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Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit

Prof. Dr. Wolfgang Klug

veröffentlicht am 13.03.2023

Zwangskontexte stellen strukturelle Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit dar, die einerseits die Freiheit des Klienten durch gesetzliche Vorgaben einschränken, andererseits für die Fachkräfte eine enorme Herausforderung darstellen, da sie nicht von Freiwilligkeit und intrinsischer Motivation des Klienten ausgehen können. Diesen fachlichen Herausforderungen gilt es methodisch adäquat zu begegnen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Definitionen von „Zwangskontext“ im Spiegel verschiedener Theorien
  3. 3 Aspekte der Diskussion um Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit
    1. 3.1 Das doppelte Mandat
    2. 3.2 Beispielhafte Arbeitsfelder
      1. 3.2.1 Soziale Arbeit im Jugendamt
      2. 3.2.2 Soziale Arbeit in der Justiz
    3. 3.3 Traditionen und Diskurse
      1. 3.3.1 Sozialpädagogische Perspektiven
      2. 3.3.2 Perspektiven der empirischen Soziale Arbeit
  4. 4 Zwangskontexte in der Praxis
    1. 4.1 Grundlagen
    2. 4.2 Beziehungsgestaltung und Reaktanz
    3. 4.3 Vertrauen
  5. 5 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Ob Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit für vertretbar gehalten werden, hängt von theoretischen, ethischen und praktischen Vorannahmen ab. Wichtig ist, diese Entscheidung bewusst und konzeptionell überlegt zu treffen. Insbesondere sind die jeweiligen Konsequenzen zu bedenken. Wenn Zwangskontexte als Rahmenbedingung für Soziale Arbeit akzeptiert werden, muss klar sein, dass mit diesen Bedingungen auch methodische Konsequenzen einhergehen. Die Vorstellung, man könne bruchlos Konzepte, die in den freiwilligen Kontext gehören (z.B. Aushandeln von zu behandelnden Themen), in den Zwangskontext übernehmen, führt zu erheblichen Spannungen für die Fachkräfte. Insbesondere liegt in solchen unreflektierten (oder ideologisch motivierten) Versuchen der Keim des Scheiterns. Das immer wieder zitierte „Spannungsfeld“ zwischen Hilfe und Kontrolle mag zum Teil darin begründet sein, dass Fachkräfte die Eigenart des Zwangskontextes zu wenig berücksichtigen. Um die Potenziale Sozialer Arbeit im Zwangskontext erkennen, fördern und nutzen zu können, bedarf es ganz erheblicher Forschungsanstrengungen. Für die Praxis heißt das Arbeiten in Zwangskontexten das Herausarbeiten einer eigenständigen Methodik. Insbesondere Methoden der Motivationsarbeit müssen dringend entwickelt werden. Da diesbezügliche Anforderungen besonders bei „schwierigen“ Personengruppen (z.B. Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung) sehr hoch sind, bedarf es einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis.

2 Definitionen von „Zwangskontext“ im Spiegel verschiedener Theorien

Für das, was in der Fachsprache der Sozialen Arbeit „Zwangskontext“ genannt wird, gibt es eine Reihe von sich zum Teil ergänzenden Definitionen. So schreibt Kähler:

„Zwangskontexte in der sozialen Arbeit sind alle nicht von den Klient/​-innen selbst ausgehenden Einflüsse zum Aufsuchen von Einrichtungen der sozialen Arbeit. Hierzu zählen zum einen subjektiv interpretierte Druck-(Push-) und Anreiz-(Pull-)Faktoren des informellen und des formellen Netzwerks, zum anderen rechtliche Bestimmungen, die gelegentlich auch als Zwangskontext i.e.S. erstanden werden (Pflichtklientschaft). Insbesondere in den Arbeitsfeldern des Strafvollzugs, der Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe, im Jugendamt, in der Arbeit mit psychisch Kranken und vermehrt im Bereich des Sozialrechts sind derartige Pflichtberatungen nachweisbar“ (Kähler 2011, S. 1005).

Diese Definition wurde von Kaminsky (2015, S. 6) kritisiert. Sie sieht diese Definition als zu weit gefasst an, insbesondere lasse sie keine Differenzierung der Zwangs- und Freiheitsgrade zu. Diese weite Definition werde dem Spezifikum des Zwangskontextes nicht gerecht, das darin bestehe, neben der subjektiven auch die objektive Dimension zu erkennen. Sollte lediglich die subjektive Empfindung der Klient/​innen in Rechnung gestellt werden, gäbe es in der Sozialen Arbeit nur Zwangskontexte, denn ohne (soziale) Drucksituation ist ein Einsetzen der Sozialen Arbeit kaum denkbar. Kaminsky ihrerseits schlägt folgende Definition vor:

„Unter Zwangskontexten Sozialer Arbeit [sind] Kontexte zu verstehen, in denen konkrete Einzelne (von Dritten) dazu genötigt werden, bestimmte Lebensumstände zu erdulden und/oder bestimmte Handlungen zu vollziehen bzw. zu unterlassen; d.h. Kontexte, in denen die aus den Persönlichkeitsrechten erwachsenden Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten eines konkreten Einzelnen eingeschränkt werden“ (ebd.).

Das Motiv von verschiedenen „Zwangsgraden“ innerhalb des Zwangskontextes sehen auch Germain und Gitterman (1999, S. 116 f.), die von „verordneten“ Diensten (im Gegensatz zu „angebotenen“ Diensten) sprechen. Das Spektrum reicht vom stärksten Zwang im Bereich der Justiz bis hin zu Angeboten des Vermieters von Sozialwohnungen, die die Bewohner/​innen zwar nicht annehmen müssen, deren Nichtannahme (gefühlt) Nachteile in ihrem Wohnverhältnis nach sich ziehen könnte. Die Autorinnen weisen darauf hin, dass in Zwangskontexten Sozialarbeiter/​innen nicht immer willkommen sind.

Kähler, der Autor der oben zitierten, als sehr weit kritisierten Definition, legt in der 3. Auflage seines Standardwerkes zusammen mit Patrick Zobrist eine weitaus engere, aber durchaus klärende Definition vor:

„Zwangskontexte sind strukturelle Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit, die zu eingeschränkten Handlungsspielräumen bei Klienten, Fachkräften führen und durch institutionelle Sanktionsmöglichkeiten sowie asymmetrische Machtverhältnisse gekennzeichnet sind. Die Interaktionen zwischen Klienten und Fachkräften konstituieren sich aufgrund von rechtlichen Normen und finden i.d.R. fremdinitiiert statt. In Zwangskontexten werden teilweise Zwangselemente als Interventionen eingesetzt, welche die Autonomie der Klienten erheblich beschränken“ (Zobrist und Kähler 2017, S. 31).

Insbesondere wird in dieser Definition klar, dass im so verstandenen Zwangskontext ein echtes Machtgefälle zwischen Sozialarbeiter/in und Klient/in vorliegt. Es ist nicht nur die von dem/der Klienten/in gefühlte Drucksituation, es ist eine reale Rahmenbedingung, die die sozialarbeiterische Beziehung nachhaltig prägt, nämlich der rechtlich normierte Zwang, der den Zwangskontext konstituiert und in dessen Rahmen Soziale Arbeit tätig ist. Insofern kann man durchaus mit Germain und Gitterman (1999) von „verordneten Diensten“ sprechen, deren konstitutives Element es ist, die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Klient/​innen einzuschränken (Kaminsky 2015).

An diesen Definitionen sollte noch eines deutlich werden: „Zwangskontexte“ meinen die, die Soziale Arbeit umgebenden, ihren Rahmen und ihre Ziele vorgebenden, Bedingungen. Diese sind – völlig unabhängig von der sozialarbeiterischen Vorgehensweise, der Intention bzw. der persönlichen Einstellung der Fachkräfte – als Rahmenbedingungen immer vorhanden.

3 Aspekte der Diskussion um Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit

Ausgehend von den genannten Definitionen können verschiedene Aspekte des Zwangskontextes in der Sozialen Arbeit beleuchtet werden.

3.1 Das doppelte Mandat

Das oben dargestellte Zwangsverhältnis, in dem die Soziale Arbeit in gewisser Weise am Gewaltmonopol des Staates partizipiert, spiegelt sich im sogenannten „Doppelten Mandat(Böhnisch und Lösch 1973) von Hilfe und Kontrolle wider, das die „Auftragssituation“ der Sozialen Arbeit beschreibt. Zu dem Doppelauftrag von Hilfe und Kontrolle für die Soziale Arbeit führt Haselmann aus:

„In jedem Fall wird es für die Professionellen hilfreich (ggf. unabdingbar) sein, […] sich immer wieder zu vergegenwärtigen, in wessen Auftrag gerade gearbeitet wird. Kontrolle, die per definitionem gegen den Willen der Klientinnen zu deren Wohle oder im Interesse der Öffentlichkeit eingesetzt wird, erfolgt nie im Auftrag der Betroffenen, […] und darf nicht als Helfen ausgegebene werden“ (Haselmann 2009, S. 188).

Aus dieser Definition gehen die wesentlichen Bestimmungsmerkmale von „Hilfe und Kontrolle“ hervor: Hilfe findet im Auftrag des Hilfesuchende statt (und nur dann), Kontrolle ist auch gegen den Willen des Betroffenen möglich, ihr Auftraggeber ist die Gesellschaft mit ihrer Maßgabe, mögliche potenzielle Opfer vor Schaden zu bewahren, Straftäter zu integrieren oder Kinder zu schützen.

Im Zusammenhang mit diesen Begrifflichkeiten gibt es Bedenken. So schreibt Ritscher mit Bezug auf den Sozialpädagogen Burkard Müller:

„Burkard Müller schlägt vor, das gängige Konzept Doppelmandat von Hilfe und Kontrolle durch die Trias ‚Angebot, Eingriff und gemeinsames Handeln’ zu ersetzen. Vieles, was Sozialarbeiterinnen tun, beinhaltet ein Angebot an die Adressantinnen, ist aber keine Hilfe, weil diese es aus unterschiedlichen Motiven nicht annehmen. Für die Seite des sozialarbeiterischen Handelns im Unterstützungssystem ist deshalb der Begriff ‚Angebot‘ passender. Auch der Begriff ‚Kontrolle‘ ist zu ungenau, denn die meisten kommunikativen Situationen des Alltags enthalten Versuche, sie im Sinne des eigenen Selbstschutzes zu kontrollieren. ‚Eingriff‘ ist deshalb genauer auf die professionelle Situation der Sozialen Arbeit zugeschnitten. Er ist im Gegensatz zum Angebot immer mit der Ausübung von Macht verbunden“ (Ritscher 2002, S. 243).

Bislang hat sich der Vorschlag von Müller nicht durchgesetzt, wenngleich er eine gewisse Plausibilität besitzt. Insbesondere der Kontrollbegriff ist umstritten (z.B. Mayer et al. 2007, S. 35; kritische Erwiderung: Klug 2008). In jedem Fall umschreibt der Kontroll-Begriff nur sehr ungefähr, was in diesem Leistungssegment vorgesehen ist. Im sozialarbeiterischen Kontext kann es nicht nur um Kontrolle i. e. S. der Überwachung gehen, intendiert ist immer auch die Förderung der Motivation der Klient/​innen zur Selbstveränderung, damit Überwachung nicht mehr nötig ist.

Häufig wird das „Doppelte Mandat“ als „Spannungsfeld“ (z.B. Lindenberg und Lutz 2021, S. 110 f.; Haselmann 2009, S. 188), als widersprüchlich (Urban 2004, S. 206) oder als zu wenig operationalisiert (Kurze 1999, S. 24 f.) charakterisiert. Trotz dieser Kritik, die aus den Reihen der Sozialpädagogik noch deutlicher formuliert wird (Lutz spricht beispielsweise von einem Mandat, das selbstverständlich an den Bedürfnissen der Klient/​innen orientiert sein muss; Lutz 2011), findet sich der Terminus samt Inhalt in wichtigen Lehrbüchern der Sozialen Arbeit (Wendt 2015, S. 28; Schilling und Zeller 2012, S. 268).

3.2 Beispielhafte Arbeitsfelder

Als Beispiele für die Soziale Arbeit im Zwangskontext greifen wir an dieser Stelle zwei Arbeitsfelder heraus: die Arbeit im Jugendamt und die in der Justiz. Andere Arbeitsfelder, z.B. die Heimerziehung, wurden von Mathias Schwabe (2008) hervorragend herausgearbeitet und sind dort kompakt nachzulesen.

3.2.1 Soziale Arbeit im Jugendamt

Im Jugendamt, das oft auch als „Wächteramt“ (Wiesner 2006, 1.1) des Staates bezeichnet wird, hat die Soziale Arbeit u.a. die Aufgabe, im Auftrag des Staates das Kindeswohl zu schützen. Soziale Arbeit nimmt hier den gesetzlichen Auftrag wahr, das Lebensrecht von Kindern sicherzustellen und Gefährdungen von ihnen abzuwenden. Dieser Auftrag ist als doppeltes Mandat an die Tätigkeit des Jugendamtes gebunden:

„Die beiden Aufgaben, Eltern zu unterstützen und Kinder zu schützen, bilden ein unauflösbares Spannungsfeld, wobei Jugendhilfe als sozialpädagogische Dienstleistung für Familien (Eltern und Kinder) eine Seite des Kontinuums ausmacht und der Eingriff zum Schutz der Kinder die andere Seite“ (Schone 2001, S. 64).

Die gesetzliche Grundlage für den Zwangskontext findet sich in § 8a SGB VIII. Dort heißt es:

„(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. […]

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. […]“.

Der gesetzliche Rahmen weist also dem Jugendamt eine Pflicht zur „Inobhutnahme“ und die Anrufung des Familiengerichtes auch gegen den Willen der Eltern zu, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Hier wird das Recht der Kinder auf Gesundheit, Wohlbefinden und Integrität stärker gewichtet als das Elternrecht. Im Konfliktfall muss also gegen die Wünsche der Eltern, die bei Kindern ja auch immer „Klientel“ der Sozialen Arbeit sind, interveniert werden.

Diese gesetzliche Verpflichtung steht im Gegensatz zur Vorstellung beispielsweise von Schaarschuch, der von Sozialer Arbeit als „Dienstleistung“ ausgeht, in der „das Subjekt die Profession [steuert]“ (Schaarschuch 1996). Einer solchen Vorstellung wissen sich viele Fachkräfte, gerade in der Kinder- und Jugendhilfe, verbunden. Vor diesem Hintergrund ist die folgende Mahnung Kählers (ähnlich Kurz-Adam 2011, S. 207) zu verstehen:

„Es geht also letztlich um eine nicht nur oberflächlich und halbherzig auf der rein kognitiven Ebene angesiedelte Zulassung des Kontrollauftrages der Sozialen Arbeit, sondern um eine echte innere Akzeptanz auch dieses Teils des beruflichen Auftrags. Es gilt anzuerkennen, dass Sozialarbeiter – zur Not auch mit Zwangsmaßnahmen – im Sinne der Durchsetzung wichtiger und unstrittiger normativer Erwartungen tätig werden (Conen 1999, S. 285 f.): ‚Kinder sind nicht zu schlagen, oder zu missbrauchen, Drogen sind nicht oder in anderen Dosierungen einzunehmen, Aggressionen sind nicht in Form von Gewalttätigkeiten auszudrücken, Schulden sind nicht durch Banküberfälle auszugleichen usw.‘“ (Kähler 2005, S. 92).

Interdisziplinär nahezu unstrittig ist das Risiko-Schutzfaktorenkonzept (z.B. Deegener und Körner 2011; internationaler Forschungsstand: Stith et al. 2009), das in unzählig vielen Diagnosesystemen Niederschlag gefunden hat (Überblick über den Stand zu dem damaligen Zeitpunkt etwa: Gemeinsamer Bundesausschuss 2007). Kindler (2010) bestätigt in einem Studienüberblick den Nutzen der Diagnosesysteme.

Mithilfe des Risiko- und Schutzfaktorenkonzeptes soll eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden, die laut Expertenmeinung zentral für den Schutz des Kindeswohles ist (z.B. Geschäftsstelle der Kommission Kinderschutz 2019; auch: Alle 2017, S. 51 ff.), weil nur so die Arbeit des Jugendamtes anschlussfähig an juristische Verfahren ist.

3.2.2 Soziale Arbeit in der Justiz

Hier sind vor allem die Bewährungshilfe (§ 56 StGB) oder die Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) oder auch die Führungsaufsicht zu nennen (zum Gesamtkomplex Soziale Arbeit in der Justiz: Klug und Niebauer 2021). An Letzterer kann gut Soziale Arbeit im „Zwangskontext“ demonstriert werden:

Führungsaufsicht kann verhängt werden bei Rückfalltätern nach §§ 48 und 68, Abs. 1 StGB, bei Vollverbüßern nach § 68 f. StGB, bei entlassenen Sicherungsverwahrten (§ 67d, Abs. 4 StGB), bei Verurteilten mit sofortiger oder späterer Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel sowie bei Verurteilten mit einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, bei denen das Gesetz eine Führungsaufsicht vorsieht (§ 68, Abs. 1 und 2 StGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Straftäter weitere Straftaten begehen wird (schlechte Prognose analog § 62 StGB). Für diese Personen bestimmt das Gesetz:

„§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

  1. Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
  2. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
  3. Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.“

Der in diesem Paragrafen angesprochene Personenkreis ist methodisch nicht einfach zu behandeln. Denn zu diesem zählen stark rückfallgefährdete und nach Einschätzung der Fachkräfte gefährliche Täter, die bisweilen wenig Neigung zur Kooperation zeigen. Hier offenbaren sich methodische Probleme (Klug 2018), die eine eigene konzeptuelle Grundlage für diesen Bereich nahelegen. Eine rein hilfeorientierte Straffälligenhilfe könnte den Anforderungen, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit zu leisten, nicht gerecht werden. Sie erreicht lediglich Klienten/​innen, die freiwillig Hilfe annehmen. Selbst mit diesen Probanden könnte sie nur Bedarfe bearbeiten, die der Klient sieht und mit dem Sozialarbeiter bearbeiten möchte. Diese stimmen jedoch nicht unbedingt mit den kriminogenen Faktoren überein, die es zu verändern gilt, um das Rückfallrisiko zu verringern (Bonta und Andrews 2017).

Eine Vernachlässigung des den Zwangskontext konstituierenden Rückfallpräventionsauftrages würde außerdem bedeuten, dass die staatliche Straffälligenhilfe in der Arbeit mit Hilfe suchenden, motivierten Klient/​innen in Konkurrenz zu anderen Dienstleistern tritt, beispielsweise freien Trägern. Die Klient/​innen der Straffälligenhilfe, ließen sich „kaum von mittelschichtsorientierten Beratungsangeboten erreichen […] oder […sie rutschen] auch wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur durch die Maschen des Hilfesystems“ (Stiels-Glenn 1997, S. 21).

Von mancher Seite wird im Zusammenhang mit dem Zwangskontext vermutet, dass Probleme für die Fachkräfte entstehen könnten: In einer qualitativen Studie zu Rollenkonflikten in der Bewährungshilfe identifizierten Patry und Schrattbauer als häufigsten und „klassischen“ Konflikt der Sozialarbeit den Konflikt zwischen Beziehungsarbeit und Kontrollauftrag. Laut einem Bewährungshelfer ist es „fast eine schizoide Rolle“ (Patry und Schrattbauer 2000, S. 182), „einerseits Vertrauen zum Klienten herstellen zu wollen, und andererseits aber immer wieder so Acht geben zu müssen, was passiert da, was mache ich also mit der Vertrauensinformation weiter“ (a.a.O., S. 181).

Häufig wird bei solchen Charakterisierungen des Zwangskontextes ein methodischer Baustein wenig beachtet: die Arbeit an der Motivation der Klient/​innen zur Selbstveränderung. Die Motivation, nicht mehr straffällig zu werden, ist nach Farrall (2004) einer der erste Schritt für den Ausstieg aus der Kriminalität. Insofern wird für Soziale Arbeit die Motivationsarbeit in diesem Arbeitsfeld zum methodischen „Brennpunkt“. Der Zwang kann hier für den Straftäter Anlass sein, mithilfe gezielter Motivationsarbeit sein Verhalten zu reflektieren. Dazu kann und soll ihn die Fachkraft anregen. Dies gilt auch für Menschen, die (scheinbar) unmotiviert sind, und im Zwangskontext einen Raum finden, ihre Haltung beispielsweise zu einer Therapie zu überdenken. Forschungsergebnisse belegen eindeutig, dass dies möglich ist (McMurran 2002).

3.3 Traditionen und Diskurse

Im Folgenden wird das Thema „Zwangskontext“ aus der Perspektive der eher geisteswissenschaftlich orientierten Sozialpädagogik und der empirischen Sozialen Arbeit betrachtet.

3.3.1 Sozialpädagogische Perspektiven

Die sozialpädagogische Linie wird hier anhand eines ihrer Leitmotive, nämlich des „Lebenswelt“-Paradigmas erläutert. Dieses wird von seinem ursprünglichen Autor dadurch charakterisiert, dass sie den „traditionell defizitären und individualisierenden Blick auf soziale Probleme“ vermeiden will und stattdessen auf „Stärken und Schwächen im sozialen Feld“ baut, um „daraus das Handlungsrepertoire zwischen Vertrauen, Niedrigschwelligkeit, Zugangsmöglichkeiten und gemeinsamen Konstruktionen von Hilfsentwürfen“ zu gewinnen (Thiersch et al. 2012, S. 175).

Die von Thiersch verfolgte „Skala“ aus „Akzeptieren der vorgefundenen Lebensentwürfe auf der einen Seite und auf der anderen Seite einem Sich-Einmischen in Verhältnisse“ (ebd.) zeigt deutlich die anzustrebende parteiliche Haltung, die auf ein Vertrauensverhältnis zu den Klient/​innen setzt, auf gemeinsam ausgehandelte Hilfepläne abzielt, sich als niedrigschwellig versteht und alle Strukturierungen (Manualisierung) im methodischen Prozess strikt ablehnt. Konsequenterweise sieht sie die Gründe für Straffälligkeit als eine Form abweichenden Verhaltens, als einen misslungenen Bewältigungsversuch im Leben von Menschen, die „ganz überwiegend sozial benachteiligt“ (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 28) sind. So gesehen ist Zwang immer ein Versagen von Fachkräften, die ihn dann nutzen, wenn sie mit dem verständigungsorientierten Handeln nicht weiterkommen und die vorgegebenen Ziele nicht erreichen können (Lindenberg und Lutz 2021, S. 131).

Viele Sozialpädagog/​innen sprechen sich gegen Zwang aus, weil sich Grundwerte wie Beteiligung und Mitbestimmung nicht durch Zwang realisierten, sondern nur mit „Gleichheit“ verwirklichen (so Thiersch, zitiert in Lindenberg und Lutz 2021, S. 135) ließen. Bildungschancen und Zwang vertrügen sich nicht. Braches-Chyrek und Sünker schreiben dazu apodiktisch:

„Professionelles Handeln muss sich daher insgesamt der Aufgabe stellen, eine interpretierende Vermittlung zwischen dem Expert/​-innen-Wissen und der orientierungsbedürftigen Alltagspraxis einnehmen zu können. Kolonialisierung und Sozialkontrolle stehen diametral entgegengesetzt zu der Vorstellung von einer Autonomie der Lebenspraxis und der darin eingelassenen Subjekthaftigkeit der Hilfebedürftigen, die daran gebunden ist, dass die in dieser Vorstellung enthaltenen Hoffnungen auf Vernunftpotenziale, auf die kommunikative Rationalität der Lebenswelt und die individuellen Bildungsprozesse auch mithilfe des professionellen Handelns freigesetzt werden können“ (Braches-Chyrek und Sünker 2012, S. 262).

Zentral zum Methodenverständnis der Sozialpädagogik gehört das „Postulat“ von „dialogischen“ Aushandlungsprozessen statt des „fachmännischen Urteils des Sozialarbeiters“, das „nicht nur unsinnig, sondern gefährlich“ sei, wie Galuske (2018, S. 1001) es formuliert. Dahinter steht die Vorstellung des „Klienten als Experten seiner selbst“ statt des diagnostizierenden (oder gar Risiko bewertenden) Sozialarbeiters.

Methodisch wichtig ist für dieses Verständnis die stigmatisierende und ausgrenzende Wirkung von Diagnostik und jeglicher Form von Kategorisierungen (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 77). Insofern besteht die wesentliche (sozialpädagogische) Intervention in dem sogenannten „Fallverstehen“. Dieses wird als „sozialarbeiterische[r] Methodenkern“ betrachtet und meint das „Aushandeln [.] von Problemlösungen mit dem Klienten oder der Klientin“ (Cornel et al. 2018, S. 82). Wenn Soziale Arbeit so vorgehe, wenn also in diesem Sinne „gute Sozialarbeit“ verwirklicht wird, dann stelle sich „Straffreiheit quasi [als] ein Nebenprodukt“ ein (Bohrhardt 2014, S. 11). Andererseits lassen sich auch Vertreter finden, die auf die Unvermeidbarkeit von „gekonntem“ Zwang als Grenzziehung und als „Bildungsimpuls“ (Schwabe 2008, S. 71) hinweisen.

Diese Vorstellungen bringen das sozialpädagogische Paradigma in einen Gegensatz zum empirischen Paradigma. Lange Zeit galten in (sozial-)pädagogischen Berufen normative Theorien, z.B. das hermeneutische Verstehen, als einzig mögliche Hintergrundtheorien (so sehen es z.B. Cornel et al. 2019). Dies lag auch daran, dass pädagogische Professionen für sich eine hohe moralische Stellung in Anspruch genommen haben (z.B. Schumacher 2007), sodass sich die Frage der Wirksamkeit nicht stellt.

3.3.2 Perspektiven der empirischen Soziale Arbeit

Mit der Loslösung der sich als eigenständig verstehenden Sozialarbeitswissenschaft von der universitären Sozialpädagogik und ihrer Postulate (z.B. von den Klient/​innen als alleinigen Expert/​innen ihrer selbst) wird deutlicher die Frage gestellt, woher die Soziale Arbeit (und natürlich auch die sie beauftragende Gesellschaft) eigentlich weiß, ob und wann „gute Arbeit“ geleistet wird (Göppner 2009).

In der Sozialen Arbeit verbreitet sich zunehmend auch in Deutschland die Forderung nach dem Wirksamkeitsnachweis, da man sich sonst, so die englische Wissenschaftlerin Gambrill, dem Verdacht aussetze, weniger durch eine wissenschaftlich nachweisbare Wirkung, als vielmehr durch den Rekurs auf Ideologien und eingefordertes Vertrauen seine Legitimität belegen zu wollen (Gambrill, zit. in: Dahmen 2011, S. 10; ähnlich: Rauschenbach 2011). Das empirische Paradigma nimmt drei Themen in den Blick, die schon in anderem Zusammenhang genannt wurden:

  1. den Auftrag (also das doppelte Mandat mit seinem inbegriffenen Zwangskontext),
  2. die empirische Befundlage, indem es die „what works“ Prinzipien vorlegt, die empirisch überprüfbar auf das Ziel (z.B. Rückfallvermeidung) hinarbeiten,
  3. spezialisierte Settings, die sich aus dem Auftrag innerhalb des Zwangskontextes (z.B. Rückfallreduktion) und dem empirischen Befund ergeben (ausführlich: Klug und Niebauer 2021).

Diese Themen sind in früheren Jahrzehnten kaum oder nur sehr sporadisch behandelt worden. Jetzt rücken sie in den Mittelpunkt. Mit dem Einbezug der Wirkungsdimension in die Methodendebatte wird sehr langsam und keineswegs flächendeckend eine Entwicklung in Deutschland nachvollzogen, die in den angelsächsischen Ländern längst vollzogen wurde (Ghanem et al. 2017). So fordert vor über einem Jahrzehnt bereits Rooney:

„Even when client choices are limited, those treatment options should be based on the best available evidence. Meanwhile, involuntary clients are entitled to know that the methods used with them are effective and humane“ (Rooney 2009, S. 46; Herv. W. K.).

In diesem Zitat ist nicht nur ein fachlicher, sondern auch ein ethischer Anspruch zu finden: Auch und gerade die Klienten/​innen, die im Zwangskontext keine Wahl haben, haben ein Recht auf die beste Behandlung, die in den wirksamsten Methoden besteht. Ähnlich argumentieren im deutschsprachigen Raum Gehrmann und Müller (2002, S. 15) sowie Gumpinger (2001, S. 12).

Gestützt wird diese Position durch die Empirie. In Untersuchungen zeigt sich, dass – zumindest bei forensischen Patienten – „der gemeinsamen Einigung auf therapeutische Aufgaben und Therapieziele im Vergleich zur freiwilligen psychiatrischen Behandlung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. […]“. Klienten/​innen profitieren von einem „direktiven Stil“, und nicht einmal das Machtgefälle führt „zwingend zu einer schlechteren Bewertung der positiven emotionalen Aspekte“, solange das Gerechtigkeitsempfinden der Klienten/​innen nicht verletzt wird (Meyer, Hachtel und Graf 2019, S. 367 f.).

Für die Arbeit innerhalb eines Zwangskontextes bedeutet dies: Die Orientierung am empirischen Paradigma akzeptiert in den ethischen Grenzen der Profession den vorgegebenen Rahmen des Zwangskontextes und stellt ihre Professionalität (im Sinne von „what works“) in den Dienst des Auftrages. Wenn also beispielsweise in der Straffälligenhilfe nach Auswertung von Metastudien in bestimmten Prinzipien und bei bestimmten Programmen die stärksten Effekte in Bezug auf Verringerung der Rückfälligkeit beobachtet werden (z.B. durch die Befunde von Lösel und Bender 2018), dann sollte die sozialarbeiterische Handlungsweise die Erkenntnisse der empirischen Evidenz berücksichtigen. (Hüttemann und Sommerfeld 2007, S. 45). Geschieht dies, so Trotter (2016, S. 52), der eine Vielzahl von entsprechenden Studien ausgewertet hat, profitieren die Klient/​innen überdurchschnittlich davon. Wenn der Zwangskontext also, empirisch gesehen, als Anstoß zur Veränderung bei dissozialen Tätern hilft (so zitiert Stiels-Glenn 1997, S. 21 den auf Persönlichkeitsstörungen spezialisierten Psychoanalytiker Udo Rauchfleisch), dann sollte man diesen Anstoß prinzipiell gutheißen und die nötigen praktischen Konsequenzen ziehen.

4 Zwangskontexte in der Praxis

4.1 Grundlagen

Die im Zwangskontext arbeitenden Fachkräfte müssen sich bewusst machen, dass sie sich in einem solchen befinden. Diesen darf man nicht mit einem Freiwilligenkontext verwechseln. Hier gibt es andere Rahmenbedingungen, die auch alternative Einstellungen verlangen. So schreibt Conen:

„Es ist sicherlich eine ‚angenehmere’ Position für professionelle Helfer, einen partnerschaftlichen Umgang zu pflegen und dabei Unterstützung anzubieten, Freiräume zu eröffnen, Ratgeber zu sein und für einen Beistand zu sorgen“ (Conen 2007, S. 23).

Im Zwangskontext muss die Fachkraft Verantwortung, Mitwirkung und Motivation einfordern, die in einem freiwilligen Kontext vorausgesetzt werden können. Auch ist die Wahlfreiheit der Themen eingeschränkt: Es können nicht nur Themen behandelt werden, an denen die Klient/​innen gerne arbeitet, sondern es müssen, beispielsweise zum Zwecke der Rückfallverhinderung, die sogenannten kriminogenen Faktoren (also rückfallfördernden Themen) zwingend angesprochen werden (Bonta und Andrews 2017).

Dass trotz dieser einschränkenden Bedingungen kein Anlass für eine „nothing works“-Mentalität herrschen muss, zeigt die Empirie. Trotter (2009) hat in mehreren empirischen Studien Faktoren identifizieren können, die zu einem Erfolg im Zwangskontext beizutragen vermögen:

  • Auftrags- und Rollenklärung Für alle Beteiligten muss von der ersten Stunde an klar sein, welche Aufträge mit der gemeinsamen Zusammenkunft erledigt werden sollen. Dabei sind auch und gerade die Aufträge zu berücksichtigen, deren Auftraggeber nicht mit am Tisch sitzen (z.B. Richter, Gesellschaft), deren Aufträge aber doch die Agenda bestimmen. Trotter weist darauf hin, dass nach seinen Erhebungen Ehrlichkeit positive Veränderung bewirkt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Klient/​innen lernen, Verhandelbares von Nichtverhandelbarem zu unterscheiden, aber auch zu verstehen, dass ihre Wünsche sehr relevant sind.
    Germain und Gitterman (1999, S. 118) schlagen vor: „Der Sozialarbeiter teilt dem Klienten alle ihm zuganglichen Informationen mit und ermutigt ihn zur Mitteilung seiner Wahrnehmungen und Reaktionen. Er muss Wärme und Fürsorglichkeit spüren lassen, wenn er seinem Gegenüber die anstehende Hilfeleistung beschreibt. Professioneller ‚Klartext‘ muss verbunden werden mit einem Mitgefühl für die Zwangslage, in der sich der Klient befindet, angesichts von Lebensstressoren, über die er jegliche Kontrolle verloren hat“.
  • Verstärken prosozialer Verhaltensweisen
    Prosoziale Modellierung und Verstärkung werden in den meisten „what works“-Studien als eine der Schlüsselkomponenten dessen, was funktioniert, aufgeführt, z.B. in Studien zum Kinderschutz. Es sind z.T. recht simple Mittel: Als Kinderschutzklienten angaben, dass ihre Fachkräfte ihre Anrufe schnell und kompetent beantworteten, Termine einhielten und die Dinge taten, die sie versprochen hatten, waren die Ergebnisse besser als vorher. Die Klient/​innen-Zufriedenheit war höher, die Fortschrittseinschätzungen der Mitarbeiter waren höher und Fälle wurden früher abgeschlossen (Trotter 2009, S. 390).
  • Gemeinsame Problemlösung
    Trotter geht (wie andere, z.B. Brugger und Holzbauer 1998) davon aus, dass der Problemlösungsprozess letzten Endes erfolgreicher sein wird, wenn die Fachkraft und die Klient/​innen eine Einigung über die zu behandelnden Probleme und Ziele erreichen. Dabei muss die Sicht der Klient/​innen auf ihre Problemsicht herausgearbeitet werden und die Klient/​innen müssen anerkennen, dass die Problemlösungen für sie relevant sind. Insofern sollte darauf hingearbeitet werden, eine gemeinsame Vorgehensweise zu vereinbaren. Dass diese vereinbart werden kann, setzt Selbstveränderungsmotivation auf Seiten der Klient/​innen voraus. Um wiederum diese zu erreichen, ist u.U. ein langer Weg der Motivationsarbeit zu gehen. Langfristig angelegte Motivationsarbeit kann also in eine gemeinsame Problemlösung münden.
  • Strukturierte Vorgehensweise
    Metaanalysen legen nahe, dass strukturierte Programme das größte Potenzial zur Reduzierung von (kriminellen) Rückfällen haben könnten. Spezialisierte Gruppen- und Einzelprogramme basieren auf den wissenschaftlich evaluierten „what works“-Prinzipien. Solche Programme lassen sich wie folgt charakterisieren: „[they] put together a series of planned and sequential learning opportunities into a cumulative sequence covering an appropriate curriculum of skills and allowing plenty of opportunity to reinforce learning through structured practice“ (Trotter 2009, S. 393).

4.2 Beziehungsgestaltung und Reaktanz

Entscheidend für den Erfolg der Bemühungen ist die Beziehungsebene, die zu gestalten eine zentrale Aufgabe im Zwangskontext darstellt.

Germain und Gitterman weisen auf einen wichtigen Fehler in der Beziehungsgestaltung hin:

„Weil diese Klienten bei ihnen auch Angst oder Ärger hervorrufen, vermeiden sie [gemeint sind: Fachkräfte, W. K.] es, die Frage der Autorität des Gesetzes und der das Gesetz vertretenden Organisation und Profession anzuschneiden, oder sie setzen darauf, zuerst eine Beziehung zum Klienten herzustellen, bevor sie seinen Ärger riskieren. Dabei übersehen sie die Tatsache, dass die Beziehung nur aus der Qualität der gemeinsam geleisteten Arbeit erwachsen kann. Die Schwierigkeit, einen misstrauischen und verärgerten Klienten vor sich zu haben, wird bei diesem Vorgehen nur größer. Wird der Sozialarbeiter ebenfalls ärgerlich, können unnötige Konfrontationen die Folge sein. […] Die praktische Aufgabe besteht darin, formale Autorität in professionelle Einflussnahme umzuwandeln“ (Germain und Gitterman 1999, S. 118).

Das, was Germain und Gitterman hier beschreiben, zeigt die große Herausforderung in der Beziehungsgestaltung im Zwangskontext: Es gilt eine Beziehung aufzubauen zu „misstrauischen und verärgerten“ Menschen. Der genannte Fehler, nämlich eine Beziehung in positiver Weise ohne Auftragsklärung entwickeln zu wollen, resultiert aus der Angst vor einem fast regelmäßig auftretenden Phänomen im Zwangskontext: der Reaktanz. Um mit dieser umgehen zu können, muss man verstehen, wie sie entsteht.

Michaela Weber beschreibt es in ihrer reaktanztheoretischen Betrachtung wie folgt: „Je wichtiger die bedrohte Freiheit ist, desto stärker die Reaktanz, desto größer wird der Widerstand sein, diese Freiheit zurückzuerobern“ (Weber 2012, S. 114).

Der Widerstand seitens der Klient/​innen wird also in dem Maße wachsen, je mehr Möglichkeiten des Freiraumes er/sie blockiert sieht. Die Reaktionsmöglichkeiten auf als verstellt erlebte Freiheitsräume können sehr unterschiedlich sein: von der faktischen „Befreiung“ durch Fernbleiben, über kommunikative Botschaften (Aggression, Schweigen, Leugnen) bis zu rein kognitiven Varianten. So wird z.B. beim sog. „hard-to-get-Effekt“ beschrieben, dass ein Wunsch nach Befreiung überdimensional zunehmen kann, wenn die Verwirklichungschancen fehlen (Weber 2012, S. 115).

Für den Umgang mit Reaktanz-Phänomenen ist deshalb wichtig:

„Entsteht bei den AdressatInnen von Hilfsangeboten das Bedürfnis, sich gegen sozialpädagogische Interventionen schützen zu müssen, ist davon auszugehen, dass sie in einer rollenförmigen Beziehung verbleiben oder die Beziehungen beenden. Wenn Einmischungen als nicht vermeidbar erscheinen oder ihre Zurückweisung mit gravierenden Konsequenzen im Sinne stärkerer Einschränkung von Handlungsfreiheiten einhergeht, können sie oberflächlich toleriert werden. Die AdressatInnen gehen dann lediglich eine rollenförmige Beziehung ein. Sie handeln strategisch, um repressivere Interventionen abzuwehren oder Pädagoginnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu instrumentalisieren“ (Böhle et al. 2012, S. 199).

Um mit den Klient/​innen konstruktiv arbeiten zu können, ergibt sich also die Notwendigkeit, diese Reaktanz-Phänomene nicht nur auszuhalten, sondern mithilfe der Beziehungsgestaltung zu minimieren, indem Fachkräfte dazu beitragen, dass sich die subjektive Konstruktion der Klient/​innen allmählich verändert: Sie müssen lernen, dass sie die Abwehr der Fachkraft mehr kostet als sie ihnen nutzt, und dass umgekehrt das Zulassen der Veränderungsimpulse ihnen mehr hilft als schadet.

Prinzipiell hilfreich sind folgende Interventionsformen: Anteilnahme für die Klient/​innen, Engagement für den Klient/​innen, Akzeptanz der Klient/​innen als Person (nicht seiner Handlungen), Erwartung und Glaube, dass sich die Klient/​innen verändern kann, Verständnis für die Gefühle der Klient/​innen, Humor (Trotter 2001, S. 131). Klaus Dahle hat darauf hingewiesen, dass die Motivation zur Veränderung bei Klient/​innen sehr stark davon abhängt, wie diese die Zukunft einschätzen: Haben sie Zuversicht, dass sich (ggf. mithilfe der Fachkraft) ihr Zustand bessert, ist Veränderungsmotivation möglich, wenn keine Hoffnung vorhanden ist, ist eine Veränderungsmotivation sehr viel unwahrscheinlicher (Dahle 1998).

Mehr als vielleicht in anderen Kontexten ist es notwendig, sich über die eigene Methode der Beziehungsgestaltung bewusst zu werden und systematisch an den Besonderheiten der Zielgruppe anzupassen. Was an dieser Stelle banal klingt, ist es in der Praxis in keiner Weise.

Statt diffusen und häufig fehlgeleiteten Intuitionen, bedarf es eines ergänzenden und korrigierenden Einsatzes von Empirie. Als gut und wirksam evaluierte Gesprächsführungsmethode steht die „Motivierende Gesprächsführung“ zur Verfügung (Kurzbeschreibung in Zobrist und Kähler 2017, S. 64 ff. mit weiteren Modellen, ausführlich: Miller und Rollnick 2015).

Kommen wir zurück auf die Bemerkung von Germain und Gitterman, dass Fachkräfte es vermeiden, „die Frage der Autorität des Gesetzes und der das Gesetz vertretenden Organisation und Profession anzuschneiden“ (Germain und Gitterman 1999, S. 118). Dahinter mag die Vorstellung stecken, dass insbesondere die Kontrollhaltungen für die Beziehungsgestaltung in Zwangskontexten schädlich seien und eher eine gewährende Haltung erfolgreicher sein könnte. Vielleicht überrascht dann die empirische Erkenntnis, dass – untersucht für die Bewährungshilfe – eine gute Kombination beider Stile, eines gewährenden und direktiven, die besten Ergebnisse zeitige:

„The authors found that officers who were both highly caring (i.e. empathy) and highly directive toward conventional values (i.e. socialization) obtained higher probationer ratings of relationship quality, greater improvement in probationer’s attitudes over time, and lower rates of new convictions during supervision“ (Skeem und Manchak 2008, S. 228; siehe auch: Kennealy et al. 2012, S. 7)

Auch in praktischer Hinsicht, so Conen, ist ein „Verschonen“ der Klient/​innen mit „heiklen“ Themen eher kontraproduktiv:

„Während professionelle Helfer dazu neigen, um den heißen Brei herumzureden, scheinen Klienten eher eine direktere Ansprache zu bevorzugen. Lange herumzureden und nicht die Dinge beim Namen zu nennen, kommt bei Klienten vor allem im Bereich der Delinquenz nicht sonderlich gut an, sie ziehen Direktheit einer verkleisternden Diplomatie vor. Entschlossenheit, klares Setzen von Grenzen und Klarheit im Auftreten sowie direkte Ratschläge in Bezug auf soziale Erwartungen sind nach Meinung der Klienten hilfreich“ (Conen 2007, S. 107).

Zudem kann ein Aussparen eines „schwierigen“ Themas von Klient/​innen als Verstoß gegen nicht explizite, sondern implizite Beziehungsregeln, interpretiert werden. Klient/​innen gehen davon aus, dass mit der Fachkraft unausgesprochene, aber als „vereinbart“ angenommene Regeln (z.B. „schwierige Themen werden verschwiegen“), eingehalten werden. Diese werden in der Anfangsphase durch faktisches Tun (z.B. Nichtthematisieren) festgelegt und müssen – wie gesagt – nie ausgesprochen werden, sie bestehen aus Erwartungen und Erwartungs-Erwartungen der Klient/​innen komplementär zu denen der Fachkraft. Sollte also die Fachkraft zu einem späteren Zeitpunkt die aus Sicht der Klient/​innen gültige Regel brechen, indem sie wider Erwarten doch „schwierige Themen“ anspricht, muss sie mit entsprechenden Reaktionen (z.B. Aggression, Verweigerung) rechnen (Mayer 2009, S. 217).

4.3 Vertrauen

„Vertrauen“ ist eine häufig genannte Zielgröße der Gestaltung von Beziehung im Zwangskontext. Suchen wir nach Definitionen von „Vertrauen“, wird häufig Luhmanns Definition verwendet:

„Zunächst muss ein Anlass gegeben sein, Vertrauen zu erweisen. Der Vertrauende muss eine Situation definieren, in der er auf seinen Partner angewiesen ist. […] Er muss das einbringen, was wir oben riskante Vorleistung genannt haben […] [Daran] lässt sich ein wichtiges Ergebnis schon ablesen: dass der Prozess einen beiderseitigen Einsatz erfordert und nur dadurch erprobt werden kann, dass beide Seiten sich auf ihn einlassen; und zwar in nicht umkehrbarer Reihenfolge: zuerst der Vertrauende und dann der, dem vertraut wird“ (Luhmann 2014, S. 54).

Sucht man nach Einschätzungen von Vertrauensprozessen im Zwangskontext, findet man in der Fachliteratur widersprüchliche Einschätzungen:

a. Vertrauen als unverzichtbar

„Zielgröße für die Gestaltung der Beziehungsqualität ist der Aufbau eines Verhältnisses wechselseitigen Vertrauens zwischen den Beteiligten, weshalb der Begriff des Vertrauens im Rahmen der Befragung eine zentrale Rolle spielt“ (Kawamura-Reindl und Stancu 2010, S. 134).

Für ihre Befragung in der Bewährungshilfe haben die beiden Autorinnen „Vertrauen“ als Zielgröße für Beziehungsqualität verwendet und damit das Konstrukt „Vertrauen“ zu einem „Marker“ für Beziehung gemacht. Auch in dem Lehrbuch zum Erstgespräch von Kähler und Gregusch werden unter der Überschrift „Beziehungsgestaltung“ unmittelbar „Gestaltungsregeln zur Vertrauensbildung“ (Kähler und Gregusch 2015, S. 78 f.) verstanden, somit „Beziehungsgestaltung“ und „Vertrauensbildung“ gleichgesetzt.

Auch Sommer (2001) betont „Vertrauen“ im Zwangskontext als Zielgröße und Erfolgsfaktor.

b. Vertrauen als verzichtbar

Für dasselbe Arbeitsfeld kommen Kurze und Störkel-Lang zu einer komplett anderen Einschätzung:

„Damit hat jedoch der Begriff des Vertrauens in einem professionell geprägten Arbeitsfeld nichts zu suchen. Es ist ein Begriff, der sich nicht operationalisieren lässt. Wenn Professionalität nämlich bedeutet, dass Angehörige eines Berufsfeldes die Verantwortung für ihr berufliches Handeln übernehmen, schließt dies die Verwendung oder Betonung von etwas, was sich nicht kontrollieren lässt, aus. Ob ein entgegengebrachtes Vertrauen erwidert wird, obliegt der Selbstbestimmung des Klienten […] der Wunsch des Bewährungshelfers nach Entwicklung einer Vertrauensbeziehung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant […] Für die Erreichung oder Nichterreichung dieses Ziels kann er keine Verantwortung übernehmen. […] Wichtig erscheint uns dabei jedoch, dass dieses ,Beziehungsprodukt‘ für uns ein[en] Nebeneffekt, nicht die Zielsetzung beruflichen Handelns darstellt“ (Kurze und Störkel-Lang, 2000: S. 417 f.).

Für den Bereich der forensischen Psychiatrie, mit dem sich die Straffälligenhilfe die Zielgruppe und den Zwangskontext (aber natürlich nicht die Vorgehensweise) teilt, bemerken Meyer et al.:

„Die Beziehungskonzepte, deren Operationalisierungen die verwendeten Messinstrumente darstellen, unterscheiden sich in der forensischen Psychiatrie jedoch von der Allgemeinpsychiatrie. Bei Patienten, die sich in unfreiwilliger psychiatrischer Behandlung befinden, verliert die affektive Zuneigung zwischen Patienten und Therapeuten an Relevanz“ (Meyer, Hachtel und Graf 2019, S. 364).

Offensichtlich bleiben für die Profession und Disziplin, die Beziehungsqualität zum kritischen Faktor der „sozialpädagogischen Sacharbeit“ (Stimmer 2000, S. 44) machen, die Frage offen, ob Vertrauen ein notwendiger Bestandteil der Arbeitsbeziehung ist.

Aus dem Gesagten lassen sich vier unmittelbare Konsequenzen ziehen:

  1. Die dargestellten Positionen stehen, wie schon bei der Gegenüberstellung von Sozialpädagogik und empirischer Sozialer Arbeit, konträr zueinander. Ob der Zwangskontext als eine Chance für die Klient/​innen gesehen sein kann oder er als solcher vielmehr abzulehnen ist, ob gegenseitiges Vertrauen als notwendig erachtet wird oder auch nicht, scheint offen.
  2. In der Literatur finden kaum Diskurse über die jeweiligen Positionen statt, vielmehr werden diese postuliert und das zitiert, was der eigenen Position entspricht.
  3. Das Urteil von Hampe-Grosser, dass die „positive Handhabung [des Zwangskontextes …] in Deutschland noch als in den Kinderschuhen steckend betrachtet werden [muss]“ (Hampe-Grosser 2011, S. 148), erscheint angesichts dieses ausbleibenden Diskurses als durchaus nachvollziehbar.
  4. Eine radikale Ablehnung der Teilhabe Sozialer Arbeit am Zwangskontext als gesellschaftlichem Mittel der sozialen Kontrolle und gerechtfertigtem Normalisierungsanspruch, muss konsequenterweise zur Erklärung der Unvereinbarkeit von Sozialer Arbeit unter den Bedingungen des Zwangskontextes und zum Rückzug aus diesen Arbeitsfeldern führen, wie dies Geiger und Steinert (1993) mit ihrem Aufruf: „Raus aus der Justiz“ für die Soziale Arbeit im Strafvollzug aufgezeigt haben.

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Wiesner, Reinhard, 2006. Was sagt die Verfassung zum Kinderschutz?. In: Heinz Kindler, Susanna Lillig, ​Herbert Blüml, Thomas Meysen und ​Annegret Werner, Hrsg. Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Verlag Deutsches Jugendinstitut, S. 11–15. ISBN 978-3-935701-22-8

Zobrist, Patrick und Harro Dietrich Kähler, 2017. Soziale Arbeit in Zwangskontexten. 3. Auflage. München: Ernst Reinhardt. ISBN 978-3-497-02694-4 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Prof. Dr. Wolfgang Klug
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Fakultät Soziale Arbeit
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Zitiervorschlag
Klug, Wolfgang, 2023. Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 13.03.2023 [Zugriff am: 15.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4551

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