socialnet Logo

Ziviler Ungehorsam

M.A. Lena Herbers

veröffentlicht am 17.02.2023

Synonym: bürgerlicher Ungehorsam (selten)

Etymologie: lat. civilis bürgerlich

Englisch: civil disobedience

Ziviler Ungehorsam ist eine Form des Protests, der durch einen bewussten Rechtsbruch auf ein bestimmtes Problem aufmerksam machen soll.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Merkmale zivilen Ungehorsams
  3. 3 Ursprünge des Konzepts
  4. 4 Theorie und Praxis
  5. 5 Theoretische Überlegungen
  6. 6 Zusammenschau
  7. 7 Beispiele für zivilen Ungehorsam
  8. 8 Rechtliche Bewertung
  9. 9 Quellenangaben
  10. 10 Literaturhinweise
  11. 11 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Ziviler Ungehorsam stellt einen Ausdruck des Widerstands gegen bestimmte politische Maßnahmen dar, für den Mittel genutzt werden, die nicht legal sind und damit einen Gesetzesbruch bedeuten. Er umfasst aus praktischer Sicht ganz unterschiedliche Protestformen. Die am meisten verbreiteten Formen sind (Sitz-)Blockaden. In Deutschland kommt ziviler Ungehorsam vor allem seit den 1970er Jahren und verstärkt in den 1980er Jahren mit der Anti-Atom-Bewegung und der Friedensbewegung auf.

Erste Gedanken zum zivilen Ungehorsam stammen aus der Antike. Namensgebend aber war deutlich später ein Essay von David Henry Thoreau. Im 20. Jahrhundert gibt es Überlegungen von Mahatma Gandhi und Martin Luther King, die jeweils eng mit der indischen Unabhängigkeits- bzw. amerikanischen Bürgerrechtsbewegung verbunden sind. Intensive theoretische Auseinandersetzungen begannen in den 1960er-Jahren unter anderem aus einer liberalen Perspektive von John Rawls, Ronald Dworkin und Jürgen Habermas, mit einem offeneren, radikaldemokratischen Verständnis von Hannah Arendt, Michael Walzer sowie Howard Zinn und wird aktuell unter anderem von Étienne Balibar und Robin Celikates vertreten.

Im Kern geht es bei der theoretischen Beschäftigung mit zivilem Ungehorsam darum, ob und wie politische Dissidenz als Praxis als legitim anerkannt werden kann und welcher Gesetzesbruch trotz einer rechtlichen Androhung von Sanktionen auf einer moralischen Ebene als legitim gerechtfertigt werden kann.

2 Merkmale zivilen Ungehorsams

Aus der Perspektive der Forschung zu sozialen Bewegungen wird ziviler Ungehorsam vor allem als Mittel eines Protests einer sozialen Bewegung verstanden (Della Porta und Diani 2016, S. 165–70; Della Porta und Fillieule 2007; Ebert 2012). Wie ziviler Ungehorsam genau gefasst werden kann, ist weithin umstritten. Dennoch finden sich in den meisten Überlegungen die folgenden Merkmale:

  • Bei zivilem Ungehorsam handelt es sich um ein Protesthandeln, also eine öffentliche und gemeinschaftliche Auseinandersetzung mit politischen Zielen. Es sollen politische, soziale oder rechtliche Veränderungen erreicht werden, aber keine grundlegende Veränderung des Staates.
  • Ziviler Ungehorsam ist dabei wesentlich symbolisch. Er hat eine Appellfunktion, denn das Ziel selbst kann durch ihn nicht erreicht werden. Stattdessen können Menschen durch zivilen Ungehorsam auf ein Problem aufmerksam gemacht und von dieser Diagnose überzeugt werden.
  • Ziviler Ungehorsam findet in der Öffentlichkeit statt, ist prinzipienbasiert und gewaltfrei. Auch wenn es ganz unterschiedliche Verständnisse geben kann, der Begriff in philosophischen Überlegungen ausdifferenziert wird und beispielsweise der juristische Gewaltbegriff ganz anders ist als ein alltagssprachlicher, ist hiermit vor allem keine Gewalt gegen Personen gemeint.
  • Anders als andere legale Protestformen, wie Demonstrationen, Petitionen, Kundgebungen, ist ziviler Ungehorsam absichtlich rechtswidrig und strafbedroht: Es ist ein Handeln, das im Konflikt mit der Rechtsordnung steht, denn es werden Gesetze gebrochen und die Aktivist*innen können deshalb bestraft werden.

Diese Merkmale sind allesamt umstritten, verschiedene Theoretiker*innen haben jeweils unterschiedliche Positionen dazu, was Teil der Definition sein sollte und ebenso dazu, welche Bedeutung einzelne Bestandteile haben (z.B. Gewalt). Aber auch die Aktivist*innen haben ein eigenes Verständnis davon (Pabst 2012).

Es lassen sich also unterschiedliche Ansätze unterscheiden: Einige stellen die zentrale Rolle des Gewissens ins Zentrum, wie die frühen Ansätze von Sokrates und Henry David Thoreau. Mahatma Gandhis und Martin Luther Kings Überlegungen entwickelten sich in der Praxis großer sozialer Bewegungen. Andere berufen sich auf Elemente des bestehenden Rechtssystems wie John Rawls, Ronald Dworkin oder Jürgen Habermas. Wiederum andere, wie Hannah Arendt oder Robin Celikates, stellen die politische Bedeutung von zivilem Ungehorsam ins Zentrum ihrer Überlegungen.

3 Ursprünge des Konzepts

Nach Sokrates (469 v.Chr.–399 v.Chr.) beruht Ungehorsam auf dem eigenen Gewissen in Konflikt mit einem Gesetz. Die Konsequenz sei dann das Nichtbefolgen eines Gesetzes. Dabei sei es möglich, die ungerechten Normen zu verletzen, aber anderen Normen zu gehorchen und eine Strafe zu akzeptieren. Damit sei der Normverletzende „ein ungehorsamer Gehorsamer“ (Ökçesiz 1995, S. 70). Dieser Ungehorsam stelle eine Prüfung, aber auch einen Schutz der Verfassung dar. Damit stellt Sokrates trotz des Ungehorsams nicht den grundsätzlichen Vertrag zwischen Bürger*innen und Staat in Frage, sondern nur einzelne Normen und Handlungen in ihrer Legitimität. Beides steht für ihn nebeneinander (Ökçesiz 1995, S. 70–72).

Ein weiterer Vordenker des zivilen Ungehorsams ist Etienne de La Boétie (1530–1563) mit seiner 1550 erschienenen Schrift „Discours de la servitude volontaire“ (2019), die „Rede von der freiwilligen Knechtschaft des Menschen“. Darin legt er dar, dass die politische und private Freiheit davon abhänge, ob die Menschen dafür kämpfen. Voraussetzung dafür sei der Wille, Widerstand zu leisten und sich so von ihrem Herrscher zu emanzipieren. Denn der Ursprung von Herrschaft und Tyrannei liege in der freiwilligen Knechtschaft der Menschen (La Boétie 2019).

Der amerikanische Schriftsteller und Philosoph Henry David Thoreau (1817–1862) gab der Praxis des Ungehorsams durch seinen 1866 posthum erschienenen Essay ihren Namen, lange nachdem sie sich schon etabliert hatte: „On the Duty of Civil Disobedience“ (2010), in dem er seine Motive der Gehorsamsverweigerung gegenüber der amerikanischen Regierung darlegt. Den Essay schrieb er 1848/49, nachdem er aufgrund seiner Weigerung, Steuern zu zahlen, eine Nacht im örtlichen Gefängnis verbringen musste (Vandamme 2000, S. 114 f.). Darin begründet Thoreau seine Weigerung, Steuern zu zahlen, – in der Tradition von Sokrates – vor allem mit einem Verweis auf sein Gewissen: Er löse die Verbindung mit dem Staat auf, da dieser Sklaverei dulde und einen Krieg gegen Mexiko führe. Im Zweifel müssten Personen ihrem Gewissen folgen. Diese Pflicht sei gegenüber politischen Verpflichtungen der Bürger*innen vorrangig. Thoreau hat damit eine individualistische, gewaltlose und anti-staatliche Sichtweise (Braune 2017, S. 41).

4 Theorie und Praxis

Mahatma Gandhi (1869–1948) ist einer der wohl erfolgreichsten Vertreter des zivilen Ungehorsams, da er diese Praxis weltbekannt machte. Beeinflusst von Thoreaus Überlegungen sowie durch eigene Erfahrungen aus dem Kampf für bessere Rechte der indischen Bevölkerung in Südafrika stellte Gandhi Überlegungen zur indischen Unabhängigkeit an: Er „verwandelte dabei Thoreaus Aufruf zum individuellen Ungehorsam gegen den Staat in ein massenwirksames und aktivistisches Widerstandskonzept“ (Marin 2008, S. 43) und entwickelte damit „ein erstes Konzept des zivilen Ungehorsams“ (Rucht 1984, S. 261). Für ihn bedeutet ziviler Ungehorsam den „zivilen Bruch solcher Gesetze, die moralisch anfechtbar sind“ (Gandhi 2017, S. 69).

Wichtige Prinzipien seines Konzepts waren Gewaltlosigkeit und Satyagraha, eine Grundhaltung, aber auch ein politisches Instrument, das Gandhi entwickelt hat. Es beruht auf Gewaltlosigkeit und der Bereitschaft, Leiden zu ertragen. Für ihn war zentral, dass „neben die Widerstandshandlungen die konstruktive Aktion treten müsse, welche das neue soziale System aus eigener Kraft schaffe“ (Ebert 1980, S. 37). Gandhi akzeptierte ähnlich wie Thoreau, dass er für seine Taten die Konsequenzen, also eine Bestrafung, ertragen musste. Mittel seines zivilen Ungehorsams waren „Teilstreiks, Generalstreiks, Boykott, Massenprotestmärsche, Fabrikbesetzungen, Arbeitsniederlegungen, die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Herrschenden, das öffentliche Brechen von Gesetzen und das Fasten bis zum Tode“ (Bruhn 2018, S. 22). Während der zivile Ungehorsam in Südafrika vor allem dem Kampf um gleiche Rechte diente, ging es in Indien um die Unabhängigkeit, also um den Sturz der britischen Kolonialherrschaft.

Ein weiterer sehr bekannter aktivistischer Theoretiker war Martin Luther King (1929–1963), der im Rahmen der amerikanischen Bürgerrechtsbewegung zivilen Ungehorsam praktiziert hat. Ziviler Ungehorsam diene dazu, „das Gewissen unserer Mitbürger und unseres Volkes wachzurütteln“ (King 1980, S. 59), indem die Protestierenden auf diesem Weg „eine Krise herbeiführen, eine schöpferische Spannung erzeugen und damit eine Stadt, die sich bisher hartnäckig gesträubt hat, zu zwingen, sich mit den Problemen auseinanderzusetzen“ (King 1980, S. 60). Auf diese Weise sollten durch die Proteste die Möglichkeit für Verhandlungen geschaffen werden. Die Proteste und Aktionen zivilen Ungehorsams sollten unbedingt gewaltfrei bleiben. Außerdem müsse der zivile Ungehorsam in der Öffentlichkeit stattfinden und im Anschluss auch eine Bestrafung ertragen werden.

Formen des zivilen Ungehorsams waren dabei der öffentliche und bewusste Bruch von Rassentrennungsgesetzen und weiteren rassistischer Regelungen beispielsweise durch Sit-ins in Restaurants sowie Boykotte wie dem „Montgomery Bus Boykott“ zwischen Dezember 1955 und Dezember 1956.

Die Proteste führten schlussendlich zur Verabschiedung der „Civil Rights Act“ und „Voting Rights Act“, die wesentliche Hindernisse für die Wahrnehmung gleicher Bürger*innenrechte aufhoben.

5 Theoretische Überlegungen

Die heute einflussreichste und am stärksten rezipierte Aufarbeitung und Definition des Konzepts ziviler Ungehorsam stammt vom amerikanischen Philosophen John Rawls (1921–2002) in seinem Werk „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ (2020). Rawls versteht zivilen Ungehorsam „als eine[…] öffentliche[…], gewaltlose[…], gewissensbestimmte[…], aber politisch gesetzwidrige[…] Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll“ (Rawls 2020, S. 401). Die Handlungen zivilen Ungehorsams sollen sich durch einen öffentlichen Appell an den Gerechtigkeitssinn der Mehrheit richten – dabei beziehe sich der zivile Ungehorsam „auf öffentliche Grundsätze“ (Rawls 2020, S. 403). Er beruft sich dabei auf Elemente des bestehenden Rechtssystems und Gerechtigkeitsvorstellungen, die der politischen Ordnung zugrunde liegen, sowie den geteilten Gerechtigkeitssinn der Mitbürger*innen. Ein solcher Appell könne nur gewaltfrei sein. Ziviler Ungehorsam habe damit vor allem eine symbolische und kommunikative Bedeutung.

Rawls Verständnis lässt sich zunächst einmal dahingehend einschränken, dass seine Definition vor allem für demokratische Gesellschaften gilt (Rawls 2020, S. 399).

Wesentlich für die Rechtfertigung zivilen Ungehorsams sei, dass er sich an die Mehrheit richte und deutlich mache, dass bestimmte Maßnahmen, Regelungen oder Gesetze im Widerspruch mit den allgemein geteilten Gerechtigkeits- und/oder Verfassungsgrundsätzen stünden, sodass der zivile Ungehorsam eine „tiefere Gesetzestreue“ (Forst 2006, S. 202) ausdrücke. Rawls sieht die Rolle von zivilem Ungehorsam deshalb als „eine der Stabilisierungskräfte eines konstitutionellen Systems“ (2020, S. 421). Im Rahmen der Gesetzestreue sei ziviler Ungehorsam „ein letzter Ausweg, um die Stabilität einer gerechten Verfassung zu erhalten“ (Rawls 2020, S. 422).

Was die Bestrafung angeht, die die Aktivist*innen seiner Ansicht nach grundsätzlich erdulden müssten, fordert er die Gerichte auf, darauf zu achten, ob sich die widerständige Handlung mit den Grundsätzen der Verfassung rechtfertigen lasse und in diesem Fall die Strafe entweder zu mildern oder ganz auf sie zu verzichten sei (Rawls 2020, S. 425).

Der amerikanische Rechtswissenschaftler und Philosoph Ronald Dworkin (1931–2013) (1984) vertritt einen ähnlich liberalen Ansatz wie Rawls. Er differenziert ihn weiter aus, indem er drei verschiedene Typen von zivilem Ungehorsam unterscheidet, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ungehorsamen stellen:

  1. die Situation, in der es einen Widerspruch zwischen einem Gesetz und dem Gewissen einer Person gibt,
  2. dass eine bestimmte Politik, die für ungerecht gehalten wird, rückgängig gemacht werden soll (Dworkin 1985, S. 107) und
  3. dass eine bestimmte Politik oder politische Entscheidung rückgängig gemacht werden soll, von der die Handelnden glauben, dass sie „grundsätzlich töricht, ja zerstörerisch“ (Dworkin 1984, S. 34) ist.

Bei der Frage nach der Reaktion des Staates auf den zivilen Ungehorsam seiner Bürger*innen verweist Dworkin darauf, dass diejenigen, die zivilen Ungehorsam leisten, auch richtig gehandelt haben können. Deshalb ist nach Dworkins Ansicht eine Bestrafung nicht notwendig.

Im Kontext der neuen sozialen Bewegungen in Deutschland entwickelte auch der deutsche Philosoph und Soziologe Jürgen Habermas (1983; 1985) eine Theorie des zivilen Ungehorsams. Sein Verständnis von zivilem Ungehorsam ist dem von Rawls sehr nahe: „Ziviler Ungehorsam ist ein moralisch begründeter Protest, dem nicht nur private Glaubensüberzeugungen oder Eigeninteressen zugrunde liegen dürfen; er ist ein öffentlicher Akt, der in der Regel angekündigt ist und von der Polizei in seinem Ablauf kalkuliert werden kann; er schließt die vorsätzliche Verletzung einzelner Rechtsnormen ein, ohne den Gehorsam gegenüber der Rechtsordnung im Ganzen zu affizieren, er verlangt die Bereitschaft für die rechtlichen Folgen der Normverletzung einzustehen; die Regelverletzung, in der sich ziviler Ungehorsam äußert, hat ausschließlich symbolischen Charakter – daraus ergibt sich schon die Begrenzung auf gewaltfreie Mittel des Protestes“ (Habermas 1983, S. 83 f.). Ziel des zivilen Ungehorsams sei eine „Änderung der Gesetze oder Regierungspolitik“ (Habermas 1985, S. 83). Weil dem zivilen Ungehorsam ein grundsätzlicher Gehorsam gegenüber der Rechtsordnung entgegenstehe, müssten die Aktivist*innen die Konsequenzen der Tat, also gegebenenfalls eine Bestrafung, hinnehmen.

Die Philosophin und politische Theoretikerin Hannah Arendt (1906–1975) versteht zivilen Ungehorsam als politische Handlungsform. Den Ausgang für ihr Verständnis von zivilem Ungehorsam bildet ihr erstmals 1970 erschienener Essay „Ziviler Ungehorsam“ (1986). Ziviler Ungehorsam entstehe nach Arendt, sofern viele Bürger*innen davon überzeugt sind, dass andere Möglichkeiten eine Veränderung herbeizuführen nicht verfügbar seien. Jedoch entwickelt Arendt eine neue Position im Verständnis von zivilem Ungehorsam und stellt die politische Bedeutung von zivilem Ungehorsam ins Zentrum ihrer Überlegungen (Heuer, Heiter und Rosenmüller 2011, S. 118). Ihre Art der Rechtfertigung des zivilen Ungehorsams begründet sie mit dem politischen Handeln der Bürger*innen. Für sie kann ziviler Ungehorsam ein „Heilmittel für [die repräsentative Republik und] deren Legitimationsprobleme“ (Straßenberger 2018, S. 114) darstellen. Die Bereitschaft, für das eigene Handeln bestraft zu werden, ist aus ihrer Sicht nicht notwendig.

Der deutsche Philosoph Robin Celikates stellt Überlegungen zu einer Theorie des zivilen Ungehorsams aus einer radikaldemokratischen Perspektive an. Nach seinem Verständnis ist ziviler Ungehorsam ein „absichtlich rechtswidriges und […] prinzipienbasiertes kollektives Protesthandeln […], mit dem […] das politische Ziel verfolgt wird, bestimmte Gesetze, Maßnahmen oder Institutionen zu verändern (zu verhindern oder zu forcieren)“ (Celikates 2014, S. 215).

Er versteht daher zivilen Ungehorsam als Ausdruck einer politischen Praxis der Bürger*innen, die auf diese Weise Einspruch gegen politisches Handeln erheben können (Celikates 2017, S. 39–40). Dieser Weg gebe ihnen auch die „Möglichkeit des Einspruchs […], wenn […] ihnen die ‚normalen‘ institutionellen Wege verschlossen sind oder diese ihren Widerspruch nicht effektiv übertragen“ (Celikates 2010, S. 290). Auf diese Weise könne ziviler Ungehorsam auch bestehende Demokratiedefizite ausgleichen und Beteiligungen ermöglichen (Celikates 2016, S. 991).

6 Zusammenschau

Eine Gemeinsamkeit vieler Überlegungen ist, dass es sich bei zivilem Ungehorsam um einen „moralisch legitimationsfähigen Rechtsbruch handelt“ (Hahn 2008: S. 1365). Jenseits davon aber ist vieles umstritten. Einige Theoretiker*innen stellen bestimmte Anforderungen an politische Aktionen, um diese als zivilen Ungehorsam zu qualifizieren.

Des Weiteren sind die unterschiedlichen Bestandteile der Definitionen umstritten: beispielsweise die Merkmale Rolle des Gewissens, Gewaltlosigkeit, öffentliches Handeln oder auch in der Forderung nach einer Bereitschaft, für die Folgen einzustehen. Dass eine Strafe für das Handeln als Zeichen der Anerkennung des Systems in Kauf genommen werden soll, vertreten beispielsweise Rawls und Habermas.

Die Bestrafung führe zwar zur Auflösung des Konflikts mit der Rechtsordnung, dennoch hält zumindest Arendt die Bereitschaft zur ‚Selbstaufopferung‘, die von den Aktivist*innen verlangt wird, nicht für nötig. Diese Annahme, dass durch das Verbüßen einer Strafe eine Tat gerechtfertigt würde, sei, wenn sie auf das Gebiet des Strafrechts (zum Beispiel bei einem Mord) übertragen würde, „offensichtlich absurd“ (Arendt 1986, S. 131). Daneben betont sie hinsichtlich der allgemein angenommenen Pflicht zum Gehorsam gegenüber den Gesetzen die fiktive Herkunft des Gesellschaftsvertrages (Arendt 1986, S. 145).

Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Verständnisse zivilen Ungehorsams oftmals verbunden mit einem bestimmten Demokratieverständnis und der damit zusammenhängenden Rolle der Bürger*innen. Ziviler Ungehorsam wird teilweise mit dem Verweis auf höheres (göttliches oder natürliches) Recht begründet, auf das mithilfe des eigenen Gewissens zugegriffen werden könne (Sokrates, Thoreau), oder auch mit zumindest vermeintlich überlegenem Wissen, das anderen Gesellschaftsmitgliedern nicht zugänglich sei. Dadurch sollen gesellschaftliche Transformationen erreicht werden. Wiederum andere Theoretiker*innen wie Arendt lehnen genau diese Form der Legitimation als politisch unbrauchbar ab, da das Gewissen subjektiv und unpolitisch sei (1986, S. 126–129).

Rawls, Dworkin und Habermas verstehen zivilen Ungehorsam in einem liberalen Sinne: Sie berufen sich auf Elemente des bestehenden Rechtssystems und Gerechtigkeitsvorstellungen, die der politischen Ordnung zugrunde liegen, sowie auf den geteilten Gerechtigkeitssinn der Mitbürger*innen. Ziviler Ungehorsam habe damit vor allem eine symbolische und kommunikative Bedeutung. Dabei findet ein Versuch statt, einerseits eine Form der Revolution im Kleinen zuzulassen, die andererseits durch Institutionenbildung zivilisiert, in einen „Motor gesellschaftlicher Erneuerung“ (Demirovic 2014, S. 17) transformiert und damit letztlich integrierbar werden soll.

Im Gegensatz dazu steht das Verständnis von Arendt und Celikates, das in seiner Konzeption und Rechtfertigung politisch ist. Ähnlich wie Arendt sieht Celikates zivilen Ungehorsam als Ausdruck einer politischen Praxis der Bürger*innen, „denn er hat das Ziel und die Funktion, die Dialektik von konstituierender und konstituierter Macht in Gang zu halten oder von Neuem in Gang zu setzen, deren Stilllegung von staatlicher Seite wenn nicht absichtlich, dann doch nebenbei betrieben wird.“ (2010, S. 295) Celikates betont, dass die Aktivist*innen eine Politisierung des Rechts und eine Demokratisierung politischer Entscheidungsprozesse anstreben. Ziviler Ungehorsam begründe sich in der andauernden Herstellung des Demokratisierungsprozesses.

7 Beispiele für zivilen Ungehorsam

Ziviler Ungehorsam verfügt als Praxis über eine lange Geschichte und vielerlei Ausdrucksformen. Insgesamt gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Formen von Handlungen, die als ziviler Ungehorsam klassifiziert werden können: Klassische Formen sind vor allem (Sitz-)Blockaden, Besetzungen, Boykotte beispielsweise von Kriegssteuern und der politische Streik (Jochheim 1984, S. 214–227). Darüber hinaus gibt es diverse Formen digitalen zivilen Ungehorsams wie durch DDos-Angriffe, Veröffentlichungen oder Übermittlungen von (geheimen) Dokumenten, Hacks (Züger 2017, S. 48–51).

In einer seiner Frühformen, wie Thoreau ihn anwandte, handelte es sich um einen Boykott der Steuern. Doch praktische Formen von zivilem Ungehorsam gibt es schon lange vorher, beispielsweise in der Form von Kriegsdienstverweigerungen bei pazifistischen Glaubensgemeinschaften wie den Quäker*innen (Jochheim 1984, S. 174).

Auch Mahatma Gandhi kämpfte gewaltfrei mit Mitteln wie Boykott, Streik und dem berühmten „Salzmarsch“ für Indiens Unabhängigkeit. Wie Thoreau knüpfte auch die Bürgerrechtsbewegung an den „Gründungswiderspruch der USA, die Unterdrückung der schwarzen Bevölkerung“ (Braune 2017, S. 40) an. Ein Beispiel dafür ist die Weigerung der US-amerikanischen Bürgerrechts-Aktivistin Rosa Parks, ihren Platz im Bus freizugeben. Dafür wurde sie verhaftet. Damit nahm der ein Jahr andauernde Montgomery Bus Boykott seinen Anfang, der zu einem Erfolg führte: Der Supreme Court entschied, dass die Segregation in Bussen verfassungswidrig ist.

In Deutschland kommt ziviler Ungehorsam als Praxis sozialer Bewegungen seit den 1970er-Jahren auf, vor allem im Kontext der Proteste gegen den Nato-Doppelbeschluss und Atomanlagen (Stratenwerth 1990, S. 260). Blockaden sind dabei ein häufig eingesetztes Mittel, wie die Blockaden in Mutlangen gegen den NATO-Doppelbeschluss in den 1980er-Jahren. Dabei wurden von der Friedensbewegung vielfach Zufahrten zu Kasernen und anderen militärischen Einrichtungen mit Sitzblockaden blockiert, um gegen die Stationierung von atomaren Mittelstreckenraketen zu demonstrieren und um Aufmerksamkeit für dieses Thema zu schaffen. Aber auch das Kirchenasyl machte wahlweise als „humanitärer Akt […] oder auch als rechtsstaatsgefährdender Rechtsbruch“ (Geis 1997, S. 60) Schlagzeilen und kann als Form zivilen Ungehorsams gewertet werden.

Seit der Jahrtausendwende nimmt eine wachsende Zahl von Personen „an geplanten Regelübertritten wie insbesondere Blockaden“ (Pabst 2014, S. 10) teil. Beispiele dafür sind die Proteste gehen den Banhofsbau in Stuttgart („Stuttgart 21“), die Proteste der Anti-Atombewegung oder in jüngster Zeit der Klimabewegung. Auch die Anti-Atomkraftbewegung nutzte unterschiedliche Protestformen wie Demonstrationen, Straßen- und Gleisblockaden vor allem gegen Atommüll-Transporte nach Gorleben. Es gab aber auch Sabotageaktionen wie „Castor schottern“. Daneben wurden bestimmte Anlagen wie zum Beispiel das Atomkraftwerk in Wyhl am Kaiserstuhl oder die Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf auch mit Aktionen des zivilen Ungehorsams verhindert. Ein neueres Beispiel ist die Klimabewegung: Enorme Proteste gab es beispielsweise vor und während des Klimagipfels in Paris 2015. Etwas später fanden die Schulstreiks von „Fridays for Future“ statt.

Daneben gibt es schon länger das Bündnis „Ende Gelände“, das sich vor allem mit dem Kohleabbau und der Verstromung befasst, mit großen Aktionstagen auf das Thema aufmerksam macht, und Gruppen wie im Hambacher Wald und vielen weiteren Waldgebieten in ganz Deutschland oder lokale Gruppen, die sich mit Landwirtschaft oder der Verkehrswende beschäftigen.

Ziviler Ungehorsam dient sozialen Bewegungen sowohl dazu, ein Problem als auch eine Verantwortung dafür zu benennen. Durch Aktionen zivilen Ungehorsams wird Aufmerksamkeit für ein Thema generiert: „Tatsächlich hat die Bereitschaft zum zivilen Ungehorsam dazu geführt, dass die Proteste nicht länger ignoriert werden konnten und es zu einer breiten Diskussion des Anliegens der Protestierenden kam“ (Ebert 2012, S. 61).

8 Rechtliche Bewertung

Grundsätzlich besteht eine Pflicht der Bürger*innen im Gehorsam gegenüber den Gesetzen (Morlok und Michael 2013, S. 334), denn in demokratischen Staaten gelten diese als Ausdruck des Willens aller Bürger*innen (Degenhart 2016, S. 10 f.). Da aber auch die gesetzgebenden Mehrheiten Fehler machen können, gibt es verschiedene legale Möglichkeiten, Widerstand gegen bestimmte Gesetze oder politische Handlungen auszudrücken: beispielsweise politisch durch Meinungsäußerungen, Versammlungen und Demonstrationen, die durch die Versammlungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt werden, oder durch die Beteiligung an Wahlen (aktiv und passiv) oder über den Rechtsweg durch Klagen an Gerichten.

Ziviler Ungehorsam geht über diese legalen Wege der Beteiligung hinaus, da er mit bewussten Rechtsverstößen verbunden ist. Ziviler Ungehorsam selbst ist keine Straftat, aber die konkrete ungehorsame Handlung kann eine Straftat darstellen.

Dabei geht es vor allem um die folgenden Straftatbestände – neuerlich wird ziviler Ungehorsam auch im Zivilrecht relevant (Comes 2018):

Dazu, ob solche Taten, gerechtfertigt werden können, gibt es unterschiedliche Auffassungen.

In der deutschen Verfassung gewährt Art. 20 Abs. 4 GG (Grundgesetz) ein Recht zum Widerstand: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Dieses Recht ist also darauf beschränkt, eine Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung abzuwehren und darauf ausgelegt, die bestehende Ordnung zu erhalten. Es gilt nur in Ausnahmesituationen in einem eng umgrenzten Geltungsbereich.

Von diesem kodifizierten Widerstandsrecht, das auf die Wahrung der bestehenden Ordnung bzw. die Wiederherstellung des Rechtsstaats gerichtet ist, ist also der zivile Ungehorsam zu unterscheiden, der als Ausdruck eines Protests gegen einzelne staatliche Entscheidungen zu verstehen ist und sich damit vielmehr in einem Konflikt mit dem positiven staatlichen Recht befindet. Ziviler Ungehorsam ist also nicht vom Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG erfasst (Wittreck 2018, S. 61).

Aus einer verbreiteten Perspektive, dem Standpunkt des Rechtspositivismus und des Mehrheitsprinzips, wie sie beispielsweise Isensee (1983), Schmahl (2007), Dreher (1988), Karpen (1984), Hassemer (1985) vertreten, gibt es darüber hinaus keine Möglichkeit einer Legitimierung von zivilem Ungehorsam. Ob ziviler Ungehorsam darüber hinaus durch die rechtsstaatliche Ordnung legitimiert sein kann, ist höchst umstritten: Die Rechtfertigungsmöglichkeiten von zivilem Ungehorsam stehen einer „beinahe einhelligen Ablehnung sowohl seitens der Staats- wie der Strafrechtler“ (Roxin 1993, S. 443) gegenüber. Weitergehende Möglichkeiten, rechtswidrig Widerstand zu leisten, bestehen dieser Ansicht nach zufolge nicht.

Dennoch gibt es einige neuere Auffassungen, die dies anders sehen: Eine Rechtfertigung könnte sich vor allem aus dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) oder aus den Grundrechten ergeben. Alternativ gibt es Vorschläge zu einem Verantwortungsausschluss bei der Frage der Schuld.

Wenn die Tat Folge einer Gewissensentscheidung oder eines Glaubens ist und daher nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG besonders geschützt sein könnte, könnte dies bei einer strafrechtlichen Verurteilung einbezogen werden (Radtke 2000, S. 33 f., 38 f.). Außerdem könnte ziviler Ungehorsam auch von den Grundrechten der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sein (Dreier 1983, S. 64–69). In Bezug auf die Proteste der Klimabewegung steht in Frage, ob in diesem Fall der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) greifen könnte, da die Forderung nach mehr Klimaschutz der Abwendung einer existentiellen Gefahr dienen könnte (Bönte 2021). Sollte dies der Fall sein, könnten Taten des zivilen Ungehorsams gerechtfertigt werden und die Aktivist*innen würden nicht bestraft werden.

Bisher gibt es aber eine dominierende Einschätzung: Ziviler Ungehorsam wird in deutschen Strafverfahren als eigener Rechtfertigungsgrund zumeist abgelehnt. Darüber hinaus wird fast einhellig angenommen, dass eine Rechtfertigung von Taten, die zivilen Ungehorsam darstellen, nicht vorgesehen ist. Wenn diese den Tatbestand einer strafrechtlichen Norm erfüllen, wird auf eine Bestrafung nicht verzichtet (Frankenberg 2006; Linck 2011; Marxen, Rinken und Brüggemeier 1984; Starck 1987).

Angesichts der aktuell großen Vielzahl an Strafverfahren gegen Klima-Aktivist*innen bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf diese Verfahren entwickeln wird.

9 Quellenangaben

Arendt, Hannah, 1986. „Ziviler Ungehorsam“. In: Hannah Arendt. Zur Zeit: Politische Essays (1943-1975). Hamburg: Rotbuch, S. 119–59. ISBN 978-3-88022-715-6

Bönte, Mathis, 2021. „Ziviler Ungehorsam im Klimanotstand“ [online]. In: HRRS 22(4), S. 164–72 [Zugriff am: 30.11.2022]. Verfügbar unter: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/​21-04/​index.php?sz=6

Braune, Andreas, 2017. Ziviler Ungehorsam: Texte von Thoreau bis Occupy. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-019446-1

Bruhn, Jürgen, 2018. Weltweiter ziviler Ungehorsam: die Geschichte einer gewaltfreien Revolution. Baden-Baden: Tectum Verlag. ISBN 978-3-8288-4118-5

Celikates, Robin, 2010. „Ziviler Ungehorsam und radikale Demokratie. Konstituierende vs. konstituierte Macht?“ In: Thomas Bedorf und Kurt Röttgers, Hrsg. Das Politische und die Politik. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 274–300. ISBN 978-3-518-29557-1

Celikates, Robin, 2014. „Ziviler Ungehorsam – zwischen Gewaltfreiheit und Gewalt“. In: Franziska Martinsen und Oliver Flügel-Martinsen, Hrsg. Gewaltbefragungen: Beiträge zur Theorie von Politik und Gewalt. Bielefeld: transcript, S. 211–25. ISBN 978-3-8376-2541-7

Celikates, Robin, 2016. „Democratizing Civil Disobedience“. In: Philosophy & Social Criticism. 42(10), S. 982–94. ISSN 0191-4537

Celikates, Robin, 2017. Veränderungen an sich sind immer das Ergebnis von Handlungen außerrechtlicher Natur. Subjektive Rechte, ziviler Ungehorsam und Demokratie nach Arendt. In: RphZ Rechtsphilosophie. 3(1), S. 31–43. ISSN 2364-1355

Comes, Heinrich, 2018. „Augen zu und durch? Klimawandel und Ziviljustiz“. In: Kritische Justiz. 51(1), S. 115–25. ISSN 0023-4834

Degenhart, Christoph, 2016. Staatsorganisationsrecht: mit Bezügen zum Europarecht. 32., neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C.F. Müller. ISBN 978-3-8114-4165-1

Della Porta, Donatella, und Olivier Fillieule, 2007. „Policing Social Protest“. In: David A. Snow, Sarah A. Soule, und Hanspeter Kriesi, Hrsg. The Blackwell Companion to Social Movements. Oxford, UK: Blackwell Publishing Ltd., S. 217–241. ISBN 978-0-631-22669-7

Della Porta, Donatella und Mario Diani, 2020. Social Movements: An Introduction. Hoboken: Wiley-Blackwell. ISBN 978-1-1191-6765-5

Demirovic, Alex, 2014. Eine Frage der Reife. Überlegungen zum Verhältnis von Ungehorsam und Demokratie. In: Friedrich Burschel, Andreas Kahrs und Lea Steinert, Hrsg. Ungehorsam! Disobedience! Theorie und Praxis kollektiver Regelverstöße. Münster: Edition Assemblage, S. 13–30. ISBN 978-3-942885-60-7

Dreher, Eduard, 1988. „Zwanzig Thesen zum Thema ziviler Ungehorsam und Sitzblockaden“. In: MDR – Monatsschrift für Deutsches Recht. (1), S. 19–20. ISSN 0340-1812

Dreier, Ralf, 1983. Widerstand und ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat. In: Peter Glotz, Hrsg. Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 54–75. ISBN 978-3-518-11214-4

Dworkin, Ronald, 1984. „Ethik und Pragmatik des zivilen Ungehorsams“. In: Thomas Meyer, Susanne Miller und Johano Strasser, Hrsg. Widerstandsrecht in der Demokratie?: Pro und Contra. Köln: L’80 Verlagsgesellschaft, S. 24–42

Dworkin, Ronald, 1985. A Matter of Principle. 9. Auflage. Cambridge, Mass.: Harvard Univ. Press. ISBN 978-0-674-55461-0

Ebert, Theodor, 1980. Gewaltfreier Aufstand: Alternative zum Bürgerkrieg. 2. Auflage. Waldkirch: Waldkircher Verlagsgesellschaft. ISBN 978-3-87885-030-4

Ebert, Theodor, 2012. Erfolg durch zivilen Ungehorsam? In: Forschungsjournal Soziale Bewegungen. 25(1), S. 60–65. ISSN 2365-9890

Forst, Rainer, 2006. Die Pflicht zur Gerechtigkeit, In: Otfried Höfe, Hrsg. John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. 2., bearb. Auflage. Berlin: Akademie Verlag, S. 187–208. ISBN 978-3-05-004267-1

Frankenberg, Günter, 2006. „Das Leben als Sitzblockade oder: Laepples Welt“. In: Kritische Justiz. 39(1), S. 97–100. ISSN 0023-4834

Gandhi, Mahatma, 2017. Satyagraha, In: Andreas Braune, Hrsg. Ziviler Ungehorsam: Texte von Thoreau bis Occupy. Stuttgart: Reclam, S. 63–71. ISBN 978-3-15-019446-1

Geis, Max-Emanuel, 1997. Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat. In: JuristenZeitung. 52(2), S. 60–67. ISSN 1868-7067

Habermas, Jürgen, 1983. „Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat“. In: Peter Glotz, Hrsg. Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 29–53. ISBN 978-3-518-11214-4

Habermas, Jürgen, 1985. Die neue Unübersichtlichkeit: kleine politische Schriften V. Frankfurt am Main: Suhrkamp. ISBN 978-3-518-11321-9

Hahn, Hennig, 2008. Ungehorsam, ziviler. In: Stefan Gosepath, Hrsg. Handbuch der politischen Philosophie und Sozialphilosophie. Berlin: De Gruyter, S. 1365–1366. ISBN 978-3-11-017408-3 [Rezension bei socialnet]

Hassemer, Winfried, 1985. „Ziviler Ungehorsam – ein Rechtfertigungsgrund?“ In: Christian Broda, Erwin Deutsch, Hans-Ludwig Schreiber und Hans-Jochen Vogel, Hrsg. Festschrift für Rudolf Wassermann zum sechzigsten Geburtstag. Darmstadt: Luchterhand, S. 325–349. ISBN 978-3-472-05102-2

Heuer, Wolfgang, Bernd Heiter und Stefanie Rosenmüller, 2011. Arendt-Handbuch: Leben – Werk – Wirkung. Stuttgart Weimar: Verlag J.B. Metzler. ISBN 978-3-476-02255-4

Isensee, Josef, 1983. „Ein Grundrecht auf Ungehorsam gegen das demokratische Gesetz? – Legitimation und Perversion des Widerstandsrechts“. In: Heinrich Basilius Streithofen, Hrsg. Frieden im Lande. Bergisch Gladbach: Bastei Lübbe, S. 155–173. ISBN 978-3-404-60099-1

Jochheim, Gernot, 1984. Die gewaltfreie Aktion: Idee und Methoden, Vorbilder und Wirkungen. Hamburg: Rasch und Röhring. ISBN 978-3-89136-004-0

Karpen, Ulrich, 1984. ‚Ziviler Ungehorsam‘ im demokratischen Rechtsstaat. In: JuristenZeitung. 39(6), S. 249–62. ISSN 1868-7067

King, Martin Luther, 1980. Schöpferischer Widerstand: Reden, Aufsätze, Predigten. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus Mohn. ISBN 978-3-579-02101-0

La Boétie, Etienne de, 2019. Abhandlung über die freiwillige Knechtschaft: Essay. Innsbruck: Limbus Verlag. ISBN 978-3-99039-150-1

Linck, Joachim, 2011. Protestaktionen gegen Castor-Transporte und das geltende Recht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. 44(2), S. 44–46. ISSN 0514-6496

Marin, Lou, 2008. Ein Jahrhundert des Revolutionären Zivilen Ungehorsams. In: Jens Kastner und Elisabeth Bettina Spoerr, Hrsg. »nicht alles tun«: Ziviler und Sozialer Ungehorsam an den Schnittstellen von Kunst, radikaler Politik und Technologie. Münster: Unrast. S. 43–59. ISBN 978-3-89771-481-6

Marxen, Klaus, Alfred Rinken, und Gert Brüggemeier, 1984. Sitzblockaden gegen Raketenstationierung. In: Kritische Justiz. 17(1), S. 44–57. ISSN 0023-4834

Morlok, Martin und Lothar Michael, 2013. Staatsorganisationsrecht. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8329-5755-1

Ökçesiz, Hayrettin, 1995. Ein Vorläufer des zivilen Ungehorsams: Sokrates. In: ARSP: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie/​Archives for Philosophy of Law and Social Philosophy. 81(1), S. 65–72. ISSN 0001-2343

Pabst, Andrea, 2012. Ziviler Ungehorsam: Annäherung an einen umkämpften Begriff. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ). 62(25–26), S. 23–29. ISSN 0479-611X

Pabst, Andrea, 2014. Denken durch den Körper. Zum reflexiven Umgang mit Verletzlichkeit und Verletzungsmacht in linkspolitischem Aktivismus [online][Dissertation]. Trier: Universität Trier [Zugriff am: 29.11.2022]. Verfügbar unter: https://ubt.opus.hbz-nrw.de/opus45-ubtr/​frontdoor/​deliver/​index/​docId/704/file/Andrea_Pabst_Denken_durch_den_KArper.pdf

Radtke, Henning, 2000. Überlegungen zum Verhältnis vom ‚zivilem Ungehorsam‘ zur ‚Gewissenstat‘. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. 147, S. 19–39. ISSN 0017-1956

Rawls, John, 2020. Eine Theorie der Gerechtigkeit. 22. Auflage. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag. ISBN 978-3-518-27871-0

Roxin, Claus, 1993. „Strafrechtliche Bemerkungen zum zivilen Ungehorsam“. In: Peter-Alexis Albrecht, Alexander Ehlers, Franziska Lamott, Christian Pfeiffer, Hans-Dieter Schwind und Michael Walter, Hrsg. Festschrift für Horst Schüler-Springorum: zum 65. Geburtstag. Köln: Heymann, S. 441–457. ISBN 978-3-452-22616-7

Rucht, Dieter, 1984. „Recht auf Widerstand? Aktualität, Legitimität und Grenzen ‚zivilen Ungehorsams‘“. In: Bernd Guggenberger und Claus Offe, Hrsg. An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie: Politik und Soziologie der Mehrheitsregel. Opladen: Westdeutscher Verlag, S. 254–81. ISBN 978-3-531-11651-8

Schmahl, Stefanie, 2007. Rechtsstaat und Widerstandsrecht. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge 55(1), S. 99–122. ISSN 0075-2517

Starck, Christian, 1987. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Strafurteilen gegen Teilnehmer an Sitzblockaden. In: JuristenZeitung. 42(3), S. 138–48. ISSN 1868-7067

Straßenberger, Grit, 2018. Hannah Arendt zur Einführung. 2., ergänzte Auflage. Hamburg: Junius. ISBN 978-3-88506-089-5

Stratenwerth, Günter, 1990. „Bemerkungen zum zivilen Ungehorsam“. In: Hans Oswald, Hrsg. Macht und Recht: Festschrift für Heinrich Popitz zum 65. Geburtstag. Wiesbaden: Springer, S. 257–267. ISBN 978-3-531-12173-4

Thoreau, Henry David, 2010. Vom Ungehorsam gegen den Staat. Köln: Anaconda. ISBN 978-3-86647-462-8

Vandamme, Ralf, 2000. Basisdemokratie als zivile Intervention: der Partizipationsanspruch der Neuen sozialen Bewegungen. Opladen: Leske + Budrich. ISBN 978-3-663-09341-1

Wittreck, Fabian, 2018. „Verfassungsrechtliche Fragen des Widerstandsrechts heute“. In: David P. Schweikard, Nadine Mooren und Ludwig Siep, Hrsg. Ein Recht auf Widerstand gegen den Staat? Verteidigung und Kritik des Widerstandsrechts seit der europäischen Aufklärung. Tübingen: Mohr Siebeck, S. 49–68. ISBN 978-3-16-154336-4

Züger, Theresa, 2017. Reload Disobedience [online] [Dissertation]. Berlin: Humboldt-Universität zu Berlin [Zugriff am: 29.11.2022]. Verfügbar unter: https://edoc.hu-berlin.de/bitstream/​handle/​18452/​19321/​dissertation-zueger-theresa.pdf?sequence=10&isAllowed=y

10 Literaturhinweise

Braune, Andreas, 2017. Ziviler Ungehorsam: Texte von Thoreau bis Occupy. Ditzingen: Reclam. ISBN 978-3-15-019446-1

Bruhn, Jürgen, 2018. Weltweiter ziviler Ungehorsam: die Geschichte einer gewaltfreien Revolution. Baden-Baden: Tectum Verlag. ISBN 978-3-8288-4118-5

Glotz, Peter, 1983. Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat. Frankfurt am Main: Suhrkamp. ISBN 978-3-518-11214-4

11 Informationen im Internet

Verfasst von
M.A. Lena Herbers
Diplom-Juristin, Soziologin M.A., Doktorandin, Institut für Soziologie, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Website
Mailformular

Es gibt 2 Lexikonartikel von Lena Herbers.

Zitiervorschlag anzeigen

Weitere Lexikonartikel

Recherche

zum Begriff Ziviler Ungehorsam

Rezensionen

Buchcover

Heike Augustin, Isabella Bauer, Kerstin Borgel, Firedemann Bringt, Maria Budnik u.a.: Kommunale Konfliktbearbeitung. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2024.
Rezension lesen   Buch bestellen

zu den socialnet Rezensionen

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Werden Sie Sponsor des socialnet Lexikons!

Profitieren Sie von hoher Sichtbarkeit in der Sozialwirtschaft, attraktiven Werberabatten und Imagegewinn durch CSR. Mit Ihrem Logo auf allen Lexikonseiten erreichen Sie monatlich rund 90.000 Fachkräfte und Entscheider:innen.
Mehr erfahren …