Motive der Stiftungsgründung
Thomas von Holt, Dipl.-Kfm. Christian Koch
veröffentlicht am 02.02.2004
Mit freundlicher Genehmigung des Verlages Auszug aus Thomas von Holt und Christian Koch: Stiftungssatzung. C.H. Beck (München) 2004
Zusammenfassung
Erst durch das klare Herausarbeiten der Motive des Stifters kann eine passende Satzung entwickelt werden.
Die Stiftung dient der Verwirklichung individueller Ziele der Stifter. Daher kommt der Klärung des Stiftermotivs größte Bedeutung zu. [1] Je genauer und ehrlicher die Motive herausgearbeitet werden, umso zielgerichteter kann die Satzung gestaltet werden. Im Zusammenhang mit den jeweiligen Motiven sollen auch Alternativen zur Stiftung kurz vorgestellt werden.
Ausgangspunkt der Stiftungsgründung kann die Verwendung von Geld oder die Beschaffung von Geld sein. Im ersten Fall möchte eine vermögende Person über ihren Tod hinaus einen bestimmten Zweck verfolgen. Im zweiten Fall gibt es bereits eine Organisation oder eine Gruppe von Personen, die ein ideelles Anliegen verfolgt und dafür eine langfristige Finanzierung sucht.
Stiftung und Mittelfluss
Persönliche Geltung
Das wohl heikelste Motiv ist die Eitelkeit, die nur bei wenigen Menschen gänzlich fehlen mag. Auch wenn dies in der Regel nicht direkt angesprochen wird, so will sich doch so mancher Stifter ein „Denkmal“ setzen, und dies oft noch zu seinen Lebzeiten. Die Stiftung trägt in vielen Fällen den Namen des Stifters und führt diesen weit über sein Ableben hinaus in die Öffentlichkeit. Dies hier negativ formulierte Motiv lässt sich auch positiv darstellen, zumindest wenn das Stiftungsgeschäft durch Dritte erfolgt. Dann soll häufig das Werk und Leben einer Person posthum gewürdigt werden. Häufig wird das Haus oder Lebenswerk der Person in die Stiftung eingebracht und diese soll das Schaffen der Person darstellen, sein Werk erhalten oder in seinem Sinne weiter wirken.
Überspitzt formuliert bietet die Stiftung einen „Hauch von Unsterblichkeit“, zumindest für den eigenen Namen und ein Anliegen, dass einem besonders am Herzen liegt und das als Stiftungszweck unbefristet über den eigenen Tod hinaus verfolgt wird.
Soll das Werk einer Person oder eine eigene Idee dauerhaft über den eigenen Tod hinaus verfolgt werden, stellt die Stiftung mit dem weitgehend unabänderlich auf den Stifterwillen festgelegten Stiftungszweck das Mittel der Wahl dar.
Philantropie
Philantropie bedeutet wörtlich „Menschenliebe“ und bezeichnet eine uneigennützige Haltung mit der Bereitschaft, für andere Menschen etwas zu tun. Auslöser für eine solche Einstellung kann die Wahrnehmung von Elend und Missständen sein, aber auch der Wunsch, z.B. in der Kunst, Schönes zu erhalten und zu fördern. Einen Anstoß für die Stiftungsgründung bietet oft auch die bewusste Einstellung auf den nahenden Tod. Das Vermögen oder Teile davon sollen nicht dem Staat oder Erben zufließen und anonym sowie dem politischen Kräftespiel ausgesetzt verwendet werden. Vielmehr werden eigene Vorstellungen für einen sinnvollen Umgang mit dem Vermögen entwickelt und als Stiftungszweck ausgearbeitet. Die konkreten Zwecke einer solchen Stiftung decken praktisch alle rechtlich zulässigen Felder ab, von sozialem Engagement über Kultur- und Sportförderung bis zur Forschung. Die Zwecke stehen oft mit der Biographie des Stifters in Zusammenhang oder gehen auf ein Schlüsselerlebnis zurück.
Als Alternativen für die Realisierung philantropischer Vorstellungen bieten sich an
- Spenden an bestehende gemeinnützige Organisationen, darunter auch Stiftungen
- Vermächtnisse an bestehende gemeinnützige Organisationen, darunter auch Stiftungen
- Zustiftungen zu bestehenden Stiftungen.
Die erste Variante ist am einfachsten zu realisieren. Spenden sind jederzeit formlos in jeder beliebigen Höhe möglich. Eine Zweckbindung, sofern gewünscht, sollte schriftlich festgelegt werden, damit sich diese besser nachverfolgen lässt. Spenden können auch als Sachspenden erfolgen. Sofern Immobilien oder schon zu Lebzeiten das gesamte Vermögen gespendet werden, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ist gegenüber der Stiftungsgründung begrenzt und beschränkt sich auf 5 bzw. 10 % des jährlichen Einkommens. [2]
Das Vermächtnis erfordert nur ein handschriftliches oder notariell beurkundetes Testament. Nicht einmal eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Organisation ist erforderlich. Auch hier sind Auflagen möglich, an die der Empfänger im Falle der Annahme 30 Jahre gebunden ist. Im Gegensatz zum schwer abänderlichen Stiftungszweck erlischt eine testamentarische Zweckbindung nach spätestens 30 Jahren.
Bei sehr engen, stark einschränkenden Auflagen besteht sowohl bei der zweckgebundenen Spende wie einem mit Auflagen versehenen Vermächtnis im ungünstigsten Fall die Gefahr, dass die Organisation die Spende bzw. das Vermächtnis ausschlägt.
In der Praxis ist auch damit zu rechnen, dass eine Organisation mit mehreren Projekten oder Tätigkeitsfeldern Quersubventionierungen zwischen gut und schlecht finanzierten Bereichen zulässt. So könnten z.B. der durch den Nachlass begünstigten Einrichtung möglichst hohe Verwaltungskosten belastet werden, so dass indirekt alle anderen Einrichtungen des Trägers von der Zuwendung profitieren.
Sofern der Spendenempfänger oder testamentarisch Begünstigte keine Stiftung ist, besteht ein höheres Insolvenzrisiko, da z.B. bei einem Verein kein Mindestkapital auf Grund gesetzlicher Vorschriften dauerhaft erhalten werden muss.
Vorteilhaft ist der geringe Verwaltungsaufwand für den Mittelgeber und den Mittelempfänger, vor allem bei nicht zweckgebundenen Zuwendungen. Sofern die empfangende Organisation einen Vereinszweck (analog Stiftungs- oder Gesellschaftszweck) hat, der sich vollständig mit den Vorstellungen des Mittelgebers deckt, erscheint eine solche Form der Zuwendung als ernsthafte Alternative. Je nach Organisationsform kann allerdings auch der Vereinszweck mehr oder weniger leicht geändert, z.B. ausgeweitet werden, so dass der Spender keine ganz so weitreichende Sicherheit wie bei der Stiftung hat, dass seine Mittel „auf Dauer“ dem ursprünglichen Zweck zukommen.
Die langfristigere Zweckbindung der Stiftung gegenüber einer, auch zweckgebundenen Zuwendung muss jedoch nicht immer vorteilhaft sein. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen ändern sich, erst recht über Jahrzehnte. Eine auf unbegrenzte Zeit festgelegte Zweckbindung kann eine im Sinne des Philantropen optimale Mittelverwendung auch erschweren oder gar verhindern. Diese Problematik soll unter der Überschrift Stiftungszweck noch vertieft werden, wo es darum geht, den Zweck ausreichend genau, aber nicht zu einschränkend zu formulieren.
Schließlich bleibt als dritte Alternative die Zustiftung. Vorteilhaft sind geringere Verwaltungskosten, da nicht ein eigener Verwaltungsapparat einschließlich Gremienstrukturen aufgebaut werden muss. Ggf. kann eine Zustiftung zu Lebzeiten mit einer Aufnahme des Zustifters oder einer Person seines Vertrauens in einem Steuerungsgremium der Stiftung verbunden werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Philantrop sich überlegen muss, wie langfristig und eng seine Mittel an einen bestimmten Zweck gebunden werden sollen. Je geringer die Mittelbindung, umso geringer der Aufwand für alle Beteiligten, aber umso größer das Risiko, dass die Mittel nicht langfristig für den gewünschten Zweck zur Verfügung stehen. Eine geringere Mittelbindung ermöglicht dem Mittelempfänger andererseits ein höheres Maß an Flexibilität. Das Argument der Verwaltungskosten gewinnt vor allem bei kleineren Beträgen an Gewicht. Je größer das Vermögen und je spezieller die Verwendungsabsicht, umso eher bietet sich, auch unter steuerlichen Aspekten, die Stiftungsgründung an. Nur wenn eine zu den Vorstellungen des Stifters passende Stiftung bereits existiert und der Stifter auf die Nennung seines Namens in der Stiftungsbezeichnung verzichtet, bietet sich die Zustiftung an.
Nachlassregelung
Motive zur Stiftungsgründung im Zusammenhang mit der Nachlassregelung können in drei typischen Konstellationen auftreten:
- Der Erblasser hat keine Erben und möchte die Verwendung seines Vermögens über den Tod hinaus steuern.
- Der Erblasser hat Erben, denen er möglichst wenig Vermögen zukommen lassen möchte.
- Der Erblasser hat Erben, die nicht oder nur eingeschränkt für sich sorgen können und die durch die Stiftungsgründung über den Tod des Stifters hinaus versorgt werden sollen.
Fragen der Unternehmensnachfolge als Sonderfall werden anschließend behandelt.
Im ersten Fall drohen keine Auseinandersetzungen mit Erben, die sich um ihr Erbe gebracht sehen. Der potentielle Stifter kann sich in Ruhe nach einem sinnvollen Stiftungszweck umsehen, die Strukturen der Stiftung aufbauen und sein Vermögen zu Lebzeiten oder mit dem Tode auf die Stiftung übergehen lassen. Einzig das Risiko, vor der Gründung unerwartet vom Tode überrascht zu werden, kann die weitere Planung vereiteln. Eine frühzeitige Regelung mag dagegen das Risiko in sich bergen, dass der Stifter einige Jahre später einem anderen Zweck oder einer anderen Stiftungsstruktur den Vorzug gegeben hätte.
Als Alternativen bieten sich, wie unter Philantropie behandelt, Spenden und Zustiftungen an.
Das zweite Motiv ist reichlich konfliktträchtig. Grundsätzlich sollte sich jeder Stifter darüber im Klaren sein, dass die Stiftungsgründung für vorhandene Erben nachteilig ist und einen Interessenausgleich herbeiführen. Die Stiftung ermöglicht eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten. Dadurch kann das zu vererbende Vermögen und somit der Pflichtteil geschmälert werden. Da der Stifter zu Lebzeiten einen großen Einfluss auf die Stiftung haben kann, ist für ihn die frühzeitige Vermögensübertragung in vielen Konstellationen kaum von Nachteil. Beispielsweise können Unternehmensanteile übertragen werden, ohne dass der Stifter die Kontrolle über das Unternehmen verliert. Entweder werden stimmrechtslose Vorzugsaktien/Beteiligungen übertragen oder der Stifter übt seinen Einfluss als Gründungsvorstand oder im Kuratorium der Stiftung aus. Ein anderer Fall ist die Übertragung eines denkmalgeschützten Familiensitzes auf eine Stiftung mit lebenslangem Wohnrecht des Stifters.
Als Alternative bieten sich anderweitige Vermögensverfügungen zu Lebzeiten oder im Testament an. Eine Schmälerung des Pflichtteils ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Nur die Stiftung ermöglicht dem Stifter zu Lebzeiten eine weit reichende Kontrolle über das Vermögen, verbunden mit steuerlichen Vorteilen im Falle der Entscheidung für eine steuerbegünstigten Stiftung.
Die Versorgung eines oder mehrerer Nachkommen spielt z.B. bei behinderten Kindern eine Rolle, die auf Grund der verbesserten Versorgung ihre Eltern häufig überleben. Hier bietet sich eine Familienstiftung an, die mit einem Teil der Erträge die lebenslange Versorgung des oder der Nachkommen übernimmt. Die Versorgung Familienangehöriger kommt häufig auch in Verbindung mit der nachfolgend behandelten Unternehmensnachfolge vor. Alternativ kann das Vermögen einem Vormund oder Betreuer unterstellt werden. Die Stiftung erleichtert jedoch die Regelung der Vermögenskontrolle und langfristigen Vermögensbindung.
Unternehmensnachfolge
Ein wichtiges Motiv der Stiftungsgründung ist die Regelung der Unternehmensnachfolge. Hier sind zwei wesentliche Teilmotive festzustellen, die häufig zusammen auftreten.
- Die bei der Unternehmensübertragung anfallenden Steuerlasten sollen vermieden werden oder sind für die Erben wirtschaftlich schlicht nicht tragbar.
- Die Erben sind persönlich zur Unternehmenssteuerung nicht geeignet. Daher sollen Eigentum und wirtschaftliche Steuerung entkoppelt werden.
Bei der Unternehmensnachfolge spielen Aspekte der Corporate Governance (der sachgerechten Unternehmenskontrolle und -steuerung) sowie steuerliche Fragestellungen eine Rolle. Die Komplexität der Fragestellung und die meist hohen Vermögenswerte machen in jedem Fall eine individuelle Beratung durch Spezialisten erforderlich.
Mittelbeschaffung
Eine in letzter Zeit an Bedeutung gewinnende Motivation ist die Mittelbeschaffung durch eine Stiftungsgründung. Zahlreiche Verbände aus den Bereichen Soziales, Umwelt, Kultur und Sport haben neben dem Verein und ggf. einer (gemeinnützigen) Betriebsgesellschaft (gGmbH) noch eine Stiftung gegründet. Diese zwei oder drei Träger können auf vielfältige Weise verbunden sein und mit differenzierten Aufgaben und Rollen in die Öffentlichkeit treten.
Stiftung im Zusammenspiel mit anderen Rechtsformen
Bei mehreren rechtlich selbständigen Körperschaften, die in einem wohlabgestimmten Zusammenspiel eine gemeinsame Zielsetzung verfolgen, bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten [3], die den Rahmen dieser Darstellung sprengen würden.
Die Ausstattung dieser “Fundraising-Stiftung“ erfolgt meist mit dem von der jeweiligen Stiftungsaufsicht verlangten Mindestkapital aus Mitteln des Verbandes. Ziel ist die Gewinnung von Großspenden und Zustiftungen. Dabei wird angenommen, dass eine Stiftung mit ihrem guten Ruf und der Ausrichtung auf langfristige Tätigkeit einen besseren Zugang zu Mittelgebern findet bzw. andere Mittelgeber anspricht, als die bisher erreichten Personen.
Die Stiftung kann dabei stark in den Verband integriert sein und als Teil des Verbandes auftreten, z.B. mit dem Verbandsnamen und Zusatz Stiftung sowie dem gleichen Logo. Oder sie kann bewusst mit einer größeren Unabhängigkeit ausgestattet werden. Diese kann sich nur auf das Erscheinungsbild beziehen, um andere Personenkreise besser zu erreichen. Sie kann aber auch tatsächlich verbandsfremden Personen, z.B. Stiftern und Honoratioren, Einfluss gewähren. Wird nicht für eine ausreichende, in der Satzung verankerte Anbindung gesorgt, besteht die Gefahr, dass sich die Stiftung verselbständigt und nicht mehr für die ursprünglichen, verbandsnahen Aufgaben zur Verfügung steht.
Alternativ können die Fundraisingaktivitäten des Verbandes entwickelt und ausgebaut werden. Auch in diesem Rahmen ist z.B. ein Erbschaftsmarketing möglich.
Corporate Foundation
Zunehmendes Interesse besteht auch seitens Unternehmen an Stiftungsgründungen, die z.B. alle Sponsoringaktivitäten bündeln (Corporate Foundation). [4] Dabei kann die Balance zwischen Public Relations für das Unternehmen und engagiertem bürgerschaftlichen Engagement sehr unterschiedlich ausfallen. Für Unternehmen liegt der Vorteil einer Stiftung in der Bündelung von Aktivitäten, der langfristigen Orientierung und dem seriösen Eindruck einer Stiftung. Andererseits ist eine Stiftung sehr unflexibel in Bezug auf Zweckänderungen und die Kontrolle der Stiftung muss, z.B. über personelle Verflechtungen, ausreichend sichergestellt werden.
Alternativ können Sponsoringaktivitäten in der PR-Abteilung gebündelt werden.
[1] Die Bertelsmann Stiftung führt in Deutschland eine umfassende Untersuchung zu Stiftungsmotiven durch, die jedoch bei Fertigstellung des Manuskriptes im August 2003 noch nicht abgeschlossen war. Weitere Informationen unter www.bertelsmann-stiftung.de.
[2] § 10b EStG
[3] Zur Vertiefung mit dem Schwerpunkt auf Verein und GmbH siehe Koch/von Holt, Verein oder GmbH? Zur Ansiedlung wirtschaftlicher Aktivitäten bei Verbänden. in NDV (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge), Frankfurt 2002, S. 315 – 325
[4] Zu den Motiven siehe vertiefend bei Jens Marquardt: Corporate Foundation. Ausdruck bürgerlichen Engagements von Unternehmen, in Stiftung & Sponsoring, Heft 3/2003, Seite 25-28.
Verfasst von
Thomas von Holt
Rechtsanwalt und Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkt Recht und Steuerrecht der Nonprofit-Organisationen
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Dipl.-Kfm. Christian Koch
Geschäftsführer der socialnet GmbH und selbständiger Unternehmensberater für Nonprofit-Organisationen
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Es gibt 11 Materialien von Thomas von Holt.
Es gibt 43 Materialien von Christian Koch.
Zitiervorschlag
von Holt, Thomas und Christian Koch, 2004.
Motive der Stiftungsgründung [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 02.02.2004 [Zugriff am: 14.12.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/19.php
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