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Zivildienst

Dr. phil. Hubert Kolling

veröffentlicht am 16.01.2023

Abkürzung: ZD

Geltungsbereich: Deutschland

Beim Zivildienst handelte es sich um einen Ersatzdienst, den anerkannte Kriegsdienstverweigerer in Deutschland bis zur Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 2011 zu leisten hatten.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtliche Grundlagen
  3. 3 Einberufung
  4. 4 Beamtenähnliches Dienstverhältnis
  5. 5 Einsatz- und Tätigkeitsbereiche im Zivildienst
  6. 6 Dauer des Zivildienstes
  7. 7 Zur „Ausbildung“ von Zivildienstleistenden
  8. 8 Bewertung des Zivildienstes
  9. 9 Quellenangaben
  10. 10 Literaturhinweise
  11. 11 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Beim Zivildienst (ZD) handelte es sich um einen Ersatzdienst (ED), den nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. 1983 I S. 203) anerkannte Kriegsdienstverweigerer (KDVer), die unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG (Grundgesetz) den Wehrdienst verweigert hatten, anstelle des primär zu leistenden Wehrdienstes zu leisten hatten. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) wurden die Bezeichnungen „Ersatzdienst“ und „Ersatzdienstleistende“ zum 1. Juli 1973 durch „Zivildienst“ und „Zivildienstleistende“ ersetzt.

Die Aufgaben und die Organisation des Zivildienstes wurden durch das Zivildienstgesetz (ZDG) vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) – zuvor Ersatzdienstgesetz (ErsDiG) beziehungsweise Gesetz über den zivilen Ersatzdienst – geregelt. Da der Einsatzbereich des Zivildienstes vom Gesetz nur generell mit den Begriffen „Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich“ umschrieben wurde (§ 1 ZDG), waren die konkreten Tätigkeitsbereiche für die Zivildienstleistenden überwiegend im sozialen Bereich angesiedelt, aber auch im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG).

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz (WehrRÄndG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) wurde die allgemeine Wehrpflicht und damit die Zivildienstpflicht zum 1. Juli 2011 ausgesetzt (nicht abgeschafft); die letzten Zivildienstverhältnisse liefen zum 31. Dezember 2011 aus. Seitdem gibt es auf unbestimmte Zeit keinen Zivildienst und damit keine Zivildienstleistenden mehr.

Als Reaktion auf die Aussetzung des Wehrdienstes und damit auch des Zivildienstes, wurde – nicht zuletzt, um einen Teil des wegfallenden Personals in sozialen Einrichtungen zu kompensieren – 2011 der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ins Leben gerufen, der Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Art des Schulabschlusses ein Engagement für die Allgemeinheit ermöglichen soll.

2 Rechtliche Grundlagen

Der Zivildienst hatte seine gesetzliche Grundlage in Art. 4 Abs. 3 GG, wonach niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Wer allerdings aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann nach Art. 12a Abs. 2 GG zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Im Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. 1983 I S. 203), das am 1. Januar 1984 in Kraft trat, wurde diese Kann-Bestimmung des Grundgesetzes zur gesetzlichen Verpflichtung wie folgt umgeformt: „Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen Zivildienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten“ (§ 1 KDVG).

Die Ableistung des Ersatzdienstes, der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) zum 1. Juli 1973 in „Zivildienst“ umbenannt wurde, beruhte letztlich auf der grundgesetzlich verankerten allgemeinen Wehrpflicht für alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr, die im Wehrpflichtgesetz (WPflG) vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) näher ausgeführt wird. Der Zivildienst war demnach als Teil der allgemeinen Wehrpflicht für diejenigen Wehrpflichtigen konzipiert, die den Kriegsdienst mit der Waffe verweigerten und als Kriegsdienstverweigerer anerkannt waren (Kolling 1995). Insofern handelte es sich beim Zivildienst um einen staatlichen Pflichtdienst beziehungsweise die Erfüllung der Wehrpflicht mit anderen Mitteln – und nicht, wie etwa beim freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) oder dem freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ), um einen Freiwilligendienst.

Die Organisation des Verweigerungsverfahrens und die Gestaltung des Zivildienstes wurden im Kriegsdienstverweigerungsgesetz und im Zivildienstgesetz geregelt, die durch vielfältige Verwaltungsvorschriften ergänzt und komplettiert wurden. Der Zivildienst wurde in bundeseigener Verwaltung im Wesentlichen durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) durchgeführt, das 1973 als Bundesoberbehörde – im Geschäftsbereich des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA), später: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) – mit Sitz in Köln geschaffen und 2011, nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und damit Wegfall des Zivildienstes sowie gleichzeitiger Einführung des Bundesfreiwilligendienstes, in Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) umbenannt wurde.

3 Einberufung

Der Zivildienst war darauf ausgelegt, dass Zivildienstpflichtige vom Bund – konkret durch das Bundesamt für den Zivildienst – zum Zivildienst, als Ersatzdienst für den (Pflicht-)Wehrdienst einberufen wurden. Anzahl und Zeitpunkt des Eintritts der Zivildienstpflicht war dabei gesetzlich durch § 1 Abs. 1 WPflG geregelt: „Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind“ in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG: „Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt“ und § 19 Abs. 1 ZDG: „Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen“ (Brecht 2005, S. 133).

Die Einberufung zum Zivildienst erfolgte, wie im Wehrdienst, durch entsprechenden Bescheid und legte Dienstbeginn, Dienstort und Dienstdauer fest: „Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Dienstbeginns sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden“ (§ 19 Abs. 5 ZDG). Der Dienstpflichtige konnte dabei „nicht erwarten, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden“ (§ 19 Abs. 3 ZDG). Durch gezieltes Anschreiben der Zivildienstpflichtigen – nach Jahrgang und vorgesehenem Einberufungsdatum, einschließlich einer Frist, innerhalb der ein Einberufungsvorschlag vorgelegt werden konnte – steuerte der Bund die Heranziehung zum Zivildienst bundesweit und je nach Bedarf (Harrer und Haberland 1992, S. 185).

Die Beschäftigungsstellen (auch Zivildienststellen [ZDS] genannt), das heißt die Einrichtungen, in denen der Zivildienst geleistet werden konnte, mussten in einem förmlichen rechtlichen Verfahren vom BAZ anerkannt worden sein (Elbert und Fröbe 1997, S. 95–97). Voraussetzung für eine entsprechende Anerkennung war etwa, dass sie Aufgaben des Gemeinwohls erfüllten und sicherstellten, dass Zivildienstleistende dem militärischen Wehrdienst vergleichbar stark mit Tätigkeiten ausgelastet sind sowie ausreichend fachlich angeleitet und betreut werden (BMFSFJ 2000).

4 Beamtenähnliches Dienstverhältnis

Durch die Heranziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst, die durch Einberufung (Einberufungsbescheid) erfolgte, wurde ein beamtenähnliches Dienstverhältnis begründet, durch das Zivildienstleistende, die den Wehrdienstleistenden des untersten Mannschaftsdienstgrades gleichgestellt waren, beispielsweise Anspruch auf Besoldung nach dem Alimentationsprinzip erlangten. So waren die Fürsorge, Geld- und Sachbezüge, Reisekosten und der Urlaub der Zivildienstleistenden gesetzlich wie folgt geregelt: „Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten“ (§ 35 Abs. 1 ZDG).

Ferner erhielten Zivildienstleistende im Falle einer Dienstbeschädigung – wie im Dienst beschädigte Soldaten oder Beamte – eine Versorgung nach ihrem Dienstende: „Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist“ (§ 47 Abs. 1 ZDG).

Gleichzeitig waren bei den Zivildienstleistenden nach § 80 ZDG die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie das Petitionsrecht (Art. 17 GG) eingeschränkt (Elbert und Fröbe 1997, S. 104).

Zu den wesentlichen Pflichten des Zivildienstleistenden (§§ 6–29 ZDG) gehörten, dass er seinen Dienst gewissenhaft erfüllte und sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einfügt und durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle nicht gefährdete. Auch außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte hatte sich der Zivildienstleistende so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistete, nicht ernsthaft beeinträchtigte. Der Dienstleistende musste auch die mit seinem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohten, erforderlich war. Daneben bestand ein weiterer Katalog von Dienstpflichten, dessen Nichteinhaltung oder Beeinträchtigung eine Dienstpflichtverletzung darstellte, die disziplinarische, gegebenenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen konnte. Hierunter fiel etwa die Achtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder das Verbot der politischen Betätigung im Dienst (Kolling 1995, S. 28).

5 Einsatz- und Tätigkeitsbereiche im Zivildienst

Nach dem Zivildienstgesetz erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer „Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich“ (§ 1 ZDG). Damit war zugleich der Kreis der möglichen anerkennbaren Beschäftigungsstellen auf gemeinwohlorientierte, soziale Einrichtungen beschränkt, die das „alleinige und auf Dauer angelegte Ziel“ hatten, „für das Wohl des Staates und einer unbestimmten Anzahl seiner Bürger zu sorgen, wobei die Erzielung von Gewinn entweder gänzlich ausgeschlossen oder zumindest stark in den Hintergrund tritt“ (BMFSJ 2000, Richtlinien 2.1). Mit Blick auf den Kreis der Träger gehörten primär Nonprofit- oder Non-Governmental-Organisationen zum Spektrum der anerkennungsfähigen Träger, wobei auch privat-gewerblich orientierte Einrichtungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen waren, sofern sie spezifische Voraussetzungen erfüllten. Die Mehrheit der Zivildienstplätze wurde von den in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbänden bereitgestellt.

Zum sozialen Bereich als Haupteinsatzfeld der Zivildienstleistenden zählten – nach den entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums – insbesondere die „Hilfe, Betreuung, Versorgung und Pflege von alten, kranken, behinderten oder sonstigen hilfsbedürftigen Menschen sowie vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von körperlicher, psychischer oder sozialer Hilfsbedürftigkeit“ (BMFSJ 2000, Richtlinien 2.2). Seit Anfang der 1990er-Jahre wurde differenziert zwischen dem sozialen Bereich im engeren sowie im weiteren Sinne (BAZ 1998). Über den sozialen Bereich hinaus konnten auch Beschäftigungsstellen anerkannt werden, die „Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (§ 4 Abs. 1 ZDG) durchführten (Abb. 1).

Die Einsatzbereiche von Zivildienstleistenden
Abbildung 1: Die Einsatzbereiche von Zivildienstleistenden (BAZ 1998)

Den anerkennungsfähigen Bereichen und Einsatzfeldern des Zivildienstes waren wiederum spezifische Tätigkeitsgruppen (TG) zugeordnet (Fröbe 1996), mit denen die Hauptmerkmale von Zivildienstplätzen beziehungsweise die Aufgaben- und Arbeitsbereiche der Zivildienstleistenden erfasst und systematisiert wurden (Tabelle 1).

Tabelle 1: Die Haupttätigkeitsgruppen im Zivildienst (BAZ 2001)
TG Bezeichnung Beispiele
01 Allgemeine Pflege- und Betreuungsdienste an alten, kranken, behinderten oder in anderer Weise hilfsbedürftigen Personen Pflege- und Badedienste, Betreuung von beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen (nur mit abgeschlossener pädagogischer Fachausbildung und ausdrücklicher Zustimmung des BAZ), Betreuung von alten (Essen auf Rädern, offene Altenhilfe) sowie geistig und/oder körperlich behinderten Menschen, Arbeitsbetreuung in Werkstätten für Behinderte, Hol- und Bringdienste an Personen, Behindertenfahrdienst (Fahrer und Beifahrer)
02 Handwerkliche und hausmeisterliche Tätigkeiten Handwerker, Hausmeister, Werkstattdienst, Wartung von Heizungsanlagen, Röntgenhilfs- und Labortätigkeiten
03 Gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten Garten- und Außenarbeiten
04 Kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten Pförtner, Telefonisten, Boten-, Hol- und Bringedienste an Sachen (ohne Führerschein), Mithilfe in der Verwaltung, Lagerverwaltung, organisatorische Tätigkeiten, Ein- und Verkauf (Plätze nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenzter Anzahl)
05 Versorgungstätigkeiten Küche und sonstige Versorgungseinrichtungen, Wäscherei und Entsorgung
06 Tätigkeiten im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes und in der Landschaftspflege Naturschutz und Landschaftspflege (z.B. Pflegemaßnahmen und Kontrollgänge, Bepflanzung, naturkundliche Lehrpfade, Tierbeobachtung), Gewässer- und Wasserschutz (z.B. Wildbach und sonstige Uferbefestigungen, Katastropheneinsatz, Deichbau)
07 Kraftfahrdienste in Form von Sachtransporten Alle Kraftfahrtätigkeiten (inklusive Reinigung und Wartung) soweit nicht TG 01 und 08
08 Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst Alle Tätigkeiten zur Erfüllung von Aufgaben beim Krankentransport und im Rettungsdienst (Fahrer und Beifahrer)
11 Mobile Soziale Hilfsdienste (MSHD) Sonderformen der TG 01
19 Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) Sonderformen der TG 01
45 ISB von Kindern in integrativen Kinder- und Jugendeinrichtungen Sonderformen der TG 01

Während es sich bei dem Tätigkeitskatalog des Bundesamtes um einen äußerst groben Orientierungsrahmen zur Erfassung der Aufgaben und Arbeiten von Zivildienstleistenden handelte, die nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlichen Tätigkeiten der Dienstpflichtigen im Sozial- und Gesundheitswesen sowie im Umwelt- und Landschaftsschutz erlaubten, ließ sich der Zivildienst insgesamt „als besondere Form der Dienstleistungsarbeit in spezifischen Arbeitsfeldern des Sozial-, Gesundheits- und Umweltbereichs sowie als gemeinwohlorientiertes Instrument staatlicher Sozial-, Infrastruktur- und Umweltpolitik charakterisieren“ (Beher et al. 2002, S. 35).

6 Dauer des Zivildienstes

Nach Art. 12a Abs. 2 S. 2 GG darf die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Trotz dieser Festlegung dauerte der Zivildienst die meiste Zeit seines Bestehens länger als der Wehrdienst, in der Spitze um volle fünf Monate: 20 Monate Zivildienst bei 15 Monaten Wehrdienst im Zeitraum von 1984 bis 1990 (Ruhl 2000; Kolling 2006a). Von 2004 bis zur Aussetzung der Zivildienstpflicht im Jahr 2011 war die Dienstdauer identisch.

Politisch gerechtfertigt wurde diese heftig umstrittene Situation durch das Votum des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. April 1978, wonach eine Ersatzdienst-Regelung – wenn sie als einzige „Probe auf die Gewissensentscheidung“ gedacht ist – hinreichend sicherstellen muss, dass nur diejenigen Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, die sich zu Recht auf den entsprechenden Verfassungsartikel berufen (Blumenwitz 1978; Bernhard 2005). Des Weiteren enthalte, so das Bundesverfassungsgericht, der Wehrdienst Belastungen durch Wehrübungen über die Grundwehrdienstleistung hinaus, die bei der Bemessung der Dienstzeiten ebenso berücksichtigt werden müssten wie Belastungen durch Grundausbildung, Uniformierung, Kasernierung und heimatferne Einberufung. Schließlich sei, so wurde argumentiert, der „Zivildienst weniger belastend“ durch das zivile Umfeld, die Möglichkeit des Aussuchens von Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, den überwiegend heimatnahen Einsatz und die in vielerlei Hinsicht „offenkundigere Sinnfindung“ (Harrer und Haberland 1992, S. 201–203).

Die Regelung im Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz (KDVNG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I 1983, S. 203), wonach der Zivildienst gegenüber dem Wehrdienst ein Drittel länger (20 gegenüber 15 Monate) dauerte, war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. In seinem hierzu am 24. April 1985 vorgelegten Urteil begründete das Gericht seine Ansicht dreifach: Zum einen sei die Inkaufnahme des (um ein Drittel) längeren Zivildienstes durch den Kriegsdienstverweigerer ein „tragendes Indiz“ beziehungsweise „die Probe auf das Gewissen“ für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung, zum anderen sei der längere Dienst als Ausgleich für die Wehrübungen gedacht (die in der Praxis zur damaligen Zeit jedoch nur dreieinhalb Tage ausmachten). Schließlich gelte die längere Zivildienstzeit als Ausgleich für die vergleichsweise „größere Belastung“, die der Bundeswehrdienst mit sich bringe (Kolling 2006b).

7 Zur „Ausbildung“ von Zivildienstleistenden

Das Zivildienstgesetz ging zunächst davon aus, dass Zivildienstleistende von den Dienststellen nur mit solchen Tätigkeiten betraut werden, die ohne berufliche Vorbildung und nach kurzer Anleitung erledigt werden können (Brecht 2005). Da es den meisten Zivildienstleistenden zu Beginn ihres Zivildienstes verständlicherweise an den notwendigen Kenntnissen, der seelischen Stabilität und emotionalen Sensibilität sowie den sozialen Erfahrungen mangelte, deren es bedurfte, um in einer für sie meist neuen Welt zu bestehen, war es unstrittig, dass die Zivildienstleistenden – vor allem, wenn sie im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten, alten und kranken Menschen eingesetzt waren – einer fachlichen Vorbereitung bedurften, die sie mit einer „angemessenen Kompetenz“ ausstattete (BAZ 1988). Vor diesem Hintergrund gehörte es zu den Grundpflichten der Zivildienstleistenden, sich entsprechend „ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke des Zivildienstes erfordern“ (§ 27 Abs. 4 ZDG). Hierzu sah das Zivildienstgesetz einen „Einführungsdienst“ (§ 25a ZDG) und einen „Einweisungsdienst“ (§ 25b ZDG) vor. Unter angemessener Ausbildung wurden in diesem Zusammenhang ausschließlich solche Veranstaltungen verstanden, die von der Kürze her in den zeitlichen Rahmen des Zivildienstes passten und dennoch den Dienstleistenden bestmöglich auf seine künftigen Aufgaben vorbereiteten (Elbert und Fröbe 1997, S. 140–141). Zu diesem Zweck wurden rund die Hälfte der Zivildienstleistenden zu einem „Einführungsdienst“ an eine der in ganz Deutschland verteilten – zwischenzeitlich auf 20 angewachsenen – Zivildienstschulen (2011 in Bildungszentren umbenannt) abgeordnet oder nahmen an einem Einführungslehrgang der Wohlfahrtsverbände teil (Kolling 1994).

Um die Dienstleistenden und die von ihnen betreuten Menschen vor Schaden zu bewahren, waren die Dienststellen zu einem „Einweisungsdienst“ verpflichtet, bei dem es vor allem um das konkrete Kennenlernen des alltäglichen Dienstgeschäfts ging. Die Dauer des Einweisungsdienstes hatte sich vor allem an den Inhalten und Zielen der für die Zivildienstleistenden vorgesehenen Tätigkeiten sowie an den Vorkenntnissen und den Lernfortschritten des Dienstleistenden zu orientieren. In der Regel dauerte er zwei Wochen; für Zivildienstleistende, die im Betreuungs- oder Pflegedienst arbeiteten, war eine Dauer von mindestens vier Wochen vorgesehen (Harrer und Haberland 1992, S. 212).

8 Bewertung des Zivildienstes

Der Zivildienst wurde je nach politischem Standpunkt sehr unterschiedlich bewertet. Befürworter:innen wiesen darauf hin, dass Zivildienstleistende einen direkten Dienst an der Gesellschaft leisteten, viele nach Ende des Dienstes ihre Organisationen als ehrenamtliche Mitarbeiter weiter unterstützten und die Tätigkeit im Zivildienst auch vielen jungen Männern eine Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Beruf, zum Beispiel im Pflegedienst, erleichtere. Auch wer später in einem technischen Beruf arbeite, habe zuvor im Zivildienst noch eine andere Arbeits- und Lebenswelt erlebt.

Von der überwiegenden Mehrzahl der Einrichtungen wurde das Engagement der Zivildienstleistenden „positiv bewertet“. Sie waren demnach motiviert, engagiert und erledigten ihre Aufgaben zur Zufriedenheit der Zivildienststellen. Als positive Effekte des Einsatzes von Zivildienstleistenden wurden vor allem drei Punkte hervorgehoben:

  1. Zivildienstleistende unterstützten die Fachkräfte bei der Erledigung ihrer Pflege- und Betreuungsaufgaben und linderten die durch enge Finanzbudgets und Fachkräftemangel bedingten Belastungen des hauptamtlich tätigen Fachpersonals;
  2. mit den Zivildienstleistenden könnten Angebote aufrechterhalten werden, die ansonsten durch Fachkräfte unter den gegebenen Bedingungen nicht bezahlbar wären;
  3. die Zivildienstleistenden seien eine wichtige psychosoziale Unterstützung: sich Zeit nehmen, zuhören, einfach da sein, ein Lächeln schenken.

Auf negative Erfahrungen mit dem Einsatz von Zivildienstleistenden angesprochen, wurde von über 90 % der Einrichtungen auf „überwiegend positive Erfahrungen“ verwiesen. Negative Erfahrungen in Form unmotivierter und problematischer Zivildienstleistender kämen zwar vor, wären aber Einzelfälle (Beher et al. 2002, S. 341–342).

Nach einem Bericht des Bundesbeauftragten für den Zivildienst aus dem Jahre 2010 hatte sich der Zivildienst durch das große Engagement der Zivildienstleistenden „zu einem positiv spürbaren, geachteten und beachteten sozial- und jugendpolitischen Faktor“ entwickelt (Bundesbeauftragter für den Zivildienst 2010, S. 4). Darüber hinaus habe in allen helfenden und betreuenden Einsatzbereichen der Einsatz von Zivildienstleistenden „den betreuten jungen und alten Menschen einen Gewinn an menschlicher Zuwendung, gesellschaftlicher Teilhabe und Inklusion“ gebracht (a.a.O., S. 10).

Eine große Bedeutung kam dem „Zivildienst als Sozialisationsinstanz“ (Hecker und Schuster 1980; Bartjes 1996) zu. Ein entsprechendes im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführtes Forschungsprojekt, bei dem 2009 und 2010 zu Beginn und Ende ihres Dienstes rund 1.800 Zivildienstleistende befragt wurden, belegte, dass wichtige Sozialisations- und Lerneffekte bei den Zivildienstleistenden nicht nur „gefühlt“, sondern tatsächlich messbar sind. Für die vier erfassten Schlüsselkompetenzen ließ sich zum Ende der Zivildienstzeit bei 65 % der jungen Männer eine starke Verbesserung der „personalen Kompetenzen“ feststellen, bei den „sozialen Kompetenzen“ waren es rund 60 %, bei den „Aktivitäts- und Handlungskompetenzen“ 60 % sowie bei der Entwicklung von „Fach- und Methodenkompetenzen“ 54 %. Zudem erwarben die Zivildienstleistenden „Genderkompetenzen“, indem sie in ihren Einsatzstellen mit zumeist überwiegend oder sogar ausschließlich weiblichen Teams sowohl ihre Einstellungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf als auch das eigene geschlechtliche Rollenbild und das Bild von Frauen in Führungspositionen überdachten. Des Weiteren beeinflusste in rund jedem fünften Fall der Zivildienst die spätere Berufswahl, rund jedem vierten Zivildienstleistenden hatte der Dienst beruflich genutzt (Fritz und Köckeritz 2011).

Ein wesentlicher Kritikpunkt am Zivildienst war seine längere Dauer gegenüber dem Wehrdienst (Seidler und Reindl 1973; Fröbe 1996; Elbert und Fröbe 1997). Zudem wurde immer wieder die Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes in Frage gestellt (Raichle 1992), wobei diese nach den „Richtlinien zur Durchführung des § 4 des Zivildienstgesetzes“ dann als gegeben angesehen wurde, wenn reguläre Arbeitskräfte für die jeweilige Helfertätigkeit nicht verfügbar waren und daher weder ein bisheriger Arbeitsplatz ersetzt noch die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigt wurde. In der Realität erledigten ZDL aber auch immer wieder „Regelaufgaben“, die im Normalfall von regulär bezahlten Arbeitskräften hätten ausgeführt werden müssen (Schierholz 1987; Beher et al. 2002).

Von den Einsatzstellen wurde darauf hingewiesen, dass eine Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht und somit auch des Zivildienstes das hohe Niveau der sozialen Dienste in Deutschland gefährde oder gar zusammenbrechen lasse (BMFSFJ 2004). Die ganz überwiegende Mehrzahl der Dienststellen befürchtete, dass das vorhandene Pflegepersonal zusätzlich belastet und wichtige soziale Lernfelder (wie z.B. Rettungsdienste, Mahlzeitendienste, Hausnotrufdienste oder Betreuungsdienste) wegfallen würden, die ambulante Versorgung auf stationäre Versorgung umgestellt werden müsse, die Menschlichkeit in der Pflege leiden und sich das soziale Klima verschlechtern würde (Bundesbeauftragter für den Zivildienst 2010, S. 16).

9 Quellenangaben

Bartjes, Heinz, 1996. Der Zivildienst als Sozialisationsinstanz: Theoretische und empirische Annäherungen. Weinheim: Juventa. ISBN 978-3-7799-1203-3

Beher, Karin, Peter Cloos, Michael Galuske, Reinhard Liebig und Thomas Rauschenbach, 2002. Zivildienst und Arbeitsmarkt: Sekundäranalysen und Fallstudien zu den arbeitsmarktpolitischen Effekten des Zivildienstes. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Schriftenreihe, Band 222). Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-017987-5

Bernhard, Patrick, 2005. Zivildienst zwischen Reform und Revolte: Eine bundesdeutsche Institution im gesellschaftlichen Wandel 1961–1982. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag. ISBN 978-3-486-57800-3

Blumenwitz, Dieter, Hrsg. 1978. Wehrpflicht und Ersatzdienst: Die Auseinandersetzung vor dem Bundesverfassungsgericht. München: Olzog. ISBN 978-3-7892-9825-7

Brecht, Hans-Theo, 2005. Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Zivildienstgesetz. Kommentar. 5., neubearbeitete Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-51674-0

Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), Hrsg., 1988. Rahmenrichtlinien für die Einführung von Zivildienstleistenden. Köln

Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), 1998. Hinweise zu den Einsatzbereichen von Zivildienstleistenden. Köln

Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), 2001. Entstehung der Tätigkeitsgruppen. Köln

Bundesbeauftragter für den Zivildienst, 2010. Bericht des Bundesbeauftragten für den Zivildienst zum Prüfauftrag aus der Kabinettsklausur vom 7. Juni 2010. Berlin

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2000. Richtlinien zur Durchführung des § 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG). Berlin

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg., 2004. Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland: Bericht der Kommission Impulse für die Zivilgesellschaft. Berlin

Elbert, Harald und Klaus Fröbe, 1997. Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. 8. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-42806-7

Fritz, Karsten und Michael Köckeritz, 2011. Abschlussbericht des Forschungsprojektes „Zivildienst als Sozialisationsinstanz für junge Männer“/Gesellschaft für Innovationsforschung und Beratung mbH; Technische Universität Dresden. Herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Rostock: Publikationsversand der Bundesregierung. ISBN 978-3-938968-11-6

Fröbe, Klaus, 1996. Zivildienstrecht von A-Z. 2. Auflage. München: Deutscher Taschenbuch-Verlag. ISBN 978-3-423-05075-3

Harrer, Manfred und Jürgen Haberland, 1992. Zivildienstgesetz: Kommentar mit ergänzenden Vorschriften. 4., neubearbeitete Auflage. Leverkusen: Heggen. ISBN 978-3-927448-08-7

Hecker, Konrad und Horst Schuster, 1980. Bundeswehr und Zivildienst: Aspekte der Ausbildung und Sozialisation (Materialien zum Fünften Jugendbericht). Herausgegeben vom Deutschen Jugendinstitut. München: Deutsches Jugendinstitut. ISBN 978-3-87966-102-2

Kolling, Hubert, 1994. Die „Ausbildung“ von Zivildienstleistenden im Pflegedienst. In: Pflegezeitschrift. 47(5), S. 298–303. ISSN 0945-1129

Kolling, Hubert, 1995. Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst in Deutschland. EZW-Texte Information, Nr. 126: Herausgegeben von der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen. Stuttgart: Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen

Kolling, Hubert, 2006a. Die „Postkarten-Novelle“ 1977 und das Bundesverfassungsgerichtsurteil 1978. In: Werner Fehl und Hubert Kolling, Hrsg. „Dem Grundgesetz verpflichtet“: Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Bad Staffelstein: Bundesamt für den Zivildienst, S. 76–81. ISBN 978-3-00-018409-3

Kolling, Hubert, 2006b. Das Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz 1983 und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1985. In: Werner Fehl und Hubert Kolling, Hrsg. „Dem Grundgesetz verpflichtet“: Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Bad Staffelstein: Bundesamt für den Zivildienst, S. 82–87. ISBN 978-3-00-018409-3

Raichle, Ulrich, 1992. Zivildienst: Entwicklung und soziale Bedeutung.Beiträge sozialer Arbeit der Diakonie, Band 7. Stuttgart: Werk der Diakonie. ISBN 978-3-923110-85-8

Ruhl, Hans-Jürgen, 2000. Die Dauer des Zivildienstes in Italien und Deutschland: Verfassungsgerichtsrechtsprechung im Vergleich. Frankfurter öffentlich-rechtliche Studien, Band 10. Frankfurt am Main: Lang. ISBN 978-3-631-36116-0

Schierholz, Henning, Hrsg., 1987. Zivildienst im Umbruch: Tagung zur gesellschafts- und arbeitsmarktpolitischen Funktion des Zivildienstes in den 90er Jahren. Loccumer Protokolle 52/87. Rehburg-Loccum: Evangelische Akademie Loccum. ISBN 978-3-8172-5287-9

Seidler, Franz W. und Helmut Reindl, 1973. Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst, Wehrgerechtigkeit. Reihe Kontrovers. Herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung

10 Literaturhinweise

Bues, Hermann, 1960. Kommentar zum Gesetz über den zivilen Ersatzdienst: Mit Nebengesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Neuwied am Rhein: Luchterhand

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Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), Hrsg., 2002. Zivildienst in Deutschland. „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ (Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes). Köln: Bundesamt für den Zivildienst

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Siemer, Josef, 1960. Der zivile Ersatzdienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers: Wortlaut des Gesetzes nebst Erläuterungen. Darmstadt: Stimme-Verlag

Staufer, Walter R. W., 1990. Ich bin Zivi: Ein Handbuch für Zivildienstleistende. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. ISBN 978-3-499-18544-1

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Verfasst von
Dr. phil. Hubert Kolling
Krankenpfleger, Diplom-Pädagoge und Diplom-Politologe
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Heike Augustin, Isabella Bauer, Kerstin Borgel, Firedemann Bringt, Maria Budnik u.a.: Kommunale Konfliktbearbeitung. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2024.
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