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Vorsorgevollmacht

Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini

veröffentlicht am 25.09.2024

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Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fassung: Überarbeitung

Mit einer Vorsorgevollmacht wird einer anderen Person für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit Vertretungsbefugnis erteilt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Begriff und Bedeutung einer Vorsorgevollmacht
    1. 2.1 Begriff(e)
    2. 2.2 Bedeutung: Vermeidung von Betreuer:innenbestellungen
    3. 2.3 Die rechtliche Konstruktion einer Vollmacht
    4. 2.4 Praktische Relevanz
  3. 3 Regelungsgegenstände einer Vorsorgevollmacht
    1. 3.1 Was: Der Umfang einer Vorsorgevollmacht
    2. 3.2 Wer: Die Auswahl der bevollmächtigten Person(en)
  4. 4 Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht
    1. 4.1 Geschäftsfähigkeit
    2. 4.2 Formerfordernisse
      1. 4.2.1 Grundsatz
      2. 4.2.2 Schriftformerfordernis
      3. 4.2.3 Notarielle Beurkundung/öffentliche Beglaubigung
    3. 4.3 Geltungsbeginn
    4. 4.4 Ende einer Vollmacht
  5. 5 Kontrolle des oder der Bevollmächtigten
    1. 5.1 Steuerungsmöglichkeiten des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin
      1. 5.1.1 Widerruf der Vollmacht
      2. 5.1.2 Bestellung mehrerer Vertreter:innen
    2. 5.2 Betreuungsgerichtliche Kontrolle
      1. 5.2.1 Genehmigungserfordernisse
      2. 5.2.2 Kontrollbetreuer:in
        1. 5.2.2.1 Zweck und Aufgaben einer Kontrollbetreuung
        2. 5.2.2.2 Kontrollbetreuung und Vollbetreuung
        3. 5.2.2.3 Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung
      3. 5.2.3 Ausübungssperre
    3. 5.3 Widerruf der Vollmacht
  6. 6 Registrierung, Hinterlegung, Unterrichtungspflichten von Vorsorgevollmachten
    1. 6.1 Registrierung von Vorsorgevollmachten
    2. 6.2 Hinterlegung von Vorsorgevollmachten
    3. 6.3 Unterrichtungspflicht des Betreuungsgerichts
  7. 7 Die Vorsorgevollmacht neben anderen Steuerungsinstrumenten
    1. 7.1 Betreuungsverfügung
      1. 7.1.1 Kennzeichen einer Betreuungsverfügung
      2. 7.1.2 Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
    2. 7.2 Patientenverfügung
      1. 7.2.1 Kennzeichen einer Patientenverfügung
      2. 7.2.2 Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?
      3. 7.2.3 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Literaturhinweise
  10. 10 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Die – gesetzlich nicht definierte – Vorsorgevollmacht wird für den Fall der eigenen Fürsorgebedürftigkeit einem oder einer Bevollmächtigten erteilt. Sie sichert die Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin auch nach Verlust der Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit und vermeidet dadurch grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin.

Vorsorgevollmachten können auf einzelne Angelegenheiten beschränkt sein, werden in der Praxis aber häufig als Generalvollmacht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Angelegenheiten erteilt. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt – ebenso wie ihr Widerruf – Geschäftsfähigkeit voraus. Formerfordernisse (Schriftform) sind von Gesetzes wegen nur für grundrechtsrelevante Eingriffe vorgesehen. In der Praxis dominieren gleichwohl notariell beurkundete Vollmachten.

Ein besonderes Problem stellt der Schutz des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin vor einem etwaigen Fehlgebrauch der Vollmacht durch die oder den Bevollmächtigte:n dar. Neben betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernissen für grundrechtlich relevante Eingriffe in Körper und Freiheit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin hat der Gesetzgeber insbesondere die Bestellung eines Kontrollbetreuers oder einer Kontrollbetreuerin sowie die Suspension der Vorsorgevollmacht geregelt.

2 Begriff und Bedeutung einer Vorsorgevollmacht

2.1 Begriff(e)

Der Gesetzgeber hat die Vorsorgevollmacht nicht definiert (Spickhoff 2022, BGB § 1820 Rn. 2). Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei einer Vorsorgevollmacht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 1820 Abs. 1 BGB) um eine gewöhnliche Vollmacht (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F.] Rn. 3; für das neue Recht BT-Drs. [Bundestags-Drucksache] 19/24445, S. 245). Mit ihr erhält die vertretungsbefugte Person das Recht, den oder die Vollmachtgeber:in nach außen wirksam zu vertreten und für ihn bzw. sie im Rechtsverkehr zu handeln.

Von einer Vorsorgevollmacht – in Abgrenzung zu einer gewöhnlichen Vollmacht – wird dann gesprochen, wenn Zweck der Vollmacht im Wesentlichen darin besteht, Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit oder auch nur Hilfebedürftigkeit zu treffen (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 31). Typischerweise ermächtigt die Vorsorgevollmacht die bevollmächtigte Person zu Maßnahmen der Personensorge und/oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge (§ 1820 Abs. 5 BGB; BT-Drs. 19/24445, S. 248).

Eine Vorsorgevollmacht kann (auch) für den Fall des eigenen Todes erteilt werden (postmortale Vollmacht) bzw. über den Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin hinaus gelten (transmortale Vollmacht). In beiden Fällen erlaubt sie dem oder der Bevollmächtigten – bis zum Widerruf durch die Erb:innen – auch nach dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin die erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 32).

2.2 Bedeutung: Vermeidung von Betreuer:innenbestellungen

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist ein zentrales Instrument zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 29) – auch und vor allem für den Fall des Verlusts der eigenen Handlungsfähigkeit. Soweit sie reicht, ist die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin grundsätzlich nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB) und kommt nur in besonders gelagerten Konstellationen in Betracht. Mit Blick darauf werden in der Praxis regelmäßig Generalvollmachten für alle denkbaren Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin erteilt (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 38).

Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin trotz Erteilung einer Vorsorgevollmacht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Denkbare Anwendungsfelder sind:

  • Auf bestimmte Angelegenheiten beschränkte Vollmachten, wenn sich ein Vertretungsbedürfnis in einem nicht von der Vollmacht umfassten Bereich ergibt.
  • Unklarheiten – und in der Folge Akzeptanzprobleme im Rechtsverkehr – bezüglich der Wirksamkeit der Vollmacht (vgl. 4.1. und 4.3): Dahinter können Unklarheiten hinsichtlich des Geltungsbeginns stehen, (relevant etwa bei bedingten Vorsorgevollmachten; Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 31), aber auch Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht (vor allem mit Blick auf die fehlende Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin bei Vollmachterteilung, dazu etwa BGH, Beschluss v. 22.6.2022, XII ZB 544/21, NJW [Neue Juristische Wochenschrift] 2022, 75 [39], S. 2845 [S. 2847] Rn. 23). Denkbar ist aber auch, dass Familienangehörige wegen innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht nicht anerkennen bzw. der oder die Bevollmächtigte die Vollmacht deswegen nicht nutzt (Kemper 2024, BGB § 1820 Rn. 4 m.w.Nachw).
  • Fehlende Eignung des oder der Vorsorgebevollmächtigten zur Vertretung der Vollmachtgeber:in. Dies kommt in Betracht bei:
    • Geschäftsunfähigkeit des oder der Vorsorgebevollmächtigten.
    • Tätigkeitsverboten für die oder den Bevollmächtigte:n. Dies betrifft etwa das gesetzliche Verbot des In-Sich-Geschäfts (§ 181 BGB). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass der oder die Vorsorgebevollmächtigte in Vertretung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin mit sich ein Geschäft abschließt. Von dem Verbot von In-Sich-Geschäften kann der oder die Vollmachtgeber:in die oder den Bevollmächtigte:n allerdings befreien.
      Auch die Bevollmächtigung Mehrerer kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass die Vollmacht nicht effektiv genutzt werden kann (vgl. dazu unter 3.2 und 5.1.2).
  • Notwendigkeit des Schutzes des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin vor Missbrauch: Vor allem Interessenkollisionen zwischen dem oder der Vollmachtgeber:in und dem oder der Bevollmächtigten können eine Betreuer:innenbestellung legitimieren. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist dies für den Fall, dass der oder die Vorsorgebevollmächtigte in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten steht, die mit der Versorgung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin befasst sind (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1816 Abs. 6 BGB). Dass es in dieser Konstellation Interessengegensätze zwischen Einrichtung und betroffener Person geben kann, liegt so deutlich auf der Hand, dass Mitarbeitende der Einrichtung oder der ambulanten Versorgungsdienste grundsätzlich nicht als Betreuer:in bestellt werden dürfen (§ 1816 Abs. 6 BGB) und konsequenterweise – zum Schutz der betroffenen Person – ebenso grundsätzlich auch als Vorsorgebevollmächtigte ausscheiden (Brosey 2023, BGB § 1814 Rn. 42; kritisch zu dieser Regelung mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachgebers oder der Vollmachtgeberin hingegen Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 44).
    Daneben kommt die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der oder die Bevollmächtigte die Vollmacht missbräuchlich, unredlich oder zumindest nicht zum Wohl des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin nutzen wird (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss v. 22.6.2022, XII ZB 544/21, NJW 2022, 75 [39], S. 2845 [S. 2847] Rn. 23; Kontrollbetreuer:in, § 1815 Abs. 3 BGB vgl. dazu 5.2.2).

2.3 Die rechtliche Konstruktion einer Vollmacht

Bei einer Vollmachterteilung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Außenverhältnis (Vollmacht, Handlungsbefugnis des Vertreters oder der Vertreterin gegenüber Dritten) und dem der Vollmacht zugrundeliegenden rechtlichen Verhältnis zwischen Vollmachtgeber:in und Vertreter:in (Innenverhältnis, sog. Kausal- oder Grundverhältnis).

  • Außenverhältnis: Im Außenverhältnis erlaubt die Vollmacht dem oder der Bevollmächtigten im Umfang der erteilten Vollmacht mit Wirkung für den oder die Vollmachtgeber:in rechtlich wirksam zu handeln und ihn oder sie gegenüber Dritten zu vertreten.
  • Innenverhältnis: Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber:in und bevollmächtigter Person liegt der Vollmacht ein eigenständiges Rechtsverhältnis zugrunde, im Regelfall ein Auftrag (dies wird tendenziell für Generalvorsorgevollmachten angenommen, §§ 662 ff. BGB, grundlegend dazu etwa OLG Brandenburg, Urteil v. 2. 4. 2019, 3 U 39/18, DNotZ [Deutsche Notar-Zeitschrift], 2020, 119 [12], S. 906); denkbar ist aber auch eine Gefälligkeit (dies wird tendenziell bei beschränkten Vollmachten in Betracht gezogen, dazu etwa OLG Saaarbrücken, Urteil v. 17.10.2014, 5 U 7/14, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2025, 7788).

    Aus den im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen zwischen Bevollmächtigtem oder Bevollmächtigter und Vollmachtgeber:in erst ergeben sich Aufgaben, Rechten und Pflichten des oder der Bevollmächtigten und auch die Handlungsvoraussetzungen für den oder die Bevollmächtigte: Der oder die Vollmachtgeber:in kann insoweit inhaltliche Vorgaben für die Ausübung der Vollmacht machen und auf diese Weise das Handeln des oder der Bevollmächtigten steuern. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach dem der Vorsorgevollmacht immanenten Zweck der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin (BGH, Beschluss v. 9.5.2018, XII ZB 413/17, NJW-RR [Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report] 2018, 33 [17], S. 1025 [1026] Rn 19).

    Für die oder den Vorsorgebevollmächtigte:n gilt im Gegenzug für das „Ob“ und „Wie“ des Handelns grundsätzlich die Verpflichtung, von der Vertretungsmacht nur Gebrauch zu machen, soweit sie entsprechende Festlegungen enthält: Soll die Vorsorgevollmacht eine Betreuer:innenbestellung vermeiden, darf der oder die Bevollmächtigte erst von der Vollmacht Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall eintritt (Röchling 2023, S. 30). Auch die – insbesondere für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit – geäußerten Wünsche des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin sind verbindliche Vorgaben (BGH, Beschluss v. 9.5.2018, XII ZB 413/17, NJW-RR 2018, 33 [17], S. 1025 [1026] Rn 19).

Die im Außenverhältnis wirksame Vollmacht ist dabei grundsätzlich unabhängig von den Vereinbarungen im Innenverhältnis (OLG Saaarbrücken, Urteil v. 17.10.2014, 5 U 7/14, BeckRS 2015, 7788 Rn 30). Dadurch kann der oder die Bevollmächtigte unabhängig von (und damit auch entgegen) den Vorgaben und Vereinbarungen im Innenverhältnis rechtlich wirksam im Außen agieren. Beschränkungen für die Tätigkeit des oder der Bevollmächtigten ergeben sich nur aus den (im Außenverhältnis nicht maßgeblichen) Weisungen und Vorgaben des Innenverhältnisses (Stascheit 2020, S. 79).

2.4 Praktische Relevanz

Die Vorsorgevollmacht hat eine große praktische Relevanz (Stascheit 2020, S. 61) und ist aus der Praxis nicht mehr wegzudenken (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 6; Loer 2023, BGB § 1820 Rn. 2). Im Jahre 2023 etwa wurden 493.001 Vorsorgevollmachten neu registriert (Bundesnotarkammer 2023, S. 1). Im Jahr davor waren es 340.195 Vorsorgevollmachten (ebd.). Insgesamt waren 2023 6 Mio. Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister registriert (ebd.).

Aufgefordert zur Beratung über Vorsorgevollmachten sind die Betreuungsbehörden (§§ 5, 15 BtOG [Betreuungsorganisationsgesetz]).

3 Regelungsgegenstände einer Vorsorgevollmacht

3.1 Was: Der Umfang einer Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich kann sich eine Vorsorgevollmacht auf alle denkbaren Aufgabenkreise einer Betreuung beziehen: Angelegenheiten der Gesundheitssorge, ambulante oder stationäre Pflege, Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung oder Regelungen zur Umsetzung von Behandlungswünschen; Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung sowie sämtliche erforderlichen Regelungen im Zusammenhang mit Wohnungsangelegenheiten; die Verwaltung von Vermögen sowie Verfügungen darüber, ferner Vertretungsrechte bei Behörden, Sozialleistungs- und Rentenversicherungsträgern usw. (Röchling 2023, S. 23).

Wie weit die Vollmacht im konkreten Fall reicht, richtet sich nach ihrer Ausgestaltung im Einzelfall:

  • Eine Vorsorgevollmacht kann lediglich für einzelne Bereiche erteilt werden (z.B. die Vermögenssorge) oder auch nur einzelne Angelegenheiten (im Bereich der Vermögenssorge z.B. eine Bank- oder Kontoführungsvollmacht) und/oder persönliche Angelegenheiten, etwa Wohnungs- oder Gesundheitsangelegenheiten, den Aufenthalt inklusive oder exklusive freiheitsentziehender Maßnahmen, die Beantragung von Sozialleistungen.
    Eine präzise und übersichtliche Abfassung der Vollmacht mit genauen Angaben zu den von ihr erfassten Bereichen wird dementsprechend angeraten (Röchling 2023, S. 23).
  • Eine Vorsorgevollmacht kann sich aber auch auf alle denkbaren Handlungsfelder („Vertretung in allen Angelegenheiten“) beziehen und umfassende Handlungsbefugnis erteilen (Generalvollmacht). Mit Blick auf den Zweck einer Vorsorgevollmacht, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu vermeiden, wird im Regelfall die Erteilung einer Generalvollmacht sinnvoll sein.
    Da eine Generalvollmacht alle denkbaren Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin umfasst, müssen die einzelnen Bereiche (etwa Vermögenssorge oder Auskunft gegenüber Banken) grundsätzlich nicht benannt werden. Anderes gilt für Entscheidungsbefugnisse im Gesundheitsbereich und über freiheitsentziehende Maßnahmen. Diese müssen auch in einer Generalvollmacht ausdrücklich benannt werden (§ 1820 Abs. 2 BGB, vgl. a. 4.2.2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der oder die Vollmachtgeber:in sich über Inhalt und Tragweite der Vollmacht im Klaren war (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 27).

3.2 Wer: Die Auswahl der bevollmächtigten Person(en)

Was die Person des oder der Bevollmächtigten angeht, so kann der oder die Vollmachtgeber:in eine oder auch mehrere Personen bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung Mehrerer kann sinnvoll sein, um eine Vertretung auch im Fall der Verhinderung des oder der Bevollmächtigten sicherzustellen. Darüber hinaus ermöglicht sie dem oder der Vollmachtgeber:in eine gewisse Kontrolle für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit, da sich die Bevollmächtigten gegenseitig überwachen können. Im ungünstigsten Fall kann die Bevollmächtigung Mehrerer zugleich aber auch dazu führen, dass sie sich gegenseitig behindern und so die Funktionstüchtigkeit der Vorsorgevollmacht aushebeln. In diesem Fall wird eine Betreuer:innenbestellung unvermeidlich.

Typische Gestaltungen insoweit sind:

  • Doppelbevollmächtigung: Bei einer Doppelvollmacht erteilt der oder die Vollmachtgeber:in mehreren Personen Vertretungsbefugnis. Der oder die Vollmachtgeber:in kann die Vertretungsbefugnis der einzelnen Personen dabei auf unterschiedliche Bereiche beschränken, also A für die Vermögenssorge und B für Angelegenheiten der Personensorge bevollmächtigen.
    Der oder die Vollmachtgeber:in kann aber auch mehrere Personen für dieselben Bereiche bevollmächtigen. Üblicherweise wird in diesem Fall angegeben, ob die Bevollmächtigten nebeneinander, unabhängig voneinander oder nur gemeinsam agieren können.
  • Haupt- und Unterbevollmächtigung: Eine Ersatz- oder Unterbevollmächtigung hat den Zweck, eine Vertretung für den Fall, dass die hauptbevollmächtigte Person ausfällt, sicherzustellen. Der oder die Vollmachtgeber:in kann dafür selbst Ersatz- oder Unterbevollmächtigte benennen, die im Fall z.B. der Erkrankung der hauptbevollmächtigten Person, tätig werden können. Der oder die Vollmachtgeber:in kann aber auch die hauptbevollmächtigte Person zur Benennung von Ersatz- oder Unterbevollmächtigten ermächtigen.

4 Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

4.1 Geschäftsfähigkeit

Die Vorsorgevollmacht ist eine einseitige Willenserklärung (Dörner 2024, BGB § 167 Rn. 2). Für ihre Erteilung ist daher Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin Voraussetzung (Röchling 2023, S. 23). Dafür muss der oder die Betroffene die Vollmacht frei von fremder Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt haben (Röchling 2023, S. 23 m.w. Nachw.). Geschäftsfähigkeit für alle Geschäfte hingegen ist nicht erforderlich (Röchling 2023, S. 23).

4.2 Formerfordernisse

4.2.1 Grundsatz

Vollmachten sind grundsätzlich formlos gültig (§ 167 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für die Vorsorgevollmacht. Im Rechtsverkehr werden mündliche Vollmachten allerdings häufig nicht akzeptiert. Vor allem Banken verlangen in aller Regel nicht nur schriftliche, sondern sogar notariell beurkundete Vollmachten (Loer 2023, BGB § 1820 Rn. 3). In der Praxis werden Vorsorgevollmachten deswegen in aller Regel schriftlich erteilt (Röchling 2023, S. 23). Zum Nachweis der Existenz und des Umfangs der Vollmacht im Rechtsverkehr, vor allem aber mit Blick auf ein etwaiges Betreuungsverfahren, wird dies auch angeraten (Röchling 2023, S. 23).

4.2.2 Schriftformerfordernis

Soweit die Vorsorgevollmacht auch Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse in bestimmten höchstpersönlichen Bereichen umfasst (sog. Einwilligungsvollmacht; Spickhoff 2022, BGB § 1820 Rn. 4), müssen die entsprechenden Befugnisse explizit aufgeführt sein und unterliegen einem Schriftformerfordernis. Dies gilt gerade auch bei der Erteilung einer Generalvollmacht, die diese Bereiche dadurch nicht automatisch abdeckt. Das Schriftformerfordernis gilt für:

  • „Gefährliche“ Entscheidungen im Gesundheitsbereich (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1829 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Hierzu gehören Entscheidungen über medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die die begründete Gefahr bergen, dass die betroffene Person stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Das kommt nicht zuletzt bei lebensverkürzenden oder auch lebensbeendenden Maßnahmen in Betracht. Hierzu rechnet auch die Befugnis zur Einsicht in die Pflegedokumentation oder aber auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Röchling 2023, S. 24).
  • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit § 1831 Abs. 1 und Abs. 4 BGB): Hierzu zählt zum einen die Einwilligung in eine freiheitsentziehende Unterbringung in einer Einrichtung, zum anderen die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb einer – nicht notwendig freiheitsentziehenden – Einrichtung. Dazu zählen etwa sedierende medikamentöse Behandlungen, aber auch Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern, Trickschlössern u.Ä. (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen).
  • Die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen sowie die Verbringung der betroffenen Person zu diesem Zweck in eine stationäre Einrichtung (§ 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V. mit § 1832 Abs. 1 und Abs. 4 BGB): Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff bei einer einwilligungsunfähigen Person gegen deren natürlichen Willen. Sie darf ausschließlich in einem stationären Kontext erfolgen (§ 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB), weswegen die Vollmacht notwendig auch eine dahingehende Befugnis erhalten muss.

Das Schriftformerfordernis erfordert die Erstellung einer Urkunde, deren eigenhändige Unterzeichnung, entweder durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens, auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 1 BGB).

Die schriftliche Form kann grundsätzlich auch durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 3 BGB). Dafür muss der oder die Aussteller:in der Erklärung seinen oder ihren Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a Abs. 1 BGB).

4.2.3 Notarielle Beurkundung/öffentliche Beglaubigung

Zuletzt ersetzt auch eine notarielle Beurkundung die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Sie genießt in der Praxis die höchste Akzeptanz (Röchling 2023, S. 27), u.a., weil anlässlich der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin geprüft wird (§ 11 BeurkG [Beurkundungsgesetz]) – relevant für die Wirksamkeit der Vollmacht. Nicht zuletzt deswegen wird zu notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten geraten (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 33).

Zwingend erforderlich ist die notarielle Beurkundung allerdings nur in bestimmten Konstellationen. In der Praxis dominieren Grundstücksgeschäfte: Umfasst die Vollmacht auch die Befugnis zur Verfügung über Immobilien, also deren Erwerb oder Veräußerung, ist sie notariell zu beurkunden (§ 311b BGB) oder zumindest öffentlich zu beglaubigen (§ 29 GBO [Grundbuchordnung]; dazu auch BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 307/15, BeckRS 2016, 5226).

Eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde (nach altem Recht: § 6 BtBG [Betreuungsbehördengesetz], seit 1.1.2023 § 7 BtOG) genügt diesen Anforderungen (noch zum alten Recht: BGH, Beschluss v. 12.11.2020, V ZB 148/19, BeckRS 2020, 43343). Die Betreuungsbehörde hat dabei – nur dann darf sie die Vollmacht beglaubigen – den Vorsorgecharakter der Vollmacht zu überprüfen (§ 7 Abs. 2 BtOG). Allerdings endet die Beglaubigungswirkung nach neuem Recht mit dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin (§ 7 Abs. 2 S. 2 BtOG). Transmortal ausgestaltete Vollmachten können daher – anders als nach altem Recht (noch zum alten Recht: BGH, Beschluss v. 12.11.2020, V ZB 148/19, BeckRS 2020, 43343) – nicht (mehr) wirksam durch die Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

4.3 Geltungsbeginn

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht richtet sich nach ihrer Ausgestaltung. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind denkbar:

  • Unbedingte Vollmacht: Wird die Vollmacht unbedingt erteilt, ist sie mit ihrer Erteilung – und damit unabhängig vom Eintritt des Vorsorgefalls – wirksam. Lediglich aus dem Innenverhältnis ergibt sich die Vorgabe an die bevollmächtigte Person, die Vollmacht erst dann einzusetzen, wenn der Fürsorgefall eintritt (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 73).
  • Bedingte Vollmacht: Denkbar ist aber auch, dass die Vollmacht erst mit Eintritt des Vorsorgefalls wirksam werden soll (Vorsorgefall als aufschiebende Bedingung). Dies entspricht einem häufigen Wunsch (Stascheit 2020, S. 79), ist aber für die Praxis mit erheblichen Unsicherheiten verbunden:
    • Zum einen steht der Beginn ihrer Wirksamkeit nicht immer zweifelsfrei fest. Insoweit bedarf es konkreter Angaben, wann der Vorsorgefall vorliegt (Soll die Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, erst bei Geschäftsunfähigkeit greifen oder reicht bereits jede Fürsorgebedürftigkeit? Schneider 2024, BGB § 1814 Rn. 73) und was genau als Vorsorgefall gilt (Stascheit 2020, S. 79).
    • Der Eintritt der Bedingung selbst und damit der Zeitpunkt der Wirksamkeit ist für die Praxis weiter kaum überprüfbar: Letztlich müsste ein:e umsichtige Vertragspartner:in vor jedem Vertragsschluss mit dem oder der Vorsorgebevollmächtigen überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist (Stascheit 2020, S. 79). Dazu hat er oder sie jedoch keine Möglichkeit. Insbesondere gibt es kein separates Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin (Schneider 2024, BGB § 1814 Rn. 73).
    Das schränkt die Praxistauglichkeit bedingter Vollmachten stark ein. Von einer dahingehenden Gestaltung wird daher abgeraten (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 31).

Üblicherweise wird die Vollmacht ohne Bedingungen erteilt und ist im Rechtsverkehr ohne Weiteres einsetzbar (Röchling 2023, S. 29).

4.4 Ende einer Vollmacht

Eine Vollmacht endet, wenn sie widerrufen wird (§ 168 S. 2 BGB). Ein Widerruf ist grundsätzlich möglich. Unwiderrufliche Vollmachten, insbesondere Generalvollmachten sind nicht zulässig (Stascheit 2020, S. 70 m. w. Nachw.). Wie für die Erteilung einer Vollmacht, ist auch für den Widerruf Geschäftsfähigkeit erforderlich (BGH, Beschluss v. 17.2.2016, XII ZB 498/15, NJW-RR 2016, 31 [17], S. 1025 [1026] Rn. 18).

Der Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin tangiert die Vollmacht grundsätzlich nicht (Stascheit 2020, S. 70). Nicht ganz einhellig wird demgegenüber bewertet, ob der Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin eine Vorsorgevollmacht zum Erlöschen bringt (ablehnend etwa Stascheit 2020, S. 70; bejahend hingegen etwa OLG München, Beschluss v. 7.7.2014, 34 Wx 265/14, NJW 2014, 67 [43], S. 3166). Es ist daher anzuraten, die Wirkung der Vorsorgevollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus zu erstrecken (postmortale oder transmortale Vollmacht), was bei notariell beurkundeten bzw. beglaubigten Vollmachten regelmäßig der Fall ist (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 32).

5 Kontrolle des oder der Bevollmächtigten

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht gibt sich der oder die Vollmachtgeber:in deutlich ungeschützter in die Hände Dritter als bei der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin: Anders als Betreuer:innen unterliegen Bevollmächtigte nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (kritisch dazu etwa Spickhoff 2022, BGB § 1820 Rn. 5, 6). Außerhalb der gesetzlich geregelten Bereiche (vgl. dazu 5.2.1) sind Vorsorgebevollmächtigte dem Betreuungsgericht weder anzeige-, noch berichts- oder rechnungslegungspflichtig (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 32) und unterstehen auch nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts (Schneider 2024, BGB § 1815 Rn. 109). Vor allem die (aus Praktikabilitätsgründen angeratene [vgl. 4.3]) Erteilung einer unbedingten Generalvollmacht erhöht die Missbrauchsgefahr in nicht unerheblichem Ausmaß (Stascheit 2020, S. 80).

Dies generiert ein Schutzbedürfnis des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin vor einem Fehlgebrauch der Vollmacht. Nachstehend ein Überblick über verschiedene Schutzmechanismen.

5.1 Steuerungsmöglichkeiten des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin

Der oder die Vollmachtgeber:in verfügt zunächst selbst über verschiedene Möglichkeiten, auf das Handeln des oder der Bevollmächtigten Einfluss zu nehmen.

5.1.1 Widerruf der Vollmacht

Macht der oder die Bevollmächtigte nicht in einer den Wünschen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin entsprechenden Weise Gebrauch, kann er oder sie jederzeit die Vollmacht widerrufen. Da der Widerruf jedoch Geschäftsfähigkeit erfordert (vgl. 4.4, Stascheit 2020, S. 70), ist dem oder der Vollmachtgeber:in nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ein Widerruf nicht mehr möglich (BGH, Beschluss v. 13.12.2023, XII ZB 334/22, NJW 2024, 77 [16], S. 1111 [1112] Rn. 11). Eine lediglich mit natürlichem Willen geäußerte Distanzierung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin von der Vollmacht vermag diese daher nicht mehr zu beseitigen.

5.1.2 Bestellung mehrerer Vertreter:innen

Die Bevollmächtigung Mehrerer erlaubt dem oder der Vollmachtgeber:in, auch nach Eintritt seiner oder ihrer Geschäftsunfähigkeit, in gewissem Maße zu steuern (vgl. 3.2).

Vor allem eine Gesamtvertretungsbefugnis (die Bevollmächtigten können nur gemeinsam wirksam handeln) kann das Missbrauchsrisiko erheblich reduzieren. Allerdings ist diese Gestaltung in der Umsetzung schwerfällig: Alle Bevollmächtigte müssen in jedem Einzelfall zusammenwirken. Bereits eine räumliche Trennung der Bevollmächtigten, spätestens aber eine Uneinigkeit in einem Bereich kann deren Handeln blockieren. Die Regelung einer Gesamtvertretung macht mithin nur dann Sinn (und ist auch nur dann geeignet, eine Betreuer:innenbestellung zu vermeiden), wenn ein hohes Maß an Kooperationsfähigkeit zwischen den Bevollmächtigten zu erwarten ist (BGH, Beschluss v. 31.1.2018, XII ZB 527/17, NJW 2018, 71 [17], S. 1257 [1258] Rn. 12).

Andere Gestaltungen geben etwa einem oder einer der Bevollmächtigten das Recht, die Vollmacht der anderen zu widerrufen.

5.2 Betreuungsgerichtliche Kontrolle

Zum Schutz des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin hat das Betreuungsgericht verschiedene Aufgaben:

  • Zum einen sollen gerichtliche Genehmigungserfordernisse bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen des oder der Bevollmächtigten eine Kontrolle etablieren.
  • Sodann kann bei Zweifeln an der Redlichkeit des oder der Bevollmächtigten eine Kontrollbetreuung angeordnet werden. Dies ermöglicht eine „eskalative“ Kontrolle des oder Bevollmächtigten: Beginnend mit der Überwachung der Tätigkeit des oder der Bevollmächtigten durch den oder die Kontrollbetreuer:in, über eine Ausübungssperre der Vollmacht bis hin zu deren Widerruf (Kemper 2024, BGB § 1820 Rn. 14 f.).

5.2.1 Genehmigungserfordernisse

Bestimmte Maßnahmen, insbesondere weitreichende Eingriffe in Körper und Freiheit, unterliegen der betreuungsgerichtlichen Kontrolle. Der oder die Vorsorgebevollmächtigte darf sie nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vornehmen (zum Schriftformerfordernis dahingehender Befugnisse vgl. 4.2.2). Dies betrifft:

Außerhalb dieser Konstellationen hingegen bestehen keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse. Das betrifft etwa:

  • Die Aufgabe von Wohnraum der betroffenen Person.
  • Vermögensangelegenheiten. Es gilt insoweit zwar grundsätzlich das Verbot von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB), also von Geschäften, in denen die bevollmächtigte Person als Vertreter:in des oder der Betroffenen und zugleich als Vertragspartner:in auftritt. Von diesem Verbot kann die bevollmächtigende Person den oder die Bevollmächtigte jedoch befreien. Keiner Genehmigung bedürfen im Übrigen insbesondere Verfügungen über Rechte und Wertpapiere, Geschäfte über Grundstücke oder Verträge über wiederkehrende Leistungen, z.B. der Abschluss eines Heimvertrags.

5.2.2 Kontrollbetreuer:in

Zum Schutz des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin kann das Betreuungsgericht einen oder eine sog. Kontrollbetreuer:in bestellen (§§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB).

5.2.2.1 Zweck und Aufgaben einer Kontrollbetreuung

Aufgabe eines Kontrollbetreuers oder einer Kontrollbetreuerin ist die Überwachung der Tätigkeit des oder der Bevollmächtigten mit dem Ziel, deren oder dessen Verhalten positiv zu beeinflussen (Spickhoff 2022, BGB § 1820 Rn. 9).

Zu diesem Zwecke können dem oder der Kontrollbetreuer:in folgende Aufgabenkreise übertragen werden (§ 1815 Abs. 3 BGB):

  • Die Geltendmachung von Rechten der betreuten Person gegenüber dem oder der Bevollmächtigten: Dieser Aufgabenkreis ermöglicht dem oder der Kontrollbetreuer:in, von dem oder der Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft zu verlangen und erlaubt ihm oder ihr insbesondere, einen (etwa drohenden) Fehlgebrauch der Vollmacht festzustellen (BT-Drs. 19/24445, S. 236). Ohne dass dies explizit in der Übertragung des Aufgabenkreises benannt werden muss (BT-Drs. 19/24445, S. 236), beinhaltet dieser Aufgabenkreis nach der Reform des Betreuungsrechts (BGBl I 2021, S. 882) zudem die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 5 BGB). Eine ausdrückliche Aufführung dahingehender Befugnisse in der Bestellungsurkunde ist nicht mehr nötig (Horn 2023, S. 971; zur Rechtsprechung nach altem Recht vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 28.7.2015, XII ZB 674/14, NJW 2015, 68 [49], S. 3572 [3573] Rn. 18).
  • Die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der betreuten Person gegenüber Dritten: Dieser Aufgabenkreis macht den oder die Kontrollbetreuer:in unabhängig von den Informationen des oder der Bevollmächtigten und erlaubt ihm oder ihr, sich direkt an Dritte – etwa Banken, Grundbuchämter oder sonstige Dritte – zu wenden und die notwendigen Auskünfte unmittelbar von diesen einzuholen.
    Ein dahingehender Aufgabenkreis kann eigens angeordnet werden, wenn anzunehmen ist (der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies häufig der Fall ist [BT-Drs. 19/24445, S. 236]), dass es zum Schutz der Interessen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin nicht ausreicht, wenn der oder die Kontrollbetreuer:in deren oder dessen Rechte nur gegenüber dem oder der Bevollmächtigten vertritt.

Die Kontrollbetreuung erlaubt zunächst lediglich eine Kontrolle der Tätigkeit des oder der Bevollmächtigten. Sie tangiert hingegen die Bevollmächtigung als solche grundsätzlich nicht. Der oder die Bevollmächtigte ist mithin auch nach Bestellung eines Kontrollbetreuers oder einer Kontrollbetreuerin rechtlich in der Lage, in Vertretung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin tätig zu werden.

Erst der Widerruf der Vollmacht beendet dessen bzw. deren Vertretungsbefugnis unwiederbringlich (Röchling 2023, S. 121) und zieht im Regelfall die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin nach sich.

5.2.2.2 Kontrollbetreuung und Vollbetreuung

Eine Kontrollbetreuung ist eine reguläre Betreuung, allerdings mit dem spezifischen Aufgabenbereich der Kontrolle des oder der Bevollmächtigten. Daher müssen alle Voraussetzungen einer Betreuer:innenbestellung vorliegen (§ 1814 Abs. 1 BGB). Im Vergleich zu einer Vollbetreuung stellt eine Kontrollbetreuung das mildere Mittel dar. Sie ist zum Schutz des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin geeignet, wenn erwartet werden kann, dass sich die Gefahr für Person und/oder Vermögen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin effektiv durch einen oder eine Kontrollbetreuer:in abwenden lässt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert dementsprechend, vor der Einrichtung einer Vollbetreuung, zunächst durch eine Kontrollbetreuung zu versuchen, positiv auf den oder die Bevollmächtigte einzuwirken. Erscheint das von vornherein aussichtslos, ist sofort eine Vollbetreuung einzurichten (BGH, Beschluss v. 13.12.2023, XII ZB 334/22, NJW 2024, 77 [16], S. 1111 Rn. 7).

Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe Maßstäbe an die Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsgerichte (vgl. nur BGH, Beschluss v. 23.9.2015, XII ZB 624/14, NJW 2015, 68 [50], S. 3657 Rn. 15) und hebt immer wieder nicht sorgfältig ermittelte Entscheidungen der Vorinstanzen auf (vgl. nur BGH, Beschluss v. 23.9.2015, XII ZB 624/14, NJW 2015, 68 [50], S. 3657 [S. 3658] Rn. 21).

5.2.2.3 Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

Da die Erteilung einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich eine Betreuer:innenbestellung überflüssig macht (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB; dazu auch BGH, Beschluss v. 13.12.2023, XII ZB 334/22, NJW 2024, 77 [16], S. 1111 Rn. 7), tangiert die Einsetzung eines Kontrollbetreuers oder einer Kontrollbetreuerin die – als Ausfluss des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts geschützte – Verfügungshoheit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin in besonderer Weise (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2008, 1 BvR 1514/08, BeckRS 2008, 40026). Die Einsetzung eines Kontrollbetreuers oder einer Kontrollbetreuerin ist dementsprechend als Ausnahmefall konzipiert. Allein der Umstand, dass der oder die Vollmachtgeber:in geschäftsunfähig ist und eine effektive Kontrolle nicht mehr ausüben kann, reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss v. 9.5.2018, XII ZB 413/17, NJW-RR 2018, 33 [17], S. 1025 [1026] Rn 24). Konkret fordert das Gesetz (§ 1820 Abs. 3 BGB):

  • Der oder die Vollmachtgeber:in ist aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage, selbst die Kontrolle über die bevollmächtigte Person auszuüben. Eine Kontrollbetreuung kommt mithin nur in Betracht, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (rechtlich) handlungsunfähig ist und deswegen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Bei rein körperlichen Beeinträchtigungen scheidet eine Kontrollbetreuung aus (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 36).

und

  • aufgrund konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der oder die Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin besorgt (Überwachungsbedarf, vgl. BGH, Beschluss v. 23.9.2015, XII ZB 624/14, NJW 2015, 68 [50], S. 3657 Rn. 15).

    Ein Missbrauch der Vollmacht ist dafür nicht notwendig (BGH, Beschluss v. 16.7.2014, XII ZB 142/14, NJW 2014, 67 [44], S. 3237 Rn. 12). Es bedarf aber konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der oder die Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend den Vereinbarungen und dem Interesse des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin handelt (Fehlgebrauch der Vollmacht, vgl. etwa BGH, Beschluss v. 21.3.2012, XII ZB 666/11, NJW-RR 2012, 27 [14], S. 834 Rn. 11 f.).

    Dahingehende Indikatoren sind etwa Zweifel an der Redlichkeit (BGH, Beschluss v. 26.2.2014, XII ZB 301/13, NJW 2014, 67 [24], S. 1733 [1734] Rn. 17) oder Tauglichkeit des oder der Bevollmächtigten (BGH, Beschluss v. 16.7.2014, XII ZB 142/14, NJW 2014, 67 [44], S. 3237 Rn. 12). Das kommt etwa in Betracht bei Anzeichen dafür, dass der oder die Bevollmächtigte aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte überfordert ist (BGH, Beschluss v. 23.9.2015, XII ZB 624/14, NJW 2015, 68 [50], S. 3657 Rn. 15). Der Verdacht, der oder die Bevollmächtigte habe unberechtigt Geld entwendet, stellt die Redlichkeit des oder der Bevollmächtigten ebenfalls infrage (BGH, Beschluss v. 9.9.2015, XII ZB 125/15, NJW 2015, 68 [49], S. 3575). Gleiches gilt für Indizien dafür, dass der oder die Bevollmächtigte sich über den Willen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin hinwegsetzt (BGH, Beschluss v. 6.7.2016, XII ZB 61/16, NJW 2016, 69 [45], S. 3297 [S. 3301] Rn. 43). Daneben können auch eine Erkrankung des oder der Bevollmächtigten, Änderungen seiner oder ihrer Lebensbedingungen oder neu auftretende Interessenkonflikte einen Überwachungsbedarf generieren (BT-Drs. 19/24445, S. 247).

    Der Umstand allein, dass der oder die Bevollmächtigte In-Sich-Geschäfte tätigen darf und auch getätigt hat, genügt hingegen nicht (etwa BGH, Beschluss v. 21.3.2012, XII ZB 666/11, NJW-RR 2012, 27 [14], S. 834 [S. 835] Rn. 14). Gleiches gilt bei Streitigkeiten mehrerer Bevollmächtigter, sofern sich dies nicht auf die Versorgung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin auswirkt (BGH, Beschluss v. 30. 3. 2011, XII ZB 537/10, NJW 2011, 64 [29], S. 2137). Der Umfang oder die Schwierigkeit der zu besorgenden Angelegenheiten erlauben als solche ohne das Hinzutreten konkreter Anzeichen für eine Überforderung ebenfalls keine Betreuer:innenbestellung (BGH, Beschluss v. 30. 3. 2011, XII ZB 537/10, NJW 2011, 64 [29], S. 2137 Rn. 10).

5.2.3 Ausübungssperre

Bei einer Ausübungssperre ordnet das Betreuungsgericht an, dass der oder die Bevollmächtigte eine wirksame Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmacht an den oder die (Kontroll-)Betreuer:in herauszugeben hat (§ 1820 Abs. 4 BGB). Ein Tätigwerden ist dem oder der Vorsorgebevollmächtigten dadurch nicht mehr möglich. Im Vergleich zum Widerruf der Vollmacht ist eine Ausübungssperre das mildere Mittel: Denn anders als ein Widerruf, der die Vollmacht unwiederbringlich zum Erlöschen bringt (BGH, Beschluss v. 28.7.2015, XII ZB 674/14, NJW 2015, 68 [49], S. 3572 [3573] Rn. 13), ist die Vollmacht durch die Aufhebungssperre lediglich suspendiert und kann nach Aufhebung der Ausübungssperre wieder genutzt werden (Röchling 2023, S. 121).

Von der Logik her ist die Ausübungssperre im Vorfeld eines möglichen Widerrufs platziert: Sie kommt in Betracht, wenn lediglich ein nicht bestätigter Verdacht für eine missbräuchliche Nutzung der Vorsorgevollmacht durch den oder die Bevollmächtigte im Raum steht (BT-Drs. 19/24445, S. 247). Dadurch können Person bzw. Vermögen der betroffenen Person vor mutmaßlichen missbräuchlichen Maßnahmen des oder der Vorsorgebevollmächtigten bis zur endgültigen Klärung, ob ein Widerruf der Vollmacht erfolgen kann, geschützt werden (Röchling 2023, S. 121).

Um sicherzustellen, dass der oder die Bevollmächtigte die Vollmacht entsprechend der Ausübungssperre nicht mehr nutzt, kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmacht an den oder die Betreuer:in anordnen (§ 1820 Abs. 4 S. 1 BGB). Besteht die Kontrollnotwendigkeit nicht (mehr), hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und eine Rückgabe der Vollmachtsurkunde an die oder den Vorsorgebevollmächtigte:n anzuordnen.

Eine Ausübungssperre kann das Betreuungsgericht in zwei Fällen erlassen:

  1. Es besteht die dringende Gefahr, dass der oder die Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin entsprechend handelt und dadurch Person oder Vermögen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin erheblich gefährdet (§ 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB). Diese Konstellation erlaubt dem Betreuungsgericht in dringenden Fällen, die Vollmacht selbst zu suspendieren, noch bevor es einen oder eine Betreuer:in bestellt (BT-Drs. 19/27287, S. 23).

oder

  1. der oder die Bevollmächtigte behindert den oder die (Kontroll-)Betreuer:in an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben (§ 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB).

5.3 Widerruf der Vollmacht

Der Widerruf der Vollmacht bringt diese unwiderruflich zum Erlöschen (BGH, Beschluss v. 28.7.2015, XII ZB 674/14, NJW 2015, 68 [49], S. 3572 [3573] Rn. 13). Er beendet die Handlungsmacht des oder der Bevollmächtigten. In der Folge ist die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin für den oder die Vollmachtgeber:in erforderlich.

Zum Widerruf einer Vollmacht ist nicht nur der oder die Kontrollbetreuer:in, sondern auch – im Rahmen seines oder ihres Aufgabenkreises – ein regulärer oder eine reguläre Betreuer:in befugt (BT-Drs. 19/24445, S. 248). Hat der oder die Vollmachtgeber:in eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt (die dadurch eine Betreuung überflüssig macht), wird im Regelfall der oder die Kontrollbetreuer:in die Vorsorgevollmacht widerrufen.

Die Vollmacht muss dabei nicht umfassend widerrufen werden. Auch ein Teilwiderruf ist möglich, etwa hinsichtlich bestimmter Befugnisse des oder der Bevollmächtigten oder aber – bei mehreren Bevollmächtigten – der Widerruf der Vollmacht einzelner Bevollmächtigter (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 56).

Was die Anforderungen an den Widerruf einer Vollmacht angeht, ist zu differenzieren zwischen beschränkten Vollmachten (etwa eine Kontovollmacht) und Vorsorgevollmachten.

Während auf bestimmte Bereiche beschränkte Vollmachten ohne Weiteres von dem oder der (Kontroll-)Betreuer:in widerrufen werden können, gelten an den Widerruf einer Vorsorgevollmacht hohe Anforderungen: Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den oder die (nicht notwendig Kontroll-) Betreuer:in ist als ultima ratio konzipiert und erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch durch die bevollmächtigte Person zulässig (BGH, Beschluss v. 28.7.2015, XII ZB 674/14, NJW 2015, 68 [49], S. 3572 [3575] Rn. 33).

Konkret fordert das Gesetz, dass das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens der betreuten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen (die rein kontrollierenden Maßnahmen des Kontrollbetreuers oder der Kontrollbetreuerin oder die Anordnung einer Ausübungssperre; Spickhoff 2022, BGB § 1820 Rn. 9) nicht zur Abwehr eines Schadens geeignet erscheinen (§ 1820 Abs. 5 S. 1 BGB). Die Prüfung zur Notwendigkeit des Widerrufs erfolgt aus der Perspektive des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin, nicht aus der Perspektive des (Kontroll-)Betreuers oder der (Kontroll-)Betreuerin (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 61).

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht bedarf vor seiner Erklärung (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 62) der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1820 Abs. 5 S. 2 BGB). Mit der Genehmigung des Widerrufs kann das Betreuungsgericht zugleich anordnen, dass der oder die Bevollmächtigte die Vollmacht an den oder die Betreuer:in herauszugeben hat (§ 1820 Abs. 5 S. 3 BGB).

6 Registrierung, Hinterlegung, Unterrichtungspflichten von Vorsorgevollmachten

Da Vorsorgevollmachten relevant für die Vermeidung einer Betreuung sind, stellt sich das Bedürfnis, sicherzustellen, dass die Betreuungsgerichte von ihrer Existenz erfahren. Dem dienen die nachfolgend dargestellten Mechanismen.

6.1 Registrierung von Vorsorgevollmachten

Vorsorgevollmachten können im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registriert (nicht hinterlegt; Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 16) werden. Im Zentralen Vorsorgeregister werden Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt aufgenommen (§§ 78a-c BNotO [Bundesnotarordnung]). Eine Registrierung ist sowohl für notarielle Vorsorgevollmachten als auch für nicht notariell erstellte Vorsorgevollmachten möglich (Röchling 2023, S. 27).

Die Registrierung stellt sicher, dass Betreuungsgerichte in einem etwaigen betreuungsrechtlichen Verfahren von der Existenz einer Vorsorgevollmacht erfahren und es in der Folge nicht zu einer überflüssigen Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin kommt (Kemper 2024, BGB § 1820 Rn. 10). Denn die Betreuungsgerichte sind zu einer entsprechenden Abfrage beim Zentralen Vorsorgeregister verpflichtet (§ 285 Abs. 1 FamFG).

6.2 Hinterlegung von Vorsorgevollmachten

Auch eine Hinterlegung einer Vorsorgevollmacht erlaubt den Betreuungsgerichten, von ihrer Existenz zu erfahren. Entsprechende Abfragen haben die Gerichte bei den Stellen im Rahmen ihrer Amtsermittlung zu stellen (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 10; Kretz 2023, FamFG § 285 Rn. 2).

Bundeseinheitlich geregelte Hinterlegungsmöglichkeiten gibt es nicht (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 15). Es gibt aber verschiedene Stellen, bei denen Vorsorgevollmachten hinterlegt werden können.

  • Das vom DRK Mainz eingerichtete Zentralarchiv zur Hinterlegung u.a. von Vorsorgevollmachten (www.zentralarchiv.org).
  • Daneben gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit, schon vor Beginn eines Betreuungsverfahrens Vorsorgevollmachten zu hinterlegen (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 7).

6.3 Unterrichtungspflicht des Betreuungsgerichts

Der oder die Besitzer:in eines Dokuments, aus dem sich eine Bevollmächtigung ergibt, hat das Betreuungsgericht unverzüglich davon zu unterrichten, sobald er oder sie Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens hat (§ 1820 Abs. 1 BGB).

Dokumente in diesem Sinne sind dabei nicht nur die „klassischen“ schriftlichen Dokumente in Papierform. Auch ein elektronisches Dokument, in dem die Inhalte verschriftlicht sind, ist ein Dokument in dieser Form (BT-Drs. 19/24445, S. 245).

Nicht ganz eindeutig ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung, in welchen Fällen die Unterrichtungspflicht besteht. Unstreitig bezieht sich die Unterrichtungspflicht auf als Vorsorgevollmacht bezeichnete Dokumente in diesem Sinn (Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 4) sowie auf alle Dokumente, die von Relevanz für den Bestand der Vorsorgevollmacht sein können (BT-Drs. 19/24445, S. 245). Das beträfe etwa Regelungen über das Grundverhältnis und dessen Kündigung bzw. auch der Widerruf der Vollmacht (BT-Drs. 19/24445, S. 245).

Ob die Unterrichtungspflicht darüber hinaus auch für weitere Dokumente gilt, die für ein Betreuungsverfahren von Bedeutung sein können, wird unterschiedlich bewertet (bejahend etwa Spickhoff 2022, BGB § 1820 Rn. 3; ablehnend hingegen Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 4). Das beträfe etwa auf Dauer angelegte Bankvollmachten oder Vollmachten zur Erledigung von Rentenangelegenheiten (Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 4). Für Vollmachten zu einzelnen Bereichen, die keinen Bezug zu einem Fürsorgefall aufweisen, sind nicht von der Unterrichtungspflicht erfasst (Loer 2023, BGB § 1820 Rn. 3).

Unerheblich ist, ob die Vorsorgevollmacht von der betroffenen Person zwischenzeitlich aufgehoben oder abgeändert wurde. Dies zu prüfen, ist Aufgabe des Betreuungsgerichts.

Voraussetzung der Unterrichtungspflicht ist allerdings, dass die Person Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens hat. Das Wissen um die Betreuungsbedürftigkeit genügt noch nicht. Eine dahingehende Nachforschungspflicht besteht nicht.

Eine Ablieferungspflicht des Originals der Vorsorgevollmacht besteht nicht (Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 8 m.w.Nachw), wohl aber kann das Betreuungsgericht – falls der oder die Besitzer:in zur Vorlage der Vollmacht nicht freiwillig bereit ist – die Vorlage einer (nicht notwendig beglaubigten) Abschrift verlangen (§ 1820 Abs. 1 S. 2 BGB) und dies auch durch Beschluss anordnen (§ 285 Abs. 2 FamFG; Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 8; Günter 2024, FamFG § 285 Rn. 3) und durch Verhängung eines Zwangsgelds bei Bedarf auch erzwingen (§§ 285 Abs. 2 S. 2, 35 FamFG). Anderes gilt für Vorsorgevollmachten in behördlichem oder notariellem Besitz: Wird das Dokument nicht freiwillig herausgegeben, sind Zwangsmaßnahmen nach dem FamFG nicht zulässig (Schmidt-Recla 2019, FamFG § 285 Rn. 2). Es kommt nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht (Kretz 2023, FamFG § 285 Rn. 4).

7 Die Vorsorgevollmacht neben anderen Steuerungsinstrumenten

Die Vorsorgevollmacht ist – neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung – ein Instrument der Selbstbestimmung, insbesondere für den Zeitraum nach Verlust der Handlungsfähigkeit, und von diesen abzugrenzen.

7.1 Betreuungsverfügung

7.1.1 Kennzeichen einer Betreuungsverfügung

Anders als die Vorsorgevollmacht, die eine Betreuung vermeidet (relevant für das „Ob“ einer Betreuung), kann eine Betreuungsverfügung die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin nicht vermeiden, sondern nur das „Wer“ und das „Wie“ einer Betreuung steuern.

7.1.2 Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Die zentrale Frage für die Wahl des Steuerungsinstruments ist: Soll bzw. kann mit ihm eine Betreuung vermieden werden?

Ob eine Vorsorgevollmacht in Betracht kommt, wird zum einen davon abhängen, ob die verfügende Person eine Vertrauensperson hat, in deren Hände sie sich – weitaus unkontrollierter als bei einem oder einer Betreuer:in – begeben möchte (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 2).

Die Erteilung einer Vollmacht erfordert – anders als eine Betreuungsverfügung – weiterhin Geschäftsfähigkeit. Damit kommt eine Betreuungsverfügung vor allem dann in Betracht, wenn die verfügende Person nicht (mehr) geschäftsfähig ist und eine Vollmacht nicht (mehr) wirksam erteilen kann (BGH, Beschluss v. 3.8.2016, XII ZB 616/15, NJW-RR 2016, 31 [19], S. 1156 Rn. 16).

7.2 Patientenverfügung

7.2.1 Kennzeichen einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung enthält eine vorweggenommene Entscheidung hinsichtlich gesundheitsbezogener Maßnahmen und Eingriffe (§ 1827 BGB). Sie wird vorsorglich für den Fall erteilt, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, wirksam in eine medizinische Untersuchung oder Maßnahme einzuwilligen, und legt fest, welche medizinischen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe in diesem Fall erfolgen dürfen und welche nicht.

Wie die Einwilligung in Rechtsgutseingriffe auch, ist die Patientenverfügung keine Willenserklärung, sondern eine Verfügung über eigene Rechtsgüter. Geschäftsfähigkeit ist für ihre Erstellung nicht erforderlich, wohl aber Einwilligungsfähigkeit (§ 1827 Abs. 1 BGB), also die Fähigkeit, die Tragweite der Entscheidung erkennen und nach rationalen Gesichtspunkten abwägen zu können (Einsichts- bzw. Einwilligungsfähigkeit, BVerfG, Beschluss v. 8.6.2021, 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, NStZ-RR [Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs Report] 2018, 25 [6], S. 358 m. w. Nachw.).

7.2.2 Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?

Anstelle einer Vorsorgevollmacht kommt eine Patientenverfügung vor allem dann in Betracht, wenn die verfügende Person zwar noch einwilligungsfähig, aber nicht mehr geschäftsfähig ist.

Eine Vorsorgevollmacht anstelle einer Patientenverfügung macht dagegen Sinn, wenn der oder die Vollmachtgeber:in keine den Anforderungen einer Patientenverfügung entsprechenden ausreichend konkreten Vorgaben machen kann oder will und die Feststellung ihres erst zu einem späteren Zeitpunkt relevanten mutmaßlichen Willens dem oder der Bevollmächtigten überlassen möchte.

7.2.3 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung stehen nicht zwingend in einem Alternativitätsverhältnis. In der Praxis wird häufig sowohl eine Vorsorgevollmacht erteilt, als auch eine Patientenverfügung errichtet (Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 29). Mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht übernimmt der oder die Bevollmächtigte die Verantwortung für die Umsetzung der Verfügungen der Patientenverfügung. Eine separate Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin ist insoweit entbehrlich (Wagner 2023, BGB § 630d Rn. 43). Ist der oder die Vorsorgebevollmächtigte in der Patientenverfügung als entscheidungsbefugt benannt, agiert er oder sie allein auf der Basis der Patientenverfügung. Sein Auftrag ist daher – neben der Prüfung, ob die in der Patientenverfügung niedergelegten Bestimmungen noch aktuell sind – auf deren Umsetzung zu drängen (§ 1827 Abs. 6 i.V. mit Abs. 1 BGB). Ob eine dahingehende Befugnis zugleich auch in der Vollmacht enthalten ist, ist hingegen unerheblich (Schneider 2024, BGB § 1820 Rn. 16).

8 Quellenangaben

Brosey, Dagmar, 2023. BGB, § 1814. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht Kommentar. 7. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister, 2023. Jahresbericht 2023 [online]. Berlin: Bundesnotarkammer [Zugriff am: 22.05.2024]. Verfügbar unter: https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/​user_upload_zvr/​Dokumente/​Jahresberichte_ZVR/​2023-JB-ZVR.pdf

Dörner, Heinrich, 2024. BGB § 167. In: Reiner Schulze, Hrsg. BGB. Handkommentar [online]. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7560-0580-2 C.H.Beck [Zugriff am: 10.04.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKBGB_62%2fBGB%2fcont%2fBECKOKBGB%2eBGB%2eP1901%2eglII%2ehtm

Günter, Peter, 2024. FamFG § 285. In: Meo-Micaela Hahne, Jürgen Schlögel und Rolf Schlünder, Hrsg. Beck’scher Online Kommentar FamFG [online]. 50. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 29.05.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKFamFG_50%2Fcont%2FBECKOKFAMFG%2ehtm

Heitmann, Ernst und Niklas Füchtenkord, 2021. BGB § 1901c. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

Horn, Claus-Henrik, 2023. Widerruf von Vorsorgevollmachten bei geschäftsunfähigen Vollmachtgebern. In: NJW (Neue Juristische Wochenschrift). 76(14), S. 970–972. ISSN 0341-1915

Kemper, Rainer, 2024. BGB § 1820. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Martin Fries, Siegfried Friesen, Andreas Himmen, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Alexander Scheuchmehr, Christoph Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger und Volker Wiese, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7560-0580-2

Kretz, Jutta, 2023. FamFG, § 285. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht Kommentar. 7. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Loer, Annette, 2023. BGB, § 1820. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht Kommentar. 7. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Müller-Engels, Gabriele, 2023. BGB §§ 1814, 1820. In: Wolfgang Hau und Roman Poseck, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar BGB [online]. 68. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 22.05.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKBGB_62%2fBGB%2fcont%2fBECKOKBGB%2eBGB%2eP1901%2eglII%2ehtm

Röchling, Walter, 2023. Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit: Die betreuungsrechtliche Praxis nach der Betreuungsrechtsreform. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-7254-9 [Rezension bei socialnet]

Schmidt-Recla, Adrian, 2019. FamFG § 285. In: Thomas Rauscher, Hrsg. Münchener Kommentar zum FamFG. Band 2. 3. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-68662-7

Schneider, Angie, 2024. BGB §§ 1814, 1815, 1820. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 9. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-76670-1

Spickhoff, Andreas, 2022. BGB § 1820. In: Andreas Spickhoff, Hrsg. Beck’sche Kurz-Kommentare Bd. 64. Medizinrecht. 4. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78835-2 [Rezension bei socialnet]

Stascheit, Jan, 2020, Die General- und Vorsorgevollmacht in der notariellen Praxis – Ausgewählte Fragen und Probleme. In: RNotZ (Rheinische Notar-Zeitschrift). 165(3), S. 61–86. ISSN 1867-4186

Wagner, Gerhard, 2023. BGB § 630d. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 5 Schuldrecht – Besonderer Teil II. §§ 535-630h BGB, BetrKV, HeizkostenV, WärmeLV, EFZG, TzBfG, KSchG, MiLoG. 9. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-76670-1

9 Literaturhinweise

Andreas Jurgeleit, Hrsg., 2018. Betreuungsrecht: Handkommentar. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4165-6 [Rezension bei socialnet]

Fröschle Tobias, 2022. Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78891-8

Fröschle Tobias und Katharina Pelkmann, 2022. Studienbuch Betreuungsrecht. 5. Auflage. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-846-21327-8

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Thar, Jürgen und Wolfgang Raak, 2018. Leitfaden Betreuungsrecht. 7. Auflage. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-0934-9 [Rezension bei socialnet]

Zimmermann, Walter, 2020. Ratgeber Betreuungsrecht. 11. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-73913-2

Fachzeitschriften

Betreuungsrecht aktuell (BtR), München: C.H.Beck. ISSN 2750-7289

Betreuungsrechtliche Praxis (BtPrax), Köln: Reguvis. ISSN 0942-2390

Neue Zeitschrift für das Familienrecht (NZFam). München: C.H.Beck. ISSN 2198-2333

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ). Bielefeld: Ernst und Werner Gieseking. ISSN 0044-2410

10 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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Heike Augustin, Isabella Bauer, Kerstin Borgel, Firedemann Bringt, Maria Budnik u.a.: Kommunale Konfliktbearbeitung. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2024.
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