer et al. 2017, S. 93 ff.).
Anonyme Kindsabgaben sind deutlich häufiger dort, wo Träger parallel zur vertraulichen Geburt auch anonyme Angebote vorhalten (Sommer et al. 2017, S. 41), dabei wird die vertrauliche Geburt nicht als Ersatz, sondern als Zusatzangebot verstanden (ebd., S. 108). Nach Hochrechnungen der Evaluation ersetzte die vertrauliche Geburt jährlich rund 62 anonyme Abgaben oder Geburten. Zusätzlich wachsen ca. weitere 36 Kinder (ebd., S. 91) vorerst bis zum Alter von 16 Jahren anonym auf. In rund 86 Fällen änderte die vertrauliche Geburt nichts an der Nutzung anonymer Angebote (ebd.). Träger mit anonymen Angeboten akzeptieren häufiger den Anonymitätswunsch der Frauen (ebd., S. 41) und sorgen damit auch für die weitere Nutzung von anonymen Geburten und Arm-zu-Arm-Übergaben.
Die Abläufe der vertraulichen Geburt geben konkrete Beratungsinhalte vor, sodass den betroffenen Frauen die Reichweite ihrer Entscheidung, ihre weiteren Rechte und Pflichten erklärt werden. Es gibt bisher nur Qualitätsstandards für Babyklappen (Deutscher Verein 2013), die allerdings nicht rechtlich bindend sind und an die sich nicht alle Betreibenden halten, denn zum Teil sind ihnen diese Standards nicht bekannt (Sommer et al. 2017, S. 106). Für begleitende Beratungen bei Geburten in gänzlicher Anonymität oder Arm-zu-Arm-Übergaben, existieren keine Empfehlungen und sind auch nicht vorgesehen. Zwar bieten drei Viertel der Träger anonymer Angebote dennoch Beratungen an, 14,9 % jedoch nicht. Die Informationen, die die Frauen bezüglich der Möglichkeit der Rücknahme des Kindes erhalten, variieren stark (ebd., S. 107). Die anonymen Angebote bleiben unreguliert und strenggenommen illegal, werden aber nicht verfolgt. Entsprechend sind die Ergebnisse der Evaluation zu den anonymen Angeboten divers.
Angebote, die geschaffen werden, werden genutzt – so ist es auch mit der vertraulichen Geburt Zum einen wurde Frauen ein „Anspruch auf anonyme Beratung […] und auf die vertrauliche Geburt“ eingeräumt (Art. 7 Abs. 1 SchwHiAusbauG). Zum anderen kann keine Prüfung stattfinden, ob die betroffenen Frauen zur Gruppe der „Schwangere in Konfliktlagen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen“ (ebd.) gehören. Den Beraterinnen treten Schwangere oder Frauen gegenüber, die kürzlich entbunden haben, die ihre Identität nicht preisgeben und das Kind nach der Geburt abgeben möchten. Laut Evaluation konnten die Beraterinnen bei 21,2 % der Frauen, die sich für eine vertrauliche Geburt entschieden, zwar „die Not ‚anmerken‘“, die Ursache aber nicht ergründen (Sommer et al. 2017, S. 48). In 2,7 % der vertraulich durchgeführten Geburten blieb die besondere Notlage den Beraterinnen unklar. Eine Prüfung der Gründe wäre immer willkürlich.
11 Problemfelder der vertraulichen Geburt und anonymer Angebote
Mit der vertraulichen Geburt wird signalisiert, dass eine zeitlich befristete Anonymität der Eltern akzeptiert wird und ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, ohne dass die Eltern namentlich in seine Geburtsurkunde eingetragen werden. Bislang tolerieren die staatlichen Institutionen sogar weiterhin die durch den Deutschen Ethikrat zur Wahrung des Kindeswohls abgelehnten anonymen Angebote. Der Berliner Gesundheitssenator eröffnete zudem noch eine Babyklappe nachdem das Gesetz zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft getreten war. Die Signale staatlicher Behörden sind damit widersprüchlich und problematisch, da mit der vertraulichen Geburt die vom Ethikrat geforderte staatlich regulierte Alternative geschaffen wurde, die anonymen Angebote aber weiterhin unbehelligt und ungeregelt bestehen.
Sowohl in einer Gesetzesbegründung für die anonyme Geburt 2002 als auch in aktuellen Verlautbarungen über die vertrauliche Geburt soll durch die Angebote die Zahl der Abtreibungen reduziert werden (Bundesrat-Drucksache 506/02; Pantel 2018). Eine solche Argumentation nimmt die Konflikte und Situationen der betroffenen Frauen nicht ernst, die häufig unter der Schwangerschaft leiden, in der Angst leben, dass diese entdeckt wird und sie und das Kind gefährdet sind. So wünschte ein Drittel der betroffenen Frauen, über die im Laufe der Evaluation Informationen vorlagen, laut Beraterinnen einen Kaiserschnitt und ein Viertel von diesen deshalb, um die Schwangerschaft frühzeitig zu beenden (Sommer et al. 2017, S. 57).
Fast völlig unbeachtet bleiben die Väter, da das Gesetz davon ausgeht, dass die Schwangeren vor ihnen die Schwangerschaft verheimlichen (müssen). Die Evaluation zeigte, dass dies nicht der Fall ist und die mutmaßlichen Väter in rund 17 Prozent informiert und in 5 Prozent der rekonstruierten Fälle sogar mit in der Beratung anwesend waren (ebd., S. 60).
Auch den Kindern ist mit einer vertraulichen Geburt nicht in jedem Fall geholfen. Immerhin kann der Teil von ihnen, die ansonsten anonym geboren worden wäre, ab dem Alter von 16 Jahren nach ihren Müttern suchen. Dies betraf schätzungsweise 64 Prozent der vertraulich Geborenen im ersten Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes zur vertraulichen Geburt (Sommer et al. 2017, S. 91). Über ein Drittel der vertraulich geborenen Kinder hätte aber Kenntnis über ihre Herkunft, wenn es die vertrauliche Geburt nicht gäbe. Problematisch ist es in beiden Fällen, denn es gibt keine Garantien, dass sich die leiblichen Mütter 16 Jahre nach der Entbindung mit den im Herkunftsnachweis enthaltenen Informationen finden lassen bzw. dass die leibliche Mutter nicht beim Familiengericht Widerspruch gegen die Offenlegung ihrer Daten einlegt. Zudem ist nicht geregelt, inwieweit Kinder bzw. Jugendliche von zuständigen Behörden, also den Jugendämtern oder Adoptionsvermittlungsstellen, bei der Kontaktaufnahme unterstützt und begleitet werden. Der Staat muss sich perspektivisch von den Betroffenen fragen lassen, ob nicht falsche Anreize gesetzt wurden.
In der Adoptionsforschung wurde nachgewiesen, dass ein offener Umgang mit der Adoption und falls möglich ein (frühes) Kennenlernen der biologischen Eltern förderlich ist. Das Nicht-Wissen ist oft eine Belastung für die Heranwachsenden (Krell 2013; Krell et al. 2017, S. 192 ff.). Entsprechend beraten und begleiten die Adoptionsvermittlungsstellen deutschlandweit mit Konzepten, die viel Offenheit ermöglichen und unterstützen (Bovenschen et al. 2017, S. 199 ff.). Deshalb ist die – wenn auch nur für 16 Jahre – gewährte Anonymität eine Herausforderung für die Adoptionsfamilien und das Betreuungssystem. So muss zuerst das Gesundheitssystem mit wenigen Informationen die Frauen adäquat entbinden, im Folgenden muss aber die Adoptionsvermittlungsstelle eine Familie finden, in der das Kind aufwachsen kann. Diese Familie muss mit dem Nicht-Wissen umgehen können. Dabei geht es nicht um biografische Eckdaten, sondern häufig basale Dinge wie Lebensweise der Schwangeren während der Schwangerschaft und bekannte Erkrankungen, die sich auf die Gesundheit des Kindes auswirken können.
Die vertrauliche Geburt wurde eingeführt, um anonyme Angebote überflüssig werden zu lassen. Diese Angebote wiederum entstanden, um die Tötung Neugeborener zu verhindern. Zahlen zu Neonatiziden werden nicht systematisch dokumentiert und können zudem auch nicht zweifelsfrei ermittelt werden, da von einem großen Dunkelfeld ausgegangen werden muss (Höynck et al. 2017, S. 145 f.). Recherchen auf der Basis von Medienberichten zeigen keinen deutlichen bzw. erkennbaren Rückgang von Tötungen bzw. Aussetzungen von Neugeborenen – weder mit dem Ausbau der anonymen Angebote noch mit Einführung der vertraulichen Geburt (terre des hommes 2018). Expert*innen gehen davon aus, dass sowohl anonyme Angebote als auch die vertrauliche Geburt die ursprünglich anvisierte Zielgruppe nicht erreichen können (Dorsch et al. 2017, S. 175 f.) und durch den Ausbau dieser Angebote vielmehr neue Zielgruppen angesprochen werden, für die eine Lösung der Situation ohne daraus folgende dauerhafte oder zeitweilige Anonymität möglich wäre.
12 Quellenangaben
Coutinho, Joelle und Claudia Krell, 2011. Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland: Fallzahlen, Angebote, Kontexte. München: Deutsches Jugendinstitut. ISBN 978-3-86379-054-7
Bovenschen, Ina, Paul Bränzel, Judith Förthner, Jennifer Gerlach, Fabienne Dietzsch und Annabel Zwönitzer, 2017. Wissen über die eigene Herkunft und die zur Adoption freigegebenen Kinder – Bedarfe von Adoptivkindern und abgebenden Eltern. In: Ulrike Busch, Claudia Krell und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertrauliche Geburt in Deutschland. Weinheim, Basel: Beltz Juventa, S. 198–221. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
Bundesrat-Drucksache 506/02, 2002. Drucksache des Deutschen Bundesrates 506/02 vom 06.06.2002: Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg: Entwurf eines Gesetzes zur Reglung der anonymen Geburt [online]. Bonn: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am 27.08.2018] PDF e-Book. Verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2002/0506-02.pdf
Bundestag-Drucksache 14/4425 (neu), 2000. Drucksache des Deutschen Bundestages 14/4425 (neu) vom 12.10.2000: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes [online]. Bonn: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am 05.02.2019]. Verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/044/1404425.pdf
Bundestag-Drucksache 17/12814, 2013. Drucksache des Deutschen Bundestages 17/12814 vom 19.03.2013: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt [online]. Köln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am 05.02.2019]. Verfügbar unter: dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/128/1712814.pdf
Deutscher Ethikrat, 2009. Das Problem der anonymen Kindesabgabe [online]. Stellungnahme. Berlin: Deutscher Ethikrat [Zugriff am 27.12.2018]. PDF e-Book. ISBN 978-3-941957-03-9 Verfügbar unter: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-das-problem-der-anonymen-kindesabgabe.pdf
Deutscher Verein, 2003. Vertrauliche Geburt – Eckpunkte einer sozialpräventiven Lösung für Frauen in psychosozialer Notlage. In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge. 83, S. 447–451. ISSN 0012-1185
Deutscher Verein, 2013. Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den Mindeststandards von Babyklappe [online]. Berlin: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. [Zugriff am 27.12.2018]. Verfügbar unter: https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungen-stellungnahmen-2013-1179.html?thema=1137
Dorsch, Valenka, Nadine Jelden und Anke Rohde, 2017. Negierte Schwangerschaft und Neonatizid – Die Sicht der forensischen Psychiaterin. Was wissen wir über die psychische Situation der Mütter? In: Ulrike Busch, Claudia Krell und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertrauliche Geburt in Deutschland. Weinheim, Basel: Beltz Juventa, S. 160–177. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
Höynck, Theresia, Ulrike Zähring und Mira Behnsen, 2017. Das Phänomen Neonatizid aus wissenschaftlicher Sicht – Ergebnisse einer kriminologischen Untersuchung von 199 Fällen aus dem Zeitraum 1997 – 2006. In: Ulrike Busch, Claudia Krell und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertrauliche Geburt in Deutschland. Weinheim: Beltz Juventa S. 142–159. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
Krell, Claudia, 2013. Anonyme Geburt und Babyklappen [Dissertation]. Adoptionsprozesse im Kontext anonymer Kindesabgabe. München: Ludwig-Maximilians-Universität. Berlin: Mensch & Buch. ISBN 978-3-86387-318-9
Krell, Claudia, 2017. Anonyme Kindesabgabe in anderen Ländern und Rechtskreisen. In: Ulrike Busch, Claudia Krell und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertrauliche Geburt in Deutschland. Weinheim: Beltz, S. 28–45. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
Krell, Claudia, Paul Bränzel, Fabienne Dietzsch und Ina Bovenschen, 2017. Adoption in Deutschland: Von vertraglich geregelter Elternschaft im Interesse der Annehmenden zum Kindeswohl. In: Ulrike Busch, Claudia Krell und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertrauliche Geburt in Deutschland. Weinheim, Basel: Beltz Juventa, S. 178–197. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
Pantel, Sylvia, 2018. Aktuelle Zahlen zur vertraulichen Geburt [online]. Düsseldorf: Sylvia Pantel, 05.01.2018 [Zugriff am: 17.12.2018]. Verfügbar unter http://sylvia-pantel.de/aktuelle-zahlen-zur-vertraulichen-geburt/
Sommer, Jörn, Nikola Ornig und Yukako Karato, 2017. Evaluation zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am 27.12.2018]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/blob/jump/117408/evaluation-hilfsangebote-vertrauliche-geburt-data.pdf
Swientek, Christine, 2001. Die Wiederentdeckung der Schande: Babyklappen und anonyme Geburt. Freiburg im Breisgau: Lambertus. ISBN 978-3-7841-1361-6
terre des hommes, 2018. Daten und Fakten [online]. Osnabrück: terre des hommes Deutschland e.V. [Zugriff am: 27.12.2018]. Verfügbar unter https://www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/babyklappe-und-anonyme-geburt/zahlen-und-fakten
Wacker, Bernd, 2007. Warum terre des hommes Stellung bezieht. In: Terre des Hommes Deutschland e.V. und Bernd Wacker, Hrsg. "Babyklappen und anonyme Geburt – ohne Alternative?" Aktualisierte Auflage. Osnabrück: Terre des Hommes, S. 5–13. ISBN 978-3-924493-53-0
Will, Anne-Kathrin, 2017. Vertrauliche Geburt in Deutschland – die Genese des Gesetzes. In: Ulrike Busch, Claudia Krell und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertrauliche Geburt in Deutschland. Weinheim, Basel: Beltz Juventa, S. 46–68. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
13 Literaturhinweise
Busch, Ulrike; Krell, Claudia und Anne-Kathrin Will, Hrsg. Eltern (vorerst) unbekannt: anonyme und vertraulicher Geburt in Deutschland. Weinheim, Basel: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3456-1 [Rezension bei socialnet]
Sommer, Jörn, Nikola Ornig und Yukako Karato, 2017. Evaluation zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am 27.12.2018]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/blob/jump/117408/evaluation-hilfsangebote-vertrauliche-geburt-data.pdf
14 Informationen im Internet
Verfasst von
Dr. Anne-Kathrin Will
Humboldt-Universität zu Berlin
Institut für Europäische Ethnologie
Mailformular
Dr. Claudia Krell
Psychologin, arbeitet seit 2009 am Deutschen Jugendinstitut. Sie hat dort zu anonymer Geburt und Babyklappen geforscht und zum Thema anonyme Kindesabgabe promoviert. Seit 2012 befasst sie sich am DJI mit den Lebenssituationen von LSBT*Q Jugendlichen.
Website
Mailformular
Es gibt 1 Lexikonartikel von Anne-Kathrin Will.
Es gibt 3 Lexikonartikel von Claudia Krell.