Verfassungsrechtliche Grenzen der Behördenanfechtung bei aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennungen („Kiosk-“/„Scheinväter“)
Dr. Sabahat Gürbüz
veröffentlicht am 05.06.2014
Manchmal ist Sprache verräterisch. Der Begriff der „Kioskväter“ machte seit Mitte des vergangenen Jahrzehnts die Runde. Was ist gemeint? So genannte Kioskväter sind Deutsche, typischerweise mittellos, oft Sozialhilfeempfänger, und erkennen Vaterschaften gegen Geld an. Die Kinder erhalten dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mütter eine Aufenthaltserlaubnis. Um gegen solche missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen eine Handhabe zu haben, griff der Gesetzgeber zu einem eher ungewöhnlichen Mittel: Seit dem Jahre 2008 wurde die Behördenanfechtung eingeführt, die eine auch rückwirkende Anfechtung anerkannter Vaterschaften durch die Behörde bei bloßem Vorliegen bestimmter Indizien legitimierte. Gleichzeitig wurde den Anerkennungsstellen (Jugendamt) gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG auferlegt, die zuständigen Ausländerbehörden zu benachrichtigen, wenn konkrete Verdachtsmomente vorlagen. Die infolge der Anfechtung entfallene Vaterschaft führte im Ergebnis dann zugleich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sowohl des Kindes als auch der Mutter. Das dargestellte Verfahren stützte sich allerdings bei genauerer Betrachtung lediglich auf einen vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Generalverdacht gegen binationale Familien, bei denen ein Partner noch keine gesicherte Aufenthaltserlaubnis hatte. Exakte Kriterien, die diesen Schluss belastbar zuließen, fehlten. Gleichzeitig wurde das Misstrauen gegenüber den Anerkennungsstellen wegen deren Berichtspflicht gegenüber den Ausländerämtern geschürt, was in diesem ohnehin sensibelen Bereich besonders störend war. Auf dieser Grundlage sollten dann auch noch stärkstmögliche Eingriffe in das Staatsangehörigkeitsrecht der Betroffenen, nämlich den Verlust derselben, und in die Familie, nämlich die Aberkennung der Vaterschaft und damit die Zerschlagung der Familienbande, erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, DRsp-Nr. 2014/1910 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch Behörden verfassungswidrig sind.
I. Ausgangslage
Die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland war und ist nur an geringe Voraussetzungen geknüpft. Nach § 1592 BGB ist der Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr.1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Anerkennung begründet die Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt. Materiellrechtliche Voraussetzung der Vaterschaftsanerkennung ist gemäß § 1594 Abs. 2 BGB lediglich, dass nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Anerkennung ist somit nach §§ 1595 ff. BGB nur an formelle Anforderungen, insbesondere an die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB), geknüpft. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt daher auch nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Auch eine im Wissen um die fehlende biologische Vaterschaft erfolgte Anerkennung ist daher wirksam. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, einem Kind durch Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen, um aufenthaltsrechtliche Vorteile für das Kind und das ausländische Elternteil zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, Az: 1 BvL 6/10 Abs.-Nr. 2).
II. Reaktion des Gesetzgebers (2008)
Der Gesetzgeber hatte im Jahre 2008 zunehmend den Eindruck, dass die Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB in bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt wurde. Diesem Eindruck lag allerdings keine statistische Erhebung zugrunde. Vielmehr verfolgte der Gesetzgeber allein wegen einer Häufung solcher Fälle den grundsätzlich legitimen Zweck, missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 36).
Der Problematik einer fehlenden statistischen Grundlage war man sich durchaus bewusst. So hieß es seitens der Bundesregierung, dass die für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 erhobene Zahl von 1.694 Aufenthaltstiteln, die an unverheiratete ausländische Mütter eines deutschen Kindes erteilt wurden, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, nach Einschätzung der Bundesregierung „nicht belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen handelt“ (BT-Drucks 16/3291, S. 11; vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 71).
Dennoch befürchtete der Gesetzgeber, dass sich organisierte Strukturen für solche Vaterschaftsanerkennungen entwickeln könnten (BT-Drucks 16/3291, S. 11), denen entgegengewirkt werden müsse. Dabei wurden vom Bundesgesetzgeber insbesondere folgende Missbrauchskonstellationen hervorgehoben (vgl. BT-Drucks 16/3291, S. 11, 20 und Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 11, S. 441 vom 31.03.2008):
1. Missbrauchsvariante: „sog. Kiosk-Väter“:
- Wenn ein deutscher Mann die Vaterschaft für ein Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter anerkennt, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§4 Abs. 1 StAG). Das Kind bekommt damit eine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland. Die Mutter erhält dadurch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ausübung der Personensorge, §28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (BT-Drucks 16/3291, S. 11, 14).
Insbesondere diese Variante sah der Gesetzgeber als regelungsbedürftig an, da er befürchtete, dass solche Vaterschaften häufig von Sucht- und Alkoholkranken verkauft würden, da diese ohnehin aufgrund ihrer Lebenssituation nicht befürchten mussten, Unterhalt zahlen zu müssen.
2. Missbrauchsvariante: „sog. Scheinväter“:
- Wenn ein ausländischer Mann mit unbefristetem Aufenthaltsrecht, der also seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland den gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Vaterschaft für ein Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter anerkennt, erwirbt das Kind über den Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, § 4 Abs. 3 StAG. Die Mutter hingegen hat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthG (BT-Drucks 16/3291, S. 11, 14).
- Ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt erkennt die Vaterschaft für das Kind einer Deutschen oder das Kind einer Ausländerin mit verfestigtem Aufenthalt an. Ist das Kind deutscher Staatsangehöriger gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG, erwirbt der ausländische Mann, der die Vaterschaft anerkennt, im Falle seiner Sorgeberechtigung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge (BT-Drucks 16/3291, S. 11, 14).
Um diese Missbrauchsfälle aufzufangen, wurde im Jahre 2008 in den §§ 1600 ff. BGB die Vaterschaftsanfechtung auch durch die Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB eingeführt (BT-Drucksache 16/3291, S. 14). Diese konnte nun auch rückwirkend Vaterschaften anfechten, in denen solch ein Missbrauchsfall vermutet werden konnte. Gleichzeitig wurde den Anerkennungsstellen (Jugendamt) gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG auferlegt, die zuständigen Ausländerbehörden zu benachrichtigen, wenn konkrete Verdachtsmomente vorlagen (BT-Drucks 16/3291, S. 19, 20).
Zu solchen Verdachtsmomenten zählten seit dem Jahre 2008 nach § 1600 Abs. 3 BGB
- das Fehlen der biologischen Vaterschaft,
- das Fehlen einer sozial-familiäre Beziehung des Kindes mit dem Anerkennenden (ggf. im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes), (eine sozial-familiäre Beziehung wurde immer nur dann angenommen, wenn der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind die tatsächliche Verantwortung trug oder getragen hat. Dies wurde wiederum in der Regel angenommen, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft lebte),
- und Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils durch die Anerkennung.
Mit der Anfechtung der Vaterschaft durch die Behörde verlor das Kind rückwirkend nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit, es entfiel auch das Aufenthaltsrecht von Mutter und Kind. Diese Rechtsfolgen wirkten also auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Zudem war eine Anfechtungsfrist einzuhalten, wobei die Überleitungsvorschrift anordnete, dass diese nicht vor dem 1. Juni 2008 begann (Art. 229 § 16 EGBGB) (vgl. BT-Drucks 16/3291, S. 18).
Dies war die seit 2008 geltende Rechtslage. Unter diesen Rahmenbedingungen erstellte aktuellere Statistiken konnten allerdings weiterhin kein missbräuchliches Verhalten der Betroffenen belegen. Zwischen Juni 2008 und Februar 2010 wurden aufgrund der neuen Rechtslage (a) 1644 Anfechtungsverfahren durch die zuständige Behörde eingeleitet, (b) 1054 behördliche Anfechtungsverfahren inzwischen abgeschlossen, (c) in 671 Fällen Anfechtungsklage erhoben und (d) in 568 Fällen auf eine Anfechtungsklage verzichtet (vgl. BT-Drucksache 17/11344, S. 3 und 17/1096).
III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2013)
Mit Beschluss vom 15. April 2010 hatte das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 350 F 118/09) ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, um zu klären, ob die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelungen zur Behördenanfechtung mit Beschluss vom 17.12.2013 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Art. 16 Abs. 1 GG schütze vor dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Schutz gelte auch für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung erworben hätten. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung greife daher in diese grundrechtlichen Gewährleistungen ein (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 33).
Weil die Betroffenen und erst Recht die Kinder den Wegfall der Staatsangehörigkeit gar nicht, jedenfalls nicht in zumutbarer Weise beeinflussen könnten, handele es sich um eine absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 26, 30).
Soweit Vaterschaftsanfechtungen erfasst worden seien, die vor Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, entziehe sich der Staatsangehörigkeitsverlust auch dem Einfluss der Eltern. Grundsätzlich komme es zwar in Betracht, Kindern Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen. Dabei könne ein Einfluss auf den Erwerb ausnahmsweise auch als Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit gewertet werden, wenn die Betroffenen bereits beim Erwerb die Verantwortung für eine Instabilität der Staatsangehörigkeit tragen. Bis zur Einführung der Behördenanfechtung hätten die Eltern jedoch davon ausgehen dürfen, dass die Vaterschaftsanerkennung unabhängig von ihrem Zweck wirksam sei. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Regelungen zur Behördenanfechtung auch Vaterschaftsanerkennungen erfassen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelungen am 1. Juni 2008 erfolgt seien (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 34).
Die Betroffenen könnten eine Vaterschaft zudem durch Anerkennung aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gelte auch dann, wenn sie damit rechneten oder sogar wüssten, dass der Anerkennende nicht biologischer Vater des Kindes sei. Demgegenüber verlangten die Regelungen zur Behördenanfechtung von den Betroffenen unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen, auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, wenn sie nicht später den anfechtungsbedingten Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes riskieren wollten. Betroffen seien dabei nur binationale und ausländische Paare, von denen mindestens ein Elternteil keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 109).
Unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, sei zwar zumutbar, wenn diese gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile ziele (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 46). Erfolge die Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts, sei den Betroffenen nicht zuzumuten, auf die vom Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen Paaren in genau gleicher Lage offen stehe (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 46, 70).
Die Möglichkeit der Behördenanfechtung müsse daher auf die Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 52). Diese Begrenzung könne nach den aktuellen Anfechtungsvoraussetzungen nicht erfolgen.
Soweit § 1600 Abs. 3 BGB auf die Schaffung von Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen abstelle, würden alle Vaterschaftsanerkennungen einbezogen, in denen die Mutter einen ungesicherten Aufenthaltsstatus hätte (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 59). Die Bedeutung des aufenthaltsrechtlichen Zwecks der Anerkennung sei weder im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden, noch seien dafür sonst Anhaltspunkte erkennbar.
Auch das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind sei kein zuverlässiger Indikator (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 59, 60). Eine sozial-familiäre Beziehung soll im Regelfall dann bestehen, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe (§ 1600 Abs. 4 BGB). Dieses Erfordernis sei zu eng, weil es nicht darauf schließen lasse, dass die Vaterschaftsanerkennung gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolge (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 64-68).
Um die äußere Unterscheidbarkeit gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen von sonstigen Vaterschaftsanerkennungen zu gewährleisten, müsse der Gesetzgeber treffgenauere Kriterien als das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung verwenden (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 70 ).
Wenn es nicht möglich sei, durch solche Kriterien alle Fälle aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennung zu erfassen, sei dies hinzunehmen. Denn eine besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, sei weder im Gesetzgebungsverfahren noch auf sonstige Weise erkennbar geworden (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 70).
Die Regelungen zur Behördenanfechtung verstoßen darüber hinaus gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos werden. Für den Fall der Staatenlosigkeit hätte der Gesetzgeber aber keine Vorkehrung getroffen (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 74-80).
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vor. (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 81-83). Der Umstand, dass eine erfolgreiche Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führe, sei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ergebe sich erst aus der Anwendung ungeschriebener Rechtsregeln. Dies widerspreche Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 81-84).
Dies verstoße auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 81-84).
Zudem fehle es an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung sodass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werde (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 84). Die Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlusts sei aus Sicht des betroffenen Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Dessen Belastungswirkung nehme mit dem Alter des betroffenen Kindes und mit der Zeitspanne zu, während der das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit innehätte (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 86). Daher müsse der Gesetzgeber dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters engere zeitliche Grenzen setzen. Dabei spiele es keine Rolle, dass damit nicht jede zu Umgehungszwecken erfolgte Vaterschaftsanerkennung im Wege der Behördenanfechtung rückgängig gemacht werden könne, da keine Dringlichkeit für eine solchen Regelung bestehe (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 88).
Die Regelungen über die Behördenanfechtung verstoßen zudem gegen das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegen das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 93 f. 100f.). Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft bestehe auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung begründet werde und der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes sei, noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet habe. Dies sei keine „Scheinvaterschaft“ sondern eine eben „zulässige rechtliche vollwertige Vaterschaft“ (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 27).
Allerdings hänge die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes durchaus davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt werde. (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 93 f. 105).
Schließlich liege ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belaste ihr Familienleben mit behördlichen Nachforschungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 93 f. 109).
IV. Fazit
Das Interesse des Gesetzgebers, missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen entgegenzuwirken, um Verbleibensrechte von Ausländern und damit verbundene sozialstaatliche Belastungen der Allgemeinheit zu verhindern, sind nach Ansicht des BVerfG zwar grundsätzlich legitim und haben einen hohen Stellenwert (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs-Nr. 93 f. 23). Der bislang unternommene Versuch einer Regelung ist allerdings gescheitert, da er zu unpräzise ist und für bestimmte Konstellationen letztlich einen bloßen Generalverdacht formuliert.
Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, eine präzisere Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen zu erarbeiten.
- Die Möglichkeit der Behördenanfechtung muss auf die Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben.
- Es müssen treffgenauere Kriterien für die behördliche Anfechtung verwendet werden, um gerade ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennungen von sonstigen Vaterschaftsanerkennungen abzugrenzen.
- Die Behördenanfechtung darf nicht zur Staatenlosigkeit führen.
- Aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts folgt, dass ausdrücklich normiert werden muss, dass eine erfolgreiche Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt.
- Es müssen angemessene Fristen- und Altersregelungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung getroffen werden.
- Die sozial gelebte rechtliche Vaterschaft muss von der Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen werden.
- Anfechtungsvoraussetzungen sind eng zu formulieren.
Bei Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, haben die Anträge der Behörden aufgrund der Entscheidung des BVerfG keine Aussicht auf Erfolg mehr und werden, soweit die Behörden ihre Anträge gemäß § 22 FamFG nicht zurücknehmen, abgewiesen. Dann bleibt es bei der Vaterschaftsanerkennung.
Bei Verfahren, die rechtskräftig abgeschlossen sind, bleibt es allerdings beim Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 79 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 82 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
Verfasst von
Dr. Sabahat Gürbüz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Mailformular
Es gibt 5 Materialien von Sabahat Gürbüz.
Zitiervorschlag
Gürbüz, Sabahat, 2014.
Verfassungsrechtliche Grenzen der Behördenanfechtung bei aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennungen („Kiosk-“/„Scheinväter“) [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 05.06.2014 [Zugriff am: 09.10.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/194.php
Urheberrecht
Dieser Beitrag ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Materialien
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.