Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Katharina Rinne
veröffentlicht am 10.02.2026
Das Vormünder‑ und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) regelt die Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormunde und beruflich tätiger Betreuer:innen (selbstständige Berufsbetreuer:innen, Vereinsbetreuer:innen und Behördenbetreuer:innen). Es gilt auch für beruflich geführte Pflegschaften und für Verfahrenspflegschaften.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Geschichtliche Entwicklung
- 3 Systematik der Vergütung
- 4 Überblick VBVG
- 5 Vergütung der beruflichen Vormundschaft nach dem VBVG
- 6 Vergütung der beruflichen Betreuung nach dem VBVG
- 7 Erlöschen des Vergütungsanspruchs
- 8 Kostenschuldner der Vergütung
- 9 Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
- 10 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Das Vormünder‑ und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) trat erstmals am 1.7.2005 in Kraft und ersetze das bis dahin geltende Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) vom 25.6.1998. Einen Anspruch auf Vergütung, bzw. Auslagenersatz für die in ihren Ursprüngen als unentgeltliches Ehrenamt verstandenen Tätigkeiten der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlicher Betreuung wurde durch den Gesetzgeber erstmals im Jahr 1992 durch Ergänzung der betreuungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewährt.
Das VBVG wurde – auch in Folge höchstrichterlicher Entscheidungen – wiederholt überarbeitet, zuletzt mit der zum 1.1.2026 in Kraft getretenen Vergütungsreform.
2 Geschichtliche Entwicklung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sah ab seinem Inkrafttreten am 1.1.1900 für Vormunde und Betreuer:innen (damals noch als „Gebrechlichkeitspfleger“ bezeichnet) ausdrücklich keine Vergütungsansprüche vor. Diese Unentgeltlichkeit war bis 1970 als Regelfall vorgeschrieben.
Im Jahr 1980 wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Finanzierung für Vormundschaft und Pflegschaft grundlegend geändert. Das Gericht entschied, dass die Vormundschaft zwar grundsätzlich als unentgeltliches Ehrenamt ausgestaltet werden könne, äußerte jedoch erhebliche Bedenken, dass bei beruflicher Inanspruchnahme kein Ausgleich erfolge. In verfassungskonformer Weise legte es den § 1835 BGB a.F. mit dem Ergebnis aus, dass „[…] die zu erstattenden Aufwendungen neben den Barauslagen auch die Vermögenswerte umfassen, die der Vormund in Gestalt anteiliger Bürokosten und seines Zeitaufwandes zugunsten des Mündels aufopfert“ (BVerfG, Entscheidung vom 1.7.1980, Az. 1 BvR 349/75, 1 BvR 378/76). Damit war zwar noch keine Vergütung bestimmt, aber ein Anspruch auf Erstattung des Zeitaufwandes zugesprochen.
Erstmals mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige – Betreuungsgesetz (BtG) wurde in Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab dem 1.1.1992 die Vergütung beruflicher Betreuung und Vormundschaft geregelt. In die Vorschriften des BGB wurde mit §§ 1835, 1836 BGB a.F. ein Anspruch auf Vergütung aufgenommen, der sich nach Stundensätzen bestimmte. Bei besonderen Fachkenntnissen konnten diese Stundensätze auf den dreifachen Satz erhöht werden.
In den folgenden Jahren brachten Reformgesetze Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Reformen im Überblick:
Am 1.1.1999 trat mit dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG; BGBl. I Nr. 39/1998) in Kraft, mit welchem erstmals die Vergütungsbestimmungen außerhalb des BGB geregelt wurden. An dem System der Stundensätze wurde festgehalten. Es wurde die Differenzierung der Höhe des Stundensatzes nach der jeweiligen Qualifikation des Vormunds bzw. der Vormundin, bzw. des Betreuers oder der Betreuerin eingeführt.
Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2005) (2. BtÄndG; BGBl. I Nr. 23/2005) wurde das BVormVG durch das VBVG ersetzt und für die Vergütung der Berufsbetreuer:innen das Fallpauschalensystem eingeführt. Die Höhe der Fallpauschalen richtete sich weiterhin, wie bereits bei der Vergütung nach Stundensätzen, an der Qualifikation des Betreuers bzw. der Betreuerin aus.
Im Jahr 2019 erfolgte mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer‑ und Vormündervergütung erstmals eine Erhöhung der Vergütung (BGBl. I Nr. 23/2019).
Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 (BGBl. I Nr. 21/2021) wurde ein Paradigmenwechsel auf allen Ebenen den Betreuungsrechts vollzogen (BtDrs. 19/24445). Im materiellen Recht wurde u.a. die sog. Wunschbefolgung (§ 1821 BGB ) eingeführt, auf verwaltungsrechtlicher Seite wurden den Betreuungsbehörden weitere Kompetenzen zugewiesen und mit der Einführung des Sachkundenachweises und der Registrierungspflicht für berufliche Betreuer:innen Grundsätze zur Qualitätssicherung aufgestellt. Als Folge dieser Änderungen wurden auch Bestimmungen des VBVG angepasst. U.a. entfiel die bis dahin geltende Voraussetzung, dass zur Bestimmung der Vergütungsstufe die jeweilige Ausbildung zugleich besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermitteln musste. Anders als noch weiterhin für berufliche Vormünder:innen wird bei beruflichen Betreuer:innen nur auf den erworbenen Ausbildungsabschluss, nicht aber dessen Inhalt, abgestellt. Ferner wurde die Möglichkeit einer Vergütungseinstufung durch Justizverwaltungsakt eingeführt.
Zuletzt wurde das VBVG durch das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder‑ und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten‑ und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025; BGBl I Nr. 119/2025) geändert. Dieses reduzierte u.a. die Anzahl der Fallpauschalen, erhöhte die Stundensätze der Vormunde sowie die Fallpauschalen für berufliche Betreuungen.
Die neuen Bestimmungen traten zum 1.1.2026 in Kraft.
Wichtigste Änderungen gegenüber VBVG-alt (2023) im Überblick:
- Statt bisher drei nur noch zwei Vergütungsstufen bei Berufsbetreuer:innen
- Statt bisher drei nur noch zwei vergütungsrelevante Wohnformen
- Reduzierung der vergütungsrelevanten Abschnitte der Betreuungsdauer
- Wegfall der Sonderpauschalen nach § 10 VBVG-alt
- Erhöhung der Fallpauschen und Stundensätze
3 Systematik der Vergütung
Vormundschaft und Betreuung sind als Rechtsmaterie dem Familienrecht zugeordnet, welches im 4. Kapitel des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Für die Vormundschaft finden sich die Vorschriften in den §§ 1773–1813 BGB und für die rechtliche Betreuung in den §§ 1814–1881 BGB.
Nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken sollen sowohl Vormundschaften als auch Betreuungen ehrenamtlich geführt werden. Daher bestimmt das BGB, dass sowohl die Vormundschaft als auch die rechtliche Betreuung grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.
Nur soweit Vormünder:innen und Betreuer:innen berufsmäßig tätig sind, erhalten sie eine Vergütung. Für Vormünder:innen ist das in § 1808 Abs. 3 BGB, für rechtliche Betreuer:innen in § 1875 Abs. 2 BGB bestimmt. Diese Vorschriften verweisen auf die Bestimmungen des VBVG.
Verfahrensvorschriften zur Vergütung finden sich zusätzlich auch im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
4 Überblick VBVG
Das VBVG ist in fünf Abschnitte unterteilt:
- Der erste Abschnitt (§§ 1–6 VBVG) befasst sich mit der Vergütung und dem Aufwandsersatz der beruflichen Vormünder:innen.
- Der zweite Abschnitt (§§ 7–15 VBVG) behandelt die Vergütung und den Aufwendungsersatz der beruflichen Betreuer:innen.
- Der dritte Abschnitt (§§ 16 und 17 VBVG) enthält Sondervorschriften zur Vergütung von Verfahrens‑ und Umgangspfleger:innen.
- In den Abschnitten 4 und 5 (§§ 18–20 VBVG) sind Schlussvorschriften und Übergangsregelungen normiert.
Teil des Vormünder‑ und Betreuervergütungsgesetzes ist auch die Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG. Diese enthält eine tabellarische Darstellung der monatlichen Vergütungspauschalen der Betreuer:innen
5 Vergütung der beruflichen Vormundschaft nach dem VBVG
Das VBVG findet auf Vormünder:innen nur dann Anwendung, wenn diese die Vormundschaft beruflich führen (§ 1808 Abs. 3 S. 2 BGB). Das Vorliegen der Berufsmäßigkeit wird gemäß § 1 Abs. 1 VBVG durch das Familiengericht festgestellt. Danach liegt eine Berufsmäßigkeit vor, wenn dem Vormund oder der Vormundin in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er oder sie diese nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm oder ihr in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sein werden.
Im Regelfall liegt eine Berufsmäßigkeit vor, wenn mehr als zehn Vormundschaften geführt werden oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sind.
5.1 Stundensätze
Für berufliche Vormünder:innen erfolgt die Vergütungen gemäß § 3 VBVG durch gestaffelte Stundensätze. Der Stundensatz beträgt für jede Stunde, der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit
- 26 Euro.
Verfügt der Vormund oder die Vormundin über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf
- 33 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind
- 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Bei besonderen Schwierigkeiten der vormundschaftlichen Angelegenheit kann das Familiengericht gemäß § 3 Abs. 3 VBVG einen von der regelhaften Pauschalen abweichenden, höheren Stundensatz bewilligen. Dies gilt allerdings nicht bei Mittellosigkeit des Mündels.
Gemäß § 5 Abs. 1 VBVG finden diese Vergütungsregeln entsprechende Anwendung auf einen als Vormund bestellten Verein oder einen Vereinsvormund bzw. eine Vereinsvormundin. In diesen Fällen steht dem Vormundschaftsverein die Vergütung zu. Der Vereinsvormund bzw. die Vereinsvormundin selbst kann keine Vergütung verlangen. Als Angestellte:r des Vereins ist die Tätigkeit durch den Lohn aus dem Beschäftigungsverhältnis entgeltet.
Ein zum Vormund bestelltes Jugendamt erhält keine Vergütung (§ 6 VBVG).
5.2 Aufwendungen und Ersatz für berufliche Dienste
Neben der Vergütung nach § 3 VBVG können Vormünder:innen gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch durch Einzelabrechnung nachgewiesene und für die konkrete Vormundschaft angefallene Aufwendungen nach § 1877 Abs. 1 BGB geltend machen. Dies sind u.a. Fahrtkosten oder Kopierkosten.
Anstelle der Vergütung nach § 4 Abs. 1 VBVG können Vormünder:innen für berufliche oder gewerbliche Dienste einen Ersatz der Aufwendungen nach § 1877 Abs. 3 BGB verlangen (weitere Ausführungen unter „Aufwendungen und Ersatz für berufliche Dienste für Berufsbetreuer:innen“).
6 Vergütung der beruflichen Betreuung nach dem VBVG
Das VBVG findet auf Betreuer:innen nur dann Anwendung, wenn diese berufliche Betreuer:innen nach § 19 Abs. 2 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) sind (§ 7 Abs. 1 VBVG). Dies setzt eine Registrierung oder vorläufige Registrierung nach den Vorschriften des BtOG voraus (§ 19 BtOG).
Die Vergütung von beruflichen Betreuer:innen erfolgt durch festgelegte monatliche Fallpauschalen je Betreuung. Auf den tatsächlich für die Betreuung angefallenen monatlichen Zeitaufwand kommt es nicht an. Ausnahmen gelten nur für Sonderfälle der Betreuung nach § 11 VBGB (weitere Ausführungen unter „Sterilisationsbetreuung und Ergänzungsbetreuung“).
Ebenso können auch tatsächlich aufgewendete Baraufwendungen (z.B. Porto-, Brief‑ oder Fahrtkosten) nicht zusätzlich geltend gemacht werden, da diese als mit der Pauschale abgegolten gelten (weitere Ausführungen unter „Aufwendungen und Ersatz für berufliche Dienste für Berufsbetreuer:innen“).
Für die maßgebliche Berechnungsgrundlage der Pauschalen stellt der Gesetzgeber auf die – anhand bestimmter Faktoren ermittelte – durchschnittlichen Kosten eines Betreuungsvereins zur Refinanzierung einer Vollzeit-Vereinsbetreuer-Stelle ab. Dies soll einerseits den Zeitaufwand als auch die Bürokosten, die für eine Betreuung regelhaft aufgewendet werden muss, widerspiegeln. Die so ermittelten Gesamtkosten werden auf die als durchschnittlich aufgewendete Zeit pro Betreuung umgerechnet.
6.1 Fallpauschalen
Die Höhe der jeweiligen Fallpauschale wird anhand nachstehender Kriterien ermittelt:
- die Vergütungsstufe des Berufsbetreuers oder der Berufsbetreuerin nach § 8 VBVG
- die Dauer der Betreuung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VBVG
- der gewöhnliche Aufenthaltsort nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VBVG
- der Vermögensstatus des Betreuten oder der Betreuten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VBVG.
Der Betrag der monatlichen Fallpauschale, der sich nach diesen Kriterien ergibt, ist der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG zu entnehmen (Abbildung 1).
6.1.1 Die Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG
Es gibt zwei vergütungsrelevante Stufen. Diese richten sich nach der Ausbildung des Berufsbetreuers oder der Berufsbetreuerin. Eine Vergütung nach den Fallpauschalen der Vergütungsstufe 2 erhalten Berufsbetreuer:innen, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügen. Alle anderen Berufsbetreuer:innen unterfallen der Vergütungsstufe 1.
Die Differenzierung begründet der Gesetzgeber damit, dass im Studium Schlüsselkompetenzen erlernt werden, die bei typisierender Betrachtung eine qualitativ hochwertige Betreuung gewährleisten (BtDrs. 20/14525, S. 28).
Zu der Frage, ob eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung vorliegt, gibt es umfängliche höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Wesentlichen richtet sich die Vergleichbarkeit danach, ob die Ausbildung staatlich reglementiert oder anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Dabei werden als Kriterien insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand und der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen (u.a. BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10).
Exemplarisch:
- BGH, Beschluss vom 9.2.2022, Az. XII ZB 278/21 zur Vergleichbarkeit des von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen Fernkurses „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ mit einer Ausbildung an einer Hochschule
- BGH, Beschluss vom 12.4.2017, Az. XII ZB 86/16 zur Vergleichbarkeit der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf mit einer Ausbildung an einer Hochschule
- BGH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. XII ZB 186/15, BayObLG, Beschluss v. 06.10.2023, Az. 101 VA 153/23 zur Vergleichbarkeit eines Ausbildungsabschlusses, der in die sechste Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens eingeordnet ist (QDR-6)
Mit der zum 1.1.2026 in Kraft getretenen Betreuungsreform wurden die Vergütungsstufen auf zwei reduziert. Die bis dahin bestehende unterste Stufe (Vergütungsstufe A nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG-alt), die berufliche Betreuer:innen erfasste, die keine oder keine nach deutschem Recht anzuerkennende Ausbildung vorweisen konnten, wurde ersatzlos gestrichen.
6.1.2 Die Betreuungsdauer nach § 9 Abs. 2 S. 1 VBVG
Es gibt zwei vergütungsrelevante Zeitabschnitte. Bei der Berechnung der Fallpauschalen wird zwischen den Zeiträumen in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat unterschieden.
Die zeitliche Differenzierung erfolgt vor dem Hintergrund, dass zu Beginn einer Betreuung typischerweise ein erhöhter Zeitaufwand besteht (BtDrs. 20/14525, S. 28).
Mit der zum 1.1.2026 in Kraft getretenen Betreuungsreform wurde die Komplexität beim Kriterium der Dauer erheblich reduziert. Statt der bis dahin geltenden Unterscheidung nach fünf Zeiträumen ist nur noch vergütungsrelevant, ob die Betreuung bis zu oder länger als zwölf Monate läuft.
6.1.3 Der Aufenthaltsort nach § 9 Abs. 3 VBVG
Es gibt zwei vergütungsrelevante Wohnformen. Es wird danach differenziert, ob der Betreute bzw. die Betreute seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer anderen Wohnform hat.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des VBVG einer Person ist – in Anlehnung an die sozialgesetzliche Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I – dort, wo die Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem die Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 14.08.2024, Az. XII ZB 440/23 m.w.N.).
Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Hierzu gibt es eine umfassende Kasuistik. Exemplarisch:
- BGH, Beschluss vom 14.08.2024, Az. XII ZB 440/23 zum Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses
- BGH, Beschluss vom 26.3.2014, Az. XII ZB 256/12 zum Aufenthalt in der Untersuchungshaft
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.11.2007, Az. 8 W 256/07 zum Aufenthalt in einem Hospiz
Stationäre Einrichtungen sind nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 3 S. 2 VBVG solche, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege‑ oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassenden Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
In den früheren Bestimmungen des VBVG wurde noch zwischen stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits unterschieden. Das Merkmal der „einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform“ ist mit dem seit dem 1.1.2026 geltenden VBVG entfallen.
Zur Frage, ob eine Wohnform eine stationäre Einrichtung darstellt, hat sich in den letzten Jahren eine umfassende Kasuistik entwickelt.
Exemplarisch (noch zu § 9 Absatz 3 VBVG-alt oder § 5 Abs. 3 VBVG-alt):
- BGH, Beschluss vom 23.7.2025, Az. XII ZB 300/25 zur Frage, ob eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ im Sinne einer stationären Einrichtung auch eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht‑ oder Rufbereitschaft) professioneller Betreuungs‑ und Pflegekräfte verlangt.
- BGH, Beschluss vom 31.7.2024, Az. XII ZB 117/24 zur Frage, ob ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auch dann vorliegt, wenn zwar umfassende Betreuung, nicht aber auch Leistungen der Pflege erbracht werden, wenn der Bewohner keinen Bedarf an Pflegeleistungen hat.
- BGH, Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 46/21, Beschluss vom 4.11.2020, Az. XII ZB 436/19, Beschluss vom 2.7.2021, Az. XII ZB 582/20 zur vergütungsrechtlichen Einstufung von ambulant betreuten Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
- BGH, Beschluss vom 5.5.2021, XII ZB 576/20 zur Frage, ob eine Mutter-Kind-Einrichtung eine stationäre Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne ist
Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Vergütung ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt (§ 9 Abs. 3 S. 2 VBVG).
6.1.4 Der Vermögensstatus nach § 9 Abs. 4 VBVG
Es gibt zwei vergütungsrelevante Vermögensstatus. Es wird danach differenziert, ob der oder die Betreute als mittellos oder als nicht mittellos (vermögend) anzusehen ist. § 9 Abs. 4 VBVG verweist auf den Begriff der Mittellosigkeit in § 1880 BGB. § 1880 Abs. 2 BGB verweist auf die sozialrechtliche Bestimmung des § 90 SGB XII.
Daher gelten betreute Personen als mittellos, wenn ihr verfügbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII die sog. Schonvermögensgrenze nicht übersteigt. Die Schonvermögensgrenze bestimmt sich nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und liegt seit dem 1.1.2023 bei 10.000,00 € (Stand ab 1.1.2026).
Zum Vermögensstatus hat sich eine umfassende Kasuistik entwickelt, zum einen in Bezug auf die Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte und deren Verwertbarkeit, als auch in Bezug auf die Bestimmung der Mittellosigkeit.
Exemplarisch zu einzelnen Vermögenswerten:
- BGH, Beschluss vom 30.4.2014, Az. XII ZB 632/13, OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.2.2001, Az. 20 W 23/00 zum Bestattungsvorsorgevertrag und zu Lebensversicherungen
- BGH, Beschluss vom 01. 2.2017, Az. XII ZB 299/15, Beschluss vom 27.3.2013, Az. XII ZB 679/11 zum sog. Behindertentestament (Vorerbschaft und angeordnete Testamentsvollstreckung)
- BGH, Beschluss vom 29. 1.2020, Az. XII ZB 500/19 zum angesparten Pflegegeld
- Exemplarisch zur Bestimmung der Mittellosigkeit:
- BGH, Beschluss vom 15.12.2021, Az. XII ZB 355/20, Beschluss vom 7.7.2021, Az. XII ZB 106/18 zur Bestimmung des Vermögensstatus bei dem Vermögen gegenüberstehender Schulden oder Verpflichtungen
Für die Beurteilung des Vermögensstatus wird auf den letzten Tag des jeweiligen Vergütungsmonats abgestellt (§ 9 Abs. 3 S. 1 VBVG).
6.2 Aufwendungen und Ersatz für berufliche Dienste für Berufsbetreuer:innen
Es ist zwischen den allgemeinen Aufwendungen und Aufwendungen für sog. berufliche oder gewerbliche Dienste zu unterscheiden
6.2.1 Aufwendungen (§ 10 S. 1 VBVG)
§ 10 S. 1 VBVG bestimmt, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Kosten mit der Fallpauschale nach § 9 VBVG abgegolten sind. Dies erfasst sowohl die allgemeinen Bürokosten wie Kosten für PC, Software, sonstige Materialkosten oder Versicherungsprämien, als auch sämtliche anlässlich der konkreten einzelnen Betreuung entstandene Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten, Portoauslagen, Fotokopien.
Diese Kosten können daher selbst dann nicht gesondert geltend gemacht werden, wenn sie den oder die Betreuer:in über das „normale“ Maß hinaus finanziell oder zeitlich beanspruchen. Zum Beispiel, wenn der oder die Betroffene in eine weit vom Betreuungsbüro gelegene Einrichtung verzogen ist oder im Rahmen einer Schuldenregulierung erhebliche Kopierkosten anfallen.
Auch Kosten für (Gebärden)Dolmetscher:innen können nicht als gesonderte Auslagenerstattung neben der Vergütung verlangt werden.
Anders zu bewerten sind hingegen Aufwendungen für Postnachsendeaufträge, wenn der Nachsendeauftrag in Vertretung für den oder die Betreute:n gestellt wurde, z.B. bei Umzug des oder der Betreuten. Die hierfür anfallenden Kosten können von dem oder der Betreuten nach den Grundsätzen des Auftrages (§ 670 BGB) verlangt werden
6.2.2 Ersatz für berufliche Dienste (§ 10 S. 2 VBVG)
Anders als allgemeine Aufwendungen können Aufwendungen für sog. berufliche Dienste gemäß § 10 S. 2 VBVG in Verbindung mit § 1877 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden. Diese können jedoch nicht zusätzlich, sondern nur anstelle der Vergütung nach dem VBVG abgerechnet werden.
Berufliche Aufwendungen sind solche, die mit einer aus einem anderen ausgeübten Beruf oder Gewerbe hervorgehenden Qualifikation zusammenhängen. Danach kann z.B. ein:e anwaltliche:r Betreuer:in Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen, wenn im Rahmen der übertragenen Betreuung eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die ein:e andere:r Betreuer:in berechtigterweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt hätte (LG Münster, Beschluss vom 05.02.2024, 5 T 555/23).
Allerdings muss die erforderliche Tätigkeit regelmäßig so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, dass sie ohne anwaltliche Unterstützung nicht zu bewältigen wäre. Bei der Prüfung, ob eine solche Schwierigkeit vorliegt, werden von den Gerichten strenge Maßstäbe angewendet, denn Betreuer:innen müssen grundsätzlich in der Lage sein, Aufgaben, die keine besonderer rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, selbstständig zu bewältigen. Sofern eine Angelegenheit im Rahmen dessen liegt, was als rechtliche Besorgung auch ein:e nicht anwaltliche:r Betreuer:in erledigen könnte, kann die Tätigkeit auch nicht als berufliche Aufwendung berechnet werden (BGH, Beschluss vom 14.12.2022, Az. XII ZB 342/22).
6.3 Sterilisationsbetreuung und Ergänzungsbetreuung
Die Sterilisationsbetreuung (§ 1817 Abs. 2 BGB) und die Ergänzungsbetreuung (§ 1817 Abs. 5 BGB) sind Sonderformen der Betreuung. Die Vergütung ist in § 11 Abs. 1 VBVG geregelt.
Die Vorschriften über die pauschalierte Betreuervergütung für Berufsbetreuer:innen finden keine Anwendung, denn eine Sterilisations‑ oder Ergänzungsbetreuung wird nur für eine konkrete, zeitlich eingrenzbare Tätigkeit eingerichtet. Daher erfolgt die Vergütung nach den Stundensätzen gemäß § 3 VBVG für den nachgewiesenen konkreten Zeitaufwand. Der Stundensatz bemisst sich nach der jeweiligen Ausbildungsqualifikation.
Neben der Vergütung nach § 7 Abs. 1 VBVG kann für (allgemeine) Aufwendungen Ersatz nach § 1871 Abs. 1 BGB) oder anstelle der Vergütung nach § 7 Abs. 1 VBVG für berufliche Aufwendungen Ersatz nach § 1877 Abs. 3 BGB verlangt werden. Es gelten insoweit die Bestimmungen für Vormünder:innen.
6.4 Verhinderungsbetreuung
Wenn der oder die Hauptbetreuer:in aus tatsächlichen Gründen an der Wahrnehmung der Aufgaben verhindert ist (z.B. Urlaub oder Krankheit), ist für diese Zeit ein:e Verhinderungsbetreuer:in zu bestellen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Deren Vergütung ist in § 11 Abs. 2 VBVG geregelt.
Der oder die Verhinderungsbetreuer:in hat Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für „normale“ Betreuung; mithin in Gewährung der Fallpauschalen nach §§ 8 und 9 VBVG. Allerdings ist diese nach Tagen zwischen Verhinderungsbetreuer:in und Hauptbetreuer:in zu teilen. Die Fallpauschalen fallen somit nicht doppelt an.
6.5 Abrechnungszeiträume
Nach § 14 Abs. 1 VBVG entsteht der Anspruch auf Vergütung erst nach Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitraum.
Die Abrechnungsräume werden wie folgt berechnet:
- Beginn des Abrechnungsmonats: Der Abrechnungsraum beginnt mit dem Tag der (Rechtswirksamkeit der) Bestellung des Betreuers oder der Betreuerin. Der erste Abrechnungsmonat wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VBVG i.V. m. § 187 Abs. 1 BGB berechnet. Das bedeutet, dass der erste Abrechnungsmonat am Tag nach der (Wirksamkeit der) Bestellung beginnt. Gemäß § 287 Abs. 1 FamFG wird ein Beschluss regelmäßig mit dessen Bekanntgabe gegenüber dem oder der Betreuer:in wirksam; im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses wird dieser hiervon abweichend nach § 287 Abs 2 FamFG u.a. mit der Übergabe an die Geschäftsstelle (des Gerichts) zum Zwecke der Bekanntgabe wirksam.
- Dauer des Abrechnungsmonats: Ein Abrechnungsmonat endet gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB an dem Tag des Folgemonats, der dem Tag des Beginns des Abrechnungsmonats entspricht. Der Abrechnungsmonat endet somit im folgenden Kalendermonat an dem Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag der (Wirksamkeit der) Bestellung.
Beispiel 1: Der Betreuer wird am 7. Januar 2026 bestellt. Der Beschluss geht dem Betreuer am 9. Januar 2026 zu. Dann beginnt der erste Abrechnungsmonat am 10. Januar 2026 und endet am 9. Februar 2026. Für die folgenden Monate werden diese Abschnitte fortgesetzt. Zum 9. April 2026 ist die Vergütung erstmals fällig und kann gemäß § 14 Abs. 1 VBVG geltend gemacht werden.
Beispiel 2: Der Betreuer wird am 7. Januar 2026 bestellt. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird angeordnet und die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ist mit dem Datum 7. Januar 2026 auf dem Beschluss vermerkt. In dem Fall beginnt der erste Abrechnungsmonat am 8. Januar 2026 und endet am 7. Februar 2026.
6.6 Eingruppierungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG
Nach erfolgter Registrierung können Betreuer:innen gemäß § 8 Abs. 3 VBVG eine Eingruppierungsentscheidung durch den Vorstand des Amtsgerichts beantragen. Diese Eingruppierungsentscheidung ist eine einmalige und rechtssichere Feststellung der für den oder die jeweilige:n Betreuer:in einschlägigen Vergütungstabelle nach § 8 VBVG. Die getroffene Feststellung gilt bundesweit, sodass es dann keiner erneuten Feststellung in jedem einzelnen Vergütungsverfahren mehr bedarf.
Der Vorstand des Amtsgerichts übt hierbei eine Behördentätigkeit in Form eines Justizverwaltungsaktes aus.
7 Erlöschen des Vergütungsanspruchs
Die Vergütungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Dies ist für die Vormundschaft in § 2 Abs. 2 VBVG und für die Betreuung in § 15 Abs. 3 VBVG bestimmt. Für Betreuer:innen gilt dabei die Besonderheit, dass die 15-Monats-Frist erst mit Ende des Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG (s. „Abrechnungszeiträume“) zu laufen beginnt.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Falle der (unverschuldeten) Versäumnis der Frist ist nicht möglich.
Allerdings kann das Gericht eine abweichende kürzere oder längere Frist bestimmen (§ 2 Abs. 2 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 5 BGB für die Vormundschaft und § 15 Abs. 3 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 5 BGB für die Betreuung). Ein Antrag auf Fristverlängerung kann dabei wiederum nur innerhalb der 15-Monats-Frist gestellt werden.
8 Kostenschuldner der Vergütung
Kostenschuldner der Vergütung ist regelmäßig der oder die Betroffene. Allerdings erfolgt sowohl bei beruflicher Vormundschaft (§ 2 Abs. 1 VBVG) als auch bei beruflicher Betreuung (§ 16 VBVG) bei Mittellosigkeit des oder der Betroffenen die Zahlung aus der Staatskasse.
Der oder die betreute Person, bzw. das Mündel gilt als mittellos, wenn er oder sie den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem bzw. ihrem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Dabei ist nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, Verbindlichkeiten und Einkommen bleiben außer Betracht (§ 1880 BGB, § 90 SGB XII)
Die Mittellosigkeit wird durch eine Kombination aus gerichtlicher Ermittlung, Darstellung der Verhältnisse durch den oder die Betreuer:in und einer rechtlichen Bewertung der Verwertbarkeit des Vermögens festgestellt. Das Gericht kann in bestimmten Fällen auf eine umfassende Prüfung verzichten, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist.
Für die Beurteilung des Vorliegens der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung über die Vergütung abzustellen.
9 Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung ist in § 292 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Für berufliche Betreuer:innen ist dies in § 7 Abs. 3 VBVG bestimmt, für Vormünder:innen finden die Bestimmungen des § 292 FamFG, mit Ausnahme des § 292 Abs. 2 FamFG (Dauervergütungsbeschluss) entsprechende Anwendung (§ 168d FamFG).
Es kann auf verschiedene Weise ablaufen, abhängig von den Umständen und den beteiligten Parteien. Die wesentlichen Punkte sind:
- Festsetzung auf Antrag
Die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht erfolgt auf Antrag, in der Regel durch den oder die Betreuer:in oder des Vormunds bzw. der Vormundin (§ 292 Abs. 1 FamFG). Über den Antrag entscheidet der oder die Rechtspfleger:in. - Dauerfestsetzungbeschluss für Betreuer:innen
Das Gericht kann die Vergütung auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen (§ 292 Abs. 2 FamFG). Hierfür bedarf es keines gesonderten Antrages des Betreuers bzw. der Betreuerin. Ab dem 1. Juli 2028 wird die Dauerfestsetzung zur Soll-Vorschrift, d.h. sie wird zum Regelfall, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. - Für Vormünder:innen, die anhand eines konkreten Zeitaufwandes ihre Vergütung abrechnen, gilt diese Bestimmung nicht (§ 168d FamFG).
- Anhörung
Wenn die Vergütung gegen den bzw. die Betreute:n oder das Mündel festgesetzt werden soll, sind diese anzuhören (§ 292 Abs. 4 FamFG). Das gilt ebenso, wenn die Vergütung gegen die Erb:innen als Rechtsnachfolger:innen der verstorbenen betreuten Person oder des Mündels festgesetzt werden soll. - Zahlbarmachung gegen die Staatskasse
Bei Mittellosigkeit des bzw. der Betreuten oder des Mündels kann der oder die Betreuer:in, bzw. der oder die Vormund:in anstelle einer gerichtlichen Festsetzung eine Zahlbarmachung im Verwaltungsverfahren verlangen (§ 292 Abs. 5 FamFG). In diesem Fall erfolgt die Auszahlung durch die Justizkasse, ohne dass ein förmlicher gerichtlicher Beschluss erforderlich ist.
10 Literaturhinweise
Deinert, Horst und Kay Lütgens, 2019. Die Vergütung des Betreuers: Handbuch der Vergütungs‑ auf Aufwendungsregelungen 7. Auflage. Köln: Reguvis, Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-0841-0
Jurgeleit, Andreas, Hrsg., 2023. Betreuungsrecht: Handkommentar. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7023-6
Winterstein, Peter, 2018. Chronologie der Betreuer/​innenvergütung [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V [Zugriff am: 30.01.2026]. Verfügbar unter: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/​user_upload/​Dokumente/​Winderstein__Peter_-_Chronologie_der_BetreuerInnenverg%C3%BCtung__2018_.pdf
Verfasst von
Katharina Rinne
Juristin des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen e.V.
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