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Soziale Verantwortung und Wehrhaftigkeit von Vereinen

Ausschluss eines Vereinsmitglieds wegen gegensätzlicher politischer Wert- und Zielvorstellungen (Urteil des LG Bremen vom 31.01.2013, Az. 7 O 24/12)

Dr. Sabahat Gürbüz

veröffentlicht am 21.05.2014

Vereine sind in Deutschland beliebt. Sie ermöglichen es den Menschen gemeinsam ihre Interessen und Ziele zu verfolgen. Vereinszwecke reichen vom Sport über das Sammeln bis hin zur Politik. Beliebt sind auch Kulturvereine, in denen Menschen ihre Herkunft, Tradition und Kultur pflegen und auch mit anderen teilen und sie damit begreifbar und erlebbar machen. Das Vereinsrecht ist einfach und bietet einen rechtssicheren und leicht praktikablen Rahmen für die gemeinsame Zweckverfolgung. Der Verein selbst ist durch die Verfassung in Artikel 9 Grundgesetz besonders geschützt. Doch Vereine sind auch Ziel von Unterwanderung. Dritte versuchen durch Mitgliedschaft im Verein an dessen Vorteilen teilzuhaben oder den Verein als politisches Instrument unter Kontrolle zu bekommen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der gesamte Verein zweckentfremdet oder tatsächlich eine Kontrollübernahme erreicht wird. Es reicht für die Betroffenen häufig schon, dass das Vereinsleben selbst ge- oder gar zerstört wird. Je nach der Rolle des Vereins kann dies weiter ausstrahlen. Dies verdeutlicht das Beispiel eines von Rechtsextremen unterwanderten möglicherweise sogar einzigen Sportvereins eines Dorfes. Und tatsächlich wird in den letzten Jahren immer wieder genau dieses Phänomen beobachtet, dass nämlich Rechtsextreme versuchen, Mitglied in kleinen Sportvereinen zu werden (vgl. dazu http://www.netz-gegen-nazis.de/lexikontext/neonazis-im-sport). Aber auch ausländische Kulturvereine sind Ziel von Unterwanderungsversuchen. So berichtete die Online-Ausgabe der Frankfurter Rundschau 2010, dass ein Türkischer Jugend- und Kulturbund von den sog. „Grauen Wölfen“ unterwandert und gleichzeitig mit Steuergeldern unterstützt wird. Ziel waren hier offensichtlich die öffentlichen Fördergelder (s. http://www.fr-online.de/wiesbaden/jugend--und-kulturbund-biebrich-tuerkischer-verein-weist-vorwuerfe-zurueck,1472860,5050100.html.).

In diesen Fällen stellt sich für den Verein die Frage, wie er die unerbetenen Mitglieder wieder loswerden kann. Soweit es ausdrückliche statuarische Regelungen in der Vereinssatzung gibt, ist dies einfach. Häufig fehlt es daran. Dann stellt sich die Frage, ob der Verein sich auf seine in der Satzung verankerten Zielvorstellungen und Werte berufen kann. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.01.2013 (Az. 7 O 24/12) bemerkenswert. Das Landgericht bestätigte darin die Rechtmäßigkeit des Vereinsausschlusses eines führenden NPD-Mitglieds aus dem ortsansässigen Bundesligaverein SV Werder Bremen wegen gegensätzlicher Zielvorstellungen (s. http://www.werder.de/de/werder-bewegt/news/42571.php.).

Interessant sind hierbei die vom Gericht vorgenommenen Abwägungen. Deshalb lohnt ein Blick auf die entscheidenden Erwägungen des Urteils, da seine Aussagen in vergleichbaren Fällen helfen können.

Worum ging es? Jens Pühse ist Mitglied der NPD, in deren Bundesvorstand tätig und deren Bundesgeschäftsführer. Bei der Bürgerschaftswahl im Jahr 2011 trat er als Spitzenkandidat der NPD in Bremerhaven zur Wahl an. Auf seinen Antrag vom 18.01.2011 hin wurde er am 20.01.2011 vom SV Werder Bremen als Vollmitglied aufgenommen, da dem Verein die politische Rolle des neuen Mitglieds schlicht nicht bekannt war. Nachdem der Verein davon erfuhr, forderte er Herrn Pühse zum sofortigen Vereinsaustritt auf. Da Herr Pühse dem Ersuchen des Vereins nicht nachkam, hatte Werder Bremen das Vereinsausschlussverfahren eingeleitet, das nach Ablauf des vereinsinternen Verfahrens mit der Entscheidung des Ehrenrates endete. Darin bestätigte der Ehrenrat die vom Präsidium zuvor getroffene Ausschlussentscheidung. Hiergegen richtet sich die Klage des Herrn Pühse, mit der er beantragte, festzustellen, dass der Vereinsausschluss unwirksam sei.

Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Vereinsausschluss wirksam sei. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt:

Vereinen stehe es Kraft ihrer Privatautonomie grundsätzlich frei, die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen. Auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt seien, könnten sie in der Regel frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedsschaftsbewerber aufnehmen möchten. Eine Aufnahmepflicht bestehe nur dann, wenn die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen könne. Dies sei ganz allgemein der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne hat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Da es sich bei dem SV Werder Bremen nicht um einen Monopolverein oder einen gleichgestellten wirkmächtigen Verein handele, bestehe auch kein Aufnahmezwang.

Die Entscheidung über den Vereinsausschluss sei jedoch gerichtlich darauf überprüfbar, ob sie grob unbillig oder willkürlich bzw. gesetzes- oder sittenwidrig sei. Dies hat das Gericht vorliegend verneint. Die Vereinsfreiheit erlaube es dem Verein, einen Zusammenschluss auch oder nur begleitend auf gemeinsame ethische Wertvorstellungen zu stützen. Eine Freiheit des Dritten, einem Verein angehören zu dürfen, obwohl deren gemeinsame Wertvorstellungen sogar abgelehnt werden, könne demgegenüber aus den Grundrechten nicht hergeleitet werden. Vielmehr überwiege auf Seiten des SV Werder Bremen dessen legitimes und von Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) geschütztes Interesse, nur solche Personen aufzunehmen und als Mitglied weiterhin dulden zu müssen, die sich mit den satzungsmäßigen Zielen des Vereins identifizieren und diese in der geboten Weise fördern. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Verein denjenigen ausschließt, der sich aus politischen Gründen erklärtermaßen zur Bekämpfung dessen veranlasst sieht, was der Verein in seiner Satzung als gemeinsames Ziel festgelegt hat.

Der SV Werder Bremen führe als satzungsmäßige Ziele u. a. an, dass der Verein den Sport als verbindendes Element u. a. zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen fördere und er allen Menschen ungeachtet u. a. ihrer Abstammung, Herkunft und Glauben eine sportliche Heimat biete. Der Verein verstehe dies als Bekenntnis dahin, dass er einen aktiven Beitrag zur Integration von in Deutschland lebenden Ausländern mit den Mitteln des Sports leisten wolle. Die Verbindung der beiden Ziele, den Sport als Mittel der Verständigung zu fördern und Menschen unterschiedlicher Herkunft eine Heimat zu bieten, zeige, dass Werder Bremen das verbindende Element gemeinsamen Sportes der Verständigung hier lebender Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religionen dienen soll. Mit dem so verstandenen Ziel stünden die in ihrem Wahlprogramm zum Ausdruck kommenden politischen Thesen der NPD in offenem Gegensatz. Danach lehne die NPD es mit deutlichen Worten ab, auch nur den Versuch einer Integration hier lebender Ausländer zu unternehmen, wenn sie die Integration als gescheitert sowie als Völkermord bezeichne. Im Gegenteil erhebe die NPD es zu politischen Forderungen, hier lebende Ausländer aus dem Sozial- und Rentenversicherungssystem auszuschließen und sie in ihre Ursprungsländer abzuschieben. Während der SV Werder Bremen also erkläre, er wolle mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Integration hier lebender Menschen ausländischer Herkunft fördern, erkläre die NPD, das bereits der Versuch einer Integration der falsche Weg sei und stattdessen Menschen ausländischer Herkunft auszuschließen und abzuschieben seien. Augenfälliger könne ein Gegensatz zwischen Zielvorstellungen kaum sein. Die Annahme des SV Werder Bremen jedenfalls, die Thesen der NPD zur Ausländerpolitik bildeten einen unüberbrückbaren Gegensatz zu den satzungsmäßigen Zielen des Vereins, der einen Beitrag zur Integration leisten wolle, sei bei Berücksichtigung des dem Beklagten zukommenden Bewertungsspielraums vertretbar und keinesfalls willkürlich. Es stelle auch keinen Konflikt zur politischen Neutralität des SV Werder Bremen im Übrigen dar, wenn der Verein solche Personen, die diese Werte ablehnen, mit einem Ausschlussverfahren überzieht, selbst wenn diese Ablehnung bei dem betroffenen Vereinsmitglied politisch motiviert sei.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass aus Sicht des Landgerichts Bremen ausschlaggebend war, dass die satzungsmäßigen Ziele des Vereins (verbindendes und integratives Element des Sports als Mittel der Verständigung hier lebender Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religion) und die damit verbundenen Zielvorstellungen und Werte in einem unüberbrückbaren Gegensatz zu den politischen Thesen der NPD, deren Bundesgeschäftsführer der Kläger ist, stehen, die einen Vereinsausschluss rechtfertigen, da es einem Verein unter dem Schutz der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz selbst überlassen sei, festzulegen, welche Elemente des Verhaltens der Beteiligten sich als wesentlich für die Begründung und Fortbestand der Mitgliedschaft erachteten. Dazu gehöre auch, bei Gründung eines Vereins gemeinsam die Festlegung zu treffen, dass bestimmte für wesentlich erachtete Wertvorstellungen von allen Mitgliedern geteilt und geachtet werden sollen und das hieran der Beginn und der Fortbestand der Mitgliedschaft geknüpft werden soll.

Soweit muss es aber gar nicht erst kommen, wenn der Betreffende gar nicht erst Mitglied wird. Dazu hat das Landgericht, wie gezeigt, ebenfalls eine wichtige Klarstellung getroffen: Einen Aufnahmeanspruch und damit einen Aufnahmezwang gibt es regelmäßig nicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne hat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht, es sich also um einen Monopolverein oder einen gleichgestellten wirkmächtigen Verein handelt. Bei „normalen“ Vereinen dürfte diese Voraussetzung regelmäßig nicht vorliegen.

Vereine sind also nicht schutzlos. Sie bestimmen selbst, wer Mitglied wird und wer er es bleibt. Daraus resultiert eine entsprechende soziale Verantwortung gegenüber den eigenen Mitgliedern, je nach Fallgestaltung aber auch gegenüber der Allgemeinheit.

Verfasst von
Dr. Sabahat Gürbüz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Zitiervorschlag
Gürbüz, Sabahat, 2014. Soziale Verantwortung und Wehrhaftigkeit von Vereinen [online]. socialnet Materialien. Bonn: socialnet, 21.05.2014 [Zugriff am: 09.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/190.php

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