Werkstatt für behinderte Menschen
Prof. Dr. Michael Boecker
veröffentlicht am 10.05.2019
Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Die Bezeichnung ist seit dem 1. Juli 2001 durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verbindlich in § 136 geregelt und seit 2018 in § 219 SGB IX. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 219, 220 SGB IX vorliegen, hat ein Mensch mit Behinderung einen subjektiven Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt.
Überblick
- 1 Aufnahmevoraussetzungen
- 2 Geschichte
- 3 Ziele und Organisationsformen
- 4 Aktuelle und zukünftige Herausforderungen
- 5 Quellenangaben
- 6 Literaturhinweise
- 7 Informationen im Internet
1 Aufnahmevoraussetzungen
Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören:
- Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können (§ 219 Abs. 1 SGB IX),
- und erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei Menschen mit Behinderungen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
Gem. § 220 SGB IX erfolgt die Aufnahme in eine Werkstatt unabhängig von
- der Ursache der Behinderung,
- der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
- der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
Der Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation in Werkstätten besteht, solange die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 219 Abs. 1 SGB IX vorliegen. Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.
2 Geschichte
Die Geschichte der WfbM ist eng verknüpft mit der sozialpolitischen Entwicklung der bundesdeutschen Nachkriegszeit und der politischen Willensbildung. Eine entscheidende Phase für die Entstehung der heutigen Werkstätten für behinderte Menschen stellen die Jahre 1950 bis 1980 dar (Schreiner 2017). Mit der Gründung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. wurden die Interessen von Menschen mit Behinderungen stärker in den gesellschaftspolitischen Mittelpunkt gestellt. Neue Ansätze in der Behindertenarbeit, insbesondere aus dem europäischen Ausland (Hirsch 2009), wurden konzeptionell berücksichtigt.
Durch die neue Öffnung und der Zunahme an politischem Einfluss entstanden zuerst regional begrenzt Bastel- und Werkeinrichtungen, später Anlernwerkstätten für geistig behinderte Kinder und Jugendliche. Diese entwickelten sich Ende der 1950er Jahre als erste wohnortnahe Einrichtungen außerhalb von Anstalten zu „beschützenden Werkstätten“ (Bieker 2005, S. 313). Mit der Verabschiedung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 1961 wurde die Finanzierungsgrundlage für ein flächendeckendes Netz an Werkstatteinrichtungen gelegt.
Darüber hinaus entstand mit der am 13. August 1980 verabschiedeten Werkstättenverordnung (WVO) eine konzeptionelle Grundlegung, welche den Werkstätten für Behinderte und deren Beschäftigten Rechtssicherheit gewährte und die Werkstätten so als festen Bestandteil der Leistungen für behinderte Menschen in Deutschland begründete. Mit den Änderungen im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vom 1. August 1996 wurde die Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen gestärkt und ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis begründet, was zahlreiche wechselseitige Rechte und Pflichten, so unter anderem Vorschriften über Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz beinhaltet.
Mit der Verabschiedung des SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ im Jahr 2001 und der Reformierung des SGB IX im Bundesteilhabegesetz (BTHG), welches stufenweise zwischen 2017 und 2020 in Kraft tritt, werden sich auch die rechtlichen Grundlagen der WfbM verändern, unter anderem durch die Einführung des Budgets für Arbeit und die stärkere Forcierung auf weitere Anbieter als alternative Leistungsanbieter.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) meldete zum 02.11.2018 insgesamt 683 Hauptwerkstätten und 2.884 Betriebsstätten in denen über 310.000 Erwachsene mit Behinderungen beschäftigt sind (BAG WfbM 2018).
3 Ziele und Organisationsformen
Die Ziele der WfbM ergeben sich aus § 56 SGB IX, in dem es heißt:
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (Eikötter 2017).
Um diese Ziele zu erreichen stehen der WfbM grundsätzlich drei unterschiedliche Organisationsformen zur Verfügung:
Im Eingangsverfahren (EV) soll zunächst festgestellt werden, ob die WfbM die geeignete Einrichtung ist, dem Menschen mit Behinderung eine adäquate Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen oder ob andere Maßnahmen (so z.B. eine berufsvorbereitende Maßnahme) in Frage kommen. Ebenso dient es der Erörterung, welcher Tätigkeitsbereich (Montagetätigkeiten, Garten- und Landschaftsbau etc.) ggf. zukünftig in Frage kommt, mit dem Ziel, einen Eingliederungsplan zu erstellen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Leistungen werden in der Regel für drei Monate erbracht und können auf bis zu vier Wochen verkürzt werden (§ 57 Abs. 2 SGB IX).
Im Berufsbildungsbereich (BBB) sollen die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich weiterentwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden, sofern erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 SGB IX zu erbringen. Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden in der Regel für zwei Jahre erbracht und können auf maximal drei Jahre verlängert werden (§ 57 Abs. 3 SGB IX).
Der Arbeitsbereich (AB) zielt darauf ab den Menschen mit Behinderung auf
- eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) oder
- eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 SGB IX)
vorzubereiten.
Mit den Außenarbeitsplätzen nimmt der Gesetzgeber seit einigen Jahren den Integrationsauftrag der Werkstätten stärker in den Blick, da die Übergangsquote der Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in weiterführende Berufsvorbereitung bei deutlich unter 1 Prozent zu verorten ist (Schreiner 2017). So steht in § 5 Abs. 4 WVO, dass der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern ist. Insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen. Ebenso soll sie darauf hinwirken, dass der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes (IFD gemäß § 192 SGB IX), die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben erbringen. Die Werkstatt hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.
Ein wichtiges Instrument stellt das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Teilhabeverfahren gemäß § 19 SGB IX dar, welches den zuständigen Rehabilitationsträger unter anderem dazu verpflichtet, die individuelle Bedarfsermittlung mit dem Menschen mit Behinderung durchzuführen und dabei auch die Leistungsansprüche anderer Rehabilitationsträger zu prüfen, abzustimmen und zu koordinieren. Ebenso ist er verpflichtet, die erreichbaren und überprüfbaren Teilhabeziele und deren Fortschreibung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) zu dokumentieren und die hierfür relevanten Dienste und Einrichtungen mit einzubeziehen. Hiermit will der Gesetzgeber das nahtlose Ineinandergreifen verschiedener Leistungsansprüche an unterschiedliche Rehabilitationsträger sicherstellen.
Die Mitwirkung der Werkstattbeschäftigten erfolgt durch Werkstatträte und ist in § 222 SGB IX grundsätzlich geregelt. Konkretisiert wird dies in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 1. Januar 2017 in der die Mitwirkungsrechte der Werkstattbeschäftigten deutlich gestärkt wurden.
Nach § 10 WVO müssen die Werkstätten über begleitende Dienste verfügen, um die pädagogische, soziale und medizinische sowie psychologische Betreuung der Menschen mit Behinderung sicherzustellen. Pro 120 behinderte Menschen soll ein/e SozialpädagogIn bzw. ein/e SozialarbeiterIn zur Verfügung stehen. Die Erfordernis von pflegerischen, therapeutischen und sonstigen Fachkräften ist mit den Rehabilitationsträgern abzustimmen. Die medizinische Betreuung durch ein/e ÄrztIn ist vertraglich sicherzustellen.
4 Aktuelle und zukünftige Herausforderungen
Insbesondere die niedrige Vermittlungsquote der Werkstattbeschäftigten auf den ersten Arbeitsmarkt von unter einem Prozent pro Jahr sorgte immer wieder für politische Kritik an der „Exklusivität“ von Werkstätten, die als „Sonderwelten“ nur wenige Schnittstellen zur realen Arbeitswelt aufweisen würden und für sogenannte „Pfadanhängigkeiten“ sorgen würden. Darüber hinaus formulieren Kritikerinnen und Kritiker, dass die „Sonderwelt“ WfbM im klaren Widerspruch zu Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) steht, der das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit und auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, fordert und die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen für einen offenen und integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen.
So forderte der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung 2015 die „schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern“ (S. 9). Ob hieraus allerdings die Verpflichtung der Vertragsstaaten abzuleiten ist, schrittweise alle Werkstätten zu schließen, erscheint aus rechtlicher Sicht fraglich zu sein (Eikötter 2017). Gleichwohl gilt es, die Übergänge von Werkstätten zum ersten Arbeitsmarkt stärker in den Blick zu nehmen.
Dem ist der Gesetzgeber unter anderem gefolgt, in dem er mit der Reformierung des SGB IX durch das BTHG einen schon lange geforderten Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe vollzogen hat. Ein wesentlicher Schritt ist insbesondere die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht und die stärkere Orientierung am individuellen Hilfebedarf. Dies hat und wird auch in Zukunft die Werkstätten für behinderte Menschen vor große Herausforderungen stellen.
So soll mit dem in § 61 SGB IX in Kraft getretenen „Budget für Arbeit“ Menschen mit Behinderungen der (Wieder-)Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert werden. ArbeitgeberInnen erhalten dadurch einen Ausgleich für die dauerhafte Minderleistung des behinderten Beschäftigten. Darüber hinaus werden die erforderlichen Assistenzleistungen finanziert. Das Budget für Arbeit ermöglicht damit eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Eine weitere Veränderung ergibt sich durch die Anerkennung „Anderer Leistungsanbieter“ (§ 60 SGB IX). Diese „Marktöffnung“ soll es ermöglich, dass einzelne Tätigkeitsbereiche einer Werkstatt (wie z.B. der Garten- und Landschaftsbau) oder beispielsweise der Berufsbildungsbereich von anderen AnbieterInnen angeboten werden können, ohne aber alle Bereiche einer WfbM abdecken zu müssen. Dies soll das Wunsch- und Wahlrecht der LeistungsempfängerInnen stärken.
Eine komplexe Herausforderung stellt weiterhin der aus Sicht der Werkstattbeschäftigten nicht zufriedenstellende Status „Arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis“ dar. Nicht zuletzt sorgen die weiterhin niedrigen Entgelte dafür, dass Menschen mit Behinderungen in WfbM in der Regel ihren Lebensunterhalt nicht alleine mit Arbeit verdienen können, wie es die UN-BRK fordert. So betrug das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt eines Werkstattbeschäftigten im Jahr 2016 etwa 180 Euro (BAG WfbM 2018), wobei sich das Arbeitsentgelt in Werkstätten durch eine Mischfinanzierung aus Arbeitsförderungsgeld (AFöG), Grundbetrag und einem leistungsabhängigen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Eine Veränderung der Verdienststrukturen in Werkstätten tangiert indes zahlreiche andere Sozialleistungssysteme und sorgt deshalb weiterhin für Diskussionsstoff.
Darüber hinaus werden derzeit verschiedene Modelle diskutiert, die bisher noch überwiegend an Leistungspauschalen orientierte Finanzierung der Werkstatt auf Fachleistungsstunden umzustellen, was insbesondere auf Seiten der LeistungserbringerInnen für Unsicherheiten sorgt.
Eine zentrale Herausforderung bleibt mit Sicherheit die stärkere Vernetzung mit anderen Trägern und berufsfördernden Angeboten sowie eine weitergehende Öffnung in Richtung erster Arbeitsmarkt. Hierbei spielen schon jetzt Integrationsfirmen eine große Rolle. Damit einhergehend gilt es, die bestehenden Barrieren auf dem ersten Arbeitsmarkt weiter abzubauen und ArbeitgeberInnen bei der Implementierung inklusiver Strukturen zu unterstützen.
5 Quellenangaben
Bieker, Rudolf, Hrsg., 2005. Teilhabe am Arbeitsleben: Wege der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-018444-2 [Rezension bei socialnet]
Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM), Hrsg., 2018. Zahlen und Fakten über die BAG WfbM [online]. Frankfurt am Main: Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM), 20.11.2018 [Zugriff am: 20.02.2019]. Verfügbar unter: https://www.bagwfbm.de/page/24
Eikötter, Mirko, 2017. Inklusion und Arbeit: Zwischen Rechts- und Ermessensanspruch: Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Weinheim: Beltz Verlag. ISBN 978-3-7799-3702-9 [Rezension bei socialnet]
Hirsch, Stephan, 2009. Werkstätten für behinderte Menschen. In: Roland Stein und Dagmar Orthmann Bless, Hrsg. Integration in Arbeit und Beruf bei Behinderungen und Benachteiligungen. 5 Bände. Hohengehren: Schneider Verlag, S. 31–57. ISBN 978-3-8340-0523-6 [Rezension bei socialnet]
Schreiner, Mario, 2017. Teilhabe am Arbeitsleben: Die Werkstatt für behinderte Menschen aus Sicht der Beschäftigten. Wiesbaden: Springer VS. ISBN 978-3-658-16918-3 [Rezension bei socialnet]
United Nations (UN), Hrsg., 2015. Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands [online]. Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dreizehnte Tagung 25. März - 17. April 2015. (Keine amtliche Übersetzung). Berlin: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte e.V., 17.04.2015 [Zugriff am 21.02.2019]. Verfügbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf
6 Literaturhinweise
Cramer, Horst H., 2009. Werkstätten für behinderte Menschen: SGB-Werkstättenrecht, Werkstättenverordnung, Werkstätten-Mitwirkungsverordnung mit Leistungsrecht, Sozialversicherungsrecht und sonstigen werkstattrelevanten Vorschriften und Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung. Kommentar. 5., neu bearb. Auflage. München: Verlag C.H. Beck. ISBN 978-3-406-55554-1 [Rezension bei socialnet]
Kronberg, Antje, 2013. Zwischen Pädagogik und Produktion – Qualitätsmanagementsysteme in Werkstätten für behinderte Menschen. Pretzfeld: Verlag Martin Rossol. ISBN 978-3-944736-41-9 [Rezension bei socialnet]
Lahoda, Karin, 2018. Arbeitsalltag in Werkstätten für behinderte Menschen: Zur Bedeutung von Arbeit, sozialen Interaktionen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Regensburger Schriften zur Volkskunde – vergleichenden Kulturwissenschaft, Band 33. Münster: Waxmann. ISBN 978-3-8309-3329-8 [Rezension bei socialnet]
Weber, Michael, 2022. Werkstätten für behinderte Menschen – Inklusionshemmnis oder Weg zur Teilhabe. Eine Auseinandersetzung von Michael Weber. Berlin: Lambertus. ISBN 978-3-7841-3537-3 [Rezension bei socialnet]7 Informationen im Internet
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM)
- REHADAT
- Werkstaetten-im-Netz.de
Verfasst von
Prof. Dr. Michael Boecker
Lehrgebiete: Sozialmanagement und Wirkungsorientierung der Sozialen Arbeit, Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Fachhochschule Dortmund am Fachbereich Angewandte Sozialwissenschaften
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